Abtei lung II I
C-2630/2006/ace
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
T._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2630/2006
Sachverhalt:
A.
Die in München wohnhafte T._______ (im Folgenden T._______),
deutsche und schweizerische Staatsangehörige, geboren am
(Geburtsdatum), welche in den Jahren 1980 und 1982 sowie zwischen
1984-1990 in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und dabei die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hatte, meldete
sich am 10. September 2004 bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) München zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung an (vgl. act. 34, S. 7/9 und act.
36).
Die BfA übermittelte diese Anmeldung am 21. Oktober 2004 unter
Beilage von Formular E 204-D der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden IV- Stelle; act. 1 und 3).
B.
Am 26. Januar 2005 lehnte die BfA einen Antrag von T._______ auf
Erhalt einer deutschen Rente wegen teilweiser oder voller
Erwerbsminderung ab, weil die versicherungsmässigen
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente nicht erfüllt waren. Dieser
Bescheid blieb unangefochten (act. 9 und 10).
C.
Am 28. Juni 2005 unterzeichnete T._______ den von ihr ausgefüllten
Fragebogen für den Versicherten (act. 14). Diesem ist zu entnehmen,
dass sie arbeitslos war. In medizinischer Hinsicht führte sie als letzte
Behandlungen eine Hallux-Operation rechts sowie eine Behandlung
wegen einer Magenschleimhautentzündung und einer Zyste in der
Leber an. Als frühere Behandlung gab sie Begutachtungen wegen
Schizophrenie und eine Behandlung wegen Verdachts auf
Schizophrenie an. Sie ergänzte den Fragebogen – unter Hinweis auf
ein Mail vom 24. Juni 2005 (act. 12) – dahingehend, dass sie
zwangspsychiatrisiert worden sei, obwohl sie nicht öffentlich auffällig
gewesen sei. Im Mail an die IV-Stelle vom 24. Juni 2005 verwahrte sich
T._______ dagegen, chronisch krank zu sein. Sie habe, um in
Deutschland Arbeitslosengeld beziehen zu können, einen Antrag auf
eine schweizerische Invalidenrente unterzeichnen müssen, sie sei
aber nicht daran interessiert, bereits jetzt in Rente zu gehen.
Seite 2
C-2630/2006
Mit Verfügung vom 16. September 2005 (act. 32) sprach die IV-Stelle
T._______ ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei stützte
sie sich hinsichtlich der Annahme einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auf zwei Arztberichte des Bezirkskrankenhauses
H._______ vom 5. August 2003 über eine gerichtlich angeordnete
stationär-psychiatrische Behandlung vom 7. Juli 2003 bis 5. August
2003 beziehungsweise vom 19. Juli 2004 über eine weitere gerichtlich
angeordnete stationär-psychiatrische Behandlung vom 4. Mai 2004 bis
25. Mai 2004 (act. 17 und 19).
Der erste Bericht enthält als Entlassungsdiagnose einen chronischen
Verlauf einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0). Die
Abklärung sei im Rahmen der vormundschaftlich-gerichtlichen
Anhörung beschlossen worden. Diagnostisch sei zwar auch eine
wahnhafte Störung ins Auge gefasst worden, zum Wohle der Patientin
habe aber differenzialdiagnostisch eine chronisch verlaufende
schizophrene Erkrankung angenommen werden müssen. Im
Einvernehmen mit dem gerichtlich bestellten vorläufigen Betreuer von
T._______, Rechtsanwalt Michael Harris, sei eine Zwangsmedikation
vorgenommen worden. Als keine Rechtsgrundlage für eine weitere
Unterbringung mehr bestanden habe, sei die Patientin entlassen
worden.
Im zweiten Bericht wird als Diagnose Verdacht auf paranoide
Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) gestellt. Der psychopathologische
Aufnahmebefund lautet: Die Patientin ist wach, bewusstseinsklar und
orientiert. Im formalen Denken weitschweifig, logorrhoisch und
umständlich. Inhaltlich anklingende Grössenideen, Beziehungs- und
Beeinträchtigungsideen sowie Verfolgungsideen. Kein Anhalt für
Wahrnehmungsstörungen. Ichstörungen nicht sicher auszuschliessen.
Im Affekt etwas gereizt, jedoch freundlich und kooperativ. Antrieb und
Psychomotorik unauffällig. Es besteht keine Krankheitseinsicht und
keine Behandlungsbereitschaft. Die Entlassung erfolgte nach
Rücksprache mit dem Betreuer, Rechtsanwalt Michael Harris.
In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 24. März 2004 stellte Dr.
V_______ fest, dass keine akute Selbstgefährdung bestehe und auch
keine Anhaltspunkte für Fremdgefährdung bestünden. Eine sichere
Diagnose könne er nicht stellen (act. 18).
Der RAD R._______ hatte die Diagnose des Bezirkskrankenhauses
H._______ vom 5. August 2003 übernommen und sich darin durch die
Seite 3
C-2630/2006
Angaben von T._______ im Fragebogen für den Versicherten bestätigt
gesehen; diese zeigten paranoide Gedanken (act. 23).
D.
Mit Mail und Fax vom 26. September 2005 (act. 37) erhob T._______
gegen diese Verfügung Einsprache und verlangte – ohne klare
Begründung – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 33
und 34).
Mit Mail vom 20. Oktober 2005 machte sie geltend, die angefochtene
Verfügung werde dazu herangezogen, die Rechtsmässigkeit einer
Zwangspsychiatrisierung zu begründen. In einem weiteren Mail vom
1. November 2005 wandte sie sich dagegen, dass die Rente vor
Abschluss des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens ausbezahlt
werde.
E.
Nach weiteren Mail-Eingaben von T._______ wies die IV-Stelle die Ein-
sprache am 15. Dezember 2005 ab. Sie führte aus, dass eine Anmel-
dung zum Bezug von Leistungen der Sozialversicherung in allen Län-
dern, in welchen Versicherungszeiten vorlägen, das Anmeldeverfahren
auslösten. Daher sei der Antrag an die BfA auch der IV-Stelle übermit-
telt worden. Im Übrigen bestätigte die IV-Stelle den Entscheid, dass
eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege (act. 44).
F.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung und weiteren Rechtsbelehrungen
seitens der IV-Stelle erhob T._______ am 23. Januar 2006 (Eingang
27. Januar 2006) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Bern, welches sich mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 als
nicht zuständig erachtete und die Sache der Eidgenössischen Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Eidgenössische
Rekurskommission) übermittelte (act. 51).
G.
Nachdem die Eidgenössische Rekurskommission T._______ mitgeteilt
hatte, dass per Fax nicht rechtsgültig Beschwerde erhoben werden
könne, reichte T._______ (im Folgenden Beschwerdeführerin) eine
original unterzeichnete Kopie des Faxes vom 26. Januar 2006 ein
(Eingang 8. Februar 2006).
Seite 4
C-2630/2006
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und machte im Wesentlichen geltend, dass keine Invalidität
vorliege. Dazu kommen Anträge betreffen die Frage eines Anspruchs
auf eine deutsche Invalidenrente. Einem von der Beschwerdeführerin
eingereichten Bescheid der A._______GmbH vom 1. Dezember 2005
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin monatliche Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts von 788.33 EUR erhielt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 22. März 2006 beantragte die IV-Stelle unter
Hinweis auf die Begründungen der getroffenen Verfügungen die
Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Fax vom 31. März 2006 an ihrer
Beschwerde fest.
Die IV-Stelle ihrerseits erklärte am 13. April 2006 Festhalten an ihrer
Vernehmlassung und dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beurteilung der Be-
schwerde übernommen hat, teilte der Beschwerdeführerin am 22.
März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit (act. 2). Aus-
standsgründe sind nicht geltend gemacht worden.
J.
In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin unaufgefordert mit
weiteren Mails an die Beschwerdeinstanz, worauf das Instruktionsver-
fahren mit Verfügung vom 31. Juli 2007 förmlich geschlossen wurde
(act. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt wie dargelegt, sofern
es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den
Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den
Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel; die
Seite 5
C-2630/2006
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG], SR 173.32).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stel-
le für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Letzteres
ist hier der Fall, da gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70)
anwendbar sind, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.4
1.4.1 Wie vorne (Bst. G.) dargelegt, machte die Eidgenössische
Rekurskommission T._______ am 1. Februar 2006 darauf
aufmerksam, dass per Fax nicht rechtsgültig Beschwerde erhoben
werden könne, worauf die Beschwerdeführerin der Eidgenössischen
Rekurskommission eine original unterzeichnete Kopie des Faxes vom
26. Januar 2006 nachreichte (Eingang 8. Februar 2006). Daraufhin
nahm die Eidgenössische Rekurskommission die Bearbeitung der
Beschwerde an die Hand. Dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich
heute die Frage, ob die per Fax eingereichte Beschwerde rechtzeitig
eingereicht wurde.
