Abtei lung II I
C-2648/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
N._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Reisedokumente für ausländische Personen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2648/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1983) und seine Eltern gelangten am
6. September 1999 in die Schweiz und reichten Asylgesuche ein. Am
13. Juni 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM)
die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erho-
bene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit letztinstanzlichem Urteil vom 25. August 2006 teilweise gut
und wies das BFM an, den Beschwerdeführer und seine Eltern vorläu-
fig aufzunehmen (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs infolge
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage). Am 22. Februar 2007
erhielt der Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
B.
Am 2. März 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Aus-
stellung eines Passes für eine ausländische Person. Seine Schriftenlo-
sigkeit begründete er damit, dass ihm durch die Vertretung des Hei-
matstaates (Armenien) kein Pass ausgestellt werde, weil er den obli-
gatorischen Militärdienst nicht geleistet habe. Als Beweismittel reichte
er eine Bestätigung der armenischen Botschaft zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. März 2007 lehnte das BFM das Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Weil die ar-
menische Botschaft in Genf den in der Schweiz lebenden armenischen
Staatsangehörigen Reisepässe ausstelle, sei es dem Beschwerdefüh-
rer möglich und zumutbar, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatlandes – unter Erfüllung der dabei geltenden Voraussetzungen
(z.B. Einigung bezüglich des nicht geleisteten Militärdienstes) – um die
Ausstellung eines neuen Reisepasses zu bemühen. Somit sei der Be-
schwerdeführer nicht schriftenlos im Sinne der Verordnung über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2007 beantragt der Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Aus-
stellung eines Reisepasses für eine ausländische Person. Dabei rügt
er eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Zur Be-
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gründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz setze sich über die kla-
re Bescheinigung des armenischen Konsulats hinweg, wonach die mi-
litärische Registrierung zwingend die persönliche Anwesenheit des
Beschwerdeführers voraussetze. Anschliessend müsste die Passaus-
stellung in Armenien erfolgen, bevor eine Rückkehr in die Schweiz
möglich sei. Ferner müsste der Beschwerdeführer dann auch den
zweijährigen Militärdienst leisten. Eine Möglichkeit, sich von der Mili-
tärdienstpflicht zu befreien, bestehe erst nach Vollendung des 27. Al-
tersjahres. Eine zweijährige Auslandabwesenheit zur Absolvierung des
Militärdienstes als Vorleistung zur Erlangung eines heimatlichen Rei-
seausweises dürfe aber nicht zugemutet werden. Mit Armenien verbin-
de den Beschwerdeführer nur die Erinnerung an Diskriminierung,
Misshandlung und Schikane. Auch habe er dort keine Verwandten
mehr. Demgegenüber lebe er seit seinem 16. Altersjahr in der Schweiz
und sei hier bestens integriert. Zudem verbinde den Beschwerdeführer
mit seinem invaliden Vater eine enge fürsorgliche Beziehung. Schliess-
lich führe eine zweijährige Auslandabwesenheit dazu, dass er seine
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verlieren würde.
Der Beschwerdeeingabe beigelegt wurden u.a. zwei Originalbestäti-
gungen der konsularischen Sektion der armenischen Botschaft in Genf
vom 6. Februar und 30. März 2007, ein Artikel "Kriegsdienstverweige-
rung in Armenien" und ein Schreiben der Sozialdienste Thun vom 28.
März 2007.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 auf
Abweisung der Beschwerde und legt dar, dass sich die Frage, ob der
Grund für die Verweigerung des Reisepasses gerechtfertigt sei oder
nicht, nach der Gesetzgebung des jeweiligen ausländischen Staates
und nicht nach der schweizerischen Rechtslage beurteile. Andernfalls
müsste ein schweizerisches Ersatzreisepapier immer dann abgegeben
werden, wenn ein ausländischer Staat die Ausstellung eines heimatli-
chen Reisepapieres aus einem im schweizerischen Recht nicht vorge-
sehenen Grund verweigere. Ein solches Vorgehen führe aber zu unzu-
lässigen Eingriffen in die Souveränität der betroffenen Drittstaaten.
F.
Mit Replik vom 5. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an den gestellten Begehren fest und verweist nochmals auf das Urteil
der ARK vom 25. August 2006, wonach der Vollzug der Wegweisung
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des Beschwerdeführers nach Armenien mit Rücksicht auf die von ihm
als Jugendlicher und Erwachsener hier geschlagenen Wurzeln und der
hervorragenden Integration unzumutbar sei. Ferner beantragt der Be-
schwerdeführer die Einvernahme seiner Eltern als Zeugen in Bezug
auf ihre psychologische, physische und lebenspraktische Abhängigkeit
von seiner Anwesenheit und Unterstützung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 lehnte die Instruktionsrichte-
rin die Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen ab
und gab ihm die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen der betref-
fenden Personen oder andere Beweismittel über die geltend gemachte
Abhängigkeit der Eltern von seiner Anwesenheit und Unterstützung
einzureichen.
H.
