Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C265/2010
U r t e i l v om 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 91°, ES32003 Ourense,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
C265/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1956 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige
X._______ lebt in Spanien. Sie arbeitete – mit Ausnahme weniger
Monate – von Dezember 1978 bis September 1989 in der Schweiz und
leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt arbeitete sie in Spanien als
selbständige Landwirtin (IVact. 17). Am 11. Februar 2009 stellte sie in
Spanien einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Dieser Antrag
wurde der IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) am
17. März 2009 weitergeleitet (IVact. 1 und 6).
B.
Mit Verfügung vom 24. September 2009 wies die IVSTA das
Leistungsbegehren von X._______ ab, da keine rentenbegründende
Invalidität vorliege.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende
Unterlagen bei: das Attest von Dr. med. A._______, Allergologin, vom
19. Oktober 2006 (IVact. 20), diverse Berichte von radiologischen
Untersuchungen aus den Jahren 2006 bis 2008 (IVact. 21 bis 25 und
27), den Formularbericht E213 von Dr. med. B._______ vom 13. März
2009 (IVact. 29) sowie die medizinische Stellungnahme von
Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom
23. Juni 2009 (IVact. 32).
Die Ärzte stellten in den obgenannten Berichten im Wesentlichen einen
Status nach Operation eines Tumors an der Wirbelsäule, einen Status
nach Gallenblasententfernung sowie chronisches Nesselfieber fest.
Gemäss dem Fragebogen für Selbständige, in der Landwirtschaft tätige
Versicherte wurde X._______ als selbständige Landwirtin qualifiziert und
mangels konkreter respektive statistischer Angaben über die
entsprechenden Einkommen in Spanien hat die IVSTA zur Durchführung
des Einkommensvergleichs auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung
(LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt. Die IVSTA ermittelte auf
diese Weise einen IVGrad von 19,21% seit 5. Oktober 2007.
C.
Gegen die Verfügung vom 24. September 2009 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt
C265/2010
Seite 3
Abelardo Vazquez Conde, mit Eingabe vom 11. Januar 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Zusprache einer
Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IVSTA
zwecks Durchführung weiterer Abklärungen; alles unter Kostenfolge. Zur
Begründung führte sie aus, im Formularbericht E213 seien die Angaben
zu ihrem Gesundheitszustand nicht vollständig, so dass auch die darauf
beruhende Einschätzung von Dr. med. C._______ nicht zutreffend sei.
D.
Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, ihr seien
nebst dem Formularbericht E213 zahlreiche Befunde behandelnder
Fachärzte inklusive Ergebnisse apparativer Untersuchung vorgelegen, so
dass gestützt darauf eine korrekte Beurteilung habe vorgenommen
werden können.
E.
Am 7. Juni 2010 ist der mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2010
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300. und ein
"Überschuss" in der Höhe von Fr. 14. beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen.
F.
Mit Replik vom 7. Juni 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest. Sie führte aus, der medizinischen Stellungnahme von
Dr. med. C._______ sei nicht zu entnehmen, dass sämtliche
medizinischen Akten gewürdigt worden seien, zumal er nur den
Formularbericht E213 erwähne und auch einige bei der
Beschwerdeführerin diagnostizierten Beschwerden nicht aufgeführt habe.
G.
Mit Duplik vom 22. Juni 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag
fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C265/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im
Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vorliegend datiert die
angefochtene Verfügung vom 24. September 2009 und wurde der
Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben mit Formular E211 vom
15. Oktober 2009 (IVact. 39 f.) durch den spanischen
Versicherungsträger am 18. Dezember 2009 zugestellt. Dies wurde von
der Vorinstanz nicht bestritten und auch aus den Akten ist nichts
Gegenteiliges ersichtlich. Die vorliegende Beschwerde wurde somit
fristgerecht erhoben.
Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
C265/2010
Seite 5
2.1. Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, sodass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem
Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie
die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis
zwischen Spanien und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen
den übrigen EUMitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
C265/2010
Seite 6
Gemeinschaft zu und abwandern (Verordnung Nr. 574/72,
SR 0.831.109.268.11) hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der
Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen
Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte
der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins
Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält
jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder
eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur
Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3. Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1,
131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Bei
den materiellen Bestimmungen ist daher vorliegend auf die seit 1. Januar
2008 geltende Fassung des IVG, der IVV des ATSG und der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen.
