B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-263/2010
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______ (Deutschland),
vertreten durch B._______, […],Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision);
Verfügung der IVSTA vom 7. Dezember 2009.
C-263/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am […] 1954 (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutsch-
land. Er arbeitete seit April 1986 als Grenzgänger bei B.________, ab Ju-
ni 2000 als Schichtleiter Gepäckdienst, und leistete Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act.
IV/5.4, 7).
Wegen eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 war er ab August 2000 zu
100% arbeitsunfähig. Am 10. Januar 2001 wurde er operiert (mikrochirur-
gische Spinaldekompression, act. IV/5, 8). Ab August 2001 arbeitete er
bei B._______ wiederum zu 50% in einer leichten Bürotätigkeit (act.
IV/11.1).
B.
B.a Am 30. Juli 2001 meldete er sich – vertreten durch den Personal-
dienst […] B.________ – bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA (Vorinstanz) für den Bezug von Invalidenleistungen an (act. IV/3).
Die IVSTA leitete die Anmeldung zur Prüfung am 21. September 2001 zu-
ständigkeitshalber an die Sozialversicherungsanstalt X._______, IV-Stelle
(nachfolgend: SVA), weiter (act. IV/5, 6).
B.b Die SVA prüfte den Sachverhalt und übermittelte der IVSTA am
19. Februar 2003 ihren Beschluss (act. IV/7-26). Mit Verfügung vom
3. April 2003 sprach die IVSTA dem Versicherten eine halbe Invalidenren-
te bei einem IV-Grad von 55% sowie zwei Kinderrenten mit Wirkung ab
1. September 2001 zu (act. IV/27). In der Folge ging der Versicherte wei-
terhin einer Erwerbstätigkeit bei B.________ nach (act. IV/33, 35).
C.
Ab Juli 2004 wurde ein Revisionsverfahren durchgeführt (act. IV/28 ff.).
Nach dessen Abschluss teilte die IVSTA dem Versicherten am 18. März
2005 mit, er habe weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
bei einem IV-Grad von 53% (act. IV/41).
D.
D.a Am 31. August 2007 stellte der Versicherte – wiederum vertreten
durch den Bereich […] der B._______ – einen Antrag auf Erhöhung der
halben Invalidenrente auf eine ganze Rente. Er machte geltend, sein Ge-
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sundheitszustand habe sich in den letzten Monaten zusätzlich zur be-
kannten Rücken- und Herzproblematik wegen eines Hirninfarktes und
weiterer gesundheitlicher Probleme erheblich verschlechtert, weshalb er
seit dem 24. April 2007 bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig sei und eine
Wiederaufnahme der Arbeit bis auf Weiteres nicht gegeben sei (act.
IV/46).
D.b Nachdem der Versicherte aktuelle Arztberichte und Angaben zu be-
handelnden Ärzten eingereicht bzw. mitgeteilt hatte (act. IV/50), leitete die
SVA ein Revisionsverfahren ein (act. IV/51 ff.).
D.c Am 19. März 2009 erlitt der Versicherte nach einer Unterkieferbe-
handlung in Vollnarkose einen Ponsinfarkt (Schlaganfall) und war in der
Folge im Neurozentrum des Spitals W._______ und anschliessend vom
6. April 2009 – 11. Mai 2009 im Klinikum C._______, V._______, für die
Rehabilitation hospitalisiert (act. IV/75).
D.d Am 8. Juli 2009 wurde er im Institut D.______, U._______ (nachfol-
gend: MEDAS), polydisziplinär (internistisch/allgemein-medizinisch, neu-
rologisch, psychiatrisch) begutachtet (act. IV/80).
D.e Mit Vorbescheid vom 16. September 2009 teilte die SVA dem Versi-
cherten mit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm
weiterhin eine 50%-ige angepasste Tätigkeit als Büroangestellter bei
B._______ zumutbar sei. Der ermittelte IV-Grad von 53% begründe den
Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente, weshalb das Erhö-
hungsgesuch abgewiesen werde (act. IV/82 f.).
D.f Der Beschwerdeführer erhob nach Einsicht in die Vorakten (act.
