Abtei lung II I
C-2642/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
R._______,
vertreten durch Christian Wyss,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
vorläufige Aufnahme.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2642/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Kambodscha stammende Beschwerdeführer, geboren am
3. Juni 1973, reiste am 13. Juni 1980 zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern als Kontingentsflüchtling in die Schweiz ein und erhielt
in der Folge Asyl. Daraufhin erteilte ihm der Kanton Bern erst eine
Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung.
B.
Mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 2. November 2000 wurde
der Beschwerdeführer wegen mehrfachen sowie bandenmässig und
unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit verübten Raubes, räube-
rischer Erpressung, Freiheitsberaubung, Entführung sowie weiterer
Delikte, begangen in der Zeit von Oktober 1997 bis Januar 1999, zu
einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt.
C.
Gestützt auf dieses Strafurteil widerrief das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) dem Be-
schwerdeführer am 15. Juli 2002 das Asyl in der Schweiz. Die dage-
gen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Februar 2003 abgewie-
sen.
D.
Noch während des Strafvollzuges heiratete der Beschwerdeführer am
28. Juni 2002 die kambodschanische Staatsangehörige T.________,
geboren am 10. Januar 1981, und zeugte mit dieser das Kind
A._______, geboren am 26. Dezember 2004.
E.
Am 4. Mai 2004 ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die bedingte Entlas-
sung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den 24. Mai
2004 an, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren.
F.
Mit Verfügung vom 13. April 2005 wurde der Beschwerdeführer vom
Migrationsdienst des Kantons Bern (im Folgenden: MIDI) aus der
Schweiz ausgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BFM aufgrund der wei-
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C-2642/2007
terhin bestehenden Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit des Vollzuges beantragt. Die Ausweisungsverfü-
gung ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
G.
Am 19. August 2005 lehnte die Vorinstanz das kantonale Gesuch um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab, teilte dies dem Beschwerde-
führer jedoch nicht mit.
H.
Am 2. Dezember 2005 wurde das zweite Kind des Beschwerdeführers,
B._______, geboren. In der Folge kam es zur Trennung der Eheleute.
I.
Als der MIDI dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die rechtskräfti-
ge Ablehnung des Antrags auf vorläufige Aufnahme am 12. Dezember
2005 eine Ausreisefrist ansetzte, erhob dieser am 14. Februar 2006
beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
J.
Mit Entscheid vom 28. November 2006 hiess das EJPD die Beschwer-
de gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob die angefochtene Verfü-
gung auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BFM
zurück.
K.
Am 6. Dezember 2006 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör ein zur beabsichtigten, neuerlichen Ablehnung
des kantonalen Antrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. Januar 2007 Gebrauch und beantragte die Feststellung der Unzu-
lässigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des Vollzugs sowie die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme.
L.
Am 7. März 2007 lehnte das BFM den kantonalen Antrag vom 13. April
2005 auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erneut ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei aktenkun-
dig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Be-
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sitz der Flüchtlingseigenschaft sei. Ein Widerruf der Flüchtlingseigen-
schaft sei vorliegend nur deshalb nicht möglich, weil sich seine Situati-
on in Bezug auf die Lage in seinem Heimatstaat nicht von derjenigen
der anderen Kontingentsflüchtlinge aus Kambodscha unterscheide.
Das BFM habe bis jetzt bewusst darauf verzichtet, den Kontingents-
flüchtlingen aus Kambodscha die Flüchtlingseigenschaft abzuerken-
nen. Trotz der Flüchtlingseigenschaft erweise sich ein Refoulement
des Beschwerdeführers jedoch als zulässig. So sei er wegen eines in
der Schweiz begangenen Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden.
Zudem stelle er nach wie vor eine Gefahr für die schweizerische Be-
völkerung dar. Das Ausmass und die Art der von ihm begangenen De-
likte würden zeigen, dass er uneinsichtig und nicht bereit sei, sich an
die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Die Rückfallgefahr sei
gross. Diese Einschätzung könne nicht dadurch umgestossen werden,
dass der Beschwerdeführer seit der erst kürzlich erfolgten Entlassung
aus dem Strafvollzug keine Delikte begangen habe. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat de facto nicht mehr
mit Verfolgung zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit der
Herrschaft der Roten Khmer Asyl erhalten. Die Roten Khmer seien seit
Jahren nicht mehr an der Macht, so dass sich inzwischen die Men-
schenrechtssituation und die politische Lage wesentlich gebessert hät-
ten. Es gebe keine Hinweise für eine Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im heutigen Kambodscha. Es bestehe auch kein Grund zur An-
nahme, dass er wegen der in der Schweiz begangenen Verbrechen in
Kambodscha nochmals verurteilt würde.
M.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. April
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit
der Wegweisung (recte: des Vollzugs der Ausweisung) festzustellen
und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter anderem um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und setzte den bisherigen Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers als amtlichen Anwalt ein.
Seite 4
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O.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Replik vom 20. Juni 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.
Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend den Vollzug der
Ausweisung gemäss Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20).
1.2 Aus der Ausweisungsverfügung vom 13. April 2005 geht hervor,
dass der MIDI, in der Annahme, der Vollzug der Weg- bzw. Ausweisung
eines Flüchtlings sei grundsätzlich nicht zulässig im Sinne von Art. 14a
Abs. 3 ANAG, die Ausweisung des Beschwerdeführers angeordnet,
dem BFM jedoch dessen vorläufige Aufnahme beantragt hat (Ziff. 2 der
genannten Verfügung). In verbindlicher Weise wurde damit nur über
die Ausweisung an sich (Ziff. 1) befunden, während die Frage einer all-
fälligen Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Falle des Vorliegens
von Vollzugshindernissen dem BFM zur Prüfung unterbreitet wurde.
Die Aufteilung der Prüfung der Ausweisung auf zwei Verfahren (Anord-
nung der Massnahme einerseits und Vollzug anderseits) ist gemäss
der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bundesrechtswidrig,
weshalb das BFM den ihm unterbreiteten Antrag zu Recht geprüft hat
(vgl. zur Vollzugsprüfung im Rahmen des Ausweisungsverfahrens: Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006, E. 2.3 und 5, mit
Hinweisen).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung un-
mittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diesbezüglich spielt es keine Rolle,
dass Art. 14b Abs. 1 ANAG das Recht, die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme zu beantragen, der Bundesanwaltschaft und den kantona-
len Migrationsbehörden vorbehält. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 ANAG rechtskräftig aus der Schweiz ausge-
wiesen. Damit ist er grundsätzlich nicht mehr zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt (vgl. Art. 1a ANAG). Entgegen den Ausführungen
seines Rechtsvertreters auf Rekursebene kann er sich daher nicht
mehr auf Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen, da diese
Bestimmung nur auf Flüchtlinge Anwendung findet, die sich rechtmäs-
sig auf dem Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten (vgl. JAMES C.
HATHAWAY, The Rights of Refugees under International Law, Cambridge
u.a. 2005, S. 659 ff.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
lediglich noch die Frage des Vollzugs der bereits angeordneten Aus-
weisung.
3.
Der Vollzug einer Ausweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in sei-
nen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 14a Abs. 3 ANAG). Solche Verpflichtungen können sich nament-
lich aus dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von
Art. 33 Ziff. 1 FK sowie Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) sowie den inhaltlich mit letzterer Bestimmung weitgehend über-
einstimmenden Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (im Folgenden: FoK, SR 0.105) und Art. 7
des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte (im Folgenden: UNO-Pakt II, SR 0.103.2) erge-
ben (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235).
3.1 Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot von Art. 33
Ziff. 1 FK, welches ebenfalls in Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung
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der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) sowie Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) verankert ist, verbietet es Vertragsstaaten, einen Flüchtling
in ein Land zurückzuführen, in welchem sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen An-
schauungen gefährdet wäre (vgl. Art. 1A Ziff. 2 FK bzw. Art. 3 Abs. 1
AsylG). Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen,
wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für
die Sicherheit des Aufenthaltsstaates betrachtet werden muss oder
wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeu-
tet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Verge-
hens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 Abs. 2 FK, Art. 5 Abs. 2
AsylG).
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt formell noch im-
mer als Flüchtling anerkannt. In der Verfügung vom 15. Juli 2002, mit
welcher ihm infolge seiner Straffälligkeit gestützt auf Art. 63 Abs. 2
AsylG das Asyl widerrufen wurde, hat das BFM auf eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Nachfolgend ist daher in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, die da-
rauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in sein Heimatland noch immer eine flüchtlingsrelevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 1A Ziff. 2 FK bzw. Art. 3 Abs. 1 AsylG zu be-
fürchten hätte.
3.1.2 Im Jahre 1975 gelangten in Kambodscha die kommunistischen
Roten Khmer an die Macht und errichteten in dem südostasiatischen
Land unter der Führung von Pol Pot eine Schreckensherrschaft, wel-
cher schätzungsweise mehr als 1,5 Mio. Menschen zum Opfer fielen.
Mit dem Einmarsch vietnamesischer Truppen zu Beginn des Jahres
1979 endete die Diktatur der Roten Khmer. Der anschliessende zehn-
jährige Bürgerkrieg gegen die nun als Guerilla operierende Organisati-
on führte dazu, dass rund 300'000 Kambodschanerinnen und Kam-
bodschaner ins benachbarte Thailand flüchten mussten. Unter diesen
Personen befand sich offenbar auch der Beschwerdeführer, der im
Jahre 1980 von der Schweiz als Kontingentsflüchtling aufgenommen
wurde.
Nach Verhandlungen zwischen der Regierung des noch heute amtie-
renden Premierministers Hun Sen und der mit den Roten Khmer ver-
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bündeten Exilregierung unter Prinz Sihanouk zog sich die vietnamesi-
sche Armee im Herbst 1989 aus Kambodscha zurück. Im Jahre 1991
kam es in Paris zum Friedensschluss zwischen den verfeindeten Par-
teien. In der Folge fanden im Jahre 1993 unter Aufsicht der UNO die
ersten freien Wahlen seit mehr als 20 Jahren statt und das Land erhielt
eine neue Verfassung als konstitutionelle Monarchie. Zur Auflösung der
Roten Khmer kam es indessen erst nach dem Tod von Pol Pot im Jah-
re 1998 (vgl. etwa Länder- und Reiseinformationen auf der Website
des deutschen Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen >
Kambodscha > Geschichte, , Stand:
April 2007).
Im Jahre 2004 billigte die Nationalversammlung in Phnom Penh die
Einrichtung eines UNO-Sondertribunals zur strafrechtlichen Aufarbei-
tung der von den Roten Khmer begangenen Kriegsverbrechen. Nach
anfänglichen Verzögerungen konnte das Gericht im Juli 2007 seine
operative Tätigkeit aufnehmen. Inzwischen wurden gegen mehrere
ranghohe Ex-Mitglieder der Roten Khmer Anklage erhoben (vgl. Web-
site der Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia (ECCC),
Public Affairs > Highlights, ).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben die
meisten kambodschanischen Flüchtlinge, die während des Bürger-
kriegs vor den Roten Khmer bzw. vor der vietnamesischen Armee ge-
flohen sind, inzwischen wieder in ihrem Heimatland, und solche Per-
sonen, die heute nach Kambodscha zurückkehren, haben grundsätz-
lich nichts zu befürchten.
3.1.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer heute noch eine begründete Furcht haben könnte, bei
einer Rückkehr nach Kambodscha in flüchtlingsrelevanter Weise ver-
folgt zu werden. Ein Fortbestand der ursprünglichen Verfolgungssituati-
on wird von ihm denn auch gar nicht geltend gemacht. Er beschränkt
sich in diesem Punkt vielmehr auf den Hinweis, die Erinnerung an
Kambodscha sei jene eines Kindes, das von den Eltern getrennt in ein
Boot gebracht worden sei und die Eltern erst in einem Flüchtlingslager
wieder gefunden habe. Es sei die Erinnerung an äusserst gefährliche
und schwierige Jahre als Kleinkind, die bereits den Gedanken an eine
Rückkehr in dieses Land zum Albtraum werden liessen, auch wenn die
Zeit der Roten Khmer abgelaufen sei. Diese Ausführungen sind grund-
sätzlich nachvollziehbar. Sie genügen jedoch nicht für den Nachweis,
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dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kambodscha zwin-
gende Gründe ("raisons impérieuses") im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 FK
entgegenstehen würden, welche unter Umständen einen flüchtlings-
rechtlichen Schutz ausnahmsweise auch nach Wegfall der begründe-
ten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1A Ziff. 2 FK noch erforder-
lich erscheinen lassen würden (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 7 E. 4d/aa
