Abtei lung III
C-2653/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. März 2007
Mitwirkung: Richter Alberto Meuli (Präsident); Richterin Franziska
Schneider; Richter Eduard Achermann; Gerichtsschreiberin
Margit Martin.
W.________, DE-München,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Revision einer Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Gestützt auf ihren Beschluss vom 11. Dezember 2001, worin der Invalidi-
tätsgrad auf 50% seit 2. September 2000 festgesetzt wurde, hatte die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) der am 30. Okto-
ber 1953 geborenen, verheirateten, aus Bosnien und Herzegowina stam-
menden, in Deutschland wohnhaften W.________ in Anwendung der
Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 23. Juni 2000 mit Verfügung vom 13. März
2002 eine halbe ordentliche Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001
zugesprochen (act. 39, 40). Die Bestimmung des Invaliditätsgrades be-
ruhte auf der Auswertung der bei den Akten befindlichen medizinischen
und wirtschaftlichen Unterlagen, welchen zu entnehmen war, dass die Ver-
sicherte an Pseudoprotrusion L3-S1, mässiggradiger Einengung des Spi-
nalkanals und der Neuroforamina, betont im Segment L4/L5, Facettenar-
throsen im Lendenwirbelsäulenbereich, Cervicobrachialsyndrom mit
ausgeprägtem Hartspann und Cephalgien, chronischem Schmerzsyndrom
und Depression litt. Angesichts dieser Gebrechen wäre sie laut Beurteilung
des IV-Stellenarztes Dr. med. L._______ vom 11. Juni 2001 in ihrem Beruf
als Altenhilfspflegerin im Pflegeheim Greinerberg, München, noch zu 50%,
in leichteren Verweisungstätigkeiten zu 60% einsetzbar gewesen (act. 35).
Der deutsche Versicherungsträger hatte W.________ mit Rentenbeschei-
den vom 15. Dezember 2000 (act. 12) und 2. Januar 2003 (act. 42) eine
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab 5. April 2000 gewährt und da-
bei betont, dass die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschliesslich auf dem Ge-
sundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes
beruhe. Nach Durchführung einer ersten Rentenrevision teilte die IV-Stelle
der Versicherten am 17. November 2003 mit, dass aufgrund unveränderter
Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen
bestehe (act. 49).
B. Mit Schreiben vom 7. März 2005 reichte die Rentenbezügerin einen Medi-
kamentenpass sowie eine Mitteilung des Versorgungsamtes München vom
25. Februar 2005 betreffend die Verlängerung des Schwerbehindertenaus-
weises vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung bis Ende Februar
2006 bei der IV-Stelle ein (act. 50-52). Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 teilte
sie mit, dass das zuständige Versorgungsamt am 27. April 2005 einen Än-
derungs-Bescheid erlassen und den Grad der Behinderung ab 5. Novem-
ber 2004 auf 80 festgesetzt habe. Dabei ersuchte sie sinngemäss um Aus-
richtung einer höheren schweizerischen Invalidenrente (act. 53). Im Rah-
men der bereits am 15. März 2005 eingeleiteten Rentenrevision holte die
Verwaltung den von der Versicherten am 1. April 2005 ausgefüllten Frage-
bogen, den am 18. November 2004 von der Radiologischen Gemein-
schaftspraxis (Dr. med. S._______), München, erstellten kernspintomogra-
phischen Bericht der Lendenwirbelsäule sowie den Schlussbericht des Re-
gionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) Rhone vom
24. Mai 2005, welcher an der bisherigen Beurteilung der Restarbeitsfähig-
keit festhielt, ein (act. 54-57). Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 hielt die IV-
3Stelle fest, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe, da
nach wie vor eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausge-
übt und dabei mehr als 40% des Validenerwerbseinkommens erzielt wer-
den könnte. Die Verwaltung führte dazu aus, dass es für die Bemessung
des Invaliditätsgrades unerheblich sei, ob eine zumutbare Tätigkeit tat-
sächlich ausgeübt werde (act. 60). Eine gegen diese Verfügung gerichtete
Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 abge-
wiesen mit der Begründung, es sei keine wesentliche Änderung der tat-
sächlichen Verhältnisse belegt worden, weshalb auf den Schlussbericht
des RAD abzustellen sei und der Invaliditätsgrad weiterhin 50% betrage
(act. 62). In der Folge ging bei der Verwaltung ein am 13. Dezember 2005
erlassener Bescheid des deutschen Versicherungsträgers betreffend Wei-
terzahlung der Rente ein (act. 63).
C. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 erhob
W.________ bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die
im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission)
Beschwerde und beantragte darin die Ausrichtung einer ganzen Invaliden-
rente. Sie rügte vor allem, dass die vom Versorgungsamt München auf-
grund einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellte Verschlechterung
nicht berücksichtigt worden sei, und vertrat sinngemäss die Auffassung,
dass der amtsärztliche Schlussbericht des RAD nicht der tatsächlichen Si-
tuation entspreche. Als Beweis ihrer Vorbringen legte sie Kopien ärztlicher
Berichte vom 5. Juli 2005 (Dr. med. B._______, Neurologie und
Psychiatrie München), 11. August 2005 (Dr. med. X._______,
Nuklearmedizin und Kernspintomographie, München) bei.
D. Die von der Beschwerdeinstanz zur Stellungnahme aufgeforderte Verwal-
tung unterbreitete die Akten wiederum dem RAD, der in seinem Bericht
vom 24. März 2006 festhielt, dass die Versicherte ausgewiesenermassen
an einem chronischen lumbospondylogenem Syndrom bei ausgeprägten
degenerativen Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose, d.h.
Gleitinstabilität L3-S1, Impression L5 Wurzel, Spinalstenose, sowie zervi-
kospondylogenem Syndrom bei degenerativen Veränderungen, C5 Impres-
sion und Depression leidet und ab 2. September 2000 in ihrer bisherigen
Tätigkeit zu 50%, in einer angepassten Verweistätigkeit zu 40% arbeitsun-
fähig sei. Ab dem genannten Zeitpunkt bestehe sowohl Eingliederungsfä-
higkeit als auch die Fähigkeit zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit.
Weder der positive Lasègue, noch die verminderte Sensibilität ohne zuzu-
ordnendes Dermatom, noch die altersbedingte Osteopenie seien Zeichen
einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (act. 65).
Gestützt auf die Ausführungen des ärztlichen Dienstes beantragte die IV-
Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2006 die Abweisung der Be-
schwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.
E. Mit Replik vom 3. Mai 2006 hielt W.________ die Beschwerde aufrecht
und beantragte, dass die eingereichten medizinischen Unterlagen
nochmals dem zuständigen Arzt vorzulegen seien. Sie führte unter Hinweis
auf die eingereichten ärztlichen Berichte aus, dass der Haushalt zu 90%
vom Ehemann bewältigt werde, da sie selbst nicht mehr in der Lage sei,
4mehr als eine Stunde pro Tag zu arbeiten. Auch sei sie immer mehr auf
Hilfe und Begleitung angewiesen und werde vom Ehemann bzw. der Toch-
ter versorgt.
F. In ihrer Duplik vom 16. Mai 2006 verblieb die IV-Stelle mangels neuer, me-
dizinisch begründeter Sachverhaltselemente, welche eine erneute Stel-
lungnahme des ärztlichen Dienstes verlangen würden, bei ihren in der Ver-
nehmlassung gestellten Anträgen.
G. Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 übermittelte die Vizepräsidentin der Re-
kurskommission der Versicherten eine Kopie der Duplik zur Kenntnisnah-
me und teilte gleichzeitig mit, dass der Schriftenwechsel damit abgeschlos-
sen sei.
H. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
die Übernahme des hängigen Verfahrens durch die Abteilung III und die
eingesetzte Instruktionsrichterin mit und gewährte der Versicherten das
rechtliche Gehör betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers für
den Entscheid in der Sache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG ge-
nannten Behörden.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
5Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina neue
Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Versicherte als
Bürgerin von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art.
1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, so-
weit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzung des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente so-
wie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Ab-
kommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-ju-
goslawischen Vereinbarungen.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht mangels diesbezüglicher staatsvertraglicher Re-
gelung beim Ermitteln von Leistungsansprüchen allein die schweizerischen
Rechtsvorschriften anzuwenden haben und an Feststellungen des auslän-
dischen Versicherungsträgers nicht gebunden sind (AHI Praxis 1996 S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 Erw. 2). Die Frage, in welchem Ausmass
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine schweizerische IV-Rente hat,
bestimmt sich deshalb einzig aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften.
3. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Verwaltung im Revisionsver-
fahren zu Recht den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente verneint hat.
4.
4.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie
die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR
830.11) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329), und weil
ferner das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes (vorliegend: 20. Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind hier die Bestim-
mungen des ATSG und der ATSV, mit welchen unter anderem auch ver-
schiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden sind, in Ver-
bindung mit dem IVG in seiner Fassung vom 31. März 2003 (4. IVG-Revi-
sion; in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar.
