Abtei lung II I
C-2637/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
T._______,
vertreten durch Advokat Yasar Ravi, Via Soldino 22,
Casella Postale 138, 6903 Lugano-Besso,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze
Gebiet der Schweiz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2637/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist türkischer Staatsangehöriger. Im
Juni 1981 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Der Antrag wurde am
23. Juli 1982 erstinstanzlich abgewiesen, wogegen der Betroffene Be-
schwerde erhob. Während des Beschwerdeverfahrens verheiratete er
sich am 8. Juni 1983 mit einer hierzulande ansässigen türkischen
Staatsangehörigen. Gestützt darauf wurde sein Aufenthalt in der
Schweiz ausländerrechtlich geregelt. Aus dieser Ehe gingen zwei Kin-
der hervor (geb. 1983 bzw. 1990). Im August 1996 wurde die Ehe ge-
schieden.
B.
Mitte der 90er-Jahre geriet der Beschwerdeführer erstmals ernsthaft
mit dem Gesetz in Konflikt. Am 30. September 1996 verurteilte ihn das
Bezirksamt Unterrheintal wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu ei-
ner bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen. Mit Strafbefehl vom
2. Dezember 1997 erkannte ihn die gleiche Strafbehörde sodann des
widerrechtlichen Betriebs einer Spielbank sowie der Nebenbeschäfti-
gung ohne Bewilligung für schuldig, was eine Busse von Fr. 3'200.-
nach sich zog.
C.
Am 1. Juni 2001 heiratete der Beschwerdeführer eine rund siebzehn
Jahre jüngere slowakische Staatsangehörige. Der zweiten Ehe ent-
sprossen eine Tochter (geb. 2001) und ein Sohn (geb. 2002). Ein in
diesem Zusammenhang gestelltes Gesuch um Nachzug der Ehefrau
und der Tochter wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am
13. Dezember 2001 ab. Die Verfügung wurde damit begründet, der
Aufenthalt des Gesuchstellers sei nicht gefestigt im Sinne von Art. 8
Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), weil gegen ihn
ein Strafverfahren wegen Verdachts der schweren Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR
812.121) hängig sei und er des Weiteren seinen finanziellen Verpflich-
tungen im Allgemeinen und denjenigen gegenüber seiner geschiede-
nen Ehefrau im Besonderen nicht nachkomme.
D.
Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Oktober 2004 wurde
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der Beschwerdeführer in zweiter Instanz der schweren Widerhandlung
gegen das BetmG, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Begünsti-
gung für schuldig befunden und zu einer bedingten Gefängnisstrafe
von 18 Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei
Jahren.
E.
Am 7. Juni 2005 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
die während der Dauer des Strafverfahrens jeweils nur unter Vorbehalt
verlängerte Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer
an, das Kantonsgebiet bis zum 20. August 2005 zu verlassen. Dage-
gen beschwerte er sich erfolglos beim kantonalen Justiz- und Polizei-
departement und beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit
Urteil vom 24. Januar 2007 wies das Bundesgericht eine Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 8. Juni 2006 ab.
F.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 kündigte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer gegenüber an, sie beabsichtige, die kantonale Weg-
weisung vom 7. Juni 2005 auf das ganze Gebiet der Schweiz auszu-
dehnen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Parteiver-
treter machte davon mit einer Eingabe vom 19. Februar 2007 Ge-
brauch. Dabei verwies er unter anderem auf die Existenz ärztlicher
Zeugnisse, ohne sich zu deren Inhalt zu äussern. Auf entsprechende
Aufforderung der Vorinstanz hin reichte er am 7. März 2007 diverse
ärztliche Bescheinigungen, Berichte und sonstige medizinische Unter-
lagen nach.
G.
Am 9. März 2007 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf
das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus
und forderte den Beschwerdeführer auf, das Land bis zum 23. März
2007 zu verlassen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Ausdehnungs-
verfügung führte das Bundesamt aus, die kantonale Wegweisung sei
in Rechtskraft erwachsen und der Betroffene besitze in keinem ande-
ren Kanton eine Aufenthaltsbewilligung. Die gesundheitlichen Schwie-
rigkeiten könne er in seinem Heimatland behandeln lassen. Sie stellten
kein Vollzugshindernis dar. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich
als möglich, zulässig und zumutbar.
