Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2643/2011
U r t e i l v om 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Österreich,
vertreten durch do B._______ z.Hd. C._______,
Österreich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentengesuch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die 1962 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) am 9. Juli 2009 (Eingangsdatum: 7. Dezember
2009) bei der IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet hat,
dass die IVSTA auf dieses Leistungsgesuch – unter Hinweis auf Art. 28
Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) –
mit Verfügung vom 25. Juni 2010 nicht eingetreten ist,
dass die Versicherte nach Verfügungserlass Unterlagen eingereicht hat,
dass entsprechende Abklärungen seitens der IVSTA ergeben haben,
dass die Versicherte die Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2010
nicht hat anfechten wollen resp. nicht angefochten hat,
dass die IVSTA das Schreiben der Versicherten vom 27. Juli 2010
(Eingangsdatum: 2. August 2010) als neue Anmeldung qualifiziert hat,
dass die IVSTA – unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3
ATSG – auf dieses neue Leistungsgesuch verfügungsweise am 12. April
2011 erneut nicht eingetreten ist,
dass die Versicherte hiergegen, vertreten durch C._______ von der
Institution B._______, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
4. Mai 2011 hat Beschwerde erheben und (sinngemäss) die Aufhebung
der Verfügung vom 12. April 2011 beantragen lassen,
dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme des ärztlichen
Dienstes vom 7. August 2011 – in ihrer Vernehmlassung vom 25. August
2011 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung zur Wiederaufnahme
des Gesuchverfahrens beantragt hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 4. Mai 2011 einzutreten ist,
dass mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. D._______ in dessen
Stellungnahme vom 7. August 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin
vom 2. August 2010 neu behandelt werden muss,
dass unter diesen Umständen der Rentenanspruch nicht abschliessend
materiell beurteilt werden kann,
dass hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
12. April 2011 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien,
welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechts und
Sachlage anschliessen kann, auszugehen ist,
dass bei dieser Sachlage auf eine vorgängige Anhörung der Parteien
verzichtet werden kann (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG),
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als die
angefochtene Verfügung vom 12. April 2011 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E.
6.1),
dass der Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels
einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
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dass vorliegend – unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des
gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache
und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie
in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen – eine Parteientschädigung von Fr. 500. (inkl.
Auslagen [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE
{Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200. und
höchstens Fr. 400. und – wie vorliegend – für nichtanwaltliche Vertreter
und Vertreterinnen mindestens Fr. 100. und höchstens Fr. 300.}], aber
ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
6173/2009 vom 29. August 2011]) gerechtfertigt ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 12. April 2011 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500. zu Lasten der Vorinstanz
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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