Abtei lung II I
C-2638/2006/koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Späti,
Stadthausgasse 16, Postfach 1457, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
IV; Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2638/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1941, zuletzt serbischer
Staatsangehöriger und heute Bürger von Kosovo, ist von Beruf
Kranführer. Er arbeitete von Juni 1988 bis November 1995 als Kran-
führer in der Schweiz. Anschliessend kehrte er ins damalige Jugosla-
wien zurück und arbeitete bis Juli 1996 ebenfalls als Kranführer in sei-
ner Heimat. Daraufhin musste er sich 16 Tage im Spital wegen Diabe-
tes behandeln lassen. Seither arbeitete er nicht mehr (act. 13, 68).
B.
Am 18. Dezember 1996 stellte er erstmals ein Gesuch um Ausrichtung
einer schweizerischen Invalidenrente (act. 1). Die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IV-Stelle) wies, wegen fehlender versicherungs-
mässiger Voraussetzungen, das Gesuch mit Verfügung vom 11. März
1999 ab (act. 42). Sie hielt fest, dass bis zur Ausreise aus der Schweiz
am 9. November 1995 die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ent-
stehen eines Rentenanspruchs nicht erfüllt gewesen seien. Für eine
danach eingetretene Invalidität habe weder bei der schweizerischen
AHV/IV noch bei der jugoslawischen Versicherung ein Versicherungs-
verhältnis bestanden, weshalb nach gültiger Gesetzeslage keine Versi-
cherungsleistung erfolgen könne. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Perso-
nen (Rekurskommission) mit Urteil vom 14. Juni 2001 ab (act. 45). Sie
hielt u.a. fest, dass das IVG per 1. Januar 2001 eine Änderung erfah-
ren habe. Gemäss den Übergangsbestimmungen sei es Personen, de-
nen keine Rente zustehe, weil sie im Zeitpunkt des Eintritts der Invali-
dität nicht versichert gewesen waren, möglich zu verlangen, dass ihr
Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft werde. Es
bleibe dem Beschwerdeführer vorbehalten, sich erneut zum Bezug ei-
ner schweizerischen IV-Rente anzumelden (a.a. O., E.7).
C.
Nach einem Briefwechsel mit der IV-Stelle (act. 46 ff.) meldete sich der
Versicherte am 5. Februar 2004 wiederum zum Bezug einer Invaliden-
rente an (act. 52). Dem Gesuch legte er einige Arztatteste bei und füll-
te den Fragebogen für Versicherte aus (act. 62-68).
Die IV-Stelle forderte am 18. November 2004 beim Schweizerischen
Seite 2
C-2638/2006
Verbindungsbüro in Prishtina einen Bericht über den aktuellen Ge-
sundheitszustand des Versicherten an (act. 70). Mit Schreiben vom
22. Dezember 2004 beurteilte Dr. med. B._______ den Gesundheits-
zustand des Versicherten; er diagnostizierte namentlich einen Diabet-
es mellitus II, eine Myokardiopathie, eine Spondylarthrose sowie eine
Skoliose und befürwortete weitere medizinische Abklärungen (act. 73).
Diese Beurteilung wurde dem IV-Stellenarzt Dr. med. C._______ zur
Stellungnahme unterbreitet. Er kam am 23. April 2005 zum Schluss,
dass derzeit beim Versicherten keine für eine Invalidisierung
ausreichende gesundheitliche Behinderung festgestellt werden könne
(act. 76 f.).
Aus diesem Grund lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. April
2005 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (act. 78).
D.
Der Versicherte liess gegen diese Verfügung am 26. Mai 2005 Einspra-
che (Ergänzung der Begründung am 23. August 2005) erheben und
beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Er verwies
insbesondere auf das Gutachten von Dr. D._______ vom 4. September
1996, welches einen Invaliditätsgrad von 80% ermittle. Es stünden
keine weiteren medizinischen Unterlagen zur Verfügung. Wegen der
Anerkennungsproblematik mache es auch wenig Sinn, eine erneute
Abklärung in seinem Heimatland vorzunehmen. Es sei daher eine Be-
gutachtung in der Schweiz durchzuführen (act. 79 und 83).
Nach Einholung eines Berichts des IV-Stellenarztes
Dr. med. E._______ vom 14. Dezember 2005 (act. 85) wies die IV-
Stelle die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember
2005 ab (act. 86).
E.
Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
30. Januar 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission erheben. Er
beantragte, der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 sei auf-
zuheben, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und
eventualiter seien weitere Abklärungen bezüglich seines Gesundheits-
zustandes vorzunehmen. Zudem sei ihm eine Entschädigung für die
anwaltlichen Bemühungen zuzusprechen. Des Weiteren stellte er den
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
Seite 3
C-2638/2006
F.
Am 21. Februar 2006 reichte die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) ih-
re Vernehmlassung ein. Sie beantragte die Beschwerde sei abzuwei-
sen.
Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 28. März 2006 bestätigen,
dass er an seiner Beschwerde samt Begründung vollumfänglich fest-
halte. Er würde gerne eine aktuelle Stellungnahme eines Arztes aus
seiner Heimat präsentieren, der seine schweren gesundheitlichen Be-
einträchtigungen zweifellos bestätigen würde, doch die schweizerische
Invalidenversicherung werde voraussichtlich dem Urteil eines ihr nicht
näher bekannten jugoslawischen Arztes ohnehin keinen hohen Be-
weiswert attestieren. Deshalb sei eine medizinische Begutachtung in
der Schweiz weiterhin angezeigt.
G.
Mit Verfügung vom 26. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar
2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde den Parteien der
Spruchkörper bekannt gegeben und der Schriftenwechsel geschlos-
sen.
Am 4. August 2008 wurde den Parteien eine Änderung des Spruchkör-
pers mitgeteilt. Es sind keine Ablehnungsbegehren eingegangen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
Seite 4
C-2638/2006
cherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation
sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu
prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
2.1 Der Beschwerdeführer war Staatsangehöriger von Serbien und
lebt im Gebiet des heutigen Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122
V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder dem jüngst als Staat aner-
kannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju-
goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
Seite 5
C-2638/2006
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem
in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung
abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seithe-
rigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
2.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen
eines ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
2.3 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.5 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers, spätestens je-
Seite 6
C-2638/2006
doch bei Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2005 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999
[AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist so-
dann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da
die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Er-
werbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmetho-
de den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begrif-
fen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Recht-
sprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft
des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgen-
den auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.6 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
21. Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten
sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4,
28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vol-
len Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei
Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein; das heisst, fehlt auch nur
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt
ist.
3.1 Der Beschwerdeführer hat während mehr als einem Jahr Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
Seite 7
C-2638/2006
rung entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer er-
füllt. Zu prüfen bleibt, ob er im Sinne des Gesetzes in rentenbegrün-
dendem Ausmass invalid geworden ist.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Pro-
zent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent
Anspruch auf eine ganze Rente.
4.3 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur
an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute
Bundesgericht) stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
5.
5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
Seite 8
C-2638/2006
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe
der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon-
nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136
E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invali-
dität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
5.3 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V
239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.).
Seite 9
C-2638/2006
5.4 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28
IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Per-
son mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a:
Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: lang-
dauernde Krankheit). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Ar-
beitsunfähigkeit ist demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
Für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29
Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist nach ständiger
Rechtsprechung des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erfor-
derlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversib-
ler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der ver-
sicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem
Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausge-
sprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn
sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass voraus-
gesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch er-
hebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinwei-
sen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender
Erwerbsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in
Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (MEYER-BLASER, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit
weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist
die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der
Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen War-
tezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben
der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und
Unfallversicherung bezweckt; letztere haben während der Wartezeit in
Seite 10
C-2638/2006
erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukom-
men (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher
Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander-
folgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
5.5 Bei einer im Ausland wohnenden Person kann nach dem Gesag-
ten ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst dann entstan-
den sein, nachdem sie zu mindestens 50% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewe-
sen ist und die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit weiterhin
mindestens 50% beträgt (Bst. b).
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der medizi-
nischen Erhebungen der Vorinstanz. Er verlangt die Anordnung
medizinischer Abklärungen in der Schweiz.
6.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel-
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechts-
verhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43
und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder ande-
rer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG
vom 20. Juli 2000, I 520/99).
Seite 11
C-2638/2006
6.2 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte:
- Dr. D._______, Pneumophysiologe, untersuchte den Beschwer-
deführer am 4. September 1996. Er führte die Anamnese und Be-
schwerden des Beschwerdeführers auf und diagnostizierte ohne
Angaben von Gründen oder Belegen Myokardiopathie sup decom-
pensata, Lumbalsyndrom, Hepatomegalie, Diabetes mellitus, diabe-
tische Angiopathie und Prostataadenom. Der Beschwerdeführer sei
sowohl in seinem angestammten Beruf wie auch in angepassten
Tätigkeiten im Umfang von 80% arbeitsunfähig (act. 23);
- IV-Stellenarzt Dr. med. C._______ hielt am 30. September 1998 bei
Diagnose eines Diabetes mellitus und eines Lumbalsyndroms fest,
dass der Beschwerdeführer seine Krankheiten behandeln lassen
solle und kein ausreichender Grund für eine Invalidisierung bestehe
(act. 30).
- Dr. med. F._______, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin
spez. Rheumaerkrankungen, hielt in seinem Arztbericht anlässlich
des ersten Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers am 21. No-
vember 1998 fest, dass beim Beschwerdeführer bis am 4. Novem-
ber 1995 ein Diabetes mellitus, funktionelle Herzbeschwerden und
Nikotinabasus diagnostiziert werden konnte. Der Patient sei nur we-
gen seinem Diabetes mellitus in der Kontrolle gewesen, welcher un-
ter medikamentöser Behandlung einigermassen tolerierbar gewe-
sen sei. Aus medizinischer Sicht sei der Patient bei seiner letzten
Untersuchung am 4. November 1995 als Kranführer sicher zu 100%
arbeitsfähig gewesen (act. 38);
- Dr. G._______, Radiologe, diagnostizierte am 5. Februar 2004 beim
Beschwerdeführer eine Spondylosis lumbalis, Skoliose (rechtskon-
vex lumbalis), Spondyloarthrosis L4/L5 und Fazettenarthrosis L4
(act. 71);
- Dr. med. B._______ fasste in seinem Bericht vom 22. Dezember
2004 zuerst die Anamnese zusammen. Weiter hielt er fest, dass die
vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztrapporte vom 19. August
2004 (siehe act. 63-65) keine Details oder Untersuchungsergebnis-
se zu den genannten Diagnosen aufführten. Aufgrund der physi-
schen Untersuchung und der Laborwerte könne zusammengefasst
werden, dass der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ II
(ICD-10: E 11), chronischer kompensierter Myokardiopathie
Seite 12
C-2638/2006
(ICD-10: I 50.9), Spondylarthrosis L4/L5 (ICD-10: M 46) und Scolio-
sis (rechtskonvex-lumbalis; ICD-10: M 41.9) leide. Nach seiner Un-
tersuchung könne er die Diagnosen „Diskopathie vertebralis L5/S1“
und „chronische obstruktive Bronchitis“ nicht bestätigen. Sinnvoll
seien zusätzliche neurologische, orthopädische und kardiologische
Abklärungen (act. 73);
- Der IV-Stellenarzt Dr. med. C._______ hielt in seiner Beurteilung
vom 23. April 2005 fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner letz-
ten Untersuchung bei Dr. B._______ einen vernachlässigten Diabe-
tes mellitus und wohl eine angeborene (Skoliose) und degenerative
Veränderung (Arthrosen) insbesondere an der Lendenwirbelsäule
aufweise. Die Zuckerkrankheit könne kontrolliert und behandelt wer-
den, was offenbar nicht immer in wünschbarem Ausmass geschehe.
Des Weiteren seien die zitierten Veränderungen am Skelett in die-
sem Alter nicht ungewöhnlich und seien mit Physiotherapie und An-
tirheumaticis linderbar. Dr. B._______ habe klinisch und labormä-
ssig nichts Besonderes feststellen können, insbesondere nicht an
Herz und Lungen. Das EKG lasse keine Hypertrophiezeichen und
bei der Erregungsrückbildung keine „Myokardiopathie“ erkennen.
