B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2645/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
1. A._______, Z._______,
2. B._______, Y._______,
3. C._______, X._______,
4. D._______, W._______,
alle vertreten durch lic. iur. Marta Mozar, Rechtsanwältin,
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
E.______ Pensionskasse Schweiz, V._______,
Beschwerdegegnerin,
BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau, Schloss-
platz 1, Postfach 2427, 5001 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Teilliquidationsreglement der F.______ Pensionskasse (heu-
te E._______ Pensionskasse Schweiz); Verfügung der BVG-
und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) vom 10. April 2012.
C-2645/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Stiftungsrat der E._______ Pensionskasse Schweiz (Beschwer-
degegnerin, früher F._______ Pensionskasse Schweiz) mit Beschluss
vom 8. Dezember 2006 – unter Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Ge-
nehmigung – ein erstes Teilliquidationsreglement rückwirkend per 1. Ja-
nuar 2005 in Kraft setzte (B-act. 1 Beilage 14) und anschliessend die
BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau als Aufsichtsbehörde (nachfolgend:
Vorinstanz) am 4. April 2008 das Teilliquidationsreglement genehmigte (B-
act. 6 pag. 1),
dass A._______, B._______, C._______ und D._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführende) am 7. Mai 2008 gegen die Genehmigung Be-
schwerde erhoben (act. 1 aus Dossier C-3004/2008) und im Wesentli-
chen geltend machten, das Teilliquidationsreglement enthalte keine Rege-
lung über die Zuteilung von Wertschwankungsreserven im Falle einer
Teilliquidation wegen Auflösung des Anschlussvertrages, und das Teilli-
quidationsreglement könnte zu Ungunsten der Beschwerdeführenden
ausgelegt werden (S. 9),
dass Bestimmungen zur Zuteilung der Wertschwankungsreserven in der
per 31. Dezember 2006 aufgelösten Anschlussvereinbarung zwischen der
Beschwerdegegnerin und der G._______ SA sowie der H._______ SA
enthalten seien und nicht aufgehoben werden dürften,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. September 2010
(B-act. 1 Beilage 19) die Beschwerde guthiess mit der Begründung, das
Reglement sei nicht rechtsgültig, da der Stiftungsrat zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung nicht paritätisch zusammengesetzt gewesen sei, und
die Sache an die Vorinstanz zurückwies und sie aufforderte, die Be-
schwerdegegnerin anzuweisen, ein rechtsgültiges Reglement zu erlassen
und zur aufsichtsrechtlichen Prüfung einzureichen,
dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin am 20. März 2012 ein
leicht modifiziertes Teilliquidationsreglement rückwirkend auf den 1. Ja-
nuar 2005 in Kraft setzte (B-act. 1 Beilage 7) und die Vorinstanz dieses
mit der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2012 genehmigte (B-act.
1 Beilage 5),
dass A._______, B._______, C._______ und D._______ am 11. Mai
2012 dagegen wiederum Beschwerde erhoben (B-act. 1) und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz verlangten, im Wesentlichen mit der
Begründung, die Teilliquidationsbestimmungen zu den Wertschwankungs-
C-2645/2012
Seite 3
reserven widersprächen den Anschlussverträgen und seien ausschliess-
lich zu Lasten der ausgetretenen Destinatäre abgeändert worden (B-act.
1 S. 8),
dass der mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2012 (B-act. 2) einverlang-
te Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- am 31. Mai 2012 bezahlt worden ist
(B-act. 4),
dass die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2012 (B-act.
6) die Abweisung der Beschwerde beantragte mit der Begründung, dass
die Aufgabe der Vorinstanz nur darin bestehe, das Teilliquidationsregle-
ment auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (Ziff. 6), dass die be-
anstandeten Bestimmungen des Teilliquidationsreglements fast wörtlich
Art. 27g und Art 27h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufli-
che Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1)
entsprächen und der Stiftungsrat sein Ermessen damit nicht missbraucht
habe, weshalb keine Rechtsverletzung vorliege,
dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Au-
gust 2012 (B-act. 7) ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde beantragte, im Wesentlichen mit der Begründung, die Frage
nach einem allfälligen Anspruch auf die Wertschwankungsreserven beur-
teile sich nach den massgeblichen Gesetzesbestimmungen, der Recht-
sprechung und den reglementarischen Grundlagen der Vorsorgeeinrich-
tung; wo – wie vorliegend – keine Anlagerisiken übertragen würden, dürf-
ten auch keine Wertschwankungsreserven übertragen werden; in der An-
schlussvereinbarung sei zudem keine bedingungslose Mitgabe der Wert-
schwankungsreserven geregelt worden,
dass die Beschwerdeführerenden in ihrer Replik vom 22. Oktober 2012
(B-act. 11) an ihren Anträgen festhielten, ebenso die Vorinstanz in ihrer
Duplik vom 22. November 2012 (B-act. 20) und die Beschwerdegegnerin
in ihrer Duplik vom 14. Dezember 2012 (B-act. 22),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit Zwischen-
verfügung vom 21. Dezember 2012 abschloss (B-act. 23),
dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 16. April 2013 anzeigte, dass sie im Handelsregister neu
unter dem Namen "E._______ Pensionskasse Schweiz" eingetragen sei
(B-act. 24),
C-2645/2012
Seite 4
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und als Vorinstanzen die in
Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach
Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gehö-
ren, dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG, und eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG in casu nicht vorliegt,
dass Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 10. April 2012 ist, welcher eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG darstellt,
dass zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
lit. a, b und c VwVG),
dass das Bundegericht in seinem Entscheid BGE 139 V 72 vom 28. Feb-
ruar 2013 zur Beschwerdelegitimation gegen aufsichtsrechtliche Geneh-
migungen von Teilliquidationsreglementen u.a. festgehalten hat, dass das
Gesetz für die Destinatäre bei der Erstellung und rechtsbegründenden
Genehmigung des Teilliquidationsreglements, welches Verfahren zwin-
gend und in sich abgeschlossen sei, keine Rolle vorsehe und den Desti-
natären erst im Rahmen der Durchführung einer konkreten Teilliquidation
Parteistellung zuerkannt werde, indem sie das Recht hätten, die Voraus-
setzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (E. 3.1.2; vgl.
auch PETRA CAMINADA/LAURENCE UTTINGER, Rechtliches Umfeld und reg-
lementarische Voraussetzungen der Teilliquidation in: Gewos AG (Hrsg.),
Gesamt- und Teilliquidationen von Pensionskassen, Stämpfli Verlag AG,
Bern 2013, S. 13),
dass es ferner zusammenfassend festgehalten hat, dass die Beschwer-
delegitimation von Arbeitgebern und Destinatären (aktive und passive
Versicherte) gegen die Genehmigung des Teilliquidationsreglements nur
C-2645/2012
Seite 5
gegeben sei, soweit sie durch eine sich daraus ergebende Verpflichtung
beschwert seien und es hinsichtlich eines Teilliquidationsreglements im
Zuge seiner bzw. im Anschluss an seine Genehmigung kein abstraktes
Normenkontrollverfahren gebe (E. 4),
dass es zuletzt festgehalten hat, dass hingegen die Überprüfung des Teil-
liquidationsreglements vorfrageweise im Rahmen des konkreten Anwen-
dungsfalles (Inzidenzkontrolle) auf seine Übereinstimmung mit höherran-
gigem Recht in jedem Fall zulässig sei und bleibe (E. 4),
dass vorliegend ebenfalls die Genehmigung eines Teilliquidationsregle-
ments durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Anfechtungsobjekt im
Streit liegt,
dass demnach das aktuelle Rechtschutzinteresse der Beschwerdefüh-
renden zur Anfechtung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Teilli-
quidationsreglements ebenfalls fehlt, im Gegensatz zur Anfechtung der
späteren aufsichtsrechtlichen Genehmigung der konkreten Teilliquidati-
onsverfügung,
dass daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden mangels Legi-
timation zur Anfechtung des vorinstanzlichen Genehmigungsentscheides
nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei aufzuerlegen sind,
dass gemäss Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) die Verfahrenskosten einer Partei erlassen werden kön-
nen, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Partei es als unver-
hältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen,
dass dies u.a. dann denkbar ist, wenn eine neue Praxis zum ersten Mal
zur Anwendung gelangt und die Beschwerde führende Partei gestützt auf
die bisherige Praxis davon ausgehen durfte, dass auf ihre Beschwerde
eingetreten wird (MICHAEL BEUSCH in: Christoph Auer / Markus Müller /
Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz.15 zu Art. 63 Abs. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem ursprünglichen Urteil C-
3004/2008 vom 30. September 2010 auf die Beschwerde gegen die Ge-
C-2645/2012
Seite 6
nehmigung des ursprünglichen Teilliquidationsreglements materiell einge-
treten ist (E. 1.3) und sie gutgeheissen hat (E. 6.1),
dass die Beschwerdeführenden angesichts dieser Ausgangslage ohne
Weiteres davon ausgehen konnten, dass das Bundesverwaltungsgericht
auf die neu eingereichte Beschwerde ebenfalls eintreten werde,
dass das Bundesgericht – wie oben erwähnt – mit seinem Urteil 139 V 72
vom 28. Februar 2013 eine Praxisänderung in Bezug auf die Anfechtbar-
keit der aufsichtsrechtlichen Genehmigung von Teilliquidationsreglemen-
ten vornahm,
dass demnach die Voraussetzungen für den Erlass der Verfahrenskosten
gegeben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- den Be-
schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) und auch die
Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich
keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 149 E. 4).
C-2645/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnendes
Konto zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Rücker-
stattungsformular)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: