Abtei lung II I
C-2629/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
K._______, FR-68100 Mulhouse,
vertreten durch Herrn Advokat Stefan Grundmann,
Falknerstr. 3, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
Revision der Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2629/2006
Sachverhalt:
A.
Frau K._______, geboren am (...), damals bereits wohnhaft in
M._______ (F), seit dem (...) verheiratet mit K._______, beide
französische Staatsangehörige, arbeitete vom 20. Februar 1986 bis 30.
November 1992 als Grenzgängerin als Serviertochter im A._______
und leistete dabei die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Am 8. Juli 1988 erlitt Frau K._______ bei einem Verkehrsunfall gemäss
Unfallmeldung vom 19. Juli 1988 eine Halswirbelverletzung. Nachdem
sie nach ihrer Entlassung aus dem Spital vorübergehend nur zu 50%
arbeitsfähig gewesen war, konnte sie am 5. Februar 1989 ihre
Erwerbstätigkeit wieder in vollem Umfang aufnehmen.
Am 20. August 1992 kündigte das A._______ Frau K._______ das
Arbeitsverhältnis mit der Begründung unhöflichen Verhaltens
gegenüber Gästen und entsprechender Umsatzeinbussen auf den 30.
November 1992, wobei bis am 30. April 1994 Lohnfortzahlungen
erfolgten. Der letzte Arbeitstag war der 26. August 1992.
B.
Aufgrund eines Gutachtens von Frau Dr. F._______ vom H._______
vom 13. März 1990, wonach aus medizinischer Sicht keine
rentenpflichtigen Restfolgen des erwähnten Verkehrsunfalls mehr
vorliegen würden und kein weiterer Behandlungsbedarf mehr gegeben
sei, verfügte die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend National-Versicherung) am 9. April 1990, dass kein
Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) bestehe.
Aufgrund von zwei ärztlichen Berichten von Dr. G._______, Illkirch (F),
vom 18. Juli 1994 und 24. August 1994 (mit der Feststellung: "Les
radiographies avaient montré une arthrose C6C7, un baillement
interépiphysaire postérieur, ouverture du disque vers l'arrière et
pincement du disque vers l'avant associés à une petite découverte de
l'articulaire.") und der Schlussfolgerung, dass es sich um Folgen des
Verkehrsunfalls handeln könnte, gab die National-Versicherung bei Dr.
F._______ ein neurologisches Gutachten in Auftrag.
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Dieses Gutachten erstattete Dr. F._______ am 21. Dezember 1994
aufgrund einer umfassenden Anamnese und Befragung von Frau
K._______ sowie gestützt auf die nachstehenden ärztlichen Berichte:
- Arztzeugnis C._______ (nachfolgend Spital M._______; Dr.
K._______), vom 9. August 1988, betr. den Spitalaufenthalt vom
8.-16. Juli 1988, mit der Diagnose "Schädeltrauma mit
Bewusstlosigkeit, Distorsion cervicale C5. "
- Bericht Dr. W._______, M._______, vom 6. Oktober 1988, welcher
sich auf die Wiedergabe der Schilderungen der Patientin
beschränkt.
- Arztzeugnis Dr. G._______, vom 8. März 1989, wonach die Patientin
für 3 Monate keine schweren Laten tragen dürfe.
- Arztzeugnis Dr. K._______, vom 20. März 1989, wonach die
Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall 6 Wochen gedauert habe.
- Revisionsgutachten Dr. W._______, vom 20. November 1989,
welcher die subjektive Annahme permanenter Nackenschmerzen
festhielt, leichte Kopfneigung, rechts einen vertrebralen Schmerz
auf Höhe von C6 und eine dauernde Invalidität von 3% feststellte.
- Gutachten Dr. F._______, vom 21. März 1990 (s. oben, B.), wonach
Restbeschwerden im Bereich der HWS bestehen bleiben würden,
die Patientin durch ihre Beschwerden aber nicht eigentlich
behindert sei, da sie gelernt habe, die Arbeit so einzuteilen, dass
sie keine schweren Lasten heben müsse.
- Bericht Dr. T._______, vom 21. März 1993, welcher im Nachgang
zur erfolgten Kündigung ein reaktives depressives Syndrom
feststellte
- Bericht Dr. C._______ vom Spital M._______, vom 18. Mai 1993,
welcher bis auf ein positives Tinel-Zeichen links und Hypästhesie an
der palmaren Fläche des linken Zeigefingers keine
sensomotorischen Ausfälle an den Armen feststellte.
