Abtei lung III
C-2625/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Mai 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter
Franziska Schneider, Richterin
Francesco Parrino, Richter
Wilhelm-Ulrich Schodde, Gerichtsschreiber
S._______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 5. Februar 1950 geborene, aus der Republik Mazedonien stam-
mende S._______, der ab März 1990 bis 1991 mit Unterbrüchen in der
Schweiz als Hilfselektriker tätig gewesen ist, dabei obligatorische Beiträge
an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet hat und danach noch bis 1994 in der Schweiz wohnhaft
geblieben ist, stellte erstmals am 25. April 1991 bei der IV-Stelle Zürich ein
Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung und
führte dabei unter anderem an, seit einem am 13. Juli 1990 erlittenen Un-
fall an Rückenbeschwerden, Teillähmungen, einer Gehbehinderung und ei-
ner psychischen Erkrankung zu leiden (act. 1). Im Arztbericht vom 6. Juni
1991 hielten die Dres. med. R. Rüdt und S. Mariacher, Kantonsspital Win-
terthur, fest, dass der Versicherte seit dem Unfall vom 13. Juli 1990 (Ver-
hebungstrauma mit Nebenwirkungen) an lumbovertebralem Syndrom bei
Status nach Hemilaminektomie L4/5 links mit mediolateraler Diskushernie
L4/5 am 29. August 1990, Algodystrophie Stadium II des linken Unter-
schenkels und des linken Fusses bei Status nach Hemilaminektomie, post-
thrombotischem Syndrom vom linken Unterschenkel bei Status nach tiefer
Unterschenkelthrombose links am 6. Oktober 1990 litt und ab dem 13. Juli
1990 bis zum Datum des Arztberichtes zu 100% arbeitsunfähig sei und
ihm nur noch abwechslungsreiche (nicht viel Sitzen) und rückenschonende
Tätigkeiten zumutbar seien (act. 18-19). Mit Verfügung vom 23. Oktober
1992 sprach die IV-Stelle Zürich S._______ rückwirkend ab dem 1. Juli
1991 eine ganze Invalidenrente und Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder
zu; der Rentenberechnung wurde ein Invaliditätsgrad von 70%, die Ren-
tenskala 3, eine anrechenbare Beitragsdauer von einem Jahr und 4 Mona-
ten und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.
48'600.-- zugrunde gelegt (act. 30-31). Mit Verfügung vom 6. Dezember
1993 wies die IV-Stelle Zürich das Gesuch des Versicherten vom 23. No-
vember 1992 um Ausrichtung einer Hilflosentschädigung ab mit der Be-
gründung, dass er nicht regelmässig der Hilfe Dritter bedürfe (act. 44). Im
Laufe des im September 1993 eingeleiteten Revisionsverfahrens hielt die
IV-Stelle Zürich an ihrer vorherigen Einschätzung fest. Ab Februar 1995
wurde die Rente von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in
Genf ausbezahlt, da der Versicherte die Schweiz per 27. Januar 1995 ver-
lassen hatte (act. 62). Am 30. März 1995 teilte die SAK dem Versicherten
mit, dass ihm ab dem 1. März 1995 eine ganze Invalidenrente und Zusatz-
renten für die Ehefrau und seine Kinder ausbezahlt würden (act. 65). Im ab
August 1996 eingeleiteten Revisionsverfahren kam der IV-Stellen-Arzt Dr.
med. J.- J. Michoud am 12. März 1999 zum Schluss, dass sich keine Bes-
serung des Gesundheitszustandes des Versicherten eingestellt habe, so
dass weiterhin die ganze Invalidenrente gewährt wurde (act. 86). Im März
2003 wurde das dritte Revisionsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom
3. April 2004 liess der Versicherte zahlreiche, zum Teil undatierte und mit
unleserlichen Unterschriften der Ärzte versehene medizinische Unterlagen
ins Recht legen, wonach er hauptsächlich an Phlebothrombose und Rü-
3ckenschmerzen, ungenügender Durchblutung der unteren Gliedmassen,
Status nach Bandscheibenoperation sowie Bluthochdruck leide und keine
Arbeitstätigkeit mehr ausüben könne (act. 106-112). Der IV-Stellen-Arzt
Dr. med. W. Luethi kam nach Einsicht in diese Unterlagen am 8. Oktober
2003 zum Schluss, dass gegenüber des während der letzten Revision fest-
gestellten Gesundheitssituation, nunmehr die Schwellung des Beines an-
scheinend nicht mehr vorhanden sei, und dass der Versicherte sein Ge-
wicht auf vernünftige 75 kg reduziert habe; diese beiden Aspekte liessen
auf eine Besserung des Gesundheitszustandes schliessen, so dass nun-
mehr eine 50%-ige Tätigkeit durchaus zumutbar sei. Die bisherige Arbeits-
unfähigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau (etc.) sei weiterhin 70%, leichte
sitzende Verweisungstätigkeiten seien seit dem undatierten Bericht aus
Tetovo (wohl August 2003) zu 50% zumutbar (act. 115). Der durch die Ex-
pertin für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung erstellte Erwerbsvergleich
vom 4. Januar 2005 ging von einem Monatslohn eines Arbeiters in der
schweizerischen Baubranche (Statistik: Schweizerische Lohnstrukturerhe-
bung 2002, Bundesamt für Statistik) von Fr. 4'765.-- aus und stellte diesen
Validenlohn dem Invalidenlohn von Fr. 1'830.-- gegenüber. Dieser Lohnbe-
trag wurde errechnet, indem vom statistisch festgelegten Lohn für die vom
IV-Stellen-Arzt empfohlenen leichteren Verweisungstätigkeiten (vergleich-
bar mit leichten Tätigkeiten im Detailhandel, Reparatur von Haushaltsgü-
tern, Informatiksektor, etc.) von durchschnittlich Fr. 4'306.-- bei einer 50%-
igen Tätigkeit und einem weiteren Abzug von 15% in Anbetracht des Alters
und der Tatsache, dass der Versicherte nur leichte sitzende Tätigkeiten
ausüben kann, insgesamt Fr. 2'475.95 abgezogen wurden. Somit kam die
Expertin auf eine Erwerbseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 62%
(act. 116). Mit Beschluss vom 19. Januar 2005 ersetzte die IV-Stelle die
bisher bezahlte ganze Rente durch eine Dreiviertelsrente und teilte dies
dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Januar 2005 mit (act. 117,
118). Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 legte der Versicherte neue medi-
zinische Unterlagen vom 14. Januar und 1. Februar 2005 ins Recht und
gab an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe, und dass
ihm eine Operation bevorstünde (act. 119-120). Der IV-Stellen-Arzt Dr.
med. W. Luethi, dem diese Unterlagen zur Einsichtnahme unterbreitet wor-
den waren, kam am 22. April 2005 zum Schluss, dass die Arztberichte nur
die bereits bekannten Leiden des Versicherten, wie zum Beispiel Hyperto-
nie, Kreislaufinsuffizienz, Phlebothrombose und Status nach Diskushernie-
operation auflisteten, und dass keine neuen Befunde mitgeilt worden sei-
en. Die ebenfalls erwähnte Gastroduodenitis (Magenentzündung) sei prob-
lemlos mit Medikamenten behandelbar; ein Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit ergebe sich damit nicht, insbesondere könne keine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes daraus abgeleitet werden. Abschliessend er-
wähnte der IV-Stellen-Arzt, dass keine Angaben zur Art der bevorstehen-
den Operation zu finden seien, und dass er an seiner Stellungnahme fest-
halte (act. 123). Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 reichte der Versicherte
weitere medizinische Unterlagen ins Recht. Diese beziehen sich haupt-
