B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2646/2013
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, ES-X._______,
vertreten durch lic. iur. Reto Zanotelli, Schraner & Partner
Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 5. April 2013.
C-2646/2013
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Sachverhalt:
A.
Der am 8. Mai 1963 geborene A._______ (nachfolgend Versicherter oder
Beschwerdeführer), spanischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Y._______
(Spanien), arbeitete von 1988 bis 1999 in der Schweiz und entrichtete in
dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters,- Hinterlassenen- und In-
validenversicherung. Am 22. Dezember 1999 erlitt er eine Schulterverlet-
zung links, am 17. Februar 2000 erfolgte ein Sturz und es kam erneut zu
starken Schulterbeschwerden.
B.
B.a Am 1. Dezember 2000 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle
Zürich zum Bezug von Leistungen an (Akten der Vorinstanz bis Januar
2011 [act.] 14). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle Zürich das
Gesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2001 mit der Begründung ab, der Ver-
sicherte sei – bei einem Invaliditätsgrad von 26% wegen Arbeitsunfähigkeit
im angestammten Beruf als Magaziner/Chauffeur – in einer Verweistätig-
keit zu 100% arbeitsfähig (act. 43). Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 18. Juni 2001 (act. 44) wies das Sozialversicherungsgericht des Kan-
tons Zürich am 12. Februar 2002 ab (act. 55).
B.b Das Eidg. Versicherungsgericht hiess am 23. Dezember 2003 die da-
gegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. März 2002 (act.
60) teilweise gut, hob die Verwaltungsverfügung vom 16. Mai 2001 insoweit
auf, als das Rentenbegehren abgewiesen wurde, und stellte fest, dass der
Versicherte mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 Anspruch auf eine ganze
Rente der Invalidenversicherung habe (Prozess I 74/02, act. 73). Nicht ge-
prüft hat das Eidgenössische Versicherungsgericht, wie es sich hinsichtlich
des Rentenanspruchs in der Zeit nach Erlass der streitigen Verfügung vom
16. Mai 2001 verhält. "Darüber werde die IV-Stelle noch zu entscheiden
haben. Sie werde aufgrund ergänzender Arztberichte vorab darüber zu be-
finden haben, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Verwer-
tung der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich
und zumutbar gewesen sei" (act. 73 E. 3.2). Zudem wies es laut Ziffer 2
des Urteilsdispositivs die Akten zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen zurück.
B.c Nachdem der Versicherte im September 2003 definitiv in sein Heimat-
land Spanien zurückkehrte, leitete die IV-Stelle Zürich das Dossier am 16.
September 2004 an die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im
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Ausland (nachfolgend: IVSTA, Vorinstanz) zur weiteren Prüfung des Ren-
tenanspruchs weiter (act. 80). Nach der Wiederaufnahme von Abklärungen
im Jahr 2007 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben vom 17.
September 2009 (act. 151) mit, sie habe Kenntnis davon genommen, dass
er sich seit Oktober 2006 erfolgreich ins Erwerbsleben eingegliedert habe,
weshalb auf eine Untersuchung beim spanischen Versicherungsträger vor-
läufig verzichtet werde. Mit Vorbescheid vom 19. November 2009 (act. 158)
teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass er ab dem 22. Dezember 2000
(recte: 1. Dezember 2000, vgl. vorne B.b) Anspruch auf eine ganze Rente
habe, dass ihm jedoch ab dem 13. März 2002 eine angepasste Tätigkeit,
bei welcher er mehr als 60% des Erwerbseinkommens ohne Invalidität er-
zielen könnte, wieder zumutbar gewesen sei. Deshalb bestehe ab dem 1.
Juli 2002 kein Anspruch mehr auf eine Rente. Mit Schreiben vom 30. März
2010 (act. 167) begründete die Vorinstanz auf Einwand des Versicherten
vom 6. Januar 2010 hin (act. 163) den Vorbescheid bzw. die Befristung der
Rente bis zum 1. Juli 2002 u. a. damit, dass er sich einer angeordneten
Untersuchung am 16. Oktober 2007 nicht unterzogen habe. Es lägen ärzt-
liche Unterlagen nur bis im Juli 2002 vor. Da seit der Rückkehr nach Spa-
nien keine ärztliche Behandlung mehr notwendig gewesen sei, könne an
den bisherigen medizinischen Feststellungen von Dr. F._______ vom 13.
März 2002 festgehalten werden.
Mit Verfügungen vom 6. Juli 2010 sprach die IVSTA dem Versicherten eine
ordentliche ganze Invalidenrente inkl. Ehegattenrente und insgesamt drei
Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bis zum 31. März 2001
bzw. 30. Juni 2002 zu (act. 173/174). Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 wies
der Versicherte die Vorinstanz darauf hin, dass in Bezug auf die Befristung
der Invalidenrente bis zum 30. Juni 2002 die Verfügung leider keine Be-
gründung enthalte. Er bat deshalb um Begründung der Befristung und
setzte der Vorinstanz eine Frist bis zum 15. August 2010 (act. 175).
C.
C.a Am 8. September 2010 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die
Verfügung vom 6. Juli 2010, mit welcher die Rentenleistung bis zum 30.
Juni 2002 befristet wurde (act. 174), und beantragte deren Aufhebung. Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen
und die Invalidenrente sei ihm auch nach dem 1. Juli 2002 auszurichten.
C.b Mit Urteil C-6393/2010 vom 11. März 2011 (Akten der Vorinstanz ab
März 2011 [doc.] 1) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
wegen mangelhaft eruiertem Sachverhalt gut, hob die Verfügung vom
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6. Juli 2010 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Durchführung weiterer
medizinischer Abklärungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 23.
Oktober 2006) über den Leistungsanspruch neu verfüge.
D.
D.a Nach Durchführung eines vom Sozialversicherungsgericht Zürich im
Rahmen eines parallel laufenden UVG-Verfahrens angeordneten und vom
Unfallversicherer in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachtens beim
Institut M._______ mit Sitz in Z._______, datiert vom 28. Februar 2012
(doc. 14), und nach erfolgter Stellungnahme des medizinischen Dienstes
der IV-Stelle (Dr. B._______) vom 25. Juni 2012 und der RAD-Ärztin (Dr.
C._______) vom 24. Oktober 2012 (doc. 23/27), stellte die Vorinstanz mit
Vorbescheid vom 28. November 2012 (doc. 30) fest, dass der Versicherte
ab dem 1. Juni 2002 mehr als 60% des Erwerbseinkommens hätte erzielen
können, welches er ohne Invalidität hätte erzielen können. Dieser Zeitpunkt
sei derjenige ein Jahr nach der letzten Operation am 4. Mai 2001. Somit
habe er ab dem 1. September 2002 keinen Anspruch mehr auf eine Rente.
Den Anforderungen der Vorinstanz, ihr sämtliche vorhandenen ärztlichen
Unterlagen ab März 2002 zuzustellen, sei nicht stattgegeben worden. Sie
gehe daher davon aus, dass seit der Rückkehr nach Spanien keine ärztli-
chen Behandlungen oder Abklärungen mehr stattgefunden hätten.
D.b Nach erfolgtem Einwand vom 27. Dezember 2012 (doc. 32), in wel-
chem der Versicherte ab dem 1. September 2002 eine Viertelsrente bean-
tragte, hat die Vorinstanz mit den hier angefochtenen Verfügungen vom 5.
April 2013 (doc. 41, Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilagen 1, 2) dem Versi-
cherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 eine ordentliche ganze In-
validenrente inkl. Ehegattenrente und 2 Kinderrenten zugesprochen, be-
fristet bis 31. März 2001 bzw. bis zum 31. August 2002. Im vorangegange-
nen Schreiben vom 1. März 2013 begründete die Vorinstanz die Befristung
bis am 31. August 2002 – unter Beilage der Berechnung des Invaliditäts-
grades – damit, dass ab dem 1. Juni 2002 eine dem Gesundheitszustand
angepasste Tätigkeit wieder zu 100% zumutbar sei und der Invaliditätsgrad
nur 28% betrage, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe
(B-act. 1 Beilage 3).
E.
E.a Mit Beschwerde vom 9. Mai 2013 (B-act. 1) beantragte der Beschwer-
deführer die Aufhebung der Verfügungen vom 5. April 2013 und es sei ihm
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ab dem 1. September 2002 eine Viertelsrente (zuzüglich die gesetzlichen
Ehegatten- und Kinderrenten) zuzusprechen, unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge.
Zur Begründung führte er aus, bei der Berechnung des Invalideneinkom-
mens erweise sich die Ansetzung des Tabellenlohnes von monatlich Fr.
54'774.85 auf der Grundlage des medizinischen Gutachtens und der tat-
sächlichen Verhältnisse als unhaltbar. Gemäss dem orthopädischen Gut-
achten von Dr. D._______ vom 26. August 2011 bestehe an der linken
Schulter nach drei Operationen ein erheblicher organischer Schaden. Mul-
tiple Schädigungen würden laut übereinstimmenden Erkenntnissen der
Gutachter die Arbeitsfähigkeit in der angestammten körperlich schwer be-
anspruchenden Berufstätigkeit einschränken bzw. verunmöglichen. Dem
Beschwerdeführer stehe nur noch ein stark eingeschränktes Tätig-
keitsspektrum offen. Dadurch werde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfä-
higkeit auf dem Arbeitsmarkt markant herabgesetzt, stellten doch Tätigkei-
ten des Anforderungsniveaus 4 grösstenteils manuelle Arbeiten dar, bei
welchen die Einsatzfähigkeit beider Hände grosses Geweicht habe. Ge-
mäss konstanter Rechtsprechung sei dieser Tatsache mit einem leidens-
bedingten Abzug von 20-25% Rechnung zu tragen, weshalb der Tabellen-
lohn von Fr. 54'774.85 auf Fr. 41'081.85 bzw. auf Fr. 43'819.88 zu kürzen
sei, was einen Invaliditätsgrad von 46% bzw. 42% ergebe; beides führe zu
einem Anspruch auf eine Viertelsrente.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2013 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr.
400.- zu leisten. Dieser Betrag traf am 17. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (B-act. 2, 5).
E.c Mit Vernehmlassung vom 9. August 2013 (B-act. 9) stellte die Vo-
rinstanz zunächst fest, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer in lei-
densangepassten Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig sei. Es sei jedoch
strittig, ob die Verwertbarkeit erheblich erschwert und damit ein hoher lei-
densbedingter Abzug vorzunehmen sei. Entgegen der Darstellung in der
Beschwerde bestehe keine funktionelle Einarmigkeit. Dem Beschwerde-
führer stehe nach wie vor ein relativ weites Feld an Verweistätigkeiten of-
fen, was er selber – seit dem 23. Oktober 2006 vollschichtig als Busfahrer
tätig – beweise. Dabei handle es sich nicht, wie vorgebracht, um einen Ni-
schenarbeitsplatz, der zudem weit unterdurchschnittlich entlöhnt werde.
Ein hoher Leidensabzug wäre deshalb unangemessen, wie der ausführli-
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chen Begründung in Vorakte 34 entnommen werden könne. Ob ein kleine-
rer Leidensabzug (10%) angemessen wäre, könne offen bleiben, da er oh-
nehin keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte.
E.d Mit Replik vom 16. September 2013 (B-act. 11) machte der Beschwer-
deführer geltend, die Annahme der Vorinstanz, dass sich der linke Arm im
Arbeitsprozess produktiv einsetzen lasse, sei mit dem klar ausformulierten
Zumutbarkeitsprofil des medizinischen UVG-Gutachtens vom 28. Februar
2012 (doc. 14) nicht vereinbar. Sowohl aus orthopädischer als auch aus
interdisziplinärer Sicht seien einzig Verweistätigkeiten zumutbar, welche
explizit keinen Einsatz des linken Armes bedürften und aus rheumatologi-
scher Sicht sollte der linke Arm möglichst wenig belastet werden. Damit
liege funktionale Einarmigkeit vor. Bei der jetzigen Tätigkeit als Busfahrer
(Personentransport von Kindern) handle es sich entgegen den Ausführun-
gen der Vorinstanz um einen unterdurchschnittlich entlöhnten Nischenar-
beitsplatz, welcher mit einer Chauffeurtätigkeit von je 2 Stunden morgens
und abends und anschliessender langer, körperlich nicht belastender Prä-
senzzeit täglich den Einschränkungen des Beschwerdeführers optimal
Rechnung trage. Der aktuell erzielte Lohn als Chauffeur von € 1'432.- mo-
natlich liege markant unter demjenigen eines Facharbeiters von € 2'210.-.
E.e In der Duplik vom 27. September 2013 (B-act. 13) wies die Vorinstanz
darauf hin, dass die Invaliditätsbemessung mangels verlässlicher statisti-
scher Angaben aus Spanien unter Hinweis auf die vorinstanzliche Invalidi-
tätsberechnung (doc. 34) mit Schweizer Zahlen durchgeführt worden sei.