- Bericht Dr. T._______, vom 15. Juli 1993, wonach das depressive
Syndrom nach der Kündigung als geheilt betrachtet werden könne.
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- Arztzeugnis Dr. T._______, vom 25. Februar 1994, wonach wegen
Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule bis am 1. April 1994 eine
Verlängerung der Arbeitsaussetzung um 100% erforderlich sei.
- Bericht Dr. G._______, vom 10. Mai 1994, wonach eine cervicale
Arthrose ohne Diskushernie bestehe.
- Bericht Dr. R._______, Neurologin, vom 11. Mai 1994, welche kein
motorisches oder sensorisches Defizit, indes Schmerzen auf
Palpitation der Mm.trapezii beidseits, ebenso des M.trizeps
feststellte.
- Bericht Dr. G._______, vom 24. August 1994, wonach durch die
Folgen der cervicalen Distorsion eine Arbeitsunfähigkeit resultieren
könne. Die Patientin hätte die Arbeit zumindest halbtags wieder
aufnehmen können.
Der Gutachter hielt fest, die Patientin sei auf ihre Beschwerden fixiert,
erscheine auch etwas depressiv, zeige aber keine Hinweise für
Aggravation oder bewusste Simulation. Als Diagnose stellte er
"Zustand nach Schädelhirntrauma vom 8.7.88 mit wahrscheinlicher Commotio
cerebri, Zustand nach Distorsion der Halswirbelsäule mit posttraumatischem
Cervicalsyndrom ohne radikuläre Ausfälle, pottraumatische migraine
cervicale, reaktives depressives Syndrom."
Der Endzustand der Heilung sei erreicht. Die Arbeitsunfähigkeit als
Service-Angestellte bezeichnete der Gutachter mit 20%, wobei als
einschränkende Faktoren die Tragebelastung und Arbeiten in
gebeugter oder monotoner Körperhaltung seien. Mit einer dauernden
Erwerbsunfähigkeit sei nicht zu rechnen.
Aufgrund des Gutachtens Dr. F._______ vom 21. Dezember 1994
verfügte die National-Versicherung am 15. März 1995 erneut, dass
kein Anspruch auf eine UVG-Rente bestehe.
C.
In der Folge holte der Schweizerische Invalidenverband bei Dr.
B._______, Basel, ein neurologisches/neuropsychiatrisches Gutachten
ein. Im Gutachten vom 30. Dezember 1995 hielt Dr. B._______
aufgrund einer umfassenden Anamnese und Befragung von Frau
K._______ sowie im Wesentlichen gestützt auf die erwähnten
ärztlichen Berichte die Diagnose:
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"St.n. Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri und St.n. HWS-
Distorsionstrauma, mit persistierendem posttraumatischem Cervicalsyndrom,
bei radiologischen Hinweisen für eine Instabilität C5/6 und leichtes ventrales
Wirbelgleiten von C4 über C5, mit posttraumatischer Migräne, mit
posttraumatischen mittelschwer ausgeprägten Hirnleistungsstörungen und
verhaltensneurologischen Störungen."
Es sei von einem Residualzustand auszugehen. Unter geeigneten
Umständen (wechselnde Körperhaltung, keine längere und schwerere
[über 10 kg] Trage- und Hebebelastungen, Vermeidung erheblicher
psychischer Stressbelastungen) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50%
auszugehen.
Ebenfalls im Auftrag des Schweizerischen Invalidenverbands erstellte
am 31. Januar 1996 Dr. H._______, ein psychiatrisches Gutachten.
Aufgrund der ihm von Dr. B._______ zur Verfügung gestellten
Unerlagen sowie eines eingehenden Gesprächs mit der Explorandin
stellte Dr. H._______ die Diagnose
"St.n. depressiver Anpassungsstörung im Jahre 1992 (DSM-IIIR:309.00)."
Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin zu 50% arbeitsunfähig.
Eine aufgrund der somatisch festgestellten milden traumatischen
Hirnschädigung eingetretene affektive Störung, welche die
Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigen würde, sei nicht festzustellen.
Unter Beilage dieser beiden Gutachten reichte Frau K._______ am 31.
Januar 1996 die Begründung ihrer Einsprache gegen die Verfügung
der National-Versicherung vom 15. März 1995 ein.
D.
Am 30. April 1996 (Eingang: 9. Mai 1996) meldete sich Frau
K._______ zudem bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von IV-
Leistungen an.
E.
Nach einem Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. Januar 1997
sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland Frau K._______ mit
Verfügung vom 29. Mai 1997 ab 1. Mai 1995 aufgrund eines
Invaliditätsgrads von 50% eine halbe Invalidenrente zu. Seit 1992 sei
die Arbeitsfähigkeit erheblich reduziert, eine Rente könne infolge
verspäteter Gesuchseinreichung aber erst ab 1. Mai 1995 ausgerichtet
werden. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland stützte sich auf die
umfassende Beurteilung ihres Arztes Dr. M._______, vom 6. März
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1997, der sich nach Prüfung der vorliegenden Gutachten im
Wesentlichen der Beurteilung von Dr. B._______ anschloss.
F.
Gegen diese Verfügung erhob Frau K._______ am 2. Juli 1997
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (im folgenden Rekurskommission) und
beantragte, die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter ihr eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen, weil sich der Gesundheitszustand gemäss Arztbericht
von Dr. T._______ vom 21. Januar 1997 in den letzten anderthalb
Jahren wesentlich verschlechtert habe.
G.
Am 18. Dezember 1997 erstattete das Zentrum für Medizinische
Begutachtung (ZMB) im Auftrag der National-Versicherung ein
umfassendes Obergutachten (Dres. W._______, B._______,
R._______) mit der Diagnose:
"Status nach Commotio cerebri und HWS-Distorsionstrauma, ohne
radiologische Veränderungen und radikuläre Syndrome. Posttraumatische
Migraine cervicale. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei
vorbestehender narzisstisch-neurotischer Persönlichkeitsstörung. Leichte
linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule".
Im angestammten Tätigkeitsbereich bestehe eine 70%ige
Arbeitsunfähigkeit. Repetitives Lastenheben sei Frau K._______ nicht
zuzumuten. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe noch eine
Arbeitsunfähigkeit von 50%. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ergebe sich durch eine Kombination der somatischen und
psychiatrischen Befunde.
H.
In Berücksichtigung des Gutachtens ZMB beantragte die IV-Stelle
Basel-Stadt der Rekurskommission die Abweisung der Beschwerde.
Das Gutachten bestätige den angefochtenen Entscheid. Der
Einkommensvergleich gehe von einem noch zumutbaren Einkommen
von Fr. 1'800.-/ Mt. aus, was zu einer Erwerbseinbusse von 50% führe.
Am 5. Mai 1998 zog Frau K._______ ihre Beschwerde zurück, worauf
am 6. Mai 1998 die Rekurskommission das Verfahren als
gegenstandslos abschrieb.
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I.
Im November 2000 leitete die IV-Stelle Basel-Stadt ein Verfahren
betreffend Revision der Invalidenrente ein. Der IV-Stelle Basel-
Landschaft lagen folgende medizinischen Unterlagen vor:
- Ein Arztbericht von DR. T._______, vom 21. Dezember 2000, ohne
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit.
- Berichte über Röntgenuntersuchungen vom 4. Oktober 1996 und
23. Januar 1997, ohne relevante neue Befunde.
- Bericht Hôpitaux C._______ (nachfolgend Spital C._______; Prof.
T._______; Examen Scanographique Cranio-Encephalique und
Examen Scanographique du Rachis Cervical), vom 11. Dezember
2000, mit folgender Schlussfolgerung:
"Signes de discarthrose et discopathie en C3-C4. Importante
arthrose inter-articulaire postérieure étagée."
Am 21. März 2001 wurde Frau K._______ von Dr. Z._______ ärztlich
untersucht. Der Gutachter bestätigte medizinisch-theoretisch eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% und vermerkte, dass keinerlei Motivation
bestehe, sich nach einem Arbeitsplatz umzusehen. Aufgrund dieser
Beurteilung entschied die IV-Stelle Basel-Stadt am 27. März 2001,
dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe, worauf
Frau K._______ den Erlass einer förmlichen Verfügung verlangte. Die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland bestätigte in der Folge den
Entscheid der IV-Stelle Basel-Stad mit förmlicher Verfügung (den
Akten ist das Datum der Verfügung nicht zu entnehmen).