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H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2007 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dazu lässt er im We-
sentlichen vorbringen, er halte sich nunmehr schon seit 25 Jahren in
der Schweiz auf und sei Vater eines noch minderjährigen Sohnes mit
Schweizer Bürgerrecht. Die Vorinstanz hätte ihm daher die Möglichkeit
einräumen müssen, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung
nachzusuchen, was nicht geschehen sei. Dessen unbesehen, bestün-
den in seiner Person Vollzugshindernisse. Wie sich den jüngsten medi-
zinischen Attesten entnehmen lasse, leide er unter anderem an akuten
Depressionen, einem Knochentumor und an chronischer Ohrenentzün-
dung. Laut einer ärztlichen Bescheinigung vom 20. März 2007 seien
bei ihm in letzter Zeit vermehrt suizidale Gedanken aufgekommen. Sie
rührten von der Gefahr der drohenden Rückführung in sein Heimatland
her. Auch ein ärztlicher Befund vom 17. März 2007 verweise ausdrück-
lich auf eine aktuell bestehende Suizidalität und die damit verbunde-
nen Gefahren.
I.
Nachdem der Rechtsvertreter am 16. April 2007 ein weiteres ärztliches
Attest (Bericht des Psychiatrie-Zentrums R._______ vom 21. März
2007) eingereicht hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht das Aus-
länderamt des Kantons St. Gallen mit Zwischenverfügung vom 20. Ap-
ril 2007 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) an, einstweilen auf Vollzugsmassnah-
men zu verzichten.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 23. Februar 2009 erhielt der Parteivertreter die Möglichkeit, das
eingereichte Rechtsmittel zu aktualisieren. Davon machte er in der Fol-
ge keinen Gebrauch.
Seite 4
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L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden. Darun-
ter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung
der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz, die
vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, so-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG werden Verfahren in einer der vier
Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien
ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdever-
fahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend
(Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG). Verwenden die Parteien eine andere
Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden
(Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG). Der vorliegend angefochtene Entscheid
wurde in deutscher Sprache redigiert, während die dagegen erhobene
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht italienisch abgefasst
ist. Da der Beschwerdeführer bzw. sein Parteivertreter nicht dartun, ei-
nen deutschsprachigen Entscheid nicht verstehen zu können und kei-
ne Gründe für einen Wechsel der Verfahrenssprache geltend machen,
besteht kein Anlass, von der Regel von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG
abzuweichen.
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2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das bisherige materielle
Recht bleibt jedoch auf Verfahren anwendbar, die – wie vorliegend –
vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden (Art. 126 Abs. 1
AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Die Beurteilung erfolgt somit
nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949
228). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht.
3.
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG ist eine ausländische Person unter
anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr die Erteilung oder
Verlängerung einer Bewilligung verweigert oder wenn eine Bewilligung
– wie in casu – widerrufen wird. Die Behörde bestimmt in diesem Fall
die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der betroffene
Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus
der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die
Pflicht zur Ausreise aus dem Kanton auf die ganze Schweiz ausdeh-
nen (nachfolgend als Ausdehnung oder Ausdehnungsverfügung be-
zeichnet). Art. 17 Abs. 2 ANAV präzisiert diese Norm dahingehend,
dass das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung
auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen Gründen
dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen
Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen".
3.2 Zum Verständnis der Regelung ist vorweg auf Art. 1a ANAG hinzu-
weisen. Danach ist eine ausländische Person dann zur Anwesenheit in
der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen be-
darf (zum letzteren vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt
sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches
Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Geset-
zes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 12 ANAG,
ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23
Abs. 1 ANAG sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en
droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S.
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102). Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung einer ausländischen
Person kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht,
sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechts-
widrigen Zustandes (vgl. ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit,
Entfernung und Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS
GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozial-
recht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen)
und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konse-
quenz. Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz ANAG verleiht der Behörde kein
Entschliessungsermessen (vgl. dazu WISARD, a.a.O., S. 130). Die Weg-
weisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Fra-
ge gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, bei-
spielsweise indem geltend gemacht wird, es bestehe ein überwiegen-
des privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige
Einwendungen gehören in das kantonale Bewilligungsverfahren oder
sind – nach Verweigerung der Bewilligung – in das dafür vorgesehene
Rechtsmittelverfahren einzubringen. Vorbehalten bleiben Vollzugshin-
dernisse im Sinne von Artikel 14a ANAG (vgl. dazu die nachfolgenden
E. 5.1 – 7.5, ferner WISARD, a.a.O., S. 103).
3.3 Das Gesagte gilt grundsätzlich für die ebenfalls exekutorisch wir-
kende Ausdehnungsverfügung. Wurde die ausländische Person im An-
schluss an einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus
dem Kanton weggewiesen und hat sie als Folge davon kein Recht zum
Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1a ANAG), kann sie die Ausreisever-
pflichtung selbst nicht zum Thema des Verfahrens machen (vorbehal-
ten bleiben auch hier Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a
ANAG). Es ist ihr namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die
auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind; denn die Aus-
reiseverpflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthalts-
rechts und ein Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreise-
pflicht zu beseitigen, wird der ausländischen Person durch den Ver-
zicht auf eine Ausdehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies ist schon
deshalb nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit zur Legalisie-
rung des Aufenthaltes nach der geltenden bundesstaatlichen Kompe-
tenzausscheidung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen liegt.
Der Bund hat wohl die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeili-
che Regelung durch den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er
aber keine Kompetenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Rege-
lung einer ausländischen Person anzuhalten oder sie auch nur zu dul-
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den (vgl. Art. 18 ANAG; davon ausgenommen sind das Asylrecht, das
hier nicht von Bedeutung ist, und die vorläufige Aufnahme).
3.4 Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in Art. 17 Abs. 2 ANAV zu
verstehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden kann, wenn
dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben wer-
den soll, in einem anderen Kanton um Bewilligung nachzusuchen (vgl.
BGE 129 II 1 E. 3.3 S. 7 f.). Da auf der einen Seite der Verzicht auf die
Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthaltes nichts ändert und es
auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand in
Kauf zu nehmen, ist Art. 17 Abs. 2 ANAV in dem Sinne auszulegen,
dass von einer Ausdehnung Abstand genommen werden kann, wenn
in einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist und der Dritt-
kanton der betroffenen ausländischen Person den Aufenthalt während
des Verfahrens gestattet (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements [EJPD] vom 5. Mai 1998 in: Verwaltungspra-
xis der Bundesbehörden [VPB] 62.52 E. 9).
4.
Der Beschwerdeführer besass nach dem durch das Urteil des Bundes-
gerichts vom 24. Januar 2007 bestätigten Widerruf der Aufenthaltsbe-
willigung keinen Rechtstitel, der ihm den weiteren rechtmässigen Ver-
bleib in der Schweiz ermöglicht hätte. Die Bereitschaftserklärung eines
anderen Kantons liegt nicht vor und es wird auch nicht geltend ge-
macht, es seien in dieser Hinsicht bislang entsprechende Anstrengun-
gen unternommen worden. Fehl geht sodann die Annahme des Partei-
vertreters, das BFM wäre gehalten gewesen, seinem Mandanten nach
der Rechtskraft der kantonalen Wegweisungsverfügung noch einmal
die Möglichkeit einzuräumen, sich in einem anderen Kanton um ein
Anwesenheitsrecht zu bemühen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer
aktiv werden müssen, solange die Pflicht zur Ausreise nicht auf die
ganze Schweiz ausgedehnt wurde (BGE 129 ll 1 E. 3.3 S. 8). Abgese-
hen davon hätte er aufgrund seines bisherigen Verhaltens (mehrfache
Straffälligkeit) ohnehin kaum reelle Chancen gehabt, in einem Dritt-
kanton zu einer neuen Aufenthaltsregelung zu gelangen. Die Ausdeh-
nung der kantonalen Wegweisung ist damit zu Recht ergangen.