sächlich auf einen Untersuchungsbericht vom 20. Mai 2005 (erstellt vom
Medizinischen Zentrum Gostivar, Dr. med. Damjanoski), worin die Entde-
4ckung einer Nierencyste (gutartig, scharf umrandet) sowie normal ableiten-
de Harnwege und normale Leberwerte beschrieben werden. Der IV-Stel-
len-Arzt Dr. med. W. Luethi kam in seiner Stellungnahme vom 19. Juni
2005 zum Schluss, dass aufgrund der zuletzt eingereichten medizinischen
Unterlagen eine Operation nicht zwingend sei. Die gutartige Nierencyste
habe deshalb keinen Einfluss auf die bisherige, aktuelle und zukünftige Ar-
beitsfähigkeit des Versicherten und dieser sei weiterhin in leichteren Tätig-
keiten zu 50% arbeitsfähig (act. 130). Mit Verfügung vom 10. August 2005
wurde die bisher bezahlte ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2005
durch eine Dreiviertelsrente ersetzt, wobei von einem Invaliditätsgrad von
62% ausgegangen wurde (act. 133, 134). Mit Schreiben vom 29. August
2005 erhob der Versicherte bei der IV-Stelle Einsprache gegen die Verfü-
gung vom 10. August 2005 und beantragte die Beibehaltung der ganzen
Invalidenrente mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand
verschlechtert habe; abschliessend beantragte er eine umfassende Unter-
suchung in der Schweiz (act. 135). Mit Einspracheentscheid vom 12. De-
zember 2005 wies die IV-Stelle die Beschwerde ab mit der Begründung,
dass ein Invaliditätsgrad von 62% festgestellt werden konnte, welcher zur
Zusprechung einer Dreiviertelsrente führe und keinen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente gebe (act. 137).
B. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 erhob
S._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2006 unter
Beilage von aktenkundigen Unterlagen und einem Bericht (inkl. EKG) des
Medizinischen Zentrums Tetovo vom 10. Oktober 2006 (recte: 2005),
wonach er keine Tätigkeit, auch keine leichtere Verweisungstätigkeit mehr
ausüben könne, Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-
Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend:
Eidg. Rekurskommission) mit dem Antrag, es sei der angefochtene
Einspracheentscheid aufzuheben, und ihm sei weiterhin eine ganze In-
validenrente zuzusprechen. Zur Begründung führte er sinngemäss aus,
dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Abschliessend
beantragte er erneut eine Untersuchung in der Schweiz.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle (nach-
folgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die
Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. med. W. Luethi vom 7. März/
14. Mai 2006. Dieser hatte am 7. März angegeben, dass die immer wieder
vom Beschwerdeführer angekündigte Operation nicht erwähnt worden sei.
Ebenfalls hinterfragte der IV-Stellen-Arzt die medizinische Notwendigkeit
von Gehhilfen (Stöcken) durch den Beschwerdeführer und auch den Grund
für seine geklagten Brustschmerzen, da klinisch keine Anhaltspunkte für
eine Herzinsuffizienz vorhanden seien; ein früheres EKG habe keine koro-
nare Herzkrankheit ergeben, auch die erwähnte Doppleruntersuchung sei
nicht dokumentiert. Zusammenfassend gebe es weiterhin erhebliche An-
haltspunkte, dass der Gesamtzustand eine 50%-ige Verweisungstätigkeit
zulasse, dies besonders im Hinblick auf die Gewichtsreduktion von zuerst
100 kg auf 75 kg und jetzt noch 90 kg. Ebenfalls wies der IV-Stellen-Arzt
darauf hin, dass keine Elephantiasis mehr am Bein, sondern nur noch ein
5Oedem erkennbar sei; er empfahl noch die Einholung des
Dopplerberichtes und des aktuellen EKG und die erneute Vorlage der
Untersuchungsergebnisse (act. 139). Mit Stellungnahme vom 14. Mai
2006 führte der IV-Stellen-Arzt nach Einsicht in die zwischenzeitlich
erhaltenen weiteren medizinischen Berichte an, dass eine zusätzliche, neu
aufgetretene internistische Erkrankung klar nicht vorliege. Ein relevantes
Nierenleiden sei nicht festzustellen, und die in Aussicht gestellte Operation
stehe nicht zur Diskussion. Die ins Recht gelegten Berichte von Dres.
med. Emini und Emurrllai würden davon nichts erwähnen. Aufgrund des
ins Recht gelegten EKG sei eine schwere Angina pectoris (koronare
Herzkrankheit) klar ausschliessbar, so dass weiterhin einfache, nicht
belastbare Hilfsarbeiten zumutbar seien. Die anlässlich der
Rentengewährung vorgelegenen Befunde (Elephantiasis Bein nach
möglicher Thrombose oder differentialdiagnostische Selbstbeschädigung)
hätten sich wesentlich gebessert. Es liege noch ein gewisses Oedem des
Beines vor, eine groteske Schwellung werde aber von keinem der Ärzte
mehr mitgeteilt. Mit dem reduzierten Gewicht sei zusammen mit den
gebesserten Befunden an der unteren Extremität eine Teilarbeitsfähigkeit
spätestens ab Sommer 2004 wieder gegeben (act. 141).
D. Replicando hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2006
seine Anträge aufrecht und gab an, dass sich sein Gesundheitszustand
verschlimmert habe. Er legte weitere medizinische Berichte ins Recht, wo-
nach sein Kreislaufsystem, seine Wirbelsäule und sein linkes Bein krank
und beschädigt seien. Bezüglich der erwähnten Zyste am Bein vermerkte
er, dass er eine Operation fürchte. Dr. med. Durim Hasani gab in seinem
Bericht (zusammen mit EKG und Untersuchungsergebnissen zur Wirbel-
säulenerkrankung) vom 6. Juni 2006 an, dass der Beschwerdeführer we-
gen seiner Leiden (Status nach Diskushernieoperation, Sudeck, Phlebo-
thrombose, Selbstmanipulation) völlig arbeitsunfähig sei.
E. Mit Duplik vom 10. August 2006 hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungs-
antrag fest. Sie verwies dabei auf die erneute Stellungnahme ihres Ver-
trauensarztes Dr. med. W. Luethi vom 6. August 2006, der darauf hinwies,
dass die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzieh-
bar sei. Die erhebliche Besserung des pathologischen Zustandes am Bein
mache die entscheidende Besserung des Zustandes und entsprechend der
Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer habe laut EKG eine gute kar-
diale Leistungsfähigkeit (EF 54%), was sogar mit mittelschwerer
Männerarbeit vereinbar sei. Das beigelegte EKG sei absolut normal, mit
den kardialen Befunden alleine sei der Beschwerdeführer sicher voll-
schichtig für mittelschwere Arbeiten einsatzfähig. Die Röntgenbilder zeig-
ten im Segment L4/5 (Stelle der vor 16 Jahren durchgeführten Diskusher-
nieoperation) eine Degeneration der Bandscheibe, die übrigen Abschnitte
seien altersentsprechend. Aufgrund der Rückenanamnese gelte weiterhin
die volle Arbeitsunfähigkeit für körperliche Schwerarbeit, doch leichte Ar-
beiten wären alleine vom Rücken aus sicher 6 Stunden täglich möglich.
Die entscheidende Besserung des Beinbefundes sei unbestreitbar, zu-
sammen mit der Rückenproblematik sei damit eine 50%-ige Arbeitsfähig-
6keit in den aufgelisteten Verweisungstätigkeiten mehr als zumutbar (vgl.
act. 114: Reparatur von Kleingeräten, Billettenverkäufer, Datensammler;
act. 143).
F. Mit Schreiben vom 19. August 2006 hielt der Beschwerdeführer seine An-
träge aufrecht und gab an, dass nicht nur sein linkes Bein krank sei, son-
dern auch sein Rücken/Bandscheibe, dass er einen enorm niedrigen Blut-
druck habe (mit Ohnmacht), Zyste an der linken Niere und verstopfte Herz-
adern.
G. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwal-
tungsgericht über, das den Parteien am 2. April 2007 die Zusammenset-
zung des Spruchkörpers für den Entscheid in der Sache bekannt gab. Es
sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.
Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizeri-
schen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen;
er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b) und
vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht die zu-
7vor zugesprochene ganze Invalidenrente nach einem von Amtes wegen
durchgeführten Revisionsverfahren durch eine Dreiviertelsrente ersetzt
hat.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 129 V 356 E. 1). Betreffend den Anspruch auf eine
Invalidenrente ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten sind. Das Inkraft-
treten der 4. Revision des IVG erfolgte am 1. Januar 2004. Die Prüfung
des materiellen Rentenanspruchs richtet sich deshalb für die Zeit bis zum
31. Dezember 2002 respektive bis zum 31. Dezember 2003 nach den je-
weiligen alten und ab diesen Stichtagen nach den jeweiligen neuen Nor-
men (BGE 130 V 329, 130 V 445).