Diese Verfügung blieb unangefochten.
J.
Mit Gesuch vom 14. Mai 2003 (Eingang 15. Mai 2003) beantragte
Frau K._______ im Sinne eines Revisionsverfahrens eine Überprüfung
des Invaliditätsgrads, weil die Beschwerden in den letzten Monaten
schlimmer geworden seien und legte Berichte der Spitäler M._______
vom 19. Februar 2002 und C._______vom 26. Juli 2002 ein.
Das Spital M._______ (Dr. H._______) hielt ein "Menière-Syndrom"
fest. Die Patientin sei nach Schwindeln, welche mit Gehörstürzen im
rechten Ohr begleitet gewesen seien, hospitalisiert worden.
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Das Spital C._______ (Dr. K._______) legte diesbezügliche
Behandlungen dar, wobei festgehalten wurde, dass ein Wiederfinden
des normalen Gehörs nicht mehr möglich sei.
K.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 wies die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland des Gesuch um Erhöhung des Invaliditätsgrads ab, weil
nur eine unwesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
eingetreten sei. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland stützte sich
dabei zusätzlich auf folgende ärztliche Unterlagen:
- Bericht vom 3. März 2003 des Spitals M._______ (Dr. V._______/Dr.
G._______) mit folgender Diagnose:
"Scoliose lombaire sinistro-convexe associée à une légère bascule
pelvienne vers la droite. Ostéophytose marginale L2-L3. Discrète arthrose
inter-apophysaire postérieure L4-L5 et L5-S1 à droite. Pas de trassement
ni de glissement vertebrale. Absence de Pincement discale électif.
Arthrose coxo-fémorale droite débutante. Les articulations sacro-iliaques
sont d'aspect normal."
- Eine Bestätigung des Spitals C._______ (Dr. H._______; I.R.M. des
Conduits Auditifs Internes), vom 4. Juli 2002, welches folgende
Schlussfolgerung enthält:
"Aucune anomalie au niveau des angles ponto-cérébelleux."
- Berichte von Dr. J._______, vom 21. Februar 2003 und 2. Juli 2003,
welcher "récidive de varices du membre inférieur gauche" bzw.
"varices du membre inférieur droit" feststellte.
- Einen kardiologischen Bericht von Dr. P._______, vom 5. Mai 2003
mit folgendem Befund:
"Bilan cardio-vasculaire central dans les limites de la normale. Douleurs
thoraciques d'allure pariétale."
- Einen radiologischen Bericht von Dr. P._______, vom 19. August
2003, mit dem Befund:
"Enthésophyte sous-calcanéen gauche. Pied creux bilatéral."
- Einen Bericht des Spitals C._______ (Dr. K._______), vom 22.
September 2003, mit folgender Feststellung:
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"Une étude IRM avait été réalisée et visualisait une atrophie corticale
sylvienne gauche. L'examen vidéonystagmographique est en faveur d'un
syndrome déficitaire vestibulaire droit en rapport avec un trouble liquidien
de l'oreille interne. Ci-joint la courbe audiométrique en date du 30.4.2003."
- Ein Bericht von Dr. Z._______, vom 9. Dezember 2003, welcher in
Ergänzung seines früheren Berichts neu auch das seit Januar 2002
bestehende Menière-Syndrom festhält, welches zu einer leichten
Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt habe, wobei
die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit weiterhin 50%
betrage.
L.
Am 29. März 2004 erhob Frau K._______ gegen diese Verfügung
Einsprache. Die Begründung der Verfügung sei schwammig, und es sei
daher der genaue Grad der medizinischen Arbeitsunfähigkeit
festzustellen. Im Übrigen bestritt sie den Einkommensvergleich und
beantragte dabei einen leidensbedingten Abzug von 25%. Daraus
ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 62.5%, je nach
Arbeitsunfähigkeit ein noch höherer Invaliditätsgrad. Zudem beantragte
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle Basel-Stadt ordnete daraufhin eine
Gleichgewichtsuntersuchung im Universitätsspital B._______ an.