5.
Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu
prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen
(Art. 14a Abs. 2 – 4 ANAG) und der Beschwerdeführer gestützt auf Art.
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14a Abs. 1 ANAG vorläufig aufzunehmen ist. Dabei gilt die vorläufige
Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung. Sie
tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern
vielmehr voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-616/2006 vom 12. November 2007 E. 5.1, C-603/2006 vom 27. Juni
2007 E. 4 [mit Hinweisen]).
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – beispielsweise jene der
EMRK oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) – einer Weiterreise in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG).
5.2 Dass einer Rückkehr keine technischen Hindernisse im Wege ste-
hen, ist unbestritten. Des Weiteren ergeben sich vorliegend weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte für die Annahme, die Rückkehr sei aus völkerrechtlichen Grün-
den unzulässig. So bestehen namentlich keine Hinweise darauf, dass
dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) kann zwar auch eine drohende erhebliche Gesund-
heitsgefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK einer Wegweisung in den
Heimatstaat entgegenstehen. Dies wurde jedoch bisher nur in einem
Fall aufgrund aussergewöhnlicher Umstände bejaht (vgl. EGMR, D. ge-
gen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.;
MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch
für Migrationsrecht 2004/2005, Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Bern
2005, S. 197). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, bestehen für die ge-
sundheitlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei. Auch wenn die-
se nicht die gleiche Qualität wie in der Schweiz aufweisen sollten, so
ist die Gesundheitsgefährdung durch eine allenfalls weniger adäquate
Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als unmenschlich
oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden kann.
Die diesbezüglichen Einwände des Rechtsvertreters sind jedoch unter
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dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu prüfen. Der Wegweisungsvoll-
zug ist deshalb als möglich und zulässig zu erachten.
6.
6.1 Konkret gefährdet im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind in ers-
ter Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bür-
gerkiegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte
entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner fin-
det die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten kön-
nen oder – aus objektiver Sicht – wegen den herrschenden Verhältnis-
sen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1879/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 6.2, C-2799/2007 vom
26. Februar 2008 E. 6.1, C-7523/2006 vom 6. Dezember 2007 E. 7.3,
E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2 [mit Hinweisen]). Wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung re-
gelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Ar-
beitsmarkt, vermögen dagegen keine konkrete Gefährdung im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu begründen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E.
10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b S. 157 f. und EMARK
1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f. jeweils mit Hinweisen).
6.2 Gründe überwiegend medizinischer Natur, wie sie hier beschwer-
deweise vorgetragen werden, lassen den Wegweisungsvollzug im All-
gemeinen nicht als unzumutbar erschienen, es sei denn, die erforderli-
che Behandlung sei wesentlich und im Zielland der Wegweisung nicht
erhältlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5105/2006 vom
4. September 2007 E. 6.2). Dabei ist nicht entscheidend, ob die medi-
zinische Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit schweizeri-
schen Standards standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die
unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort in-
nerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine we-
sentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes erwarten lassen (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2 und D-4765/2006
vom 13. Juni 2007 E. 5.10).
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6.3 Negative Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhältnissen des
Ziellands haben, sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als
solchem – wie Depressionen mit Suizidgedanken als Folge des durch
die Wegweisung verursachten Verlusts von Lebensperspektiven in der
Schweiz – stellen den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Fra-
ge. Ihnen kann in der Regel (und muss) durch medizinische Begleitung
des Vollzugs Rechnung getragen werden. Andererseits bilden gesund-
heitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegwei-
sungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Be-
urteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwä-
gung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitä-
ren Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
7.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Vollzug der
Wegweisung sei im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar.
Er beruft sich dabei hauptsächlich auf vier im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eingereichte ärztliche Berichte (datierend vom
2. Februar 2007, 17. März 2007, 20. März 2007 bzw. 21. März 2007).
Eine Reihe weiterer medizinischer Unterlagen, welche die angespro-
chenen gesundheitlichen Probleme dokumentieren, befinden sich in
den Akten der Vorinstanz bzw. des Ausländeramtes des Kantons St.
