B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2636/2011
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Zustellungsdomizil: Frau B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundes-
rain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1945) ist Bürger von Sigriswil (BE). Im Mai
1973 heiratete er eine mexikanische Staatsangehörige (geb. 1943). Von
1972 bis 1977 lebte er in Südafrika. Danach kam er nach Mexiko, wo er
seit August 1977 immatrikuliert ist. Seit September 1982 besitzt er auch
das mexikanische Bürgerrecht.
Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer bisher mit dem Ver-
kauf von Kosmetikartikeln, Herbalife-Produkten sowie von mexikanischen
Nickelmünzen finanzieren können. Aufgrund der schlechten Wirtschafts-
lage hätten die Verkäufe zusehends abgenommen. Sowohl er als auch
seine Frau seien gesundheitlich angeschlagen. Beide seien in Mexiko
nicht sozialversichert. Das Haus, welches der Ehefrau des Beschwerde-
führers gehöre, sei 50 Jahre alt und reparaturbedürftig. Er selber beziehe
lediglich eine AHV-Rente von Fr. 251.- im Monat (Stand: Januar 2011).
Anfangs 2011 sei er von seiner Schwester mit MXN 4'000.- (mexikani-
sche Pesos) unterstützt worden. Weitere Hilfe von ihr oder von seinem
ebenfalls in Mexiko lebenden Sohn könne er jedoch nicht erwarten.
B.
Am 16. Februar 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Unter-
stützungsgesuch an die Schweizerische Vertretung in Mexiko und bat um
die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen für sich und seine Ehefrau.
Gleichzeitig trat er für den Fall einer Unterstützung durch den Bund die
ihm zustehende AHV-Rente dem BJ ab (vgl. Abtretungserklärung vom
16. Februar 2011).
C.
Mit Verfügung vom 13. April 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers insofern teilweise gutgeheissen, als ihm die Vorinstanz vom 1. März
2011 bis 29. Februar 2012 eine monatliche Unterstützung von MXN
818.70 bzw. (nach Überweisung der AHV-Rente an das BJ) MXN
3'818.70 zusprach. Zudem sicherte sie ihm die Übernahme der für ihn
notwendigen medizinischen Auslagen gemäss Richtlinien (nach vorgän-
giger Rücksprache mit der Schweizer Botschaft) zu. Gleichzeitig lehnte
sie eine Unterstützung der Ehefrau ab (inkl. medizinische Auslagen), da
bei ihr das mexikanische Bürgerrecht überwiege (Schweizer Bürgerrecht
durch Heirat erhalten, nie Wohnsitz in der Schweiz gehabt).
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2011 beantragt der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausrichtung einer höheren Unterstützung, da der zugesprochene Betrag
die monatlichen Auslagen (ohne Berücksichtigung der Kosten für Ärzte,
Medikamente und Spital) nicht zu decken vermöge. Im Weiteren bean-
standet er, dass die Höhe der monatlichen Unterstützung bis Februar
2012 gültig sei, obwohl der mexikanische Peso gegenüber dem Schwei-
zerfranken fast wöchentlich entwertet werde und die Preise (insbesonde-
re für Brot, Gemüse und Früchte) seit Mitte Februar 2011 stark angestie-
gen seien. Im Übrigen habe ihm die Schweizer Vertretung am 17. April
2011 (zwei Tage vor Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung) telefonisch
mitgeteilt, dass er CHF 818.70 (und nicht MXN 818.70) im Monat erhalten
werde.