In seinem Gutachten vom 22. März 2005 kam das Universitätsspital
B._______ (Dr. H._______) zu folgender Beantwortung der
Gutachterfragen:
"Die Hörstörung ist einseitig, wobei das gesunde Ohr eine normal
Hörschwelle zeigt. Dadurch sind Kommunikationsprobleme im Lärm erklärt
und können die Arbeitsfähigkeit einschränken. Arbeiten an einem ruhigen
Arbeitsplatz ohne grosse Kommunikationsnotwendigkeit sind aber
uneingeschränkt möglich, Zudem könnte mit einer Hörgeräteanpassung
rechts die Kommunikationsfähigkeit wahrscheinlich verbessert werden."
Aus rein neurootologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Von Arbeiten mit Sturzgefährdung sei aber abzuraten
und eine sitzende Tätigkeit zu empfehlen.
Am 15. November 2005 machte Frau K._______ geltend, das
Gutachten des Universitätsspitals Basel überzeuge nicht. Es ergebe
sich mindestens eine zusätzliche Einschränkung von 10%. Der
leidensbedingte Abzug müsse mindestens 20% betragen. Es sei daher
eine volle Invaliditätsrente zu gewähren.
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M.
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland die Einsprache ab, da nach Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kein Revisionsgrund
vorliege. Den vorliegenden Gutachten sei nur eine leichte
Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen; eine
wesentliche Verschlechterung des Zustands beziehungsweise der
Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Die vorgelegten Kurzgutachten
vermöchten die fundierten Berichte von Dr. Z._______ und des
Universitätsspitals B._______ nicht in Frage zu stellen. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab, weil nicht dargetan sei,
dass Frau K._______ zur selbständigen Wahrung ihrer Rechte nicht in
der Lage sei.
N.
Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 erhob Frau
K._______ am 26. Januar 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Sie
beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie machte
insbesondere die Diagnose des Morbus Menière geltend, welche allein
Dr. H._______ nicht bestätigt habe, sondern von hochgradiger
Schwerhörigkeit spreche. Diese Schwerhörigkeit stelle eine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands dar, was zu
einer 100%igen Invalidität führe. Sollte doch von einer bloss 50%igen
Invalidität ausgegangen werden, müsste der Einkommensvergleich
neu vorgenommen werden. Auszugehen sei von einem Invalidenlohn
von Fr. 37'332.-, wobei noch ein leidensbedingter Abzug von 25%
vorzunehmen sei. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 75%.
O.
Mit Vernehmlassung vom 5. April 2006 beantragte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland unter Verweis auf den Einspracheentscheid die
Abweisung der Beschwerde.
P.
In der Replik vom 12. Mai 2006 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eine Kostennote ein und bekräftigte noch einmal
seine Vorbringen.
Seite 10
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Q.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland machte in ihrer Duplik am
23. Juni 2006 geltend, die hälftige Pensenreduktion stelle bereits einen
leidensbedingten Abzug dar.
R.
Am 10. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die
Übernahme des Verfahrens und die Zusammensetzung des
Spruchkörpers mit. Ausstandsbegehren wurden nicht gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der Ende 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente noch hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung
nach neuem Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG], SR 173.32).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 IVG liegt nicht vor.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung (besonders)
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung
(Art. 59 des nach Art. 1 Abs. 1 IVG anwendbaren Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1; entsprechend: Art. 48
Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist hierauf einzutreten (Art. 60 ATSG u. Art. 52 VwVG).
Seite 11
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2.
Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG).
Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft geltenden bilateralen Abkommen über die
soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA
insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt
(Art. 20 FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem
Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten
wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG
sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.210).
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b)
und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle das
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Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2003 zu Recht
abgewiesen und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
verneint hat.
3.2 Wie bereits erwähnt sind am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 und am 1. Januar 2004 die 4. Revision des IVG vom 21.
März 2003 in Kraft getreten.
Die Prüfung des Rentenanspruchs richtet sich deshalb für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2002 respektive bis zum 31. Dezember 2003 nach
den jeweiligen alten und ab diesen Stichtagen nach den jeweiligen
neuen Normen (BGE 130 V 329, 130 V 445).
Der massgebliche zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustands
beziehungsweise der Auswirkungen desselben auf die
Erwerbsfähigkeit wird in den Erwägungen 3.5 - 3.7 dargelegt.
3.3 Hinsichtlich der aufgrund von Art. 2 ATSG zu berücksichtigenden
Normen des ATSG zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
(Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer
Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) erkannt (BGE 130 V 343), dass es sich
bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten
des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343, Erw. 3.1, 3.2 und
3.3).
