Abtei lung II I
C-2641/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
A._______,
vertreten durch Frau Advokatin Sarah Brutschin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2641/2006
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1969 geborene Beschwerdeführer französischer Nationali-
tät arbeitete zwischen 1990 und 1996 temporär als gelernter Maler in
der Schweiz. Im Nachgang eines am 30. Oktober 1995 erlittenen Stur-
zes wurde eine Diskushernie L5/S1 diagnostiziert, die am 18. Novem-
ber 1995 operiert wurde. Am 4. November 1996 stürzte der Beschwer-
deführer erneut und wurde am 14. November 1996 wegen beginnen-
der Lähmung auf der Höhe L4/L5 operiert. Das Arbeitsverhältnis wurde
per 5. November 1996 von der Arbeitgeberin aufgelöst (Dokument 1.3
S. 3). Seit dem letzten Arbeitstag am 10. September 1996 (vgl. Doku-
ment 1.4 S. 1) hat der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr
ausgeübt (Dokument 41 S. 8).
B.
Am 27. Juli 1998 reichte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-
Stadt ein Gesuch um Gewährung von Hilfsmitteln sowie einer Um-
schulung ein (Dokument 1.5 S. 1-7). Das Gesuch wurde mit Verfügung
vom 7. Juni 2001 infolge mangelnder Kooperation des Beschwerdefüh-
rers durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorin-
stanz) abgewiesen (Dokument 15 S. 1-2). Die Verfügung vom 7. Juni
2001 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 3. November 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
Basel-Stadt erneut ein Gesuch ein und beantragte eine Invalidenrente
(Dokument 19 S. 1-7). Der behandelnde Arzt Dr. S._______ beschei-
nigte in dem am 15. Februar 2004 unterzeichneten Rapport médical
pour adultes der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Dokument
38 S. 1-4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
seit dem 30. Oktober 1995 (a.a.O. S. 1).
D.
Im Rahmen der Instruktion veranlasste die IV-Stelle Basel-Stadt beim
Beschwerdeführer eine medizinische Abklärung. Im Auftrag von Dr.
med. Z._______ erstatteten Dr. med. V._______ am 15. Mai 2004 ein
psychiatrisches und Dr. med. W._______ am 21. Mai 2004 ein rheuma-
tologisches Teilgutachten (Dokument 41 S. 1-11 bzw. Dokument 43 S.
1-9). Dr. med. Z._______ fasste die Ergebnisse der beiden Teilgutach-
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ten im Arztbericht vom 22. Juni 2004 zusammen (Dokument 46 S. 1-8).
Dieser Bericht wurde von allen drei Ärzten unterzeichnet.
E.
Gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. Z._______ vom 22. Juni
2004 (Dokument 46 S. 1-8) führte die Vorinstanz den Einkommensver-
gleich durch und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 0%. Demgemäss
wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. September 2004
abgewiesen (Dokument 51 S. 1-2).
F.
Eine dagegen erhobene Einsprache vom 18. Oktober 2004 (Dokument
55 S. 1-5) samt ergänzender Begründung vom 10. November 2004
(Dokument 58 S. 1-6) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid
vom 20. Dezember 2005 ab. Die unentgeltliche Verbeiständung wurde
dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ver-
weigert (Dokument 65 S. 1-3).
G.
Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, am 31.
Januar 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Aus-
land wohnenden Personen mit dem Antrag, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invali-
denrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Ab-
klärungen in Auftrag zu geben. Dem Beschwerdeführer sei die unent-
geltliche Verbeiständung durch die Unterzeichnende zu bewilligen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Vorgängig hatte die Vorinstanz mit Schrei-
ben vom 17. März 2006 (Dokument 66 S. 1-2) bei Dr. med. W._______
eine Rückfrage zu folgender Aussage des Teilgutachtens vom 21. Mai
2004 gestellt: Kurzfristig wäre dem Exploranden aufgrund der vorlie-
genden Beschwerdesituation noch eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
zuzugestehen. Zirka 2 Monate nach Beginn einer spezifischen Thera-
pie sollte jedoch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit realisierbar sein und ca.
