Abtei lung II I
C-2649/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
IV; Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2649/2006
Sachverhalt:
A.
Frau A._______, geboren am (...) 1952, ist deutsche Staatsangehörige
und wohnt in Deutschland. Sie ist Informatikerin und arbeitete teilweise
in der Schweiz. Aufgrund andauernder Schmerzen im rechten
Handgelenk musste sich die Versicherte am 27. August 2002
operieren lassen (act. 24). In der Folge unterzog sie sich diversen The-
rapien und medizinischen Abklärungen, insbesondere für die deutsche
Rentenversicherung. Die Diagnosen lauteten u.a. somatoforme
Schmerzstörung, Zustand nach Madelung-Deformität beidseits und
depressive Anpassungsstörung. Am 21. Januar 2004 (Eingang bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse) meldete sich die Versicherte mit
dem Formular E 204 für den Bezug von Leistungen der Schweizeri-
schen Invalidenversicherung an (act. 1).
B.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) nahm in der Folge
diverse wirtschaftliche und medizinische Abklärungen vor. Am 29. De-
zember 2004 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens
(act. 59). Dagegen erhob die Versicherte am 26. Januar 2005
Einsprache und legte einen ausführlichen Bericht der Interdisziplinären
Tagesklinik für Schmerztherapie in X._______ vom 12. April 2004 bei.
Nach Einsicht in die Akten reichte die Versicherte am 5. Juni 2005 eine
nachträgliche Einsprachebegründung ein, welche zwei Schreiben an
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Bfa), eine Liste ihrer
Gesundheitsstörungen sowie diverse Arztberichte umfasste. Sie stellte
zudem die Einreichung weiterer ärztlicher Gutachten in Aussicht
(act. 60-78).
C.
Der IV-Stellenarzt Dr. med. B._______, Psychiater und Psychothe-
rapeut, beurteilte am 24. Juni 2005 den Gesundheitszustand der Versi-
cherten anhand der Akten. Die Versicherte sei in einer adaptierten Tä-
tigkeit ganztägig einsetzbar (act. 80).
In einer ergänzenden Beurteilung führte Dr. B._______ aus, dass bei
der Versicherten aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung,
orthopädischer Leiden und Übergewicht eine Arbeitsunfähigkeit im an-
gestammten Beruf von 50% seit Januar 2002 bestehe. Ebenfalls seit
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Januar 2002 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 0% in angepassten Ver-
weistätigkeiten vor (act. 83).
D.
Des Weiteren liess die Vorinstanz am 15. Juli 2005 einen Einkom-
mensvergleich erstellen. Bei einem indexierten Valideneinkommen von
Euro 4'448.04 und einem Invalideneinkommen von Euro 1'353.60
(nach einem leidensbedingten Abzug von 20%) ergab dieser einen
Invaliditätsgrad von 69.57% resp. aufgerundet 70% (act. 81).
E.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 hiess die IV-Stelle
(nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache teilweise gut. Sie sprach der
Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zu
(act. 85 und 86).
F.
Dagegen erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
6. Februar 2006 (Poststempel) Beschwerde bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung für die im Ausland wohnenden Personen. Sie beantragte sinnge-
mäss eine ganze Invalidenrente.
G.
Die Vorinstanz reichte am 1. März 2006 ihre Vernehmlassung ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 28. März 2006 fest, ge-
mäss den neu beigelegten ärztlichen Attesten leide sie bereits seit
Jahren chronisch an Depressionen. Sämtliche medikamentösen und
therapeutischen Behandlungen seien bisher erfolglos gewesen. Die
von der Vorinstanz erwähnte „willentliche Schmerzüberwindung“ sei
nicht möglich. Es bestehe eine Chronifizierung einer mehrjährigen
Krankengeschichte trotz konsequent durchgeführter ambulanter und
teilstationärer Behandlungsbemühungen. Zudem seien chronische Be-
gleiterkrankungen wie Schmerzen und sozialer Rückzug aus allen Be-
langen des Lebens vorhanden.
I.
In ihrer Duplik vom 3. Mai 2006 verwies die Vorinstanz auf den Bericht
ihres ärztlichen Dienstes vom 23. April 2006 und beantragte weiterhin
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die Abweisung der Beschwerde (act. 89). Nachdem die Beschwerde-
führerin am 30. September 2006 den Rentenbescheid der deutschen
Rentenversicherung sowie ein erneutes Gutachten eingereicht hatte,
holte die Rekurskommission eine weitere Stellungnahme der Vorin-
stanz ein.
In ihrer Triplik vom 10. Januar 2007 verwies die Vorinstanz auf den von
ihrem ärztlichen Dienst neu erstellten Bericht vom 21. Dezember 2006
(act. 94). Der IV-Stellenarzt Dr. B._______ ging weiterhin von einer
50%-igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im früheren Beruf
(ab 10. Januar 2001) aus. Die Vorinstanz beantragte daher die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Janu-
ar 2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde den Parteien der
Spruchkörper bekannt gegeben. Am 27. August 2008 wurde den Par-
teien eine Änderung des Spruchkörpers mitgeteilt. Es wurden jeweils
keine Ausstandsbegehren gestellt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwer-
deführerin besonders berührt. Ihr schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung und damit ihre Beschwerdelegitimation sind
zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 VwVG). Auf das ergriffene Rechtsmit-
tel ist einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgen-
den zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht
eine halbe Rente zugesprochen und deren Anspruch auf eine ganze
Rente verneint hat. Nicht umstritten ist demgegenüber der Zeitpunkt
des Rentenbeginns.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681),
welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
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die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
Erw. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall
das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss
Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grund-
sätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Re-
geln zu beurteilen haben.
2.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen
eines ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
2.4 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.5 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass
des Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2005 in Kraft standen;
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weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999
[AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IVG-Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist
sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar.
Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsme-
thode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Be-
griffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im
Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.6 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
28. Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten
sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
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nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % An-
spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze
Rente.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn-
te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1,
BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbs-
möglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinde-
rung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festge-
legten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen
(BGE 110 V 275 E. 4a).
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3.2 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit muss sich der Versicherte an-
rechnen lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
4.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass entgegen
der Aussage der Vorinstanz keine reaktive Depression bestehe, son-
dern sie bereits ab 1998, bevor die chronischen Schmerzen im Jahr
2002 auftraten, wegen Depressionen in Behandlung gewesen sei. Die
chronischen Schmerzen hätten die Depression enorm verschlechtert.
4.1 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte:
- Mit ärztlichem Gutachten für die deutsche Rentenversicherung
hielt der Orthopäde Dr. med. C._______ am 31. März 2004 fest,
dass bei den Diagnosen Zustand nach operativ versorgter
Madelung-Deformität des rechten Handgelenkes, Madelung-De-
formität des linken Handgelenkes, beginnende Coxarthrose beid-
seits, Valgusgonarthrose beidseits, degeneratives HWS-Syn-
drom, degeneratives LWS-Syndrom und chronifiziertes Schmerz-
syndrom bei bekannter Fibromyalgie, aus orthopädischer Sicht
für die Beschwerdeführerin keinerlei Arbeiten von wirtschaftli-
chem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr durchführbar
seien; das bedeute, es liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit
vor (act. 49 Seite 4).
- Dr. med. D._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, beur-
teilte mit Gutachten vom 12. April 2004 den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie ihre letzte
Tätigkeit als Informatikerin noch zu 6 Stunden und mehr ausüben
könne. Auf Grund der Depressivität sei sie subjektiv nicht belast-
bar, objektiv sei sie jedoch ausreichend belastbar. Sie könne
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leichte Arbeiten in überwiegend sitzender Haltung ausüben.
Diagnostiziert werden könne eine depressive Anpassungsstö-
rung sowie eine somatoforme Schmerzstörung bei Zustand nach
Madelung-Deformität beidseits. Diese Feststellungen würden seit
dem Januar 2002 bestehen. Wegen der Schmerzsymptomatik in
den Handgelenken müsse eine orthopädische Begutachtung er-
folgen (act. 50).
- Dr. med. E._______, Neurologe und Psychiater, hielt in seiner
Stellungnahme vom 26. April 2005 zu Handen der deutschen
Rentenversicherung fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit
dem 9. Dezember 1999 in seiner durchgehenden nervenä-
rztlichen Behandlung befinde. Bei der Beschwerdeführerin be-
stehe eine ausgesprochen schwere depressive Symptomatik, die
leider trotz aller medikamentöser und psychotherapeutischer Be-
handlungsversuche einen chronifizierten Verlauf genommen
habe. Zusätzlich habe sich wie bei vielen depressiven Patienten
ein Ganzkörperschmerzsyndrom auch im Sinne einer Fib-
romyalgie eingestellt. Aktuell bestehe bei der Beschwerdeführe-
rin eine ausgesprochen schwere depressive Symptomatik mit
Rückzug, Antriebsmangel, schweren Insuffizienzgefühlen,
schweren Konzentrationsstörungen und schweren Schlafstörun-
gen sowie immer wieder Suizidgedanken. Aus seiner fachärztli-
chen Sicht und unter besonderer Kenntnis des langjährigen the-
rapieresistenten Behandlungsversuchs sei die Beschwerdeführe-
rin aufgrund der depressiven Symptomatik auch für einfache Tä-
tigkeiten nur unter drei Stunden am Tag belastbar und dies bleibe
sie unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs prognostisch
auch auf nicht absehbare Zeit (act. 71).