Auch die Normierung des Art. 16 ATSG (Grad der Invalidität) führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche
weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002
in Kraft gestandenen Fassung]: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f.
Erw. 2a und b).
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In Erw. 3.5 von BGE 130 V 343 wurde ferner festgestellt, dass der
Gesetzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art.
41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung)
mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls in Fortführung der entsprechenden
bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a,
je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) beibehalten
hat (vgl. zur Frage des Übergangsrechts in Bezug auf Verzugszinsen:
BGE 130 V 329).
3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
Nach der Rechtsprechung des EVG ist die Invalidenrente nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert
haben.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund;
unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen
Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 390 Erw. 1b, 372
Erw. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
3.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet gemäss der neuesten
höchstrichterlichen Rechtsprechung die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE
133 V 108 E. 5.4, mit Hinweisen).
3.6 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht somit zu prüfen, ob
und gegebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand der
Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswirkungen auf ihre
Leistungsfähigkeit seit der letzten Revision vom 21. März 2001 (da das
Datum der Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland nicht
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C-2629/2006
bekannt ist, wird auf das Datum des Entscheids der IV-Stelle Basel-
Stadt abgestellt / Bestätigung der Zusprechung der halben IV-Rente)
und bis zum Erlass des hier streitigen Einspracheentscheides vom 22.
Dezember 2005 insoweit verändert hat, dass gestützt darauf eine
Erhöhung des Invaliditätsgrades zu bejahen ist. Der
Revisionsentscheid vom 21. März 2001 beruhte auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung, wobei sich eine neue
Durchführung des Einkommensvergleichs erübrigte, da keine
Anhaltspunkte für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustandes vorlagen.
3.7 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird.
Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV).
Gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Rente, sofern
die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem
Monat an, in dem sie das Revisionsbegehren gestellt hat (Bst. a), und
bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese
vorgesehenen Monat an (Bst. b).
3.8 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein
Versicherter bei einem Grad der Invalidität von 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, bei einem Grad der Invalidität von 60% auf eine
Dreiviertelsrente, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%
und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
3.9 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
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C-2629/2006
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen
Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit
Geld zu verdienen (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht,
Basel 1993, S. 140).
3.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten
im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen,
welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275
Erw. 4a [= ZAK 1985 S. 462 Erw. 4a]). Im Streitfall entscheidet der
Richter (BGE 114 V 314 f. Erw. 3c, 115 V 133 f. Erw. 2 mit Hinweisen).
3.11 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem
bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter
gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 111 V 239 Erw. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
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so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204
f.).
3.12 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein
theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst
einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von
und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen
Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer
verschiedenartiger Stellen offen hält.
Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu
verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b).
Für die Invaliditätsbemessung ist damit nicht darauf abzustellen, ob
eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr
verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b).
Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber
dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in
so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3c, ZAK 1989 S. 322
Erw. 4).
3.13 Die Verwaltung - hier die IV-Stelle für Versicherte im Ausland und
die in ihrem Auftrag tätig gewesene IV-Stelle Basel-Stadt - als
verfügende bzw. die Verfügung vorbereitende Instanzen und - im
Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind
(MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S.
136).
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Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen
(BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren
in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib
229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen
Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art.
29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw.
4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
3.14 Der Sozialversicherungsprozess ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V
158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche
Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei
behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im
Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
Seite 18
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oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273).
In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a
mit Hinweis; Urteil W. vom 20. Juli 2000, I 520/99).
3.15 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsverfahren
und für die Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.16 Dabei darf der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (BGE 125 V 351 E.
3b/cc S. 353 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind.
Seite 19
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Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich
die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die
verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen
insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber
vornehmen will (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S.
113 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb und 1998 Nr. U
313 S. 475 Erw. 2a).
4.
4.1 Anlässlich der erstmaligen Ausrichtung der 50%igen IV-Rente
(Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 29. Mai 1997)
hielt der IV-Stellen-Arzt Dr. M._______, welcher sich im Wesentlichen
der Beurteilung von Dr. B._______ anschloss, nach umfassender
Prüfung fest, dass die psychiatrische Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit eine bloss vorübergehende gewesen sei, und stützte
die von ihm angenommene 50%ige Erwerbsunfähigkeit auf die
somatischen Folgen des 1988 erlittenen Unfalls.
