B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2631/2010
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________ (Sozialversicherung), Z._______ (Deutschland),
handelnd zu Gunsten von
B.________, c/o C._______, Y.________ (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom
4. März 2010.
C-2631/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______, geboren am (…) 1933 (nachfolgend: Versicherter), ist deut-
scher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Er arbeitete von Januar
1956 bis Januar 1962 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Bei-
träge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) bestätig-
te gestützt auf die Anfrage der D._______ (damals zuständige Sozialver-
sicherung in Deutschland) vom 10. Februar 1983 am 23. März 1983 des-
sen Schweizer Versicherungszeiten (act. SAK/1).
Am 14. August bzw. am 6. Oktober 1993 beantragte der Versicherte in
Deutschland eine Altersvollrente (Beschwerdeakten act. 7.1 f.).
B.
B.a Am 7. April 2008 setzte die A._______ (Rechtsnachfolgerin der
D._______; nachfolgend: Sozialversicherung oder Beschwerdeführerin)
das zwischenstaatliche Sozialversicherungsverfahren in Gang und bat
um Mitteilung, ob der Versicherte bereits eine Rente beziehe. Das An-
tragsformular ging am 16. April 2008 bei der Vorinstanz ein (act. SAK/2,
3).
B.b Die SAK ermittelte die Beiträge des Versicherten, bescheinigte am
13. Mai 2008 den Versicherungsverlauf in der Schweiz und teilte mit, der
Versicherte beziehe keine Schweizer Rente (E 205 CH; act. SAK/5-9).
B.c Am 7. August 2009 stellte die Sozialversicherung bei der SAK, ge-
stützt auf den aktuellen Antrag des Versicherten vom 26. Mai 2008, den
Antrag auf eine Schweizer Altersrente (E 202 D; act. SAK/10-21).
B.d Die SAK ermittelte den Rentenanspruch des Versicherten (act.
SAK/24-32) und sprach ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 eine
monatliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 2003 zu, gestützt auf eine
anrechenbare Beitragszeit von 3 Jahren und 6 Monaten, einem massgeb-
lichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'832.-, drei anre-
chenbaren vollen Versicherungsjahren und der anwendbaren Rentenska-
la 3 (act. 36a-36f). Sie erläuterte zudem, dass die Rente nur für die fünf
der Anmeldung vorangehenden Jahre nachbezahlt werden könne.
C-2631/2010
Seite 3
C.
C.a Am 5. November 2009 teilte die Sozialversicherung der Vorinstanz
mit, sie habe der SAK versehentlich ein nicht korrektes Antragsdatum mit-
geteilt. Der Versicherte habe am 16. August 1993 (recte: 14. August; vgl.
act. 7.1) einen deutschen Rentenantrag gestellt. Dieses Antragsdatum
gelte auch für die schweizerische Altersrente. Der Rentenbescheid [der
SAK] vom 9. Oktober 2009 sei daher zu überprüfen und die nachzuzah-
lenden Renten an den Versicherten auszubezahlen (act. SAK/52).
C.b Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der SAK am 13. November
2009) bezog sich der Versicherte auf das Schreiben der Sozialversiche-
rung vom 5. November 2009 und verlangte im Wesentlichen die Nach-
zahlung der Rente ab dem Jahr 1993. Er begründete dies damit, dass
ihm bei seinem Rentenantrag in Deutschland beschieden worden sei, die
Schweizerische Rente würde in die Deutsche Rente einbezogen (act.
SAK/53-56). Mit weiteren Eingaben vom 1. und vom 11. Dezember 2009
rügte er, er habe die Banküberweisung der Rentennachzahlungen ge-
mäss der Verfügung vom 9. Oktober 2009 nicht erhalten. Zudem ständen
ihm mehr Rentenansprüche zu, da er seinen Rentenantrag in Deutsch-
land viel früher als von der Vorinstanz festgestellt eingereicht habe (act.
SAK/38, 39 f.).