- Dr. med. F._______, Praxis für Orthopädie, kam in seinem
Bericht vom 20. Mai 2005 zum Schluss, dass aufgrund der zahl-
reichen nachgewiesenen organischen Erkrankungen, der massi-
ven Beeinträchtigungen und des Leidensdruckes unter der Fibro-
myalgie mit psycho-vegetativen Folgeerscheinungen die Leis-
tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unter zwei Stunden
täglich auch für leichte Arbeiten einzustufen sei. Insgesamt sei
die Patientin nur mit Mühe in der Lage, ihren Haushalt selbst zu
versorgen. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit sei nicht mög-
lich (act. 74).
Seite 10
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- Der IV-Stellenarzt Dr. med. B._______, Psychiater und Psy-
chotherapeut, hielt in seiner Beurteilung vom 24. Juni 2005 fest,
dass in den Unterlagen vielfach die Diagnose einer somatoform-
en Schmerzstörung/Fibromyalgie gestellt werde. Sie habe zwei-
felsohne ein massives Ausmass, sei durch orthopädische Leiden
und Übergewicht mitinduziert. Aus psychiatrischer Sicht seien die
Schmerzen unter Aufbringung eines guten Willens überwindbar,
weswegen die Versicherte bei einer adaptierten Tätigkeit (im Sit-
zen, die rechte Hand wenig beanspruchend, d.h. z.B. als Conci-
erge, Parkwächterin, Museumswächterin, Billetverkäuferin) ganz-
tägig einsetzbar sei (act. 80).
- Dr. B._______ ergänzte wenige Monate später, dass sich
aufgrund der Diagnose „somatoforme Schmerzstörung“ alleine
keine Arbeitsunfähigkeit begründen liesse, denn die nötige
selbständige psychiatrische Diagnose, die eine psychiatrische
Komorbidität darstellen würde, liege hier nicht vor. Vielmehr
handle es sich bei der Depression der Beschwerdeführerin um
eine reaktive Depression aufgrund der Schmerzen. Diese seien
allerdings nicht neu und durch Aufbringen allen guten Willens
überwindbar. Trotzdem beurteile er keine Arbeitsunfähigkeit von
0%, weil er versucht habe, dem gesamten Leidensbild gerecht zu
werden. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf liege bei
50% und in angepassten Verweistätigkeiten bei 0%, je seit
Januar 2002 (act. 83).
- Dr. med. G._______, Ärztin für Psychotherapie, bestätigte am
9. Februar 2006, dass die Beschwerdeführerin vom 23. August
1998 bis 23. Februar 1999 mit der Diagnose anhaltende affektive
Störungen (ICD-10: F34.1) bei ihr in ambulanter psychothera-
peutischer Behandlung gewesen sei (Beilage zur Replik).
- Frau H._______, diplomierte Psychologin, bestätigte am
6. Februar 2006, dass die Beschwerdeführerin seit November
2004 bei ihr wegen anhaltender somatoformer Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4) und mittelgradiger bis schwerer depressiver Epi-
sode (ICD-10: F32.1) in Behandlung sei (Beilage zur Replik).
- Dr. med. I._______, Leiterin der Schmerztagesklinik des
Krankenhauses X._______, hielt in ihrem Schreiben vom 9. März
2006 fest, dass bei den jeweiligen Aufenthalten der
Beschwerdeführerin immer die Hauptdiagnose „andauernde
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Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom“
(ICD-10: F 62.80) gestellt worden sei. Die Persönlichkeitsstörung
bedeute, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen
Schmerzsyndrom mit bio-psycho-sozialen Konsequenzen leide.
