Abtei lung II I
C-2632/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 19. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2632/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1951, ist spanische Staatsangehörige
und wohnt in Spanien. Sie arbeitete von 1969 bis 1993 (act. 5) in der
Schweiz als Reinigungskraft. Während ihrer Arbeitszeit in der Schweiz
zahlte sie die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. In Spanien arbeitete sie
vom 1. April 2004 bis zur Kündigung am 18. April 2005 vollzeitlich
ebenfalls als Reinigungskraft (act. 14). Am 28. November 2006 (act. 6,
E204, Ziff. 14) meldete sich die Versicherte bei der spanischen
Sozialversicherungsträgerin für eine Invalidenrente in der Schweiz an.
Das Gesuch ging am 30. Mai 2007 bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) ein (act. 12).
B.
Die IVSTA klärte im Folgenden die wirtschaftliche und medizinische
Situation der Versicherten ab und liess die Fragebogen für den
Arbeitgeber (act. 14), für die Versicherte (act. 16) und für im Haushalt
tätige Versicherte (act. 15) ausfüllen. Zudem übermittelte die
spanische Sozialversicherungsträgerin die ausgefüllten Formulare
E204 (act. 6), E205 (act. 7), E207 (act. 9), E211 (act. 47) und E213
(act. 19).
C.
Aufgrund der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. B._______
vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle, wonach die Versicherte ab
19. April 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 30% arbeitsunfähig
und für Arbeiten im Haushalt zu 20% arbeitsunfähig sei (act. 21), teilte
die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Januar 2008
(act. 23) mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werden
müsste.
D.
Daraufhin erhob die Versicherte am 4. Februar 2008 Einwand (act. 24)
und beantragte sinngemäss eine erneute Beurteilung ihrer
medizinischen Unterlagen. Die Versicherte reichte zudem weitere
Unterlagen ein.
E.
Dr. C_______, Spezialistin für Bewertung medizinischer Körper-
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schäden und Arbeitsunfähigkeit, erstellte am 16. Oktober 2006 ein
ausführliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin (act. 25).
F.
Nach einer erneuten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. med. B._______ vom 15. März 2008 (act. 37) verfügte die IVSTA
am 19. März 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. 38).
G.
Die Versicherte reichte am 18. März 2008 nochmals alle Röntgenbilder
zur Beurteilung ein (act. 39). Dr. med. B._______ bestätigte mit kurzer
Stellungnahme vom 29. April 2008 (act. 49), dass sich die Bilder
bereits mehrfach in den Akten befänden und sich keine neuen
medizinischen Fakten ergeben hätten, weshalb die bisherige Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit keine Änderung erfahre.
H.
Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am
22. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung der IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) ein und beantragte
sinngemäss, es sei eine Neubeurteilung ihrer Unterlagen vorzu-
nehmen. Es sei wahrscheinlich, dass ihr Dossier nicht alle
medizinischen Unterlagen enthalte, weshalb sie noch einige zusätz-
liche Unterlagen beilege (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 75% in
Spanien, kernmagnetische Resonanzanalyse des Rückens, Be-
stätigung vibromischer Leiden, Bestätigung von Gehirnverletzungen,
Gehöranalyse). Zudem gab sie aktuellere Berichte zu den Akten (An-
erkennung der Kosten für ein halbstarres Korsett, Bericht des
Psychiaters, Bericht der Rehabilitationsstation, Anamnese des
Familienarztes [inkl. aktuelle Medikation], Attest einer Behinderung).
I.
Die Vorinstanz gab am 5. August 2008 ihre Vernehmlassung zu den
Akten und beantragte, aufgrund der erneuten Stellungnahme von
Dr. med. B._______ vom 7. Juli 2008 (act. 52), sei die Beschwerde
abzuweisen.
J.
Die Beschwerdeführerin zahlte am 21. August 2008 den mit
Zwischenverfügung vom 13. August 2008 geforderten Kostenvor-
schuss von CHF 400.- ein.
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K.