1.4.2 Da bereits die Einsprache bei der IVSTA per Mail und per Fax
erhoben wurde, stellt sich auch die Frage der Rechtsgültigkeit der
Einsprache.
Seite 6
C-2630/2006
1.4.3 Nachdem die Vorinstanz auf die Einsprache eingetreten ist und
materiell verfügt hat und die Eidgenössische Rekurskommission die
Behandlung der Beschwerde aufgrund der nachträglichen Einreichung
des Originals entsprechend der damaligen Praxis an die Hand
genommen hat, tritt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
Vertrauensgrundsatzes sowie aus verfahrensökonomischen Gründen
(auch in Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens) auf die
Beschwerde ein.
2.
2.1 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Als
Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und als Adressatin der
angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese
Verfügung berührt und hat daher im Sinne von Art. 59 ATSG ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung.
2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt, als sie aufgrund gerichtlicher Anordnungen zweimal im
Bezirkskrankenhaus H._______ stationär-psychiatrisch behandelt
wurde, Rechtsanwalt Michael Harris als Betreuer (§ 1896 ff. des
Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) beigegeben.
Dass dieser Betreuer die Beschwerdeführerin immer noch vertritt
(§ 1902 BGB) ist nicht dargetan und aufgrund der Akten auch nicht
anzunehmen. Sowohl die BfA als auch die A._______GmbH haben
sich in rechtlichen Angelegenheiten direkt an die Beschwerdeführerin
gewandt.
Auch die IV-Stelle, das Versicherungsgericht des Kantons Bern und
die Eidgenössische Rekurskommission sind stillschweigend davon
ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin – die auch nicht
anwaltlich vertreten ist – handlungs- beziehungsweise prozessfähig ist
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.
180 f.).
2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 127 I 6,
S. 19 und BGE 124 III 5, S. 7) ist im Sinne von Art. 16 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ur-
Seite 7
C-2630/2006
teilsfähig, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geis-
teskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen
die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Für die Beurteilung
der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hin-
sichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen. Das Vorliegen einer
Geisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge,
sondern ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung
zu setzen. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet, das heisst, wer sie be-
streitet, hat die Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Wer urteilsfähig und
mündig ist, ist nach Art. 13 ZGB handlungsfähig beziehungsweise pro-
zessfähig.
2.4 Bei den Akten liegen zwei Arztberichte des Bezirkskrankenhauses
H._______ vom 5. August 2003 und vom 19. Juli 2004 über zwei ge-
richtlich angeordnete stationär-psychiatrische Behandlungen in den
Jahren 2003 beziehungsweise 2004 (act. 17 und 19). Die Entlassungs-
diagnosen sind chronischer Verlauf einer paranoiden Schizophrenie
(ICD 10: F 20.0) beziehungsweise Verdacht auf paranoide Schizo-
phrenie (ICD 10: F 20.0). Diese Diagnosen hat auch der RAD
R._______ übernommen, während Dr. V_______ keine sichere Diag-
nose stellen konnte.
2.5 Die Definitionen der Schizophrenie (F 20.-) und der paranoiden
Schizophrenie (ICD Code: F 20.0) lauten wie folgt:
"F 20.- Schizophrenie
Die schizophrenen Störungen sind im Allgemeinen durch grundlegende und
charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inad-
äquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet. Die Bewusstseinsklarheit und
intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich
im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickeln können. Die wichtigs-
ten Postpositionen Phänomene sind Gedankenlosester, Gedankeneingebung
oder Gedankenentzug, Gedankenausbreitung, Wahnwahrnehmung, Kontroll-
gang, Beeinflussungswahn oder das Gefühl des Gemachten, Stimmen, die in
der dritten Person den Patienten kommentieren oder über ihn sprechen,
Denkstörungen und Negativsymptome.
Der Verlauf der schizophrenen Störungen kann entweder kontinuierlich
episodisch mit zunehmenden oder stabilen Defiziten sein, oder es können
eine oder mehrere Episoden mit vollständiger oder unvollständiger
Remission auftreten.
...
F 20.0 Paranoide Schizophrenie
Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahn-
vorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinatio-
nen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs
und der Sprache, katakone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auf-
fallend. ... "
Seite 8
C-2630/2006
2.6 Aufgrund einer unstrittigen Diagnose paranoider Schizophrenie
hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5733/2006
vom 20. September 2007 die Frage gestellt, ob der durch eine
Rechtsberatungsstelle vertretene Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
seiner Befragungen urteilsfähig war. Das Bundesverwaltungsgericht
kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Abklärung der
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgekommen war und
wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurück.
2.7 Vorliegend bejahen die Gutachter das Vorliegen einer schizophre-
nen Störung, wobei ein Verdacht auf paranoide Schizophrenie besteht,
während die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Belege geltend
macht, nicht psychisch krank zu sein.
Da die erwähnten Gutachten allerdings bereits einige Jahre zurücklie-
gen, ist das Bundesverwaltungsgericht heute nicht in der Lage zu be-
urteilen, ob die Beschwerdeführerin urteilsfähig ist. Auch ist den Akten
nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls behördlich in
ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt wurde, daher nicht prozessfä-
hig und zur Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Beschwer-
deverfahren auf einen Prozessbeistand angewiesen wäre.
2.8 Wie bereits hinsichtlich der Frage der Rechtsgültigkeit der Ein-
sprache und der Beschwerde (vgl. vorne, Ziff. 1.4.) erachtet es das
Bundesverwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen
(auch in Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens) als ange-
zeigt, die Beschwerde trotz der offenen Frage der Prozessfähigkeit der
Beschwerdeführerin materiell zu prüfen und sieht von weiteren Abklä-
rungen hinsichtlich der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ab.
Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, prüft das Ge-
richt die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin von Am-
tes wegen.
3.
3.1 Zuerst wird geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin rechtsgültig
zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
angemeldet hat (Ziff. 3.2). Sodann wird – sofern dies bejaht wird –
geprüft, ob die Beschwerdeführerin voll erwerbsunfähig ist (Ziff. 3.3).
Schliesslich wird noch von Amtes wegen geprüft, ob die Anträge der
Seite 9
C-2630/2006
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 ATSG als Verzicht auf
Leistungen der Invalidenversicherung zu interpretieren sind (Ziff. 4).
3.2
3.2.1 Lehre und Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass sich die Fol-
gen einer Nichtanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden-
versicherung nicht nach Art. 23 ATSG richten. Der Verzicht kann auch
formlos durch Nichtanmeldung erfolgen. Mit anderen Worten: Es be-
steht keine Pflicht sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung anzumelden (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 23 Rz. 6).
Vorbehalten bleiben die Fälle der Geltendmachung des Anspruchs
durch den gesetzlichen Vertreter, durch Behörden oder Dritte, die den
Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66
Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV, SR 831.201).
3.2.2 Die IV-Stelle hat darauf hingewiesen, dass die in einem Land ab-
gegebene Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Sozialversiche-
rung in allen Ländern, in welchen Versicherungszeiten vorliegen, das
Anmeldeverfahren ebenfalls auslöst (vgl. Kreisschreiben des Bundes-
amtes für Sozialversicherung über das Verfahren zur Leistungsfestset-
zung in der AHV/IV [KSBIL], Rz. 2001 ff., insb. Ziff. 2004). Aufgrund
dieser Regelung hat die BfA, welche der Beschwerdeführerin auf ihren
Antrag auf Erhalt einer deutschen Invalidenrente wegen Fehlens der
versicherungsmässigen Voraussetzungen einen abschlägigen Be-
scheid gegeben hat, diesen Antrag als Anmeldung zum Bezug von
Versicherungsleistungen an die IV-Stelle weitergeleitet. Ein Antrag der
Beschwerdeführerin im Sinne von Rz. 2005 KSBIL, die Feststellung
des Anspruchs auf Invalidenrente in der Schweiz aufzuschieben, liegt
nicht vor. Die IV-Stelle hat die ihr übermittelte Anmeldung daher zu
Recht weiterbearbeitet und in der Folge verfügungsweise entschieden.