C.c In der Folge teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben
vom 21. Dezember 2009 mit, sie habe seine neue Bankverbindung er-
fasst, solange indes die geleistete Nachzahlung nicht retourniert werde,
könne keine neue Zahlung erfolgen. Sie äusserte sich weiter zu den Ren-
tenansprüchen gemäss Schweizer Recht und der gesetzlichen Fünfjah-
resfrist bezüglich einer allfälligen Nachzahlung. Die erste Nachricht der
Sozialversicherung bezüglich einer Rente habe sie im April 2008 erhalten,
weshalb sie die Rente ab dem darauf folgenden Monat rückwirkend für
fünf Jahre bzw. ab dem 1. Mai 2003 ausgezahlt habe, obwohl der Versi-
cherte seinen offiziellen Antrag erst am 26. Mai 2008 gestellt habe (act.
SAK/42).
C.d Mit Schreiben vom 31. Dezember 2009 stellte der Versicherte einen
Nachforschungsantrag bezüglich der erfolgten Nachzahlung und machte
Rentenansprüche rückwirkend bis August 1998 geltend (act. SAK/44).
C.e Die Vorinstanz führte eine Banknachforschung durch (act. SAK/46,
47) und teilte dem Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 12. Feb-
ruar 2010 mit, die Überweisung sei ordnungsgemäss auf das angegebe-
C-2631/2010
Seite 4
ne Konto überwiesen worden. Bezüglich einer allfälligen Nachzahlung der
Renten für August 1998 bis April 2003 verwies sie auf ihren Brief vom
21. Dezember 2009 (siehe oben Bst. C.c; act. SAK/48 f.).
C.f Mit Eingaben vom 26. Januar 2010 und vom 10. Februar 2010 hielt
der Versicherte sinngemäss an seinem Rentenanspruch für den Zeitraum
vom 1. August 1998 – 30. April 2003 bzw. "für die Zeit von 1993 – 2003"
fest (act. SAK/50, 56 f.).
C.g Die Vorinstanz konsultierte in der Folge ihr Mikrofilmarchiv bezüglich
der Vorgänge zum Versicherten (act. SAK/59 f.) und teilte diesem am
25. Februar 2010 mit, sie werte die diversen Eingaben als Einsprache
gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2009 (act. SAK/61).
Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2010 wies sie die Einsprache ab
und bestätigte die Verfügung vom 9. Oktober 2009 (act. SAK/63-65). Sie
begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Anspruch auf Nach-
zahlungen von AHV-Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Jahres er-
lösche, für welches die Leistung geschuldet gewesen sei. Werde eine
Rente mehr als fünf Jahre nach ihrer Entstehung geltend gemacht, könne
lediglich die dem Monat der Anmeldung vorhergehenden fünf Jahre nach-
bezahlt werden. Für die Wahrung der Frist werde auf die Anmeldung zum
Leistungsbezug abgestellt. Die Sozialversicherung habe sich erstmals am
7. April 2008 bei der SAK gemeldet. Der unterzeichnete und mit
einem Stempel versehene Antrag sei am 20. August 2008 (recte: 2009)
bei der SAK eingegangen. Für die Berechnung sei vorliegend auf den
7. April 2008 abgestellt worden und die Nachzahlung sei demnach rück-
wirkend per 1. Mai 2003 verfügt und ausbezahlt worden. Der Anspruch
auf eine Rente vor dem 1. Mai 2003 sei erloschen.
D.
D.a Am 31. März 2010 erhob die Sozialversicherung bei der SAK gegen
diesen Bescheid "Einwendungen" und beantragte die Abänderung des
Einspracheentscheids und die Leistung der dem Versicherten vor dem
1. Mai 2003 zustehenden Renten. Zur Begründung verwies sie auf
deutsch-schweizerisches Staatsvertragsrecht, wonach der Leistungsan-
trag im ersten Land unmittelbar auf Leistungen im Vertragsland wirke. Da
der Versicherte bei seinem am 16. (recte: 14.) August 1993 in Deutsch-
land gestellten Leistungsantrag die Schweizer Versicherungszeiten ange-
geben habe, habe dies unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den zu-
ständigen schweizerischen Stellen entfaltet (act. 1).
C-2631/2010
Seite 5
Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 15. April 2010 zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches sie als Beschwerde
entgegennahm (act. 2, 3).
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheent-
scheids (act. 4). Sie argumentierte, die Rentenanmeldung sei im April
2008 erfolgt und das dannzumal gültige Recht sei anwendbar. Deshalb
seien die Ausgestaltung des Rentenverfahrens und die Ausgestaltung der
Anspruchsvoraussetzungen hier Sache des innerstaatlichen Schweizer
Rechts. Danach bestehe eine Verwirkungsfrist von ausstehenden Leis-
tungen von fünf Jahren nach dem Ende des Monats, für welche die Leis-
tung geschuldet gewesen sei. AHV-Renten dienten dazu, den aktuellen
Unterhalt zu decken; dieser Grundgedanke der Deckung des Existenzbe-
darfs würde untergraben, wenn Altersleistungen über ein Jahrzehnt oder
mehr nachbezahlt würden. Entsprechend seien die Leistungsansprüche,
die vor dem 1. Mai 2003 bestanden hätten, verwirkt.
D.c Mit Replik vom 21. Juni 2010 beantragte die Beschwerdeführerin im
Namen des Versicherten, dessen Antrag vom 15. (recte: 14.) August 1993
auf eine deutsche gesetzliche Altersrente sei als Antrag auf eine schwei-
zerische ordentliche Altersrente der AHV anzuerkennen, es sei ihm die
schweizerische AHV-Rente rückwirkend für die Zeit ab Vollendung des
ordentlichen Rentenalters vom 1. August 1998 bis 30. April 2003 zu zah-
len; es sei ihm auf Wunsch ein Recht auf Vorbezug seiner schweizeri-
schen ordentlichen Altersrente ab 1. August 1996 bzw. hilfsweise ab
1. Januar 1997 einzuräumen und die bislang nicht ausgezahlten schwei-
zerischen Altersrentenbeträge und die gemäss der angefochtenen Verfü-
gung vom 9. Oktober 2009 für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Oktober
2009 geleisteten Altersrentenbeiträge mit 5% seien zu verzinsen und
auszuzahlen (act. 7).
Sie führte im Wesentlichen aus, gestützt auf das (Zusatz-)Abkommen
zwischen der Schweiz und Deutschland vom 9. September 1975 sei mit
der in Deutschland eingereichten Anmeldung vom 15. August 1993 die
Anmeldung in der Schweiz fingiert worden. Die Gleichstellungsregelung
im Staatsvertrag bewirke eine automatische Erstreckung des Altersren-
tenantrags auch auf eine schweizerische Rente der AHV. Der Antrag ha-
be das Leistungsverfahren in beiden Abkommensstaaten zugleich ausge-
löst.
C-2631/2010
Seite 6
D.d In ihrer Duplik vom 11. August 2010 hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest (act. 10). Sie
bestätigte ihre Auffassung, die Anmeldung des Versicherten vom
14. August bzw. 8. Oktober 1993 sei ihr nie zur Kenntnis weitergeleitet
worden, weshalb nach geltender Rechtslage und Gerichtspraxis erst auf
die erfolgte Meldung vom 7. April 2008 abzustellen sei. Was die Leistun-
gen vor dem 1. Mai 2003 angehe, sei der Anspruch auf Nachzahlung er-
loschen.
D.e Mit Verfügung vom 16. August 2010 übermittelte das Bundesverwal-
tungsgericht die Duplik an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und
schloss den Schriftenwechsel ab.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von
Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Nachfolgend gilt es, die Beschwerdelegitimation und die Parteistel-
lung von B._______(Versicherter) und der A._______ (Sozialversiche-
rung), im Verfahren zu prüfen.
C-2631/2010
Seite 7
1.3.1 B._______ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (oben
Bst. C.); er ist als Adressat der Verfügung durch den angefochtenen
Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Anfechtung. Er ist daher grundsätzlich zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 59 ATSG; s. aber nachfolgende Ausführungen).
