Abtei lung II I
C-2640/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A. _______,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
Avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 19. Dezember 2005
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2640/2006
Sachverhalt:
A.
A. _______, geboren am _______ 1954, spanische Staatsangehörige,
arbeitete zwischen 1982 und 1992 verschiedentlich in der Schweiz,
zuletzt bis am 30. November 1992 [Arbeitgeber und Arbeitsort] als
Küchenhilfe, bevor sie endgültig nach Spanien zurückkehrte (act. IV/6,
IV/13). Gemäss ihren Angaben war sie vom 12. Januar 1993 bis am
11. Juli 1994 in Spanien arbeitslos gemeldet. Mit erstinstanzlichem
Urteil vom 21. März 1995 wurde ihr in Spanien eine Invalidenrente per
21. Dezember 1993 zugesprochen. Mit Revisionsentscheid vom 29.
Januar 1998 durch das Obergericht von Galizien wurde dieses Urteil
aufgehoben mit der Begründung, dass die Versicherte nicht eine
Invalidität im erforderlichen Mass aufweise. Aufgrund weiterer Akten
(IV/1, 61) geht hervor, dass sie in Spanien weiterhin zumindest eine
Teilinvalidenrente bezieht.
B.
Am 25. Februar 2004 reichte die Beschwerdeführerin beim spanischen
Versicherungsträger "Instituto Nacional de la Seguridad Social" (nach-
folgend: INSS) von X. _______ ein Gesuch um Leistungen der
Schweizer Invalidenversicherung ein. Das Gesuch wurde von der INSS
am 3. Juni 2004 an die Schweizerische Ausgleichskasse überwiesen
(act. IV/1 –4). Der Eingang wurde der Versicherten am 25. Juni 2004
von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle)
bestätigt (act. IV/5).
C.
Gemäss Aufforderung der IV-Stelle vom 8. September 2004 reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Abelardo Vasquez Conde,
am 10. November 2004 die ausgefüllten Formulare "Questionnaire à
l'assuré (UE)" und "Questionnaire pour les assurés travaillant dans le
ménage" sowie diverse medizinische Unterlagen und das spanische
Urteil vom 21. März 1995, das ihren Anspruch auf eine Invalidenrente
in Spanien festlegte (act. IV/10 – 15), ein.
D.
Mit IV-Verfügung vom 9. Juni 2005 wurde bei der Versicherten ein In-
validitätsgrad von 24% festgestellt und ein Rentenanspruch verneint.
Der Entscheid beruhte auf der Beurteilung des medizinischen Diens-
tes der IV, Dr. med. C. _______, vom 15. Januar 2005 (act. IV/59 – 61).
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Die darin enthaltenen Feststellungen stützten sich auf das in Spanien
erstellte medizinischen Gutachten vom 2. Juni 2004 (Formular E 213
inkl. Beilagen act. IV/56 – 58) sowie auf ältere medizinische Vorakten
aus Spanien und der Schweiz (act. IV/18 – 48).
E.
Die Beschwerdeführerin erhob am 29. Juni 2005 gegen diesen Be-
scheid fristgerecht Einsprache. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2005
wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
F.
Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 26. Januar
2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend: REKO AHV/IV) erheben. Sie be-
antragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2005 und die Be-
zahlung einer Rente in gesetzlicher Höhe ab dem 25. Februar 2004
(Datum des Antrags) sowie die Erstattung der im Einsprache- und Be-
schwerdeverfahren entstandenen aussergerichtlichen Kosten. Gleich-
zeitig beantragte sie eine medizinische Begutachtung in der Schweiz.
Die Beschwerde enthielt folgende Beilagen:
- Kopie des medizinischen Gutachtens von Dr. med. B. _______, Facharzt
für Kardiologie vom 3. Dezember 2003
- Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Galicia, Sala de lo Social, vom
29. Januar 1998 (Kopie)
- Rentenbescheid des Instituto Nacional de la seguridad social, Direccion
Provincial, X.________ Nr. (...) vom 21. März 1995 (Original).
G.
In der Vernehmlassung vom 22. Februar 2006 ergänzte die Vorinstanz,
dass die Möglichkeit einer Durchführung von medizinischen Untersu-
chungen in der Schweiz ausnahmsweise bestehe, wenn die ausländi-
schen medizinischen Unterlagen zur zuverlässigen Beurteilung quali-
tativ nicht genügen würden. Im vorliegenden Falle habe aber keine
Veranlassung bestanden, zusätzliche Untersuchungen in der Schweiz
anzuordnen. Im Weiteren verwies sie auf ihre früheren Ausführungen
und die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes. Die neu eingereichten
medizinischen Unterlagen würden ausserdem das bereits Festgestellte
bestätigen. Demgemäss beantragte sie die Abweisung der Beschwer-
de.
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H.
In der Replik vom 27. März 2006 liess die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde festhalten und auf einer ärztlichen Untersuchung in der
Schweiz bestehen.
I.
Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei
der REKO AHV/IV hängige Beschwerde und teilte den Parteien mittels
Verfügung vom 11. Mai 2007 die Zusammensetzung des Spruchkör-
pers mit. Gleichzeitig erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur Stellung-
nahme zur Replik.
J.
In der Duplik vom 21. Mai 2007 blieb die Vorinstanz bei ihrem Antrag
auf Abweisung, worauf mit Verfügung vom 7. September 2007 der
Schriftenwechsel mit Kenntnisgabe der Duplik an die übrigen Verfah-
rensbeteiligten geschlossen wurde.
K.
Mit Schreiben vom 7. April 2008 erkundigte sich der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens und danach,
ob die Vorinstanz eine Duplik eingereicht habe. Mit Brief vom 28. April
2008 wurde ihm die Duplik in Kopie nochmals zugestellt.
L.
Am 9. Juni 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die
Änderung des Spruchkörpers mit.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der Ende 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung nach neuem
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Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; ent-
sprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legiti-
miert. Mit Vollmacht vom (...) hat sie Rechtsanwalt Abelardo Vazquez
Conde ermächtigt. Der die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt
Abelardo Vazquez Conde ist somit rechtsgültig bevollmächtigt.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG).
2.1.1 Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft geltenden bilateralen Abkommen über die
soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA inso-
weit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20
FZA).
2.1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbe-
reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per-
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sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätz-
lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
2.1.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali-
denrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 257 E. 2.4).
2.1.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwer-
deführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2005,
eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E.
1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmun-
gen des ATSG anwendbar. Das IVG ist in der Fassung vom 31. März
2003 [4. IVG-Revision] anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht
zu berücksichtigen sind demnach die durch die 5. IVG-Revision einge-
führten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind
(AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004
bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der IVV zitiert.
2.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach
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Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3
3.3.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be-
weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläu-
fen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V
195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
Seite 7
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richt zu prüfen, ob die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Beschwerde-
führerin vom 25. Februar 2004 zu Recht abgewiesen und einen An-
spruch verneint hat.
Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die von der Vorinstanz
übernommene Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit durch den medizini-
schen Dienst der Invalidenversicherung, auf der Grundlage der Er-
kenntnisse des spanischen Amtsarztes (Formular E 213 E, act. IV/58).
Sie verlangt die Durchführung einer medizinischen Begutachtung in
der Schweiz, wie es für die in der Schweiz lebenden Versicherten üb-
lich sei. Sie bringt vor, dass nur ein Arzt in der Schweiz die Restar-
beitsfähigkeit gemäss Schweizer Recht beurteilen könne. Sie hält ab-
schliessend fest, dass es doch nicht sein könne, dass spanische
Amtsärzte 1993 eine 55%-ige Invalidität (was einer 100%-igen Invalidi-
tät für die letzte in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit entspreche) und
1995 eine 100%-ige Invalidität zuerkannt hätten und die Schweizer In-
validenversicherung hingegen gar keinen Anspruch anerkenne, ohne
dass sie je persönlich in der Schweiz untersucht und begutachtet wor-
den sei.
4.1 Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze darzulegen.
4.1.1 Hinsichtlich der aufgrund von Art. 2 ATSG zu berücksichtigenden
Normen des ATSG zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
(Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleis-
tungen (Art. 17 ATSG) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 – 13 ATSG enthaltenen Legal-
definitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen
vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine
Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung über-
nommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343, E. 3.1 –
3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG (Grad der Invalidität) führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbe-
messung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
(BGE 130 V 343 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 128 V 30 E. 1 und 104 V
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136 f. E. 2a und b je zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember
2002 in Kraft gestandenen Fassung]).
4.1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 269 ff. E. 5 und 6).
4.1.4 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig-
keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.1.5 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertels-
rente bei einem Invaliditätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad
von 50% auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40%
auf eine Viertelsrente.
4.1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
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stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz-
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem
jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vorder-
grund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we-
sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder
in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben
und tragen kann).
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE
122 V 160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen, AHI 2001 S. 113
E. 3a).
4.1.8 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts haben Berichte von versicherungsinternen Ärztinnen und Ärz-
ten, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sind
und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen, Be-
weiswert (vgl. BGE 122 V 161 E. 1c, BGE 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI
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KIESER, ATSG-Kommentar zu Art. 43 Rz 28, Zürich – Basel – Genf
2003).
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Festsetzung des Invaliditätsgra-
des durch die Vorinstanz auf nur 24%, gemäss Schweizer Recht liege
mit Sicherheit ein Invaliditätsgrad von über 40% vor. Die Beurteilung
der Vorinstanz aufgrund der Feststellungen des IV-Arztes, Dr. med.
C._______, vom 15. Januar 2005 sei ungenügend. Mit einer Untersu-
chung durch neutrale Schweizer Fachärzte, insbesondere eines Kar-
diologen und eines Orthopäden, sei sie selbstverständlich einverstan-
den.
4.2.1 Damit rügt die Beschwerdeführerin die ungenügende Abklärung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese unterstehe der Untersu-
chungsmaxime und hätte den Sachverhalt vollständig gemäss Schwei-
zer Standards ermitteln sollen. Aufgrund Art. 40 der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (SR 0.831.109.268.11), hätte die Vorinstanz die Mög-
lichkeit wahrnehmen sollen, sie in der Schweiz von einem unabhängi-
gen Gutachter untersuchen zu lassen. Sie nimmt an, dass aufgrund
von ausführlichen und vollständigen fachärztlichen Abklärungen eines
Schweizer Gutachters sich ein höherer Invaliditätsgrad ergeben hätte.
4.2.2 Die Bescherdeführerin geht zutreffenderweise davon aus, dass
Schweizer Behörden auf der Grundlage von Art. 40 der Verordnung
EWG Nr. 574/72 die Möglichkeit haben, durch einen Arzt ihrer Wahl
Antragsteller untersuchen zu lassen (Satz 2). Grundsätzlich haben sie
indes bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von
den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unter-
lagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte zu be-
rücksichtigen (Satz 1).
4.2.3 Wie unten in E. 4.3 und 4.4 auszuführen ist, geht das Bundes-
verwaltungsgericht im vorliegenden Fall mit der Vorinstanz einig, dass
weitere medizinische Abklärungen sich nicht rechtfertigen. Dies folgt
aus den für den massgeblichen Beurteilungszeitraum umfassenden
vorhandenen medizinischen Unterlagen sowie der darauf gestützten
schlüssigen Beurteilungen des medizinischen Dienstes der Invaliden-
versicherung sowie des von der Beschwerdeführerin eingereichten
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kardiologischen Gutachtens vom 3. Dezember 2003 (Beilage 1 der Be-
schwerde).
4.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Ausführungen im Einspra-
cheentscheid vom 19. Dezember 2005, die Unterlagen der behandeln-
den und begutachtenden spanischen Ärzte seien „sorgfältig erstellt“
worden und würden daher eine „zuverlässige Beurteilung“ der beste-
henden Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit erlauben. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Aussa-
ge. Die Vorinstanz beziehe sich in ihrer Ermittlung des Invaliditäts-
grads insbesondere auf die Angaben des Formulars E 213 (act. IV/58).
Dieses sei durch einen spanischen INSS-Arzt erstellt worden. Ein sol-
cher Arzt sei nicht in der Lage, ein rechtsgenügliches Gutachten zu er-
stellen, weil der juristische Begriff der Invalidität in Spanien eine ande-
re Bedeutung habe und er die Beurteilung nur bezüglich der spani-
schen Begriffsbedeutung vornehmen könne. Ausserdem sei ein INSS-
Arzt als Angestellter der spanischen Sozialversicherung nicht unab-
hängig. Dazu komme, dass die Angaben in Formular E 213 oberfläch-
lich und unvollständig ausgefallen seien. Da die ärztliche Beurteilung
in der Schweiz im Besonderen auf dieses Formular gestützt sei, sei
auch die in „Ferndiagnose“ festgestellte Beurteilung des IV-Arztes un-
genügend.
4.3.1 Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, dass Grund-
angaben im Formular E 213 wie Grösse, Gewicht, Ernährungszustand
oder Hautfarbe der Beschwerdeführerin fehlen. Was jedoch die Anga-
ben zur Herzkrankheit der Beschwerdeführerin betrifft, sind die Anga-
ben präzise und entsprechen den weiteren vorliegenden Akten.
4.3.2 Die europaweit gleichlautenden Formulare haben den Zweck,
den Gesundheitszustand eines Patienten gemäss einem einheitlichen
Standard zu erfassen. Mit den Fragen werden die Vorgeschichte sowie
die objektive Beschreibung des Gesundheitszustands des Patienten
(Ziff. 3 und 4), allfällige Funktionsprüfungen und fachmedizinische Un-
tersuchungen (5 – 7) sowie die arbeitsmedizinische Beurteilung, wel-
che Art von Arbeit der Patient noch verrichten kann und unter welchen
Voraussetzungen (Ziff. 9 – 11), erfasst. Die Fragen sind so gestellt,
dass das Ergebnis interstaatlich jeweils von (Versicherungs)-Ärzten
beurteilt werden kann. Ziel ist ein gleichlautendes Ergebnis auf Ebene
der beurteilenden Ärzte, unabhängig davon, in welchem anderen euro-
päischen Staat das Formular ausgewertet wird. Diese Methode dient
Seite 12
C-2640/2006
der Vereinfachung des zwischenstaatlichen Verfahrens sowie der
Gleichbehandlung der antragstellenden Personen und erleichtert ihnen
gleichzeitig das Verfahren, indem sie nicht in ein anderes Land zur Un-
tersuchung reisen müssen und sich mit dem begutachtenden Arzt in
ihrer Alltagssprache unterhalten können.
4.3.3 Folglich beschränkt sich die Beurteilung des begutachtenden
Arztes auf die Beschreibung des Gesundheitszustandes des Versi-
cherten sowie Angaben dazu, welche Art von Arbeitstätigkeit ihm noch
zumutbar ist. Die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit und eines all-
fälligen Invaliditätsgrads indes obliegt der Verwaltung oder im Streitfall
dem Gericht (siehe oben E. 4.1.6). Diese Instanz prüft die Sachlage je-
weils nach dem von ihr anzuwendenden Recht (oben E. 2.2).
4.3.4 Somit kann offen bleiben, ob Unterschiede in der Begriffsbedeu-
tung von Invalidität und Invaliditätsgrad zwischen Spanien und der
Schweiz bestehen, da der INSS-Arzt nur im Rahmen seiner Aufgaben
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschrieben und
nicht bewertet hat. Im vorliegenden Verfahren liegt die Bewertung der
Angaben bei der IV-Stelle bzw. beim Bundesverwaltungsgericht.
4.3.5 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Grundanga-
ben des spanischen Arztes im Formular fehlen. Im Gesamtkontext aller
vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich indes ein schlüssiges
und nachvollziehbares Gesamtbild, das zur Beurteilung der Erwerbsfä-
higkeit vollständig und rechtsgenüglich erscheint.
4.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die von der Vorinstanz
berücksichtigten Leiden und Gesundheits- bzw. Funktionseinschrän-
kungen nicht vollständig bzw. genügend gewürdigt wurden und zählt
diese auf:
Herzkrankheiten:
- Rheumatisches Herzleiden
- Herzklappeninsuffizienz mit zweimaliger Operation, Herzklappenprothese
aus Metall Typ St. Jude
- Aorten- und Mitralinsuffizienz
Allgemeine Krankheiten:
- Chronische Arthritis
- Fibrozystische Mastopathie an beiden Mammas
- Nierenzyste links
- Arterielle Hypertonie
- Schwindelanfälle mit Bewusstseinsverlust
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Sie schätzt, bei vollständiger Berücksichtigung all dieser Leiden würde
sich mit Sicherheit ein Invaliditätsgrad von über 40% ergeben.
4.4.1 Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Leiden sind –
entgegen ihrer Auffassung – im ärztlichen Bericht vom 15. Januar
2005 (act. IV/61) mit Ausnahme der chronischen Arthritis berücksich-
tigt. Gemäss der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV
vom 15. Januar 2005 hat ein Teil der geltend gemachten Krankheiten
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
(Nierenzyste und Mammazysten beidseits [act. IV/61, 54, 55]). Zum
Vorliegen und zu allfällig relevanten gesundheitlichen Einschränkun-
gen einer chronischen Arthritis auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwer-
deführerin fehlen Angaben wie Zeugnisse eines Rheumatologen oder
eines anderen Arztes.
4.4.2 Die vorliegenden Akten erscheinen dem Bundesverwaltungsge-
richt in ihrer Gesamtheit als vollständig und umfassend, sind doch das
Herzleiden einerseits (Folge eines akuten Gelenkrheumatismus im
[jugendlichen] Alter [...], Einsatz einer künstlichen Aortenklappe im
Jahr [...], Ersatz dieser Klappe im Jahr [...], seither diverse Kontrollun-
tersuchungen [act. IV/18 – 24, 29, 34, 36, 43, 56, 57, Beilage 1 zur Be-
schwerde]) wie auch die mehrfachen radiologischen Abklärungen der
Mammazysten seit [...] (act. IV/25, 39, 42, 45, 46, 48, 51, 52, 54, 55)
andererseits ausführlich dokumentiert. Im Gegensatz dazu liegen be-
züglich aktueller rheumatischer Probleme keinerlei Anzeichen oder
Belege vor (weder im Formular E 213 noch in den von der Beschwer-
deführerin eingereichten übrigen Akten), welche ihre Angaben stützen.
Somit kann die einzig in der Beschwerde aufgezählte Krankheit, ohne
Konkretisierung allfälliger Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, nicht
berücksichtigt werden und die Beschwerdeführerin ist auf ihre Mitwir-
kungspflicht zu verweisen.
4.5 Schliesslich bezieht sich die Beschwerdeführerin auf das erst-
instanzliche Urteil des Sozialversicherungsgerichtes X._______ vom
21. März 1995, wo ein 100%-iger Invaliditätsanspruch festgestellt wor-
den sei. Auch wenn im Revisionsverfahren der Invaliditätsgrad auf 55%
korrigiert worden sei, seien bis zur Beschwerdeerhebung elf Jahre ver-
gangen. Deshalb könne man davon auszugehen, dass auch nach
Schweizer Recht ein IV-Grad von mehr als 40% resultiere.
4.5.1 Wie oben (E. 2.2.3) ausgeführt, beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht den Anspruch eines Antragstellers auf Leistungen von
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Schweizer Sozialversicherungen gemäss Schweizer Recht. Dies wird
von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
4.5.2 Zu den dem Gericht vorliegenden spanischen Urteilen kann in-
des ergänzend festgestellt werden, dass es sich um Entscheide han-
delt, die vor dreizehn bzw. zehn Jahren entstanden sind. Der erste Ent-
scheid über den Anspruch auf eine spanische Invalidenrente im Jahr
1993 liegt zeitlich nahe bei der zweiten Herzoperation der Beschwer-
deführerin vom [...]. Inwieweit die Veränderung der Ge-
sundheitssituation zu diesem Zeitpunkt in einer damaligen Beurteilung
in der Schweiz anders ausgefallen wäre, muss hier offen gelassen
werden, da im vorliegenden Verfahren der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt
der Verfügung vom 9. Juni 2005 – also [...] Jahre nach der Herz-
operation – zu beurteilen ist. Es kann den Akten jedoch entnommen
werden, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
mit dem zweiten Ersatz der Aortenklappe verbessert und längerfristig
stabilisiert wurde. Zum zu beurteilenden Zeitpunkt liegen übereinstim-
mende aktuelle kardiologische Gutachten vor (act. IV/58, 61 und Beila-
ge 1 zur Beschwerde). Eine Verschlechterung der gesundheitlichen
Einschränkung im Vergleich zum Zeitpunkt kurz nach der Operation,
wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist nicht ersichtlich.
4.5.3 Vorliegend zu berücksichtigen ist demnach die von der Vorin-
stanz festgestellte gesundheitliche Einschränkung der Beschwer-
deführerin, gemäss jener ihr die frühere Beschäftigung als Küchenhilfe
nicht mehr zumutbar, sie aber für eine leichte, sitzende Verweis-
tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Der Argumentation der Beschwerdefüh-
rerin, weil die spanischen Behörden einen 55%-Invaliditätsgrad aner-
kannt hätten, in der Schweiz zumindest ein Invaliditätsgrad von 40%
vorliegen müsse, auch weil das spanische Urteil elf Jahre alt sei, kann
deshalb nicht gefolgt werden.
4.6 Abschliessend ist der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde
gelegte Einkommensvergleich zu überprüfen.
4.6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
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Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzu-
ziehen (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 75/03 vom 12. Oktober 2006 mit weiteren Hinweisen). Zu berück-
sichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung mass-
gebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Ver-
sicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die
Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwi-
schen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in
Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 277 E. 4b,
Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April
2003 E. 4.4).
4.6.2 Der Einkommensvergleich vom 15. März 2005 (act. IV/62) selbst
wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret in Frage gestellt.
4.6.3
4.6.3.1 Der Berechnung des Invalideneinkommens legte die Vorin-
stanz einfache und repetitive Verweisungstätigkeiten (Qualifikationsni-
veau 4) im Detailhandel und von Informatikdiensten/Dienstleistungen
für Unternehmen gemäss Tabellenlöhnen des BFS (Monatlicher Brut-
tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des
Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor; vgl. BGE 126 V 77
E. 3b/bb) zu Grunde. In Anwendung der Rechtsprechung des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts I 655/02 vom 16. Juli 2003 kann
vom Durchschnitt dieser Werte ausgegangen werden.
4.6.3.2 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des jungen Alters
der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Krankheitsbeginns, der lan-
gen Krankheitsdauer und der Tatsache, dass für einfache Verweistätig-
keiten volle Arbeitsfähigkeit besteht, keinen Leidensabzug vorgenom-
men. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, wes-
halb von dieser Auffassung abgewichen werden sollte.
4.6.3.3 Indexiert auf das Jahr 2005 (Einspracheentscheid vom 19. De-
zember 2005) und unter Übernahme der Lohnkategorien der
Vorinstanz wird das Invalideneinkommen wie folgt berechnet: Tabellen-
löhne 2004: Detailhandel Fr. 3'792.--, Informatikdienste/Dienstleistun-
gen für Unternehmen Fr. 3'772.--, Durchschnittswert: 3'782.--, in Be-
rücksichtigung der Teuerung von 1,1% für das Jahr 2005 (vgl. BFS,
Lohnentwicklung, 1976 – 2007) ergibt sich ein Einkommen von
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Fr. 3'823.60. Da diese Tabellenlöhne sich auf eine 40-Stundenwoche
beziehen, die übliche mittlere Wochenarbeitszeit bei einer 100%-
Beschäftigung für die oben berücksichtigten Tätigkeiten im Jahr 2005
aber 41,8 Stunden betrug (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990 – 2005), ist das
monatliche Invalideneinkommen auf Fr. 3'995.66 festzusetzen.
4.6.4 In Anwendung dieser Werte ergibt sich der Einkommensver-
gleich wie folgt: Das Valideneinkommen von monatlich 4'428.55 im
Jahr 1992 (Lohn [Arbeitgeber und Arbeitsort]: Fr. 48'714.-- [Januar –
November] / 11, act. IV/65) wird indexiert auf das Jahr 2005 (vgl. BFS,
Lohnentwicklung 1976 – 2007 [Index: Basis 1939 = 100]) und beträgt
Fr. 5'366.44 (4'428.55 x 2386 [= Index 2005] / 1969 [= Index 1992]).
Der Invaliditätsgrad beträgt somit 25.54% ([{5'366.44 – 3'995.66} x
100] / 5'366.44 = 25.54%).
Das Bundesverwaltungsgericht geht somit von einem Invaliditätsgrad
von aufgerundet 26% aus, welcher keine rentenbegründende
Invalidität darstellt.
4.7 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen.
5.
5.1
Das Verfahren ist kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des
IVG vom 16. Dezember 2005, Bst. b, in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis
IVG bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).
5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang
des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e
contrario).
Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Par-
teientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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