IV/86) am 5. November 2009 einen Einwand und beantragte die Zuspra-
che einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2007 (act. IV/90). Er rügte,
die Schlussfolgerungen der MEDAS zu seiner Arbeits(un)fähigkeit seien
nicht nachzuvollziehen, da sie im Widerspruch zur ärztlichen Beurteilung
des behandelnden Neurologen und Psychiaters stehen würden. Er habe
auch seine Arbeit als Büroangestellter nicht mehr wiederaufnehmen kön-
nen. Es sei aus seiner Sicht wohl unbestritten, dass keine 50%-ige Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit mehr vorliege. Selbst wenn von einer sol-
chen ausgegangen werde, sei die noch verwertbare Arbeitsleistung mas-
siv eingeschränkt. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei indes bereits eine
einfache Bürotätigkeit gewesen, weshalb – auch in Anbetracht der im Ent-
lassungsbericht vom 14. Mai 2009 festgestellten ausgeprägten Hinweise
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auf ein hirnorganisches Psychosyndrom – nur noch ein Einsatz in einer
geschützten Institution in Frage käme. Das MEDAS-Gutachten gehe auch
insofern in seiner Beurteilung – sein Gesundheitszustand habe sich seit
2001 nicht verändert – fehl, als dass die Rückensituation sich objektivier-
bar verschlimmert habe. Er verwies zudem auf die Beurteilung der
MedicalServices der B.________ vom 17. September 2009, wonach sei-
ne definitive Untauglichkeit als Büroangestellter bestätigt werde (vgl. act.
IV/89). Schliesslich rügte er, der IV-Grad sei nicht korrekt ermittelt wor-
den. Da er nicht mehr in der Lage sei, die bisherige Bürotätigkeit zu ver-
richten, sei auf die Listenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen.
In Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10% ergebe sich ein IV-
Grad von 65.25%.
D.g Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 wies die IVSTA das Rentener-
höhungsgesuch ab und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Invaliden-
rente bei einem IV-Grad von 53% (act. 1.2). Sie argumentierte gestützt
auf die Erkenntnisse aus dem MEDAS-Gutachten und begründete dies
damit, dass im Einwand keine stichhaltigen Tatsachen vorgebracht wür-
den, die den Entscheid zu entkräften vermöchten.
E.
E.a Der Beschwerdeführer erhob am 15. Januar 2010 – wiederum vertre-
ten durch B.________, […], – gegen diesen Bescheid Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2009 und die
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Zusprache einer
ganzen Invalidenrente ab 1. August 2007 (act. 1). In seiner Begründung
hielt er im Wesentlichen an seinen im Vorbescheidverfahren eingebrach-
ten Einwänden fest.
E.b Am 9. Februar 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.- ein (act. 4).
E.c In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2010 bezog sich die Vorin-
stanz auf die Vernehmlassung der SVA vom 8. April 2010 und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Die SVA begründete ihren Antrag mit der
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 11. September 2009 sowie
dem Gutachten der MEDAS vom 26. August 2009 (act. 6).
E.d In seiner Replik vom 11. Mai 2010 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nem Rechtsbegehren fest und führte nochmals aus, die Beurteilung der
MEDAS sei im Vergleich mit den weiteren medizinischen Beurteilungen
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Seite 5
nicht nachvollziehbar. Er habe seine Arbeit gesundheitshalber seit April
2007 nicht mehr aufnehmen können. Ein Arbeitsversuch sei aufgrund der
gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen. Er habe keine
wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr (act. 8).
E.e Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 übermittelte das Bundesverwal-
tungsgericht die Replik an die Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel ab (act. 9).
E.f Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eige-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundesge-
setzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat die B.________ […], mit
Vollmacht vom 21. September 2009 betreffend seine IV-Leistungen zur
Akteneinsicht, zur Einholung von Auskünften und zur Geltendmachung
von Versicherungsleistungen in seinem Namen sowie zur Erhebung eines
Einwands oder einer Beschwerde bevollmächtigt (act. 1.1). Die von zwei
Mitarbeitenden der […] B.________, […], unterzeichnete Beschwerde ist
somit rechtsgültig.
1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
C-263/2010
Seite 6
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 –
70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in de-
ren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die Verfügun-
gen werden von der IVSTA erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der SVA gearbeitet
hat, war diese für die Prüfung der Anmeldung und der Durchführung des
Verfahrens zuständig. Die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember
2009 wurde hingegen zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.3. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist.
2.3.1. Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss
Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012
2345). Vorliegend ist jedoch auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung
(vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS
2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien unterein-
ander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschrif-
ten) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
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Seite 7
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS
2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrach-
ten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.3.2. Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen
den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
2.3.3. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.4.
2.4.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.4.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
C-263/2010
Seite 8
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechts-
stellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-
ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der
Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen
Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE
134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie
den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2
ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in
die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen).
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG hat die IV-Stelle der versicherten Person den
vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbe-
scheid mitzuteilen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Weiter hat
sie sich in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrach-
ten, relevanten Einwänden auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann
jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn
die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechts-
mittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der
C-263/2010
Seite 9
gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Hei-
lung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwer-
wiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Be-
schwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE
126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der
Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinrei-
chende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nach-
schiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-
chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182
E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2714/2008 vom 16. August 2010 E. 4.2 f.).
3.3.