Am 16. August 2007 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeug-
nis der Hausärztin der Eltern sowie die elterlichen Bestätigungsschrei-
ben über die geltend gemachte Abhängigkeit ein. Ergänzend bringt er
vor, eine Verfügung, welche ihn im Ergebnis zur Ausreise aus der
Schweiz zum mindestens zweijährigen Verbleib in Armenien zwinge
und zum Verlust der Aufenthaltsberechtigung führe, greife unter diesen
Umständen in den Schutzbereich des Anspruchs auf Familienleben
gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein und sei
jedenfalls nicht zumutbar im Sinne der Reisepapierverordnung.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
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den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen (Art. 1 der Verord-
nung vom 27. Oktober 2004 über die Asusstellung von Reisedokumen-
ten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]), die vom Bundesver-
waltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 3 RDV hat eine ausländische Person, die von der
Schweiz oder von einem andern Staat nach dem Abkommen vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling aner-
kannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. An-
spruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine als staa-
tenlos anerkannte Person sowie eine schriftenlose ausländische Per-
son mit Niederlassungsbewilligung (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b RDV).
2.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahres-
aufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit
keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Reisepapieres
geltend machen. Art. 4 Abs. 2 RDV sieht allerdings vor, dass Jahres-
aufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens ein
Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann. Voraus-
setzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.
2.3 Als schriftenlos im Sinne der genannten Verordnung gilt eine aus-
ländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat-
oder Herkunftsstaates besitzt, und von der nicht verlangt werden kann,
dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Her-
kunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedoku-
mentes bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Be-
schaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b
RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung
durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV).
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3.
Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu
Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit
und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses
als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedoku-
menten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt
werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven,
sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2A.186/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2d, 2A.176/2004
vom 30. August 2004 E. 2.1, sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom
25. April 2005 E. 3.2).
4.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar über
kein gültiges heimatliches Reisepapier verfügt. Dass es ihm grundsätz-
lich möglich ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlan-
des um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen, wird nicht
bestritten. Hingegen macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die vorab zu erfüllende, zweijährige Militärdienstzeit, die in der
Schweiz erfolgte Integration, die Abhängigkeit seiner Eltern von seiner
Anwesenheit und den drohenden Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung
geltend, es könne von ihm nicht verlangt werden, sich bei den zustän-
digen Behörden des Heimatstaates um die Ausstellung eines Reisedo-
kumentes zu bemühen.
5. Das armenische Militärdienstgesetz verpflichtet Männer zwischen
18 und 27 Jahren, einen ununterbrochenen Militärdienst von 24 Mona-
ten zu absolvieren. Im März 2004 wurde ein Amnestiegesetz verab-
schiedet, wonach sich Militärdienstentzieher, die mindestens 27 Jahre
alt sind, für eine Summe von 2'800 Euro freikaufen können. Ein Frei-
kauf ist ferner für einen armenischen Staatsangehörigen unter 27 Jah-
ren möglich, wenn er verheiratet und Vater von zwei minderjährigen
Kindern ist (vgl. Bestätigungsschreiben der konsularischen Sektion der
armenischen Botschaft in Genf vom 30. März 2007). Die armenische
Botschaft bestätigte zudem, dass ein Reisepass erst nach der militäri-
schen Einschreibung in Armenien selbst ausgestellt werden kann (vgl.
Schreiben der konsularischen Sektion der armenischen Botschaft in
Genf vom 6. Februar 2007).
5.1 Die Leistung von Militärdienst gehört in Armenien – wie auch in
der Schweiz – zu den staatsbürgerlichen Pflichten. Demnach ist die
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Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses mit der Leistung des
obligatorischen Militärdienstes nicht ungerechtfertigt. Dies hat grund-
sätzlich zur Folge, dass es der Beschwerdeführer durch Leistung von
Militärdienst in der Hand hat, die von ihm geltend gemachte Schriften-
losigkeit zu beseitigen, zumal einer Rückkehr ins Heimatland keine
asylrechtlich relevanten Gründe entgegenstehen, was im Urteil der
ARK vom 25. August 2006 (Erw. 4) klar zum Ausdruck kommt. Auch
eine konkrete Gefährdung aufgrund der im Heimatland herrschenden
politischen Lage hat die ARK in ihrem Urteil verneint (Erw. 6.1). Ledig-
lich wegen der guten Integration des Beschwerdeführers und seiner
Eltern sowie wegen der gesundheitlichen Situation seines Vaters hat
die ARK in der Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge den Vollzug der Wegweisung der ganzen Familie als unzumutbar
bezeichnet, wobei von einem Grenzfall die Rede war (vgl. Erw. 6.2.3 in
fine). Vorliegend geht es gegebenenfalls nur um die alleinige Rückkehr
des Beschwerdeführers zur Absolvierung eines zweijährigen Militär-
dienstes. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass er während die-
ser Zeit aufgrund seiner früher in Armenien erlittenen Nachteile diskri-
miniert oder anders behandelt würde als die übrigen Militärdienstleis-
tenden. Bei seinen diesbezüglichen Vorbehalten gegenüber Armenien
handelt es sich demnach um einen subjektiven Aspekt, der im Zusam-
menhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines heimatlichen
Reisepapieres nicht als objektives Hindernis anerkannt werden kann.