Das Vorliegen eines „P pulmonale“ dürfe bestritten werden und sei
eher nebensächlich und die Thoraxaufnahmen würden kein myopa-
thisches Herz zeigen. Das Oszillogramm der Arterien zeige keine
Asymmetrien oder Verschlüsse. Für den erfahrenen Internisten und
Arbeitsmediziner seien weitere Untersuchungen zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit derzeit überflüssig. Der Versicherte müsse lege ar-
tis behandelt werden und dann könne er eine seinem Alter und Be-
schwerden entsprechende Tätigkeit ausüben. Eine für eine Invalidi-
sierung ausreichende gesundheitliche Behinderung könne derzeit
nicht festgestellt werden (act. 77);
- Der IV-Stellenarzt Dr. med. E._______ antwortete am 14. Dezember
2005 auf die Frage, ob die vorliegenden medizinischen Unterlagen
für eine zuverlässige Beurteilung ausreichend seien, er sehe grund-
sätzlich keine Veranlassung, an der Beurteilung von Dr. med.
C._______ zu zweifeln. Aus den Vorakten zum ersten Leistungsbe-
gehren und dem Bericht von Dr. B._______ lasse sich schliessen,
dass ausser dem erhöhten Blutzuckerwert keine relevanten patholo-
gischen Befunde vorliegen würden, die gegen eine volle Arbeitsfä-
higkeit sprechen. Unter der Voraussetzung der korrekten antidiabeti-
Seite 13
C-2638/2006
schen medikamentösen Behandlung könne der Versicherte auch als
Kranführer weiter arbeiten (act. 85).
7.
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizini-
schen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhän-
ge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet
sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI
2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV
1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweiswert umfasst aller-
dings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozi-
alversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fra-
gen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die
gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers von der Vorinstanz
unzutreffend gewürdigt worden sei. Insbesondere das Gutachten von
Dr. D._______ sei von Bedeutung, welches einen Invaliditätsgrad von
80% ermittle. Die erhebliche Diskrepanz zwischen der Einschätzung
der Invalidität des Gesuchstellers durch die jugoslawischen Mediziner
und derjenigen der IV-Stelle stelle zumindest einen hinreichenden
Grund dar, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch-
mals genau abzuklären.
Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, dass er sich aufgrund
Seite 14
C-2638/2006
seiner erheblichen gesundheitlichen Störungen nicht in der Lage sehe,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es mache keinen Sinn, eine er-
neute Begutachtung durch einen jugoslawischen Arzt vorzunehmen,
da einer solchen ohnehin die Anerkennung versagt bleibe. Aus diesem
Grund beantrage er eine gründliche Begutachtung in der Schweiz.
8.2 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, dass das
Dossier des Beschwerdeführers von zwei Ärzten ihres medizinischen
Dienstes geprüft worden sei. Beide seien zur übereinstimmenden Be-
urteilung gelangt, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähig-
keit von anspruchsbegründendem Ausmass bestehe und die vorliegen-
den medizinischen Unterlagen zur zuverlässigen Beurteilung genüg-
ten. Aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.
8.3 Es gilt demnach zu prüfen, ob die medizinische Dokumentation im
vorliegenden Fall zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers ausreichend war oder ob eine Begutachtung in der
Schweiz hätte angeordnet werden müssen.
8.3.1 Die Verfahrensakten enthalten medizinische Unterlagen diverser
Ärzte aus Ex-Jugoslawien und der Schweiz. Die Ärzte aus der Heimat
des Beschwerdeführers führen die jeweiligen Diagnosen auf und the-
matisieren teilweise die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die
Berichte geben zusammen mit denjenigen der IV-Stellenärzte ein kom-
plettes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, gestattet die vor-
liegende medizinische Dokumentation eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rentenanspruches. Die Ansicht des Beschwerdeführers,
dass einer ausländischen Begutachtung die Anerkennung durch die
Vorinstanz versagt bleibe, ist weder belegt noch nachvollziehbar. Die
Vorinstanz hat anlässlich ihrer Beweiswürdigung alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, frei und objektiv zu prüfen, was sie
auch getan hat. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auf die Mit-
wirkungspflicht der Parteien bei der Abklärung des Sachverhalts zu
verweisen (vgl. E. 6.1). Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist
vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
8.3.2 Der Beschwerdeführer beantragte, es sei insbesondere auf das
Gutachten von Dr. D._______ vom 4. September 1996, welches einen
Invaliditätsgrad von 80% attestiere, abzustellen. Dieses ärztliche Attest
entstand indes mehr als neun Jahre vor dem Einspracheentscheid. Die
Beweiskraft eines derart alten medizinischen Berichts ist gemäss bun-
Seite 15
C-2638/2006
desgerichtlicher Rechtsprechung sehr gering (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.2 und 9C_552/2007
vom 17. Januar 2008 E. 5.2). Demgegenüber erfolgte die jüngste
gründliche Untersuchung des Beschwerdeführers von Dr. B._______
(22. Dezember 2004) ein Jahr vor dem Einspracheentscheid (21. De-
zember 2005); darauf darf abgestellt werden. Der Sachverhalt wurde
demnach von der Vorinstanz genügend abgeklärt. Auf die vom Be-
schwerdeführer beantragte zusätzliche Beweismassnahme in Form ei-
ner umfassenden medizinischen Untersuchung in der Schweiz ist in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III
223 E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinwei-
sen) zu verzichten.
