B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2639/2011
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. X._______ Z._______
2. Y._______ Z._______
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober,
Jacober & Bialas Rechtsanwälte und Notare,
Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum zu Besuchszwecken.
C-2639/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 13. Januar 2011 beantragte der aus der Dominikanischen Republik
stammende, 1983 geborene A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw.
Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die
Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von drei Monaten. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, X._______ und Y._______
Z._______, wohnhaft im Kanton St. Gallen (geb. 1952 bzw. 1959, im Fol-
genden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) besuchen zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 wies die Schweizerische Botschaft
den Visumsantrag ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesamt für Migration (BFM) am 18. Januar 2011 Einsprache. In der
Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender
Abklärungen beim Gastgeber an das damalige Ausländeramt (heute: Mig-
rationsamt) des Kantons St. Gallen übermittelt.
C.
Am 21. März 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller stamme aus ei-
nem Land, aus welchem als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck insbesondere bei
jüngeren Menschen festzustellen sei. Der Trend zur Auswanderung zeige
sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit
von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im
Ausland bestehe. Der Eingeladene sei ein junger, lediger und kinderloser
Mann, der in keinem Arbeitsverhältnis stehe. Gemäss seinen Angaben,
absolviere er eine Ausbildung zum Musikproduzenten. Eine dreimonatige
Abwesenheit dürfte sich wohl kaum mit einem verbindlichen Ausbildungs-
plan vereinbaren lassen. Mangels anderer Belege und Umstände sei da-
her davon auszugehen, dass ihm keine besonderen beruflichen oder ge-
sellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden und eine anstandslose
Wiederausreise nicht gesichert sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2011 beantragen die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung
des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringen sie im Wesentli-
chen vor, der Gesuchsteller absolviere eine Ausbildung als Polytechniker
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am "Instituto Politecnico Loyola" in San Cristobal. Die Semesterferien
würden jeweils von Anfang Juni bis Ende August dauern. Anschliessend
müsse der Beschwerdeführer zwingend wieder in sein Heimatland zu-
rückkehren, um seine Ausbildung fortzusetzen. Damit würden ausrei-
chende Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Fe-
rienaufenthalt wieder in sein Heimatland zurückkehren wolle und auch
müsse. Die gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung eines Besuchervisum
seien erfüllt. Die Gewähr der Wiederausreise dürfe nicht nur aus dem
Grund nicht als erfüllt betrachtet werden, weil ein Ausländer aus einem
Land stamme, wo Krieg oder sonst Not herrsche. Andernfalls würden die-
se Menschen in unzulässiger Weise diskriminiert. Auch bei Familienan-
gehörigen, die das Mündigkeitsalter überschritten hätten, müsse eine
Verweigerung des Besuchs unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) gerechtfertigt werden können. Eine generelle Verweigerung des
unmittelbaren familiären Kontakts in der Schweiz mit dem Argument einer
präventiven Vermeidung allfälliger fremdenpolizeilicher Interventionen sei
nicht zulässig. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau
sei im Fall eines Einreisegesuchs zwecks Sprachaufenthalts, welches
gemäss Art. 31 g der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren-
zung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) ebenfalls eine gesi-
cherte Wiederausreise voraussetze, zum Schluss gekommen, die Ver-
weigerung mit Berufung auf Alter, Zivilstand und Einbindung ins Berufsle-
ben sei willkürlich. Da die Frage der gesicherten Wiederausreise eine
spekulative Komponente beinhalte, bedürfe es zumindest klarer Indizien
oder Gründe, die durch den Einreisewilligen gesetzt worden seien, die
den Schluss nahelegen würden, dass die Wiederausreise nicht gesichert
erscheine. Vorliegend sei in keiner Weise berücksichtigt worden, dass die
Beschwerdeführenden beide Schweizer Bürger seien. Es sei somit ver-
ständlich, dass sie ihrem Sohn resp. Stiefsohn ihren Wohnort zeigen so-
wie einen Kontakt mit ihm auch in der Schweiz pflegen möchten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt aus, das Argument in der
Beschwerdeschrift, der Gesuchsteller beabsichtige im Sommer seine
Semesterferien hier zu verbringen und müsse spätestens zu Semester-
beginn im September zurückkehren, überzeuge in keiner Weise. Gemäss
dem Antragsformular für ein Schengen Visum habe er am 15. April und
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somit deutlich vor Beginn der Semesterferien Anfang Juni in die Schweiz
reisen wollen. Die klar bekundete ständige Reisebereitschaft lasse somit
auf keinerlei Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Studium
schliessen. Unter diesen Umständen biete der Gesuchsteller keine hin-
reichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in
die Dominikanische Republik. Die gegenteiligen Zusicherungen der Gast-
geber würden diese Einschätzung nicht zu ändern vermögen, könnten sie
doch nicht für Handlungen und Absichten ihres Gastes garantieren.