Mit Replik vom 3. September 2008 äusserte sich die Beschwerde-
führerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz und betonte ins-
besondere, dass ihre psychischen Leiden nicht geheilt worden seien,
sondern lediglich eine leichte Verbesserung eingetreten sei. Sie be-
nötige weiterhin regelmässige psychiatrische Behandlung und
medikamentöse Therapie. Die chronischen Schmerzzustände im
Rahmen der Wirbelsäule hätten zugenommen. Rentenrelevant seien
die vom Hausarzt aufgeführten Diagnosen wie Zervikalarthrose,
Handwurzelsyndrom, Osteoporose oder Halswirbelsäulentrauma.
Ausserdem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie einen
Arztbericht von einer Schilddrüsenlaboruntersuchung vom 25. Februar
2008 beigelegt habe, worin unter anderem eine Änderung der Statik
mit starken und degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule
bestätigt werde. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weitere
medizinische Unterlagen bei.
L.
In ihrer Duplik vom 10. November 2008 verwies die Vorinstanz auf die
Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 2. November 2008 und
beantragte ohne weitere Ausführung, weiterhin die Abweisung der
Beschwerde.
M.
Die Instruktionsrichterin schloss mit Verfügung vom 17. November
2008 den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
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Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und die Be-
schwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März
2008. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin zu Recht keine Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung zugesprochen hat.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V
315 E. 1.2).
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2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Er-
lasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeits-
abkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG]
Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bi-
lateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in-
soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
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bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver-
fahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaat-
lichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 19. März 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind.
3.3 Demzufolge sind vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft ge-
tretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zugehörige Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Ebenfalls anwendbar
ist das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sowie
die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf
2009, Art. 82 Rz. 5).
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision; AS 2007
5129; BBl 2005 4459), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837 3835; BBl 2001 3205); ferner die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) seit
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision; AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003
3859).
3.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität
(Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur
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Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat
das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formell-
gesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
(zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft ge-
standenen Fassung bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008
geltenden Fassung; vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und
b).
4.
4.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gül-
tig gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung voran-
gehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
Vorliegend datiert die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 28.
November 2006.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Be-
stimmung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass
des angefochtenen Entscheids massgebend, in casu demnach bis
zum 19. März 2008 (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
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Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher auf die Prüfung be-
schränken, ob ein allfälliger Leistungsanspruch am 28. November
2005 bestanden hat bzw. ob ein solcher zwischen diesem Zeitpunkt
und dem 19. März 2008 entstanden ist.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, der-
jenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts
geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine vorliegend zutreffende Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU,
denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben.
4.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
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nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es han-
delt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um
ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der
Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG einen allfälligen Renten-
anspruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a), sofern die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 28 IVG erfüllt sind.
4.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines
vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007
geltenden und während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG
in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müs-
sen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche In-
validenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
5.
5.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4
IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die In-
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validität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf-
gabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der In-
validenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit
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im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S.
17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.3 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, BGE
113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am be-
handelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei
es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht.
5.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach haben die
Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unein-
geschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungs-
pflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche
und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen,
wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
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Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG]
vom 20. Juli 2000, I 520/99).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
- und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind dem-
nach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, son-
dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der
Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2;
AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
5.6 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unter-
lagen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig da-
von, von wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einan-
der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi -
nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
Seite 13
C-2632/2008
Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen,
zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren bei-
gezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z. B. die wirtschaft-
liche Beurteilung.
5.7 Zur Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen
des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
6.
6.1 Vorab ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin vor der Beein-
trächtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
erwerbstätig war.
6.2 Die Beschwerdeführerin gab im Formular für die Versicherten an,
sie sei in den letzten 3 Jahren vor der Einreichung der Anmeldung
keiner bezahlten Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen (act. 16 Ziff. 3),
sie habe ihre Arbeitstätigkeit aufgrund von gesundheitlichen Be-
schwerden während 18 Monaten unterbrechen müssen (act. 16 Ziff. 6)
und sie würde 40 Stunden pro Woche arbeiten, wenn sie weiterhin
arbeitstätig wäre (act. 16 Ziff. 4).
6.3
6.3.1 Den Akten ist nicht abschliessend zu entnehmen, inwieweit die
Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz (von 1969
bis 1993) weiterhin arbeitstätig war. Dr. med. B._______ äusserte sich
in ihrem Bericht vom 10. Januar 2008 dahingehend, dass die Be-
schwerdeführerin am 18. April 2005 die Kündigung erhalten oder
selber gekündigt habe, bis dahin habe sie offenbar voll gearbeitet
(act. 21). Dennoch bewertete Dr. med. B._______ das Formular für im
Haushalt tätige Versicherte, welches die Vorinstanz von der Be-
schwerdeführerin ausfüllen liess (datiert vom 3. Oktober 2007).