4.
4.1. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente,
wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
C265/2010
Seite 7
können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im
Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der
Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein
Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2).
4.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
4.3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
C265/2010
Seite 8
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHIPraxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
4.4.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
4.4.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
C265/2010
Seite 9
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.4.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
5.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dem Formularbericht E213
sei ein falsches Datum in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu
entnehmen, da der Bericht lediglich das Datum der Zusprache der
spanischen Invalidenrente nenne. Ferner seien die der Beurteilung
zugrunde gelegten Berichte unvollständig, da keine Berichte von einem
Neurochirurgen oder einem Internisten eingeholt worden seien. Dies wäre
aber nötig gewesen, da sie sich nachweislich laufend diversen
Untersuchungen unterziehen müsse, zumal sie an Gefühlsstörungen des
linken Armes und der linken Brustkorbhälfte sowie an Darmproblemen
leide. Auch sei nicht abgeklärt worden, ob der inzwischen entfernte
Tumor Metastasen gebildet habe.
5.2. Die IVSTA führte aus, aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin und gestützt auf die medizinischen Unterlagen habe
man den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 5. Juni 2007 festgelegt.
Gestützt auf die eingeholten medizinischen Berichte und die Ergebnisse
C265/2010
Seite 10
der apparativen Untersuchungen sei der ärztliche Dienst ohne Weiteres
in der Lage gewesen, die Situation korrekt zu beurteilen.
5.3.
5.3.1. Dem Attest von Dr. med. A._______, Allergologin, vom 19. Oktober
2006 (IVact. 20) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an
einem chronischen idiopathischen Nesselfieber und an einem
Dermographismus leide. Die Ärztin hat keine Angaben zur
Arbeitsfähigkeit gemacht.
5.3.2. Den Kurzberichten über diverse radiologische Untersuchungen
vom 14. November 2006 (IVact. 21), vom 8. Januar 2007 (IVact. 22),
vom 16. April 2008 (IVact. 23), vom 6. Mai 2008 (IVact. 24 und 25) und
vom 6. Oktober 2008 (IVact. 27) sind folgende Feststellungen zu
entnehmen: Vorliegen eines Nerventumors im Wirbelkanal bei D4D5
links (eventuell: Pleuramesotheliom, weniger wahrscheinlich: pulmonare
Herkunft, noch weniger wahrscheinlich: metastatischer Befall), Status
nach Resektion eines Nerventumors D3D4 mittels Laminektomie und
Thorakotomie und Feststellung von fokalen Verletzungen der Leber,
welche bereits seit rund zwei Jahren bestehen und sich seither kaum
verändert haben. Auch in diesen Berichten fehlen Angaben zur
Arbeitsfähigkeit.
5.3.3. Dr. med. B._______ diagnostizierte in ihrem Formularbericht E213
vom 13. März 2009 (IVact. 29) einen Status nach Nerventumor,
empfindliche Stellen im Brustkorb, Gefühlsstörung und Kraftverlust im
linken Arm sowie chronisches Nesselfieber. Aufgrund dieser
Beeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, auf
dem Rücken oder mit dem linken Arm schwere Gewichte zu tragen oder
zu heben, ferner sollte sie nicht in der Kälte oder an einem Ort mit
Sturzgefahr arbeiten. Bildschirmarbeit sei mangels entsprechender
Kenntnisse ausgeschlossen. In der bisherigen Tätigkeit als Viehzüchterin
sei die Beschwerdeführerin seit dem 16. Juli 2008 nicht mehr
arbeitsfähig, eine angepasste Tätigkeit als Verkäuferin oder Botin sei
dagegen vollschichtig möglich.
