Abtei lung II I
C-2651/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
F._______,
vertreten durch Dr. Domenico Acocella,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2651/2006
Sachverhalt:
A.
Die italienische Staatsangehörige F._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin), geboren am (...) 1956, arbeitete von 1982 bis 2000 in der
Schweiz als landwirtschaftliche Saisonarbeiterin in den Bereichen
Weinbau und Weinernte sowie Frucht- und Gemüseernte (vgl. act. 12).
Am 7. Juli 2000 erlitt sie einen Arbeitsunfall, bei dem sie von einem
Kirschbaum stürzte und sich den Wirbel L1 brach (vgl. act. 2 S. 2). Am
11. Juli 2000 wurde im Kreisspital X._______ durch Dr. Z._______
eine Osteosynthese vorgenommen. Die Beschwerdeführerin war bis
zum 21. Juli 2000 hospitalisiert (vgl. act. 35). Danach kehrte sie nach
Italien zurück und übte keine Erwerbstätigkeit mehr aus (vgl. act. 33).
Die Société d'Assurance A._______ teilte dem Arbeitgeber der Be-
schwerdeführerin mit Brief vom 2. August 2000 (act. 16 S. 5-6) mit, die
Beschwerdeführerin habe ab dem 10. Juli 2000 Anspruch auf ein Tag-
geld der Unfallversicherung. Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 (act.
16 S. 4) informierte die Société d'Assurance A._______ den Arbeitge-
ber der Beschwerdeführerin, diese sei gemäss dem von Dr. Z._______
erstellten Bericht (nicht bei den Akten) vom 7. Juli 2000 bis zum 14.
Januar 2001 zu 100% und vom 15. Januar 2001 bis zum 28. Februar
2001 zu 50% arbeitsunfähig. Mit Brief vom 21. Februar 2001 (act. 16 S.
2) teilte die Versicherung der Beschwerdeführerin mit, die Taggeldzah-
lungen würden per 28. Februar 2001 eingestellt.
B.
Mit Gesuch vom 27. Juni 2001 (act. 1), eingegangen beim italienischen
Versicherungsträger "Istituto Nazionale della Previdenza Sociale
(nachfolgend: INPS) am 29. Juni 2001, beantragte die Beschwerdefüh-
rerin eine Invalidenrente.
C.
Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2002 (act. 14) teilte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin
mit, sie habe keinen Anspruch auf eine Rente, da sie keine Beiträge
an die Invalidenversicherung entrichtet habe, und setzte eine Frist von
60 Tagen zur Einreichung der entsprechenden Belege. Mit Schreiben
vom 1. Juli 2002 (act. 18) liess die Beschwerdeführerin, vertreten
durch O._______ vom Patronato C._______ (...) in M._______ (IT),
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Kopien der Korrespondenz zwischen ihrem ehemaligen Arbeitgeber
und der Unfallversicherung (act. 16) übersenden.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 (act. 15) wies die Vorinstanz das Ge-
such ab. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe
die Mindestbeitragszeit von einem Jahr gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
nicht erfüllt und könne daher keinen Anspruch auf eine Rente erheben.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Gesuch vom 18. September 2003 (act. 21) und Beilagen vom 20.
Januar 2004 (act. 25) beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorla-
ge eines am 11. April 2003 datierten Kontoauszugs der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (act. 20) erneut die Zusprechung einer Invali-
denrente. Ab dem 12. Juli 2004 liess sie sich wieder durch das Patro-
nato C._______ vertreten (vgl. act. 27).
F.
Der IV-Stellenarzt Dr. S._______ erachtete die Beschwerdeführerin
aufgrund der Akten mit Bericht vom 13. Dezember 2004 (act. 42) als
zu 100% arbeitsunfähig vom 7. Juli 2000 bis zum 24. Januar 2001 und
als zu 50% arbeitsunfähig vom 25. Januar 2001 bis zum 28. Februar
2001. Ab 1. März 2001 habe noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit bestanden; in Verweistätigkeiten ohne Ar-
beiten in gefährlichen Positionen und ohne Tragen schwerer Lasten sei
die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig.
G.
Gestützt auf diese Angaben ermittelte die Vorinstanz im Einkommens-
vergleich vom 18. Februar 2005 (act. 43) einen Invaliditätsgrad von
13.25% seit dem 1. März 2001 und wies das Gesuch mit Verfügung
vom 29. April 2005 (act. 47) ab. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG habe An-
spruch auf eine Rente, wer zu mindestens 40% invalid sei. Die Be-
schwerdeführerin erfülle diese Voraussetzung nicht. Weder liege eine
bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittli-
che Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Trotz des Gesund-
heitsschadens könne der Beschwerdeführerein die Ausübung einer Er-
werbstätigkeit in einem Ausmass zugemutet werden, welches den
Rentenanspruch ausschliesse.
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H.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr ver-
treten durch Avvocato G._______, mit Eingabe vom 26. Mai 2005, der
italienischen Post übergeben am 28. Mai 2005, Einsprache (act. 48)
mit dem Begehren, die Verfügung vom 29. April 2005 sei aufzuheben;
nach Durchführung einer medizinischen Untersuchung sei der entspre-
chende Invaliditätsgrad und die daraus folgenden vom Gesetz vorge-
sehenen Leistungen anzuerkennen, zuzüglich der Entschädigung für
die als Folge des Arbeitsunfalls erlittenen persönlichen Verletzungen.
Zum Beweis legte sie einen Bericht des Chirurgen und Orthopäden Dr.
P._______ vom 25. Mai 2005 vor.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 (act. 49) erhob die Beschwerdeführe-
rin, verteten durch O._______ vom Patronato C._______ und unter
Vorlage einer entsprechenden Vollmacht vom 9. Juni 2005, ein zweites
Mal Einsprache gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. April
2005 (act. 47). Durch den erlittenen Gesundheitsschaden sei es ihr un-
möglich gewesen, eine ihren gesundheitlichen Verhältnissen entspre-
chende Arbeit zu finden. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
und ihr sei eine Invalidenrente auszurichten. Zum Beweis legte die Be-
schwerdeführerin einen Bericht des Radiologen Dr. L._______ vom 12.
Januar 2005 vor.
I.
Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz vom 27. September 2005
(act. 52) benannte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Ok-
tober 2005 (act. 53) Avvocato G._______ als ihren Rechtsvertreter, da
das Mandat des Patronato C._______ widerrufen worden sei.
J.
Die im Zuge des Einspracheverfahrens von der Vorinstanz konsultierte
IV-Stellenärztin Dr. E._______ äusserte sich mit Stellungnahme vom
14. September 2005 (act. 51) dahingehend, der eingereichte Bericht
von Dr. L._______ vom 12. Januar 2005 enthalte keine neuen Elemen-
te. Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2005 (act. 55) ergänzte sie,
auch der Bericht von Dr. P._______ vom 25. Mai 2005 vermöge an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern.
K.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 (act. 56) wies die
Vorinstanz die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid im We-
sentlichen damit, dass die Beschwerdeführerein nicht bleibend er-
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werbsunfähig sei. Nach den Feststellungen der Ärzte könne sie seit
dem 1. März 2001 ihre bisherige Tätigkeit als landwirtschaftliche Arbei-
terin zu 80%, leichtere Tätigkeiten sogar zu 100% ausüben. Gegen-
stand der Versicherung sei nicht der Gesundheitszustand, sondern die
Erwerbsfähigkeit. Wer Leistungen aus der Sozialversicherung bean-
spruche, sei nach der Rechtsprechung gehalten, Erwerbseinbussen
durch den Einsatz der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu vermindern,
auch wenn dies mit grossen Anstrengungen verbunden sei.
L.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin, nunmehr ver-
treten durch Rechtsanwalt Dr. D._______, am 7. Februar 2006 bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Be-
schwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom
15. Dezember 2005 sei aufzuheben, und es sei der Versicherten eine
ganze IV-Rente zu gewähren. Zum Beweis liess die Beschwerdeführe-
rin einen Bericht von Dr. P._______ vom 30. Januar 2006 beilegen.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie stützte sich dabei auf die Stel-
lungnahme von Dr. med. T._______ vom 12. April 2006 (act. 63). Im
Unterschied zu Dr. S._______ und Dr. E._______, welche die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Verweisungstätigkei-
ten mit 100% beziffert hatten (vgl. act. 42 und 46 bzw. act. 51 und 55),
schätzte Dr. med. T._______ die Arbeitsfähigkeit bei Schonung der
Wirbelsäule auf 80%. Substantiell würden durch den Bericht von Dr.
P._______ vom 30. Januar 2006 keine neuen Elemente angeführt. Die
Pathologie der Beschwerdeführerin sei ausreichend dokumentiert und
erfordere keine weiteren Abklärungen.
Ausgehend von einem Grad der Arbeitsfähigkeit von 80% erstellte die
Vorinstanz am 27. April 2006 einen neuen Einkommensvergleich (act.
65), welcher unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs
von 10% einen Invaliditätsgrad von 30% ergab.
N.
Mit Replik vom 30. Juni 2006 hielt die Beschwerdeführerin an der Be-
schwerde fest, modifizierte jedoch ihr Begehren dahingehend, es sei
ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
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O.
Mit Duplik vom 19. Juli 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheids fest. Der Schriftenwechsel wurde am 24. Juli 2006 abge-
schlossen.
P.
Das Beschwerdeverfahren wurde am 1. Januar 2007 durch das Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Gegen die mit Verfügung vom 26.
Februar 2007 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkör-
pers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Q.
Auf die genannten sowie weitere Vorbringen und auf die im Rahmen
des Abklärungsverfahrens eingegangenen Unterlagen wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn
von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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1.3
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inter-
esse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.4 Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 9.
Januar 2006 zugestellt (vgl. Beschwerdebeilage 2). Die Frist zur Ein-
reichung der Beschwerde hat am 10. Januar 2006 zu laufen begonnen
(Art. 20 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 60 Abs. 2 ATSG) und am 8. Februar 2006 geendet (Art. 50 Abs. 1
VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die am 7. Februar 2006 der
schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig er-
hoben worden. Auch die Formvorschriften gemäss Art. 52 Abs. 1
VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
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4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige. Bis
zum 31. Mai 2002 war in ihrem Fall für die Ausrichtung von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung das am 1. September 1964
in Kraft getretene Abkommen vom 14. Dezember 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik
über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.454.2) massgeblich. Gemäss
Art. 2 des Abkommens waren die schweizerischen und italienischen
Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten aus der Bundesge-
setzgebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, so-
weit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abwei-
chendes bestimmt war. Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.
Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR
0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertrags-
staaten zu gewährleisten.
4.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten.
Die entsprechenden Bestimmungen sind somit anwendbar auf Sach-
verhalte, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da die
Anmeldung der Beschwerdeführerin am 18. September 2003 beim ita-
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lienischen Versicherungsträger eingereicht worden ist (vgl. act. 21 S. 7)
und Leistungen der Invalidenversicherung frühestens ab dem 18. Sep-
tember 2002 geltend gemacht werden können (siehe nachfolgend E.
5.2), sind vorliegend bis zum 31. Dezember 2002 die Bestimmungen
des IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447), in Kraft
vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002, massgeblich. Ab 1. Janu-
ar 2003 ist das ATSG in Verbindung mit dem IVG in der Fassung ge-
mäss Anhang Ziff. 8 ATSG anwendbar. Am 1. Januar 2004 sind die Än-
derungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und
des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw.
AS 2003 3859) in Kraft getreten. Somit ist für die Prüfung von Ansprü-
chen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 gültige Fassung des IVG und des ATSG, vorbehältlich der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003
3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Ok-
tober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der ange-
fochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmun-
gen ergangen ist.
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (IVG und gegebenenfalls
ATSG) ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenan-
spruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Auszug aus dem individuellen
Konto der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 11. April 2003 (act.
20) während insgesamt 24 Monaten Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Die Vor-
aussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or-
dentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis am 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist somit erfüllt.