3.3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die SVA dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 16. September 2009 nach der Zitierung gesetzlicher
Grundlagen im Wesentlichen mitteilte, gemäss ihren medizinischen Ab-
klärungen und dem eingeholten MEDAS-Gutachten ergebe sich weiterhin
eine zumutbare 50%-ige angepasste Tätigkeit, was auch für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellter bei B.________ gelte (act.
IV/82). Der Vorbescheid enthielt zudem eine Gegenüberstellung eines Va-
liden- und eines Invalidenlohns, und im Ergebnis einen IV-Grad, welcher
mit dem im Jahr 2005 festgestellten IV-Grad übereinstimmte (vgl. Fest-
stellungsblatt und Beschluss vom 14. März 2005, act. IV/36).
3.3.2. Im Nachgang zum ausführlich begründeten Einwand vom 5. No-
vember 2009, in welchem Vorbehalte zum MEDAS-Gutachten vorge-
bracht, Widersprüche zu den Beurteilungen behandelnder Fachärzte gel-
tend gemacht sowie ein aktueller – zum MEDAS-Gutachten gegensätzli-
cher – Bericht des MedicalServices der B.________ eingereicht wurde,
und auch der Erwerbsvergleich als nicht zutreffend gerügt wurde, verfügte
die Vorinstanz am 7. Dezember 2009 die Abweisung des revisionsweisen
Antrags auf Erhöhung der Rente mit der im Wesentlichen identischen Be-
gründung wie im Vorbescheid. Sie ergänzte unter Bezugnahme auf einen
C-263/2010
Seite 10
Auszug aus dem MEDAS-Gutachten, der Beschwerdeführer bringe keine
weiteren stichhaltigen Tatsachen hervor, welche den Entscheid zu ent-
kräften vermöchten. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage sei
ein anderer Entscheid nicht möglich (act. 1.2). Eine Rückfrage beim re-
gionalärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) nach dem 11. September
2009 (vgl. act. IV/81 S. 5) oder sonstige Abklärungen finden sich in den
Akten nicht.
3.3.3. Auch in der Vernehmlassung begründet die von der Vorinstanz zur
Stellungnahme aufgeforderte SVA am 8. April 2010 ihren Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde einzig mit dem MEDAS-Gutachten vom
26. August 2009 und der Stellungnahme des RAD vom 11. September
2009.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer hat zwar im Vorbescheidverfahren Akten-
einsicht erhalten (act. IV/86). Die das Verfahren führende SVA hat es in-
dessen unterlassen, sich auch nur ansatzweise mit den gegen den Vor-
bescheid vorgebrachten Einwänden zum Sachverhalt und zur Festlegung
des IV-Grads auseinanderzusetzen, weshalb sie die Verfügung auch nicht
nachvollziehbar begründete. Auch im Rahmen der Vernehmlassung im
Beschwerdeverfahren findet sich weder eine Auseinandersetzung mit den
Rügen noch eine rechtsgenügliche Begründung. Die Vorinstanz hat somit
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegendem Mass
verletzt, indem seine Einwendungen gar nicht gehört wurden.
3.4.2. Unter diesen Umständen wäre angesichts der festgestellten Ge-
hörsverletzung die Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben,
zumal es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine rechtsge-
nügliche Begründung nachzuliefern, ginge der Beschwerdeführer damit
doch einer Instanz verlustig.
Vorliegend ist indessen – ungeachtet der Gehörsverletzung – die Sache
auch wegen ungenügender Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie nachfolgend darzulegen ist (E. 5).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine höhere als
eine halbe Invalidenrente hat. Zunächst sind die für die Beurteilung des
C-263/2010
Seite 11
Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
4.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. Dezember
2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In
zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bun-
desgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009). Noch keine Anwen-
dung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 16. März
2011 [AS 2011 5659]).
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff
der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
C-263/2010
Seite 12
4.4.
4.4.1. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun-
gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein
(Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG).
4.4.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im ange-
stammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih-
ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt
ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei-
ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht
von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der
Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10,
E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.5. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
C-263/2010
Seite 13
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten. Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten, Richtlinien für
die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des im Verwal-
tungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). Den Be-
richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,
sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V
351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie U. KIESER,
ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz. 35).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi-
gung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte
auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für
die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizini-
schen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder
zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des
Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00] E. 4a).
4.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeein-
flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un-
terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
C-263/2010
Seite 14
4.6.1. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit
weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unterschiedliche Beurtei-
lung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (vgl. SVR 2004
IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
4.6.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli-
chen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechts-
kräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten ei-
ner Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
standes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Die letzte materielle Abklärung findet sich vorliegend anlässlich der
1. Rentenrevision (act. IV/28 ff.; Beschluss vom 14. März 2005 und Mittei-
lung an den Versicherten vom 15. März 2005 [act. IV/36 f.]). Es ist somit
als Vergleichszeitpunkt auf den Sachverhalt zwischen dem 15. März 2005
und dem 7. Dezember 2009 (angefochtene Verfügung) abzustellen.