1.3.2 Gemäss den Akten gingen im Einspracheverfahren sowohl vom
Versicherten selbst wie auch von der Sozialversicherung Eingaben bei
der Vorinstanz ein (siehe oben Bst. C.a – C.f). Diese wurden von der SAK
jeweils entgegengenommen. Der Einspracheentscheid war an den Versi-
cherten persönlich adressiert und wurde der Sozialversicherung zur
Kenntnis zugestellt (act. SAK/62-65). Die Sozialversicherung hat in der
Folge gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz am 31. März 2012
ihre "Einwände" eingereicht (act. 1). Diese Eingabe wurde dem Bundes-
verwaltungsgericht zuständigkeitshalber als "Beschwerde in der Renten-
angelegenheit des Versicherten B._______" übermittelt (act. 2), und vom
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde von B.________, vertreten
durch die Sozialversicherung, entgegengenommen (act. 3). In ihrer Ver-
nehmlassung im Beschwerdeverfahren geht die Vorinstanz von einer Ver-
tretung des Versicherten durch die Sozialversicherung aus (act. 4). Auch
hat die Sozialversicherung die Replik im Namen des Versicherten einge-
reicht (act. 7). Im weiteren Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwal-
tungsgericht die verfahrensleitenden Verfügungen an den "Beschwerde-
führer, vertreten durch die Sozialversicherung", adressiert (act. 5, 9, 11).
Der Versicherte hat sich mit Eingabe vom 8. September 2011 selbst nach
dem Verfahrensstand erkundigt (act. 12.1). Der an ihn persönlich adres-
sierte Antwortbrief des Bundesverwaltungsgerichts mit Kopie an die Sozi-
alversicherung enthielt im Betreff ihn als "Beschwerdeführer" (act. 13).
Während des ganzen Schriftenwechsels wurde diese Parteistellung we-
der vom Versicherten noch von der Sozialversicherung in Frage gestellt,
letztere hat die Replik im Namen des Versicherten eingereicht (act. 7).
1.3.3 Soweit die Sozialversicherung in ihrer Beschwerde geltend macht,
sie sei gemäss Art. 34 ATSG als Partei im Sozialversicherungsverfahren
zu betrachten und befugt, Rechtsmittel gegen die Verfügung der Vorins-
tanz zu erheben und verfüge auch über ein Beschwerderecht gemäss
Art. 56 ATSG (act. 1 S. 2), trifft dies nicht zu. Die alleinige Tatsache, dass
der Versicherte allenfalls Regressansprüche gegen die Sozialversiche-
rung erheben könnte, begründet gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung nur ein mittelbares finanzielles Interesse und damit keine unmittel-
bare Betroffenheit im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
C-2631/2010
Seite 8
Bst. b und c VwVG; vgl. dazu BGE 135 V 382 E. 3.3). Die Sozialversiche-
rung ist somit im vorliegenden Verfahren zur Beschwerdeführung im ei-
genen Namen pro Adressat nicht legitimiert.
1.3.4 Weiter ist aufgrund der obigen Ausführungen eine Beschwerdefüh-
rung durch B._________ in eigenem Namen zu verneinen: Die Be-
schwerde vom 31. März 2010 wurde von der deutschen Sozialversiche-
rung erhoben; die Eingabe des Versicherten vom 8. September 2011 stellt
ihrerseits keine Beschwerde dar und wäre jedenfalls verspätet eingereicht
worden.
1.3.5 Gestützt auf den hievor (E. 1.3.2) dargelegten Sachverhalt ist
schliesslich zu prüfen, ob – zumal auch in den Akten keine explizite Voll-
macht des Versicherten vorliegt – von einer Anscheinsbevollmächtigung
im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VwVG zu Handen der Sozialversicherung
auszugehen ist. Die Tatsachen, dass die deutsche Sozialversicherung
und der Versicherte im Einspracheverfahren selbständig gleichlautende
Anträge bei der Vorinstanz stellten, die deutsche Sozialversicherung zu-
gunsten des Versicherten Beschwerde erhob und die oben erwähnte Rol-
lenzuweisung im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb, könnte auf das
Vorliegen einer Anscheinsvollmacht hindeuten. Indessen kann diese Fra-
ge hier offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen
ist, wie nachfolgend darzulegen ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In
materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ebenso sind nach der
ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts für die
richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur
Zeit des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids massgebend (BGE
132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss
C-2631/2010
Seite 9
des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Staatsvertragsrecht ist grundsätzlich Teil des massgeblichen Bundes-
rechts und steht grundsätzlich im gleichen Rang wie Bundesgesetze.