6.3.2 Hinweise bezüglich der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin
sind dem undatierten Gerichtsentscheid des Obergerichts für Asturien,
Senat für Sozialsachen, Abteilung 001 (act. 18, Übersetzung BVGer
act. 14) zu entnehmen. In diesem rechtskräftigen Entscheid wird das
Urteil vom 27. Oktober 2006 des Sozialgerichts Nr. 2 von Oviedo be-
stätigt, in welchem u.a. die folgenden Tatsachen festgestellt wurden:
Die Beschwerdeführerin, deren normale berufliche Tätigkeit die einer
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C-2632/2008
Reinigungskraft gewesen sei, habe in Spanien seit dem 1. April 2004
Beiträge an die spanische Sozialversicherung geleistet; sie sei seit
dem 4. November 2004 als vorübergehend arbeitsunfähig eingestuft
worden (aufgrund nicht berufsbedingter Krankheit) und leide an einer
lang anhaltenden Depression, welche seit Dezember 2005 in einer
psychiatrischen Klinik behandelt werde.
6.3.3 Mangels anderweitiger Belege ist daher davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1993 bis März 2004 nicht
erwerbstätig war. Seit dem 1. April 2004 ist sie jedoch zweifellos als
Erwerbstätige zu qualifizieren.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang die Be-
schwerdeführerin erwerbsunfähig ist.
Grundlage für die Verfügung vom 19. März 2008 waren folgende
medizinische Unterlagen:
- Diverse Röntgenbilder,
- Bericht der Magnetresonanzuntersuchung vom 12. September 2003 von
Dr. D._______ (act. 29/30),
- Kurzbericht vom 16. Mai 2006 von Dr. E._______, Psiquiatra Adjunto
del C.S.M. I "La Eria" (act. 31),
- Arztbericht vom 11. Oktober 2006 von Dr. F._______ (act. 32),
- Arztbericht/Gutachten vom 16. Oktober 2006 von Dr. C._______,
Spezialistin für Bewertung medizinischer Körperschäden und Arbeits-
unfähigkeit (act. 25),
- Formular E 213 vom 19. Februar 2007, ausgefüllt von Dr. G._______
(act. 19),
- Fragebogen des letzten Arbeitgebers, ausgefüllt im Oktober 2007
(act. 14),
- Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte, ausgefüllt am 3. Oktober
2007 (act. 15),
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- Fragebogen für Versicherte, ausgefüllt am 3. Oktober 2007 (act. 16),
- Stellungnahme vom 10. Januar 2008 von Dr. med. B._______, ärztlicher
Dienst der IV-Stelle (act. 21),
- Stellungnahme vom 15. März 2008 von Dr. med. B._______, ärztlicher
Dienst der IV-Stelle (act. 37),
- Stellungnahme vom 7. Juli 2008 von Dr. med. B._______, ärztlicher
Dienst der IV-Stelle (act. 52),
- Stellungnahme vom 2. November 2008 von Dr. med. B._______, ärzt-
licher Dienst der IV-Stelle (Duplikbeilage).
7.2
7.2.1 Dr. C._______ führte in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2006 die
folgenden Diagnosen der Beschwerdeführerin auf: Fibromyalgie-
Syndrom, chronisches cervicales Syndrom, Cervicoartrose, diskale
Protrusion C4-C5, C5-C6, C6-C7, dorsale Arthrose D4, D6, D8,
chronische Lumbalgie mit Krisen, Osteparosis, Varices, Hiatushernie
und depressives Syndrom. Die Beschwerden seien alle chronisch und
irreversibel.
7.2.2 Dr. G._______ führte am 19. Februar 2007 ebenfalls die
Diagnosen Fibromyalgie, Cervicoartrose C6-C7, Hämangiome D4, D6,
D10 sowie ein reaktives depressives Syndrom auf.
7.2.3 Die anderen behandelnden Ärztinnen und Ärzte erwähnten in
ihren medizinischen Berichten lediglich einzelne der aufgeführten
Diagnosen.
