B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2654/2012
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Pius Buchmann,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2654/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1953 geborener serbischer Staatsangehöriger,
hielt sich in den Siebzigerjahren als Saisonier in der Schweiz auf. Im April
1981 kam er im Kanton Luzern in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung
und im Mai 1987 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
B.
Im Jahre 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen diverser gesundheitli-
cher Probleme arbeitsunfähig und seit 2001 bezieht er eine Invalidenrente.
Ebenfalls im Jahr 2001 wurde über ihn der Privatkonkurs eröffnet.
C.
Am 28. Juni 2003 kurz vor Mitternacht geriet die Wohnung des Beschwer-
deführers in Y._______ (LU) in Brand. Die Ermittlungsbehörden gingen in
der Folge von einem technischen Defekt als Brandursache aus und der
Beschwerdeführer wurde von seiner Hausratsversicherung materiell ent-
schädigt.
D.
Im April 2007 meldete sich der Beschwerdeführer von seinem letzten
Wohnsitz in Kriens (LU) ab und kehrte nach Serbien zurück. Seine Nieder-
lassungsbewilligung verfiel in der Folge.
E.
Im Rahmen von gegen mehrere Personen geführten polizeilichen Ermitt-
lungen wegen Verdachts auf Auftragsbrandstiftungen und Betrug gestand
einer der Verdächtigten in einer polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni
2008 ein, die Wohnung des Beschwerdeführers auf dessen Wunsch hin in
Brand gesetzt zu haben. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Kantons Luzern international
zur Verhaftung ausgeschrieben.
F.
Am 12. August 2011 wurde der Beschwerdeführer in Rumänien festgenom-
men und – in Gutheissung eines entsprechenden Begehrens aus der
Schweiz – am 2. September 2011 an die Schweiz ausgeliefert.
G.
Am 5. April 2012 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Be-
schwerdeführer der Anstiftung zu Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 des
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Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) und des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte
ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (unter Anrechnung von insgesamt
238 Tagen ausgestandener Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicher-
heitshaft). Für die restlichen 16 Monate gewährte ihm das Gericht unter
Ansetzung einer zweijährigen Probezeit den bedingten Strafvollzug.
Eine von ihm erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer später mit
schriftlicher Erklärung wieder zurück, so dass das Urteil des Kriminalge-
richts des Kantons Luzern in Rechtskraft erwuchs.
H.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (auch zu einer all-
fälligen Fernhaltemassnahme) verfügte das Amt für Migration des Kantons
Luzern am 5. April 2012 gegen den Beschwerdeführer die Wegweisung
aus dem Gebiet der Schengen-Staaten mit sofortiger Wirkung und die Ver-
setzung in Ausschaffungshaft. Drei Tage später wurde er nach Serbien
ausgeschafft.
I.
Ebenfalls am 5. April 2012 verhängte die Vorinstanz ein fünfjähriges Ein-
reiseverbot über den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete sie die Aus-
schreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS)
an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende
Wirkung. Das Bundesamt begründete die Fernhaltemassnahme haupt-
sächlich mit der vom Kriminalgericht des Kantons Luzern abgeurteilten De-
linquenz, aber auch damit, dass der Beschwerdeführer in früheren Jahren
wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren und wegen
einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu Klagen Anlass
gegeben habe. In seinem deliktischen Fehlverhalten seien schwere
Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und eine Gefähr-
dung dieser Rechtsgüter zu erblicken. Private Interessen, die das öffentli-
che Interesse an einer Beschränkung künftiger Einreisen zu überwiegen
vermöchten seien weder geltend gemacht worden noch ergäben sich sol-
che aus den Akten.
J.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 15. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung rügt er
zum einen, dass die Vorinstanz gestützt auf ein im damaligen Zeitpunkt
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noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren und damit in Verletzung der
Unschuldsvermutung verfügt habe. Zum anderen bemängelt der Be-
schwerdeführer, dass es sich bei den anderen von der Vorinstanz gegen
ihn erhobenen Vorhaltungen (die im Übrigen lange zurückliegende Vorfälle
beträfen) nicht um schwere Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung handle, die eine solche Massnahme rechtfertigen könnten.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2012 verzichtete die Vo-
rinstanz darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und bean-
tragt deren Abweisung.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art.
67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern u.a. dann, wenn die Wegweisung nach Art. 64d
Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG).
Das Bundesamt kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreisever-
bote gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft
genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es
angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde
von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer
solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf
vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt
bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes
wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreise-
verbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen wer-
den müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80
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Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass
der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führt.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch
RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd.
