Abtei lung II I
C-2642/2006 /ges
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
G._______, vertreten durch V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2642/2006
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1962 geborene Beschwerdeführer italienischer Nationali-
tät, von Beruf Maurer/Plattenleger, arbeitete seit 1980 mit kurzen Un-
terbrüchen als Grenzgänger in der Schweiz. Seit Herbst 2002 litt er
unter Rückenbeschwerden und war ab 31. März 2003 zu 100% krank
geschrieben. Am 20. Juni 2003 wurde er wegen einer Diskushernie
L4/5 rechts im Kreisspital X._______ operiert. Infolge persistierender
Rückenschmerzen meldete er sich mit Gesuch vom 12. November
2003 (Eingang am 25. November 2003) bei der kantonalen IV-Stelle
Wallis zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit
Arztbericht vom 17. Dezember 2003 bezeichnete der Hausarzt Dr.
med. G._______ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als
stationär; eine ergänzende medizinische Abklärung sowie berufliche
Massnahmen seien angezeigt. Ein Arbeitsversuch zu 50% ab 20. Ok-
tober 2003 sei gescheitert, so dass der Beschwerdeführer seit dem 14.
November 2003 wieder zu 100% arbeitsunfähig sei. Langfristig sei die
Arbeit als Maurer bei diesem Patienten nicht realistisch. Er könne
ganztags Magazinerarbeiten, Aufsichtsarbeiten und andere Tätigkeiten
in wechselnder Position ausführen, dies bei einer maximalen Tragbe-
lastung von 10 kg und eingeschränkter Gehstrecke.
Die beiden von der kantonalen IV-Stelle Wallis konsultierten Ärzte Dr.
med. M._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med.
D._______, Facharzt für Physikalische Medizin, erachteten in ihren
Berichten vom 20. April 2004 bzw. vom 13. April 2004 eine Umschu-
lung für zweckdienlich. Der IV-Stellenarzt Dr. med. P._______ schloss
sich dieser Einschätzung mit Bericht vom 4. Mai 2004 an.
B.
Mit Verfügungen vom 6. Mai 2004, 29. Juni 2004 und 6. Dezember
2004 bewilligte die kantonale IV-Stelle Wallis dem Beschwerdeführer
berufliche Eingliederungsmassnahmen. Dieser absolvierte von 16. Au-
gust 2004 bis 31. März 2005 eine berufliche Abklärung in der Stiftung
Y._______ in A._______, in deren Verlauf er zunächst intern in den
Bereichen Montage, Verpackung, Paletten und Chauffeurdienst, dann
aufgrund guter Resultate extern im Gastgewerbe, im Montagebereich
und im Chauffeurdienst eingesetzt wurde (vgl. Bericht der kantonalen
IV-Stelle Wallis, Zweigstelle Eingliederung, vom 1. Dezember 2004).
Bei den externen Arbeitseinsätzen fielen die Resultate gemäss Bericht
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vom 18. Februar 2005 und Bericht vom 2. März 2005 der kantonalen
IV-Stelle Wallis, Zweigstelle Eingliederung, hinsichtlich der Ausdauer
des Beschwerdeführers negativ aus, obwohl die Arbeit als Chauffeur
und in der Montage vergleichsweise leicht sei. In dem von der Stiftung
Y._______ erstellten Abklärungsbericht vom 11. April 2005 wurde be-
stätigt, dass sich die Motivation und Initiative des Beschwerdeführers
deutlich verringert hätten, nachdem die Arbeitsversuche auf externe
Stellen ausgedehnt worden seien. Die Arbeitsqualität sei jedoch unver-
ändert geblieben. Der Beschwerdeführer zeichne sich durch ordentli-
ches und unter Anleitung gutes fachliches Arbeiten aus. Im Laufe des
Nachmittags habe die Leistung jeweils nachgelassen, und der Be-
schwerdeführer habe nach 15 Uhr grosse Mühe gehabt, die Arbeitszeit
einzuhalten. Die durchschnittliche Arbeitsleistung habe 60% betragen.