Im Rahmen des später durch Rückzug gegenstandslos gewordenen
Beschwerdeverfahrens wurde ein Gutachten des ZMB vom 18.
Dezember 1997 erstellt (vgl. Sachverhalt G), welches folgende
Diagnose enthielt:
"Status nach Commotio cerebri und HWS-Distorsionstrauma, ohne
radiologische Veränderungen und radikuläre Syndrome. Posttraumatische
Migraine cervicale. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei
vorbestehender narzisstisch-neurotischer Persönlichkeitsstörung. Leichte
linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule".
Die Schlussfolgerung dieses Gutachtens war, dass im angestammten
Tätigkeitsbereich eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Repetitives
Lastenheben sei Frau K._______ nicht zuzumuten. Für eine
angepasste Tätigkeit bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch eine
Kombination der somatischen und psychiatrischen Befunde.
Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens erfolgte dann am 21. März
2001 die Begutachtung durch Dr. Z._______ (vgl. Sachverhalt K),
welcher keine Verschlechterung des Gesundheitszustands erkannte
und medizinisch-theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 50%
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bestätigte und dabei vermerkte, dass keinerlei Motivation bestehe,
sich nach einem Arbeitsplatz umzusehen.
Im zweiten Revisionsverfahren erklärte Dr. Z._______ am 9.12.2003,
nun auch in Würdigung der Diagnosen betreffend ein Menière-
Syndrom, dass diesbezüglich eine leichte Verschlechterung des
Gesundheitszustands eingetreten sei, dass die Arbeitsfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit aber weiterhin 50% betrage.
4.2 Die vorliegenden Gutachten - welche im Sachverhalt eingehend
dargelegt werden - zeigen klar, dass sich eine Veränderung des
Gesundheitszustands gegenüber der letzten materiellen Prüfung bloss
hinsichtlich der eingetretenen Hörstörung ergeben hat.
Diese Hörstörung, welche in ersten Arztberichten als Morbus Menière
diagnostiziert wurde, ist von Dr. Z._______ als bloss leichte
Verschlechterung des Gesundheitszustands, ohne Auswirkungen auf
die Erwerbsfähigkeit, welche in einer adaptierten Tätigkeit weiterhin
50% betrage, beurteilt worden.
Im Einspracheverfahren ordnete die IV-Stelle Basel-Stadt dann auf
Empfehlung des RAD (Dr. V._______) eine
Gleichgewichtsuntersuchung und diverse Hörtests im
Universitätsspital Basel an (vgl. Sachverhalt L). Diese Untersuchungen
ergaben am 22. März 2005, dass eine einseitige Hörstörung besteht,
wobei das gesunde Ohr eine normal Hörschwelle zeigt. Dadurch seien
Kommunikationsprobleme im Lärm erklärt und könne die
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werden. Arbeiten an einem ruhigen
Arbeitsplatz ohne grosse Kommunikationsnotwendigkeit seien aber
uneingeschränkt möglich. Zudem könnte mit einer
Hörgeräteanpassung rechts die Kommunikationsfähigkeit
wahrscheinlich verbessert werden. Aus rein neurootologischer Sicht
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Von Arbeiten mit
Sturzgefährdung sei abzuraten und eine sitzende Tätigkeit zu
empfehlen.
Dieses Gutachten lässt nach Überzeugung des
Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel, dass es sich bei der geltend
gemachten Hörstörung um keine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands handelt.
Seite 21
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Da im Übrigen auch keine weiteren Verschlechterungen - somatischer
wie psychiatrischer Art - dargetan sind, schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht auch der Schlussfolgerung der Vorinstanz
an, dass die Erwerbsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit weiterhin
50% beträgt.
4.3 Damit liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads) vor. Liegt keine erhebliche
Änderung des Invaliditätsgrads bzw. des der Beurteilung zugrunde
liegenden Gesundheitsschadens vor, erübrigt sich auch ein neuer
Einkommensvergleich (vgl. BGE 130 V 77 und 133 V 108; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2535/2006 vom 28. August
2007 E 5.3).
Die Beschwerde ist daher im Hauptpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Verweigerung zusätzlich
beantragter Versicherungsleistungen geht, werden gemäss den bis
zum 30. Juni 2006 geltenden Bestimmungen keine Verfahrenskosten
erhoben (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] sowie in Verbindung mit den
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005
[AS 2006 2003]).
5.2 Als unterliegender Partei kann der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, e
contrario, und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
5.3 Die Beschwerdeführerin hat allerdings - sowohl für das
Einspracheverfahren wie auch für das Verfahren vor der
Rekurskommission beziehungsweise vor dem
Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gestellt. Hinsichtlich des Einspracheverfahrens wurde
das Gesuch abgewiesen, was mit vorliegender Beschwerde
angefochten wird.
Seite 22
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5.3.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG kann einer Partei, die
bedürftig ist, deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen und die
nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten, ein Anwalt bestellt
werden. Die erwähnten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein
(vgl. BGE 122 I 51 E. 2c/bb).
5.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers steht hier nicht in
Frage. Zu prüfen bleibt aber, ob die Beschwerde aussichtslos war und
ob die Beschwerdeführerin ihre Rechte nicht in ausreichendem Masse
selber hätte wahrnehmen können - wie die Vorinstanz geltend macht
und mit entsprechender Begründung im Einspracheverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt hat.
5.3.3 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die
Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 307 Erw. 2c, 122 I 6
Erw. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig
geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung
des Rechtsmittels entschliessen oder aber davon absehen würde, soll
doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er
sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit
Hinweis).
Diesbezüglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
sich in vergleichbaren Fällen wohl eine Vielzahl betroffener, über die
nötigen Mittel verfügenden Parteien - bei vernünftiger Überlegung, in
Berücksichtigung ihrer Lage - zur Einlegung des Rechtsmittels
entschliessen würden. Es kann hier nicht gesagt werden, dass die
Beschwerdeführung nur im Hinblick auf eine allfällige unentgeltliche
Rechtspflege geführt worden wäre. Dies macht die Vorinstanz denn
auch nicht geltend. Wäre die Einsprache aussichtslos gewesen, hätten
sich im Übrigen die einlässlichen weiteren medizinischen Abklärungen
erübrigt.
5.4 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Sache selbst, ohne Beizug eines Anwalts,
Beschwerde bei der Rekurskommission beziehungsweise beim
Seite 23
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Bundesverwaltungsgericht hätte führen können. Dieser Argumentation
vermag das Bundesgericht bei der hier gegebenen Annahme, dass die
Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos zu taxieren war,
trotz der in diesem Verfahren geltenden Prozessmaximen nicht zu
folgen. Es erscheint wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin in der Lage sei, selbst ein Beschwerdeverfahren
zu führen.
Der Beschwerdeführerin ist daher für beide Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
In der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Einspracheverfahren ist die Beschwerde daher gutzuheissen. Dieses
teilweise Obsiegen bewirkt indes in Berücksichtigung der gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege keinen Anspruch auf
Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG (vgl. Ziff. 5.2).
5.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat der
Rekurskommission am 12. Mai 2006 eine Kostennote über Fr. 1'999.65
eingereicht (für die Zeit vom 4.1.2006-12.5.2006), wobei der Aufwand
in zeitlicher Hinsicht nicht spezifiziert wird.
Diese Kostennote betrifft das Beschwerdeverfahren als solches und
wird grundsätzlich durch die Übernahme des Verfahrens durch das
Bundesverwaltungsgericht nicht beeinflusst. Vorliegend hat die
erwähnte Übernahme des Verfahrens auch nicht zu einem relevanten
Mehraufwand geführt.
Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird für das Einsprache- und
das Beschwerdeverfahren nach Massgabe der Kostennote sowie nach
Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Anwaltsaufwandes auf Fr. 2'500.- festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG in
Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Diese Entschädigung geht je zur Hälfte zu Lasten der Gerichtskasse
(Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110] in analoger Anwendung) und zu Lasten der Vorinstanz
(betr. das Einspracheverfahren).
Gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG bzw. Art. 65 Abs. 4 VwVG hat die
begünstigte Partei der Gerichtskasse bzw. der Vorinstanz Ersatz zu
leisten, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Seite 24
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Seite 25
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, dass der
Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das
Einspracheverfahren zu Lasten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'250 zugesprochen.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihrem Rechtsvertreter zu
Lasten der Gerichtskasse eine pauschale Entschädigung von
Fr. 1'250.- zugesprochen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. FR/532.45.528.155)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Seite 26
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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