7.2.4 Dr. med. B._______ führte im Bericht vom 10. Januar 2008 die
von den spanischen Ärztinnen und Ärzten erhobenen Diagnosen und
die Anamnese vollständig auf. Zusammenfassend bezeichnete sie als
Hauptdiagnosen die Fibromyalgie, ein generalisiertes chronifiziertes
lumbales und cervikales Schmerzsyndrom, degenerative Wirbel-
säulenveränderungen, reaktive depressive Verstimmung, Wirbel-
körperhämangiome Th 4, Th 6, Th 8, Status nach therapeutischer Be-
strahlung. Sie führte dazu aus, es bestehe eine Fibromyalgie mit
chronifizierten Schmerzzuständen und einer reaktiven depressiven
Verstimmung. Es bestünden altersentsprechende degenerative
Wirbelsäulenveränderungen. Radikuläre neurologische Ausfälle be-
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C-2632/2008
stünden nicht. Die Wirbelkörperhämangiome seien bestrahlt worden,
und die meisten würden klinisch nicht in Erscheinung treten. Die im
cerebralen MRI beschriebenen multiplen demyelinisierenden Herde
seien ohne klinisches Korrelat (normaler Neurostatus), es handle sich
wohl um einen Zufallsbefund. Im Bericht vom 7. Juli 2008 führte
Dr. med. B._______ ferner aus, die reaktive depressive Entwicklung
habe sich aufgrund der bestehenden Fibromyalgie und der familiären
Umstände zuerst verschlechtert und unter medikamentöser Therapie
schliesslich wieder verbessert. Die chronischen Schmerzzustände
seien im Rahmen der bekannten Fibromyalgie von der Schmerzklinik
am 9. April 2008 bestätigt worden. Die neurologische Spezialunter-
suchung habe die als möglicherweise encephalitisch bedingt an-
gesehenen Veränderungen in der weissen Substanz im MRI des
Schädels nicht bestätigt. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit fügte die Ärztin an: Nachweis von
demyelinisierenden Herden im cerebralen MRI ohne klinisches
Korrelat (normaler Neurostatus), generalisierte Osteoporose (nicht
quantifiziert), Hiatushernie, Status nach dysphagischen Sensationen.
7.3 Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit
im bisherigen Tätigkeitsbereich oder in Verweisungstätigkeiten.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen
setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten
Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus
(vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich not-
wendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen in-
validisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter the-
rapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V
294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objekti -
vierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc). Dies gilt insbesondere
auch bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von
ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4).
7.3.1 Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer in-
validisierenden psychischen Gesundheitsstörung, namentlich auch
einer somatoformen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine
Seite 17
C-2632/2008
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissen-
schaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Wie jede andere
psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche
noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die
somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche
die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die
versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Aus-
nahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener
Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik
ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Be-
langen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein-
flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank-
heitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent
durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung
der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je aus-
geprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher
sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Wil-
lensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen;
vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2
ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstör-
ungen, die zum gleichem Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätio-
logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare
organische Grundlage gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]
I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
7.3.2 Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Be-
sonderen ist zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale
Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE
130 V 396 E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale
und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache
der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im
Seite 18
C-2632/2008
Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Um-
stände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen
Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheits-
schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig
von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver-
schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus-
wirken (Urteile des BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2,
9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai
2007 E. 2.2.2.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und
SVR 2008 IV Nr. 62).
7.3.3 Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen
Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche
die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen
entwickelt hat, sind deshalb analog anzuwenden in Fällen, in welchen
die Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie in-
validisierende Auswirkungen hat (BGE 132 V 65; Urteile des EVG I
288/04 vom 13. April 2005 E. 5.2, und I 645/05 vom 13. April 2006
E. 3.2.1).
7.3.4 Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führte
Dr. E._______ in ihrem Bericht vom 16. Mai 2006, aus, es sei der Be-
schwerdeführerin nicht mehr möglich, ihre Arbeit als Reinigungskraft
weiterhin auszuführen.