III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach
Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden. Gemeingefährliche Verbre-
chen und Vergehen wie die einfache und qualifizierte Brandstiftung oder
auch strafbare Handlungen gegen das Vermögen (wie beispielsweise Be-
trug) fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können als
solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kriminalgerichts des Kan-
tons Luzern vom 5. April 2012 wegen Anstiftung zu Brandstiftung und Be-
trugs schuldig gesprochen. Mit einer Delinquenz dieser Art wurde der Fern-
haltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne weiteres gesetzt. Kommt hinzu, dass
die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer mit Verfügungen
vom 5. April 2012 mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz und dem Schen-
gen-Raum wegwies und ihn in Ausschaffungshaft versetzte, womit zusätz-
lich auch noch Fernhaltegründe nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a bzw. Abs. 2 Bst.
c AuG gesetzt wurden.
4.2 Ohne rechtlichen Belang ist der Umstand, dass im Verfügungszeitpunkt
der angefochtenen Fernhaltemassnahme die ihr zugrunde gelegten Haupt-
taten (Anstiftung zu Brandstiftung und Betrug) noch nicht rechtskräftig be-
urteilt waren. Denn das Einreiseverbot knüpft entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das
Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und gegebenen-
falls wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter
Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen.
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Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein
rechtskräftiges Urteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet
wurde oder noch hängig ist (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4489/2013 vom 23. Januar 2014, E.6.2). Die vom Be-
schwerdeführer angerufene, in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierte Unschulds-
vermutung hat zwar Wirkungen über das Strafverfahren hinaus und ge-
währleistet grundsätzlich, dass der Nachweis einer strafbaren Handlung
erst durch ein rechtskräftiges Strafurteil erbracht ist. In der angefochtenen
Verfügung wurde aber von der Vorinstanz nicht der Anschein erweckt, der
Beschwerdeführer sei wegen Anstiftung zu Brandstiftung und Betrugs be-
reits rechtskräftig verurteilt. Vielmehr wurde korrekt festgehalten, dass
diese Vorwürfe Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens seien. Dass
der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Straftaten kategorisch be-
stritt, tut ebenfalls nichts zur Sache; aufgrund der Aktenlage konnte nicht
ernsthaft daran gezweifelt werden, dass er diese zu verantworten hatte.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers
ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzu-
stufen. Ausländische Personen, die sich während ihrer Anwesenheit in der
Schweiz Verbrechen oder Vergehen wie der Brandstiftung oder des Be-
trugs schuldig machen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhal-
ten. Es gilt durch eine kontinuierliche und konsequente Verwaltungspraxis
zu verdeutlichen, dass solche Delinquenz zum Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung in aller Regel mehrjährige Fernhaltemassnahmen
zur Folge hat.
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Seite 8
5.3 In subjektiver Hinsicht wiegt das dem Beschwerdeführer vorgehaltene,
massnahmeauslösende Fehlverhalten schwer und es ist von einer nicht
unerheblichen Gefahr für weitere Delikte auszugehen:
Der Beschwerdeführer befand sich 2003 schon seit längerer Zeit in gros-
sen finanziellen Schwierigkeiten. Er war offenbar arbeitsunfähig, lebte von
einer IV-Rente und hatte Schulden in erheblichem Masse angehäuft, die
einen Privatkonkurs zur Folge hatten. Um seiner misslichen finanziellen
Situation zu entrinnen, entschloss er sich, auf betrügerische Weise Versi-
cherungsleistungen zu erlangen, indem er eine Drittperson zu Verursa-
chung eines Brandes in seiner Wohnung anstiftete. Die Tat wurde von den
Beteiligten sorgfältig geplant. Dabei gingen sie soweit, auf der Basis des
bestehenden Versicherungsvertrages noch Manipulationen an der Woh-
nungseinrichtung vorzunehmen, um eine maximale Leistung der Versiche-
rung zu erwirken.
Am späten Abend des Tattages verschaffte sich der angestiftete Dritttäter
mittels eines ihm zuvor vom Beschwerdeführer überlassenen Schlüssels
Zugang zu dessen – im Parterre eines vierstöckigen Mehrfamilienhauses
gelegenen – Wohnung. Wie vereinbart legte dieser kurz vor Mitternacht in
unmittelbarer Nähe des TV-Gerätes Feuer, um auf diese Weise einen
durch technischen Defekt hervorgerufenen Wohnungsbrand vorzutäu-
schen. Der Beschwerdeführer selber befand sich zum Zeitpunkt der Brand-
legung an einem Stadtfest, um sich dadurch ein Alibi zu verschaffen.
Vom Beschwerdeführer über die wahre Brandursache getäuscht, kamen
die betroffenen Versicherungsgesellschaften sowohl für die Schäden an
dessen Wohnungseinrichtung wie auch für diejenigen an der Liegenschaft
selbst auf.
5.4 Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde vom urteilenden Straf-
gericht als "mittelschwer" qualifiziert. Zu seinen Lasten sei zu berücksichti-
gen, dass er mehrere Straftaten begangen habe. Er habe sich sowohl der
Anstiftung zur Brandstiftung wie auch des Betrugs schuldig gemacht, was
zwingend zur Straferhöhung führe (Konkurrenz verschiedener Straftaten;
Art. 49 StGB). Zudem zeige seine Vorgehensweise bei der Planung und
Umsetzung der Tat, dass bei ihm von einer nicht zu bagatellisierenden kri-
minellen Energie ausgegangen werden müsse. Er habe bei der Brandstif-
tung nicht selbst Hand anlegen wollen, weshalb er eine Drittperson mit der
Ausführung beauftragt habe. Dabei habe er in egoistischer Weise billigend
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Seite 9
in Kauf genommen, dass durch die Feuersbrunst auch die Rechtsgüter un-
beteiligter Dritter gefährdet und zu Schaden kommen könnten. Dies zeuge
von grosser Rücksichtslosigkeit. Des weiteren sei der Deliktsbetrag von
mehr als 100'000 Franken als hoch zu bezeichnen. Der Beschuldigte habe
aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, sei es doch einzig darum
gegangen, Versicherungsleistungen zu erhalten (vgl. Urteil des Kriminal-
gerichts des Kantons Luzern vom 5. April 2012, E. 4.1.5).
In ihrem abschliessenden Rapport vom 21. Juni 2009 hielt die Kantonspo-
lizei Luzern dafür, dass durch die Brandlegung eine allgemeine Gefahr für
Leib und Leben von Drittpersonen bestanden habe. Die Tatbeteiligten hät-
ten keine Massnahmen zum Schutze anderer Hausbewohner getroffen und
damit in Kauf genommen, dass diese körperlich hätten zu Schaden kom-
men können. Zur Zeit der Brandlegung hätten sich Bewohner im Haus auf-
gehalten und nur der relativ frühen Entdeckung des Brandes sei zu ver-
danken, dass keine Unbeteiligten verletzt oder gar getötet worden seien.
Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren trotz
erdrückender Beweislast sämtliche Tatvorwürfe hartnäckig abstritt. Dieses
Verhalten wurde vom Strafgericht als fehlende Einsicht und Reue qualifi-
ziert (Urteil des Kriminalgerichts; a.a.O. E. 4.2.2).
5.5 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Beschwerde-
führer seit seiner Entlassung aus dem schweizerischen Strafvollzug und
der erzwungenen Rückkehr in sein Heimatland befindet, ist nichts akten-
kundig. Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann aber nicht ernsthaft in
Frage gestellt werden, dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer eine
fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anneh-
men konnte, welche die Verhängung einer mehrjährigen Fernhaltemass-
nahme rechtfertigt.
5.6 Spezifische private Interessen, welche der Verhängung eines Einreise-
verbots entgegen stehen könnten, brachte der Beschwerdeführer weder im
erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren vor. Aus den Akten ist nur
gerade ersichtlich, dass der zweimal geschiedene Beschwerdeführer Vater
einer 1976 geborenen Tochter aus erster Ehe und eines 1982 geborenen
Sohnes aus zweiter Ehe ist. Der Sohn lebt offenbar mit ihm in Serbien, die
Tochter mit Ehemann und Kindern in der Schweiz. Ob und falls ja, in wel-
chem Umfang der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und deren Familie
Kontakte pflegt, ist nicht bekannt.
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Seite 10
6.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die gegen den
Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme von fünf Jahren eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des
Einreiseverbots im Schengener Informationssystem SIS.
7.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Infor-
mationssystems (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so wer-
den die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006,
S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen
Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das
eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst.
c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September
2009, S. 1-58]).
7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa-
tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent-
haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti-
gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
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Seite 11
zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember
2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine natio-
nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen
nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus-
schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-
II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
7.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann den von
Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei weitem.
Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt
in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wort-
laut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vor-
zusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn […]), während Art.
21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass
der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz
und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung […] rechtfer-
tigen"). Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zu-
käme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Ausschrei-
bung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer zu verantworten-
den Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal
die Fernhaltemassnahme auf fünf Jahre begrenzt ist und die Schweiz nicht
nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur
Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflich-
tet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einherge-
hende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfrei-
heit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
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Seite 12
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 13)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Luzern (ad LU […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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