5.3.4. Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie,
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hat in seiner Stellungnahme
vom 23. Juni 2009 (IVact. 32) folgende Diagnosen festgehalten: (mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:) Status nach Operation eines
C265/2010
Seite 11
Tumors auf der Höhe D3D4 mittels Laminektomie und Thorakotomie mit
neurologischen Folgeschäden und (ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:) Status nach Gallenblasenentfernung sowie chronisches
Nesselfieber. In der bisherigen Tätigkeit als Viehzüchterin liege seit dem
5. Juni 2007 (Arbeitsaufgabe und Operation) eine Arbeitsunfähigkeit von
70% vor, in Verweistätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit seit dem
5. Oktober 2007 (vier Monate nach der Operation) 100%.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte im Wesentlichen
darin übereinstimmten, bei der Beschwerdeführerin liege ein Status nach
operativ entferntem Nerventumor auf der Höhe D3D4, ohne Feststellung
von Rezidiven oder Metastasen, aber mit empfindlichen Stellen im
Brustkorb sowie Gefühlsstörungen und Kraftverlust im linken Arm als
neurologische Folgeschäden vor; ferner liege ein Status nach
Gallenblasenentfernung vor und die Beschwerdeführerin leide an
chronischem Nesselfieber. Diese Diagnosen sind mit Blick auf die Akten
nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, es hätten
noch weitere Spezialberichte eingeholt werden müssen, da auch der
Bericht E213 von einer laufend notwendigen Behandlung im Bereich des
Darmsystems, der Neurochirurgie und der Thoraxchirurgie spreche.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin frei
stand, allfällige Berichte von behandelnden Ärzten einzureichen. Da sich
die beurteilenden Ärzte vorliegend aufgrund der bereits vorhandenen
Berichte ein umfassendes Bild machen konnten und die
Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, inwiefern sie durch die
behaupteten weiteren gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, sahen sie sich zu Recht nicht
veranlasst, weitere Berichte einzuholen.
Die Verfasserin des Formularberichts E213 sowie der beurteilende RAD
Arzt, welche sich als einzige zur Arbeitsfähigkeit äusserten, sind sich
diesbezüglich insofern einig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit als Viehzüchterin zu mindestens 70%
arbeitsunfähig und in leichten Verweistätigkeiten ohne schweres Heben
und Tragen und ohne Kälteexposition zu 100% arbeitsfähig sei.
Uneinheitlich beurteilen die beiden Ärzte den Beginn der
Arbeitsunfähigkeit, was jedoch mit Blick auf den – allerdings noch zu
überprüfenden – Einkommensvergleich und den daraus resultierenden
Invaliditätsgrad sowie auch aufgrund des Anmeldedatums zum
Leistungsbezug (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) offenbleiben kann, da
nach Ablauf des Wartejahres (sei dies gemäss RAD am 5. Juni 2008 oder
C265/2010
Seite 12
sei dies gemäss E213 am 16. Juli 2009) ohnehin nur ein Invaliditätsgrad
von 19% vorliegt, was keinen Rentenanspruch begründet und ein
allfälliger Rentenanspruch nach Ablauf der Wartefrist sowieso erst mit
Wirkung ab August 2009 entstanden wäre.
6.
Zu prüfen bleibt der von der IVSTA durchgeführte Einkommensvergleich.
6.1. Gemäss Fragebogen für den Versicherten und Fragebogen für
Selbständige, in der Landwirtschaft tätige Versicherte hat die
Beschwerdeführerin zuletzt in Spanien als Viehzüchterin in der
Landwirtschaft gearbeitet. Da die konkreten Einkommensverhältnisse
nicht bekannt sind, rechtfertigt es sich zur Durchführung einer
Vergleichsrechnung sowohl für das Validen als auch für das
Invalideneinkommen auf die statistischen Zahlen der Schweiz
abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht
verwertet und somit kein Invalideneinkommen erzielt, welches zu
berücksichtigen wäre.
6.2. Das Valideneinkommen als Arbeiterin in der Landwirtschaft hat die
IVSTA gemäss LSETabellen für das Jahr 2006 auf Fr. 4'398.11
festgelegt (Tabellenlohn von Fr. 3'728. [Tabelle TA1, Gartenbau,
Frauen, Anforderungsniveau 3] mit einem Zuschlag von 10% aufgrund
der langen Berufserfahrung und Ausübung des Berufs als
Selbständigerwerbende und aufgerechnet auf die branchenüblichen 42,9
Wochenstunden).
