Abtei lung III
C-2626/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. Dezember 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach
3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
A.a Mit Urteil vom 27. Oktober 2003 wies die Eidgenössische AHV/IV-Rekurs-
kommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend die
Eidg. Rekurskommission) die Beschwerde ab, welche der am _______
1955 geborene, verheiratete, in seiner von der UNO verwalteten Heimat
Kosovo wohnende X._______ gegen die abweisende Rentenverfügung der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in Genf vom 12. Juli 2002
erhoben hatte, nachdem die IV-Stelle bereits 1993 und 1995 zwei
Leistungsgesuche dieses Versicherten abgewiesen hatte (act. 128). Auf
eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das
Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 8. März 2004
nicht ein (act. 132).
A.b Mit Eingabe vom 12. August 2004 (Datum des Eingangs) liess sich
X._______, der in den Jahren 1980 bis 1990 mit Unterbrüchen
obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (vgl. act. 24), nunmehr
zum 4. Mal bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zum Bezug
einer schweizerischen Invalidenrente anmelden im Wesentlichen mit der
Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich mittlerweile wesentlich
verschlimmert. Dabei legte er mehrere ärztliche Berichte bei, so
- einen Bericht des Psychiaters Dr. R._______ vom 5. August 2004,
wonach dem Versicherten Antidepressiva und Anxiolytika verschrieben
worden seien und er zudem zeitweise Schmerzmittel wegen chronischer
Schmerzen im Zusammenhang mit einer früheren Verletzung an der
Wirbelsäule einnehme. Wille und Selbstvertrauen seien fast dauerhaft
reduziert und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten würden seinen Zustand
verschlimmern, was insgesamt zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von
80% führe (act. 137);
- einen Bericht vom 9. August 2004 von Dr. S._______, Lungenspezialist
des Regionalspitals Gjilan, woraus hervorgeht, dass der Versicherte an
einer chronischen Bronchitis leide, dafür behandelt werde und deshalb
arbeitsunfähig sei (act. 138);
- einen nicht datierten Bericht (wohl ebenfalls vom August 2004) von Dr.
T.______, Orthopäde, wonach beim Versicherten ein positiver Lasègue,
vor allem links, zu diagnostizieren sei, er auf Niveau L2-L3, L4-L5 und L5-
S1 in Folge Diskushernien Schmerzen verspüre und sich dessen Zustand
trotz Physiotherapie verschlimmere, was eine vollständige Arbeitsunfähig-
keit in seinem Beruf zur Folge habe (act. 136).
A.c In der Folge zog die IV-Stelle weitere Unterlagen wirtschaftlichen und
medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen am 10. März 2005 ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten,
wonach dieser keine Tätigkeit ausübe (act. 142);
- neuere medizinische Befunde der drei bereits erwähnten kosovarischen
Ärzte, welche im Wesentlichen ihre Berichte vom August 2004 bestätigten,
3so der Orthopäde Dr. T._______ mit Bericht vom 25. Januar 2005, der
Lungenspezialist Dr. S._______ mit Bericht vom 10. März 2005 und der
Psychiater Dr. R._______ mit Bericht vom 10. März 2005 (act. 139 bis
141).
A.d Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt Dr. med.
U._______ in seinem ausführlichen Bericht vom 6. Mai 2005 dafür, dass
hinsichtlich des Bewegungsapparates (Rücken) von den Ärzten die
gleichen Diagnosen wie bei den früheren Leistungsgesuchen des
Patienten mitgeteilt würden. Zusätzliche Befunde oder Hinweise auf
neurologische Ausfälle würden fehlen. Im Vordergrund stünde wiederum
die subjektive Symptomatik. Die Bronchitis sei behandelbar und habe
keinen dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dem Attest des
Psychiaters sei zu entnehmen, dass der Versicherte ein passives Leben
führe und die Behandlungen mit Antidepressiva nichts nützen würden, was
aber nicht auf eine schwere depressive Erkrankung schliessen lasse. Die
Situation sei praktisch unverändert und er sehe insgesamt keine
Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung im Vergleich zu früher.
Es liege höchstens eine 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.
Im Vordergrund stünde infolge Arbeitslosigkeit - das Streben nach
finanzieller Sicherheit durch eine Invalidenrente (act. 143).
B.
B.a Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
von X._______ ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus
den Akten ergebe, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch
eine gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des
Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste ge-
winnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zu-
mutbar. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich, ob
eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde (act. 145).
B.b Mit Eingabe vom 7. Juni 2005 liess X._______ gegen die Verfügung vom
23. Mai 2005 Einsprache erheben und sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenren-
te beantragen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sich sein
Gesundheitszustand erheblich verschlimmert habe und seine Invalidität
mindestens 70% betrage, so dass er weder in der Schweiz noch im Koso-
vo eine Arbeit finden und ausüben könne (act. 147). Er legte dabei aktuelle
ärztliche Berichte vom Juni 2005 der drei kosovarischen Spezialärzte vor,
welche bereits im August 2004 und im Januar bzw. März 2005 Befunde er-
stellt hatten, sowie Röntgenbilder vom 6. Juni 2005 und ältere schweizeri-
sche Unfallscheine sowie Arztberichte aus den Jahren 1991 und 1992.
B.c Diese Eingaben wurden wiederum dem internen ärztlichen Dienst der IV-
Stelle unterbreitet. Mit Bericht vom 10. Dezember 2005 bestätigte Dr. med.
U._______ den ersten Befund vom 6. Mai 2004. Im neueren Bericht von
Dr. V._______ erscheine die bereits bekannte Diagnose einer Diskopathie
L2/L3 und bei den zugestellten Röntgenbildern handle es sich um
konventionelle LWS-Aufnahmen, die nur bescheidene, altersspezifische
4Veränderungen zeigten. Damit liessen sich keine Aussagen über die
Arbeitsfähigkeit machen. Auf Grund der praktisch normalen Laborbefunde
(ausser einem leicht erhöhten Blutzuckerwert) liessen sich auch keine
neuen Aspekte gewinnen, so dass an der bisherigen Beurteilung
festzuhalten sei (act. 149).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 21 Dezember 2005 wies die IV-Stelle die
Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass sich gemäss dem Be-
richt des internen ärztlichen Dienstes aus den medizinischen Unterlagen
keine neuen sachverhaltsändernden Elemente ergeben würden, die eine
abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Weder die Röntgenbilder
noch die Laborbefunde liessen neue Aspekte erkennen. Es bestehe daher
keine Veranlassung, von den früheren Beurteilungen, wonach die vor-
gebrachten Leiden höchstens eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit begründen
könnten, abzuweichen. Im Übrigen sei die schweizerische Invalidenversi-
cherung nicht an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Ärzte
oder Krankenkassen gebunden (act. 150).
C. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005
liess X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Beschwerde bei der Eidg. Rekurskommissi-
on einreichen und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er durch die Vorinstanz
gar nicht richtig begutachtet worden und dies nachzuholen sei. Gestützt
auf neue ärztliche Befunde des örtlichen Orthopäden, Lungenspezialisten
und Psychiaters und noch eines Kardiologen vom 17., 18. bzw. 19. Januar
2006, worin klar festgestellt werde, dass bei ihm eine Invalidität von 100%
vorliege, verlangte er entsprechend auch eine volle Invalidenrente.
D. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2006 beantragte die IV-Stelle gestützt
auf eine erneute Beurteilung der Sache durch Dr. med. U._______ die
Abweisung der Beschwerde. Dr. U._______ war in seinem Bericht vom 15.
März 2006 (vgl. act. 153) zum Schluss gekommen, dass es keine
Anhaltspunkte medizinischer Natur dafür gebe, dass der
Beschwerdeführer nicht vollschichtig mittelschwere Arbeiten verrichten
könnte, welche seinem Ausbildungsstand angepasst wären. Der
Lungenarzt attestiere eine chronische Bronchitis im Anfangsstadium,
welche jedoch auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss haben könne. Das
vom Psychiater seit Jahren attestierte depressive Syndrom, das den
Schweizer Ärzten bereits 1994 bekannt war, habe sich nicht zu einer
schweren depressiven Erkrankung entwickelt. Stationäre Behandlungen
seien nicht erwähnt, sondern lediglich eine Medikation mit schwach
dosierten Antidepressiva. Die vom Orthopäden beschriebene Diskopathie
sei auch bereits seit Jahren behauptet, aber nicht belegt. Schliesslich
erwähne der Kardiologe eine Hypertonie, aber leite die behauptete
Arbeitsunfähigkeit von anderen Diagnosen ab. Insgesamt bestätige sich,
dass der Beschwerdeführer versuche, mit allen Mitteln eine Rente zu
erlangen, was bereits 1994 anlässlich einer MEDAS-Untersuchung in der
Schweiz festgestellt worden sei.
5E. Mit Replik vom 21. April 2006 liess der Beschwerdeführer seine Beschwer-
debegehren mit Begründung bestätigen, dies unter Vorlage neuerer ärztli-
cher Befunde vom 19., 20. und 21. April 2006 der bereits erwähnten vier
ausländischen Spezialärzte, von denen mehrere Berichte in den Akten vor-
liegen. Er wiederholte auch sein Gesuch um Durchführung einer medizini-
schen Begutachtung in der Schweiz.
F. Mit Duplik vom 22. Juni 2006 bestätigte auch die IV-Stelle ihre Anträge
und ihre Begründung. Zudem wies sie darauf hin, dass die neuen medizini-
schen Atteste wiederum ihrem internen ärztlichen Dienst unterbreitet wor-
den seien (vgl. act. 155), welcher zum Schluss gelangt sei, dass mögli-
cherweise seit Januar 2006, also nach dem Datum des Einspracheent-
scheides, eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte
(wegen einer allfälligen Infektion an der Lunge sowie einer Kontraktur am
rechten Handgelenk). Dies ändere an der bisherigen Beurteilung für den
massgebenden Zeitraum jedoch nichts.
G. Mit Verfügung vom 4. April 2007 forderte die zuständige Instruktionsrichte-
rin des Bundesverwaltungsgerichts, dem die Akten von der per 31. Dezem-
ber 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommission übermittelt worden
waren, den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen nach Empfang ein
Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben unter der Androhung, dass bei
ungenutztem Ablauf dieser Frist künftige gerichtliche Anordnungen und
Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden.
Mit Vollmacht vom 28. Juni 2007 bevollmächtigte der Beschwerdeführer
Herrn Z._______ in Fribourg, ihn zu vertreten und erklärte sich insbe-
sondere damit einverstanden, dass diesem die Korrespondenz des Bun-
desverwaltungsgerichts zugestellt werden.
H. Mit Verfügung vom 5. November 2007 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Bis
heute sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art.
33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung er-
6folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG).
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 21. Dezember 2005,
welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Be-
schwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50
und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel
einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller findet demnach
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich
der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-ju-
goslawischen Vereinbarungen.
4.
4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach stän-
diger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Fal-
les grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochte-
nen Verwaltungsaktes (hier: 21. Dezember 2005) eingetretenen Sachver-
7halt abstellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im
vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestim-
mungen der 4. IVG-Revision anwendbar. Ebenso finden die ab 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und die entsprechende
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung
des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das EVG erkannt, dass es sich bei
den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG
führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art.
28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4
IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem
Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem
solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die bei-
8den hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er-
mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden ver-
ursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred
Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140). Der Begriff
der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen
Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähig-
keit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166)
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Er-
werbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw.
der bisherigen Tätigkeit, sondern wenn erforderlich auch in zumutba-
ren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweisungstätigkeiten) zu prüfen.
Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht
nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Zu bemerken bleibt, dass
aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsat-
zes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist,
innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
5.4 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente schreibt
Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% (bei einer im Ausland wohnenden Person wie vorliegend 50%)
bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a: Dauerinvalidität) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (im
Ausland 50%) arbeitsunfähig gewesen ist (lit. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit ist nach ständiger Recht-
sprechung des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich,
dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesund-
heitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Per-
son voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträch-
tigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes
Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in
der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer
Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119
V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die
Annahme bleibender Erwerbsfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG Selten-
heitswert hat. Demgegenüber bedeutet Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die durch den Gesundheitsschaden bedingte Ein-
busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf-
gabenbereich, währenddem die finanziellen Konsequenzen einer solchen
Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich uner-
heblich sind (BGE 105 V 156 E. 2a). Nach der Rechtsprechung des EVG
gilt die Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche
Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in
diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (AHI 1998 S.
124 E. 3c mit Hinweisen).
96. Im vorliegenden Fall vorauszuschicken ist die Tatsache, dass drei vorgän-
gige Leistungsgesuche des Beschwerdeführers im Jahre 1993, 1995 und
zuletzt im Juli 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sind. Zu prüfen ist
demnach im Wesentlichen, ob sich die Gesundheit des Beschwerdeführers
in der Zeit zwischen dem letzten Verfahren (also ab Juli 2002) und dem
vorliegenden (Dezember 2005) in entscheidendem Masse verschlechtert
hat (BGE 130 V 73 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Währenddem die Vor-
instanz gestützt auf die medizinischen Akten davon ausgeht, dass beim
Beschwerdeführer bis zum massgebenden Zeitpunkt höchstens eine Ar-
beitsunfähigkeit von 30% vorliege, ist der Beschwerdeführer der Auffas-
sung, dass er mindestens zu 70% invalid sei und deshalb Anspruch auf
eine volle Rente habe.