Dies bedeute, abgesehen von der Chronifizität, dass die Be-
schwerdeführerin sowohl auf körperlicher als auch infolgedessen
bereits auf psychischer und sozialer Ebene einem deutlichen Lei-
densdruck ausgesetzt sei. Diese Diagnosestellung billige der Be-
schwerdeführerin zu, dass sie eine hoch chronifizierte Patientin
sei, deren langer Leidensweg für sie bereits viele unangenehme
und schwer bis gar nicht zu behebende Folgen auf jeder Ebene
habe (Beilage zur Replik).
- Dr. B._______ äusserte sich am 23. April 2006 zu den neu
beigebrachten Arztberichten dahingehend, dass die meisten
nicht aussagekräftig seien, da sie lediglich bekannte Diagnosen
nennen würden. Der Arztbericht von Dr. J._______ bestätige zu-
dem, dass zuerst die somatoformen Schmerzstörungen bestan-
den hätten und daraufhin reaktiv psychische Beeinträchtigungen
erfolgt seien. Allgemein seien die Berichte von geringerer Quali-
tät und Wertigkeit als das Gutachten von Dr. D._______ vom
12. April 2004 (act. 89).
- Dr. med. K._______, Neurologe, Psychiater und Psychothe-
rapeut, erstellte am 9. August 2006 ein Gutachten zu Handen der
Deutschen Rentenversicherung. Der Gutachter beschrieb aus-
führlich die soziale und medizinische Anamnese. Nach eingehen-
der Untersuchung diagnostizierte er eine anhaltende somato-
forme Schmerzstörung sowie eine chronifizierte depressive Stö-
rung von mittelgradiger Ausprägung. Er hielt fest, dass bei dem
augenblicklichen Ausprägungsgrad der depressiven Störung kei-
ne hinreichende Belastbarkeit für Tätigkeiten auf dem allge-
meinen Arbeitsmarkt für regelmässig drei Stunden am Tag beste-
he. Eine hinreichende Belastbarkeit für die Tätigkeit einer Infor-
matikerin erscheine ihm längerfristig nicht gegeben. Für einfache
Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besondere
Anforderungen an die psychophysische Belastbarkeit bestünde
innerhalb des nächsten Jahres im Falle intensivierter rehabilitati-
ver Bemühungen ein Leistungsvermögen von mehr als drei Stun-
den, vermutlich aber nicht mehr als sechs Stunden täglich. Wenn
der Versuch einer stationären Rehabilitation in einer psychoso-
Seite 12
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matischen Klinik mit Schmerzabteilung keine Besserung bringe,
sei von einem dauerhaft stark reduzierten Leistungsvermögen
auszugehen (act. 91).
- Dr. B._______ hielt in seiner Zusammenfassung vom
21. Dezember 2006 erneut fest, dass keine eigenständige
psychiatrische Komorbidität mit Krankheitswert bestehe. Es be-
stünden orthopädische Leiden und eine Adipositas, die allerdings
alleine keine Arbeitsunfähigkeit begründen können. Die thera-
peutischen Massnahmen seien nicht erschöpft, daher werde der
Beschwerdeführerin auch nur eine befristete Rente in Deutsch-
land ausgerichtet. Es bestehe keineswegs ein sozialer Rückzug
in allen Belangen, da sie offensichtliche Beziehungen zu ihrer
Tochter, ihren Brüdern und ihrer Mutter habe. Der im Gutachten
vom 9. August 2006 beschriebene Psychostatus spreche eindeu-
tig von einer reaktiven Depression im Rahmen der somatoformen
Schmerzstörung und nicht von einer eigenständigen Depression.
Es fehle somit die eigentliche psychiatrische Komorbidität, wes-
halb der Antrag allein wegen der somatoformen Schmerzstörung
zurückzu-weisen wäre. In Anbetracht der ganzen Problematik
könne jedoch auf eine Arbeitsunfähigkeit im alten Beruf von 50%
erkannt werden (act. 94).
4.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Ex-
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perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c
mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert um-
fasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte
im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weite-
re Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
4.3 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine genügende medi-
zinische Dokumentation des Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin vorliegt, welche es gestattet, eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rentenanspruches vorzunehmen. Die erstellten Arztbe-
richte zeigen einheitlich auf, dass die Beschwerdeführerin seit länger-
em an einer somatoformen Schmerzstörung und an einer Depression
leidet. Wie lange diese bereits bestehen und in welchem Ausmass die-
se Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beein-
trächtigen, wird von den Ärzten jedoch unterschiedlich beurteilt.