Die replikweise vorgelegten spanischen Zahlen vermöchten folglich an der
Berechnung nichts zu ändern. Sie seien wenig aussagekräftig, da in Spa-
nien erhebliche regionale Unterschiede des Lohnniveaus beständen. Laut
Angaben des aktuellen Arbeitgebers vom 18. April 2012 (doc. 16) erleide
der Beschwerdeführer keine gesundheitlich bedingte Lohneinbusse.
E.f Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2013 (B-act. 15) wies der Beschwer-
deführer in Bezug auf die Angaben der heutigen Arbeitgeberin, wonach der
Beschwerdeführer keine gesundheitlich bedingte Lohneinbusse erleide,
auf Folgendes hin: Die Fragestellung im Fragebogen gründe auf der An-
nahme, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Bestand von Gesund-
heitsbeschwerden bei der angefragten Arbeitgeberin tätig gewesen sei. So
werde im Formular in Ziffer 3a nach der genauen Beschreibung der Tätig-
keit vor dem Eintritt der Beschwerden gefragt und in Ziffer 3b die Frage
gestellt, welcher Lohn ohne Gesundheitsbeschwerden bei der Tätigkeit ge-
mäss Ziffer 3a erzielt würde. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall 1999
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Seite 7
nicht als Schulbus-Chauffeur mit täglich 4 Stunden Chauffeur-Einsatz be-
rufstätig gewesen sei, sondern 8 ½ Stunden als Magaziner und Chauffeur
für Warenauslieferungen sowie zusätzlich 1 ½ bis 2 Std. als Zeitungsver-
träger, könne aus dem Fragebogen nicht der Schluss gezogen werden,
dass kein gesundheitsbedingter Minderverdienst vorliege.
E.g Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2013 brachte das Bundesver-
waltungsgericht der Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 5. Oktober 2013 zur Kenntnis und lud sie ein, eine allfällige ergän-
zende Stellungnahme einzureichen (B-act. 16).
E.h Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2013 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz keine Stellungnahme einge-
reicht hatte und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17).
E.i Mit Schreiben vom 7. November 2014 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass im UVG-Verfahren vor dem Sozialver-
sicherungsgericht des Kantons Zürich – nach erstmaliger Rückweisung der
Sache zu weiteren Abklärungen mit Urteil vom 4. Februar 2011 – das End-
urteil in der Hauptsache noch ausstehe und legte ein Kopie seiner Be-
schwerde vom 9. September 2010 an das Gericht bei (B-act. 19).
E.j Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 bat der zuständige UVG-Versicherer
um Akteneinsicht und mit Schreiben vom 19. Januar 2015 um Zustellung
einer Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (B-act. 22).
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-her zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
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Seite 9
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger
eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität
eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden
Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Mit-
gliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang
VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist
mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz nicht der
Fall. Eine entsprechende Regelung sah auch Art. 40 Abs. 4 und Anhang V
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztli-
chen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte
ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat
erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antrag-
stellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersu-
chen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchführung einer
solchen Untersuchung.
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Seite 10
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind sodann grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Das IVG ist somit grundsätzlich in der im Zeitpunkt der angefochtenen Ver-
fügung (5. April 2013) geltenden Fassung vom 18. März 2011 (erstes Mas-
snahmenpaket der 6. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2012 [AS 2011
5659]) bzw. pro rata temporis in den bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gültig gewesenen Fassungen anwendbar.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach
zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde
(volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglich-keit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditäts-begriff enthält
damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheits-schaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
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Seite 11
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Hieran hat die 6. IV-Revision nichts geändert. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG wer-
den jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% ent-
sprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhn-
lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtspre-
chung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002
für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab ei-
nem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie
der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.5 Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva-
lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden-
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er
umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Ange-
bot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen
Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger
Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzel-
fall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähig-
keit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu er-
zielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen
ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4354/2012 vom 21. Mai 2014 E. 3.9, unter
Hinweis auf AHI 1998 S. 291 E. 3b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
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Seite 12
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, wonach die Beschwer-
deinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter
schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, son-
dern im Prinzip nur die (rechtzeitig) vorgebrachten Beanstandungen unter-
sucht. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen
werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-gemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizi-
nische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äus-
sern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei
vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we-
sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in
geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tra-
gen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund
der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig-
keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht
von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der
Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E.
4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-2646/2013
Seite 13
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen).
3.5 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125
V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.
2.3.2).
3.6 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA mit ihrer angefochtenen Verfügung vom 5.
April 2013 die ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht bis zum 31.
August 2002 befristet hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem
1. September 2002 seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer
Viertelsrente weiterhin vorhanden gewesen. Die vollständige Aufhebung
der Rente per 31. August 2002 sei unrechtmässig, auch wenn er seit dem
Jahr 2006 wieder zu 100% arbeitstätig sei.
C-2646/2013
Seite 14
4.2 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des parallel laufenden UVG-
Verfahrens im Juli bzw. Oktober 2011 rheumatologisch, orthopädisch und
psychiatrisch untersucht. Die gesundheitliche Situation des Beschwerde-
führers präsentiert sich im interdisziplinären UVG-Gutachten des Instituts
M._______ vom 28. Februar 2012 (doc. 14) wie folgt:
– Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. E._______ (leitender Arzt
Rheumatologie des Kantonsspitals Z._______) vom 26. Juli 2011 wur-
den chronifizierte Schulterschmerzen links festgehalten (M75.0). In der
klinischen Untersuchung fanden sich keine Hinweise für eine struktu-
rell-fassbare relevante Schulterbinnenpathologie (doc. 14 p. 31). Damit
deckten sich die Befunde mit der letzten medizinisch-orthopädischen
Beurteilung durch Dr. F._______ vom 6. März 2000, welcher schon da-
mals keine fassbare strukturelle Pathologie für die Beschwerdesymp-
tomatik verantwortlich machen konnte. Der Patient sei für eine körper-
lich maximal mittelschwer belastende Tätigkeit unter Vermeidung repe-
titiver Gewichtsbelastungen über 10 kg zu 100% arbeitsfähig (p. 32). In
seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur mit gelegentlichem
Heben von schweren Gegenständen betrage die Arbeitsfähigkeit 75%.