Vorliegend ist somit auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochte-
nen Verwaltungsaktes (Einspracheentscheid vom 4. März 2010), einge-
tretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen),
weshalb grundsätzlich die rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind,
die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert wer-
den.
2.3 Der Versicherte, über dessen Rentenanspruch vorliegend zu ent-
scheiden ist, ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäi-
schen Gemeinschaft, so dass grundsätzlich das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits-
abkommen; FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Dieses setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzel-
nen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ab, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses
Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden
Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die
Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16
S. 49; Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2005 [H 13/05] E. 1.1). Dar-
aus folgt, dass die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – den
Leistungsanspruch des Versicherten gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinie-
rungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich
nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu be-
urteilen haben.
Vorliegend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. nament-
lich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411
und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbe-
sondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden
C-2631/2010
Seite 10
(Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]); so-
wie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS
2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung findet – gestützt auf die in-
tertemporalen Regeln (siehe hievor E. 2.2) die für die Schweiz am 1. April
2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 987/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festle-
gung der Modalitäten für die Durchführung Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen;
SR 0.831.109.268.11; AS 2012 3051).
3.
3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträgli-
chen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsob-
jekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt
angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf
einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, ge-
hören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festge-
legten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber
zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfah-
rens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höch-
stens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber
ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht ent-
schieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in
die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (ANDRÉ MO-
C-2631/2010
Seite 11
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2010 (act. 1.1)
bezieht sich auf den einspracheweisen Antrag des Versicherten auf Nach-
zahlung der schweizerischen Altersrente ab 1993 (vgl. act. SAK/53-56).
Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids bildet die im Einsprachever-
fahren aufgeworfene Frage, ob die für die Jahre 2003 – 2008 geleisteten
Nachzahlungen korrekt geleistet wurden. Dies wurde auch in der Be-
schwerde nicht mehr vorgebracht. Diese Frage gehört deshalb nicht zum
Anfechtungsobjekt und kann somit nicht Streitgegenstand sein. Dies gilt
auch für den im Rahmen der Replik vorgebrachten Antrag, die Nachzah-
lungen für die Jahre 2003 – 2008 seien zu verzinsen (vgl. act. 7 Rz. 2.4).
Ebenfalls nicht Streitgegenstand sein kann der im Rahmen der Replik ge-
stellte Antrag, es sei dem Versicherten auf Wunsch ein Recht auf Vorbe-
zug seiner Altersrente einzuräumen (act. 7 Rz. 2.3), da diese Frage nicht
vom Anfechtungsobjekt gedeckt ist. Unter diesen Umständen ist auf die in
der Replik teilweise neu gestellten Anträge zur Prüfung bzw. Einräumung
eines allfälligen Rentenvorbezugs sowie auf Verzinsung der Renten von
Mai 2003 – Oktober 2009 nicht einzutreten.
3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren verbleibt demnach streitig und
vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Nach-
zahlung der Rente zu Recht auf die Zeit ab 1. Mai 2003 beschränkt hat.
Allenfalls wird anschliessend zu prüfen sein, ob für allfällige Nachzahlun-
gen für den Zeitraum von 1993 bis April 2003 Verzugszinsen zu entrich-
ten sind.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die Verletzung von
Art. 32a und 33 des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch-
land über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1; in der Fassung des
ersten Zusatzabkommens vom 9. September 1975, SR
0.831.109.136.121 [AS 1976 2048], nachfolgend: Abkommen).
4.1.1 Die in Frage stehenden Rechtsgrundlagen lauten:
C-2631/2010
Seite 12
Art. 32a
Ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet der einen Vertragspartei ge-
stellter Antrag auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieser Ver-
tragspartei gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach
den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, die unter Berück-
sichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn
der Antragsteller erklärt, dass die Feststellung einer nach den Rechts-
vorschriften einer Vertragspartei in Betracht kommenden Leistung bei
Alter aufgeschoben wird.
Art. 33
(1) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvor-
schriften der einen Vertragspartei bei einer Behörde, einem Gericht,
einem Träger oder einer anderen Stelle einzureichen sind, gelten als
bei der zuständigen Stelle eingereicht, wenn sie bei einer entsprechen-
den Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden; der Tag, an
dem die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle ein-
gehen, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle.
(2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe werden von der Stelle,
bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige
Stelle der anderen Vertragspartei weitergeleitet.
4.1.2 Als Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Anmeldung
des Versicherten beim Schweizerischen Versicherungsträger sei entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz in Anwendung dieser Rechtsgrundla-
gen bereits mit der Anmeldung in Deutschland vom 14. August 1993 un-
mittelbar (fingiert) erfolgt. Gestützt auf die anwendbare Rechtslage sei
hier weder die Einreichung eines formellen Antragsformulars für die Aus-
lösung eines Anspruchs massgeblich, noch die Tatsache, dass ihre Vor-
gängerbehörde es unterlassen habe, die Anmeldung des Versicherten im
Herbst 1993 gemäss Art. 33 Abs. 2 des Abkommens an die zuständige
schweizerische Behörde weiterzuleiten. Ebensowenig sei ausschlagge-
bend, dass im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund seines Lebensalters
in der Schweiz noch gar keine Leistungen hätten erbracht werden kön-
nen. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die Anmeldung sei erst mit der
Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens im Jahr 2008 (Anmelde-
formular) erfolgt, widerspreche dem Zweck der zwischenstaatlichen An-
tragsgleichstellung und der Gegenseitigkeit bei der Durchführung des Ab-
kommens (act. 1, act. 7 Ziff. 3.4 f.). Die Beschwerdeführerin äussert sich
zudem ausführlich dazu, weshalb aus ihrer Sicht die in Frage stehenden
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Rentenansprüche nicht hätten verwirken können bzw. sie die Feststellung
der Vorinstanz, die Rentenansprüche des Versicherten vor dem 1. Mai
2003 seien verwirkt, als rechtsmissbräuchlich erachtet (act. 7 Ziff. 3.6 ff.).
4.2 Das Schweizer Recht regelt den Anspruch auf Leistung einer Alters-
rente wie folgt:
4.2.1 Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch
auf eine ordentliche Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die ordent-
lichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Bei-
tragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Bei-
tragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat, wer eine Versicherungsleistung
beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die
jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der
seit 1. Januar 1984 in Kraft stehenden Fassung [AS 1983 38] wird der
Anspruch auf eine Rente durch Einreichen eines ausgefüllten Anmelde-
formulars bei der gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse
geltend gemacht.
4.3 Folglich erweist sich als umstritten und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob der Versicherte sich bereits im Herbst 1993 in der
Schweiz rechtsgenüglich für eine Altersrente anmelden konnte, und wenn
ja, ob dieser Antrag für dessen Rechtsgültigkeit vom deutschen Versiche-
rungsträger hätte an die SAK weitergeleitet werden müssen.
4.4 Vorab ist indes der hier entscheidenden Frage nachzugehen, ob die
allfälligen Rentenansprüche des Versicherten vor dem 1. Mai 2003 ver-
wirkt sind.
4.4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende
Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leis-
tung geschuldet war.
Nach der vor dem ATSG geltenden Rechtslage (bis 31. Dezember 2002)
konnte gemäss Art. 77 AHVV jemand, der eine ihm zustehende Rente, zu
der er berechtigt war, nicht bezogen hatte, den ihm zustehenden Betrag
von der Ausgleichskasse nachfordern. Dies unter Vorbehalt von Art. 46
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AHVG. Gemäss Art. 46 AHVG erlosch der Anspruch auf Nachzahlung mit
dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leis-
tung geschuldet war (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVG, in Kraft vom 1. Januar