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt ihre Begründung des Einspracheentscheids
auf die Berichte ihres medizinischen Dienstes ab, wonach die Be-
schwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf zu 50% arbeitsunfähig
und in Verweistätigkeiten zu 0% arbeitsunfähig sei. In der Vernehmlas-
sung führt die Vorinstanz weiter auf, dass die Depression, welche ge-
mäss den Akten verschiedentlich seit etwa 1999 erwähnt werde, die
Beschwerdeführerin bis Januar 2002 nicht daran gehindert habe, ihren
Beruf als Informatikerin auszuüben. Aus den Angaben der Kranken-
kasse ergebe sich, dass durch diese Leiden keine Krankstände verur-
sacht worden seien.
5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie
als Informatikerin auch mit Hilfsmitteln nicht mehr arbeiten könne und
auch in Verweistätigkeiten nur in sehr geringem Ausmass arbeitsfähig
sei, so dass die Ausrichtung einer ganzen Rente angemessen sei.
5.3 Die Vorinstanz unterbreitete die Akten lediglich einem IV-Stellen-
arzt, welcher einzig aus psychiatrischer Sicht die Beurteilung vornahm.
Die Fachmeinung eines Orthopäden oder eines zweiten IV-Stellenarz-
tes zog sie nicht bei. Der IV-Stellenarzt Dr. B._______ begründete sei-
ne Aussage, dass die Schmerzen unter Aufbringung allen guten Wil-
lens überwindbar seien, nicht näher. Des Weiteren setzte sich der IV-
Stellenarzt mit der psychosomatischen Schmerzstörung nur wenig
auseinander. Er beschränkte sich auf die Begründung einer reaktiven
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Depression. Zusammengefasst erscheinen die Berichte nicht umfas-
send und nicht genügend substantiiert.
5.4 Die von den Ärzten Dr. C._______, Dr. E._______ und
Dr. F._______ bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids erstellten
neurologischen und orthopädischen Gutachten und Berichte berück-
sichtigen die Anamnese der Beschwerdeführerin, die diversen geklag-
ten Beschwerden. Die Ausführungen sind umfassend, nachvollziehbar
und schlüssig. Ausführlich wird der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin analysiert und werden die Folgen auf die Arbeitsfä-
higkeit in ihrer angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit
thematisiert. Die in der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen
für die Beweiskraft eines Beweismittels sind demnach bei diesen Be-
richten klar gegeben. Die genannten Ärzte sind sich einig, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr arbei-
ten kann. Diese Ansicht wird von Dr. K._______ in seinem umfangrei-
chen Gutachten vom 9. August 2006 gestützt.
5.5 Einzig Dr. D._______ sieht aus neurologischer Sicht keine Arbeits-
unfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit.
Sie sei objektiv gesehen ausreichend belastbar, um als Informatikerin
täglich sechs oder mehr Stunden zu arbeiten. Es bestehe zweifellos ei-
ne Beeinträchtigung und ein Leiden, die Gesamtsituation lasse jedoch
eine Akzentuierungstendenz erkennen. Trotz der vorhandenen Belas-
tungen seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten ganztags zu-
mutbar. Die Tätigkeit als Informatikerin wird vom Begutachter als leicht
eingestuft (act. 50 Seite 9).
Das Gutachten von Dr. D._______ wurde mehr als eineinhalb Jahre
vor dem angefochtenen Einspracheentscheid erstellt. Zudem beruhen
die Aussagen des Arztes auf einer kurzen Untersuchung. Die Schluss-
folgerungen werden relativiert durch den Umstand, dass er der Be-
schwerdeführerin noch leichte Arbeiten zumutet und die Ausübung der
Tätigkeit einer Informatikerin dazu zählt. Wie die Beschwerdeführerin
jedoch richtig ausführt, ist die Tätigkeit einer Informatikerin angesichts
der diversen Anforderungen an diesen Beruf nicht als leichte Arbeit
einzustufen. Die Aussagen von Dr. D._______ sind deshalb nicht ohne
weiteres schlüssig.
Der IV-Stellenarzt Dr. B._______ stützt sich hauptsächlich auf den
Bericht von Dr. D._______. Die restlichen Berichte werden vom IV-
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Stellenarzt kaum gewürdigt. Dadurch hält er die Beschwerdeführerin in
ihrer angestammten Tätigkeit zu maximal 50% arbeitsunfähig.
