B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-____/2018
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Südafrika),
vertreten durch lic. iur. Orlando Meyer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, Rentenberech-
nung; Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse SAK vom 29. März 2018.
C-2651/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die am 17. Januar 1954 geborene, in Südafrika wohnhafte
schweizerische Staatsbürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder
Beschwerdeführerin), bislang Bezügerin einer Witwenrente, am 10. Sep-
tember 2017 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend:
Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente anmeldete (SAK-act. 134),
dass die Vorinstanz der Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2018
eine ordentliche Altersrente von Fr. 2‘233.– (unter Zugrundelegung der
Rentenskala 44 und eines massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommens von Fr. 47‘940.–) zusprach (SAK-act. 145),
dass die Versicherte hiergegen am 24. Januar 2018 Einsprache erhob, und
dabei namentlich den Umfang der angerechneten Erziehungsgutschriften
in Frage stellte (SAK-act. 147),
dass die Vorinstanz über die Einsprache mit Entscheid vom 29. März 2018
abschlägig entschied, wobei sie begründete, es hätten Beitragslücken in
den Jahren 1991 (1 Monat) und 1993 (11 Monate) bestanden, welche mit
Beitragszeiten aus den Jugendjahren geschlossen worden seien, weshalb
für diese Zeiten keine Erziehungsgutschriften erfolgen könnten, was so-
dann zur Folge habe, dass ihr für 15.5 halbe respektive 7.5 ganze Jahre
(und nicht deren 8.5) Erziehungsgutschriften zustünden,
dass die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid am 7. Mai 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, in welcher sie die
Rechtsbegehren stellte, es seien der Einspracheentscheid vom 29. März
2018 und die Verfügung vom 3. Januar 2018 aufzuheben und es sei ihr die
AHV-Vollrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden
Abklärung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen, was sie im Wesentlichen damit begründete, es bestünden
keine Beitragslücken, mithin stünden ihr für 8.5 Jahre Erziehungsgutschrif-
ten zu (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 zwar ein-
räumte, im Auszug des Individuellen Kontos (IK-Auszug) für das Jahr 2017
einen zu tiefen Beitrag (Fr. 28‘000.– anstelle von Fr. 29‘000.–) ausgewie-
sen zu haben, aber daran festhielt, dass die fraglichen Beitragslücken be-
stünden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (act. 5),
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 23. Juli 2018 an ihren
Rechtsbegehren und der Begründung festhielt (act. 8),
C-2651/2018
Seite 3
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 9. August 2018 mitteilte, inzwischen
liege ihr eine Stellungnahme der Eidgenössischen Ausgleichskasse auf-
grund von Abklärungen beim früheren Arbeitgeber (EDA) vor; es sei wohl
davon auszugehen, dass das in der Periode vom 1. November 1992 bis
31. Dezember 1992 im IK-Auszug ersichtliche Einkommen – das ziemlich
genau dem Einkommen von 14 Monaten entspreche – auch das Einkom-
men des Jahres 1993 enthalte, weshalb bei gegebenem Einverständnis
der Beschwerdeführerin der IK-Auszug dahingehend zu korrigieren wäre,
dass dieses Einkommen auf die Periode vom 1. November 1992 bis
31. Dezember 1993 zu verteilen sei, weshalb neu die Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Verfügung beantragt werde
(act. 10),
dass sich die Beschwerdeführerin am 24. August 2018 mit dem neuen An-
trag der Vorinstanz, basierend auf der in der Duplik ausgeführten Berech-
nung, einverstanden erklärte (act. 12) und diese Triplik der Vorinstanz mit
Schreiben vom 28. August 2018 zur Kenntnis gebracht und der Schriften-
wechsel abgeschlossen wurde (act. 13)
dass die Vorinstanz ihrerseits ihren Antrag auf Rückweisung mit Schreiben
vom 5. September 2018 (act. 14) nochmals erneuerte und dieses Schrift-
stück der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. September 2018 zur
Kenntnis zugestellt wurde (act. 15),
dass auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art.
31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.0]) und die Be-
schwerdeführerin als Adressatin des für sie nachteiligen Einspracheent-
scheides vom 29. März 2018 beschwert und somit zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]), ein Gerichtskostenvorschuss in diesem kostenlosen Verfahren
nicht geschuldet ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und die Beschwerde frist- und
formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 60 ATSG),
dass Anfechtungsobjekt der – die Verfügung vom 3. Januar 2018 erset-
zende (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweisen) – Einsprache-
entscheid vom 29. März 2018 bildet,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügte (Art. 49 Bst. b VwVG), insofern
C-2651/2018
Seite 4
als die Beitragspflicht in den Jahren 1991 und 1993 entgegen den Feststel-
lungen im angefochtenen Entscheid, aber konsistent zur Verfügung über
die Witwen- und Waisenrente vom 29. November 2000 (Beschwerdebei-
lage 8; SAK-act. 20/2 ff.), vollständig erfüllt worden sei,
dass die Vorinstanz in der Duplik zumindest für das Jahr 1993 einräumte,
der IK-Auszug sei dahingehend zu korrigieren, dass die vom 1. November
1992 bis 31. Dezember 1992 eingebuchten Beiträge tatsächlich als vom
1. November 1992 bis 31. Dezember 1993 abgerechnet einzutragen seien,
die Altersrente folglich auf dieser Grundlage neu zu berechnen sei,
dass die Beschwerdeführerin damit ausdrücklich einverstanden ist,
dass zwischen den Parteien folglich Einigkeit dahingehend besteht, dass
die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Angelegenheit zwecks neuer Berechnung der Rente und neuer
Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen sei,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass die Beschwerdeinstanz eine Sache mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurückweisen kann (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, die Altersrente neu zu berechnen, wo-
bei sie für das Jahr 1993 die in der Duplik (mit Beilage) dargestellten Über-
legungen zur Korrektur des IK-Auszuges zugrunde zu legen und sich – so-
fern berechnungsrelevant – über die mögliche Beitragslücke im Jahr 1991
auszusprechen hat,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass das vorliegende Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist,
C-2651/2018
Seite 5
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kos-
tennote eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands pauschal auf Fr. 2'800.– festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene
Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom
29. März 2018 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklärung,
Rentenberechnung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2651/2018
Seite 6
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: