Abtei lung II I
C-2636/2008/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Sabine Renker,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Beschwerde gegen Verfügung vom 25. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2636/2008
Sachverhalt:
A.
Der am ______ 1998 geborene B._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführer), schweizerischer Staatsangehöriger, arbeitete laut dem Aus-
zug aus dem individuellen Konto der schweizerischen Ausgleichskasse
(IV-Akten, act. 2) von 1976 bis 1994 mit verschiedenen Unterbrüchen
in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Gemäss den
Angaben seines Bruders und Vertreters (IV-Akten, act. 19 und 114) sei
er seit 1992 in Brasilien wohnhaft, wo er keiner (regelmässigen)
Erwerbstätigkeit nachgehe.
B.
Am 30. März 1995 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eid-
genössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) für die Gewährung von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-Akten,
act. 3). Nachdem die abweisende Verfügung vom 26. April 1995 (IV-
Akten, act. 31) auf Beschwerde hin von der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurs-
kommission) mit Urteil vom 5. März 1998 (IV-Akten, act. 49) aufge-
hoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen worden war, wies
diese das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar 1999 (IV-Akten, act.
52) erneut ab.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. September 2006 ein neues
Leistungsbegehren ein (IV-Akten, act. 54), da sich sein Gesundheits-
zustand verschlechtert habe.
D.
Die IVSTA trat auf das Gesuch ein und erliess am 29. November 2007
einem Vorbescheid (IV-Akten, act. 105), mit welchem sie die Abwei-
sung des Leistungsgesuches in Aussicht stellte. Nachdem der Be-
schwerdeführer, nun vertreten durch Fürsprecherin Sabine Renker, am
14. Januar 2008 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt (IV-Akten, act.
111) und sich am 18. Januar 2008 (IV-Akten, act. 113) zum Vorbe-
scheid geäussert und u.a. geltend gemacht hatte, es seien ihr nicht die
vollständigen Verfahrensakten zugestellt worden, wies die IVSTA mit
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Verfügung vom 25. März 2008 (IV-Akten, act. 117) das Leistungsge-
such ab.
E.
Gegen diese Verfügung wurde am 24. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte
die Aufhebung der Verfügung und die Vornahme weiterer medi-
zinischer Abklärungen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Eventualiter sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer rügte in erster Linie eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihre Begrün-
dungspflicht verletzt, da sie in ihrer Verfügung in keiner Weise auf das
Vorbringen in der Eingabe vom 18. Januar 2008 eingegangen sei, wo-
nach ihm die Akten aus dem ersten Gesuchsverfahren nicht zur Ein-
sichtnahme zugestellt worden seien. Zudem liege in der unvollständi-
gen Aktenherausgabe eine Verletzung seines Anspruchs auf Akten-
einsicht. Weiter machte er geltend, der Sachverhalt sei ungenügend
abgeklärt worden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. September 2008 beantragte die IVSTA die
angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzu-
weisen.
Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts machte die IVSTA geltend, sie
habe mangels einer rechtsgültigen Vollmacht für die Rechtsvertreterin
sämtliche Akten dem vorherigen Bevollmächtigten zustellen lassen. In-
wiefern dabei Akten aus dem ersten Verfahren gefehlt hätten, könne
im heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden. Die Akten-
einsicht könne jedoch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vor
Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden, so dass die Verletzung
des rechtlichen Gehörs geheilt werde. Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers seien die vorliegenden Unterlagen für die Beurteilung
eines Rentenanspruches ausreichend und rechtsgenüglich
G.
In seiner Replik vom 6. November 2008 hielt der Beschwerdeführer an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
Er führte im Wesentlichen aus, seinem Vertreter seien nur die Akten
ab der Neuanmeldung vom 18. September 2006 zugestellt worden. In
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die übrigen Vorakten habe er erst im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens, aufgrund des Akteneinsichtsgesuchs vom 16. September 2008,
Einsicht nehmen können. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör in schwerer Weise verletzt. Dieser Mangel sei nicht
dadurch geheilt worden, dass er im Rahmen eines zweiten Schriften-
wechsels in Kenntnis der gesamten Akten habe Stellung nehmen
können. Die Vorinstanz habe vorliegend sowohl das Recht auf Akten-
einsicht als auch die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt. Im
Weiteren hielt der Beschwerdeführer an seiner Rüge der ungenügen-
den Sachverhaltsabklärung fest.
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 13. Februar 2009 am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie machte geltend, in der Replik
würden im Wesentlichen nur die bereits bekannten Standpunkte wie-
derholt. Dementsprechend werde auf Vorbringen in der Vernehmlas-
sung vom 8. September 2008 verwiesen.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
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Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
2.
Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt, und hat an ihrer Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der einver-
langte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.2 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
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3.
Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt, da die Vorinstanz ihm die beantragte vollumfängliche Akten-
einsicht nicht gewährt und die angefochtene Verfügung nicht rechtsge-
nüglich begründet habe. Sie habe sich in der angefochtenen Verfügung
nicht zu den Beanstandungen in seiner Stellungnahme zum Vorbe-
scheid vom 15. Januar 2007 geäussert, in welcher er geltend gemacht
habe, dass ihm nicht die vollständigen Verfahrensakten inklusiv den
Unterlagen zur ersten Anmeldung im Jahre 1996 (recte: 1995) zuge-
stellt worden seien.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Das recht-
liche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE
132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch
umfasst Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Ein-
flussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch
das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, das
Akteneinsichtsrecht (vgl. auch Art. 26 VwVG) sowie die Pflicht der
Behörden, den Entscheid zu begründen (BGE 132 V 368 E. 3.1, BGE
134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439, E. 3.3).
3.2 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung – ab-
gesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V
97) – das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art.
57a IVG) zu gewähren.
3.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten
Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren
oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leis-
tung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat An-
spruch auf rechtliches Gehör (Satz 2). Die Parteien können innerhalb
von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Die versicherte Person kann ihre Einwände schrift-
lich oder mündlich bei der IV-Stelle deponieren (Art. 73ter Abs. 2 Satz 1
IVV). Beschliesst die IV-Stelle über ein Leistungsbegehren, hat sie
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sich in der Begründung mit den für den Beschluss relevanten Einwän-
den auseinander zu setzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).
3.2.2 Das Vorbescheidverfahren wurde im Rahmen der Massnahmen
zur Verfahrensstraffung per 1. Juli 2006 wieder eingeführt – mit dem
Ziel, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen
und dadurch die Akzeptanz der Entscheide bei den Versicherten zu
verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Der Dialog zwischen der IV-Stelle
und der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts erschienen dem Gesetzgeber ent-
scheidend für die Verbesserung der Akzeptanz der Entscheide der IV-
Stellen. An die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die daraus
fliessende Begründungspflicht sind daher erhöhte Anforderungen zu
stellen (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, Vorbescheidverfahren statt Ein-
spracheverfahren in der IV, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialver-
sicherung und berufliche Vorsorge 2006, S. 277 ff. mit Hinweisen).
3.2.3 Die IVSTA hat am 29. November 2007 eine Vorbescheid erlas-
sen, in welchem sie die Abweisung des Leistungsgesuchs des Be-
schwerdeführers in Aussicht stellte. Es wurde darauf hingewiesen,
dass innert dreissig Tagen schriftlich dagegen Einwand erhoben wer-
den könne. Die Vertreterin des Beschwerdeführers wandte sich mit
Schreiben vom 14. Januar 2008 an die IVSTA, gab die Vertretung be-
kannt und ersuchte um Akteneinsicht. Die Vorinstanz verlangte zu-
nächst eine Vollmacht über das Vertretungsverhältnis. Zur Zeiterspar-
nis wurde vereinbart, die Akten direkt an den Bruder des Beschwer-
deführers zu schicken. Am 18. Januar 2008 reichte die Vertreterin
fristgerecht, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
22a Abs. 1 Bst. c VwVG ihre Stellungnahme zum Vorbescheid ein. In
dieser Eingabe wurde u.a. geltend gemacht, die Akten des ersten Ver-
fahrens seien dem Beschwerdeführer bzw. dessen Bruder nicht zu-
gestellt worden. Da anscheinend auch die IVSTA nicht über diese
Unterlagen verfüge, könne sie die Frage einer Verschlechterung des
Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht beurteilen. Weiter
beantragte sie die Durchführung weiterer medizinischer Untersuchun-
gen. Die IVSTA liess augenscheinlich in der Folge die Unterlagen
nochmals durch die Ärztin des medizinische Dienstes Dr. M._______
prüfen. Ob sie diesen Bericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
brachte, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Die Vorinstanz erliess
darauf am 25. März 2008 eine Verfügung, worin sie im Wesentlichen
ausführte, aus den Akten ergebe sich weder eine bleibende Er-
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werbunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsun-
fähigkeit. Zwar sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit aufgrund des
Gesundheitszustands nicht mehr zumutbar, die Ausübung einer ande-
ren, leichteren dem Gesundheitszustand besser angepasste gewinn-
bringende Tätigkeit sei jedoch in rentenausschliessender Weise zu-
mutbar. Die IVSTA habe von den Bemerkungen vom 18. Januar 2008
des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und sei zum Schluss ge-
kommen, dass diese die Richtigkeit des Vorbescheides nicht zu än-
dern vermöge. Das Schreiben sei dem ärztlichen Dienst unterbreitet
worden. Dieser bestätige jedoch seine vorgängige Stellungnahme.
Eine neue medizinische Begutachtung erübrige sich, da die Gesund-
heitsbeeinträchtigungen genügend dokumentiert seien. Auf die bemän-
gelte unvollständige Gewährung der Akteneinsicht ging sie nicht ein.
Indem die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit keinem Wort auf die Vor-
bringen betreffend den unvollständigen Akten und die damit gerügte
Verletzung des rechtlichen Gehörs einging, ist sie ihrer Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen. Weiter ist davon auszugehen, dass sie
auch das Akteneinsichtsrecht – als notwendige Voraussetzung für das
Recht auf Anhörung (BGE 132 V 387 E. 3.1) – missachtet hat. Zwar
lässt sich heute nicht mehr zweifelsfrei feststellen, welche (Kopien der)
Akten dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt wurden. Er hat
jedoch bereits kurz nach Empfang der Akten geltend gemacht, er habe
nicht das vollständige Dossier erhalten, so dass dessen Rüge glaub-
haft erscheint. Die unvollständige Gewährung der Akteneinsicht ist
vorliegend gravierend, konnte sich der Beschwerdeführer doch nur
aufgrund der Unterlagen zur Erstanmeldung ein Bild darüber machen,
ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse in rentenrelevantem Masse
verändert haben. Die Vorinstanz hat damit das Recht des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör in doppelter und besonders schwer-
wiegender Weise verletzt.
3.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE
127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtspre-
chung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs allerdings dann als
geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs (also etwa die unterlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder
eine ungenügende Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nach-
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geholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungs-
befugnis entscheidet wie die untere Instanz.
Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders
schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf den
Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll
die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b,
BGE 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird
der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine
hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche
Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Be-
gründung nachschiebt (Urteil des BVGer A-1737/2006 vom 22. August
2007 E. 2.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S.
214 mit Hinweisen).
3.2.5 Angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten doppelten und
besonders schweren Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Be-
gründungspflicht sowie des Umstandes, dass im Vorbescheidverfahren
an das rechtliche Gehör erhöhte Anforderungen zu stellen sind, ist
eine Heilung nicht möglich.
In der Vernehmlassung beschränkte sich die Vorinstanz darauf festzu-
halten, es sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich zu eruieren,
welche Akten dem Beschwerdeführer vor Erlass der strittigen Ver-
fügung zugestellt worden seien. Das Akteneinsichtsrecht könne jedoch
im Beschwerdeverfahren nachgeholt und damit die Verletzung des
rechtlichen Gehörs geheilt werden. Dazu ist festzuhalten, dass es nicht
Aufgabe das Bundesverwaltungsgericht ist, Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs, welche bereits vor Erlass einer Verfügung bekannt wa-
ren und auch gerügt wurden, zu heilen, ginge doch dem Beschwer-
deführer durch dieses Vorgehen eine Instanz verlustig.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ver-
letzt hat. Eine Heilung dieser Verletzung ist im vorliegenden Beschwer-
deverfahren nicht möglich. Die Verfügung vom 25. März 2008 ist
aufzuheben und die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
und der Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Dabei wird sie den durchaus gerechtfertigten, im vorliegen-
den Verfahren erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin Rechnung
zu tragen und den medizinischen Sachverhalt zu ergänzen haben.
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4.
Zu Befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Die Rückweisung entspricht den beschwerdeführerischen Anträgen
und gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete
Kostenvorschuss zurück zu erstatten. Den Vorinstanzen werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer auf Grund seines
weitgehenden Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu-
zusprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Die Höhe der Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen
aufgrund der Akten zu bestimmen, hat doch der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand der Ver-
treterin zu bemessen wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-
und höchstens Fr. 400.- beträgt. In diesen Stundenansätzen ist die
Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Vorliegend
ist allerdings keine Mehrwertsteuer geschuldet und somit auch nicht zu
entschädigen (vgl. Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20]; Urteil des EVG I 30/03 vom 22. Mai 2003
E. 6.4). Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und des ange-
zeigten und sich aus den Akten ergebenden Vertretungsaufwandes
erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung (in-
klusive Auslagenersatz) von insgesamt Fr. 1'500.- als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 25. März
2008 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Seite 11
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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