S. 46 f. mit Hinweis).
3.1.4 Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland keine Verfolgung mehr droht
(und auch keine zwingenden Gründe gegen eine Rückkehr dorthin
sprechen), so wird das Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1 FK
(bzw. Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) in der Sache selber
gar nicht verletzt. Im vorliegenden Verfahren braucht daher nicht ge-
prüft zu werden, ob das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers
eine Ausnahme vom Rückschiebungsverbot im Sinne von Art. 33
Ziff. 2 FK (bzw. Art. 5 Abs. 2 AsylG) zu rechtfertigen vermöchte (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_87/2007 vom 18. Juni 2007, E. 4.2.2).
3.2 Gemäss dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von
Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe drohen würde (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV).
Wer sich auf diese Bestimmung beruft, hat gemäss der Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stichhaltige
Gründe dafür nachzuweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung
eine nach Art. 3 EMRK verpönte Handlung droht (vgl. EGMR, Ahmed
gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Ziff. 39 mit Hinwei-
sen). Die Gefahr muss sich dabei auf die konkrete Person beziehen;
die Feststellung einer allgemeinen Gefahrensituation genügt grund-
sätzlich nicht (vgl. EGMR, H.L.R. gegen Frankreich, Urteil vom 29. Ap-
ril 1997, Ziff. 41 f.).
3.2.1 Die aktuelle Menschenrechtslage in Kambodscha muss zwar als
problematisch bezeichnet werden. So können namentlich Rechtsstaat-
lichkeit und Gewaltentrennung de facto nicht als gewährleistet betrach-
tet werden, da die Exekutive sowohl das Parlament als auch die Justiz
kontrolliert. Letztere wird des Öfteren dazu missbraucht, um gegen un-
liebsame politische Gegner vorzugehen. Im Weiteren ist die Presse-
freiheit in Kambodscha stark eingeschränkt. Ferner sind kambodscha-
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C-2642/2007
nische Behörden offenbar regelmässig in unrechtmässige Landverkäu-
fe involviert, welche namentlich die Landbevölkerung vor grosse exis-
tenzielle Probleme stellen. In den Gefängnissen kommt es sodann
noch immer zu Folter. Schliesslich ist das Land eine Drehscheibe des
internationalen Kinder- und Frauenhandels (vgl. etwa US Department
of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, 6. März
2007, Amnesty International, Annual Report 2007, 23. Mai 2007).
3.2.2 Der Beschwerdeführer vermag indessen keine Gründe vorzu-
bringen, die darauf hindeuten würden, dass ihm persönlich sei es als
Folge der beschriebenen schlechten Menschenrechtslage oder aus ei-
nem anderem Grund bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine un-
menschliche Behandlung drohen könnte. Der Vollzug der Ausweisung
erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als zulässig.
3.3 Als weiteres mögliches Vollzugshindernis beruft sich der Be-
schwerdeführer auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II.
3.3.1 Nach dieser Bestimmung darf niemand willkürlich das Recht ent-
zogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ein-
reise impliziert gleichzeitig ein Verbot willkürlicher Ausweisung. Der
Begriff des "eigenen Landes" bezieht sich dabei anders als etwa
Art. 25 Abs. 1 BV, der Schweizer Bürgerinnen und Bürger vor Auswei-
sung und Auslieferung schützt (vgl. JEAN-FRANÇOIS AUBERT/PASCAL MAHON,
Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération
suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, Rz. 5 zu Art. 25) nicht nur auf
eigene Staatsangehörige, sondern ist in einem weiteren Sinne zu ver-
stehen. Als nicht willkürlich im Sinne von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II
gilt allein die gesetzlich vorgesehene Exilierung "eigener" Staatsange-
höriger als Sanktion für Verbrechen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CA-
RONI/WALTER KÄLIN, Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche
und politische Rechte für das schweizerische Recht, in: Walter Kä-
lin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Men-
schenrechtspakte, 2. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1997, S. 178 f.).
3.3.2 Gemäss Ziff. 20 der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 27 des Aus-
schusses für Menschenrechte zum UNO-Pakt II vom 2. November
1999 (einsehbar im englischen Originaltext auf der Website des Büros
des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte:
Human Rights Bodies > Human Rights Committee (CCPR) > General
Comments, ) ist der Begriff des "eigenen
Landes" wie bereits erwähnt weiter zu verstehen als derjenige der
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"Staatsangehörigkeit" im formellen Sinne. Er schliesst nach Meinung
des Ausschusses Personen mit ein, die auf Grund ihrer engen Bezie-
hungen zum Aufenthaltsstaat nicht mehr als blosse ausländische
Staatsangehörige betrachtet werden können, so beispielsweise Perso-
nen, denen von ihrem Heimatstaat in völkerrechtswidriger Weise die
Staatsangehörigkeit entzogen wurde; möglicherweise könnten auch
weitere Kategorien von Langzeitaufenthaltern davon erfasst sein, so
etwa Staatenlose, denen in ihrem Gastland der Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit verwehrt sei.
Der Beschwerdeführer hat sein Herkunftsland im Alter von ungefähr 6
Jahren verlassen und lebt seit 27 Jahren als Flüchtling in der Schweiz.
Er hat somit die meiste Zeit seines bisherigen Lebens in der Schweiz
verbracht. Auf Grund seiner Stellung als Flüchtling konnte er während
dieser Zeit zudem nur in einem beschränkten Umfang Kontakte zu sei-
nem Herkunftsland bzw. zu dort lebenden Verwandten oder Bekannten
unterhalten (vgl. Art. 1C Ziff. 1 FK). Da jedoch andererseits davon aus-
zugehen ist, dass dem Beschwerdeführer wie die Einbürgerung sei-
ner nächsten Familienangehörigen zeigt grundsätzlich die Möglich-
keit offen gestanden hätte, das schweizerische Bürgerrecht zu erwer-
ben, erscheint es fraglich, ob er zu dem von Art. 12 Abs. 4 UNO-
Pakt II geschützten Personenkreis gezählt werden kann.
Diese Frage braucht vorliegend indessen nicht abschliessend geklärt
zu werden, da sich seine Ausweisung jedenfalls nicht als willkürlich er-
weist.
3.3.3 Nach bundesgerichtlicher Praxis drückt der Willkürvorbehalt von
Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II im Wesentlichen aus, dass die staatliche
Anordnung wenigstens gesetzlich vorgesehen sein muss bzw. den je-
weiligen Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen hat (vgl. BGE
122 II 433 E. 3c/bb S. 444).
Die Ausweisung ausländischer Personen, die wegen eines Verbre-
chens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurden, ist in Art. 10 Abs. 1
Bst. a ANAG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Die am 13. April
2005 verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers wurde sodann von
der dafür zuständigen kantonalen Behörde nach vorgängiger Einräu-
mung des rechtlichen Gehörs erlassen. Der Beschwerdeführer wurde
zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, die Verfügung auf dem ordent-
lichen Rechtsmittelweg (mit Weiterzugsmöglichkeit bis an das Bundes-
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gericht) anzufechten. Von dieser Gelegenheit hat er jedoch keinen Ge-
brauch gemacht (vgl. zum Erfordernis der Ausschöpfung des inner-
staatlichen Instanzenzuges: Art. 5 Ziff. 2 Bst. b des von der Schweiz
nicht ratifizierten Fakultativprotokolls vom 16. Dezember 1966 zum
UNO-Pakt II sowie Entscheid des UNO-Menschenrechtsausschusses
CCPR/C/85/D/1012/2001 vom 18. November 2001 i.S. Burgess gegen
Australien, Ziff. 6).
Daneben ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass Art. 10 Abs. 1
Bst. a ANAG nach einhelliger Praxis und Lehre grundsätzlich mit
Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II vereinbar ist (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2
S. 190 f., 122 II 433 E. 3c/aa S. 444; ACHERMANN/CARONI/KÄLIN, a.a.O.,
S. 178). Zudem besteht auf Grund von Art und Schwere der begange-
nen Straftaten (acht Jahre Zuchthaus wegen mehrfachen sowie ban-
denmässig und unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit verübten
Raubes, räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung, Entführung so-
wie weiterer Delikte) ein erhebliches öffentliches Fernhaltungsinteres-
se (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f., 110 Ib 201).
Bei dieser Sachlage kann die gegen den Beschwerdeführer verfügte
Ausweisung nicht als willkürlich im Sinne von Art. 12 Abs. 4 UNO-
Pakt II bezeichnet werden. Ob sich die Ausweisung namentlich unter
Berücksichtigung der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in
der Schweiz, der familiären und sozialen Beziehungen zu in der
Schweiz lebenden Personen sowie der relativ langen Zeit, die seit der
letzten Deliktsbegehung verstrichen ist auch als angemessen er-
weist, ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens. Diese Frage war vielmehr im rechtskräftig abgeschlossenen
kantonalen Ausweisungsverfahren zu prüfen (vgl. 11 Abs. 3 ANAG)
bzw. wäre im Falle einer nachträglich wesentlich veränderten Sach-
lage im Rahmen eines entsprechenden Wiedererwägungsgesuchs
geltend zu machen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzu-
halten, dass die vom Beschwerdeführer seit zwei Jahren getrennt woh-
nende Ehefrau und die beiden gemeinsamen, zwei- bzw. dreijährigen
Kinder zwar offenbar noch immer in der Schweiz leben, hier jedoch
nicht über einen geregelten Aufenthalt verfügen, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass sie das Land im Falle der Vollziehbarkeit der gegen
den Beschwerdeführer bestehenden Ausweisung ebenfalls verlassen
müssen.
Seite 12
C-2642/2007
3.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass
sich der Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers als zulässig
im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG erweist.
4.
Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Ausweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die
Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist
indessen nicht anwendbar, wenn die ausgewiesene ausländische Per-
son die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwer-
wiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG).
Ob der Beschwerdeführer angesichts der weiter oben bereits beschrie-
benen schlechten Menschenrechtslage in Kambodscha, auf Grund ei-
nes möglicherweise fehlenden sozialen Beziehungsnetzes vor Ort
und/oder des Umstandes, dass er seine Muttersprache nur mündlich
beherrscht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährdet
wäre, braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden, wenn
er durch sein Verhalten in der Schweiz den Tatbestand von Art. 14a
Abs. 6 ANAG erfüllt hat.
4.1 Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG ist praxisgemäss
mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips anzuwenden. So genügt es nicht, wenn die krimi-
nellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen,
dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren
gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr
müssen die Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Ver-
letzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verur-
teilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der
Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass
oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wert-
volle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen.
Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug
zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbege-
hung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunk-
te für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben,
stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in
Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers
bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.51 E. 5.3 mit Hinweisen;
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diese auf der Grundlage des vor dem 1. Januar 2007 geltenden Sank-
tionensystems des Schweizerischen Straftgesetzbuches vom 21. De-
zember 1937 [StGB; SR 311.0] entwickelte Praxis ist unter aktuellem
Recht weiterhin sinngemäss anwendbar).
4.2 Gestützt auf diese Leitlinien erachtete das Bundesverwaltungsge-
richt den Tatbestand von Art. 14a Abs. 6 ANAG beispielsweise erfüllt
im Falle eines Beschwerdeführers, gegen den in den Jahren 2003 und
2005 wegen Verstössen gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober
1985 (TG, SR 742.40) Geldstrafen verhängt worden waren und der im
Jahre 2006 zudem wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu ei-
ner bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden
war, wobei auf Grund der Akten von einer anhaltenden Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen wurde (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-7166/2006 vom 23. Juli 2007,
E. 4.8). Zum gleichen Ergebnis gelangte das Gericht auch bei einer
Person, die im Jahre 2006 wegen bandenmässigen Diebstahls und
weiterer Vermögensdelikte sowie mehrfacher Übertretung des Betäu-
bungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 821.121) zu ei-
ner unbedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt wor-
den war und bei welcher gleichzeitig diverse kürzere, zuvor bedingt
ausgesprochene Gefängnisstrafen widerrufen worden waren. Dabei
wurde unter anderem erwogen, dass der Beschwerdeführer die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung innert einer relativ kurzen Zeitspanne
wiederholt verletzt habe, der Widerruf der vorerst bedingt ausgespro-
chenen Strafen auf eine relative Schwere des Verschuldens sowie eine
ungünstige Prognose schliessen lasse und das letzte Delikt eine deut-
liche Steigerung darstelle, was die Bereitschaft des Beschwerdefüh-
rers zu deliktischem Verhalten untermauere (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5601/2006 vom 18. Juni 2007, E. 5.4.2). Mit beina-
he identischer Begründung wurde die Anwendbarkeit von Art. 14a
Abs. 4 ANAG auch im Falle eines Beschwerdeführers ausgeschlossen,
der sich der Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung, mehrfacher
Verstösse gegen das BetmG, eines ANAG-Vergehens, des Hausfrie-
densbruchs sowie weiterer Delikte schuldig gemacht hatte und deswe-
gen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 185 Tagen verurteilt worden
war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3797/2006 vom
20. Juni 2007, E. 4.3.2). Sodann kam das Bundesverwaltungsgericht
im Falle der Verurteilung einer Person zu einer unbedingten dreimona-
tigen Gefängnisstrafe wegen eines BetmG-Verstosses nach vorange-
gangen kürzeren bedingten Gefängnissstrafen wegen einfacher Kör-
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perverletzung (60 Tage) bzw. Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (21 Tage) ebenfalls zum Schluss, dass mangels guter Re-
sozialisierungsprognose eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG bestehe (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6996/2006 vom 26. Juli 2007,
E. 5.10).
Demgegenüber erachtete das Gericht die Voraussetzungen von
Art. 14a Abs. 6 ANAG etwa als nicht erfüllt im Falle eines Beschwerde-
führers, der in den Jahren 2002, 2003 und 2004 wegen Reisens ohne
gültigen Fahrausweis zu Bussen von Fr. 60.-, 180.- bzw. 200.- verurteilt
worden war und dessen Verhalten seither zu keinen Klagen mehr An-
lass gegeben hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6106/2006 vom 3. Juli 2007, E. 5.5). Zu diesem Ergebnis gelangte
das Bundesverwaltungsgericht schliesslich auch im Falle eines Ehe-
paares, welches in den Jahren 2002 und 2005 wegen geringfügiger
Diebstähle zu Bussen zwischen Fr. 150.- bis Fr. 300.- verurteilt worden
war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6591/2006 vom
8. Mai 2007, E. 4.16).
4.3
4.3.1 Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene unbedingte
Freiheitsstrafe von acht Jahren liegt weit über dem Strafmass, welches
regelmässig als genügend angesehen wird für die Annahme einer Ver-
letzung oder schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung. Zu seinen Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass er
seit seiner Inhaftierung im Jahre 1999 nicht mehr delinquiert hat. Die-
ser Umstand wird hingegen dadurch wieder etwas relativiert, dass der
Beschwerdeführer sich bis zu seiner bedingten Entlassung im Mai
2004 noch im Strafvollzug befunden hat und somit erst seit drei Jahren
wieder in Freiheit lebt. Auf der anderen Seite ergeben sich aus den Ak-
ten verschiedene Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Unrecht
seines Handelns eingesehen und konkrete Anstrengungen unternom-
men hat, sein Verhalten zu ändern, und zudem über ein ihn stützendes
soziales Umfeld verfügt (Eltern, Freundin). Wie aus den auf Rekurs-
ebene eingereichten schriftlichen Referenzen hervorgeht, wird der Be-
schwerdeführer von seinem persönlichen Umfeld aktuell denn auch als
integre bzw. geläuterte Person wahrgenommen.
