Abtei lung II I
C-2646/2008/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Beschwerde gegen Verfügung vom 1. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2646/2008
Sachverhalt:
A.
Die am _______ 1951 geborene B._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführerin) reichte am 31. Mai 2006 (Datum der Entgegen-
nahme der Anmeldung durch den deutschen Versicherungsträger) ein
Gesuch um Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung ein (IV-Akten, act. 9). Sie lebt in Deutschland und ist
Staatsangehörige der Schweiz und Deutschlands. Gemäss dem Aus-
zug aus dem individuellen Konto der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (IV-Akten, act. 8) hat sie in der Zeit von 1969 bis 1979 mit
Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet oder war aufgrund der Ver-
sicherteneigenschaft ihres damaligen Ehegatten in der Schweiz ver-
sichert.
Im Laufe des Gesuchsverfahrens wurden umfangreiche medizinische
Unterlagen eingereicht, aus welchen verschiedene orthopädische Be-
schwerden, insbesondere der beiden Kniegelenke, des rechten Fus-
ses, der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke, hervorgingen (IV-
Akten, act. 34 - 54).
B.
Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2008 (IV-Akten, act. 57) stellte die
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) die Abweisung des
Leistungsgesuches in Aussicht. Sie hielt fest, aus den Akten ergebe
sich, dass keine gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausreichen-
de durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege.
Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine Betätigung im bisheri-
gen Aufgabenbereich sowie eine dem Gesundheitszustand angepass-
te gewinnbringende Teilzeit-Tätigkeit noch immer in rentenausschlies-
sender Weise zumutbar.
C.
In ihrer Eingabe vom 10. März 2008 (IV-Akten, act. 60) wandte sich die
Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid und reichte den Bescheid
des Landesratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Versorgungsamt, vom
5. September 2007 (IV-Akten, act. 59) ein, wonach in Ausführung der
Anerkenntnis des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11. Juli 2007
(IV-Akten, act. 61) der Behinderungsgrad auf 50% festgelegt wurde.
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C-2646/2008
D.
Mit Verfügung vom 1. April 2008 wies die IVSTA das Leistungsgesuch
der Beschwerdeführerin ab (IV-Akten, act. 63). Sie wiederholte die be-
reits im Vorbescheid angeführten Abweisungsgründe und führte ergän-
zend aus, die Eingabe vom 10. März 2008 mit Beilagen vermöge an
der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu ändern. Die Anerkennung
einer bleibenden Invalidität durch die deutschen Behörden, basierend
auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50%, sei für die schweizerischen Be-
hörden in keiner Weise bindend. Der Invaliditätsgrad bemesse sich
nach schweizerischem Recht nicht nur aufgrund der Gesundheitsbe-
einträchtigung als solche, sondern nach deren Auswirkungen auf die
Erwerbsfähigkeit.
E.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 22. April
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte
sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ihrer
Invalidität entsprechende Invalidenrente zuzusprechen.
F.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2008
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im We-
sentlichen auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der
IVSTA (im Folgenden: medizinischer Dienst, IV-Akten, act. 56). Weiter
hielt sie fest, für die Invaliditätsbemessung seien – mangels einer ab-
weichenden gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung –
allein die schweizerischen Rechtsnormen massgebend. Es bestehe
keine Bindung an die Beurteilung durch ausländische Versicherungs-
träger; vielmehr unterlägen die eingereichten Dokumente der freien
Würdigung durch die Organe der schweizerischen Invalidenversiche-
rung.
G.
In ihrer Replik vom 27. August 2008 bestätigte die Beschwerdeführerin
sinngemäss ihre Beschwerdebegehren und reichte weitere medizini-
sche Unterlagen ein.
H.
Der mit Verfügung vom 19. August 2008 einverlangte Verfahrens-
kostenvorschuss von Fr. 400.- ging beim Bundesverwaltungsgericht
am 2. September 2009 ein.
Seite 3
C-2646/2008
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 24. September 2008 am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie habe die neu eingereichten
Unterlagen dem medizinischen Dienst vorgelegt (IV-Akten, act. 65);
dieser habe jedoch im Bericht vom 21. September 2008 an seiner Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten.
J.
Nachdem der Beschwerdeführerin am 3. November 2008 eine Kopie
der Stellungnahme des medizinischen Dienstes zur Kenntnis gebracht
worden war, beantragte sie mit Eingabe vom 18. November 2008 sinn-
gemäss erneut die Gewährung einer halben IV-Rente.
K.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die
eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
ausdrücklich vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
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1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt, und hat an ihrer Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der einver-
langte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Da die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ist bei
der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf IV-Leistungen
trotz ihres Wohnsitzes in Deutschland ausschliesslich schweizerisches
Recht anwendbar.
Seite 5
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3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, der
Umstand, dass sie in Deutschland als zu 50 % behindert gelte und sie
eine entsprechende deutsche Invalidenrente erhalte, belege ihren An-
spruch auf eine Invalidenrente in der Schweiz. Es könne nicht sein,
dass Ärzte in zwei Ländern zu derart unterschiedlichen Ergebnissen
gelangten.
3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus
dem Umstand, dass ihr in Deutschland eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung zuerkannt wurde, für das vorliegende Verfahren
nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn nach ständiger Rechtspre-
chung, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, präjudiziert die Ge-
währung von Leistungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan
die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizeri-
schem Recht nicht (BGE 130 V 253 E. 2.4, Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6130/2007 vom 24. Juni 2008 E. 7). Dies muss umso
mehr gelten, als sich nach Deutschem Recht die Anspruchsvoraus-
setzungen nicht nach den gleichen Kriterien beurteilen wie im schwei-
zerischen Recht. Hingegen sind die dem Entscheid des deutschen Ver-
sicherungsträgers zugrunde gelegenen Arztberichte auch im vorlie-
genden Verfahren heranzuziehen, um die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin zu beurteilen.
4.
Im folgenden sind die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen
schweizerischen (materiellen) Rechtssätze und die von der Rechtspre-
chung dazu entwickelten Grundsätze darzustellen.
4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
1. April 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Vorliegend
sind – pro rata temporis – insbesondere auch die Änderungen des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129, in
Kraft seit 1. Januar 2008) im vorliegenden Verfahren zu beachten, da
die angefochtene Verfügung nach Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5 und 6).
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4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008
gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 %
auf eine ganze Rente. Laut Abs. 29 Abs. 4 IVG (in Kraft seit dem 1. Ja-
nuar 2008) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Eine – vorliegend anwendbare – Ausnahme von diesem Prinzip
gilt für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). Weiter hat
nach der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung von Art. 36 Abs. 1
IVG nur Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung, wer bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei
Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in
Kraft sei 1. Januar 2008). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
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C-2646/2008
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166). Dabei sind die
Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf
bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinde-
rung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktio-
nellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
4.4 Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-
Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen
Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung
der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Be-
schwerdefall dem Gericht.
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob eine versicherte Person als ganztägig, teilzeitig oder nicht
erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen
Methode der Invaliditätsbemessung führt (Einkommensvergleich, ge-
mischte Methode, Betätigungsvergleich).
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4.6.1 Zu prüfen ist dabei, was die versicherte Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein-
trächtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen
Versicherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufga-
ben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-
gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversi-
cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit ausreicht (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 133 V 477 E. 6.3, BGE
133 V 504 E. 3.3, je mit Hinweisen).
4.6.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens teilzeitig erwerbstätig
waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl. BGE
130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der
Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Ehegatten auf Grund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich
der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betätigungs-
vergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Danach wird zunächst
der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufga-
benbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die
Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitli-
che Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesam-
ten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb-
lichen Verhältnisse, beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliess-
lich aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und ge-
wichteten Teilinvaliditäten.