Dieses Vorgehen ist insofern rechtsfehlerhaft und vom
Bundesverwaltungsgericht zu korrigieren, als sich aus dem statistischen
Einkommen von Arbeitnehmern im Gartenbaubereich das Einkommen
von selbständigen Landwirten nicht ableiten lässt. Abzustellen ist
vielmehr auf die jährlich herausgegebenen Agrarberichte des
Bundesamtes für Landwirtschaft (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2007 vom
8. Mai 2008 E. 3.3.3 und Urteil des BVGer C7661/2006 vom 26. Juni
2008 E. 5.4.1). Die statistischen Angaben über die Einkommen der
Landwirtschaftsbetriebe im Jahr 2009, in welchem ein Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin frühestens entstehen konnte (vgl. E. 6.4
hiernach), lassen sich dem Agrarbericht 2010 entnehmen. Der im Jahr
2009 erzielte landwirtschaftliche Verdienst je Familienarbeitskraft betrug
durchschnittlich Fr. 41'184. (vgl. Anhang zum Agrarbericht 2010,
Tabelle 17 [Betriebsergebnisse alle Regionen], Arbeitsverdienst je
C265/2010
Seite 13
Familienarbeitskraft [Mittelwert]). Zu diesem Verdienst ist das im Jahr
2009 pro Familienarbeitskraft im Durchschnitt erzielte
(ausserlandwirtschaftliche) Nebeneinkommen in der Höhe von
Fr. 21'479. (=Fr. 26'204. : 1,22 Familienarbeitskräfte) hinzuzurechnen.
Daraus ergibt sich pro Familienarbeitskraft in der Landwirtschaft ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62'663. (Fr. 41'184. +
Fr. 21'479.), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'222.
entspricht.
6.3. In Bezug auf die Festsetzung des Invalideneinkommens durch die
IVSTA ist festzuhalten, dass dieses ebenfalls für das Jahr des
frühestmöglichen Rentenbeginns (2009) und nicht für das Jahr 2006
ermittelt werden muss. Daher ist nachfolgend mit den Zahlen für das Jahr
2009 zu rechnen. Als Mitarbeiterin für einfache und repetitive Tätigkeiten
im privaten Sektor ist das Einkommen gestützt auf den Durchschnittswert
im Sektor Dienstleistungen, Anforderungsniveau 4, Frauen der LSE
Tabelle TA1 des Jahres 2008 auf Fr. 4'089. bei 40 Wochenstunden
festzulegen und gemäss den branchenüblichen Wochenstunden (41,7)
auf Fr. 4'262.80 hochzurechnen. Ferner ist das Einkommen gemäss der
Entwicklung des Nominallohnindexes im Sektor III für Frauen von 123
Punkten im Jahr 2008 auf 125,6 Punkte im Jahr 2009 aufzurechnen. Dies
ergibt schliesslich ein Einkommen für das Jahr 2009 von Fr. 4'352.90
(Fr.4'262.80 x 125,6 : 123). Unter Berücksichtigung der persönlichen
Umstände der Beschwerdeführerin wurde ihr ein leidensbedingter Abzug
von 15% gewährt, was nicht zu beanstanden und somit auch bei dieser
Berechnung abzuziehen ist. Nach diesem Abzug resultiert ein
Invalideneinkommen von Fr. 3'699.95.
6.4. Der Vergleich von Validen und Invalideneinkommen ergibt somit
eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'522.05 (Fr. 5'222. Fr. 3'699.95), was
einem Invaliditätsgrad von 29,15% (respektive abgerundet 29%)
entspricht.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IVSTA zwar den IV
Grad der Beschwerdeführerin nicht korrekt bestimmt hat, aber das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels leistungsrelevantem
Invaliditätsgrad von 29% zu Recht abgewiesen hat. Die Verfügung ist
somit im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
C265/2010
Seite 14
7.1. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IVLeistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 300. festzusetzen und der
Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 300.—sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen. Der geleistete "Überschuss" Fr. 14. ist
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
7.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C265/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Der geleistete "Überschuss" von Fr. 14. wird der Beschwerdeführerin
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: