Abtei lung II I
C-2630/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
A._______,
vertreten durch Herr lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2630/2007
Sachverhalt:
A.
A.a
Die am 7. April 1944 geborene, verheiratete, in ihrem Heimatstaat
wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______, die von 1972 bis
1985 in der Schweiz gearbeitet und während dieser Zeit angeblich
obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte, meldete sich am
24. Januar 2005 beim serbischen Versicherungsträger zuhanden der
IV-Stelle zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an.
A.b
In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaftlichen
und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- die von der Gesuchstellerin am 14. Dezember 2005 ausgefüllten
Fragebögen, denen zu entnehmen ist, dass sie seit ihrer
Rückkehr nach Serbien im Jahre 1985 nur noch im Haushalt tätig
gewesen sei und dass sie unter Knie-, Rücken- und
Schulterschmerzen leide und nur mit starken Schmerzmitteln
einigermassen leben könne;
- die in den Jahren 2004 bis 2006 erstellten ärztlichen Unterlagen,
aus denen hervorgeht, dass die Versicherte an Schlaflosigkeit,
Depressionen, Verknöcherung der Wirbelsäule sowie an
Herzproblemen leide.
A.c
Nach Einsicht in diese Unterlagen hielt der IV-Stellenarzt Dr. med.
B._______ in seinem Bericht vom 22. August 2006 dafür, dass die
Versicherte an keinen schwerwiegenden psychischen Probleme leide
und eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit aussermedizinischen Gründen
gerechtfertigt werden könne. Ebenso wenig werde sie durch die
geltend gemachten Schlafstörungen in der Haushaltsführung
behindert. Mangels Krankheitsbild, das geeignet sei eine längerfristige
Arbeitsunfähigkeit herbeizuführen, empfehle er sämtliche
Versicherungsleistungen abzulehnen (act. 39).
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B.
Nach Erlass des Vorbescheids am 4. September 2006 (act. 41) und
unter Berücksichtigung des aufgrund nachgereichter medizinischen
Unterlagen von IV-Stellearzt Dr. med. B._______ am 5. Januar 2007
verfassten Berichtes (act. 49) wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh-
ren mit Verfügung vom 2. März 2007 ab. Dabei führte sie im Wesentli-
chen aus, dass bei der nicht erwerbstätigen Versicherten keine
Unmöglichkeit vorliege, sich im bisherigen Aufgabenbereich, der
Führung des Haushaltes, zu betätigen. Im Übrigen würden die von ihr
nach dem Vorbescheid eingereichten medizinischen Unterlagen nur
die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigen und keine
neuen Elemente enthalten (act. 50).
C.
Gegen die Verfügung vom 2. März 2007 erhob A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. April 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Unter Einreichung weite-
rer medizinischer Unterlagen beantragte die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Invali-
denrente zuzusprechen oder eventualiter ihren Gesundheitszustand
erneut abklären zu lassen. Zur Begründung machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, dass aus den eingereichten medizi-
nischen Unterlagen eine mindestens 50 % Arbeitsunfähigkeit für jegli-
che Tätigkeit hervorgehe. Ausserdem sei trotz verschiedenen gesund-
heitlichen Beschwerden nur die Beurteilung durch einen IV-Stellenarzt
anstelle derjenigen durch eine Fachgruppe eingeholt worden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle (nach-
folgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti-
gung der angefochtenen Verfügung. Dabei führte sie im Wesentlichen
aus, dass der beurteilende Arzt nach erneutem Aktenstudium unter
Einbezug der beschwerdeweise eingereichten ärztlichen Berichten zur
Schlussfolgerung gelange, dass die bestehenden Leiden keine renten-
begründende Behinderung im Haushalt verursachten. Im Übrigen be-
stehe keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die
Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, ande-
rer Behörden und Ärzte.
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E.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 brachte die Beschwerdeführerin zum
erneuten Bericht des IV-Stellenarztes im Wesentlichen vor, dass die
Beurteilung wiederum nur von einem Einzelarzt anstelle von einer
Fachgruppe vorgenommen worden sei. Auch hätten mehrere handge-
schriebene, medizinische Unterlagen mangels Lesbarkeit nicht über-
setzt und deshalb nicht beurteilt werden können. Im Übrigen sei die
Beschwerdeführerin bereit, sich in der Schweiz multidisziplinär unter-
suchen zu lassen.
F.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2007 wurde der Vor-
instanz am 2. August 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 2. August 2007 vom zuständigen
Instruktionsrichter geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.- ist beim Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2007
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
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1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 2. März 2007. Die
Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Be-
schwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss ge-
leistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte
März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt
sich neu zusammen aus Richter Hans Urech und Richterin Vera Ma-
rantelli der Abteilung II und Richter Michael Peterli der Abteilung III.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.