5.
Im Folgende ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin durch die Vorinstanz zu überprüfen, die sich im Wesentlichen
auf die Beurteilung ihres medizinischen Dienstes stützt.
5.1 Für den medizinischen Dienst hat Dr. E._______ die zahlreichen
im Laufe des Verfahrens vorgelegten, teilweise sehr ausführlichen
Arztberichte und Gutachten gewürdigt. Er stützte seine Beurteilung
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C-2646/2008
hauptsächlich auf die zwei fachärztliche Gutachten und eine sozialme-
dizinische Beurteilung, welche er folgendermassen zusammenfasste:
- Dr. B._______, Chirurg, vom 31. Juli 2006 (IV-Akten, act. 44): post-
traumatische Veränderung beider Kniegelenke, Cervicobrachial-
syndrom mit peripherer Parästhesie, Abnutzungsschaden der
Beckenwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Skoliose, Ab-
nutzungsschaden der Hüftgelenke. Zumutbar seien leichte körper-
liche Arbeiten, überwiegend im Sitzen, wenig Stehen und Gehen.
- Dr. C._______, Orthopäde, vom 25. März 2007 (IV-Akten, act. 53):
Zustand nach Kniegelenksendoprothese links ohne Patellagleit-
flächenersatz mit Schmerzsymptomatik retropatellar, ausgeprägte
mediale und retropatellare Arthrose im rechten Knie mit Schmerz-
syndrom ohne gravierende Funktionsbeeinträchtigung, Wirbel-
säulenschaden mit geringgradiger Funktionseinschränkung.
- Sozialmedizinische Beurteilung vom 30. Juli 2007 (IV-Akten, act. 48,
49): leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne
Tragen von Lasten über 5 kg sei eine Tätigkeit von drei bis sechs
Stunden zumutbar. Im Vordergrund der Beschwerden sei die
Minderbelastung beider Kniegelenke. Diese Leistungseinschrän-
kung bestehe seit dem 6. September 2006.
5.2 Aufgrund dieser einleuchtenden und nachvollziehbaren Gutachten,
die sich auf eine umfassende Anamnese stützen und die geklagten
Leiden vollumfänglich würdigen, kommt Dr. E._______ in seinem
Bericht vom 17. Februar 2008 (IV-Akten, act. 56) im Wesentlichen zum
Schluss, es bestehe ein beidseitiger Knieschaden, links finde sich eine
Knietotalprothese mit Schmerzen und Flexionseinschränkung auf 90
Grad, rechts sei eine Gonarthrose festgestellt worden. Aufgrund dieser
gesundheitlichen Beeinträchtigung könne der Beschwerdeführerin nur
eine überwiegend sitzende Bürotätigkeit zugemutet werden, was ihrer
bisherigen Tätigkeit entspreche. Gemäss der sozialmedizinischen
Beurteilung sei eine Arbeitszeit von drei bis sechs Stunden zumutbar,
er gehe somit von einer zumutbaren Arbeitszeit von 4.5 Stunden pro
Tag oder einer Arbeitsunfähigkeit von 46% aus. Vor Eintritt des Ge-
sundheitsschadens habe die Beschwerdeführerin halbtags im Büro
gearbeitet. Im Haushalt sei die Arbeitsunfähigkeit geringer, da die
Mitarbeit des Partners zumutbar sei und die Versicherte, gemäss
Selbstdeklaration, viele Arbeiten selbständig ausübe. Sie betrage in
diesem Tätigkeitsbereich 25%.
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5.3 Die von Dr. E._______ für den medizinischen Dienst
vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar
und in der Würdigung der medizinischen Situation einleuchtend. Es
kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin in einer überwiegend sitzenden
Bürotätigkeit 4.5 Stunden pro Tag arbeiten könnte und in dieser
Hinsicht aus medizinischer Sicht zu 46% arbeitsunfähig ist. Ebenso
wurde einleuchtend dargelegt, dass sie im Haushalt zu 25%
eingeschränkt ist. Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichten und erneut von Dr. E._______ begutachteten Unterlagen
lassen die medizinische Beurteilung als umfassend und
widerspruchsfrei erscheinen. Insoweit sind die Abklärungen der
Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E._______ bei seiner
Bestimmung der Arbeitsfähigkeit anscheinend von einer
(vollschichtigen) Wochenarbeitszeit von 42 Stunden ausging ([5 x 4.5]
x 100 / 42 = 53.57%), während die IVSTA in ihrer Berechnung des
Invaliditätsgrades von eine wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
zu Grunde legte (IV-Akten, act. 58). Im Rahmen der Berechnung des
Invaliditätsgrades wird diese Unstimmigkeit zu korrigieren sein.
6.
Im weiteren ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen.
6.1 Die Vorinstanz – wie auch der medizinische Dienst – ging davon
aus, dass die sogenannt gemischte Methode Anwendung finde (IV-
Akten, act. 55). Sie hielt dabei fest, die Beschwerdeführerin erledige
seit dem 1. Mai 2003 20 Stunden leichte Büroarbeiten, in den Jahren
2004 bis 2006 habe sie jedoch wegen verschiedener Operationen am
Knie ihre Tätigkeit mehrmals unterbrechen müssen. In der Berechnung
des Invaliditätsgrades setzte die IVSTA eine Normalarbeitszeit von 40
Stunden pro Woche für ganztags Erwerbstätige im betreffenden Er-
werbszweig ein und gewichtete demnach ihre Tätigkeit im Haushalt mit
50% (IV-Akten, act. 58).
6.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und im Frage-
bogen für den Arbeitgeber (IV-Akten, act. 25, 26 und 30) war die Be-
schwerdeführerin seit dem 1. Mai 2003 bei der T._______ GmbH,
_______ mit einem Pensum von je vier Stunden während fünf Tagen
die Woche beschäftigt. Augenscheinlich handelt es sich dabei um den
Betrieb des zweiten Ehegatten, mit welchem sie seit 1999 verheiratet
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ist. Die Beschwerdeführerin hat festgehalten, wegen ihrer Krankheit
könne sie maximal vier Stunden pro Tag arbeiten. Seit der Operation
(gemeint ist wohl die Implantation eines künstlichen Kniegelenkes
[TEP] links am 27. September 2006) sei sie krank geschrieben.
Aus den Akten der Vorinstanz geht weiter hervor, dass die Be-
schwerdeführerin ab 1979 nicht mehr in der Schweiz arbeitete (Auszug
aus dem individuellen Konto, IV-Akten, act. 8). Die Beschwerdeführerin
hat zwei Kinder, welche 1972 und 1977 geboren wurden. Gemäss der
Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in Deutschland (IV-Akten,
act. 18) arbeitete sie ab Juni 1987 bis März 1996 bei verschiedenen
Arbeitgebern in Deutschland, wobei sich mehrere Unterbrüche in der
Erwerbstätigkeit – teilweise aus gesundheitlichen Gründen, teilweise
infolge Arbeitslosigkeit – aus dem Versicherungsverlauf ergeben. Im
Oktober 1988 hatte die Beschwerdeführerin – als sie als LKW-Fahrerin
arbeitete – einen Verkehrsunfall mit Trümmerfraktur beider Knie-
gelenke und weiteren Verletzungen erlitten. Für die Zeit zwischen März
1996 und Mai 2003 bestehen keine ausgewiesenen Versicherungs-
zeiten.
6.3 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, erscheint es als über-
wiegend wahrscheinlich, dass die 59-jährige, seit 1999 wieder ver-
heiratete Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt, auch ohne
gesundheitliche Einschränkung, nicht Vollzeit arbeiten, sondern sich
einen Teil ihrer Zeit der Pflege ihres 5-Zimmer-Hauses und des
Gartens widmen würde. Es dürfte daher zur Bestimmung des Invalidi-
tätsgrades die gemischte Methode Anwendung finden (vgl. allerdings
E. 6.4 2. Absatz hiernach).
6.4 In den Akten finden sich jedoch keinerlei Angaben dazu, wie hoch
der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin im ehelichen Betrieb
oder in einer anderen leichten Tätigkeit ohne gesundheitliche Ein-
schränkungen wäre. Für die Vornahme der Gewichtung der Anteile
häuslicher und beruflicher Tätigkeit fehlen die massgeblichen An-
gaben. Aufgrund der Akten lässt es sich nicht eruieren, in welchem
Ausmass die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Um-
ständen beruflich arbeitstätig wäre, wenn keine gesundheitliche Beein-
trächtigung bestünde. Die Beschwerdeführerin meldete sich zwar erst
am 31. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung an, jedoch macht sie
seit längerer Zeit bestehende gesundheitliche Probleme geltend.
Bereits im Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 29. März 1993 (IV-
Seite 12
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Akten, act. 34) wurde ein deutlicher retropatellarer Knorpelschaden mit
Nebenbefund einer Chondropathie zweiten Grades am medialen
Femurcondylus festgehalten, welche operativ behandelt wurde. Am
6. August 2002 (IV-Akten, act. 46) berichtete er über Gonarthrose links
und rechts, Kniebeschwerden nach Patellafraktur beidseits sowie
Grundgelenksarthrose D2 im rechten Fuss bei Zustand nach Morbus
Köhler Typ II. Eine Arbeit als LKW-Fahrerin sei ihr wegen der Zwangs-
haltung beim Fahren nicht zumutbar, da dies unweigerlich zu Be-
schwerden in den Kniegelenken führe. Seit 1993 sind verschiedene
operative Eingriffe zur Behandlung der Knieprobleme ausgewiesen (IV-
Akten, act. 34 – 54). Am 27. September 2006 wurde links eine Knie-
endoprothese (TEP) implantiert (IV-Akten, act. 48).
Das Bundesverwaltungsgericht kann angesichts dieser seit längerem
bestehenden Leiden nicht ausschliessen, dass die Beschwerde-
führerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute vollschichtig
oder doch zumindest zu einem wesentlich grösseren Anteil einer Er-
werbstätigkeit nachgehen würde, als von der Vorinstanz angenommen.
Mangels ausreichender Beweislage ist daher das potentielle
Valideneinkommen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest-
zulegen.
6.5 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz
grundsätzlich in der Sache selbst; nur ausnahmsweise weist sie die
Streitsache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein
solcher Ausnahmefall ist im vorliegenden Verfahren wegen der in ent-
scheidenden Punkten unvollständigen Aktenlage gegeben. Die Vor-
instanz ist wesentlich besser als das Bundesverwaltungsgericht in der
Lage, die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben bzw. aus-
reichend abzuklären, zu welchem Prozentsatz die Beschwerdeführerin
ohne gesundheitliche Einschränkungen zum Zeitpunkt der Beurteilung
erwerbstätig wäre.
7.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Verfü-
gung vom 1. März 2008 aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der obi-
gen Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
Die Vorinstanz wird angewiesen abzuklären, in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zum Zeit-
punkt der Beurteilung erwerbstätig wäre. Anschliessend hat sie den
Invaliditätsgrad neu zu berechnen und neu zu verfügen.
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C-2646/2008
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Die Rückweisung gilt praxisgemäss als (teilweises) Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der Beschwerde-
führerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten. Der
Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
8.2 Mangels verhältnismässig hoher Kosten ist der anwaltlich nicht
vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die haupt-
sächlich unterliegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ohnehin
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland vom 1. April 2008 aufgehoben. Die
Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, den
Sachverhalt im Sinne der Erwägungen vollständig zu erheben und zu
würdigen, um anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
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C-2646/2008
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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