1969 [BG vom 4. Oktober 1968, 7. AHV-Revision] bis 31. Dezember 2002
[Inkrafttreten ATSG am 1. Januar 2003] und Art. 77 AHVV in der bis
31. Dezember 2002 geltenden Fassung).
4.4.2 Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgehaltene Fünfjahresfrist stellt eine
Verwirkungsfrist dar, was sich klar aus den Gesetzesmaterialien und der
bisherigen Betrachtungsweise ergibt. Mit dem Ablauf einer Verwirkungs-
frist erlischt der Anspruch (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2009, Art. 24 Rz. 12 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 208 E. 3b und
119 V 89 E. 4c). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt einer absolu-
ten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt
der (Neu-)Anmeldung berechnet wird, auch wenn die Verwaltung fehler-
haft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren
nicht entsprochen hat (BGE 121 V 195 Regeste), d.h. einen hinreichend
substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch – aus welchen Grün-
den auch immer – übersehen hat. Dies wird damit begründet, dass es
sich bei Sozialversicherungsleistungen in der Hauptsache um periodische
Geldleistungen handelt und damit darum, dass ein aktueller Unterhalts-
bedarf laufend durch Leistungen abgedeckt wird. Dies gilt für Hilflosen-
entschädigungen in gleicher Weise wie für AHV/IV-Renten. Diese sollen
den laufenden Existenzbedarf sicherstellen. Alle diese Leistungen haben
gewissermassen eine "Umlage"-Funktion und kommen zeitgleich dann
zur Ausrichtung, wenn der entsprechende Bedarf besteht. Hingegen wird
die grundsätzliche Funktion der Deckung eines laufenden Bedarfs verlas-
sen, wenn Leistungen über Jahrzehnte hinweg nachbezahlt werden müs-
sen. Letztlich hat die Nachzahlung bloss noch die Funktion der Äufnung
eines mehr oder weniger grossen Vermögens. Dies ist aber nicht die Auf-
gabe einer Sozialversicherung. Aus diesem Grund drängt sich eine abso-
lute zeitliche Befristung von Nachzahlungen auf (BGE 121 V 195 E. 5c).
An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines
Teils der Lehre (U. KIESER, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.;
T. LOCHER, a.a.O., § 41 N 23 f.; U. KIESER, Die Eingliederungsmassnah-
men als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Be-
hinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) auch unter der Herrschaft
des ATSG fest, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Ein-
führung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprachen,
grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten würden
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(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3665/2007 vom 8. Mai 2009
E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts M 12/06 vom
23. November 2007 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3538/2007 vom 1. April 2010 E. 6.1).
4.4.3 Aus der vorstehend genannten, strengen Rechtsprechung des Bun-
desgerichts folgt, dass auch vorliegend der Anspruch des Versicherten
auf Nachzahlung allfälliger Leistungen vor Mai 2003 in dem Ausmass ver-
wirkt ist, als dass sich die geltend gemachte Nachzahlung auf mehr als
fünf Jahre zurückliegende Zeitperioden bezieht.
Die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz erstmals am 7. April 2008
über den Anspruch des Versicherten informiert (act. SAK/2, 3) und erst
am 7. August 2009 ein formelles Rentenantragsgesuch gestellt (act.
SAK/10, 11). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die
Vorinstanz früher von der Anmeldung des Versicherten für Leistungen er-
fahren hätte (siehe oben Bst. C.g). Der 7. April 2008 ist somit im Sinne
der vorgenannten Rechtsprechung als Zeitpunkt zu betrachten, in dessen
Folge die Vorinstanz erstmals von seinem Rentenanspruch Kenntnis hat-
te. Dieser Zeitpunkt ist massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode
für die rückwirkende Auszahlung. Demnach ist am Vorgehen der Vorin-
stanz, die Eingabe vom 7. April 2008 zu Gunsten des Versicherten als
Meldungsdatum (statt erst die formelle Anmeldung vom 7. August 2009)
zu betrachten und die Nachzahlung auf die Zeit ab 1. Mai 2003 zu be-
schränken, nicht zu beanstanden. Es liegt hier entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin (act. 7 Rz. 3.12) genau die Fallkonstellation vor,
welche die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts regeln will. Bei
den in Frage stehenden Monatsrenten von knapp Fr. 100.- bis April 2003
geht es nur noch um die Äufnung eines Vermögens, da bei der Nachzah-
lung von Renten sechs und mehr Jahre rückwirkend diese offensichtlich
nicht mehr der Deckung eines laufenden Bedarfs dienen. Wie hoch der
entsprechende Vermögenszuwachs ausfällt, spielt keine Rolle.