818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehe-
maligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V
381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit gewissen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Für die Antragstellerin als serbische Staats-
angehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des im Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung vom 2. März 2007 anwendbaren Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten
und Pflichten unter den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Vorausset-
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zungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie
der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkom-
mens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in anderen, auf Serbien an-
wendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201),
dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September
2002 (ATSV, SR 830.11).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes (hier: 2. März 2007) eingetretenen Sachverhalt
abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind
im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar. Nicht zu berücksichtigen
sind damit die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen,
welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im
Folgenden werden deshalb jeweils die ab 1. Januar 2004 bis Ende
2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert (AS 2003
3837).
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schwei-
zerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsge-
richt [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthalte-
nen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fas-
sung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343
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E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht
zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbe-
messung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
angestammten Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
(BGE 129 V 224 E. 4.3, 131 V 53 E. 5.1.2).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 %
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 %. Ge-
mäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode
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des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und
b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Dagegen gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen
eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, als invalid, wenn eine
Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Zum Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten zäh-
len nach Art. 27 IVV insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt,
die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tä-
tigkeiten. Bei nichterwerbestätigen Personen ist somit ein Betätigungs-
vergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der ver-
minderten Leistungsfähigkeit zu bestimmen.
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerde-
fall dem Gericht.
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5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40 % (bei einer im Ausland wohnenden Person wie vor-
liegend 50 %) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % (im Aus-
land 50 %) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha-
den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor-
aussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti-
gen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese-
nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann,
in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputati-
onen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die ge-
nannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger
Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt,
stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der
in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird
eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung
und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung be-
zweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den
Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23
E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die
versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war.
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6.
Die Bescherdeführerin arbeitete bis 1985 in der Schweiz und war seit
ihrer Rückkehr nach Serbien im selben Jahr nur noch im Haushalt tätig
gewesen. Unter diesen Umständen ist für die Zeit ab Gesuchseinrei-
chung (resp. ein Jahr zuvor, also Januar 2004 [vgl. Art. 48 IVG in der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]) allein auf-
grund der ärztlichen Angaben zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
bis zum 2. März 2007 eine rentenbegründende Invalidität erlitten hat.
7.
7.1 Den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides an Schlaflosigkeit, Depres-
sionen, Verknöcherung der Wirbelsäule sowie an Herzproblemen litt
und immer noch leidet.
7.2
Da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ausschliesslich im
Haushalt tätig war, gilt es festzustellen, in welchem Masse sie durch
ihre Leiden behindert wird, sich in diesem Aufgabenbereich zu betäti-
gen.
8.
8.1 Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad über-
steigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hy-
pothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme
der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein-
wände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,
Art. 43 Rz. 23; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff.).
8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Zudem sind Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund
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eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten erstellt wurden, grundsätzlich volle Beweiskraft zuzu-
erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit
sprechen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3A, BGE 122 V 157 E. 1c).
8.3 Der beigezogene IV-Stellenarzt, auf dessen Berichte sich die Vor-
instanz abstützt, hat sich am 22. August 2006, am 5. Januar 2007 so-
wie am 10. Juli 2007 sehr klar dahingehend geäussert, dass das von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Krankheitsbild sie nicht in
der Haushaltsführung behindere. So seien im EKG keine Anzeichen
für eine Ischämie oder einen Infarkt erkennbar. Die Depression sei nur
von moderater Stärke und werde auch behandelt. Im Übrigen sei die
Verknöcherung der Wirbelsäule bei einer über sechzigjährigen Person
ein absolut normales Phänomen.
8.4 Im vorliegenden Fall sind die Befunde des beigezogenen IV-Stel-
lenarztes klar und schlüssig, wonach die Beschwerdeführerin durch
ihre Leiden nicht beeinträchtigt werde, sich in ihrem Aufgabenbereich
zu betätigen. Für das Bundesverwaltungsgericht gibt es keine ersichtli-
chen Gründe, davon abzuweichen, die medizinischen Unterlagen wei-
teren IV-Stellenärzten zu unterbreiten oder eine Begutachtung in der
Schweiz anzuordnen. Zumal die Beschwerdeführerin am 14. Dezem-
ber 2005 im sich an im Haushalt tätige Versicherte richtende Fragebo-
gen unter anderem angab, sie sei imstande, die Fenster zu putzen, die
Betten zu machen sowie zu waschen und zu bügeln (act. 13). Die für
die Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente massgebliche
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % für Perso-
nen im Ausland (vgl. E. 5.2) lag gemäss dem massgeblichen Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b)
zum massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom
2. März 2007 ganz offensichtlich nicht vor, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
8.5 Zu ergänzen bleibt, dass die Kriterien ausländischer Ärzte oder
Versicherungsträger für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit die
schweizerischen Behörden in keiner Weise binden (vgl. ZAK 1989
S. 320 E. 2). Insbesondere können der sich nach Erlass der angefoch-
tenen Verfügung allenfalls verschlechternde Gesundheitszustand so-
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wie aussermedizinische Gründe, wie etwa das Alter der Beschwerde-
führerin, nicht berücksichtigt werden.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Für das vor-
liegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr 400.- festzusetzen
und der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 12
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. 725.44.607.155)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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