Gallen.
7.1 Gemäss einer ärztlichen Kurzbestätigung vom 2. Februar 2007
von Dr. med. W._______, Arzt für allgemeine Medizin, leidet der
Beschwerdeführer an chronischer Ohrenentzündung, depressiver Stö-
rung, Vergesslichkeit, wiederkehrenden Lendenschmerzen (rezidivie-
rendes Lumbovertebralsyndrom) sowie einem gutartigen Knochentu-
mor am linken Schienbein. In einem am 17. März 2007 zu Handen der
Vorinstanz erstellten Bericht diagnostizierte der selbe Arzt beim Pa-
tienten eine Lumboischalgie bei Diskushernie und Spontanarthrose,
eine Depression und eine somatoforme Schmerzstörung. Die edierten
Unterlagen lassen nicht erkennen, dass wegen der eigentlichen kör-
perlicher Beschwerden zum damaligen Zeitpunkt noch spezifische Be-
handlungen durchgeführt wurden. Im Vordergrund steht denn ganz klar
die psychische Situation des Betroffenen, was sich auch in der Be-
schwerdeschrift vom 12. April 2007 und deren Beilagen niederschlägt.
Seite 11
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7.2 Wegen des instabilen psychischen Zustandes war der Beschwer-
deführer vom Psychiatrie-Zentrum R._______ in H._______ seit dem
1. Februar 2006 ambulant betreut worden. Vom 8. März 2006 bis
3. Juni 2006 sowie vom 21. Juni 2006 bis 31. August 2006 unterzog er
sich in der Kantonalen Psychiatrieklinik S._______ in P._______ einer
stationären Behandlung. Diagnostiziert wurden hierbei schwere bzw.
mittelgradige depressive Störungen. Die Einweisungen sollen jeweils
wegen latenter Suizidalität erfolgt sein und in einem Zusammenhang
mit der drohenden Wegweisung aus der Schweiz gestanden haben
(siehe die beiden Berichte der Klink S._______ vom 26. Juni bzw. vom
12. September 2006).
Massgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sind allerdings primär die aktuellen medizinischen Befunde
und Einschätzungen. In dieser Hinsicht hält der in Formularform er-
stellte Bericht des Hausarztes vom 17. März 2007 fest, der Patient be-
finde sich in einem Zustand von sichtbarer depressiver Verstimmung.
Des Weiteren wird darin auf die damit einhergehende Suizidalität und
die ungewissen Behandlungsprognosen verwiesen sowie die Vermu-
tung geäussert, die Infrastruktur für eine medizinische Behandlung im
Herkunftsstaat sei wahrscheinlich schlechter als hierzulande. Konkre-
teres erfährt man in der ärztlichen Bescheinigung des Psychiatrie-Zen-
trums R._______ vom 20. März 2007 und in dem etwas ausführliche-
ren Bericht der gleichen Institution vom 21. März 2007. Auch sie attes-
tieren dem Beschwerdeführer mit suizidalen Gedanken verbundene
schwere depressive Störungen, die in letzter Zeit wieder zugenommen
hätten. Ein Abbruch der derzeitigen Behandlung und eine Rückführung
des Patienten in sein Heimatland könnte in den Augen der behandeln-
den Ärzte zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zu-
standsbildes führen und auch in einen Suizidversuch münden. Vor dem
Hintergrund der ergangenen Ausdehnungsverfügung wird aus medizi-
nisch-therapeutischer Sicht daher angeregt, die Ausreisefrist zu ver-
längern bzw. den definitiven Ausreisetermin so festzulegen, dass der
Beschwerdeführer genügend Vorbereitungszeit habe und im Stande
sei, die Schweiz in geordneten Bahnen zu verlassen. In der Zwischen-
zeit hat er sich, wie im Bericht des Psychiatrie-Zentrums R._______
vom 21. März 2007 prognostiziert, vorübergehend wieder in stationäre
Behandlung in die Klinik S._______ in P._______ begeben. Jene Klinik
bestätigt, dass der Betroffene selbstmordgefährdet sei, befürwortet un-
ter den konkreten Begebenheiten jedoch eine baldige, wenn möglich
koordinierte Ausreise. Vorgeschlagen werden ein begleiteter Transport
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und die Vorabinformation des in der Türkei ansässigen Bruders (vgl.