64.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung
des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht
(vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei
den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE
130 V 343 Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG
führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art.
28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fas-
sung]: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). In Erw. 3.5 des
BGE 130 V 343 ff wurde ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das In-
stitut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG
ebenfalls in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis
(BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S.
309 Erw. 1b mit Hinweisen) beibehalten hat (vgl. zur Frage des Über-
gangsrechts in Bezug auf Verzugszinsen: BGE 130 V 329).
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-
bezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (frü-
her: Art. 41 IVG) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach der Rechtspre-
chung des EVG ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Ver-
änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge-
sundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind re-
visionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen
der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 390
Erw. 1b, 372 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetre-
ten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeit-
punkt der ersten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit des streitigen Entscheids; einer Verfügung, welche die
ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, kommt in dieser Beziehung
keine Rechtserheblichkeit zu (BGE 125 V 369 Erw. 2; 112 V 372 Erw. 2b
und 390 Erw. 1b). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflus-
sende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange-
nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen
7Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ist vom
Versicherten im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat. Tritt die Verwaltung auf das Gesuch ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft
gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist. Nach der Rechtsprechung zum bis Ende 2002 in Kraft gestandenen
Art. 41 IVG (vgl. heute Art. 17 ATSG) hat sie bei einem Revisionsfall so
vorzugehen, dass sie das Revisionsgesuch abweist, wenn sie feststellt,
dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü-
gung keine Veränderung erfahren hat. Andernfalls hat sie zunächst zu prü-
fen, ob die festgestellte Veränderung des Invaliditätsgrades genügt, um ei-
nen Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs-
pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). An diesem
Vorgehen im Revisionsfall hat weder die Einführung des ATSG, noch die-
jenige der 4. IVG-Revision etwas geändert (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5;
SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 [Urteil Z. vom 26. Oktober 2004. I 457/04], Urteil
T. vom 17. Februar 2005, I 781/04). Im vorliegenden Verfahren hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann sich
der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswir-
kungen auf ihre Leistungsfähigkeit seit der Zusprechung der halben IV-
Rente am 13. März 2002 und bis zum Erlass des hier streitigen Einspra-
cheentscheids vom 20. Dezember 2005 insoweit verändert hat, um eine
Erhöhung des Invaliditätsgrades und gegebenenfalls einen Anspruch auf
eine höhere IV-Rente zu begründen.
5.
5.1 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter nicht eine blos-
se Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvorausset-
zung dar (BGE 121 V 275 Erw. 6c). Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft
stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf Rente,
wenn er zu mindestens 40% invalid ist. Diese wird nach dem Grad der In-
validität abgestuft in eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40%, eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50%,
eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60% und eine ganze Rente bei min-
destens 70%.
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
8das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tä-
tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
5.3 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Begriff der In-
validität nach dem ATSG und dem IVG die durch einen Gesundheitsscha-
den verursachte dauernde oder langdauernde Beeinträchtigung der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt bedeutet (BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hin-
weisen). Invalidität wird somit nach wirtschaftlichen und nicht nach medizi-
nischen Kriterien definiert, und stimmt daher nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgesetzten Grad an funktioneller Einschränkung überein. Dennoch
ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen von
ärztlichen und allfälligen weiteren Sachverständigen über den Gesund-
heitszustand und über die Tätigkeiten angewiesen, zu denen der Versi-
cherte noch fähig ist. Aufgabe des Arztes ist es hierbei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Übrigen sind ärztliche Auskünfte schliesslich auch wichtig für die Beant-
wortung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zuge-
mutet werden können. Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 115 V
134 Erw. 2., 114 V 314 Erw. 3c, 110 V 275 Erw. 4a., 105 V 158 Erw. 1;
ZAK 1991 S. 319 Erw. 1c).
6. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem
bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehal-
ten ist, innert nützlicher Frist, Arbeit in einem anderen Berufs- oder Er-
werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar
erscheint (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 111 V 239 Erw. 2a). Der Versicherte,
der von seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er
hierzu nach seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach
einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu
beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S.
220 Erw. 5b). Aus den ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutba-
rer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit;
ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht. Der Begriff des ausgeglichenen Ar-
beitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient,
den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslo-
senversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein be-
stimmtes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her
9einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichts-
punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit
hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ein rentenaus-
schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276
Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditäts-
bemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern ein-
zig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen
könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräf-
ten entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b).
