B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-265/2014
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A.______ GmbH, DE-X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG vom 17. Juni 2013.
C-265/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 (Beschwerdeakten [act.] 1 schloss die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder
Vorinstanz) die Firma A._______ GmbH, mit Sitz in DE-X._______ (nach-
folgend Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin), rückwirkend per 1. Juni
2007 zwangsweise an. Aus den Lohnbescheinigungen der zuständigen
Ausgleichskasse (Y._______) der Jahre 2007 bis 2009 ergebe sich, dass
die Arbeitgeberin seit dem 1. Juni 2007 einer dem BVG-Obligatorium un-
terstellten Arbeitnehmerin Löhne ausgerichtet habe und kein Ausnahme-
tatbestand vorliege. Weiter könne den Lohnbescheinigungen entnommen
werden, dass mit dem Dienstaustritt dieser Arbeitnehmerin (B._______)
per 31. Dezember 2009 die Voraussetzungen für einen Anschluss nach Art.
12 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) an die Auffangeinrichtung erfüllt
seien.
B.
B.a Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 an die Auffangeinrichtung (act. 3 Bei-
lage 1) erhob die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dagegen
"Einspruch" und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Einleitend führte sie darin aus, das in der angefochtenen Ver-
fügung erwähnte Schreiben der Vorinstanz vom 12. April 2013, in welchem
sie zur Stellungnahme aufgefordert worden sein soll, nicht erhalten zu ha-
ben. Als Begründung für ihren Hauptantrag machte die Beschwerdeführe-
rin geltend, sie habe nie angestellte Mitarbeiter in der Schweiz gehabt. Frau
B.______ sei nie Angestellte der Beschwerdeführerin gewesen. Vom Ja-
nuar 2007 bis zum 23. Dezember 2009 habe zwischen der Beschwerde-
führerin und der Firma C._______, B._______, eine freiberufliche Verein-
barung bestanden.
B.b Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 bzw. vom 14. Januar 2014 lei-
tete die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2013 sowie
das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2013 "als Beschwerde-
schreiben" an das Bundesverwaltungsgericht weiter (act. 1, 3).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht den Eingang der "Einsprache" vom 8. Juli 2013 als Be-
C-265/2014
Seite 3
schwerde und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- zu leisten (act. 4). Dieser wurde am 12. Februar 2014
einbezahlt (act. 6). In derselben Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz
aufgefordert, die im Schreiben vom 8. Juli 2013 erwähnten Beilagen dem
Bundesverwaltungsgericht zuzustellen.
D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 sandte die Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht die eingeforderten Beschwerdebeilagen zu: eine
Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma C._______
bzw. Frau B._______ vom 5. Februar 2007, eine Rechnung vom 3. Oktober
2009 sowie eine E-Mail vom 18. Dezember 2009 (act. 5).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht der Vorinstanz je ein Doppel des Überweisungsschreibens
der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013, der Beschwerdeschrift vom
8. Juli 2013 sowie der Vereinbarung vom 5. Februar 2007 zu und forderte
sie auf, eine Vernehmlassung einzureichen (act. 7).
F.
In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge (act. 13).
Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe die Arbeit-
nehmerin B._______ mit Vertrag vom 5. Februar 2007 verpflichtet, für sie
in der Schweiz Dienstleistungen zu erbringen sowie Dokumentationen zu
erstellen. Im Gegenzug habe Frau B.________ ein Honorar von Fr. 65.-
pro Stunde erhalten. Aus der Beitragsverfügung der Ausgleichskasse
Y._______, dem IK-Auszug vom 22. Juli 2008 und dem Ausweis über per-
sönliche AHV/IV/EO-Beiträge vom 22. Dezember 2010 (Beilagen 2, 4 f.)
sei ersichtlich, dass die Ausgleichskasse Y._______ Frau B._______ als
Arbeitnehmerin und nicht als selbständig Erwerbende qualifiziert habe. Die
Vorinstanz dürfe sich – unter Hinwies auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1899/2011 – auf die Qualifikation durch die AHV-Aus-
gleichskassen gemäss AHV-Recht verlassen (act. 13, S. 4 f.). Deshalb
komme der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend das
Schweizer Sozialversicherungsrecht nicht zum Tragen komme, da
B._______ selbständig erwerbend sei, nicht zum Tragen. Laut Freizügig-
keitsabkommen mit der Europäischen Union (EU) komme hier Schweizer
Recht zur Anwendung.