– Im orthopädischen Teilgutachten von Dr. D._______ (Facharzt FMH für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates)
vom 26. August 2011 wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Subacro-
miales Impingement-Syndrom der linken Schulter, 2. Partialruptur der
Rotatorenmanschette links, 3. Schmerzhaftes AC-Gelenk links, 4. Irri-
tation der langen Bizeps-Sehne links (doc. 14 p. 43). Ab Mai 2002 sei
die versicherte Person in ihrer angestammten Tätigkeit als Magaziner
zu 50% arbeitsunfähig und in ihrer angestammten Tätigkeit als Chauf-
feur zu 25%. In einer Verweistätigkeit sei sie ca. ab Ende 2002 in einem
vollen Pensum (100%) arbeitsfähig (p. 45/46). Eine Arbeitsleistung sei
ihr im Rahmen von körperlich einfachen, nicht repetitiven Tätigkeiten
unterhalb der Horizontalen, die keinen Einsatz des linken Armes be-
dürften, zumutbar. Je nach Tätigkeit sollte eine Arbeitsfähigkeit von
75% oder gar 100% zu erreichen sein (p. 47).
– Dr. G._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) hält
in seinem Teilgutachten vom 12. Juli 2011 fest, dass keine psychiatri-
sche Diagnose erhoben werden könne und dass der Beschwerdeführer
für die Ausführung der bisherigen Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei
(doc. 14 p. 57).
C-2646/2013
Seite 15
– Der Hauptgutachter des Instituts M._______, Prof. Dr. H._______
(Facharzt FMH für Neurologie), beschreib im interdisziplinären Gutach-
ten vom 28. Februar 2012 nach zwei interdisziplinären Besprechungen
zusammenfassend folgende Diagnosen (doc. 14 p.6): chronifizierte
Schulterschmerzen (subacromiales Impingement-Syndrom) links (ICD-
10 M75.0) bei Bursitis subacromialis (M75.5) links mit Partialruptur der
Rotatorenmanschette links (S46.0) und Läsion der langen Bi-
zepssehne links (S46.1), Status nach Verhebetrauma am 22. Dezem-
ber 1999, Status nach Sturz und Schulterkontusion links am 17. Feb-
ruar 2000, Status nach Schultergelenksrevision links mit subtotaler
Bursektomie und Akromioplastik am 6. Juni 2000 durch Dr. I._______,
V._______, Status nach Schultergelenksrevision mit AC-Gelenksrevi-
sion und Entfernung eines Knochensporns sowie Mobilisation des
Schultergelenks am 4. Oktober 2000 durch Dr. I._______, V._______,
Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Débridement der
Subskapularis Oberrandläsion, Re-Akromioplastik links am 4. Mai 2001
durch Dr. F._______, Klinik W._______, aktuell im Vordergrund ste-
hende myofasziale Schulterschmerzproblematik, klinisch keine rele-
vante strukturelle Schulterpathologie.
Weiter stellten die Gutachter im interdisziplinären Gutachten fest, dass
der Beschwerdeführer in diversen Verweistätigkeiten spätestens ab
Ende 2002 zu 100% arbeitsfähig gewesen sei (doc. 14 Ziff. 3.2.3 i.V.m
Ziff. 4.2.1 und Ziff. 5.2.2). Aus orthopädischer sowie aus interdisziplinä-
rer Sicht sei dieser als Chauffeur ab Mai 2002 zu ca. 25% arbeitsunfä-
hig, als Magaziner ab Mai 2002 zu ca. 50% (p. 14/15). Aus rheumato-
logischer Sicht sei er in seinem angestammten Beruf zu 25% arbeits-
unfähig, aus psychiatrischer Sicht hätten keinerlei Einschränkungen
bestanden.
– In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012 (doc. 23) stellte der RAD-
Arzt Dr. B._______ bleibende Schulterbeschwerden als Unfallspätfolge
mit geringen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Seit dem 30.
Juni 2002 war und sei der Versicherte für Verweistätigkeiten voll ar-
beitsfähig. Als Chauffeur mit manuellen Arbeiten liege nach dem 30.
Juni 2002 bis heute höchstens eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Auf-
grund des Gutachtens vom 28. Februar 2012 sei der vorübergehenden
Berentung bis zum 30. Juni 2002 nichts entgegenzuhalten. Eine zu-
sätzliche invalidisierende Erkrankung zwischen 2002 und 2006 liege
nicht vor.
C-2646/2013
Seite 16
– In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 stellte die RAD-Ärztin Dr.
C._______ gestützt auf das Gutachten vom 28. Februar 2012 u. a. fest,
der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Chauf-
feur/Lieferant (mit Führen eines relativ schweren Fahrzeugs und mit
Auslieferung der transportierten Ware) ab dem 1. Juni 2002 zu 50%
arbeitsunfähig. Die Experten seien einhellig der Meinung, der Be-
schwerdeführer sei ab dem 1. Juni 2002 in leichten Verweistätigkeiten
wieder zu 100% arbeitsfähig (ohne Heben des Armes über die Horizon-
tale, ohne repetitive Tätigkeiten und ohne Heben oder Tragen von Ge-
wichten von mehr als 10 kg Gewicht (doc. 27).
4.3 Das UVG-Gutachten des Instituts M._______ vom 28. Februar 2012 ist
in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, ist umfassend, beruht auf allseiti-
gen Untersuchungen, die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Es enthält die
Anamnese, Diagnosen und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers in der angestammten und in Verweistätigkeiten. Dem Gutachten
kommt somit voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.5) und ist aus Sicht des Ge-
richts nicht zu beanstanden. Ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu bean-
standen sind die Schlussfolgerungen der beiden RAD-Ärzte (vgl. vorne E.
3.6). Zuletzt ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
im Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen beigebracht hat, welche
die medizinischen Feststellungen der Gutachter in Zweifel zu ziehen ver-
möchten. Er bestreitet denn auch die Feststellungen der Ärzte zum Ge-
sundheitszustand nicht, sondern stützt sich im Gegenteil in seiner Be-
schwerdebegründung auf diese (vgl. B-act. 1 S. 5).
5.
Der Beschwerdeführer rügt die Feststellungen der Ärzte und der Behörde
zu den Auswirkungen der Gesundheitseinschränkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit (E. 5.1) sowie deren Feststellungen zur Verwertbarkeit der Restar-
beitsfähigkeit (E. 5.2) bzw. den Einkommensvergleich (E. 6).