7.
7.1 Die halbe Invalidenrente war W.________ gewährt worden, weil sie an
Pseudoprotrusion L3-S1, mässiggradiger Einengung des Spinalkanals und
der Neuroforamina, betont im Segment L4/L5, Facettenarthrose im
Lendenwirbelsäulenbereich, Cervicobrachialsyndrom mit ausgeprägtem
Hartspann und darausfolgenden Cephalgien, chronischem Schmerzsyn-
drom und Depression litt und laut Beurteilung des IV-Stellenarztes in ihrem
Beruf als Altenhilfspflegerin seit dem 2. September 1999 zu 50%, in einer
geeigneten Verweisungstätigkeit zu 40% eingeschränkt war. Der deutsche
Versicherungsträger hatte nach anfänglicher Rentenablehnung (vgl. act.
21) schliesslich ab 5. April 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf
Zeit gewährt, deren Weiterzahlung inzwischen bis März 2009 gewährleistet
ist. Die ausländische Versicherung hat im Bescheid vom 15. Dezember
2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anspruch nicht aus-
schliesslich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhält-
nissen des Arbeitsmarktes beruht, bzw. noch im Bescheid vom 13. Dezem-
ber 2005 ausgeführt, dass der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeits-
marktlage abhängig sei (act. 12, 63). Im Rahmen des derzeitigen Revisi-
onsverfahrens machte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes geltend und reichte neben Unterlagen betreffend die Aner-
kennung des Grades der Behinderung nach dem deutschen Schwerbehin-
dertengesetz verschiedene ärztliche Berichte ein.
7.2 Dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med. B._______
vom 5. Juli 2005 ist zu entnehmen, dass die Versicherte bei anhaltender
somatoformer Schmerzstörung, Depression, Wurzelirritation bei L3-S1 und
Cervicalsyndrom zum jetzigen Zeitpunkt medikamentös zur Nacht gut
eingestellt sei und sich in der Lage fühle, mit den an sie herangetragenen
Forderungen umzugehen. Im ärztlichen Attest vom 11. August 2005
bestätigte der seit Jahren behandelnde Allgemeinarzt Dr. med. X._______,
wie schon früher, Arbeitsunfähigkeit und führte unter Hinweis auf die im
April 2005 durchgeführte Begutachtung im Versorgungsamt aus, dass die
Versicherte dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Bericht
betreffend die Knochendichtemessung vom 7. November 2005 enthält
keine Aussagen zur derzeitigen Arbeitsfähigkeit, beschreibt aber eine
altersbedingte Osteopenie, deren Relativwerte massiv unterhalb der
Altersnorm liegen. Eine aktuelle osteologische Therapie sei aufgrund der
10
Dichtewerte jedoch nicht erforderlich, eine prophylaktische Therapie aber
wäre zu diskutieren. Der behandelnde Orthopäde Dr. med. C._______
bescheinigte im Attest vom 16. November 2005 bei total eingeschränkter
Mobilität der Lendenwirbelsäule, Verdacht auf Wurzelkompression im
unteren LWS-Bereich mit sofort positivem Lasègue und nicht mehr
messbarem Schober lumbalis und dorsalis sowie ausgeprägtem
Druckschmerz der paravertebralen Muskulatur eine nach wie vor sehr
stark geminderte Erwerbsfähigkeit, ohne sich aber zum Ausmass der
Einschränkung speziell zu äussern. Der mit der Beurteilung des Falles
befasste RAD bestätigte nach Einsichtnahme in die im Laufe des
Revisions- und Beschwerdeverfahrens eingegangenen medizinischen
Unterlagen einen stationären Gesundheitszustand mit gleichbleibender
Arbeitsunfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit und von 40% in
einer angepassten Verweisungstätigkeit mit der Begründung, es lägen
keine Zeichen einer erheblichen Veränderung im Gesundheitszustand der
Versicherten vor.
