Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-265/2009
Urteil vom 25. Februar 2011
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidität (Verfügung vom 10. Dezember 2008).
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Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene, mazedonische Staatsangehörige A.________ war
zwischen 1989 und 1995 teilweise (als Saisonnier) als Bauhilfsarbeiter in
der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IV-
Akt. 83 und 23). Nach der Rückkehr in die Heimat übte er keine
Erwerbstätigkeit mehr aus.
Nach einem Verkehrsunfall wurde A.________ vom 27. September bis
3. Oktober 2003 in der Klinik B._______ (Notfallstation und Klinik für
Traumatologie) stationär behandelt. Diagnostiziert wurde eine
Kniescheiben- und eine Mandibularfraktur, VLC reg. frontalis lateral
rechts, Commotio cerebri sowie abdominale Contusion. Die Kniescheibe
wurde operativ entfernt (Bericht der Klinik für Traumatologie vom
16. Januar 2004 [IV-Akt. 54] sowie nicht datierter Austrittsbericht [IV-
Akt. 50]).
Mit Schreiben vom 15. August 2005 meldete sich A.________ bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse für den Bezug einer IV-Rente an und
ersuchte um Zustellung des entsprechenden Formulars (IV-Akt. 4). Das
über den mazedonischen Versicherungsträger eingereichte
Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen ging am 2. Oktober 2007
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein (IV-Akt. 23). Als
Ursache für die Behinderung (Status post Polytrauma) gab der
Versicherte den am 5. September 1995 erlittenen Berufsunfall an. Auf
entsprechende Anfrage der IVSTA teilte die Suva, welche als zuständige
Unfallversicherung 1995 Leistungen erbracht hatte (vgl. IV-Akt. 3), am
28. Dezember 2005 bzw. 11. Januar 2006 mit, dass keine Rente
ausgerichtet werde und keine Akten mehr vorhanden seien (IV-Akt. 8 ff.).
Die mazedonische Invalidenkommission attestierte dem Versicherten im
April 2006 und im März 2007 keine Erwerbsunfähigkeit, worauf der
mazedonische Versicherungsträger die Leistungsgesuche mit Entscheid
vom 30. Mai 2006 und vom 2. April 2007 abwies (vgl. IV-Akt. 13-15, IV-
Akt. 25 f., 33 und 73).
Nach Eingang der medizinischen Akten des mazedonischen
Versicherungsträgers legte die Verwaltung das Dossier ihrem
medizinischen Dienst zur Beurteilung vor. Dr. C._______ führte in seiner
Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf
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die Arbeitsfähigkeit Status nach Polytrauma mit Läsion der Kniescheibe
(rechts) auf und attestierte dem Versicherten in seiner bisherigen
Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % seit dem 27. September 2003.
In einer leidensangepassten Tätigkeit (sitzende, wechselnde Position)
bestehe seit dem 27. März 2004 keine Einschränkung (IV-Akt. 84). Die
Verwaltung ermittelte einen Invaliditätsgrad von 17 % (IV-Akt. 85) und
stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2008 die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. A.________ machte mit
Eingabe vom 2. November 2008 unter anderem geltend, in Mazedonien
habe er vor seiner Einreise in die Schweiz eine qualifizierte Arbeit als
Schlosser ausgeübt. Zudem reichte er weitere medizinische Unterlagen
ein (IV-Akt. 98). Dr. C._______ bestätigte am 5. Dezember 2008 seine
Beurteilung vom 13. Oktober 2008 (IV-Akt. 100). Mit Verfügung vom
10. Dezember 2008 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab (IV-
Akt. 101).
B.
Im Schreiben vom 20. Dezember 2008 an die IVSTA führte A.________
aus, er lege Widerspruch zur erneuten Überprüfung ein und erhebe noch
keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, da er die Kosten für
das Gerichtsverfahren nicht aufbringen könnte. Er machte erneut geltend,
in Mazedonien habe er als Schlosser gearbeitet und legte weitere Atteste
bei (Akt. 1). Die von der IVSTA am 12. Januar 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe (Akt. 2) wurde als
Beschwerde mit dem Antrag auf Kostenbefreiung (vgl. Akt. 10)
entgegengenommen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz –
unter Hinweis auf die neu eingeholte Stellungnahme des medizinischen
Dienstes vom 21. Mai 2009 (IV-Akt. 103) –, die Beschwerde sei
abzuweisen (Akt. 8).
D.
Mit undatierter Eingabe an die IVSTA hielt der Beschwerdeführer
sinngemäss an seiner Beschwerde fest und reichte das Formular
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen ein
(Akt. 11).
E.
Mit Datum vom 8. Februar 2010 stellte die IVSTA dem Gericht die neu bei
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ihr eingegangen medizinischen Unterlagen zu (Akt. 13). Auf
entsprechende Einladung des Gerichts nahm die Vorinstanz mit Datum
vom 1. April (Eingang 13. April) 2009 erneut Stellung und beantragte –
unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom
28. März 2010 – weiterhin die Abweisung der Beschwerde (Akt. 16).
F.
Eine an die IVSTA gerichtete (undatierte) Eingabe des
Beschwerdeführers ging am 20. Mai 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Akt. 18).
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
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Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde
fristgerecht bei der Vorinstanz, welche sie an das zuständige Gericht
weiterleitete, eingereicht (vgl. Art. 30, Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Auf
die formgerechte (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde ist daher
einzutreten.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze dazulegen.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen vom
9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.520.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3 in
Verbindung mit Art. 4 Abs.1 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in seinem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen
keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom
Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die
Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV
besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Dezember
2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
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Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember
2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom
10. Dezember 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in
der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5.
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IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts
des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
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40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des
Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24
Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007).
3.6. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]), sofern nicht ein Staatsvertrag etwas anderes vorsieht. Art. 5
Abs. 2 des Abkommens bestätigt diese Wohnsitzklausel ausdrücklich.
3.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
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in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c).
3.8. Im Beschwerdeverfahren kann auf die Stellungnahmen des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt werden, wenn diese den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen. Für RAD-Berichte von besonderer Bedeutung ist, dass diese in
Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden, in der Beschreibung der
medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie
begründete Schlussfolgerungen enthalten. Zudem müssen die Ärztinnen
und Ärzte des RAD über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a, Urteil BGer
9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2).
4.
Der Beschwerdeführer hat sich erstmals am 15. August 2005 (jedoch
noch nicht mit dem dafür vorgesehenen Formular bzw. nicht über den
mazedonischen Versicherungsträger) zum IV-Leistungsbezug
angemeldet. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente besteht
gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG daher frühestens ab August 2004, weshalb
nicht zu prüfen ist, ob vor diesem Zeitpunkt allenfalls bereits ein Anspruch
entstanden wäre. Zu beurteilen ist demnach, ob der Beschwerdeführer
zwischen August 2004 und Dezember 2008 (Datum der angefochtenen
Verfügung) in anspruchserheblichem Umfang invalid geworden ist.
4.1. Streitig ist zunächst die Arbeitsfähigkeit.
4.1.1. Gemäss Austrittsbericht bzw. Bericht vom 16. Januar 2004 der
Klinik für Traumatologie erlitt der Beschwerdeführer bei einem
Verkehrsunfall am 27. September 2003 eine Kniescheiben- und eine
Mandibularfraktur, "VLC reg. frontalis" lateral rechts, Commotio cerebri
sowie eine abdominale Kontusion. Nach einer operativen Entfernung der
Kniescheibe wurde er am 3. Oktober 2003 entlassen (IV-Akt. 50 und 54).
Vom 13. Oktober bis 15. Oktober 2003 wurde er vom urologischen Dienst
in D._______ wegen Hämaturie behandelt (IV-Akt. 52). Ein
Neuropsychiater (Name unbekannt) führte in einem Attest vom
10. August 2005 die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung
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(F 43.1) an (ohne weitere Angaben zu den erhobenen Befunden bzw. zur
Diagnosestellung; IV-Akt. 56).
4.1.2. Gemäss dem Bericht von Dr. E._______, Spezialist für
Arbeitsmedizin, vom 19. August 2005 wird die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt durch einen Status nach Patellektomie (Entfernung
Kniescheibe), Gonarthrose rechts (posttraumatisch), Hypotrophie m.m.
Quadriceps rechts und eine posttraumatische Belastungsstörung (IV-
Akt. 60). In seinem Bericht vom 13. bzw. 16. Januar 2007 führte er als
psychische Beeinträchtigung nicht mehr eine posttraumatische
Belastungsstörung, sondern Depression mit Angst an. Die
Arbeitsunfähigkeit sei dauerhaft (Akt. 64 bis 69).
4.1.3. Die medizinischen Experten des mazedonischen
Versicherungsträgers führten in ihrem Bericht vom 14. März 2007 aus,
der Versicherte klage über Schmerzen im rechten Bein, Knie und
Fussknöchel. Zur klinischen Untersuchung wird festgehalten, es lägen bei
Lunge, Herz und den oberen Extremitäten keine pathologischen Befunde
vor. Am rechten Knie bestehe eine Längsnarbe. Die Beweglichkeit sei
eingeschränkt, keine Ödeme und keine Entzündung. Der Versicherte sei
zu 40 % arbeitsunfähig, eine Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor (IV-
Akt. 73).
4.1.4. Der Hausarzt Dr. F._______ bestätigte mit Datum vom 10. Mai
2008, der Beschwerdeführer leide an hohem Blutdruck, Kopfschmerzen,
Schwindel, Gangstörungen und depressiven Episoden mit
Suizidgedanken. Der Gesundheitszustand habe sich trotz regelmässiger
Behandlung nicht verbessert (IV-Akt. 75).
4.1.5. Dr. G._______, Facharzt für innere Medizin, diagnostizierte am
15. Juli 2008 eine (stabile) Angina pectoris (IV-Akt. 79). Weiter liegt ein
Bericht über eine Echocardiographie vom 8. Juli 2008 vor (IV-Akt. 81 f.).
4.1.6. Der IV-Stellenarzt Dr. C._______ führte in seiner Stellungnahme
vom 13. Oktober 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit Status nach Polytrauma mit Läsion der Kniescheibe
(rechts) auf. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status
nach Commotio cerebri sowie nach Mandibularfraktur, funktionelle
kardiale Beschwerden und posttraumatischer Stress mit reaktiver
Depression. In seiner bisherigen Tätigkeit sei er seit dem 27. September
2003 zu 60 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit
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bestehe ab dem 27. März 2004 keine Einschränkung. In der Beurteilung
führt er dazu aus: "Pour une activité légère l'incapacité de travail est de
60% mais pour un travail adapté plus léger et plutôt sédentaire
l'incapacité de travail est nulle." Die kardiologischen Beschwerden seien
rein subjektiv, mit normalen Befunden seit 1999 (IV-Akt. 84). Nachdem
der Versicherte im Vorbescheidverfahren weitere medizinische
Unterlagen (insbesondere Austrittsbericht des Zentrums für
kardiovaskuläre Erkrankungen, nach einer Koronarografie vom
21. August 2008 [IV-Akt. 93]) eingereicht hatte, bestätigte Dr. C._______
am 5. Dezember 2008 seine Einschätzung, da keine pathologischen
Befunde erhoben worden seien (IV-Akt. 100). Zum gleichen Ergebnis
kam der IV-Stellenarzt Dr. H._______ in seiner Stellungnahme vom
21. Mai 2009 (IV-Akt. 103).
4.2. Soweit die IV-Stellenärzte die in den Akten dokumentierten Befunde
würdigen, erscheinen ihre Stellungnahmen nachvollziehbar.
Widersprüchlich ist jedoch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von
Dr. C._______ (vgl. Zitat in E. 4.1.6). Entscheidend ist aber, dass sich die
beiden Ärzte nicht zur Frage äussern, ob die vorhandenen Akten eine
zuverlässige Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen
ermöglichen. Insbesondere scheint ihnen entgangen zu sein, dass der
erste Bericht der mazedonischen IV-Kommission vom 28. April 2006, auf
den im (zweiten) Bericht vom 14. März 2007 verwiesen wird, nicht in den
Akten ist. Der vom mazedonischen Versicherungsträger übermittelte
(rudimentäre) Bericht seiner IV-Kommission genügt für sich alleine den
Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise in keiner Weise. Bei der
Anamnese wird im Wesentlichen auf den Bericht über die Untersuchung
vom 28. April 2006 verwiesen, bei welcher festgestellt worden sei, dass
der Versicherte nicht erwerbsunfähig sei. Aus dem Bericht vom 14. März
2007 geht nicht hervor, welche Untersuchungen vorgenommen wurden,
und er enthält kaum Angaben zu den erhobenen Befunden. Obwohl bei
den Akten die Diagnose eines ängstlich-depressiven Syndroms angeführt
wird, wurde offenbar keine psychiatrische Untersuchung vorgenommen.
Weiter lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, welcher Fachrichtung die
untersuchenden Spezialärzte angehörten. Zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit wird (gemäss französischer Übersetzung) lediglich
ausgeführt, "Le prénommé ne présente pas la perte de la capacité de
gain." Unter Bemerkungen steht: "la perte de la capacité de travail est de
l'ordre de 40%." Diese Einschätzung wird nicht begründet. Im
schweizerischen Recht ist die Erwerbsunfähigkeit – als Rechtsbegriff –
nicht von medizinischen Experten zu beurteilen. Was die mazedonischen
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Sachverständigen unter einem Verlust der Erwerbsfähigkeit verstanden
haben, ist unklar.
4.3. Nach der Rechtsprechung kann auf einen Aktenbericht abgestellt
werden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf
und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind
(vgl. Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer
I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend nicht erfüllt, da die medizinischen Akten unvollständig
sind und der Umstand, dass die IV-Stellenärzte nicht auf diese Mängel
eingegangen sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Beurteilung
erweckt. Somit liegt keine nachvollziehbar begründete Festsetzung der
nach Art. 6 ATSG massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl.
Art. 59 Abs. 2bis IVG) vor, weshalb ist eine rechtskonforme Beurteilung
des Rentenanspruchs nicht möglich.
Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung bzw. Vervollständigung der
Akten und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem
Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Bei diesem Ergebnis sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Kostenbefreiung ist damit
gegenstandslos geworden. Dem nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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