3 Monate nach Therapiebeginn kann für leichte bis mittelschwere Ar-
beiten keine Arbeitsunfähigkeit mehr aus rheumatologischer Sicht be-
stätigt werden (vgl. auch Dokument 43 S. 8). In seiner Antwort vom
23. März 2006 (Dokument 67) präzisierte Dr. med. W._______ seine
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Aussage dahingehend, dass ab Untersuchungsdatum noch (und nicht
seit vielen Jahren immer noch) kurzfristig eine 100%-ige Arbeitsunfä-
higkeit habe bestätigt werden können, damit der Explorand gezielte
und intensive Therapiemassnahmen umsetzen könnte. Eine derartige
Therapie mit gezielten Dehnübungen könnte jedoch auch bei einem
100%-igen Arbeitspensum durchgeführt werden. Die grosszügige Be-
urteilung einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit habe der Tatsache
Rechnung getragen, dass der Explorand schon lange Zeit nicht mehr
im Arbeitsprozess integriert gewesen sei.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte am 31. August 2006, die nachträgli-
chen Ausführungen von Dr. med. W._______ vermöchten nicht zu
überzeugen, da die Notwendigkeit von therapeutischen Massnahmen
in keinem Fall eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit be-
gründeten. Die Relativierung der ursprünglichen Einschätzung durch
den Rheumatologen sei in Kenntnis der rechtlichen Argumentation des
Beschwerdeführers erfolgt. Wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Begutachtung tatsächlich zu 100% arbeitsfähig gewesen, so hätte
keine, auch keine kurzfristige, vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
werden können. Demgemäss hielt der Beschwerdeführer vollumfäng-
lich an seinen Anträgen fest.
J.
In ihrer Duplik vom 25. September 2006 wiederholte die Vorinstanz ih-
ren Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Dar-
legungen in der Vernehmlassung vom 10. April 2006.
K.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 wurden dem Beschwerdeführer
die Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht
und die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist zur
Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 12. März 2007 unbe-
nutzt abgelaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
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richtsgesetz, VGG, SR 172.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Ver-
fügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist so-
mit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG),
weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
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heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol-
gen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten.
Die entsprechenden Bestimmungen sind somit anwendbar auf Sach-
verhalte, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da die
Anmeldung des Beschwerdeführers am 3. November 2003 erfolgt ist
und er Leistungen der Invalidenversicherung ab dem 3. November
2002 geltend macht (siehe nachfolgend E. 5.2), sind vorliegend bis
zum 31. Dezember 2002 die Bestimmungen des IVG in der Fassung
vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447), in Kraft von 1. Januar 1988 bis
31. Dezember 2002, massgeblich. Ab 1. Januar 2003 ist das ATSG in
Verbindung mit dem IVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 ATSG
anwendbar. Ab 1. Januar 2004 gilt das IVG in der Fassung vom 21.
März 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837), vorbehältlich der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 21. März 2003 (AS
2003 3850).
3.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft an-
dererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsab-
kommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art.
80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfrei-
zügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Er-
richtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002, AS 2002 685 700). Das
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Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art.
20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
4.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vor-
liegend sind demnach die Verhältnisse bis zum 20. Dezember 2005
(Datum des Einspracheentscheids) zu berücksichtigen.
5.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerde-
führers um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (Art. 4 IVG in der Fassung
vom 9. Oktober 1986, in Kraft von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember
2002) ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenan-
spruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet (vgl. Dokument 3 S. 2), so dass die Vo-
raussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or-
dentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist.
5.2 Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entste-
hen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 48 Abs. 1 IVG (in der Fassung vom 5. Oktober 1967, in Kraft von 1.
Januar 1968 bis 31. Dezember 2002) lediglich für die zwölf der Anmel-
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dung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 erster Satz
IVG). Im vorliegenden Fall liegt der behauptete Anspruchsbeginn meh-
rere Jahre vor dem Anmeldedatum (3. November 2003). Der Be-
schwerdeführer macht denn auch lediglich eine ganze Rente für die
Zeit von zwölf Monaten vor dem Datum der Anmeldung geltend. Es ist
deshalb zu prüfen, ob ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 3. No-
vember 2002 entstanden ist.