Angesichts der massiven Gewaltbereitschaft, die der Beschwerdefüh-
rer mit den von ihm begangenen Verbrechen offenbart hat, kann je-
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doch im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht mit hinreichender Sicherheit
angenommen werden, es gehe von ihm nicht nur kurz-, sondern
auch mittel- und langfristig keine Gefahr mehr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung aus. Diese Zweifel werden auch dadurch ge-
nährt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bzw. erneut asiatische
Kampfsportarten unterrichtet. Dieser Umstand wäre an und für sich
unbedenklich, zumal von einem Kampfsportlehrer erwartet werden
kann, dass er sich seiner Vorbildfunktion bewusst ist und sich dem-
entsprechend verhält. Dies dürfte im Moment auch beim Beschwerde-
führer zutreffen. Im vorliegenden Fall erscheint die Tätigkeit als Kampf-
sportlehrer indessen insofern problematisch, als dem Beschwerde-
führer im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. August 1999
unter anderem diagnostiziert wurde, dass er auffällige Persönlichkeits-
züge aufweise, die sich in einer unkritischen Identifikation mit einem
kriegerischen männlichen Bild sowie einem grandiosen Selbstbild als
Lehrer asiatischer Kampfsportarten manifestieren würden; diese Per-
sönlichkeitszüge seien ein Hinweis auf ein gestörtes Selbstwertgefühl.
Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung nicht von der Hand zu wei-
sen, dass der Beschwerdeführer letztlich noch immer in einem martia-
lischen Selbstbild verhaftet ist und im Falle einer Destabilisierung sei-
ner persönlichen Situation erneut Gefahr laufen könnte, die Kontrolle
über das von ihm ausgehende Gewaltpotential zu verlieren.
4.3.2 In die Erwägungen miteinzubeziehen ist im Übrigen auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Strafmandat des Untersu-
chungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 19. Dezember 2006 we-
gen Nichtabgebens entzogener Fahrzeugausweise und Kontrollschil-
der trotz behördlicher Aufforderung zu einer Busse von Fr. 200.- verur-
teilt werden musste. Bei diesem Delikt handelt es sich zwar um einen
relativ geringfügigen Gesetzesverstoss, der in keinem direkten Zusam-
menhang zu seinen früheren Straftaten steht. Da sich der Beschwer-
deführer im fraglichen Zeitpunkt jedoch bewusst sein musste, wie sehr
sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz auf Grund seiner früheren Ver-
fehlungen in Frage gestellt war, weckt ein solches Verhalten gewisse
Zweifel an der grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich
an die geltende Ordnung zu halten.
4.3.3 Im Lichte der geschilderten Praxis ist der Tatbestand von
Art. 14a Abs. 6 ANAG daher vorliegend als erfüllt zu betrachten. Die
Anwendung der Ausschlussklausel erweist sich sodann auch vor dem
Hintergrund der nicht unbedeutenden Schwierigkeiten, die der Be-
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schwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland wahrscheinlich zu
bewältigen haben wird, als verhältnismässig. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über eine abge-
schlossene Berufsausbildung als Autolackierer verfügt und damit rech-
nen kann, bei Bedarf wie dies offenbar bereits heute der Fall ist
von seinen in der Schweiz lebenden Eltern finanziell unterstützt zu
werden. Die mögliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner
Schweizer Freundin ist im Rahmen einer gesamthaften Interessenab-
wägung vorliegend zwar ebenfalls zu berücksichtigen. Diesem Um-
stand kann jedoch kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden,
zumal anzunehmen ist, dass die Freundin bereits von Beginn der Be-
ziehung an um die prekäre Aufenthaltssituation des Beschwerdefüh-
rers wusste. Da schliesslich wie bereits erwähnt auf Grund der Ak-
ten davon auszugehen ist, dass die Kinder des Beschwerdeführers die
Schweiz ebenfalls werden verlassen müssen, fehlt es auch in dieser
Hinsicht an besonderen privaten Interessen, welche die Anwendung
von Art. 14a Abs. 6 unter Umständen als unverhältnismässig erschei-
nen lassen könnten.
5.
Schliesslich sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, welche ge-
gen die technische Möglichkeit des Vollzugs der Ausweisung sprechen
würden (vgl. Art. 14a Abs. 2 ANAG).
6.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Ausweisung
des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 14a ANAG entgegenstehen.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. März 2007 erweist sich
somit als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde
vom 10. April 2007 abzuweisen ist.
7.
7.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. April
2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 2'000.-
festgesetzt (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 9, 12 und 14 des Regle-
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ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist von der Gerichtskas-
se ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Akten retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
Versand:
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