8.3.3 Die Vorinstanz wies das Leistungsbegehren des Beschwerde-
führers ab, nachdem sie das Gutachten von Dr. D._______ und
Dr. B._______, die medizinischen Kurzatteste sowie die Stellungnah-
men der IV-Stellenärzte gewürdigt hatte. Sowohl Dr. B._______ wie
auch Dr. med. C._______ berücksichtigten in ihren Beurteilung die
vollständige Anamnese des Beschwerdeführers und alle aktuellen
Arztberichte. Die wenig substantiierten Diagnosen von Dr. D._______
bezüglich der Beschwerden an Herz und Lunge werden von
Dr. B._______ anlässlich der jüngsten Untersuchung überhaupt nicht
gestützt. Das Gericht sieht keinen Grund, an den klaren medizinischen
Befunden von Dr. B._______ und den IV-Stellenärzten zu zweifeln.
Demnach leidet der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus II und an
degenerativen Abnützungen der Wirbelsäule. Diese Leiden haben bei
einer medikamentösen bzw. physiotherapeutischen Behandlung lege
artis keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
8.4 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) im hier
massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids
der Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht in rentenrele-
vanter Weise beeinträchtigt gewesen ist. Damit erweist sich die ange-
fochtene Verfügung als rechtens.
9.
Die Beschwerde ist daher unbegründet; sie ist abzuweisen.
10.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Seite 16
C-2638/2006
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
11.
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht ebenfalls keine Partei-
entschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
12.
Der Beschwerdeführer fordert in seiner Rechtsschrift die unentgeltli-
che Prozessführung sowie die unentgeltliche Beiordnung seines An-
waltes.
12.1 Soweit der Beschwerdeführer die Befreiung von den Verfahrens-
kosten beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Be-
schwerdeverfahren bereits von Gesetzes wegen kostenlos ist (vgl.
oben E. 10).
12.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG kann einer Partei, die bedürf-
tig ist, deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen und die nicht
imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten, ein Anwalt bestellt wer-
den. Die erwähnten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl.
BGE 122 I 51 E. 2c/bb).
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,
wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der
Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in
Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltli-
chen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder recht-
liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit
Hinweisen).
Seite 17
C-2638/2006
12.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits im
Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission bejaht (act. 45) und
kann, nachdem eine seitherige Verbesserung der Einkommenssitua-
tion nicht ersichtlich ist, nach wie vor als als aktenkundig gelten (vgl.
auch act. 14, 68). Die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen. Eine anwaltliche Vertretung erscheint im vorliegenden Ver-
fahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität
sowie der Sprachunkenntnis des Beschwerdeführers als geboten.
Demzufolge wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeistän-
dung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
Da keine detaillierte Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Art. 14
Abs. 2 VGKE auf Grund der Akten festzusetzen. Für den vorliegenden
Fall erscheint eine Entschädigung von CHF 1'000.- als angemessen.
12.4 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG
die bedürftige Partei verpflichtet ist, Honorar und Kosten des Anwalts
an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie be-
zahlt hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und
Rechtsanwalt Späti werden aus der Gerichtskasse CHF 1'000.- er-
stattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
Seite 18
C-2638/2006
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 19