5.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zumindest einen
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Nachfolgend bleibt darzule-
gen, ob die von der Vorinstanz durchgeführte Sachverhaltsermittlung be-
züglich der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers seit der letzten Revision von März 2005 verändert hat, mit den ge-
setzlichen Grundlagen und den oben dargelegten, von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätzen vereinbar ist.
5.1. In ihrer Begründung zur Abweisung des Revisionsbegehrens hielt die
Vorinstanz an der Einschätzung der MEDAS und des RAD (Dr.
E._______, Facharzt für Neurologie) fest. Die MEDAS führte ihrer Ge-
samtbeurteilung u.a. aus, dass es bei ihrer neurologischen Untersuchung
des Versicherten erhebliche Diskrepanzen gegeben habe, was auf ein
erhebliches demonstratives Verhalten hinweise. Der Versicherte erachte
sich aus somatischen Gründen nicht mehr als arbeitsfähig, was in deutli-
chem Gegensatz zu ihrer Beurteilung stehe (act. IV/80.21 und 22).
C-263/2010
Seite 15
5.2. Nachfolgend ist auf die Verwertbarkeit des MEDAS-Gutachten in Be-
rücksichtigung der aktenkundigen weiteren (fach-)ärztlichen Berichte ein-
zugehen.
5.2.1. In formeller Hinsicht finden sich in der Einleitung des Gutachtens
Angaben zur gesundheitlichen Situation der Jahre 2000 – 2001 und zur
Entwicklung von Juli 2007 bis Mai 2009 sowie ein mehrseitiger Aktenaus-
zug (act. IV/80.3 – 8). Die Zusammenstellung der Akten und des Gesund-
heitsverlaufs erweist sich als sehr unübersichtlich, es ist weder eine chro-
nologische noch eine medizinische Systematik erkennbar und die Anga-
ben sind unpräzis und fehlerhaft. Beispielsweise wurde konsequent über-
sehen, dass der behandelnde Dr. F._______ Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie ist und sich in seinen Berichten auch zum psychischen Ge-
sundheitszustand des Patienten äussert. Ebenso wurde die Stellungnah-
me des Dr. F._______ zur Arbeitsfähigkeit in seinem ausführlichen Bericht
ignoriert (act. IV/59.5 f.). Auch das Alter des Exploranden im Untersu-
chungszeitpunkt erweist sich als falsch (55. Altersjahr statt 51.; vgl. act.
IV/80.10). Was die letzten gesundheitlichen Entwicklungen ab März 2009
betrifft, wurde der Beschwerdeführer gemäss den Akten im Spital
W._______ während drei Wochen behandelt (act. IV/75.3). Der diesbe-
zügliche Spitalbericht fehlt in den Akten und stand auch der MEDAS nicht
zur Verfügung (act. IV/80.18; Verweis darauf: act. IV/75.3). Dem Austritts-
bericht aus der Rehabilitation ist zu entnehmen, dass der Patient am
6. April 2009 dorthin verlegt wurde (act. IV/75.3) und nicht am 30. März
2009, wie im Gutachten behauptet (act. IV/80.4). Auch der Bericht der
behandelnden Psychologin fehlt in den Akten (vgl. act. IV/80.6, erwähnt in
act. IV/80.13). Die Aussage trifft ausserdem nicht zu, dass die IV-Stelle
den Gutachtensauftrag gestützt auf die letzten Ereignisse im Frühling
2009 eingeleitet habe; dieser erfolgte im Rahmen des Revisionsverfah-
rens im September 2008. Die Begutachtung wurde wegen der erneuten
Erkrankung des Exploranden im Frühling 2009 zudem verschoben (act.
IV/70, 71, 73).
Weiter ergibt sich aus den Akten, dass dem Exploranden am 26. Juni
2009 mitgeteilt wurde, die Begutachtung werde von Dr. G._______, inne-
re Medizin, Dr. H._______, Psychiater, und Dr. I._______, Neurologe,
durchgeführt (act. IV/78.2). Untersucht hat den Exploranden in psychiatri-
scher Hinsicht jedoch der Psychiater Dr. J._______. Die Gesamtbeurtei-
lung mitunterzeichnet hat indes der ursprünglich vorgesehene Psychiater
Dr. H._______ (act. IV/80.10, 80.24). Es ist daher fraglich, inwiefern die-
C-263/2010
Seite 16
ser Arzt eine zuverlässige Beurteilung vornehmen konnte, obwohl er den
Exploranden gar nicht begutachtet hatte.
