Abtei lung II I
C-2634/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
vertreten durch
UNIA Nordwestschweiz Regionalsekretariat, 4005 Basel
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2634/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 30. Dezember 1947 geborene, verheiratete, in seiner Hei-
mat wohnende französische Staatsangehörige X._______, der
zwischen 1986 bis 2002 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet
hat und am 13. März 2002 einen Arbeitsunfall erlitt (Unterschenkel-
fraktur rechts sowie Distorsion der rechten Schulter), meldete sich am
7. Juli 2003 bei der damals zuständigen IV-Stelle Basel-Stadt zum Be-
zug einer Invalidenrente an.
A.b In der Folge zog die IV-Stelle Basel-Stadt verschiedene Unterla-
gen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbe-
sondere:
- einen am 21. Juli 2003 ausgefüllten Fragebogen für den Arbeitgeber,
woraus hervorgeht, dass der Versicherte bis zu seinem Unfall im März
2002 als Maurer gearbeitet habe und seither arbeitsunfähig war;
- einen am 18. Juli 2003 von Dr. med. Y._______, Orthopäde am
Kantonsspital Bruderholz ausgefüllten Arztbericht für Erwachsene,
wonach beim Versicherten durch die Schmerzsymptomatik und der
eingeschränkten Beweglichkeit an der rechten Schulter die
Wiederaufnahme der Tätigkeit als Maurer höchst unwahrscheinlich sei,
sowie den von Dr. med. A._______ in Hegenheim (Frankreich)
ebenfalls Mitte Juli 2003 ausgefüllten Fragebogen, worin dieser den
Befund von Dr. Y._______ bestätigte;
- einen Austrittbericht der Rehaklinik Bellikon vom 23. September 2003
zuhanden der SUVA, wonach dem Versicherten die angestammte Ar-
beit auf dem Bau als Verschaler nicht mehr zumutbar sei, hingegen
eine ganztägige leichte bis selten mittelschwere Arbeit, welche die
Einschränkungen bezüglich rechter Schulter und rechtem Unterschen-
kel berücksichtigen würde, als möglich erachtet wurde;
- weitere ärztliche Berichte – teilweise aus dem Dossier der SUVA –
aus der Zeit zwischen April 2002 und Oktober 2003;
- einen vom 5. Februar 2004 datierten Verlaufsbericht von Dr. med.
Z._______, Orthopäde am Kantonsspital Bruderholz, woraus
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hervorgeht, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
bei 50% liege;
- einen ärztlichen Untersuchungsbericht des zuständigen Kreisarztes
der SUVA vom 19. Mai 2004, wonach dem Versicherten ein Arbeits-
einsatz in Verweisungstätigkeiten (Kontroll- und Überwachungsfunktio-
nen, leichte industrielle Produktions- oder Montagearbeiten auf Tisch-
höhe) ganztägig zumutbar sei;
- ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juni 2005,
welches den Rentenentscheid der SUVA vom 27. September 2004 und
den Einspracheentscheid der SUVA vom 5. November 2004 zum
grössten Teil bestätigte, aber den Invaliditätsgrad von 27% auf 29%
leicht erhöhte, worauf gestützt ab dem 1. September 2004 eine ent-
sprechende SUVA-Rente zugesprochen wurde.
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 sprach die nunmehr zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in Genf gestützt auf den
entsprechenden Beschluss der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. Juni
2005 X._______ eine zeitlich vom 1. März 2003 bis zum 31. Januar
2004 befristete, ganze Invalidenrente zu.
B.b Mit Eingabe vom 13. September 2005 liess X._______ eine
Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juli 2005 erheben und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, soweit ein
Leistungsanspruch nach dem 31. Januar 2004 verneint werde, sowie
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2004 und
mindestens einer halben Rente ab September 2004. Er machte im We-
sentlichen geltend, dass er bis zur Zusprechung der SUVA-Rente, das
heisst bis zum 31. August 2004, Anspruch auf eine ganze Invaliden-
rente habe und anschliessend mindestens auf eine halbe Rente, dies
gestützt auf ein Arztzeugnis von Dr. med. A._______ vom 25. August
2005, wonach ihm das Andauern von erheblichen Schmerzen im Rü-
ckenbereich, von Kreislaufproblemen und psychischer Belastung at-
testiert würden. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass ein Beschwerde-
verfahren in Sachen SUVA-Leistungen zur Zeit hängig sei.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 wies die IV-Stelle
die Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass X._______
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gemäss dem Arztbericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 18. Juli
2003 in einem dem Leiden angepassten Tätigkeit, unter Vermeidung
von Schulterbewegungen über die Horizontale, voll arbeitsfähig wäre,
was auch von der Rehaklinik Bellikon in ihrem Austrittsbericht vom 23.
September 2003 bestätigt worden sei, wonach dem Versicherten auf
Grund des positiven Heilungsverlaufs wieder eine ganztägige, leichte
bis mittelschwere, die genannten Einschränkungen berücksichtigende
Arbeitstätigkeit zuzumuten sei. Im späteren Verlaufsbericht des
Kantonsspitals Bruderholz vom 5. Februar 2004 sei hingegen ohne
nachvollziehbare Begründung lediglich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit
in einer alternativen, angepassten Tätigkeit angenommen worden.
Hierauf sei ein rechtskräftiger SUVA-Rentenanspruch entsprechend
einer Erwerbsunfähigkeit von 29% (durch das Kantonsgericht Basel-
Landschaft mit Urteil vom 15. Juni 2005) festgestellt worden. Gestützt
auf die Bindung von SUVA-Entscheiden und des einheitlichen
Invaliditätsbegriffes sei von einem Invaliditätsgrad von nicht mehr als
29% auszugehen. Somit habe der Rentenanspruch der IV per Ende
September 2003 geendet, respektive, nach Ablauf der Karenzfrist von
3 Monaten, per Ende Januar 2004.
D.
D.a Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 20. Dezember
2005 liess X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer)
Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für
die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend die Eidg. Rekurs-
kommission) erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspra-
cheentscheids sowie die Zusprechung mindestens einer halben Rente
ab Februar 2004 beantragen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen
die Begründung seiner Einsprache, wonach auch unfallfremde Schä-
den an der Gesundheit vorliegen würden (Rücken, Kreislauf, Psyche),
welche die Arbeitsfähigkeit auch in leichteren Verweisungstätigkeiten
zusätzlich einschränken würden.
D.b Mit Eingabe vom 31. März 2006 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen weiteren Arztbericht von Dr. med. A._______ desselben Datums
nach, in welchem dieser eine erhebliche Funktionseinschränkung des
rechten Fussgelenks mit entsprechender Schwierigkeit, über längere
Zeit zu stehen und zu sitzen, attestierte. Ebenso erwähnte dieser Arzt
eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter, eine Ar-
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throse der Koronargefässe mit Angor pectoris bei Anstrengung, eine
Arthrose an der Wirbelsäule sowie einen depressiven Zustand.
E.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2006 beantragte die Vorinstanz ge-
stützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. März
2006 die Abweisung der Beschwerde. Letztgenannte verwies auf den
angefochtenen Einspracheentscheid und legte zudem im Wesentlichen
dar, dass sich dieser im Rahmen der Bindungswirkung auf die Verfü-
gung der SUVA vom 29. September 2004 abgestützt habe, welche die
Invalidität anhand der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) be-
stimmt habe. Der vom Beschwerdeführer zitierte Dr. A.______ habe
sich im Übrigen nicht zur Frage geäussert, ob dem Erstgenannten
alternative Tätigkeiten noch zumutbar wäre. Die Voraussetzungen für
eine Änderung der verfügten Renteneinstellung seien daher nicht
gegeben.
F.
Mit Replik vom 18. April 2006 liess der Beschwerdeführer an seinen
Beschwerdeanträgen und seiner Begründung unter Verweis auf die be-
reits zu den Akten liegenden Unterlagen festhalten.
G.
Mit Duplik vom 15. Mai 2006 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträ-
gen und ihrer Begründung fest. Dabei verwies sie auf die Stellungnah-
me der IV-Stelle Basel-Stadt vom 4. Mai 2006, welche ihrerseits auf
den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes vom 3. Mai 2006 als in-
tegrierenden Bestandteil der Stellungnahme weiterverwies. Dieser
nahm auf das nachträglich zur Beschwerde eingereichte Arztzeugnis
vom 31. März 2006 dahingehend Stellung, dass die darin erwähnten
Funktionseinschränkungen des rechten Fussgelenks und der rechten
Schulter bereits im SUVA-Bericht festgestellt und bei der Beurteilung
einer zumutbaren Verweisungstätigkeit auch berücksichtigt worden sei-
en. Die angina pectoris habe bei einer Verweisungstätigkeit ohne kör-
perliche Anstrengung keinen Einfluss, ebenso wenig die Arthrose der
Wirbelsäule. Beim erwähnten depressiven Zustand könne es sich nicht
um eine Depression schweren Grades mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit handeln, da eine solche durch einen Psychiater behandelt
werden müsste. Vorliegend könne daher höchstens von einer leichtgra-
digen depressiven Verstimmung ausgegangen werden.
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H.
Mit Triplik vom 23. Mai 2006 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde erneut fest.
I.
Mit Verfügung vom 22. März 2007 teilte die vorerst zuständige Instruk-
tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, welches das Verfahren
von der per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommissi-
on inzwischen übernommen hatte, dem Beschwerdeführer die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers mit. Eine nachfolgende Änderung des
Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer dann mit Verfügung vom
23. Juli 2007 mitgeteilt. Ausstandsbegehren sind bis heute keine ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Seite 6
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1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 20. Dezem-
ber 2005, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG
darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwend-
bar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
4.
4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414
E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die befristete Rente
des Beschwerdeführers zu Recht per 31. Januar 2004 aufgehoben
wurde oder ob dieser ab dem 1. Februar 2004 Anspruch auf
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mindestens eine halbe Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 20.
Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132
V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die
auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-
Revision anwendbar. Ebenso finden die ab 1. Januar 2003 geltenden
Bestimmungen des ATSG und die entsprechende Verordnung vom 11.
September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revisi-
on der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versiche-
rungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthalte-
nen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fas-
sung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich da-
mit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtspre-
chung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbe-
messung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu
Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestan-
denen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
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5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Ge-
mäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäi-
schen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach der Rechtspre-
chung des EVG bei der Zusprechung einer zeitlich befristeten Rente
formalrechtlich um eine doppelte Verfügung handelt, die sich gleichzei-
tig über die Gewährung der Leistung und die Revision derselben aus-
spricht. In solchen Fällen ist die Änderung des Invaliditätsgrades nach
den Grundsätzen über die Rentenrevision zu berücksichtigen (BGE
109 V 126 E. 4a). Nach Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft ent-
sprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich
der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
ändert. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Än-
derung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli-
chen Unterbruch drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei-
terhin andauern wird.
5.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
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fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK
1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu-
mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.5 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen
und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit
der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
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ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
6.
Währenddem die Vorinstanz im vorliegenden Fall gestützt auf die me-
dizinischen Akten und dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land-
schaft vom 15. Juni 2005 bezüglich der Zusprechung einer SUVA-Ren-
te von einem Invaliditätsgrad von 29% ausgeht, ist der Beschwerde-
führer der Auffassung, dass seine Arbeitsfähigkeit auch wegen unfall-
fremden Schäden um mindestens 50% eingeschränkt sei.
6.1 Aus den IV-Akten sowie den SUVA-Akten geht hervor, dass beim
Beschwerdeführer infolge eines im März 2002 erlittenen Unfalls eine
erhebliche Funktionseinschränkung im rechten Fussgelenk mit Öde-
men beim Gehen und Stehen sowie Funktionseinschränkungen der
rechten Schulter diagnostiziert wurden, welche zur erwähnten Ge-
samtbeurteilung der SUVA-Behörden führten. Daneben leidet der Be-
schwerdeführer an einer angina pectoris bei Anstrengung, einer Arth-
rose der Wirbelsäule und einer depressiven Verstimmung.
6.2
6.2.1 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit
demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich
überein, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den glei-
chen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen
hat (BGE 129 V 222 E. 4.2, 126 V 288 E. 2a mit Hinweisen). Die Ein-
heitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbindet zwar die verschiedenen
Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invaliditätsbemessung
selbständig durchzuführen. Doch dürfen zumindest rechtskräftig abge-
schlossene Invaliditätsschätzungen nicht einfach unbeachtet bleiben.
Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung ge-
wertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfü-
gender Versicherungsträger miteinbezogen werden. Ebenfalls ist zu
beachten, dass eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades für die
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Belange der Invalidenversicherung nicht immer nötig ist, genügt es we-
gen der gröberen Rentenabstufung für die Leistungsfestsetzung auch,
dass das Erreichen der für die Höhe des Anspruches ausschlaggeben-
den Grenzwerte (40%, 50%, 60% oder 70%) eindeutig feststeht oder
aber klar ausgeschlossen werden kann (BGE 126 V 288 E. 2b und 2d).
6.2.2 Im vorliegenden Fall ist im Lichte der dargezeigten höchstrich-
terlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass für die Invaliden-
versicherung insoweit eine Bindungswirkung mit dem Befund der
SUVA-Ärzten und Behörden über den Invaliditätsgrad beim Beschwer-
deführer besteht, als dieser die gesundheitlichen Unfallfolgen wie die
Funktionseinschränkungen der rechten Schulter und des rechten
Fussgelenkes geltend macht und ein rechtskräftiges Urteil besteht.
Auch wenn der Beschwerdeführer unter diesen Gesundheitseinschrän-
kungen leidet, besteht diesbezüglich keine rentenbegründete Invalidi-
tät. Zu prüfen bleibt also nur noch, ob zusätzlich erwähnte Beschwer-
den, nämlich die Atherome der Koronargefässe mit Angina pectoris bei
Anstrengung, eine Arthose an der Wirbelsäule sowie der depressive
Zustand zu einer höheren Festlegung des Invaliditätsgrades führen
kann.
6.3
6.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Zudem sind Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten erstellt wurden, grundsätzlich volle Beweiskraft zuzu-
erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit
sprechen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3A, BGE 122 V 157 E. 1c).
6.3.2 Im vorliegenden Fall sind die Befunde des regionalärztlichen
Dienstes der IV-Stelle, wonach die erwähnten Diagnosen (Angina pec-
toris bei Anstrengung, Arthrose an der Wirbelsäule, depressiver Zu-
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stand) keinen entscheidenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und ins-
besondere auf die Ausübung von leichten Verweisungstätigkeiten ha-
ben, klar und es gibt für das Bundesverwaltungsgericht keine ersichtli-
chen Gründe, entscheidend davon abzuweichen. Mit der Annahme ei-
ner leichten Verweisungstätigkeit wird bereits auf die beiden erstge-
nannten Leiden Rücksicht genommen, wogegen die nicht durch einen
Psychiater behandelte depressive Verstimmung nur als leichtgradig
und demnach ebenfalls ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beur-
teilen ist. Damit führen diese (zusätzlichen) gesundheitlichen Be-
schwerden des Beschwerdeführers, welche nicht direkt mit seinem Un-
fall zusammenhängen, zusammen mit der festgestellten unfallbeding-
ten Invalidität von 29% nicht zu einer für die Zusprechung einer
schweizerischen Invalidenrente massgebenden Beeinträchtigung sei-
ner Erwerbsfähigkeit von mindestens 40% (vgl. E. 5.2).
6.3.3 Aufgrund des Gesagten kann festgestellt werden, dass die er-
hebliche Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers mit der damit verbundenen Reduktion des Invaliditätsgrades auf
weniger als 40% spätestens am 10. September 2003, dem Zeitpunkt
des Austritts aus der Rehaklinik Bellikon, eingetreten ist. Zu diesem
Zeitpunkt und auch schon im Juli 2003 (vgl. act. 7/4) waren die Ärzte
zum Schluss gekommen, dem Beschwerdeführer sei auch ohne weite-
re therapeutische Massnahmen eine leichte bis selten mittelschwere
Arbeit ganztägig zumutbar (act. 12/7). Die anspruchsbeeinflussende
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dauerte mithin im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung (31. Januar 2004) weit mehr als drei Monate. Nach-
dem aufgrund der Akten nichts darauf hindeutet, dass sich der Zu-
stand des Beschwerdeführers zumindest bis zum Zeitpunkt des Ein-
spracheentscheides (20. Dezember 2005) wieder verschlechtert hat,
kann ohne Weiteres festgestellt werden, das die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die IV-Rente per 31. Januar 2004 auf-
gehoben hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid hält demnach einer richterli-
chen Prüfung stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Verfahren bei
der Eidg. Rekurskommission bereits hängig war, als die Kostenfreiheit
der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde (Schlussbestimmun-
gen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
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7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerde-
führer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxis-
gemäss keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
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173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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