Der Rechtsmitteleingabe beigelegt war eine schriftliche Zusammenfas-
sung seiner Krankheiten, Operationen und medizinischen Behandlungen
seit 1993.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hält insbesondere fest, dass ihre Sozial-
budgets immer in Lokalwährung erstellt würden. Ausgangspunkt für die
Berechnung des Unterhalts sei das Haushaltsgeld, das in Zusammenar-
beit mit den Schweizer Vertretungen jährlich länderbezogen festgelegt
werde. Da in der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
soweit möglich die effektiven Kosten vergütet würden, decke das pau-
schale Haushaltgeld gemäss Ziffer 2.2.1 der Richtlinien für die Sozialhilfe
für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom Januar 2010 nur
einen Teil jener Kosten, die im Grundbedarf gemäss SKOS (Schweizeri-
sche Konferenz für Sozialhilfe) in der in der Schweiz erbrachten Sozialhil-
fe abgedeckt würden. Dieser Betrag (Fr. 550.- bis 560.- pro Person) wer-
de jeweils auf die länderspezifische Kaufkraft umgerechnet. Abgestützt
auf verschiedene Indices (insbes. der OECD und der UBS) sowie auf Er-
fahrungs- und Vergleichswerte betrage das aktuelle Haushaltsgeld MXN
2'911.- für eine Person. Die Abwertung der mexikanischen gegenüber der
schweizerischen Währung sei insofern irrelevant, als der Beschwerdefüh-
rer einen festen Betrag in Lokalwährung erhalte. Die Teuerungsrate der
Konsumentenpreise in Mexiko habe im Jahre 2010 etwa 4.2 – 4.4%
betragen. Aktuell liege sie unter 4%. In der Regel genüge eine jährliche
Anpassung des Haushaltsgeldes. Nur in ausserordentlichen Fällen wür-
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den die Beträge in kürzeren Abständen neu festgelegt, was vorliegend
nicht der Fall sei. (Zusätzliche) Kosten für die medizinische Versorgung
könnten übernommen werden. Unabdingbar sei indessen, dass mit einem
ärztlichen Zeugnis oder anderweitig schlüssig nachgewiesen werde, dass
die entsprechenden Massnahmen medizinisch notwendig seien.
F.
Mit Replik vom 21. Juli 2011 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an
seinen Anträgen und deren Begründung fest. Dabei wirft er der Vorin-
stanz vor, sie würde ihn nicht korrekt auszahlen (durch Rückbehalt des
Währungsgewinns bei der Umrechnung der AHV-Rente). Ferner sei für
ihn nicht klar, was notwendige medizinische Auslagen gemäss Richtlinien
bedeute, und macht geltend, dass es nicht möglich sei, für alles eine ärzt-
liche Bestätigung zu erhalten.
G.
Auf den weiteren Akteneinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige
im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(BSDA, SR 852.1).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 mit
Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort auf-
halten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen
gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufent-
haltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich
Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des
Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Le-
bensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfe-
leistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern
lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt
in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine
einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festset-
zung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen
Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Le-
benskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen
vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer,
BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden
Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
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landschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: >
Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschwei-
zer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeun-
terstützung).
3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule-
gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden
Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung
des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen
sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der
SKOS oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im
Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausge-
füllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu
ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl.
Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010
E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf
dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden
Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA).
3.3 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bür-
gerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA).
Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist auf
verschiedene Kriterien abzustellen, beispielhaft aufgeführt in Art. 2 Abs. 1
VSDA. Dabei sind namentlich zu beachten: die Umstände, welche zum
Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), der Auf-
enthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit (Bst. b), die
Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Bezie-
hung zur Schweiz (Bst. d). Art. 2 Abs. 2 VSDA hält fest, dass in Notfällen
nach Art. 25 das Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend gilt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die Schweizer Vertretung habe
ihm (zwei Tage vor Aushändigung der angefochtenen Verfügung) telefo-
nisch mitgeteilt, er würde eine monatliche Unterstützung von Fr. 818.70
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(und nicht MXN 818.70) erhalten. Wenn dem betreffenden Personal die-
ser Fehler nicht unterlaufen wäre, hätte er die vorinstanzliche Verfügung
nicht unterschrieben. Insofern macht er sinngemäss einen Verstoss ge-
gen den Grundsatz von Treu und Glauben geltend.
4.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berech-
tigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann
dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht
zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusi-
cherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Dar-
stellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle
für die Auskunft zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die
Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres er-
kennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine
nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass
die Rechtslage sich seit der Erteilung der Auskunft nicht geändert hat
(vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
4.3 In casu kann von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes in
mehrfacher Hinsicht keine Rede sein: So ist einerseits das BJ, welches
die angefochtene Verfügung erlassen hat, zuständig für eine diesbezügli-
che Auskunft bzw. Zusicherung und nicht die jeweilige Schweizer Vertre-
tung im Ausland, die dem BJ lediglich als Erfüllungsgehilfin dient. Ande-
rerseits hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Aushändigung der
Verfügung ohne Weiteres erkennen können, dass die telefonische Aus-
kunft vom 17. April 2011 falsch war, zumal die Verfügung am 13. April
2011 erlassen wurde. Schliesslich hat er gestützt auf die falsche Auskunft
der Schweizer Vertretung auch keine nicht wieder rückgängig zu ma-
chende Disposition getroffen. Die Unterschrift, die er bei der Aushändi-
gung der Verfügung am 19. April 2011 abgegeben haben soll (ein ent-
sprechender Beleg befindet sich nicht in den Akten), stellte keine solche
Disposition dar, weil er damit nur den Empfang der Verfügung bestätigte
und sich nicht mit dem Inhalt der Verfügung einverstanden erklärte.
5.
5.1 Während beim Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht vor-
herrscht und er demzufolge die gesetzlichen Voraussetzungen für die
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Seite 8
Ausrichtung von Sozialhilfe im Ausland erfüllt, trifft dies für seine Ehefrau
nicht zu. Sie hat das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erworben und
hatte ihren Wohnsitz nie in der Schweiz. Sie unterhielt auch nie Kontakte
zu Personen in der Schweiz. Einzig ferienhalber hielt sie sich einige Male
in der Schweiz auf, was aber schon mehr als 30 Jahre her ist. Bei der
Ehefrau überwiegt somit eindeutig das mexikanische Bürgerrecht, was in
der Regel eine Unterstützung ausschliesst (vgl. Art. 6 BSDA). Ein Notfall
gemäss Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 VSDA liegt bei ihr offensichtlich nicht
vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zudem
besitzt sie gemäss ihren Angaben (vgl. Gesuch vom 16. Februar 2011)
ein Haus, welches einen Wert von MXN 1'000'000.- aufweist (entspricht
ca. CHF 78'000.- zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung), und ver-
diente in den Monaten Januar und Februar 2011 (beide Monate zusam-
men) MXN 10'000.-. Die Vorinstanz hat demnach bei der Berechnung des
Unterstützungsbetrages – entgegen dem vom Beschwerdeführer aufge-
stellten Budget – zu Recht nur den hälftigen Teil der Haushaltskosten be-
rücksichtigt (vgl. die Budgets vom 9. März und 12. April 2011 in den Ak-
ten) und eine Mitunterstützung der Ehefrau (inkl. allfällige sie betreffende
medizinische Auslagen) abgelehnt.
5.2 Der Beschwerdeführer setzt sich ferner mit dem von der Schweizer
Vertretung erstellten und von der Vorinstanz als Grundlage für ihre Verfü-
gung verwendeten Budget nicht auseinander. Insbesondere geht er nicht
auf die einzelnen Positionen ein und beanstandet lediglich, dass die ge-
währte Unterstützung namentlich im Hinblick auf die stark steigenden Le-
bensmittelpreise und die ungünstige Wechselkursentwicklung unzurei-
chend sei.
5.2.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 zu-
treffend ausführte, ist eine Abwertung des mexikanischen Pesos gegen-
über dem Schweizer Franken irrelevant, weil dem Beschwerdeführer ja
jeweils ein fester Betrag in Lokalwährung ausgezahlt wird. Zwar trifft es
zu, dass er mit der Abtretung seiner AHV-Rente an die Vorinstanz keine
höhere Unterstützung erhält, wenn sich der mexikanische Peso während
der Unterstützungsperiode gegenüber dem Schweizer Franken entwertet.
Er verkennt dabei aber, dass er mit der Abtretung der AHV-Rente und der
Auszahlung der monatlichen Unterstützung in Lokalwährung keinen
Nachteil hat. Der festgelegte Unterstützungsbeitrag setzt sich nämlich
aus seiner AHV-Rente, jeweils umgerechnet in die Lokalwährung, und der
Differenz bis zu dem in der angefochtenen Verfügung festgelegten Betrag
von MXN 3'818.70 (Total der Ausgaben gemäss Budget vom 12. April
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2011) zusammen. Wenn sich die AHV-Rente infolge des Wechselkurses
erhöht, verringert sich jeweils die Budgetdifferenz. Erst wenn die AHV-
Rente umgerechnet in Lokalwährung mehr als das Total der Ausgaben
ausmachen würde, müsste die Abtretung widerrufen werden. In diesem
Fall würde der Beschwerdeführer auch keine Unterstützung gestützt auf
das BSDA mehr benötigen (vgl. dazu den in der Abtretungserklärung vom
16. Februar 2011 aufgeführten Widerrufsgrund). Von einer unkorrekten
Auszahlung oder gar einer ungerechtfertigten Bereicherung durch die
Vorinstanz bzw. die Bundeskasse kann daher keine Rede sein.
5.2.2 Was die während der einjährigen Unterstützungsperiode unberück-
sichtigte Teuerung betrifft, so versteht es sich von selbst, das für eine all-
fällige Anpassung nur die offizielle Teuerungsrate der Konsumentenpreise
des betreffenden Landes und nicht die Aufschläge einzelner Lebensmit-
telpreise berücksichtigt werden können. In Mexiko betrug die jährliche,
jeweils im November erfasste Teuerungsrate 4.317% im Jahre 2010,
3.483% im Jahre 2011 und 4.180% im 2012. Bei einer Teuerung, die im
fraglichen Zeitraum teilweiser sogar unter 4% lag, liegt klarerweise kein
ausserordentlicher Fall vor, der eine Neufestlegung der Beiträge in weni-
ger als einem Jahr bedingen würde. Schliesslich wurden und werden
Renten oder Sozialhilfeleistungen in einem solchen Fall auch in der
Schweiz nicht vor Ablauf eines Jahres angepasst.
5.3 Die von der Vorinstanz als Ausgangspunkt für die Berechnung des
Unterhalts verwendete Formel zur Festlegung des Haushaltsgeldes (vgl.
Ziff. 2.2.1 der Richtlinien und ihre Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 S.
2) ist nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich dabei im Vergleich zu
einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Mexiko um einen be-
scheidenen Betrag. Zu berücksichtigen gilt es im vorliegenden Fall je-
doch, dass die gewährte Unterstützungsleistung eben nur für den Be-
schwerdeführer selbst gedacht ist (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend). Dass diese
Unterstützung nicht auch noch für seine Ehefrau ausreicht, die offenbar
nicht sozialversichert ist und auch nicht mehr erwerbstätig sein soll, ergibt
sich von selbst. Dies ändert aber nichts daran, dass die Ehefrau die Vor-
aussetzungen für eine Unterstützung gemäss BSDA nicht erfüllt. Hinzu
kommt aber, dass sämtliche Auslagen für die medizinische Versorgung
des Beschwerdeführers – sofern notwendig und nachgewiesen – separat
übernommen werden. Die diesbezüglich aufgeworfenen Fragen des Be-
schwerdeführers (u.a. zur Notwendigkeit) dürften aufgrund der ihm seit
März 2011 für medizinische Untersuchungen, Medikamente, Hörgeräte
usw. erteilten Kostengutsprachen beantwortet sein (vgl. das diesbezügli-
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Seite 10
che Schreiben der Vorinstanz vom 29. Mai 2012). Ausserdem hat er die
Möglichkeit, jede verweigerte Kostengutsprache einzeln anzufechten,
was er in Bezug auf eine ihm verweigerte Unterstützung für eine Zahnsa-
nierung inzwischen auch getan hat (vgl. das beim Bundesverwaltungsge-
richt hängige Beschwerdeverfahren C-4912/2012).
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Budget in
rechtskonformer Weise erstellt und die Höhe der Unterstützungsleistung
für die Monate März 2011 bis Februar 2012 korrekt festgelegt hat. Die
angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht (vgl. Art. 49
VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
C-2636/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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