5.2.2. Gemäss der Vorgeschichte (Ziff. 3) wurde dem Beschwerdeführer
hauptsächlich wegen den Folgen eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 und
der weiteren Entwicklung der Rückensituation eine halbe Invalidenrente
zugesprochen (oben Bst. B.b). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die
Rückensituation im fraglichen Zeitraum seit März 2005 (oben E. 4.6.2)
verändert hat (vgl. act. IV/50.3 ff., 59.4 f.). Es ist daher nicht nachzuvoll-
ziehen, weshalb in einer hier wesentlichen Gesundheitseinschränkung
neben dem Neurologen kein entsprechender Facharzt (bspw. Orthopäde,
Rheumatologe etc.) zur Begutachtung hinzugezogen wurde. Jedenfalls
erweist sich die Rückenuntersuchung durch die Fachärztin für innere Me-
dizin (act. IV/80.10) gestützt auf die bundesgerichtlichen Anforderungen
an ein externes Gutachten nicht als rechtsgenüglich (oben E. 4.5). Zudem
wurde weder eine aktuelle Bildgebung zum Rücken erstellt noch war eine
solche vorhanden, weshalb diesbezüglich auch keine sachdienlichen
Schlüsse gezogen werden konnten.
5.2.3. In materieller Hinsicht fällt auf, dass im neurologischen Gutachten –
wie erwähnt – der wesentliche Bericht des Spitals W._______ von
März/April 2009 fehlt. Ohne diesen Bericht war eine seriöse Beurteilung
nicht möglich, zumal die Gutachter am Ereignis des in den Akten doku-
mentierten Ponsinfarkts bzw. dessen Auswirkungen zu zweifeln scheinen
(act. IV/80.18). Aus dem Rehabilitationsbericht vom 14. Mai 2009 gehen
jedoch Angaben zum Krankheitsverlauf (Aphasie mit Wortfindungsstörung
und sensomotorische Hemisymptomatik links, klinisch im Verlauf Facial-
parese rechts, Dysphagie, Dysarthrie) und den diagnostischen Mass-
nahmen im Spital W.________ ab dem 19. März 2009 und bei Aufnahme
in die Rehabilitation hervor (act. 75.3) und wird weiter ausgeführt, dass im
Rahmen der fünfwöchigen Rehabilitation bezüglich der sensomotorischen
Hemisymptomatik links Fortschritte erzielt wurden und auch die Rücken-
schmerzproblematik und die neurokognitiven Einschränkungen sich
verbessern liessen (act. IV/75.7 f.). Auch im Rahmen der Begutachtung
bei der MEDAS vom 8. Juli 2009 – nur zwei Monate nach Abschluss der
Rehabilitation – finden sich Hinweise, welche auf Reste der sensomotori-
schen Hemisymptomatik und verbliebene neurokognitive Einschränkun-
gen nach Ponsinfarkt hindeuten (vgl. z.B. leicht verwaschene Sprache
[S. 10], Modulationsfähigkeit eingeschränkt [S. 12]; unpräzise, verzögerte
Antworten, Befehle werden verzögert ausgeführt und müssen mehrmals
erklärt werden; wechselnde Innervation am linken Bein, Feinmotorik bei
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Seite 17
fokussierter Untersuchung links stark eingeschränkt [S. 16]; klare Sensibi-
litätsunterschiede links [S. 17]). Weiter finden sich Angaben zum rechten
Bein/Fuss (S. 17), welche durch die Situation der Lendenwirbelsäule be-
dingt sein könnten. Indessen werden diese Beobachtungen von den Gut-
achtern ohne genauere Begründung allgemein als funktionell, nicht objek-
tivierbar und inkonsistent beurteilt und die zerebrovaskulären Ereignisse
in Frage gestellt (S. 18), was sich im Gesamtkontext als nicht nachvoll-
ziehbar erweist. Eine Auseinandersetzung mit den deutschen ärztlichen
Berichten in neurologischer Hinsicht und deren Diskrepanz zu den eige-
nen Erkenntnissen der MEDAS findet sich ebenfalls nicht. Dasselbe gilt
auch bezüglich der im vorliegenden Fall wesentlichen gesundheitlichen
Einschränkung aufgrund der Rückensituation und einer allfälligen Ver-
schlechterung seit im Frühling 2005. Gemäss den dem Gericht vorliegen-
den Akten hat Dr. F._______ am 17. Januar 2008 eine fortgeschrittene
degenerative HWS-Erkrankung mit Soft-Hard-Disc C5/C6 links und
C6/C7 auf der rechten Seite ohne Nachweis eines frischen Bandschei-
benvorfalls sowie den Nachweis einer fortgeschrittenen Bandscheiben-
degeneration mit frischem Vorfall L2/L3 mediolateral links mit Wurzelkom-
pression diagnostiziert (act. IV/59.5). Eine diesbezüglich verwertbare Be-
urteilung fehlt im Gutachten mangels einer nachvollziehbaren Untersu-
chung und mangels vorhandener aktueller Bildgebung.
5.2.4. Aus psychiatrischer Sicht erweist sich das Teilgutachen als unüber-
sichtlich, als eine Mischung von Beschwerden, Lebensgeschichte des
Exploranden ohne chronologische Ordnung neben psychopathologischen
Befunden, und einer psychiatrischen Beurteilung, welche aber im We-
sentlichen auf die somatischen Befunde eingeht, die Ausführungen des
Exploranden aber nur als dessen Angaben zitiert, obwohl das zerebro-
vaskuläre Ereignis vom 19. März 2009 in den Akten belegt ist. Wie bereits
erwähnt, fehlt in den Akten auch die Stellungnahme der behandelnden
Psychologin und wird aktenwidrig angegeben, es fänden sich keine fach-
ärztlichen psychiatrischen Beurteilungen (act. IV/80.11-14; siehe z.B. act.
IV/50, 59). Zudem hat der die Gesamtsituation mitbeurteilende Psychiater
den Exploranden gar nicht untersucht (oben E. 5.2.1).
Was die Behandlung des Exploranden mit Medikamenten betrifft, wird im
Gutachten angegeben, der Explorand erhalte keine Psychopharmaka
(act. IV/80.9, 80.11, 80.14). Gemäss dem Austrittsbericht aus der Rehabi-
litation vom 14. Mai 2009 war jedoch die Medikationsliste ausführlicher
als im MEDAS-Gutachten und der Patient war zur Ergänzung der
Schmerzmedikation auf die Medikamente Lyrica und Amineurin eingestellt
C-263/2010
Seite 18
worden (act. IV/75.8 f.). Es findet sich indes im Gutachten keine Ausei-
nandersetzung mit diesem Widerspruch oder wenigstens eine Nachfrage
beim Exploranden dazu, ob und wenn ja, weshalb die Psychopharmaka
bei der Begutachtung zwei Monate nach dem Reha-Austritt nicht mehr
Bestandteil der Therapie seien.
5.2.5. Gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnis-
sen war der Beschwerdeführer seit April 2007 dauerhaft zu 100% krank-
geschrieben (siehe Arztzeugnisse des Hausarztes Dr. K._______, des
Neurologen und Psychiaters Dr. F._______, Dr. L._______ [Fachrichtung
unbekannt] und Dr. M._______, Facharzt für Mund-Kiefer- und Gesichts-
chirurgie (act. 3.42 – 3.55). Dies deckt sich mit dem Revisionsantrag vom
31. August 2007 (act. IV/46). Es fehlen jedoch genauere Angaben zum
Grund der erneuten Krankschreibung ab April 2007, zumal das erste gel-
tend gemachte zerebrovaskuläre Ereignis auf den 8. Juli 2007 datiert wird
(act. IV/50.3, 54.7, 80.37 f.). Der Hausarzt bescheinigte gegenüber der
SVA am 30. Oktober 2007, es bestehe beim Versicherten ein internis-
tisch-neurologisches und auch somnologisches Gefahrenpotenzial. Die
körperlich-seelische Verfassung könne je nach Alltagsbelastung zu Aus-
fällen führen, eine Arbeit in reduzierten Mass von maximal 50% sei je-
doch sinnvoll (act. IV/54). Dr. F._______ führte in seinem ausführlichen
Arztbericht vom 13. März 2008 aus, der Explorand verbleibe auf nerven-
ärztlichem, neurologischem und somnologischem Gebiet im Kranken-
stand (act. IV/59.6). Die behandelnden Ärzte in der Rehabilitation führten
in ihrem Austrittsbericht vom 14. Mai 2009 aus, unter Ausschöpfung am-
bulanter Therapien seien sicherlich noch weitere klinische Fortschritte zu
erwarten. Ob der Patient allerdings wieder ein verwertbares Leistungsbild
erreichen könne, sei momentan noch ungewiss. Daher sollte das Leis-
tungsbild in ca. sechs Monaten überprüft werden. In Anbetracht der fort-
bestehenden, insbesondere der neurokognitiven Einschränkungen erfol-
ge die Entlassung als arbeitsunfähig (act. IV/75.8 f.).
Im MEDAS-Gutachten finden sich im Wesentlichen Angaben zum Beginn
der aktuellen ständigen Arbeitsunfähigkeit per Januar 2008, auch gestützt
auf die Aussagen des Exploranden (act. IV/80 S. 9, 12, 16). Eine Ausei-
nandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte seit April
2007 und insbesondere mit den zitierten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit
durch die behandelnden Fachärzte und ihren eigenen Beurteilungen fin-
det nicht statt. Ebensowenig führen die Gutachter der MEDAS nachvoll-
ziehbar aus, weshalb dem Beschwerdeführer aus ihrer Sicht zwei Monate
nach Rehabilitationsaustritt – entgegen der Beurteilung der Ärzte der Re-
C-263/2010
Seite 19
habilitationsklinik – die bisherige Tätigkeit im bisherigen Umfang zumut-
bar sein soll.
5.2.6. Demnach fehlt im MEDAS-Gutachten sowie in den weiteren Akten
eine Auseinandersetzung mit dem Krankheitsverlauf und bleibt die Frage
nach dem Zeitpunkt einer allfälligen invaliditätsrelevanten Verschlechte-
rung, welche vom Beschwerdeführer per April 2007 (act. IV/46) geltend
gemacht wurde, ungeklärt. Gemäss den Angaben in der Beschwerde ar-
beitete der Beschwerdeführer nach dem Revisionsentscheid vom
18. März 2005 zumindest teilweise noch zu 50% als Büroangestellter (vgl.
act. IV/33.4). Dr. F._______ hatte jedoch bereits am 10. Februar 2005
festgestellt, eine Erhöhung der gegenwärtigen Arbeitszeit von 50% sei
aus neurologischer, neuroradiologischer und neurochirurgischer Sicht
nicht zu verantworten und undenkbar. Die dauerhafte Belastbarkeit in der
gegenwärtigen Teilzeittätigkeit im Bürodienst sei auf Dauer eher fraglich
(act. IV/34.7). Aus revisionsrechtlicher Sicht bleibt somit auch unklar,
weshalb in der durchgeführten medizinischen Abklärung auf eine Ge-
sundheitsveränderung seit 2001 eingegangen wird, anstatt einer Prüfung
des vorliegend massgebenden Zeitraums seit März 2005 (oben E. 4.6.2).
Auch die diesbezüglich hier entscheidende Frage nach einer allfälligen
invaliditätsrelevanten Gesundheitsverschlechterung per April 2007 bleibt
ungeklärt.
5.2.7. Zusammenfassend erweist sich das MEDAS-Gutachten als unvoll-
ständig, unpräzis, fehlerhaft und unübersichtlich. Es fehlt eine verwertba-
re fachärztliche Untersuchung des Rückens und entsprechende Bildge-
bung. Das Teilgutachten des Neurologen beruht auf unvollständigen Ak-
ten, ist widersprüchlich und deshalb nicht nachvollziehbar. Der untersu-
chende Psychiater wurde durch den das Gutachten unterzeichnenden
Psychiater ersetzt, zudem beruht auch dieses Teilgutachten auf Aktenwid-
rigkeiten und ist insgesamt nicht schlüssig. Weiter finden sich kaum ver-
wertbare Ausführungen zur Problematik des im Jahr 2004 erlittenen Herz-
infarkts und des festgestellten Schlafapnoesyndroms. Auch ist der zeitli-
che Verlauf unklar und wird auf die geltend gemachte Gesundheitsver-
schlechterung per April 2007 (Revisionsantrag, IV/46) nicht eingegangen.
Es ergeben sich im MEDAS-Gutachten im Übrigen Widersprüche zu den
Beurteilungen der behandelnden Ärzte (Dr. F._______, Dr. K._______,
Ärzte der Rehabilitation in V.________), soweit die Akten überhaupt ak-
tenkundig sind. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Beurtei-
lungen der deutschen Fachärzte findet sich im Gutachten nicht. Die Be-
richte der deutschen Fachärzte erscheinen für das Bundesverwaltungs-
C-263/2010
Seite 20
gericht – entgegen den Ausführungen der Gutachter – im Gesamtbild des
Sachverhalts als schlüssig. Der von den MEDAS-Gutachtern erhobene
Vorwurf der "erheblichen Demonstration" – entgegen diesbezüglicher
Hinweise in den anderen medizinischen Akten – lässt sich im Kontext der
Akten nicht nachvollziehen. Demnach erweist sich die Beurteilung der
MEDAS als ungenügend und den Anforderungen des Bundesgerichts an
ein zuverlässiges Gutachten als nicht ausreichend.
5.3. Soweit der RAD sich unbesehen auf das Gutachten bzw. gewisse
kurze Auszüge daraus abstützt (act. IV/81.5), ist festzuhalten, dass auf
dessen Stellungnahme nicht abgestellt werden kann.
5.4. Was die Verfahrensführung durch die Vorinstanz bzw. die SVA betrifft
(oben E. 3.4.1), ist aus materieller Sicht festzuhalten, dass sie die Einga-
be des Beschwerdeführers, wonach die MedicalServices der B.________
noch im Rahmen des hier zu beurteilenden Zeitraums bezüglich seiner
Arbeitsfähigkeit zu einem diametral anderen Schluss gelangten als die
MEDAS, nicht geprüft hat. Ergänzend ist festzustellen, dass aus den Ak-
ten auch nicht hervorgeht, wie die Vorinstanz den IV-Grad von 53% ermit-
telt hat.
5.5. Da sich demnach die Akten als unvollständig erweisen und das ein-
geholte MEDAS-Gutachten nicht verwertbar ist, liegt hier keine zuverläs-
sige, ausreichend begründete, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und
den gesamten Gegenstand der vorliegenden Konstellation berücksichti-
gende umfassende medizinische Auseinandersetzung mit dem Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf seine
Arbeitsfähigkeit seit März 2005 bzw. der geltend gemachten Verschlech-
terung seit April 2007 vor. Insbesondere fehlt eine verwertbare Gesamt-
beurteilung der geltend gemachten Leiden im jeweils massgebenden
Zeitraum.
Da die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben, wäre es Sache der Vorinstanz
gewesen, ein gemäss den Anforderungen des Bundesgerichts entspre-
chendes Gutachten einzuholen. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt
mangelhaft ermittelt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
5.6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise zur Vornahme wei-
terer Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Ist jedoch eine entscheid-
C-263/2010
Seite 21
wesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblie-
ben, kann das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abse-
hen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 137 V 210,
E. 4.4.1.4).
Vorliegend wurden die Fragen der Schwere der geltend gemachten Ge-
sundheitseinschränkungen in somatischer (insbesondere orthopädischer
und neurologischer, allenfalls auch kardiologischer und weiterer internisti-
scher) und psychischer Hinsicht – bzw. die invaliditätsrelevante Verände-
rung des Gesundheitszustands während des in Frage stehenden Zeit-
raums – nicht geklärt. In der Folge fehlt eine verwertbare fachärztliche
Gesamtsicht dazu, in welcher Weise die verschiedenen Krankheitsbilder
des Beschwerdeführers interagieren bzw. wie sie sich in ihrer Gesamtheit
auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Büroangestellter aus-
wirken und inwiefern diese Tätigkeiten dem Beschwerdeführer zumutbar
sind. Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanz vorliegend nicht mit den ein-
lässlich begründeten Stellungnahmen der deutschen Fachärzte, den Ein-
wendungen des Beschwerdeführers, insbesondere auch nicht mit der ge-
gensätzlichen Beurteilung der MedicalServices des Arbeitgebers, ausei-
nandergesetzt hat. Zudem fehlen Ausführungen zur Integrationsfähigkeit
des Beschwerdeführers, bzw. eine Prüfung, ob für ihn noch ein ausgegli-
chener Arbeitsmarkt vorhanden ist (siehe act. IV/90.3 und act. 8 S. 3; vgl.
z.B. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl.,
Bern 2003, S. 12, mit Hinweisen), weshalb die Erstellung eines Gerichts-
gutachtens ausser Betracht fällt und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz anzuordnen ist.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung sowohl
aus formeller wie auch aus materieller Sicht Bundesrecht verletzt und
deshalb aufzuheben ist. Die Angelegenheit wird zur Ermittlung des Sach-
verhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Diese hat unter Berücksichtigung der zu vervollständigenden Aktenlage
eine sachgerechte polydisziplinäre Begutachtung insbesondere unter Bei-
zug eines Facharztes der Orthopädie/Rheumatologie einzuholen, welche
zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit März 2005 Stel-
lung nimmt und beurteilt, bezüglich welcher Tätigkeiten dieser noch ar-
beitsfähig war und wenn ja, in welchem Umfang. Im Hinblick auf die Stel-
lungnahme der MedicalServices der B.________ hat die Vorinstanz zu-
dem zu prüfen, ob eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess vor-
liegend überhaupt noch möglich ist. Anschliessend hat die Vorinstanz an-
C-263/2010
Seite 22
hand eines Erwerbsvergleichs den IV-Grad zu ermitteln und neu über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1. Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Der am 9. Februar 2010 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer deshalb nach Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückzuerstatten.
7.2. Da der Beschwerdeführer durch die […] seines Arbeitgebers
B.________ vertreten wurde, ist keine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung
vom 7. Dezember 2009 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der
Erwägungen zur ergänzenden Klärung des Sachverhalts, zur Ermittlung
des Rentenanspruchs und zur anschliessenden neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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Seite 23
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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