7.3 Die Beschwerdeführerin selbst vertritt implizite den Standpunkt, der Ände-
rungsbescheid des Versorgungsamtes München würde eine Erhöhung des
Invaliditätsgrades auch nach schweizerischen Recht begründen. Dass
dem nicht so ist, geht bereits aus Erwägung 2 hervor. Ergänzend ist aus-
zuführen, dass im vorliegenden Verfahren der Hinweis auf den aufgrund
des deutschen Gesetzes zur Sicherung und Eingliederung Schwerbehin-
derter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz/
SchwbG) vom zuständigen Versorgungsamt anerkannten Grad der Behin-
derung irrelevant ist. Wie bereits aus seinem Titel hervorgeht, hat das
Schwerbehindertengesetz, das teils zum öffentlichen und teils zum Ar-
beitsrecht gehört, zum Ziel, allen Behinderten jede mögliche Chance zur
Eingliederung in Gesellschaft und Beruf zu eröffnen und schafft für sie
Pflichtplätze im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft (vgl. Dirk
Neumann, Einführung zum SchwbG, dtv, Mai 1974). Es stellt somit ein In-
strument der Sozialhilfe dar und beurteilt die Minderung der Erwerbsfähig-
keit nicht notwendigerweise unter den gleichen Gesichtspunkten wie die
Sozialversicherung. Die sozialversicherungsrechtliche Invaliditätsschät-
zung kann daher zu anderen Ergebnissen führen als diejenige nach dem
Schwerbehindertengesetz.
8. Angesichts der sich widersprechenden ärztlichen Beurteilungen, welche
nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung zulassen, dass die frühere Tätig-
keit als Altenpflegerin noch zu 50% ausgeübt werden könnte, des Erwerbs-
vergleichs der IV-Stelle vom 14. August 2001, wonach bei Verrichtung ei-
ner geeigneten Verweisungstätigkeit mit einer Erwerbseinbusse von rund
63% zu rechnen sei (vgl. act. 36) sowie der Tatsache, dass mehrere, in
den Akten erwähnte medizinische Berichte nicht vorliegen, ist das Bundes-
verwaltungsgericht derzeit nicht in der Lage, sich der Beurteilung der Vor-
instanz anzuschliessen. In der Tat erscheint es ohne ergänzende Abklä-
rungen nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1)
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festzustellen, ob seit der Gewährung der halben IV-Rente eine zusätzliche
Einschränkung der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und ob sich diese an-
spruchsrelevant auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt bzw. ob damit eine er-
hebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG verbunden ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach nicht
genügend festgestellt worden, weshalb der Beschwerdegrund nach Art. 49
lit. b VwVG gegeben ist, was zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids führt.
9. Nach Art. 61 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die zu beurteilende Sa-
che, statt selbst zu entscheiden, mit verbindlichen Weisungen an die Vor-
instanz zurückweisen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier wegen der in ent-
scheidenden Punkten unvollständigen bzw. widersprüchlichen Akten gege-
ben, weshalb die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu-
rückgewiesen wird, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig abkläre. Die Verwaltung wird angewiesen zu prüfen, ob bei der deut-
schen Rentenversicherung ärztliche Unterlagen vorhanden sind, welche
der Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit zugrunde liegen,
und solche Unterlagen einzuholen. Des weiteren wird sie die Akten durch
Einholung je eines Berichts über das in den Akten erwähnte Heilverfahren
in der Bliestalklinik (vgl. act. 22) und der von der Beschwerdeführerin an-
geführten amtsärztlichen Untersuchung vom 14. April 2005 zu ergänzen
und die vervollständigten Akten sodann ihrem ärztlichen Dienst zu unter-
breiten haben. Dieser hat sich klar dazu zu äussern, an welchen invalidi-
tätsbegründenden Beschwerden und Gebrechen W.________ leidet
(Diagnose unterteilt nach Haupt- und Nebendiagnose) und ob weitere
spezielle Abklärungen zu tätigen sind bzw. wie sich der Grad der
Tauglichkeit im früher ausgeübten Beruf als Altenpflegehelferin sowie in in
Frage kommenden Verweisungstätigkeiten, welche genau zu umschreiben
sind, seit Gewährung der halben Rente und bis zum 20. Dezember 2005
(Datum des angefochtenen Einspracheentscheids) entwickelt hat (Grad
der Arbeitsunfähigkeit). Anschliessend hat die Verwaltung zu prüfen, ob
ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt und gege-
benenfalls den Invaliditätsgrad anhand eines nach den von der Rechtspre-
chung festgelegten Kriterien durchgeführten Einkommensvergleichs zu be-
stimmen. In jedem Fall hat die Verwaltung hierauf eine neue anfechtbare
Verfügung zu erlassen (Art. 52 ATSG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid wird aufgehoben.
2. Die Akten gehen zur Ergänzung im Sinn der Erwägung 9 und zum Erlass
eines neuen Entscheids an die IV-Stelle zurück.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
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- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz (Ref-Nr. CS/X._______)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Alberto Meuli Margit Martin
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefoch-
ten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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