Wie bereits schon das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(vgl. den dem Beschwerdeführer bekannten Departementsentscheid
B2-0360637 vom 18. Februar 2004, Erw. 10.1) festgehalten hat, beur-
teilt sich die Frage, ob ein Verweigerungsgrund gerechtfertigt ist oder
nicht, nach der Gesetzgebung des jeweiligen Staates und nicht nach
der schweizerischen Rechtslage. Andernfalls müsste ein schweizeri-
sches Ersatzreisepapier, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung zu Recht ausgeführt hat, immer dann abgegeben werden, wenn
ein ausländischer Staat die Ausstellung eines heimatlichen Reisepa-
pieres aus einem im schweizerischen Recht nicht vorgesehenen
Grund verweigert. Ein solches Vorgehen ist abzulehnen, da es zu un-
zulässigen Eingriffen in die Souveränität bzw. Passhoheit der betroffe-
nen Drittstaaten führen würde.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt als Haupteinwand gegen einen Ver-
gleich mit dem vorgenannten Departementsentscheid vor, dass im vor-
liegenden Fall ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen
Eltern bestehe. Eine Trennung als Folge der Leistung der Militärdienst-
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pflicht in Armenien und der damit verbundene Verlust der Aufenthalts-
bewilligung tangiere daher den Anspruch auf Achtung des Familienle-
ben gemäss Art. 8 EMRK.
Ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern ein Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 8 EMRK besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, 125 II 521 S. 529
E. 5, 120 Ib 257 E. 1d S. 261 mit weiteren Hinweisen) ist fraglich. Das
Schreiben der Sozialdienste Thun vom 28. März 2007 und das ärztli-
che Zeugnis vom 24. Juli 2007 belegen im Wesentlichen, dass die Hil-
fe des Beschwerdeführers für seine Eltern zur Entlastung der öffentli-
chen Sozialhilfe beiträgt. Für die Erledigung von administrativen Din-
gen (u.a. Übersetzungen in den Spitälern und bei den Behörden) und
die physische Unterstützung bei Spaziergängen des Vaters sind die El-
tern nicht zwingend vom Beschwerdeführer abhängig. Solche Unter-
stützungen können ebenso gut durch Drittpersonen erfolgen, auch
wenn dies mit Mehrkosten verbunden wäre. Für die moralische Unter-
stützung des kranken, gehbehinderten und psychisch angeschlagenen
Vaters ist im Übrigen noch die Mutter bzw. Ehefrau da, die diese Auf-
gabe auch übernehmen müsste, wenn der Beschwerdeführer die
Schweiz für wenige Tage oder Wochen mit einem Ersatzreisepapier
verlassen würde. Letztlich kann aber die Frage eines allfälligen Abhän-
gigkeitsverhältnisses offengelassen werden. Die Verpflichtung, Militär-
dienst zu leisten und sich aus diesem Grunde für die Dauer der vorge-
sehenen Dienstzeit von seiner Familie zu trennen, stellt keinen unzu-
lässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Dass dadurch vorübergehend familiäre Betreuungsverhältnisse tan-
giert sein können und unter Umständen entsprechende organisatori-
sche Massnahmen notwendig sind, ändert daran nichts. Sollte sich der
Beschwerdeführer entschliessen, den zweijährigen Militärdienst zu
absolvieren, und dadurch sein Aufenthaltsrecht verlieren (vgl. Art. 61
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), liegt es an ihm, sich nachher
wieder um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. Die
zuständige kantonale Behörde hätte diesfalls zu prüfen, ob die Zulas-
sungsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 18 ff. AuG), bzw. ob von
diesen abgewichen werden könnte (vgl. insbes. Art. 30 Abs. 1 lit. k
AuG, Art. 49 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.3 Die Verweigerung der Ausstellung eines schweizerischen Ersatz-
reisepapieres stellt schliesslich auch keinen Eingriff in die persönliche
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Freiheit des Beschwerdeführers dar. Im Januar 2010 wird er 27 Jahre
alt und erfüllt dann die Bedingungen, um sich durch die Leistung einer
Ersatzabgabe von der Militärdienstpflicht zu befreien. Ferner kann der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der ergänzenden
Eingabe vom 16. August 2007 im April 2008 ein Gesuch um
Einbürgerung in der Schweiz stellen. Nach der Einbürgerung, welche
voraussichtlich anfangs 2010 erfolgen dürfte, könnte er auch ohne
heimatlichen Reisepass Auslandreisen unternehmen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beaschwerdeführer nicht
als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RDV zu erachten ist, zumal
die Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten von ihm nach ob-
jektiven Massstäben verlangt werden kann. Dabei kann insbesondere
auch nicht ausschlaggebend sein, dass der Beschwerdeführer durch
die Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes seine im Kanton
Bern erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung verlieren würde.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr
zustehende Ermessen pflichtgemäss und gestützt auf die bisherige
Praxis des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemets, welche
hiermit bestätigt wird, gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 26. April 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N 383 946 zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Rudolf Grun
Versand:
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