In leichten bis mittelschweren Arbeiten sei der Beschwerdeführer viel-
seitig einsetzbar; körperlich schwere Tätigkeiten seien für ihn nicht ge-
eignet.
Nach der postoperativen Rehabilitation hatte sich der Beschwerdefüh-
rer wegen persistierender Schmerzen wiederholt in ärztliche Behand-
lung begeben. Gemäss Bericht vom 6. April 2005 des Hausarztes Dr.
med. G._______ zeigten die von Dr. med. M._______ am 4. Februar
2005 und am 11. März 2005 vorgenommenen periduralen Infiltrationen
keinen grossen Erfolg. Es bestehe ein radikuläres Reizsyndrom rechts
bei Diskushernie L4/L5, Status nach Diskektomie L4/L5 rechts am 20.
Juni 2003 (Dr. M._______ im Spital X._______) bestehend seit 14. Ok-
tober 2002, sowie eine Diskopathie L5/S1. Der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sei stationär; berufliche Massnahmen seien
angezeigt. Der Beschwerdeführer sei für leichtere Arbeiten ohne Tra-
gen von Gewichten über 10 kg 8 Stunden arbeitsfähig. Eine Tätigkeit
als Chauffeur, bei der er nur Auto fahren müsse ohne Gewichte herum-
zutragen, könne er während 8 Stunden ausführen.
Gemäss Bericht der kantonalen IV-Stelle Wallis vom 19. April 2005
(Zusammenfassung der Wiedereingliederung) konnte der Beschwerde-
führer vorerst nicht eingegliedert werden. Bevor weitere berufliche
Massnahmen geprüft würden, solle der Rentenbescheid abgewartet
werden.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 gewährte die kantonale IV-Stelle Wal-
lis dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung. Im Zwischenbericht vom
3. November 2005 beantragte die kantonale IV-Stelle Wallis eine wei-
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tere Abklärung der Berufswahl in der Stiftung Y._______ in A._______
von 7. November 2005 bis 31. Januar 2006, welche mit Verfügung vom
15. November 2005 bewilligt wurde. Sowohl im Zwischenbericht der
kantonalen IV-Stelle Wallis vom 27. Januar 2006 als auch im Abklä-
rungsbericht der Stiftung Y._______ vom 6. Februar 2006 wurde die
gute Leistung des Beschwerdeführers, insbesondere im Personen-
transport, festgehalten. Die Gewichtslimiten müssten allerdings einge-
halten werden.
Für die Zeit der beruflichen Eingliederung wurden dem Beschwerde-
führer jeweils Taggelder gewährt (Verfügungen vom 30. November
2004, 16. Dezember 2004, 29. Dezember 2004 und 3. Februar 2006).
Alle im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung erlassenen
Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 11. April 2005 erteilte die kantonale IV-Stelle Wallis dem Regiona-
len Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) Rhone den Auftrag, den Be-
schwerdeführer zu untersuchen und den Grad der zumutbaren Arbeits-
belastung festzulegen. Die Untersuchung wurde am 17. Mai 2005
durch Dr. med. H._______ vorgenommen. Die Ärztin stellte in ihrem
Bericht vom 20. Mai 2005 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit:
1. Chronisches lumbo-spondylogenes sensibles L5 Restsyndrom
rechts bei (M. 54.5):
- St. n. Diskushernieoperation L4/5 (20.06.03)
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vor allem auf der
Höhe L4/5
- Muskuläre Dysbalance
- Osteoporose der Lendenwirbelsäule und leichte Osteopenie der
gesamten Hüfte links (M. 81.9)
2. Periarthropatia coxae links bei:
- leichte Osteopenie der gesamten Hüfte links mit isolierter mittel-
schwerer Osteopenie des Schenkelhalses.