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5.2 Meldet sich eine Versicherte mehr als zwölf Monate nach Entste-
hen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 48 Abs. 1 IVG (in der Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007) lediglich für die zwölf der An-
meldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 erster
Satz IVG in der Fassung vom 5. Oktober 1967, in Kraft vom 1. Januar
1968 bis 31. Dezember 2002; vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2007 in der Fassung vom 6. Oktober 2000). Massgebend ist die Einrei-
chung des Gesuchs beim Versicherungsträger des Wohnlandes (Art.
86 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern [SR 0.831.109.268.1], in Kraft seit
dem 1. Juni 2002). Vorliegend wurde das Gesuch am 18. September
2003 beim italienischen Versicherungsträger eingereicht, weshalb all-
fällige Leistungen frühestens ab 18. September 2002 ausgerichtet
werden könnten.
Demgemäss sind in Bezug auf die Entstehung des Anspruchs die Ver-
hältnisse vom 18. September 2002 bis zum 15. Dezember 2005 (Da-
tum des Einspracheentscheids) zu überprüfen, denn nach der Recht-
sprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebli-
che Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversiche-
rungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlas-
ses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversiche-
rungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
5.3 Nach Art. 4 IVG (in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in Kraft
vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002) ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfä-
higkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE
102 V 165). Nach Art. 4 Abs. 2 IVG (in der Fassung vom 9. Oktober
1986, in Kraft vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002) gilt die In-
validität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Ab 1. Januar 2003 können die Begriffsdefinitionen des ATSG herange-
zogen werden. Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
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Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), Bestimmung des Invali-
ditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und ande-
rer Dauerleistungen (Art.17) auch auf die Invalidenversicherung an-
wendbar. Das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössi-
sches Versicherungsgericht) hat erkannt, dass es sich bei den in Art.
3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine for-
mellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwi-
ckelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judika-
tur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche
weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V
135 E. 2a und 2b).
5.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung),
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
dem ab 1. Januar 2004 geltenden Art. 28 Abs. 1 IVG (in Kraft bis 31.
Dezember 2007) hat eine Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente
bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem
solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invali-
dität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in
Kraft vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002; vom 1. Januar 2003
bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 6. Oktober 2000) werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip
gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie An-
gehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, welche
Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtspre-
chung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG
(in der jeweils massgeblichen Fassung) nicht eine blosse Auszah-
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lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 264 E. 5).
5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in Kraft
von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002; ab 1. Januar 2003 materi-
ell unverändert übernommen in Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne vo Art. 28
Abs. 2 IVG (in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in Kraft vom 1. Janu-
ar 1988 bis 31. Dezember 2002) bzw. von Art. 16 ATSG kann aber dort
nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeits-
markt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
(SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
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eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige
Versicherte gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen
Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E.
2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt ei-
ner IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine Versicherte
ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tat-
sächlich verwertet oder nicht.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Dreiviertels-
rente. Sie begründet das Begehren damit, die im Gutachten vom 10.
September 2001 (Formular E 213, act. 2) beschriebenen Einschrän-
kungen (Schmerzausstrahlungen im Rückenbereich, postoperative De-
fizite aufgrund des chirurgischen Eingriffs) seien vom IV-Stellenarzt zu
Unrecht nicht berücksichtigt worden. Dr. P._______, Spezialist für Or-
thopädie, habe die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und eine
schmerzbedingte Einschränkung der Wirbelsäule von 2/3 festgestellt.
Dr. P._______ habe in seinem Untersuchungsbericht vom 30. Januar
2006 schlüssig dargelegt, dass die Arbeitsunfähigkeit als landwirt-
schaftliche Arbeiterin 100% und in einer leichten Tätigkeit 50% betra-
ge. Der Einkommensvergleich sei deshalb unzutreffend; zudem müsse
aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und deren Einschränkung
auch in leichten Tätigkeiten ein Abzug von 20% vom Invalideneinkom-
men gewährt werden.