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Seite 4
Nachdem B._______ aufgefordert worden sei, den Nachweis eines An-
schlusses an eine Schweizerische Personalvorsorgestiftung zu erbringen,
und sie diesen Nachweis nicht habe erbringen können, sei die Beschwer-
deführerin aufgefordert worden, sich einer Schweizer Personalvorsorge-
stiftung anzuschliessen, andernfalls sie zwangsangeschlossen werde. Da
sich die Beschwerdeführerin nicht habe vernehmen lassen, sei nun der
Zwangsanschluss erfolgt.
G.
In der Replik vom 21. August 2014 (act. 17) bestätigte die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
Zur Begründung führte sie aus, der Auftrag sei nicht an Frau B._______,
sondern an die Firma C._______ gegangen. Beim Auftrag handle es sich
eindeutig um eine Fremdvergabe von Dienstleistungen. Für allfällige Ver-
säumnisse von Frau B._______ oder der Firma C._______ bezüglich des
Meldeverfahrens sei nicht die Beschwerdeführerin haftbar zu machen.
H.
Im Schreiben vom 29. September 2014 (act. 19) verzichtete die Vorinstanz
darauf, eine Duplik abzugeben, da in der Replik keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel vorgelegt würden, und sie hielt an ihrer Vernehmlassung
vom 5. Juni 2014 fest.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 sandte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin ein Doppel der Stellungnahme der
Vorinstanz vom 29. September 2014 zu und schloss den Schriftenwechsel
ab (act. 20).
J.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 stellte die Vorinstanz den Antrag, das
Verfahren vorläufig zu sistieren (act. 21). Zur Begründung führte sie aus,
sie wolle hängige Verfahren in Bezug auf Mängel, insbesondere bei der
Verletzung des rechtlichen Gehörs, systematisch überprüfen und neue
Verfügungen erstellen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen wird – soweit für die Ent-
scheidfindung notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
C-265/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 17. Juni 2013, in welcher die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin zwangsweise angeschlossen hat. Der Verwaltungsakt
stellt gemäss Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR
831.40) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG dar. Be-
schwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie
vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 17. Juni 2013
am 8. Juli 2013 Beschwerde erhoben, irrtümlich an die Adresse der Vo-
rinstanz. Diese hat die Beschwerde mit Schreiben vom 16. Januar 2014 an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Gemäss Art. 21 Abs. 3
VwVG gilt die Frist als gewahrt, wenn eine Partei rechtzeitig an eine unzu-
ständige Behörde gelangt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerde ist
demnach form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tat-
sächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutz-
würdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwer-
deführerin auch den geforderten Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt
hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV ver-
sichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschie-
dene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). Er betrug
im Jahr 2007 und im Jahr 2008 Fr. 19'890.-, im Jahr 2009 Fr. 20'520.- (vgl.
den in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht
grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2
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Seite 6
BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger
als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn
der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs.
2 BVG).
2.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich ei-
ner solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV über-prü-
fen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung an-
geschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Auf-
forderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden
Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die
Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss
Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nach-
kommen, zwangsweise anzuschliessen – und zwar rückwirkend auf den
Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-schäf-
tigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Aus-
gleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur-sachten
Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
2.3 Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versiche-
rungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Ar-
beitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der
Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verord-
nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der
beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).
2.4 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Daher ist vorlie-
gend auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen
(nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten (vgl. Art. 89a BVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
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Seite 7
3.2 Nach den allgemeinen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirk-
lichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen
(BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 447 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 und
129 V 169 E. 1, je mit Hinweisen).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-gehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E.
3.1 hievor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er-
gebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab-
weicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern
1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
4.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet
der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbeson-
dere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde,
die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent-
scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde,
ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene
Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge-
recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-489/2014
vom 7. Juli 2014 E. 4.4).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch
eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un-
terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen
Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber
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Seite 8
ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver-
letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden
kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE
129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen
die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die
Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Be-gründung liefert oder wenn die
unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine
genügende Begründung nachreicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6386/2012 vom 24. November 2014 E. 3.2).
4.3 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen
ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie bspw. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6386/2012 vom 24. November 2014 E.
3. mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde einleitend geltend,
das Schreiben der Vorinstanz vom 12. April 2013 nicht erhalten zu haben,
in welchem sie vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung zur Stellung-
nahme aufgefordert worden sein soll (act. 3 Beilage 1). Sie rügt damit sinn-
gemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV. Die
Vorinstanz dagegen führt aus, dieses Schreiben der Beschwerdeführerin
zugestellt zu haben und legt in der Vernehmlassung eine Kopie des Schrei-
bens bei (act. 13 Beilage 7).
5.2 Vorliegend findet sich das Schreiben der Vorinstanz vom 12. April 2013
in den Akten (act. 13 Beilage 7). Es ist als "vertraulich" gekennzeichnet,
jedoch nicht als Einschreiben bzw. als Schreiben mit Rückschein versandt
worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der gewöhnliche Postweg
gewählt wurde. Ein Zustellnachweis befindet sich nicht in den Akten. Damit
kann die Vorinstanz den Nachweis nicht erbringen, dass sie das Schreiben
tatsächlich versandt bzw. dass die Beschwerdeführerin das Schreiben tat-
sächlich erhalten hat. Da die Vorinstanz aus diesem Beweismittel Rechte
zu ihren Gunsten ableiten will, hat sie nach der Beweislastregel in Art. 8
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Seite 9
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Folgen der Be-
weislosigkeit zu tragen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2222/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.2.2 und C-4582/2011 vom 30. Ja-
nuar 2013 E. 4.4).
Somit ist festzustellen, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, der Be-
schwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche
Gehör zu gewähren; sie hat damit den Grundsatz der Gewährung des
rechtlichen Gehörs verletzt.
6.
6.1 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen An-
spruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-fas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄFELI/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zü-rich
2012, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behör-de von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermög-lichen,
eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die
sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren
Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Über-legungen
angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich je-doch auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderun-gen an die Be-
gründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des
der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-schiedlich (vgl.
zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2, BGE 124 V 180 E. 1a, BVGE 2012/23
E. 6.1.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1899/2011 vom 15. November 2013 E. 4.1).
6.2 Die Vorinstanz begründet den Zwangsanschluss in der angefochtenen
Verfügung nur rudimentär. Sie stellt im Rahmen einer Standardbegründung
unter Bezugnahme auf die AHV-Lohnbescheinigungen die Versicherungs-
pflicht von B._______ fest und weist darauf hin, dass keine Ausnahme im
Sinne von Art. 1j BVV 2 bestehe. Die Tatsache, dass es sich vorliegend um
einen ausländischen Arbeitgeber handelt, welcher dem Schweizer Sozial-
versicherungsrecht unterstellt werden soll, wird in der Begründung nicht
erwähnt. Ein Hinweis auf die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkom-
mens erfolgt in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht. Insbeson-
dere die konkrete Rechtsnorm, mit welcher die Vorinstanz die ausländische
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Seite 10
Arbeitgeberin dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellen
will, ist vorliegend als elementarer Gesichtspunkt zu betrachten und hätte
zwingend erwähnt werden müssen. Da die Vorinstanz deren Nennung un-
terlassen hat, konnte die Beschwerdeführerin dazu in der Beschwerde
nicht Stellung nehmen. Darin ist eine Verletzung der Begründungspflicht
und damit eine weitere Verletzung des Grundsatzes der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu erkennen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Heilung des
Mangels angesichts der vorgängig festgestellten zweifachen Verletzung
des rechtlichen Gehörs und im Hinblick auf die Rechtsprechung (vgl. vorne
E. 4.2) geheilt werden kann.
7.1 Die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde hier im
Rechtsmittelverfahren zwar nachgeholt und die Beschwerdeinstanz kann
mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheiden wie die untere Instanz. Da-
mit sind zwei der in den Erwägungen 4.2 genannten Voraussetzungen für
eine Heilung erfüllt.
Dennoch ist vorliegend eine Heilung auszuschliessen. Denn die Beschwer-
deführerin war nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren nicht in der Lage, zu der konkreten rechtli-
chen Grundlage für ihre Unterstellung unter das schweizerische Sozialver-
sicherungsrecht Stellung zu nehmen, da sich die Vorinstanz – auch im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens – auf nicht gültige Rechtsnormen
stützte. Konkret verwies sie in ihrer Vernehmlassung auf das ab dem 1.
April 2012 gültige Freizügigkeitsabkommen und auf die EU-Verordnung
883/2004. Diese beiden Erlasse kommen indes vorliegend zeitlich nicht zur
Anwendung, da die behauptete Anstellung von B._______ nur bis Ende
2009 gedauert hat (vgl. dazu vorne E. 3.2). Anwendbar ist vorliegend das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend:
FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; vgl. Art.
89a BVG und vorne E. 3.1).
7.2 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör in
mehrfacher Weise verletzt hat, indem sie die Beschwerdeführerin weder
angehört noch die eröffnete Verfügung nachvollziehbar bzw. unter Nen-
nung der massgeblichen Gesetzesgrundlagen begründet hat. Damit sind
C-265/2014
Seite 11
die Parteirechte in besonders schwerer Weise verletzt, weshalb sich die
Gehörsverletzung als nicht heilbar erweist (vgl. vorne 4.2). Es ist nicht Sa-
che des Bundesverwaltungsgerichts, reformatorisch eine nachvollziehbare
Begründung vorzunehmen. Zudem würde die Beschwerdeführerin bei die-
sem Vorgehen im Verwaltungsverfahren eine Instanz verlieren (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-489/2014 vom 7. Juli 2014 E.
4.6.3).
7.3 Hinzu kommt Folgendes: Umstritten ist der AHV-Status von B._______.
In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Ausgleichskasse
Y._______ habe B._______ zum Zwangsanschluss gemeldet, weil diese
(sic!) den erforderlichen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht er-
bracht habe (act. 13 Ziff. 4). Weiter gingen die Beitragsverfügungen der
Ausgleichskasse der fraglichen Jahre 2007-2009 an B._______ (act. 13
Beilage 2), im Ausweis über AHV-Beiträge für das Jahr 2009 (act. 13 Bei-
lage 5) sowie im Stammdatenblatt vom 11. November 2009 (act. 13 Beilage
6) wird jeweils B._______ als Adressatin genannt.
In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständiger-
werbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B
52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2009 vom 8. Juni 2011, E. 4.1).
Die Vorinstanz hat deshalb gemäss konstanter Praxis auf die Angaben der
Ausgleichskasse abzustellen. Demnach hätte sie B._______ konsequen-
terweise als selbständig qualifizieren müssen. Ab dem Schreiben der Vo-
rinstanz vom 12. April 2013 (act. 13 Beilage 7) wird indes nicht B._______,
sondern die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin genannt. Eine Begrün-
dung für diese gegenüber der Ausgleichskasse gegenteilige Qualifikation
liegt nicht vor, ebensowenig eine Auseinandersetzung mit den (gegenteili-
gen) Kasseneinträgen. Gemäss BGE 119 V 161 beurteilt sich die Frage,
ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwi-
schen den Parteien. Entscheidend seien vielmehr die wirtschaftlichen Ge-
gebenheiten […] unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls
(E. 2). Diese Prüfung hat die Vorinstanz ebenfalls nicht vorgenommen.
Auch hier ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, diese Abklä-
rungen reformatorisch vorzunehmen.
C-265/2014
Seite 12
7.4 Daraus folgt, dass die Verfügung vom 17. Juni 2013 aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
damit diese die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen nochmals prüft
und in der Sache neu entscheidet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
kann offen gelassen werden, wie die Anstellung von B._______ bei der
Beschwerdeführerin rechtlich zu qualifizieren ist.
8.
In Anbetracht des Ergehens des vorliegenden Urteils und der Rückweisung
der Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung
und zu neuem Entscheid liegen keine zureichenden Gründe für eine Sis-
tierung vor (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6143/2013
vom 3. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Sistierungsantrag vom 26.
Juni 2015 ist deshalb abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-ent-
schädigung.
9.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch der bei diesem Ausgang
des Verfahrens praxisgemäss obsiegenden Beschwerdeführerin sind Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 12. Feb-
ruar 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Be-schwerde-
führerin deshalb nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr
zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungs-
gericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Be-schwerdeführerin
nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Akten-lage auch keine
notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr
keine Parteientschädigung zugesprochen. Die unterliegende Vorinstanz
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
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2.
Die Beschwerde vom 8. Juli 2013 wird in dem Sinne gutgeheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2013 vollumfänglich aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu neuem Ent-
scheid zurückgewiesen wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr.
800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Doppel des Sistierungsgesuchs, Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
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Seite 14
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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