F.
Mit Replik vom 15. August 2011 halten die Beschwerdeführenden an den
Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend wird
vorgebracht, der Gesuchsteller erkläre sich ausdrücklich damit einver-
standen, nach der bewilligten Einreise in die Schweiz umgehend seinen
Reisepass bei der zuständigen Gemeinde zu hinterlegen. Durch diese
Vorkehrung werde es der zuständigen Ausländerbehörde ermöglicht, den
Gesuchsteller im Falle einer nicht erfolgten Wiederausreise jederzeit be-
hördlich auszuschaffen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung ei-
nes Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Ma-
terie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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Seite 5
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1
sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Staatsangehörigen
der Dominikanischen Republik um Erteilung eines Visums für einen drei-
monatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet,
fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen An-
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
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Seite 6
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
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Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
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Seite 8
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die
Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzun-
gen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen
Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstel-
lers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststel-
lungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Um-
stände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3 Der Gesuchsteller stammt aus der Dominikanischen Republik. Die
Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zu-
sammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursach-
ten schweren Krise sowie der Wirtschaftskrise von 2008 – dank der Kon-
solidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wie-
dergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernán-
dez Reyna und seit August 2004 unterstützt durch den IWF – in beein-
druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist die Wirtschaft, welche sich seit
über zehn Jahren durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich knapp
7% jährlich auszeichnete. Seit 2011 ist das Wachstum jedoch gesunken
und lag 2012 bei rund 4%. Der Amtsnachfolger Danilo Medina (seit
16. 08. 2012) verfolgt einen Wirtschaftswachstumskurs mit staatlicher
Austeritätspolitik. Des Weiteren ist die Einkommensverteilung zunehmend
ungleich, was in Verbindung mit der ab 1. Januar 2013 eingeführten
Steuerreform derzeit zu stark steigenden Preisen für Grundversorgungs-
güter und zu sozialen Spannungen führt. Festzustellen ist auch, dass die
Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern mit einem be-
C-2639/2011
Seite 9
trächtlichen Anteil von 6% zum Bruttoinlandprodukt beitragen, jedoch seit
einigen Jahren rückläufig sind (Quelle: Webseite des deutschen Auswär-
tigen Amtes: , Aussen- und Europapolitik >
Länderinformationen > Länder A-Z > Dominikanische Republik > Wirt-
schaft, Stand: Februar 2013 > Seite besucht im April 2013).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem bei der
jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustel-
len. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen
von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hin-
sicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfah-
rungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Be-
ziehungsnetz (in casu die Mutter des Gesuchstellers) besteht. Im Falle
der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 30-jährigen ledigen und
kinderlosen Mann. Es sind somit in casu keine familiären und gesell-
schaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche den Gesuchsteller von ei-
ner Emigration abzuhalten vermögen.
6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Gesuchsteller absolviere
eine Ausbildung als Polytechniker am "Instituto Politecnico Loyola" in San
Cristobal. Die Semesterferien würden jeweils von Anfang Juni bis Ende
August dauern. Der Gesuchsteller wolle und müsse nach Ablauf seines
Aufenthaltes in der Schweiz zwingend wieder in sein Heimatland zurück-
kehren um seine Ausbildung fortzusetzen. Gemäss dem Antragsformular
für ein Schengen Visum wollte der Gesuchsteller jedoch am 15. April und
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Seite 10
somit deutlich vor Beginn der Semesterferien Anfang Juni in die Schweiz
reisen. Mit Schreiben vom 9. März 2013 teilten die Beschwerdeführenden
mit, der Gesuchsteller werde von Mai bis und mit August an der Universi-
tät pausieren, um bei ihnen Ferien zu machen. Die Tatsache, dass der
Gesuchsteller bereit ist, seine Ausbildung bereits im April bzw. Mai zu un-
terbrechen, obwohl die Semesterferien erst Anfang Juni beginnen, lässt
den Schluss zu, dass die Ausbildung und somit implizit die wirtschaftliche
Unabhängigkeit für ihn nicht oberste Priorität hat. Demzufolge kann auf
nicht allzugrosse Verpflichtungen im Zusammenhang mit seinem Studium
geschlossen werden. Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die
Wiederausreise des Gesuchstellers noch nicht als gesichert eingestuft
werden kann.