6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung vom 9. Oktober 1986,
in Kraft vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2007; ab 1. Januar 2003
in der Fassung vom 6. Oktober 2000) entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die Versicherte mindestens zu 40
Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu min-
destens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b). Bei den Fol-
gen einer Wirbelfraktur handelt es sich um ein labiles pathologisches
Geschehen, welches nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf der
Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der jeweils massgebli-
chen Fassung) den Rentenanspruch auslöst (Urteil des Eidgenössi-
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schen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a). Da im vorliegenden Fall die War-
tezeit am 7. Juli 2000 zu laufen begonnen hat, ist für die Beschwerde-
führerin als italienische Staatsangehörige das Abkommen vom 14. De-
zember 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.454.2, in Kraft seit 1. September 1964) massgeblich. Ge-
mäss dessen Art. 8 Bst. e wurden ordentliche Invalidenrenten für Ver-
sicherte, die weniger als zur Hälfte invalid waren, sowie Hilflosenent-
schädigungen italienischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange
sie ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Demgemäss hatten versi-
cherte Personen mit Wohnsitz im Ausland keinen Anspruch auf Ren-
ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprachen (vgl.
auch Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1984 über die
zweite Revision der Invalidenversicherung, BBl 1985 I 17 S. 35-36).
Somit konnte bis zum Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 der Ren-
tenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Be-
schwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen war
und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50%
betrug (BGE 121 V 264 E. 6c).
6.2 Für die Beurteilung der Frage, ob die Wartezeit gemäss Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG (in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in Kraft vom 1.
Januar 1988 bis 31. Dezember 2007; ab 1. Januar 2003 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2000) erfüllt ist, ist einzig die Arbeitsunfähigkeit
im bisherigen Beruf massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als land-
wirtschaftliche Angestellte wurde von Dr. V._______, Spezialist für Or-
thopädie und Traumatologie sowie für plastische und wiederherstellen-
de Chirurgie, im Bericht vom 10. Januar 2001 (act. 36) als mit den Pa-
thologien der Beschwerdeführerin und mit der Art des erlittenen chirur-
gischen Eingriffs unvereinbar bezeichnet, während Dr. N._______ und
Dr. I._______ in ihrem am 15. bzw. 17. Dezember 2003 unterzeichne-
ten Gutachten des italienischen Versicherungsträgers INPS (Formular
E 213, act. 40) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem
angestammten Beruf mit 50% angaben (vgl. act. 40 S. 10). Die Société
d'Assurance A._______ hatte in ihren Schreiben vom 17. Januar 2001
und vom 21. Februar 2001 (act. 16 S. 4 bzw. S. 2) auf den Bericht von
Dr. Z._______ vom 15. Dezember 2000 hingewiesen, in dem dieser die
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Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2000 bis 14. Januar 2001 zu 100%
und vom 15. Januar 2001 bis 28. Februar 2001 zu 50% arbeitsunfähig
eingestuft hatte. Der genannte Arztbericht befindet sich nicht bei den
Akten. Die Feststellungen des Arztes bzw. der Versicherung wurden je-
doch nicht bestritten, so dass die Einstellung der Taggeldzahlungen
per 28. Februar 2001 verfügt und in der Folge nicht angefochten wur-
de. Bezogen auf ihre angestammte Tätigkeit als landwirtschaftliche
Angestellte ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
von 100% vom 7. Juli 2000 bis 14. Januar 2001 und von 50% vom 15.
Januar 2001 bis 28. Februar 2001 daher nicht anzuzweifeln. Soweit im
Bericht des IV-Stellenarztes Dr. S._______ (act. 41) und im Einkom-
mensvergleich (act. 42), beide vom 13. Dezember 2004, eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 25. Januar 2001 bis zum 28. Februar 2001 ver-
merkt ist, muss es sich um ein Versehen handeln; denn in den Vorak-
ten wurde, soweit vorliegend, der Zeitraum der 50%igen Arbeitsunfä-
higkeit vom 15. Januar bis zum 28. Februar 2001 angegeben (vgl. Ge-
such der Beschwerdeführerin datiert vom 27. Juni 2001, act. 1 S. 5;
Société d'Assurance A._______, act. 16).
Was die Zeit ab 1. März 2001 betrifft, ging der IV-Stellenarzt Dr.