In Anbetracht der gesamten Situation sowie aufgrund der klinischen
Untersuchung und der bildgebenden Befunde sei dem Beschwerde-
führer eine leichte 70%ige Tätigkeit mit verlängerten Pausen ohne Ge-
wichteheben über 5 kg und ohne Gehdistanzen über 500 m ganztags
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zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage somit in einer angepassten Tä-
tigkeit 70%. Dr. med. P._______ vom RAD Rhone bestätigte diese Er-
gebnisse im Schlussbericht vom 31. Mai 2005 und ergänzte als zu be-
rücksichtigende Einschränkungen verschiedene Einflüsse wie
Schlechtwetter, Feuchtigkeit, Kälte, Hitze, Stress usw. Unter Bemer-
kungen führte er an, die Chauffeurtätigkeit sei für kurze Strecken ge-
eignet; Arbeiten auf oder an vibrierenden Maschinen seien nicht mög-
lich.
D.
Gestützt auf diese Angaben führte die kantonale IV-Stelle Wallis am 6.
Juni 2005 den Einkommensvergleich durch, welcher einen Invaliditäts-
grad von 44.80% ergab. Mit Verfügung vom 9. August 2005 sprach die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Be-
schwerdeführer eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2004 zu.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat V._______, am 22. September 2005 Einsprache.
Am 8. September 2005 hatte sich der Beschwerdeführer einer Unter-
suchung in der Klinik Z._______ in B._______ unterzogen. Der von
Prof. Dr. med. R._______ verfasste Bericht vom 16. September 2005
wurde am 7. November 2005, also während des Einspracheverfahrens,
zu den Akten gegeben. Mit gleichem Datum wurde der kantonalen IV-
Stelle Wallis der Bericht von Dr. med. M._______ vom 31. Oktober
2005, basierend auf der Untersuchung vom 28. Oktober 2005, einge-
reicht. Während Prof. Dr. med. R._______ sich zur Arbeitsfähigkeit
nicht äusserte, erachtete Dr. med. M._______ den Beschwerdeführer
in adaptierten Tätigkeiten als während 5 bis 6 Stunden pro Tag ein-
setzbar. Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 wies die
Vorinstanz die Einsprache ab.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 liess der
Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 bei der Eidgenössischen Re-
kurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde erheben.
Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Festsetzung des Invaliditätsgrades auf mindestens 50%. Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuhalten, bei der Stiftung Y._______ in
A._______, bei Dr. med. M._______ und bei Prof. Dr. med. R._______
Zusatzberichte anzufordern. Unter dem Titel Beweismittel forderte
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der Beschwerdeführer zudem die Neuberechnung des Valideneinkom-
mens unter Berücksichtigung der speziellen regionalen Verhältnisse im
Oberwallis sowie die Neuberechnung des Invaliditätsgrades unter Be-
rücksichtigung eines vollen Jahreslohnes (Aufrechnung auf 12 Mo-
nate).
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. März 2006 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 4. Mai 2006 am An-
trag auf eine halbe Invalidenrente fest.
H.
Die Vorinstanz verwies am 28. Juni 2006 duplikweise auf ihre Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung. Der
Schriftenwechsel wurde am 3. Juli 2006 geschlossen.
I.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 wurden dem Beschwerdeführer
die Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht
und die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist zur
Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 12. März 2007 unbe-
nutzt abgelaufen.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid ist als Verfü-
gung im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten
ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist vorlie-
gend, ob die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezem-
ber 2005 zu Recht die Verfügung vom 9. August 2005, mit der dem Be-
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schwerdeführer eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2004 zuge-
sprochen wurde, bestätigt hat.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer-
seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom-
men, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. De-
zember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizü-
gigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich-
tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkom-
men setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst.
a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten
zu gewährleisten.
4.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Da vorliegend der Rentenan-
spruch frühestens am 1. März 2004 beginnt (Ablauf der Wartezeit ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG am 30. März 2004; Anspruchsbeginn
am 31. März 2004, Ausrichtung der Rente gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG
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am 1. März 2004), sind hier die Bestimmungen des ATSG und der
ATSV in Verbindung mit dem IVG in seiner Fassung vom 21. März
2003 (4. IV-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar. Bezüg-
lich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähig-
keit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be-
stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invali-
denrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernom-
men und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer
Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs.
2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fas-
sung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz 20). Vor-
liegend sind demnach die Verhältnisse bis zum 22. Dezember 2005
(Datum des Einspracheentscheids) zu berücksichtigen.
6.
6.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumula-
tiv gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
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Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren-
te gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist.
6.2 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a,
BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4
IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Inva-
lidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe-
reich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zu-
mutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
6.3 Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1
IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem In-
validitätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von
50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%
und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
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der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizeri-
schen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
6.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutba-
re Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S.
322 E. 4).
Seite 11
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6.5 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit
tatsächlich verwertet oder nicht.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer halben Invali-
denrente. Zur Begründung bringt er folgende Argumente vor:
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. G._______ habe
seine Restarbeitsfähigkeit mit 50% beziffert. Das Wesen der Teilinvali-
dität bestehe gerade darin, dass die Leistung nur über den ganzen Tag
verteilt erbracht werden könne. Die Restarbeitsfähigkeit erscheine zu-
dem mit 50% sehr positiv bewertet. Realistischerweise müsse sie mit
30% bis 40% beziffert werden. Daraus resultiere logischerweise ein In-
validitätsgrad von über 45%. Die Darlegungen des RAD Rhone seien
als einseitig und parteiisch zu qualifizieren und müssten durch die be-
antragten Zusatzberichte ergänzt werden.
7.1.1 Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, hat
Dr. med. G._______ nicht die Restarbeitsfähigkeit mit 50% beziffert.
Richtig ist, dass der Hausarzt den Beschwerdeführer mit ärztlichem
Zeugnis vom 26. Mai 2004 zuhanden der Beruflichen Krankenversiche-
rung des Hoch- und Tiefbaus des Kantons Wallis ab 31. Mai 2004 zu
50% krank geschrieben hat. Mit diesem Attest hat sich Dr. med.
G._______ jedoch nicht zur (permanenten) Restarbeitsfähigkeit aus-
gesprochen, sondern zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit. Der von Dr.
med. G._______ zuhanden der kantonalen IV-Stelle Wallis erstellte
Arztbericht vom 6. April 2005 hält explizit fest, dass von 31. Mai 2004
bis 22. Juni 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% als Bauarbeiter be-
standen habe. Damit steht fest, dass es sich dabei nicht um die Rest-
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arbeitsfähigkeit gehandelt hat, da diese sich stets auf die zumutbare
Verweisungstätigkeit, und nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit be-
zieht. Die Restarbeitsfähigkeit wurde von Dr. med. G._______ (wie un-
ter Buchstabe C vorstehend erwähnt) auf 8 Stunden pro Tag ge-
schätzt. Im Beiblatt zum Arztbericht vom 6. April 2005 wird die zumut-
bare Arbeitszeit mit ganztags beschrieben, unter Beachtung der
funktionellen Einschränkungen (längeres Sitzen und und das Tragen
von Gewichten über 10 kg sollten vermieden werden; für leichte Arbei-
ten in wechselnder Position sei der Beschwerdeführer sehr gut ein-
setzbar; die Gehstrecke sei eingeschränkt).
Zu einer ähnlichen Beurteilung war bereits ein Jahr zuvor Dr. med.
D._______ im Beiblatt zu seinem Arztbericht vom 13. April 2004 zu-
handen der kantonalen IV-Stelle Wallis gekommen. Die Arbeitszeit
wurde dort (mit dem Vermerk später ) ebenfalls mit ganztags ange-
geben, in wechselnder Arbeitsposition, ohne Tragen von Gewichten
über 10 kg und mit 4 Pausen à 15 Minuten pro Tag.
Wie von der Vorinstanz dargelegt äusserte sich Dr. med. M._______ in
seinem Bericht vom 31. Oktober 2005 dahingehend, dass der Be-
schwerdeführer in adaptierten Tätigkeiten zu 5 bis 6 Stunden täglich
einsetzbar sei, während er die zumutbare Arbeitszeit im Beiblatt zum
Arztbericht vom 20. April 2004 zuhanden der kantonalen IV-Stelle Wal-
lis mit ganztags beschrieben hatte. Mit der Vorinstanz ist darin ein
gewisser Widerspruch zu sehen, wenngleich die Abweichung zur Be-
urteilung des RAD Rhone minimal ist: Dr. med. H._______ schätzte die
Restarbeitsfähigkeit in ihrem Bericht vom 20. Mai 2005 zuhanden des
RAD Rhone auf 70%. Bei einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von
41.7 Stunden (siehe Einkommensvergleich vom 6. Juni 2005 mit Quel-
lenhinweis) ergibt ein Beschäftigungsgrad von 70% ein Wochenpen-
sum von 29.19 Stunden. Dies entspricht einer Tagesarbeitszeit von
knapp 6 Stunden. Nachdem zwei der behandelnden Ärzte, Dr. med.
G._______ und Dr. med. D._______, eine zumutbare Tagesarbeitszeit
von 8 Stunden genannt hatten, die Vorinstanz jedoch die für den Be-
schwerdeführer günstigere Einschätzung von Dr. med. H._______
übernommen hat, bleibt kein Raum für die Rüge des Beschwerdefüh-
rers, die Restarbeitsfähigkeit sei zu hoch angesetzt. Angesichts der
Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des von Dr. med. H._______
verfassten Untersuchungsberichts vom 20. Mai 2005 und der grosszü-
gigen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit besteht für die Beschwerde-
instanz kein Anlass, vom festgesetzten Grad der Arbeitsfähigkeit von
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70% abzuweichen. Der Sachverhalt wurde umfassend abgeklärt, so
dass auf die Erstellung von Zusatzberichten verzichtet werden kann.
7.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, im angefochtenen Ent-
scheid werde er auf den gesamten Arbeitsmarkt der Schweiz verwie-
sen. Dies sei ihm als Vater von drei Kindern nicht zumutbar. Er sei im
Oberwallis verwurzelt und könne nur dort einen Arbeitgeber finden, der
ihn trotz verminderter Leistung einstelle, vorab einen Arbeitgeber, der
seine Fähigkeiten aus der Zeit kenne, als er noch voll leistungsfähig
gewesen sei. Bei der Berechnung des Valideneinkommens (recte: In-
valideneinkommens) müssten daher die spezifischen regionalen Ver-
hältnisse im Oberwallis berücksichtigt werden.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, im angefochtenen Entscheid sei
der Invaliditätsgrad auf der Basis eines Jahreslohns errechnet worden,
welcher auf bloss 11 Monaten Einkommen beruhe. Dieses Einkommen
sei auf 12 Monate aufzurechnen, so dass ein Invaliditätsgrad von 50%
resultiere.
7.2.1 Wie in E. 6.4 erläutert bestimmt sich der Invaliditätsgrad aus der
Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen.
Für das Valideneinkommen wird auf die Einkommensverhältnisse ab-
gestellt, die im Zeitpunkt des Rentenanspruchs ohne Eintritt des Ge-
sundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich
bestanden hätten (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat dem
Einkommensvergleich vom 6. Juni 2005 ein Einkommen von Fr.
61'703.35 für das Jahr 2002 zugrunde gelegt. Dieser Wert entspricht
dem gemäss Lohnblatt des Arbeitgebers im Jahr 2002 erzielten Brutto-
gehalt nach Abzug der Kinderzulagen und der Mittagsentschädigung
(73'945.20 1288.25 9572.00 1381.60 = 61'703.35). Die Vorins-
tanz indexierte dieses Einkommen auf das vorliegend massgebliche
Jahr 2004 (Beginn des Rentenanspruchs: 1. März 2004) und errechne-
te so das Valideneinkommen von Fr. 62'812.25. Dieses Vorgehen ist
korrekt; insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern nur 11 anstatt 12
Monate in die Berechnung eingeflossen sein sollen. Es ist daher von
einem Valideneinkommen von Fr. 62'812.25 auszugehen.
7.2.2 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens hat sich das
Schweizerische Bundesgericht in der Regel schon immer an den ge-
samtschweizerischen Durchschnittslöhnen (Medianen) gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für
Statistik orientiert (Urteil U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 7.3; vgl. z.
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B. Urteil I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 3.2.2, in dem für einen
Versicherten mit Wohnsitz im Ausland stillschweigend die Tabelle TA1
angewendet wurde). Nur gelegentlich ist das Schweizerische Bundes-
gericht von dieser Praxis abgewichen und hat die Verwendung der Ta-
belle TA13 (Durchschnittslöhne nach Grossregionen) gebilligt (Urteil U
75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 7.4). Im erwähnten Grundsatzurteil
wurde nun die Rechtsprechung, wonach die Heranziehung von Löhnen
nach Grossregionen zulässig sei, unter Verweis auf das Rechtsgleich-
heitsgebot verworfen (Urteil U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 8).
Nachdem der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei eine Arbeits-
aufnahme ausserhalb des Oberwallis nicht zumutbar, auch vor dem
Hintergrund der Schadenminderungspflicht nicht stichhaltig erscheint,
ist vorliegend für die Berechnung des Invalideneinkommens auf den
gesamtschweizerischen Arbeitsmarkt abzustellen.
Die Vorinstanz ist vom monatlichen Bruttolohn aller Wirtschaftszweige
im Anforderungsniveau 4 für Männer im Jahr 2002 ausgegangen, wel-
cher gemäss Tabelle Fr. 4557.- entspricht (Bundesamt für Statistik,
Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, TA1), und hat auf diesem
Lohn einen leidensbedingten Abzug von 15% gewährt. Ein Abzug vom
Tabellenlohn kann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass der Versicherte seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar-
beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch-
schnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Mit Blick auf die ein-
kommensbeeinflussenden Merkmale des Lebensalters, der Anzahl
Dienstjahre und des Beschäftigungsgrades erscheint der von der Vor-
instanz gewährte leidensbedingte Abzug von 15% als eher grosszügig,
und er ist vorliegend nicht zu beanstanden (vgl. dazu insb. BGE 126 V
75 E. 5). Der Invaliditätsgrad von 44.80% kann somit bestätigt werden.
7.3 Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der er-
wähnten Umstände sei ein wirtschaftlicher Invaliditätsgrad von unter
50% in jedem Fall stossend. Nur mit einer halben Rente habe der Be-
schwerdeführer die Chance, im Oberwallis für einen Teillohn angestellt
zu werden, so dass er mit diesem und der halben Rente seine Familie
ernähren könne.
7.3.1 Sofern der Beschwerdeführer damit einen Härtefall gemäss Art.
28 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447),
aufgehoben durch das Bundesgesetz vom 21. März 2003 (4. IV-Revisi-
on, AS 2003 3837 3844, in Kraft seit 1. Januar 2004), geltend macht,
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ist dieser Anspruch zu verneinen. Denn mit der 4. IV-Revision wurde
das Institut der Härtefallrente abgeschafft. Für eine allfällige Besitz-
standswahrung nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom
21. März 2003, Bst. d Abs. 3, wäre neben den materiellen Vorausset-
zungen des Härtefalls erforderlich, dass im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Gesetzesänderung, also am 1. Januar 2004, bereits eine
Rente ausgerichtet worden ist. Da dem Beschwerdeführer eine Vier-
telsrente mit Wirkung ab 1. März 2004 zugesprochen wurde, fällt er
nicht unter die erwähnte Übergangsregelung. Die Vorinstanz hat daher
zu Recht das Vorliegen eines Härtefalls nicht geprüft.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anspruch auf eine halbe In-
validenrente besteht. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe-
gründet und wird abgewiesen.
9.
9.1 Das Verfahren ist kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung
des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], Bst. c in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in
Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69
Abs. 2 IVG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädi-
gung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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