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, laut dem ortho-
pädischen Teilgutachten von Dr. D._______ bestände nach drei Operatio-
nen an der linken Schulter ein erheblicher organischer Gesundheitsscha-
den an drei verschiedenen Lokalisationen. Das dreimalig operierte AC-Ge-
lenk weise multiple Schädigungen auf. Diese multiplen Schädigungen am
AC-Gelenk, an der retrahierten langen Bizepssehne und an der rupturier-
C-2646/2013
Seite 17
ten Rotatorenmanschette bewirkten erhebliche Leistungsbeeinträchtigun-
gen, welche gemäss den übereinstimmenden Erkenntnissen der Gutachter
die Arbeitsfähigkeit in der angestammten körperlich schwer beanspruchen-
den Berufstätigkeit einschränkten bzw. verunmöglichten. Aufgrund der ob-
jektiven funktionellen Einschränkungen am linken Arm durch die Schmerz-
haftigkeit, Kraftlosigkeit und Bewegungseinschränkungen schlössen die
Gutachter auf die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit nur im Rahmen von
körperlich einfachen, nicht repetitiven Tätigkeiten unterhalb der Horizonta-
len, die keines Einsatzes des linken Armes bedürften (vgl. Beschwerde [B-
act 1 S. 4/5], unter Hinweis auf das UVG-Gutachten S. 15 Ziff. 3.2.1, sowie
Replik [B-act. 11 S. 1, 2]). Der Beschwerdeführer behauptet damit sinnge-
mäss funktionelle Einarmigkeit.
5.1.2 Wie aus den Akten ersichtlich ist, erbringt der Beschwerdeführer den
Tatbeweis, dass keine Einarmigkeit vorliegt. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, geht der Beschwerdeführer seit dem 23. Oktober 2006 einer voll-
schichtigen Tätigkeit als Busfahrer nach (act. 149, 151). Zum Tagesablauf
führte er anlässlich der Untersuchung bei Dr. G._______ (doc. 14. p. 6)
selber aus, zwischen 8 und 10 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr würde
er einen Schulbus fahren. Anschliessend müsse er den Bus waschen, was
ihm ziemliche Schmerzen bereiten würde. Über den Mittag erledige er Klei-
nigkeiten. Die Präsenzzeit betrage 10-10,5 Stunden pro Tag. Er habe eine
6-Tage-Woche zu bewältigen und müsse deshalb auch am Wochenende
Personen transportieren. Dann fahre er einen Linienbus. Anlässlich der or-
thopädischen Untersuchung führte er aus, tagsüber könne er problemlos
Auto fahren (doc. 14 p. 41).
Im Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 19. Mai 2012
(doc. 20) wurden diese Ausführungen zu seinen Tätigkeiten bestätigt.
5.1.3 Angesichts dieser mannigfaltigen Tätigkeiten unter Einsatz der Arme
ist nicht von funktioneller Einarmigkeit auszugehen. Hinzu kommt aus me-
dizinischer Sicht folgendes:
– Laut rheumatologischem Teilgutachten sollte der linke Arm möglichst
wenig belastet werden (doc. 14 p. 35). Der Rheumatologe hält aber
gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Beruf
als Schulbuschauffeur zu 100% arbeitsfähig sei. Er geht also ebenfalls
nicht von funktioneller Einarmigkeit aus. Im Gesamtgutachten wird in
Bezug auf zumutbare Verweistätigkeiten festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer in interdisziplinärer Hinsicht zu 100% arbeitsfähig sei.
C-2646/2013
Seite 18
Dies bei Tätigkeiten, in welchen die linke obere Extremität möglichst
wenig belastet werden dürfe, insbesondere Belastungen über der Ho-
rizontalen und Gewichtsbelastungen repetitiv über 10 kg, also z.B. Bo-
tengänge, sitzende Tätigkeiten, Führungen (doc. 14 p. 15/16). Auch
das Gesamtgutachten geht nicht von funktioneller Einarmigkeit aus.
– Der RAD-Arzt, Dr. B._______, stellt in seiner Stellungnahme vom 25.
Juni 2012 – unter Hinweis auf seine ausführliche Stellungnahme vom
21. Januar 2011 (act. 178) – bleibende Schulterbeschwerden als Un-
fallspätfolge mit geringen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest.
Als Chauffeur mit manuellen Arbeiten liege nach dem 30. Juni 2002 bis
heute höchstens eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vor (doc. 23). Seit dem
30. Juni 2002 war und sei der Versicherte für Verweistätigkeiten voll
arbeitsfähig.
– Dr. C._______ des RAD hielt den Beschwerdeführer in ihrer Stellung-
nahme vom 24. Oktober 2012 in seiner angestammten Tätigkeit als
Chauffeur/Lieferant (mit Führen eines relativ schweren Fahrzeugs und
mit Auslieferung der transportierten Ware) ab dem 1. Juni 2002 zu 50%
arbeitsunfähig. Die Experten seien einhellig der Meinung, der Be-
schwerdeführer sei ab dem 1. Juni 2002 in leichten Verweistätigkeiten
wieder zu 100% arbeitsfähig (ohne Heben des Armes über die Horizon-
tale, ohne repetitive Tätigkeiten und ohne Heben oder Tragen von Ge-
wichten von mehr als 10 kg Gewicht; doc. 27). Die RAD-Ärztin hat den
gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen, indem sie die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätig-
keit (Chauffeur/Lieferant gemischt, wo schwere Lasten zu tragen sind)
auf 50% festsetzte.
5.1.4 Aufgrund des vom Beschwerdeführer erbrachten Tatbeweises und
den oben erwähnten übereinstimmenden Einschätzungen der Ärzte ist von
einer leichten Pathologie sowie von leichten funktionalen Einschränkungen
des linken Armes auszugehen. Funktionelle Einarmigkeit liegt nicht vor.
5.1.5 Der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers (ab 1. Juni 2002) bzw. der Zeitpunkt für die Aufhebung
des Rentenanspruchs (1. September 2002, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ist von
den Ärzten und der Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt worden:
– Anlässlich einer Verlaufskontrolle am 13. März 2002 hatte Dr.
F._______, Oberarzt der orthopädischen Universitätsklinik W.______,
C-2646/2013
Seite 19
welcher am 4. Mai 2001 die dritte und zugleich letzte Operation durch-
geführt hatte (vgl. doc. 14 p. 31), festgestellt, dass die Behandlung ab-
geschlossen sei (vgl. unpaginierte medizinische Akten der ALBA S.10).
Als Chauffeur mit gelegentlichem Heben von schweren Gegenständen
beurteilte Dr. F._______ den Patienten als zu 25 % arbeitsunfähig. Für
leichte Tätigkeiten auf Bauchhöhe sei der Patient vollständig und un-
eingeschränkt arbeitsfähig.
– Dr. B._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2011 zum
Enddatum fest, nach dem üblichen Heilverlauf solcher Schulterprob-
leme (Akromioplastik) sei aufgrund der medizinischen Erfahrung
höchstens mit einer 6-monatigen Heilungszeit seit dem letzten Eingriff
am 4. Mai 2001 zu rechnen (act. 178).
– Dr. C._______ stellte in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 er-
gänzend zu Recht fest, dass das von den UVG-Gutachtern als Endzu-
stand im Sinne des UVG festgestellte Datum "Ende 2002" nicht mit
demjenigen Datum übereinstimmen müsse, welches für den Beginn
der 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten im Sinne des
IVG massgeblich sei (doc. 27.). Massgeblich für die Invalidenversiche-
rung sei die Stellungnahme von Dr. B._______ vom 25. Juni 2012 (doc.
23), wo dieser auf seine ausführliche Stellungnahme vom 21. Januar
2011 (act. 178) verweise.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verwertbarkeit seiner
Restarbeitsfähigkeit sei von der Vorinstanz falsch beurteilt worden. Wegen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung des linken Armes stehe ihm nur
noch ein enges Feld an Verweistätigkeiten offen. Durch die funktionelle
Einarmigkeit werde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Ar-
beitsmarkt markant herabgesetzt, stellten doch Tätigkeiten des Anforde-
rungsniveaus 4 grösstenteils manuelle Arbeiten dar, bei welchen die Ein-
satzfähigkeit beider Hände grosses Gewicht habe.
5.2.2 Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen
Restarbeitsfähigkeit im Besonderen (beziehungsweise das Abstellen beim
Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn) angeht, ist zu beachten, dass
der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes
(welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Inva-lidenversicherung
von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein be-
stimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage
C-2646/2013
Seite 20
nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeits-markt bezeichnet,
der von seiner Struktur her einen Fächer verschieden-artiger Stellen offen
hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intel-
lektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat-
zes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b;
vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre-tisierung von Arbeitsgele-
genheiten und Verdienstaussichten sind praxis-gemäss nicht übermässige
Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im
Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des In-validitätsgrades gewährleis-
tet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeits-marktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft
noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem
Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-4535/2012 vom 11. September 2012 E. 9 mit diversen
Hinweisen sowie vorne E. 2.5).
5.2.3 Das Gericht hat oben festgestellt, dass keine funktionelle Einarmig-
keit vorliegt. Damit ist auch der Argumentation des Beschwerdeführers zur
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Wesentlichen die Grundlage
entzogen. Das – schlüssige und nachvollziehbare – UVG-Gutachten be-
stätigt, dass der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht in einer an-
gepassten Tätigkeit, d.h. in einer körperlich wenig- bis mittelbelastenden
Tätigkeit unter Vermeidung repetitiver Gewichtsbelastungen des linken Ar-
mes über 10 kg Gewichtsbelastung voll arbeitsfähig ist. Es bestehe
100%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Leistungsfähigkeit (doc. 14 p. 23 oben).
5.2.4 Der Beschwerdeführer macht zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfä-
higkeit zusätzlich geltend, im Gutachten werde festgestellt, der Einsatz des
linken Arms sei auch unterhalb der Horizontalen nicht zumutbar (B-act. 1
S.5, B-act. 11 S. 11,12, mit Hinweis auf doc. 14 Ziff. 3.2.1).
Tatsächlich steht diese ärztliche Feststellung in einem gewissen Wider-
spruch zu der Feststellung der Gutachter aus interdisziplinärer Sicht "wo-
nach der Patient bei repetitiven Gewichtsbelastungen beeinträchtigt sei,
insbesondere Heben über der Bauchhöhe von über 10 kg. Unter 10 kg be-
stehe eine volle Arbeitsfähigkeit (doc. 14 p. 13)". Dieser Widerspruch wird
aufgelöst, indem der Beschwerdeführer durch seine heutige Tätigkeit den
Tatbeweis erbringt, dass er seinen linken Arm als Schulbus- und Linienbus-
fahrer noch einsetzen kann (vgl. vorne E. 5.1.2). Als Chauffeur eines Schul-
C-2646/2013
Seite 21
busses übernimmt er zudem täglich grosse Verantwortung, was bei funkti-
oneller Einarmigkeit als zu grosses Risiko zu beurteilen wäre und von den
spanischen Behörden nicht zugelassen werden dürfte.
5.2.5 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, er habe seinerzeit seinen
Arbeitsversuch zu einem Pensum von 30% abbrechen müssen, weil die
Behinderung seines linken Armes zu gross gewesen sei (vgl. B-act. 1 S.
3).
Dieser Arbeitsversuch dauerte vom 24. Juli bis 2. Oktober 2000 (act. 18),
fand also weit vor dem Erreichen des Endzustandes statt, im Anschluss an
die erste Operation vom 6. Juni 2000 und kurz vor der zweiten Operation
vom 3. Oktober 2000. Somit vermag das Scheitern dieses Arbeitsversuchs
die Schlussfolgerungen der Gutachter des Instituts M._______, wonach
der Beschwerdeführer ab Erreichen des Endzustandes am 1. Juni 2002
eine 100-prozentige Leistung erreichen konnte, nicht in Zweifel zu ziehen.
5.2.6 Ferner macht der Beschwerdeführer zur Verwertbarkeit der Restar-
beitsfähigkeit geltend, bei der jetzigen Tätigkeit als Busfahrer (Personen-
transport von Kindern) handle es sich entgegen den Ausführungen der Vo-
rinstanz um einen unterdurchschnittlich entlöhnten Nischenarbeitsplatz,
welcher mit einer Chauffeurtätigkeit von je 2 Stunden morgens und abends
und anschliessender langer, körperlich nicht belastender Präsenzzeit täg-
lich den Einschränkungen des Beschwerdeführers optimal Rechnung
trage. Der aktuell erzielte Lohn als Chauffeur von € 1'432.- monatlich liege
markant unter demjenigen eines Facharbeiters von € 2'210.-.
Diesen Ausführungen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwer-
deführer verfügt über keine Ausbildung (doc. 14 p. 30, 51, doc. 16 p. 1). Er
macht deshalb zu Unrecht den Durchschnittslohn eines Facharbeiters über
€ 2'210.- geltend. Zudem herrscht in Spanien grosse Arbeitslosigkeit, was
sich negativ auf Stellensuchende auswirkt. Deshalb ist auch der Argumen-
tation des Beschwerdeführers nicht zu folgen, wonach er wegen seiner ge-
sundheitlichen Einschränkungen von 2002 bis 2006 habe eine Stelle su-
chen müssen (B-act. 1 S. 6). Die hohe Arbeitslosigkeit wirkt sich auch ne-
gativ auf die Löhne aus. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass
starke regionale Unterschiede beständen; der Beschwerdeführer wohnt in
der Provinz Galizien; diese Provinz gilt als strukturschwach; laut Wikipedia
() lag dort das pro-Kopf-BIP im Jahr
2008 auf einem Niveau, das sich auf 86,2% des spanischen pro-Kopf-BIP
belief. Laut Beilage 1 der Replik des Beschwerdeführers (B-act. 11) betrugt
C-2646/2013
Seite 22
der Durchschnittslohn einer ungelernten Arbeitskraft in Spanien € 1'671.-;
der vom Beschwerdeführer erzielte Lohn von € 1'432.10 entspricht – an-
gesichts der Strukturschwäche Galiciens – ziemlich genau diesem Durch-
schnittlohn, weshalb auch aus diesem Grund von einem "normalen" Lohn
auszugehen ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Fragebogen für den
Arbeitgeber (doc. 16 p. 6,7). Es besteht kein Hinweis dafür, dass es sich
hier um einen Nischenarbeitsplatz handeln würde. Der Lohn wird auf dem
Fragebogen für den Arbeitgeber – bei einer 40-Stundenwoche – mit €
1'432.10 angegeben. Die Frage, was der Beschwerdeführer verdienen
würde, falls keine gesundheitlichen Probleme vorlägen, wird vom Arbeitge-
ber bewusst durchgestrichen bzw. nicht beantwortet. Entgegen des Aus-
führungen in der Triplik (B-act. 15) ist daraus der Schluss zu ziehen, dass
es sich um einen normalen Arbeitsplatz mit normaler Bezahlung handelt.
5.2.7 Nach dem Gesagten kommen unter Berücksichtigung der gesund-
heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer
Sicht, unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes, noch zahlrei-
che zumutbare und vollschichtig ausübbare Verweistätigkeiten in Betracht,
wie dies die Vorinstanz unter Hinweis auf das UVG-Gutachten (doc. 14 S.
46) sowie auf die Stellungnahme von Dr. B._______ vom 25. Juni 2012
(doc. 23) zurecht ausführt.
5.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – vorbehältlich
der Frage des geforderten Leidensabzugs, welcher noch zu prüfen sein
wird (E. 6.3), nicht nur die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, son-
dern auch deren wirtschaftliche Verwertbarkeit richtig festgestellt hat.
6.
Nach erfolgter medizinischer Feststellung, dass sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2002 dauerhaft wesentlich
gebessert hat (vgl. vorne E. 5.1.5), bleibt der von der IVSTA durchgeführte
Einkommensvergleich zu prüfen.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Einkommensver-
gleich anhand schweizerischer Tabellenlöhne vorgenommen.
Die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen
eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich auf den gleichen
Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und
den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
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(vgl. BGE 110 V 277 E. 4b; Urteile des BGer I 817/05 vom 5. Februar 2007
E. 8.1 sowie U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7741/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.3).
Es gibt keine Tabellenlöhne in Spanien. Deshalb ist nicht zu beanstanden,
dass zum Einkommensvergleich Schweizer Tabellenlöhne gemäss den
vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohn-
strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E.
3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat den Einkommensvergleich für das Jahr 2010 vor-
genommen und einen Invaliditätsgrad von 25,9% ermittelt (doc. 29). Sie
wies darauf hin, dass der im Jahr 2001 von der SVA Zürich durchgeführte
Einkommensvergleich, laut welchem der Invaliditätsgrad im Jahr 2000 26%
betragen habe, immer noch gültig sein dürfte (vgl. act. 28).
6.2.2 Um zu begründen, dass bereits ab dem 1. September 2002 kein Ren-
tenanspruch mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad mehr be-
stehe, hätte die Vorinstanz einen Einkommensvergleich für das Jahr 2002
vornehmen müssen, zumal der Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt
der massgeblichen revisionsrechtlichen Änderung des Invalideneinkom-
mens, also der Aufhebung der befristeten Rente im Jahr 2002, vorzuneh-
men ist (vgl. dazu BGE 129 V 222 E. 4.1; ULRICH MEYER/MARCO REICH-
MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014,
Art. 28a, Rz. 31; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba-
sel/Genf 2009, Rz. 32, 37, 41 zu Art. 17).
6.2.3 Laut Fragebogen des Arbeitgebers betrug das Einkommen des Be-
schwerdeführers im Jahr 1999 als Chauffeur/Magaziner Fr. 58'500, hinzu
kam der Nebenverdienst von Fr. 4'560.-, insgesamt Fr. 63'060.- (vgl. act
15, 28). Der Nominallohnindex des BFS (Basis 1939 Männer = 100) betrug
im Jahr 1999 1835, im Jahr 2002 1933. Somit betrug das indexierte Vali-
deneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2002 jährlich Fr. 66'428.-,
monatlich Fr. 5'535.67.
6.2.4 Die Vorinstanz hat der Ermittlung des Invalideneinkommens im Jahr
2010 die Tabellenlöhne diverser, den gesundheitlichen Einschränkungen
Rechnung tragender Verweistätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 zu-
grunde gelegt (doc. 29) und den Durchschnittswert von Fr. 4'564.57 ermit-
telt, was bezüglich der Auswahl der möglichen Verweistätigkeiten nicht zu
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beanstanden ist (vgl. LSE des BFS [LSE Tabelle 2010], privater Sektor).
Für das vorliegend massgebliche Jahr 2002 sind in Anwendung der LSE
2002 für vergleichbare Verweistätigkeiten folgende Monatslöhne ersicht-
lich: Grosshandel (51) Fr. 4'595.-, Detailhandel und Reparatur (52) Fr.
4'234.-, sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen (90-93) Fr.
4'139.-, persönliche Dienstleistungen (93) Fr. 3'773.-. Aus dem Durch-
schnitt resultiert ein monatliches Invalideneinkommen im Jahr 2002 von Fr.
4'185.25 (Fr. 16'741.- : 4).
6.2.5 Dies ergibt einen Invaliditätsgrad für das Jahr 2002 von 24,4%
([5'535.67 – 4'185.25]) x 100 = 135'042 : 5'535.67 = 24,4%). Der von der
Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich für das Jahr 2010 gelangt
zu einem ähnlichen Resultat (IV-Grad = 25,9%).
6.2.6 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Tabellenlohn sei zu
hoch; er begründet dies jedoch ausschliesslich mit der angeblichen funkti-
onellen Einarmigkeit. Eine solche liegt – wie festgestellt – nicht vor.
6.2.7 Sowohl die Berechnung des Validen- als auch das Invalideneinkom-
mens sind somit nicht zu beanstanden.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die funktionelle Einar-
migkeit werde die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem Ar-
beitsmarkt markant herabgesetzt, stellten doch Tätigkeiten des Anforde-
rungsniveaus 4 grösstenteils manuelle Arbeiten dar, bei welchen die Ein-
satzfähigkeit beider Hände grosses Gewicht habe. Deshalb sei ihm ein Lei-
densabzug zu gewähren. Dieser müsse 20-25% vom Tabellenlohn betra-
gen, was beim Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 42%
bzw. 46% führe.
6.3.2 BGE 134 V 322 ff. beschreibt den Sinn und Zweck des Leidensab-
zugs. Der Tabellenlohn sei allenfalls zu kürzen, wenn das Invalideneinkom-
men auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt
wird. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug habe
sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug ent-
wickelt, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen
habe, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versi-
cherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität o-
der Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die
Höhe des Lohnes haben könnten. Ein Abzug solle aber nicht automatisch,
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sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste-
hen würden, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer die-
ser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver-
werten könne. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges sei der Einfluss
aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insge-
samt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V
322 E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 126 V 75).
Laut BGE 126 V 75 ff. sei ganz allgemein der Einfluss der Merkmale auf
das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst-
jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter
Würdigung aller Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen (E. 5b/bb).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Einkommensver-
gleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zudem zu berücksich-
tigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert seien, lohnmässig benachteiligt seien und
deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssten (vgl.
BGE 129 V 472 ff. E. 4.2.3).
6.3.3
6.3.3.1 Das Gericht hat festgestellt, dass keine funktionelle Einarmigkeit
vorliegt und dass die Vorinstanz die Einschränkungen in medizinischer Hin-
sicht bei der Auswahl der Verweistätigkeiten berücksichtigt hat (vgl. doc.
29). Vorliegend wird im UVG-Gutachten klar festgehalten, dass in einer an-
gepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sei, mit
100%iger Leistungsfähigkeit (doc. 14 p. 23), was gegen die Gewährung
eines Leidensabzugs spricht.
Trotzdem ist der Beschwerdeführer laut den Akten in Verweistätigkeiten
eingeschränkt, leidet er doch beim Einsatz der Arme, z.B. beim Waschen
des Busses, unter Schmerzen (vgl. doc. 14 p. 54), Zudem wird im UVG-
Gutachten aus interdisziplinärer Sicht ausgeführt, der Patient sei bei allen
Arbeiten Überkopf, bei allen repetitiven Arbeiten und Kraftanwendungen
mit 10 kg (Heben über der Bauchhöhe und tragen), beeinträchtigt (doc. 14
p. 22); eine Arbeitsleistung sei dem Versicherten auch im Rahmen von kör-
perlich einfachen, nicht repetitiven Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen,
die keinen Einsatz des linken Armes bedürfen, zumutbar (doc. 14 p. 23).
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6.3.3.2 Wie oben ausgeführt, beträgt der maximal mögliche Leidensabzug
25% vom Tabellenlohn. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nebst den
hier zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Einschränkungen die wei-
teren möglichen, noch im Einwand vom 27. Dezember 2012 geltend ge-
machten Gründe für die Gewährung eines Leidensabzugs (ausländische
Nationalität, lange Betriebszugehörigkeit und mehrjährige Absenz vom Ar-
beitsalltag) in der Beschwerde nicht mehr aufgeführt; sie sind daher nicht
mehr zu prüfen (Rügeprinzip, vgl. vorne E. 3.2). Somit könnte vorliegend
nur ein Grund für die Gewährung eines Leidensabzugs erblickt werden, die
gesundheitlichen Einschränkungen. Diese sind, wie unter E. 5.1.4 festge-
stellt, gering. Es ist von einer leichten Pathologie sowie von leichten funk-
tionalen Einschränkungen des linken Armes auszugehen. Im interdiszipli-
nären Gutachten wird ausgeführt, dass klinisch keine relevante strukturelle
Schulterpathologie bestände (doc. 14 p. 6). Die behauptete funktionelle
Einarmigkeit liegt nicht vor.
6.3.3.3 Der vom Beschwerdeführer geforderte 20-25-prozentige Lei-
densabzug ist angesichts der vergleichsweise geringen Einschränkungen
und im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht angemessen.
Die vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteile (8C_100/2012
vom 29. März 2012, 8C_312/2011 vom 8. September 2011 und
8C_390/2011 vom 10. August 2011) gehen von funktioneller Einarmigkeit
mit erheblicher Einschränkung der Greiffunktion aus, was hier nicht vor-
liegt.
6.3.3.4 Aufgrund dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz festgestellt, dass
vorliegend kein Leidensabzug zu gewähren ist, auch wenn sie in ihrer Ver-
nehmlassung offen gelassen hat, ob allenfalls ein 10-prozentiger Abzug
angemessen gewesen wäre. Praxisgemäss setzt das Bundesverwaltungs-
gericht sein richterliches Ermessen bei der Ermessenskontrolle nicht ohne
triftigen Grund anstelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des Bundesge-
richts I 336/06 E. 3.2 und I 618/06 E. 3.3; BGE 126 V 79 E. 5b/aa-cc).
Deshalb ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach vorliegend kein Lei-
densabzug zu gewähren ist, nicht zu beanstanden.
6.3.4 Selbst wenn man von einem 10-prozentigen Leidensabzug ausginge
(allenfalls vergleichbar mit den hier vorliegenden gesundheitlichen Ein-
schränkungen sind die gesundheitlichen Einschränkungen in den Bundes-
gerichtsurteilen 8C_810/2009 vom 3. März 2010, 9C_386/2012 vom 18.
September 2012 und 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013; in diesen drei
Fällen hat das Bundesgericht einen 10-prozentigen Leidensabzug nicht be-
anstandet) ergäbe sich – ausgehend von einem Invalideneinkommen von
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Fr. 3'766.73 statt 4'185.25 im Jahr 2002 – ein Invaliditätsgrad von 31,95%
statt 25,9% ([5'535.67 – 3'766.73 = 1'768.94] x 100 : 5'535.67 = 31.95%).
Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, ist auch bei einem 10-prozentigen
Leidensabzug der Invaliditätsgrad nicht rentenbegründend.
7.
Insgesamt sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers, zu den Auswirkungen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit und zu deren wirtschaftliche Ver-
wertbarkeit nicht zu beanstanden. Selbst ein 10-prozentiger Leidensabzug
würde nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Die Vo-
rinstanz hat deshalb die ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht bis
zum 31. August 2002 begrenzt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und
vollumfänglich abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2013
ist zu bestätigen.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei
diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als unterliegen-de
Partei zu betrachten und hat daher Verfahrenskosten von Fr. 400.- zu tra-
gen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
400.- bereits beglichen worden. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vo-
rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit der Bezahlung des Kostenvorschusses bereits beglichen.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 7. November 2014 inkl. Beilage)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048
Zürich, (Vertrags-Nr. […]; Unfall-Nr. […]/Et; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
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und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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