5.3 Nach Art. 4 IVG (in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in Kraft von
1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002) ist der Begriff "Invalidität" nicht
nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit,
Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V
166). Nach Art. 4 Abs. 2 IVG (in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in
Kraft von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002) gilt die Invalidität als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Ab 1. Januar 2003 können die Begriffsdefinitionen des ATSG herange-
zogen werden. Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), Bestimmung des Invali-
ditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und ande-
rer Dauerleistungen (Art.17) auch auf die Invalidenversicherung an-
wendbar. Das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössi-
sches Versicherungsgericht) hat erkannt, dass es sich bei den in Art.
3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine for-
mellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwi-
ckelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judika-
tur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche
weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104
V 135 E. 2a und b).
5.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in Kraft von 1. Januar 1988
bis 31. Dezember 2003, wenn die versicherte Person mindestens zu
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zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur
Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40
Prozent invalid ist. In Härtefällen hatte der Versicherte bereits bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine
halbe Rente (Art. 28 Abs. 1bis erster Satz IVG in der Fassung vom 9.
Oktober 1986, in Kraft von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2003).
Seit dem 1. Januar 2004 haben die Versicherten Anspruch auf eine
Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, auf eine
halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50%, auf eine Drei-
viertelsrente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 60% und
auf eine ganze Rente bei einem solchen von mindestens 70% (Art. 28
Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 1. Januar 1988 bis 31. Dezem-
ber 2002 gültigen Fassung vom 9. Oktober 1986, welche mit Inkrafttre-
ten des ATSG nur redaktionell angepasst wurde) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige
von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch
auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.5 Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen,
das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tä-
tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva-
lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Validen-
einkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in
Kraft von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002; ab 1. Januar 2003
materiell unverändert übernommen in Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
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zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28
Abs. 2 IVG (in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in Kraft von 1. Janu-
ar 1988 bis 31. Dezember 2002) bzw. von Art. 16 ATSG kann aber dort
nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeits-
markt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
(SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit
tatsächlich verwertet oder nicht.
6.
Die Vorinstanz begründet ihren Einspracheentscheid vom 20. Dezem-
ber 2005 unter Bezugnahme auf die folgenden ärztlichen Unterlagen:
Seite 10
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6.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. V._______ vom 21.
Mai 2004 (Dokument 41 S. 1-11) stützte sich auf eine am 28. April
2004 durchgeführte ambulante Untersuchung.
Den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zufolge bestanden
seit dem Unfall vom 30. Oktober 1995 Schmerzen im ganzen Rücken-
bereich mit Ausstrahlung ins linke Bein bis in die Grosszehe sowie ein
Schmerz in der linken Gesichtshälfte, der manchmal mit linksseitigen
Kopfschmerzen verbunden sei. Die Schmerzen seien unabhängig von
Belastungen dauernd vorhanden (Dokument 41 S. 2). Vor dem Unfall-
ereignis habe der Beschwerdeführer keine psychosozialen Probleme
oder emotionalen Konflikte gehabt (a.a.O. S. 3). Er fühle sich nicht psy-
chisch krank. Da sein Hausarzt ihn krank geschrieben habe, habe er
sich noch nie Gedanken gemacht bezüglich einer Arbeit (a.a.O. S. 6).