3.2.3 Obwohl nicht direkt bei einer schweizerischen Behörde eine
ausdrückliche Anmeldung zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung eingereicht wurde, ergibt sich
daher aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (vgl. hinten, Ziff. 3.2.1),
dass der Antrag auf Erhalt einer deutschen Invalidenrente – welchen
die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt – eine Anmeldung zum
Seite 10
C-2630/2006
Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
darstellt.
Die Beschwerdeführerin hat denn auch in der Folge keine Einwände
gegen die Bearbeitung ihres Rentengesuchs nach schweizerischem
Recht erhoben. Erst im Fragebogen vom 28. Juni 2005 gab sie zu
erkennen, dass sie die Zusprechung einer schweizerischen
Invalidenrente ablehnt. In diesem Zeitpunkt war indes das Verfahren
auf Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine
schweizerische Invalidenrente aufgrund einer mit keinem Vorbehalt
versehenen Anmeldung bereits rechtsgültig im Gange.
Im Folgenden wird vorerst die materielle Richtigkeit der angefochtenen
Verfügung geprüft. Sofern sich die Verfügung als rechtskonform
erweist, werden die Beschwerdeanträge im Lichte von Art. 23 ATSG
(Verzicht auf Leistungen der Invalidenversicherung) geprüft (vgl.
Erw. 4).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerbürgerin sowie Staatsan-
gehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU)
und in einem solchen wohnhaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwend-
bar ist (Art. 153a, in Kraft seit dem 1. Juni 2002, des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung [AHVG, SR 831.10]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben
die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die die-
se Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verord-
nung nichts anderes vorsehen.
Die Voraussetzungen für die Ausrichtung schweizerischer Invaliden-
renten richten sich indes – unter Berücksichtigung des erwähnten An-
spruchs auf Gleichbehandlung von Personen, die im Gebiet eines Mit-
Seite 11
C-2630/2006
gliedstaates der EU wohnen – ausschliesslich nach dem schweizeri-
schen Recht, insbesondere dem IVG sowie der IVV.
3.3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben, und bei der Beurteilung eines Falles wird
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 15. Dezember
2005, eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329, BGE 129
V 4 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3.3 Invalidität ist nach schweizerischem Recht die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie
gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs
auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Abs. 2).
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-Viertels-
Rente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine
halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf
eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%.
Der Begriff der Invalidität ist nicht nach medizinischen Kriterien defi-
niert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
(BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Zur Beurteilung dieser Frage sind die Verwaltung
und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen,
die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist.
3.3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall -
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversiche-
rungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegen-
Seite 12
C-2630/2006
den Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195
Erw. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmen-
den Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti-
zipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz
111 und S. 117, Rz 320; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c,
120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen
Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art.
29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw.
4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
3.3.5 Vorliegend stützte sich die IV-Stelle auf zwei Krankenhausbe-
richte, in welchen paranoide Schizophrenie beziehungsweise – im
neueren Bericht – Verdacht auf paranoide Schizophrenie diagnostiziert
wurden. Diese Gutachten sind zwar älteren Datums, doch wurden die
darin gestellten Diagnosen vom RAD Rhone vor dem Erlass der Verfü-
gung vom 16. September 2005 unter Hinweis auf den Inhalt des Frage-
bogens für Versicherte bestätigt.
Da es vorliegend nicht um die Verweigerung einer Rente geht und die
Beschwerdeführerin gegenüber den vorliegenden ärztlichen Berichte
keine konkreten Einwände erhoben hat, macht sich das Gericht die
Feststellungen der Gutachter zu Eigen. Die Beschwerdeführerin macht
zwar geltend, weiter erwerbstätig sein zu wollen, macht diesbezüglich
aber auch keine näheren Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht
geht daher mit der IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin
zu 100% erwerbsunfähig ist.
3.4 Die Beschwerde ist daher im Hauptpunkt abzuweisen.
Seite 13
C-2630/2006
4.
4.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Anträge der
Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Rente zu würdigen sind.
Ein förmlicher Verzicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ATSG ist vorliegend
nicht möglich, da ein solcher rechtsgültig zugesprochene Versiche-
rungsleistungen voraussetzt. Insoweit kann daher vorliegend kein
Entscheid getroffen werden. Die IVSTA hat denn auch noch keine
Verfügung über einen allfälligen Verzicht nach Art. 23 ATSG erlassen.
4.2 Es stellt sich indes die Frage, ob und gegebenenfalls unter wel-
chen Voraussetzungen bereits während eines noch laufenden Renten-
verfahrens auf die Zusprechung von Versicherungsleistungen verzich-
tet werden kann.
4.2.1 Grundsätzlich kann auf Leistungen der Invalidenversicherung
verzichtet werden, indem entweder keine Anmeldung erfolgt oder auf
bestimmte Leistungen – vor oder nach deren Festsetzung – verzichtet
wird (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz. 2; ALFRED MAURER, Sozi-
alversicherungsrecht, Bd. I, S. 311). Eine Einschränkung der bisheri-
gen Regelung wurde mit Art. 23 Abs. 1 ATSG nicht bezweckt (UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz. 4).
4.2.2 Vorliegend ist eine rechtsgültige Anmeldung erfolgt, so dass zu
prüfen bleibt, ob ein rechtsgültiger Verzicht auf allfällige Leistungen
vorliegt. Dabei spricht nichts dagegen, insoweit die Regelung von Art.
23 ATSG sinngemäss anzuwenden. Die Rechtsgültigkeit der Anmel-
dung und die Pflicht der IV-Stelle, diese zu bearbeiten, werden da-
durch nicht in Frage gestellt.
4.3 Art. 23 ATSG lässt den Verzicht der berechtigten Person auf Versi-
cherungsleistungen grundsätzlich zu (Art. 23 Abs. 1 ATSG). Verzicht
und Widerruf sind indes nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen
von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen be-
einträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vor-
schriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG; zum Rentenverzicht im
Bereich der AHV: BGE 129 V 1 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts I
714/06 vom 20. April 2007). Eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften
liegt gemäss Rechtsprechung beispielsweise vor, wenn durch den Ver-
zicht auf die eigene Altersrente die Weiterausrichtung einer (betrags-
mässig höheren) Zusatzrente des Ehegatten erwirkt werden soll, dies
Seite 14
C-2630/2006
insbesondere mit Blick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte prinzi-
pielle Abschaffung der Zusatzrenten für Ehegatten und das damit ver-
folgte Ziel, einen Beitrag zur finanziellen Konsolidierung des Sozial-
werks zu leisten.
4.3.1 Gemäss Praxis (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 23 Rz.
13) werden durch einen Verzicht die schutzwürdigen Interessen von
Fürsorgestellen oder Drittpersonen beeinträchtigt, wenn ein Versicher-
ter aufgrund seines Verzichts auf ihm zustehende Leistungen der Sozi-
alversicherung auf oder in vermehrtem Masse auf Sozialhilfe oder die
Unterstützung von oder den Unterhalt durch Drittpersonen angewiesen
ist.
Stillschweigend vorausgesetzt ist dabei, dass ein Verzicht auch nicht
gegen die erkennbaren schutzwürdigen Interessen des Versicherten
verstossen darf (vgl. auch Art. 59 ATSG).
4.3.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin eine Arbeitslosenunterstützung erhält und dass ihr nach deut-
schem Recht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rechtskräftig ver-
weigert wurde. Da die Anmeldung zum Erhalt einer schweizerischen
Invalidenrente von den deutschen Behörden ausging, kann deren Inte-
resse an der Zusprechung einer IV-Rente an die Beschwerdeführerin
als erstellt gelten. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses ist ebenfalls
nicht zweifelhaft.
Die dagegen erhobenen, unbelegten Einwände der Beschwerde-
führerin, welche befürchtet, dass ihr aufgrund einer schweizerischen
IV-Rente der Zugang zum Arbeitsmarkt verunmöglicht werde, erschei-
nen dem Gericht als unberechtigt.
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher im Rahmen der
hier vorzunehmenden Prüfung die Voraussetzungen für einen Verzicht
auf die von der Vorinstanz beantragte IV-Rente als nicht erfüllt.
5.
5.1 Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
wird.
5.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG in der bis zum 30. Juni 2006 gülti-
Seite 15
C-2630/2006
gen Fassung, in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung [AHVG, SR 831.10]).
5.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin, welcher durch die
Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten erwachsen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Seite 16
C-2630/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 17