S._______ in seinem Bericht vom 13. Dezember 2004 (act. 42) von ei-
ner 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, wäh-
rend der im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung konsultierte IV-
Stellenarzt Dr. med. T._______ die Beschwerdeführerin mit Bericht
vom 12. April 2006 (act. 63) als zu 50% arbeitsunfähig in ihrem bisheri-
gen Beruf erachtete. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung
vom 1. Mai 2006 auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. T._______,
und das Bundesverwaltungsgericht hat angesichts der relativ starken
Belastung des Rückens in landwirtschaftlichen Tätigkeiten keine Ver-
anlassung, davon abzuweichen. Damit steht fest, dass das Erfordernis
der durchschnittlich mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres, d. h. zwischen dem 7. Juli 2000 und dem 6. Juli 2001,
vorliegend erfüllt ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der Fassung vom 9.
Oktober 1986, in Kraft vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002).
6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad der Beschwer-
deführerin nach Ablauf der Wartezeit 50% oder mehr betragen hat.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist – im Unterschied zum
Erfordernis der Wartzezeit – nicht die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen
Beruf, sondern die auf dem gesamten Arbeitsmarkt verwertbare Ar-
beitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 130 V 97 E. 3.2). Zu beurteilen
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ist daher vorliegend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in rü-
ckenangepassten Tätigkeiten. Im erstinstanzlichen Verfahren erachtete
der medizinische Dienst der Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ent-
sprechenden Verweisungstätigkeiten ab dem 1. März 2001 als zu
100% einsetzbar (vgl. Bericht von Dr. S._______ vom 13. Dezember
2004, act. 42) und korrigierte diese Einschätzung im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens mit Bericht von Dr. med. T._______ vom 12. April
2006 (act. 63) auf 80%. Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht
von Dr. P._______ vom 30. Januar 2006 wurde von Dr. med. T._______
berücksichtigt. Seinen Ausführungen zufolge führte die operativ vorge-
nommene Versteifung der Wirbelsäule zwangsläufig zu einer vermin-
derten Flexion derselben. Bei Schonung des Rückens sei jedoch eine
Tätigkeit in wechselnden Positionen und ohne Belastung über 12 kg
ab dem 1. März 2001 zu 80% zumutbar. Aufgrund der Nachvollziehbar-
keit der Stellungnahme von Dr. med. T._______ vom 12. April 2006
(act. 63) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum
massgeblichen Zeitpunkt des 15. Dezember 2005 (vgl. E. 5.2 zweiter
Abschnitt) für Tätigkeiten mittlerer und leichter Art zu 80% einsetzbar
war.
Gestützt auf diese Angaben legte die Vorinstanz dem Einkommensver-
gleich vom 27. April 2006 (act. 65) Tätigkeiten als Maschinenstepperin
in der Kleiderherstellung sowie als Arbeiterin im Druckerei- und Ver-
lagsgewerbe und in verwandten Tätigkeiten zu einem Pensum von
80% zugrunde. Nach Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs
von 10% resultierte ein Invaliditätsgrad von 30%. Das Erfordernis einer
Erwerbseinbusse von mindestens 50% (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c) bis
zum Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 bzw. mindestens 40% für
die Zeit danach (vgl. auch BGE 130 V 253) ist somit offensichtlich nicht
erfüllt. Die gesundheitliche Situation hat sich nach Ablauf der Wartezeit
am 6. Juli 2001 nicht geändert; aus den eingereichten Arztzeugnissen
ergeben sich für die Zeit bis zum Datum des Einspracheentscheids
vom 15. Dezember 2005 keine Anhaltspunkte für eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands. Die Voraussetzungen für den Renten-
anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis am 31. Dezem-
ber 2007 gültig gewesenen Fassung) sind somit nicht erfüllt.
7.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die Beschwerde als un-
begründet erweist und daher abgewiesen werden muss.
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8.
8.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren
kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16.
Dezember 2005 [AS 2006 2004], Bst. c in Verbindung mit Art. 69 Abs.
1bis IVG bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädi-
gung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- Société d'Assurance A._______
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Alberto Meuli Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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