4.4.4 Demnach erweisen sich allfällige vor dem 1. Mai 2003 entstandene
Ansprüche des Versicherten als verwirkt. Daran ändert auch nichts, dass
die SAK der damalig zuständigen BfA am 23. März 1983 die Schweizer
Versicherungszeiten des Versicherten mitgeteilt hat (vgl. act. SAK/1), zu
einem Zeitpunkt, in welchem er 49 Jahre alt und noch weit von einem Al-
tersrentenanspruch entfernt war (siehe oben E. 4.2.1), und im Übrigen
auch noch kein Rentengesuch gestellt hatte.
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4.5 Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen und kann offenge-
lassen werden, ob bereits mit den Anträgen in Deutschland im Jahr 1993
(act. 7.1 f.) – einem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte nach Schwei-
zer Recht noch keinen Anspruch auf eine Altersrente hatte (oben E. 4.2.1)
– gemäss dem damals geltendem Staatsvertrag eine (automatische und
fünf Jahre verfrühte) Leistungsanmeldung erfolgte, bzw. ob die (fingierte)
Anmeldung nach Art. 33 Abs. 2 des Abkommens zu ihrer Rechtswirksam-
keit an die SAK hätte übermittelt werden müssen.
Nichts an dieser Beurteilung ändern die nicht zutreffenden Ausführungen
der Beschwerdeführerin zur Verjährung bzw. Verwirkung nach Schweizer
Recht (act. 7 Rz. 3.8-3.10), wonach bei der Verwirkung das subjektive
Recht bzw. die Forderung automatisch untergeht, während bei einer ver-
jährten Forderung die Verjährungseinrede möglich ist, welche die Durch-
setzung der Forderung dauerhaft hemmt, am Bestand der Forderung
aber nichts ändert (anstelle vieler: ALFRED KOLLER in: Theo Guhl, Das
Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 38 Rz. 43
und § 39 Rz. 51 f.). Ebenfalls keinen Einfluss auf diese Beurteilung hat
der Verweis der Beschwerdeführerin auf die allenfalls grosszügigere
deutsche Rechtspraxis (act. 7 Rz. 3.4 f.), da vorliegend Schweizer Recht
anwendbar ist (oben E. 2.2 f.), was sie im Grundsatz nicht bestreitet (act.
7 Rz. 3.1).
4.6 Es bleibt festzuhalten, dass der Versicherte wohl beim damaligen
Versicherungsträger im August 1993 eine gemäss deutschem Recht kor-
rekte Anmeldung eingereicht hat, die Sozialversicherung bzw. ihre Vor-
gängerinstitution es jedoch – entgegen Art. 33 Abs. 2 des Abkommens –
unterlassen hat, die Anmeldung innert nützlicher Frist weiterzuleiten und
trotz Wissen um die Schweizer Versicherungszeiten über 14 Jahre bzw.
bis zum eigentlichen Antrag beinahe 16 Jahre (oben Bst. B.a, B.c) damit
zugewartet hat, den Anspruch dem Schweizer Versicherungsträger mitzu-
teilen. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin der Vorin-
stanz unter Missachtung der langjährigen Bundesgerichtspraxis zu Art. 24
Abs. 1 ATSG keinen Verstoss gegen Treu und Glauben vorwerfen. Eben-
sowenig kann sie vorbringen, die SAK habe ihre Beratungspflicht verletzt
(vgl. act. 7 Rz. 3.11).
4.7 Da die hier zur Beurteilung stehenden allfälligen Leistungsansprüche
bis April 2003 durch Verwirkung untergegangen sind, ist auch ein allfällig
damit verbundener Zinsanspruch untergegangen, weshalb sich weitere
Ausführungen dazu erübrigen.
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4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
Rügen nicht durchdringt, weshalb die Beschwerde – soweit darauf einzu-
treten ist – abzuweisen ist.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerde-
führerin haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– B.________, c/o C.________, Y.________, (zur Kenntnis)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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