2.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung
des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht (EVG) erkannt (BGE 130 V 343), dass es sich bei den in Art.
3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellge-
setzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entspre-
chenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich
damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtspre-
chung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343,
Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG (Grad der
Invalidität) führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung]: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
In Erw. 3.5 wurde ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der
Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember
2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls in
Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V
369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b
mit Hinweisen) beibehalten hat (vgl. zur Frage des Übergangsrechts in
Bezug auf Verzugszinsen: BGE 130 V 329).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-
bezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (frü-
her: Art. 41 IVG) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach der Rechtspre-
chung des EVG ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Ver-
änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge-
sundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen ist die unter-
8schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind re-
visionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen
der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 390
Erw. 1b, 372 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
2.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung bildet gemäss der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung die
letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb-
lichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (Urteil des EVG
vom 6. November 2006, I 465/05, E. 5.4, mit Hinweisen).
2.6 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht somit zu prüfen, ob und ge-
gebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers bzw. dessen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit seit der
letzten Revision vom 17. März 1999 (act. 87; Bestätigung der Zusprechung
der ganzen IV-Rente) und bis zum Erlass des hier streitigen Einsprache-
entscheides vom 12. Dezember 2005 (act. 137) insoweit verändert hat, um
eine Herabsetzung des Invaliditätsgrades zu begründen.
Unerheblich ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Um-
stand, dass der Revisionsentscheid der Vorinstanz vom 17. März 1999
nicht in Form einer Verfügung eröffnet worden ist, sondern bloss schriftlich
mitgeteilt wurde.
Es anders zu halten, hiesse - mit Blick auf die Tatsache, dass sämtliche
Beschlüsse der IV-Stelle, die früher zugesprochenen Invaliditätsrenten
nach durchgeführter Abklärung bestätigen, praxisgemäss nur auf Wunsch
des Beschwerdeführers in Form einer Verfügung eröffnet werden - dem
Beschwerdeführer die Entscheidungsgewalt darüber zu übertragen, ob
eine materielle Prüfung des Rentenanpruchs als Referenzpunkt für die
künftige Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung zu qualifizieren ist
oder nicht, indem er je nachdem auf eine förmliche Eröffnung des
Revisionsentscheids besteht beziehungsweise darauf verzichtet. Dass dies
im Ergebnis stossend wäre, muss nicht weiter erläutert werden.
2.7 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Rente, so-
fern die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Mo-
nat an, in dem sie das Revisionsbegehren gestellt hat (Bst. a), und bei ei-
ner Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorgesehenen
Monat an (Bst. b). Die Herabsetzung oder die Aufhebung der Renten erfolgt
9nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung in jedem Fall frühestens vom ersten
Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herabsetzungs-
beziehungsweise der Aufhebungsverfügung folgt. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EVG in
Revisionsfällen, in denen im Beschwerdeverfahren der Richter eine Verfü-
gung der IV-Stelle aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an
die verfügende Behörde zurückgewiesen hat, diese eine Invalidenrente auf
den Zeitpunkt hin abändern oder aufheben kann, den sie in der aufgehobe-
nen Verfügung vorgesehen hat, wenn die weiteren Abklärungen diese auf-
gehobene Verfügung inhaltlich bestätigen und diese sonst an keinen Män-
geln leidet, insbesondere nicht nur deshalb ergangen ist, um den Zeitpunkt
der Abänderung oder Aufhebung einer Rente vorzuverschieben, obschon
die Aktenlage zum Erlass einer Revisionsverfügung ungenügend war (BGE
106 V 19 ff. Erw. 3).
2.8 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit 1. Januar 2004 in
Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter bei einem Grad der
Invalidität von 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Grad der
Invalidität von 60% auf eine Dreiviertelsrente, auf eine halbe Rente bei ei-
nem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 40%.
2.9 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die bei-
den hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er-
mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fragli-
chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön-
nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30
Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2). Erwerbsunfä-
higkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden
verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (AL-
FRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
2.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen
10
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli-
chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestamm-
ten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen
Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend
mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung über-
einstimmen müssen (BGE 110 V 275 Erw. 4a [= ZAK 1985 S. 462 Erw.
4a]). Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 114 V 314 f. Erw. 3c, 115 V
133 f. Erw. 2 mit Hinweisen).
2.11 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem
bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehal-
ten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Er-
werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar
erscheint (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 111 V 239 Erw. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu beurteilen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese so genannte Verweisungstätigkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
2.12 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden-
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er ei-
nen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenar-
tiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
werbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkom-
men zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S.
320 Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt-
verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr
verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür-
den (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zu-
mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3c, ZAK 1989 S. 322 Erw.
4).
2.13 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Ge-
11
richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind (KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts,
4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes we-
gen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti-
zipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial-
versicherung, S. 212, Rz 450; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz
320; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE
122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344
Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss ge-
gen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10
S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Recht-
sprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2.14 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern umfasst die be-
hördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an-
ders zu entscheiden ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S.
43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(BGE 117 V 282 Erw. 4a mit Hinweis; Urteil W. vom 20. Juli 2000, I
520/99).
2.15 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür-
digen sind. Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
12
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti-
gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich-
tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die
Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende
Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen insbesondere
durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will (BGE
125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a; RKUV 1999
Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 Erw. 2a).
3.
3.1 Der weiterhin eine ganze Invalidenrente gewährende Revisionsentscheid
vom März 1999 (act. 87) stützte sich im Wesentlichen auf die von der Vor-
instanz in Auftrag gegebenen Gutachten, wonach der Beschwerdeführer
im Wesentlichen an den Folgeerscheinungen nach Hemilaminektomie
L4/L5 wegen therapieresistenter Lumboischalgie links nach Verhebetrau-
ma bei der Arbeit (Juli 1990), Status nach Sudeckdystrophie des linken
Beines und Fusses sowie Thrombose am linken Unterschenkel leidet (vgl.
act. 43, 86).
Im Rahmen des vorliegenden, im März 2003 eingeleiteten, dritten Revisi-
onsverfahrens legte der Beschwerdeführer zahlreiche, zum Teil unvollstän-
dige und mit unleserlichen Unterschriften von Ärzten versehene Unterla-
gen ins Recht, wonach er hauptsächlich an Phlebothrombose und Rücken-
schmerzen, ungenügender Durchblutung der unteren Gliedmassen, Status
nach Bandscheibenoperation sowie Bluthochdruck leidet und keine Ar-
beitstätigkeit mehr ausüben kann (vgl. act. 106-112). Der IV-Stellen-Arzt
Dr. med. W. Luethi kam nach Einsicht in diese Unterlagen am 8. Oktober
2003 zum Schluss, dass gegenüber des während der letzten Revision fest-
gestellten Gesundheitssituation, nunmehr die Schwellung des Beines an-
scheinend nicht mehr vorhanden sei, und dass der Versicherte sein Ge-
wicht auf vernünftige 75 kg reduziert habe; diese beiden Aspekte liessen
auf eine Besserung des Gesundheitszustandes schliessen, so dass nun-
mehr eine 50%-ige Tätigkeit durchaus zumutbar sei. Die bisherige Arbeits-
13
unfähigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau (etc.) sei weiterhin 70%, leichte
sitzende Verweisungstätigkeiten leichte Tätigkeiten im Detailhandel, Repa-
ratur von Haushaltsgeräten, Datenerfassung, etc. seien seit dem undatier-
ten Bericht aus Tetovo (wohl August 2003) zu 50% zumutbar (act. 115).
Der daraufhin durchgeführte Erwerbsvergleich führte zu einer Erwerbsein-
busse bzw. einem Invaliditätsgrad von 62% (vgl. act. 116). Die medizini-
schen Unterlagen vom 14. Januar und 1. Februar 2005 erwähnten Hyper-
tonie, Kreislaufinsuffizienz, Phlebothrombose sowie Status nach Diskus-
hernieoperation und Gastroduodenitis (Magenentzündung); zudem kündig-
te der Beschwerdeführer eine bevorstehende Nierenoperation an (act. 119,
120, 127-129). Der IV-Stellen-Arzt Dr. med. W. Luethi kam am 22. April
2005 zum Schluss, dass die Arztberichte nur die bereits bekannten Leiden
des Versicherten auflisteten, und dass keine neuen Befunde mitgeteilt wor-
den seien; die vorgebrachte Magenentzündung sei problemlos mit Medika-
menten behandelbar, und ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich
damit nicht, insbesondere könne keine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes daraus abgeleitet werden. Der IV-Stellen-Arzt brachte auch vor,
dass keine Angaben zur Art der bevorstehenden Operation zu finden sei-
en, und dass er an seiner Stellungnahme festhalte (vgl. act. 123). Der vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegte Untersuchungsbericht vom 20. Mai
2005 erwähnt die Entdeckung einer Nierencyste (gutartig, scharf umran-
det) sowie normal ableitende Harnwege und normale Leberwerte, was den
IV-Stellen-Arzt zum Schluss kommen liess, dass eine Operation nicht
zwingend sei. Die gutartige Nierencyste habe deshalb keinen Einfluss auf
die bisherige, aktuelle und zukünftige Arbeitsfähigkeit des Versicherten
und dieser sei weiterhin in leichteren Tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig (vgl.
act. 130). Der in der Folge vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht
(inkl. EKG) des Medizinischen Zentrums Tetovo vom 10. Oktober 2006
(recte: 2005), wonach er keine Tätigkeit, auch keine leichtere Verwei-
sungstätigkeit mehr ausüben könne, liess den IV-Stellen-Arzt zum
Schluss kommen, dass die immer wieder angekündigte Operation nicht er-
wähnt worden, und dass die medizinische Notwendigkeit von erwähnten
Gehhilfen (Stöcken) nicht erwiesen sei. Die vom Beschwerdeführer ge-
klagten Brustschmerzen seien nicht nachvollziehbar, da klinisch keine An-
haltspunkte für eine Herzinsuffizienz vorhanden seien; ein früheres EKG
habe keine koronare Herzkrankheit ergeben, auch die erwähnte Doppler-
untersuchung sei nicht dokumentiert. Die zuvor erwähnte Schwellung des
Beines (Elephantiasis) sei nicht zu erkennen, und eine zusätzliche, neu
aufgetretene internistische Erkrankung liege klar nicht vor, genausowenig
wie ein Nierenleiden und eine schwere Angina pectoris (koronare Herz-
krankheit); mit dem reduzierten Gewicht sei zusammen mit den gebesser-
ten Befunden an der unteren Extremität eine Teilarbeitsfähigkeit spätes-
tens ab Sommer 2004 wieder gegeben (vgl. act. 141). Der IV-Stellen-Arzt
kam am 6. August 2006 zum Schluss, dass die Verschlimmerung des Ge-
sundheitszustandes nicht nachvollziehbar sei, und dass die erhebliche
Besserung des pathologischen Zustandes am Bein die entscheidende Bes-
serung des Zustandes und entsprechend der Arbeitsfähigkeit ausmache.
Der Beschwerdeführer habe laut EKG eine gute kardiale Leistungsfähigkeit
14
(EF 54%), was sogar mit mittelschwerer Männerarbeit vereinbar sei. Das
beigelegte EKG sei absolut normal, mit den kardialen Befunden alleine sei
der Beschwerdeführer sicher vollschichtig für mittelschwere Arbeiten
einsatzfähig. Die Röntgenbilder zeigten im Segment L4/5 (Stelle der vor 16
Jahren durchgeführten Diskushernieoperation) eine Degeneration der
Bandscheibe, die übrigen Abschnitte seien altersentsprechend. Die
entscheidende Besserung des Beinbefundes sei unbestreitbar, damit
zusammen mit der Rückenproblematik sei eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in
den aufgelisteten Verweisungstätigkeiten mehr als zumutbar (vgl. act.
114).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend keinen Grund, von der über-
zeugenden Beurteilung des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle abzuweichen.
Tatsächlich macht die ausgewiesene, erhebliche Besserung des pathologi-
schen Zustandes am Bein die entscheidende Besserung der Arbeitsfähig-
keit aus, so dass die Herabstufung von einer ganzen auf eine Dreiviertels-
Invalidenrente plausibel erscheint. Laut EKG besteht eine gute kardiale
Leistungsfähigkeit (EF 54%), so dass mittelschwere Arbeiten wieder zu-
mutbar sind. Zudem liegen keine aufschlussreiche medizinische Berichte
betreffend längerdauernde intensivere Behandlungen vor, während rein ra-
diologisch die Stelle (Segment L4/5), an welcher vor 16 Jahren die Diskus-
hernieoperation stattgefunden hatte, zwar eine erklärbare Degeneration
der Bandscheibe aufzeigt, die übrigen Abschnitte aber altersentsprechend
normal erscheinen, so dass besonders im Hinblick auf die einwandfreie
Rückenanamnese eine Verschlimmerung des Rückenleidens klar auszu-
schliessen ist. Auch wird nunmehr von der früher diagnostizierten Elephan-
tiasis nach möglicher Thrombose und differentialdiagnostischer Selbstbe-
schädigung nichts mehr erwähnt. Zusammenfassend ist daher festzuhal-
ten, dass es dem 57-jährigen Beschwerdeführer seit Sommer 2004 im
Rahmen der Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar war, eine rü-
ckenschonende Verweisungstätigkeit, z. B. leichte serielle industrielle Tä-
tigkeit, Kontrolle und Aufsicht in den verschiedensten Bereichen, im Trans-
port von Lebensmitteln oder Medikamenten etc., auszuüben, wobei die An-
nahme einer Arbeitsfähigkeit von 38% als objektiv zu bezeichnen ist. Bei
Ausübung einer solchen Tätigkeit würde die Erwerbseinbusse, wie die
Gruppe Wirtschaftliche Invaliditätsbemessung gestützt auf die anwendba-
ren statistischen Werte richtig und im Zweifel eher zu gunsten des Be-
schwerdeführers errechnet hat, höchstens 62% betragen. Der erstellte
Erwerbsvergleich vom 4. Januar 2005 ging von einem Monatslohn eines
Arbeiters in der schweizerischen Baubranche (Statistik: Schweizerische
Lohnstrukturerhebung 2002, Bundesamt für Statistik) von Fr. 4'765.-- aus
und stellte diesen Validenlohn dem Invalidenlohn von Fr. 1'830.--
gegenüber. Dieser Lohnbetrag wurde errechnet, indem vom statistisch
festgelegten Lohn für die vom IV-Stellen-Arzt empfohlenen leichteren
Verweisungstätigkeiten (vergleichbar mit leichten Tätigkeiten im
Detailhandel, Reparatur von Haushaltsgütern, Informatiksektor, etc.) von
durchschnittlich Fr. 4'306.-- bei einer 50%-igen Tätigkeit und einem
weiteren Abzug von 15% in Anbetracht des Alters und der Tatsache, dass
15
der Versicherte nur leichte sitzende Tätigkeiten ausüben kann, insgesamt
Fr. 2'475.95 abgezogen wurden. Somit kam der Erwerbsvergleich auf eine
Erwerbseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 62% (vgl. act. 116). Die
spätestens seit dem Sommer 2004 eingetretene Verbesserung bestand im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. August
2005 seit weit mehr als drei Monaten, weshalb die IV-Stelle zu Recht die
Herabsetzung der Rente verfügt hat (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerde
wird somit abgewiesen.
3.3 Da es im vorliegenden Verfahren um die Verweigerung zusätzlich bean-
tragter Versicherungsleistungen geht, werden gemäss den bis zum
30. Juni 2006 geltenden Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben
(Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
[AHVG, SR 831.10] sowie in Verbindung mit den Schlussbestimmungen
zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2003]). Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben, mit Rückschein)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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