6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wir vor
hauptsächlich an einer chronischen, allerdings nur leichten Bronchitis im
Anfangsstadium, an einem bereits früher erwähnten depressiven Syndrom
und an seit Jahren bekannten Rückenproblemen leidet. Erwähnt sind zu-
dem eine Kontraktur am rechten Handgelenk infolge einer Radiusfraktur
sowie Hypertonie (erstmals in den spezialärztlichen Berichten vom 18.
Januar 2006 von Dr. V._______, Orthopäde und Dr. W._______,
Kardiologe, die also erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Entscheids verfasst wurden). Bei diesen Leiden handelt es
sich um labiles pathologisches Geschehen, das heisst um Leiden, welche
Wandlungen durchmachen, in- dem sich Zeiten der Besserung mit solchen
der Verschlechterung abwechseln, so dass eine bleibende
Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG vorliegend
auszuschliessen ist. Ein Versicherungsfall kann bei dem im Ausland
wohnenden Beschwerdeführer demnach erst eingetreten sein, nachdem er
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% und danach eine
Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass erlitten hat.
6.2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2002, welche durch das Urteil
der Eidg. Rekurskommission vom 27. Oktober 2003 rechtskräftig abgewie-
sen worden ist, basierte im Wesentlichen auf Unterlagen aus den Jahren
2001 und 2002, aus denen hervorging, dass gegenüber der MEDAS-Be-
gutachtung vom 19. Dezember 1994 keine bedeutende Veränderung vor-
lag. Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% war
daraus in keiner Weise ersichtlich.
6.2.1 Hinsichtlich der Probleme am Bewegungsapparat (Diskopathie L2/3), wel-
che schon Gegenstand der letzten gerichtlichen Beurteilung waren, ist
festzuhalten, dass sich diese entsprechend dem, was sich aus den aus-
ländischen medizinischen Gutachten und Röntgenbilder, welche dem ärzt-
lichen IV-Stellendienst zur Prüfung unterbreitet worden sind, entnehmen
lässt in der hier massgebenden Zeitspanne nicht verschlechtert haben
(Bericht vom 6. Mai 2005, act. 143 sowie vom 10. Dezember 2005, act.
149).
6.2.2 Auch die psychische Symptomatik ist bereits in der MEDAS-Begutachtung
vom 19. Dezember 1994, S. 8 (vgl. act. 74) beschrieben worden. Gemäss
10
dem zugezogenen IV-Stellenarzt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass
sich eine schwere depressive Erkrankung entwickelt hätte. Der Beschwer-
deführer erhalte schwach dosierte Antidepressiva und werde nicht statio-
när behandelt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch diese
Pathologie keine Verschlimmerung erfahren hat (Bericht vom 15. März
2006, act. 153).
6.2.3 Zur übrigens erst nach Dezember 2005 erwähnten Hypertonie bemerkt
der ärztliche IV-Stellendienst, dass keine relevante Herzkrankheit vorliege
und dass der Beschwerdeführer auch nicht in cardialer Behandlung sei
(act. 153).
6.3 Das Gericht sieht keinen Grund, an den klaren medizinischen Befunden
über diese meist seit längerem bekannten Leiden zu zweifeln, zumal keine
Anzeichen bestehen, dass sich diese seit der letzten gerichtlichen Beurtei-
lung verschlechtert hätten. Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum
Schluss, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b)
zum massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 21. De-
zember 2005 im Vergleich zu früheren gerichtlichen Beurteilungen keine
rentenrelevante Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers eingetreten ist, das heisst dass dieser bis Dezember 2005 nie
während eines Jahres ohne Unterbruch mindestens 50% arbeitsunfähig
gewesen ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
6.4 Da vorliegend, wie Dr. med. U._______ in seinem Bericht vom 10. Juni
2006 (vgl. act. 155) festhält, nicht ausgeschlossen werden kann, dass
beim Beschwerdeführer ab Januar 2006 (allenfalls ab Oktober 2005)
möglicherweise eine relevante, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende
Verschlechterung eingetreten sein könnte, rechtfertigt es sich, die Replik
vom 21. April 2006 als neues Gesuch zu betrachten und dieses der
Vorinstanz zur Prüfung und zum Erlass einer Verfügung zu übermitteln.
7.
7.1 Praxisgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Verfahren
bei der Eidg. Rekurskommission bereits hängig war, als die Kostenfreiheit
der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde.
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Partei-
entschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, damit sie gemäss Erwägung
6.4 verfahre.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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