Als einzige Diagnose nannte der Arzt Rückenschmerzen (Dokument
41 S. 7). Der Explorand sei auf diese körperlichen Beschwerden weit-
gehend fixiert und überzeugt davon, deswegen nicht mehr arbeiten zu
können. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö-
rung könne ausgeschlossen werden. Aufgrund der subjektiven Über-
zeugung des Exploranden, körperlich schwer krank zu sein, müsse es
zu einer psychischen Überlagerung gekommen sein, deren Ursache
ungewiss bleibe (a.a.O. S. 8). Der Schweregrad der vermuteten psychi-
schen Überlagerung müsse insgesamt als geringgradig beurteilt wer-
den. Bei der Untersuchung sei die mehrheitlich ausgeglichene Stim-
mung des Exploranden aufgefallen. Beim Thema der Ratlosigkeit sei-
ner Kinder bezüglich seiner Krankheit und insbesondere der bestehen-
den finanziellen Probleme sei der Explorand kurzzeitig in eine traurig-
verzweifelte Stimmung verfallen und habe zu weinen begonnen. In dia-
gnostischer Hinsicht erfüllten jedoch die Symptome des zeitweise auf-
tretenden Gefühls der Nutzlosigkeit, der Lustlosigkeit, des Gedanken-
kreisens, der zeitweilig auftretenden Müdigkeit, der Ein- und Durch-
schlafstörung sowie des zeitweilig auftretenden sozialen Rückzugs so-
wie die Untersuchungsbefunde die Kriterien einer depressiven Episo-
de oder einer reaktiven Depression im Sinne einer Anpassungsstörung
nicht. Zum heutigen Zeitpunkt sei die prekäre finanzielle Situation als
andauernder Belastungsfaktor zu beurteilen (a.a.O. S. 9). Es müsse
davon ausgegangen werden, dass aus rein psychiatrischer Sicht die
Arbeitsfähigkeit des Exploranden weder in seiner Tätigkeit als Maler
noch in einer alternativen Tätigkeit eingeschränkt sei. Es bestehe auch
keine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Es sei dem Exploranden
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durchaus zuzumuten, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um
weiterhin einer 100%igen Tätigkeit nachzugehen (a.a.O. S. 10).
6.2 Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. W._______ vom
21. Mai 2004 (Dokument 43 S. 1-9) basierte auf einer am 17. Mai 2004
ambulant durchgeführten Untersuchung.
Der Explorand sei immer sportlich gewesen; eigentliche Beschwerden
am Bewegungsapparat seien erst mit dem ersten Unfall vom 30. Okto-
ber 1995 aufgetreten. Die SUVA habe das Ereignis vom 4. Oktober
1996 weder als Unfall noch als Rückfall des Ereignisses vom 30. Okto-
ber 1995 akzeptiert (Dokument 43 S. 2). Deutlich nach der durchge-
führten zweiten Operation sei es dann auch zu zervikalen Schmerzen
gekommen mit Ausstrahlung der Nackenschmerzen bis in das Auge.
Zudem hätten sich Knieschmerzen links eingestellt; diese träten vor al-
lem auch nach längerem Sitzen auf. Die Kreuzschmerzen beschreibe
der Explorand als Stechen in der Gesässregion; dazu verspüre er von
der Kniekehle ausgehend Schmerzen am dorsalen Unterschenkel bis
zur Ferse und von dort aus bis in die linke Grosszehe. Ebenso sei ein
Husten-, Nies- und Pressschmerz gluteal vorhanden. Die Gehdauer
betrage noch etwa 20 bis 30 Minuten; danach komme es zu einer
Schmerzverstärkung und der Explorand müsse sich vorübergehend
hinsetzen (a.a.O. S. 3).
Dr. med. W._______ nannte folgende Diagnosen bezüglich Bewe-
gungsapparat:
1. Muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich mehr als im Beckengür-
telbereich, speziell Trapezius beidseits, Pectoralis beidseits, Levator
scapulae beidseits und Sternocleidomastoideus links mehr als rechts mit
Auslösen der vom Exploranden beschriebenen Nackenschmerzen mit
Ausstrahlung bis in das linke Auge
Rectus femoris, Knieflexoren und Piriformis beidseits
2. Ansatztendinose am Beckenkamm mit Auslösen der vom Exploranden
beschriebenen stechenden Kreuzschmerzen linksbetont
3. Verdacht auf beginnende Femoropatellararthrose, DD Chondropathie,
Chondromalazie
4. Status nach perkutaner Nukleotomie bei Diskushernie LWK4/5 links am
14.11.1996
- Status nach Diskushernienoperation lumbosakral links am 18.11.1995
- radiologisch Osteochondrosen LWK4/5 und LWK5/S1, keine Instabilität
im Bereiche der LWS, Hemilumbalisation S1 rechts mit Nearthtrose des
untersten Querfortsatzes links zum Sakrum
5. Unkovertebralarthrosen HWK5/6 und HWK6/7 rechts (klinisch unbedeu-
tender Befund)
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C-2641/2006
In der aktuellen klinischen Untersuchung fänden sich als Hauptbefun-
de eine Ansatztendinose am Beckenkamm sowie eine muskuläre Dys-
balance im Schultergürtelbereich links neben geringen Hinweisen auf
eine beginnende femoro-patelläre Gelenksproblematik. Die aktuell vor-
handenen Zeichen stünden nur noch in einem möglichen kausalen Zu-
sammenhang mit den Unfällen und der früheren Diskushernienproble-
matik, da sie häufig auch ohne die erwähnten Diskopathien in diesem
Ausmass gesehen werden könnten. Allerdings scheine das Schmerz-
empfinden des Exploranden aufgrund der oben angegebenen Überla-
gerungssymptome etwas gesteigert. Eine spezifische Therapie dieser
Beschwerden (z. B. Dehnübungen der erwähnten verkürzten Muskeln
mit Heimprogramm und lokale Behandlung der Beckenkammansatz-
tendinosen mit physikalischen Massnahmen oder Lokalinfiltrationen)
wurde offenbar nie durchgeführt, so dass noch ein erhebliches thera-
peutisches Potential vorhanden sei. Die Krankheitsüberzeugung des
Exploranden schränke jedoch die medizinisch-theoretisch gute Prog-
nose ein (Dokument 43 S. 6-7).
Aufgrund des aktuellen klinischen Bildes bestehe kurzfristig noch eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ma-
ler (inkl. der Notwendigkeit auf Leitern oder Gerüste zu steigen). Mittel-
und langfristig gebe es jedoch aus rheumatologischer Sicht nach
Durchführung einer adäquaten Therapie keine Gründe zur Bestätigung
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Dokument 43 S. 7).
Unter Bemerkungen zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf
äusserte der Rheumatologe Folgendes: Kurzfristig wäre dem Explo-
randen aufgrund der vorliegenden Beschwerdesituation noch eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit zuzugestehen. Zirka 2 Monate nach Be-
ginn einer spezifischen Therapie sollte jedoch eine 50%-ige Arbeits-
fähigkeit realisierbar sein und ca. 3 Monate nach Therapiebeginn kann
für leichte bis mittelschwere Arbeiten keine Arbeitsunfähigkeit mehr
aus rheumatologischer Sicht bestätigt werden. (Dokument 43 S. 8).
Unter Bemerkungen zur Arbeitsfähigkeit in alternativer (welcher?) Tä-
tigkeit und zu welchem Volumen? erachtete der Arzt ein 50%-Pensum
(4¼ Stunden pro Tag) ca. 2 Monate nach Therapiebeginn und ein
100%-Pensum (8½ Stunden pro Tag) ca. 3 Monate nach Therapiebe-
ginn für alle übrigen Arbeiten für möglich.
6.3 Unter Berücksichtigung der beiden Teilgutachten kam Dr. med.
Z._______ in seinem zusammenfassenden, von den Dres. V._______
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und W._______ mitunterzeichneten Arztbericht zuhanden der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 22. Juni 2004 (Dokument 46 S. 1-8) zum Schluss, es
lägen keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor
(a.a.O. S. 1). Neben auszugsweise wiedergegebenen Passagen der
Teilgutachten werden die jeweiligen Schlussfolgerungen der beigezo-
genen Sachverständigen zitiert. Der Psychiater Dr. med. V._______
schrieb: Eine psychiatrische Diagnose kann nicht gestellt wer-
den (Dokument 46 S. 6). Der Rheumatologe Dr. med. W._______ äus-
serte sich folgendermassen: Zusammenfassend kann aus rheumato-
logischer Sicht mittel- und langfristig keine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit attestiert werden für die zuletzt durchgeführte Arbeit als Ma-
ler, noch in einer alternativen Tätigkeit (Dokument 46 S. 8).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund
der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% stehe ihm
eine ganze Invalidenrente zu. Seit dem zweiten operativen Eingriff am
14. November 1996 habe er seiner beruflichen Tätigkeit als Maler nicht
mehr nachgehen können, und er leide an in die Beine ausstrahlenden
Rückenschmerzen sowie an Nackenschmerzen. Der im Auftrag der
Vorinstanz beigezogene Rheumatologe Dr. med. W._______ sei in sei-
nem Teilgutachten vom 21. Mai 2004 (Dokument 43 S. 1-9, insb. S.
7-8) davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% sowohl in der angestammten Tätigkeit als
auch in alternativen Tätigkeiten bestanden habe. Diese Auffassung de-
cke sich mit der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr.
S._______, welcher eine seit Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Novem-
ber 1996 bestehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Die Sach-
verhaltswiedergabe durch die Vorinstanz, wonach dem Beschwerde-
führer eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, widerspreche
dem Gutachten von Dr. med. W._______. Dieser habe klar festgehal-
ten, dass im Zeitpunkt der Untersuchung eine 100%-ige Arbeitsunfä-
higkeit auch in einer alternativen Tätigkeit bestanden habe. Gemäss
Auffassung des Beschwerdeführers bilde die Schätzung der medizi-
nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch die beauftragten Gutachter
das Mass dessen, das für die versicherte Person unter Berücksichti-
gung ihrer gesundheitlichen Beschwerden in Bezug auf ihre berufliche
Tätigkeit noch als zumutbar erachtet werde. Stehe im Zeitpunkt der
Begutachtung eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit auch in alternativen
Tätigkeiten fest und werde gleichzeitig durch den medizinischen Gut-
achter festgehalten, dass durch geeignete therapeutische Massnah-
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men eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit realisierbar sein sollte, sei
dem Beschwerdeführer mit Verweis auf die Schadenminderungspflicht
und mit Auflage für therapeutische Massnahmen eine ganze Invaliden-
rente zuzusprechen.
7.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus Dr. med.
W._______s Teilgutachten geht unmissverständlich hervor, dass dieser
den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit, nämlich nach Ablauf von 3
Monaten, für voll arbeitsfähig hielt. Aus der Einschätzung des Rheu-
matologen, die geklagten Beschwerden könnten innerhalb von 3 Mo-
naten erfolgreich therapiert werden, kann kein Rentenanspruch für die
Zeit vor der Untersuchung abgeleitet werden. Denn Dr. med.
W._______ sprach sich nicht über den Beginn einer allfälligen Arbeits-
unfähigkeit aus; vielmehr betonte er, diese sei nur vorübergehend. Da-
raus, dass er Besserungspotential beim Beschwerdeführer feststellte,
kann nicht auf eine permanente Arbeitsunfähigkeit geschlossen wer-
den. Wie der Rheumatologe auf Nachfrage erklärte, konnte er keine
bleibende Arbeitsunfähigkeit feststellen und hatte die vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit in Berücksichtigung der Tatsache attestiert, dass
der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen
war. Die Einschätzung von Dr. med. W._______ wird gestützt durch
jene von Dr. med. V._______, welcher den Beschwerdeführer in Er-
mangelung einer psychiatrischen Diagnose und unter ausdrücklichem
Ausschluss einer somatoformen Schmerzstörung ebenfalls zu 100%
einsatzfähig erachtete.
Im Gegensatz zu den Stellungnahmen der beiden Spezialärzte steht
die Bescheinigung des Hausarztes Dr. med. S._______, der Be-
schwerdeführer sei seit dem 30. Oktober 1995 arbeitsunfähig gewe-
sen. Diese Aussage findet jedoch in den Akten keine medizinische
Stütze. Sie widerspricht zudem der Einschätzung des SUVA-Kreisarz-
tes Dr. med. M._______, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen
der Abklärung betreffend SUVA-Taggelder ab dem 2. Mai 1996 wieder
zu 50% arbeitsfähig erklärte mit der Aussicht auf Steigerung der Ar-
beitsfähigkeit auf 100% innerhalb eines Monats nach diesem Datum
(vgl. kreisärztliche Untersuchung vom 29. April 1996, Dokument 4.2. S.