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers
nach seinem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, zu verweigern.
6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Beschwerdeführenden eine rechtzeitige Rückkehr des
Gesuchstellers zugesichert haben. Die Integrität der Beschwerdeführen-
den in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel ge-
zogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten
der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gas-
tes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten.
Die Gastgeber können – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der
Verpflichtungserklärung am 17. Februar 2011 geschehen ist – zwar für
gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Be-
suchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rück-
reisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und fak-
tischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl.
BVGE 2009/27 E. 9). Auch das Hinterlegen des Reisepasses bei der zu-
ständigen Gemeinde nach bewilligter Einreise in die Schweiz würde eine
Wiederausreise nicht sicherstellen, denn der Gesuchsteller könnte unter-
tauchen und sich in der Schweiz anschliessend illegal aufhalten.
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Seite 11
6.5
In casu erachtet es das Bundesverwaltungsgericht auch nicht als erfor-
derlich, dem Gesuchsteller ein Visum aus humanitären Gründen zu ertei-
len (vgl. E. 4.5). Angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller ausser-
halb der Semesterferien in der Schweiz Ferien machen möchte, ist die
Absicht eines dreimonatigen Auslandaufenthalts zwecks Pflege der fami-
liären Beziehungen anzuzweifeln. Zudem ist aufgrund des früheren Ge-
suchs um Familiennachzug nicht von einer gesicherten Wiederausreise
auszugehen. Die familiären Beziehungen können ebenso durch regel-
mässige Besuche in der Dominikanischen Republik gepflegt werden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, auch bei Familienan-
gehörigen, die das Mündigkeitsalter überschritten hätten, müsse eine
Verweigerung des Besuchs unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2
EMRK und Art. 13 BV gerechtfertigt werden können. Eine generelle Ver-
weigerung des unmittelbaren familiären Kontakts in der Schweiz mit dem
Argument einer präventiven Vermeidung allfälliger fremdenpolizeilicher
Interventionen sei nicht zulässig. Vorliegend sei zudem in keiner Weise
berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführer beide Schweizer Bür-
ger seien.
7.2 Art. 8 EMRK und der deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen all-
gemein dem Schutz des Familien- und Privatlebens. Auf die Teilgarantie
des Familienlebens können sich ausländische Personen berufen, die na-
he Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht
haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die
Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung der
EMRK begründet sein. Zu beachten ist, dass die Konventionsgarantie
das Familienleben als solches schützt, und nicht die freie Wahl des für
den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein
Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel
nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann,
das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen. Eine Interessen-
abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umstän-
den. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne
weiteres zugemutet werden kann, in das Ausland auszuweichen. In die-
sem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
bzw. Art. 36 BV geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls um-
fassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. mit Hinweisen).
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Seite 12
Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft
der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E.
1.3. S. 145 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64f.). Geht es um Personen,
die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schüt-
zenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrecht-
liche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom hier Anwesen-
heitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von ei-
nem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus
besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen
oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE
120 Ib 257 E. 1/d-e S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E. 5.3, je mit Hinwei-
sen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Beim Gesuchsteller-
handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der weder pflege-
noch betreuungsbedürftig ist. Der Kontakt kann auch anders als mit ei-
nem Aufenthalt in der Schweiz aufrechterhalten werden (Briefverkehr, Vi-
deotelefonie, Telefonate oder durch Reisen in den Aufenthaltsstaat des
Gesuchstellers).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-2639/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Ref-Nr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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