Aktennotizen des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 20. Ap-
ril 2007 bzw. 24. April 2007 über Telefongespräche mit der Psychiatri-
schen Klinik in P._______).
7.3 Die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers
steht wie angetönt in kausalem Zusammenhang mit der drohenden
Rückführung in sein Heimatland. Depressive Reaktionen von Perso-
nen, die nach Abschluss eines Asyl- oder Aufenthaltsverfahrens zum
Verlassen der Schweiz aufgefordert werden, sind in Anbetracht von
Gefühlen der Überforderung und Perspektivenlosigkeit, die ein abseh-
barer Vollzug bei den Betroffenen auslösen mag, verständlich und
nachvollziehbar, stellen aber nichts Aussergewöhnliches dar. Solche
sich mit einem definitiven Ausreisebescheid mitunter akzentuierenden
Ängste und Symptome sind in der Regel mit Medikamenten therapier-
bar und/oder es kann ihnen durch eine psychiatrische Behandlung im
Heimatstaat begegnet werden. Auch in einer derartigen Situation ge-
äusserte Suizidgedanken stehen dem Wegweisungsvollzug nicht ent-
gegen. Vielmehr besteht weder nach landes- noch nach völkerrechtli-
chen Massstäben eine Verpflichtung, von einer zu vollziehenden Weg-
oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit
Suizid droht. Der ausschaffende Staat ist lediglich gehalten, geeignete
Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der Suiziddrohung im
Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern. Zudem müssen
im Heimatland Strukturen bestehen, die eine Behandlung der einer
Suizidalität zu Grunde liegenden Krankheit gestatten (zum Ganzen vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f. mit Hinweisen). Bekannt ist auch,
dass bei Ausländerinnen und Ausländern, deren Lebensplanung auf
diese Weise scheitert, der neurotisch-manipulative Aspekt einer ange-
kündigten Selbsttötung mit einzubeziehen ist (siehe dazu Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1111/2006 vom 17. April 2008 E. 3.5
oder C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 10.2.1). Andernfalls öff-
nete sich Personen im Vollzugsstadium faktisch die Möglichkeit, die
geltenden asyl- und ausländerrechtlichen Vorschriften mittels Berufung
auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr beliebig zu un-
terlaufen. Allfälligen Risiken kann durch entsprechende Ausgestaltung
der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden.
Anders als der Hausarzt halten die im konkreten Fall involvierten Fach-
ärztinnen und Fachärzte eine Ausschaffung unter bestimmten Voraus-
setzungen für möglich und vertretbar (vgl. die Arztzeugnisse vom
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20. März 2007 resp. 21. März 2007 und die Aktennotizen). Da keine
neueren ärztlichen Unterlagen vorliegen und der Rechtsvertreter, ob-
wohl ihm ausdrücklich die Möglichkeit dazu geboten wurde (vgl. Zwi-
schenverfügung vom 23. Februar 2009), auf die Nachreichung solcher
Unterlagen verzichtete, rechtfertigt es sich anzunehmen, dass der Ge-
sundheitszustand seines Mandanten und die gesamten Rahmenbedin-
gungen sich seither nicht wesentlich verändert haben. Aufgrund des
Gesagten kann allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdefüh-
rers mittels den aus medizinisch-therapeutischer Sicht gebotenen
Massnahmen (rechtzeitige Orientierung des Betroffenen und seines
Bruders, begleiteter Transport, psychopharmakologische Behandlung)
entgegengewirkt werden. Die Vollzugsbehörde steht mit den genann-
ten Stellen seit längerem in Kontakt. Einem Vollzug der Wegweisung
steht daher auch unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit nichts im
Wege.
7.4 Schliesslich gibt der Parteivertreter zu bedenken, die medizinische
Infrastruktur in der Türkei könnte sich negativ auf den Gesundheitszu-
stand seines Mandanten auswirken, wobei er wiederum auf den Be-
richt des Hausarztes vom 17. März 2007 Bezug nimmt. Die entspre-
chenden Vorbringen sind für derartige Schlussfolgerungen jedoch viel
zu unsubstantiiert und erschöpfen sich in kurzen, allgemeinen Hinwei-
sen. So hält der fragliche ärztliche Befund hierzu einzig fest, die Infra-
struktur sei „wahrscheinlich schlechter“. Ansonsten wird in keiner Wei-
se dargetan, inwiefern die psychische Verfassung des Beschwerdefüh-
rers, wie sie sich im Frühjahr 2007 präsentierte, in seinem Herkunfts-
land einer medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung
unzugänglich wäre. Es trifft zwar zu, dass die Behandlungsmöglichkei-
ten von psychischen Erkrankungen in der Türkei nicht mit der Schweiz
vergleichbar sind. Der Umstand, dass medizinische Infrastruktur und
Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in
der Schweiz, führt aber, wie mehrfach erwähnt, nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts ist die psychiatrische Versorgung in der Türkei
zumindest in gewissem Umfang gewährleistet bzw. sind die relevanten
medizinischen Strukturen in diesem Land grundsätzlich vorhanden
(vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-323/2009 vom 13. Februar 2009 S. 11, E-6375/2006 vom 14. April
2008 E. 6.1 und 6.5, D-2799/2008 vom 9. Juli 2008 E. 5.4,
D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.7). Bereits im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen war im Übrigen unbestrit-
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ten, dass die rein medikamentöse Versorgung psychisch kranker Men-
schen im Heimatstaat des Betroffenen als gesichert gilt (siehe das in
dieser Hinsicht auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 13. August 2003 Bezug nehmende Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2006 E. 2c/ff). Der Beschwerdefüh-
rer ist – bei der aktuellen Sach- und Aktenlage – damit keiner hinrei-
chend konkreten Gefahr ausgesetzt, dass seine Leiden bei Umsetzung
des Abschiebevorhabens nicht behandelt werden könnten. Kommt hin-
zu, dass sein Bruder nach wie vor in seiner Herkunftsregion
(Y._______) wohnt. Letzterer soll dort Bürgermeister sein (vgl. das
erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen a.a.O.
E. 2c/dd), was den Zugang zum Behandlungsangebot erleichtert und
eine minimale – wenn nicht wirtschaftliche, so doch moralische
Unterstützung – garantiert. Überdies hat der Beschwerdeführer bis
heute den Nachweis nicht erbracht, dass unüberwindbare Hindernisse
bestehen, stattdessen in die Slowakei, das Heimatland seiner jetzigen
Ehefrau, zu ziehen, um dort zusammen mit seiner Familie zu leben.
7.5 Abschliessend betrachtet ergeben sich aus den Akten und den
Beschwerdevorbringen keine relevanten Anhaltspunkte, die gegen die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs sprächen.
Dem Vollzug der Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz entgegen noch wird das Vorliegen einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG glaubhaft gemacht.
Allfällige Risiken können – wie mehrfach erwähnt – durch entspre-
chende fachärztliche Begleitung des Vollzugs aufgefangen werden. Bei
diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Be-
schwerdeführer durch sein Verhalten (vgl. Ziff. B und D vorstehend) die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG ver-
letzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet, was die Anwen-
dung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausschliessen würde.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde – im
Ergebnis – richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat
auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 49 VwVG). Damit wird der
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April
2007 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos.
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9.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätz-
lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verbeiständung ist nicht stattzugeben, da die Beschwerde-
begehren nach dem bisher Gesagten zum Vornherein aussichtslos wa-
ren (vgl. BGE 129 l 129 E. 2.3.1 S. 135 f., BGE 128 l 225 E. 2.5.3 S.
236, BGE 125 ll 265 E. 4b S. 275).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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