22-24). Die entsprechende Taggeldverfügung der SUVA vom 2. Mai
1996 (Dokument 4.2 S. 21) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ge-
mäss Bericht der SUVA vom 16. Januar 1997 (Dokument 4.1 S. 3-4)
nahm der Beschwerdeführer die Arbeit am 20. August 1996 wieder
vollumfänglich auf. Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer
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vorbringt, war die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach dem Unfall vom
4. November 1996 nicht gesundheitlich bedingt. Vielmehr wurde das
Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt. Der am 9. Septem-
ber 1998 unterzeichnete Fragebogen für Arbeitgebende der Schwei-
zerischen Invalidenversicherung (Dokument 1.4 S. 3) enthält den Ver-
merk Eine Person mit sehr unregelmässiger Arbeitsauffas-
sung (a.a.O. S. 3). Dieser Vermerk sowie die Tatsache, dass das mit
Gesuch vom 27. Juli 1998 vor der IV-Stelle Basel-Stadt anhängig ge-
machte Verfahren infolge mangelnder Kooperation des Beschwerde-
führers eingestellt wurde, lassen darauf schliessen, dass es dem Be-
schwerdeführer an Disziplin mangelte und es ihm mit der Geltendma-
chung von Leistungen der Invalidenversicherung nicht wirklich ernst
war. Die SUVA hat sodann einen Zusammenhang der gesundheitlichen
Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 4. November 1996 verneint
und mit Verfügung vom 30. Januar 1997 (Dokument 33.1 S. 6-7) jede
Leistungspflicht der SUVA abgelehnt. Gemäss Dr. J._______, welcher
den Beschwerdeführer im Anschluss an das Unfallereignis vom 4. No-
vember 1996 im Spital Y._______ behandelte, war dieser vom 6. No-
vember 1996 bis voraussichtlich 15. November 1996 zu 100% arbeits-
unfähig (vgl. Dokument 33.3 S. 13).
In den Akten finden sich somit keine Hinweise auf eine längerdauern-
de Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch die vom Be-
schwerdeführer angeführte Tatsache, er sei zwischen dem 30. Mai
2003 und dem 27. Juni 2003 insgesamt 19 Tage hospitalisiert gewe-
sen, vermag an seiner grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit nichts zu än-
dern. Aufgrund der beiden durch die Vorinstanz erstellten Fachgutach-
ten von Dr. med. V._______ und Dr. med. W._______ steht fest, dass
im Zeitpunkt der Untersuchungen kein stabilisierter Gesundheitsscha-
den vorgelegen hat. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass der
Rheumatologe den Gesundheitszustand für besserungsfähig hielt,
nicht abgeleitet werden, im Zeitpunkt der Begutachtung vom 17. Mai
2004 und erst recht nicht im Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten frühestmöglichen Rentenbeginns am 3. November
2002 habe seit einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch eine durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% gemäss Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG (in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in Kraft seit 1.
Januar 1988, seither materiell unverändert) vorgelegen. Bleibende Er-
werbsunfähigkeit setzt im Gegenteil voraus, dass aller Wahrscheinlich-
keit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicher-
ten künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV).
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Wenn aber im Zeitpunkt der Untersuchungen durch die beiden Gut-
achter im Jahr 2004 keine bleibende Erwerbsunfähigkeit bestanden
hat, so kann dies für die vorangegangenen Jahre auch nicht als erwie-
sen angenommen werden. Denn nachdem der Beschwerdeführer gel-
tend macht, seit dem Unfallereignis vom 4. November 1996 unter den
gleichen Schmerzen zu leiden, hätte er zumutbarerweise die vorge-
schlagene Therapie, deren Erfolgschancen Dr. med. W._______ als
gut bezeichnete, bereits nach dem Auftreten der Beschwerden durch-
führen können. Wenn die Heilungschancen im Jahr 2004 gut waren,
wie der Rheumatologe bestätigt, waren sie in den Jahren zuvor mit
grösster Wahrscheinlichkeit ebenso gut. Eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 40% ist somit im relevanten Zeitraum vom 3. November
2001 (Beginn der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG) bis 20.
Dezember 2005 (Datum des Einspracheentscheids) nicht dargetan.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem Grad der Arbeitsfähigkeit
von 100% ausgegangen.
7.3 Der Beschwerdeführer verlangt für den Fall, dass ein Rentenan-
spruch verneint würde, die Vornahme zusätzlicher medizinischer Ab-
klärungen. Da mit dem Arztbericht von Dr. med. Z._______ vom 22.
Juni 2004 (Dokument 46 S. 1-8) bzw. den darin integrierten Teilgutach-
ten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer
und rheumatologischer Hinsicht umfassend dokumentiert wird, ist die-
ses Begehren abzuweisen. Nach der Literatur stellt das medizinische
Gutachten, welches auf eingehenden Untersuchungen eines oder
mehrerer Spezialärzte beruht, insbesondere im Vergleich zum Arztbe-
richt eine qualifizierte Meinungsäusserung dar. Unter der Vorausset-
zung, dass das Gutachten den vom Schweizerischen Bundesgericht
entwickelten Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und
Schlüssigkeit entspricht, darf und muss das Gericht in Ermangelung
eigener Sachkenntnisse darauf abstellen (LUCREZIA GLANZMANN-TARNU-
TZER, Der Beweiswert medizinischer Erhebungen im Zivil-, Straf- und
Sozialversicherungsprozess, AJP 2005 S. 73-81, insb. S. 73-74). Im
vorliegenden Fall erfüllen beide Fachgutachten die genannten Anfor-
derungen, indem sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf all-
seitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und der medizinischen Situation einleuchten und begründete Schluss-
folgerungen enthalten (BGE 125 V 352 E. 3a). Die vorgelegten Gutach-
ten der beiden Fachärzte Dr. med. V._______ und Dr. med. W._______
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sind in jeder Hinsicht überzeugend und glaubwürdig. Angesichts dieser
Sachlage sind ergänzende medizinische Abklärungen nicht angezeigt.
Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
7.4 Bei dieser Ausgangslage kann auf eine detaillierte Überprüfung
des Einkommensvergleichs verzichtet werden. Nachdem beide Gut-
achter bestätigt haben, dass weder im angestammten Beruf noch in ei-
ner alternativen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor-
liegt, durfte die Vorinstanz dem Einkommensvergleich einen Beschäfti-
gungsgrad von 100% in der angestammten Tätigkeit als Maler zugrun-
de legen. Der errechnete Invaliditätsgrad von 0% ist daher nicht zu be-
anstanden.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Verbeiständung
durch seine Rechtsvertreterin. Ein Anspruch auf Verbeiständung setzt
kumulativ die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Notwendigkeit der
Verbeiständung sowie die Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten
Rechtsansprüche voraus (VPB 63.13 E. 4). Als aussichtslos sind nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzuse-
hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer-
den können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal-
ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E.
2.3.1). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad
von 0% festgestellt. Sie stützte sich dabei auf die Gutachten zweier
Sachverständiger, welche den Beschwerdeführer aufgrund ihrer Unter-
suchungen übereinstimmend als zu 100% arbeitsfähig einstuften. Aus
dem Umstand, dass der Rheumatologe Dr. med. W._______ dem Be-
schwerdeführer aufgrund dessen Dekonditionierung eine vorüberge-
hende Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, kann wie unter E. 7.2 erläutert
keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit und damit verbundene Erhö-
hung der Chance auf eine Gutheissung der Beschwerde abgeleitet
werden. Denn anhand des rheumatologischen Gutachtens hätte der
Beschwerdeführer erkennen können, dass den gestellten Diagnosen
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde, zumal Dr.
med. W._______ explizit erklärt hat, er halte den Beschwerdeführer
sowohl in dessen bisherigen als auch in jeder alternativen Tätigkeit für
voll arbeitsfähig (vgl. vorstehende E. 6.3 am Ende). In Verbindung mit
der Aussage des Psychiaters Dr. med. V._______, er könne keine Dia-
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gnose stellen, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein Be-
gehren auf Zusprechung einer Invalidenrente aussichtslos war. Nach-
dem bereits die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit des Verfahrens be-
jaht und in ihrem Einspracheentscheid ausführlich begründet hat, war-
um sie den Invaliditätsgrad auf 0% festgesetzt hatte, musste der Be-
schwerdeführer davon ausgehen, dass die Feststellungen der Vorins-
tanz in einem Beschwerdeverfahren zwar überprüft, jedoch nicht in
dem Masse widerlegt würden, dass daraus ein Invaliditätsgrad von
mindestens 40% resultiert hätte. Aus diesen Gründen muss das Be-
gehren als aussichtslos betrachtet werden. Die Frage, ob die übrigen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
erfüllt sind, kann somit offen bleiben. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abge-
wiesen.
9.
9.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren
kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16.
Dezember 2005 [AS 2006 2004], Bst. c in Verbindung mit Art. 69 Abs.
1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli
2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädi-
gung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- X._______ Versicherungen (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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