5.6 In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2006 führte die Vorinstanz
aus, dass in den medizinischen Unterlagen klar eine vorbestehende
depressive Verstimmung beschrieben werde, jedoch in einer leichten
Ausprägung. Ein schweres Ausmass habe die Depression erst im Zu-
sammenhang mit der Schmerzerkrankung, welche im Jahr 2002 diag-
nostiziert worden sei, angenommen.
Die Beschwerdeführerin bestätigt zwar in ihrer Beschwerde die Ver-
schlechterung der Depression nach Entstehen der chronischen
Schmerzen. Dennoch sei die Depression die Ersterkrankung und Me-
dikamente hätten bis anhin keine Besserung bewirkt.
5.7 In einem ersten Schritt ist die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG)
der Beschwerdeführerin anhand der ärztlichen Berichte zu beurteilen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass aus orthopädischer Sicht die Be-
schwerdeführerin keinerlei Arbeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt mehr durchführen könne (Dr. C._______)
resp. ihre Leistungsfähigkeit als unter zwei Stunden täglich auch für
leichte Arbeiten einzustufen sei (Dr. F._______). Wie oben ausgeführt,
kann auf diese Arztberichte abgestützt werden.
Der IV-Stellenarzt äusserte sich in seinen Beurteilungen lediglich in
psychiatrischer und neurologischer Hinsicht, während er die orthopädi-
schen Belange nicht beurteilte. Auf dieser Basis hielt er fest, dass die
Beschwerdeführerin noch zu 50% in ihrer angestammten Tätigkeit ar-
beiten könne. Die orthopädischen Einschätzungen statuieren jedoch
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.
Der Argumentation des IV-Stellenarztes kann deshalb nicht gefolgt
werden. Zur Beurteilung sind vielmehr die Berichte der
Dres. C._______ und F._______ heranzuziehen. Das Gericht kommt
daher zum Schluss, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 360 E. 5b) die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2003 in
ihrer angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig ist.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits aus or-
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thopädischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig ist, kann die Frage, ob eine
selbständige psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. dazu BGE 130 V
352 E. 2.2.2), in diesem Zusammenhang offen gelassen werden.
5.8 Die Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) der Beschwerdeführerin
in Verweistätigkeiten resp. leichten Tätigkeiten beurteilen die Ärzte ver-
schieden. Dr. E._______ und Dr. F._______ sehen eine Leistungsmög-
lichkeit von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag. Dr. K._______
sieht bei intensivierten rehabilitativen Bemühungen ein Leistungsver-
mögen von mehr als drei Stunden, vermutlich aber maximal sechs
Stunden. Für Dr. D._______ sind der Beschwerdeführerin leichte Tätig-
keiten sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Der IV-Stellenarzt
sieht eine Erwerbsunfähigkeit von 0% in Verweistätigkeiten.
5.9 Der Umfang der Erwerbsfähigkeit kann aus folgenden Gründen
ebenfalls offen gelassen werden.
Der von der Vorinstanz im Einspracheverfahren durchgeführte Einkom-
mensvergleich vom 15. Juli 2005 (act. 81) basiert auf einer Erwerbsun-
fähigkeit von 0% in Verweistätigkeiten. Kann die Beschwerdeführerin in
einer angepassten Verweistätigkeit zu 100% erwerbstätig sein, so
kann sie ein monatliches Salär von Euro 1'692.- erzielen. Davon ist
aufgrund ihres Alters und der Tatsache, dass sie nur leichte Tätigkei-
ten ausüben kann, ein leidensbedingter Abzug von 20% vorzunehmen.
Dies ergibt ein Invalideneinkommen von Euro 1'353.60 pro Monat. Ver-
glichen mit dem indexierten Valideneinkommen von Euro 4'448.04 er-
gibt sich ein Invaliditätsgrad von 69.57%, was gemäss den bundes-
gerichtlichen Rundungsregelungen zu einem Invaliditätsgrad von 70%
führt und zum Anspruch auf eine ganze Rente berechtigt (vgl. BGE
130 V 123 E. 3.2).
5.10 Demzufolge erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer als
gerechtfertigt; ihr ist mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Rente
zuzusprechen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Ein-
spracheverfügung vom 27. Dezember 2005 ist aufzuheben.
6.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, 831.10]; Bst. c der
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Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
7.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen, da die Beschwerdeführung für sie kei-
nen übermässigen Aufwand bedeutete (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]; BGE 127 V 205 E. 4b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Einspracheverfügung vom
27. Dezember 2005 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine
ganze Rente ab 1. Januar 2003 zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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