Dr. G ._______ bestätigte im Formular E 213, dass die Beschwerde-
führerin eine regelmässige mittelschwere Tätigkeit (Ziff. 9), eine an-
gepasste Tätigkeit vollzeitig (Ziff. 11.6) und eine Arbeit vor dem Bild-
schirm ausführen könne (Ziff. 11.1). Gemäss der Gesetzgebung ihres
Wohnsitzlandes sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit hingegen voll-
ständig arbeitsunfähig.
Dr. C._______ hielt in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2006 einerseits
fest, dass die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin nicht mehr
arbeitsfähig sei; andererseits führte sie die Einschränkungen auf, die
die Beschwerdeführerin bei ihren Tätigkeiten zu beachten habe.
Die übrigen Ärztinnen und Ärzte aus Spanien machten keine Angaben
bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in
einer Verweisungstätigkeit.
Seite 19
C-2632/2008
7.3.5 Dr. med. B._______ bestätigte in allen Stellungnahmen ihre ur-
sprüngliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin ab
19. April 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu
30% und für Tätigkeiten im Haushalt zu 20% arbeitsunfähig sei.
Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH,
Rz. 333093 bis 3098 (in der Fassung gültig am 10. Januar 2008)
schätzte Dr. med. B._______ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin für Tätigkeiten im Haushalt aufgrund der medizinischen Er-
kenntnisse ein. Demnach bestehe eine Behinderung von 0% in der
Haushaltführung, von 20% in der Ernährung, 30% in der Wohnungs-
pflege, und im Einkauf, 0% in der Wäsche und Kleiderpflege sowie in
der Betreuung von Kindern und 30% für Verschiedenes. Nach der
vorgenommenen Gewichtung ergebe dies eine Arbeitsunfähigkeit von
20% (act. 21 Seite 3).
7.4 Die Beurteilung der Vorinstanz und ihres medizinischen Dienstes,
wonach die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als
Reinigungskraft noch zu 70% arbeitsfähig sei, steht somit im Wider-
spruch zur Beurteilung durch die behandelnden und untersuchenden
Ärztinnen und Ärzte, welche ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin als Reinigungskraft betonten.
7.4.1 Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich zum Beweiswert
eines RAD-Berichts geäussert (BGE 135 V 254, Urteile des Bundes-
gerichts I 142/07 vom 20. November 2007 und I 143/07 vom
14. September 2007). In letzterem wurde festgehalten, dass interne
Aktenberichte des RAD eine andere Funktion haben als die
medizinischen Gutachten (Art. 44 ATSG) oder die Berichte des RAD
aufgrund eigener Untersuchungen. Sie erheben nicht selber
medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Funktion
können und müssen sie nicht die an ein medizinisches Gutachten ge -
stellten inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Ihre Funktion besteht
darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für
die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der
Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den
medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen.
Dazu gehört namentlich auch, bei widersprüchlichen medizinischen
Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine
oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei (I 143/07 E. 3.3).
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7.4.2 Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich die tatsächliche
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit
nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen (BGE 125 V 146
E. 2c mit Hinweisen).
Es geht somit nicht an, dass die Vorinstanz – lediglich gestützt auf
einen Aktenbericht des RAD-Arztes – die durch sämtliche unter-
suchenden und begutachtenden Ärzte gestellte Arbeitsunfähigkeit als
Reinigungskraft in Abrede stellt. Bei bestehenden Zweifeln an der
korrekten Beurteilung durch den RAD wäre durch die Vorinstanz eine
zusätzliche Untersuchung anzuordnen gewesen.
Die Vorinstanz äusserte sich ferner nicht zu möglichen Verweisungs-
tätigkeiten und führte auch keinen Einkommensvergleich durch.
7.5 Demzufolge ist die Sache an die Vorinstanz zur Anordnung einer
zusätzlichen Untersuchung und allfälligen Nennung von Verweisungs-
tätigkeiten und der Durchführung eines Einkommensvergleichs
zurückzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerde-
verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin
wie auch der Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- ist ihr aus der Gerichts-
kasse zurückzuerstatten.
8.2 Die Beschwerdeführerin liess sich nicht anwaltlich vertreten, und
es sind ihr auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten erwachsen, weshalb ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 19. März
2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen, insbesondere zur Anordnung einer zusätzlichen Unter-
suchung, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der Kostenvorschuss von CHF 400.- aus der Gerichtskasse
zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 23