B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2655/2018
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Serbien),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine
Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 28. März 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der am […] Juli 1939 geborene, serbische Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) ist verheiratet, hat zwei Söhne und lebt
in Serbien (Vorakten 20, 21). Er meldete sich am 28. August 2017 (Post-
eingang; Vorakten 20) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Fol-
genden: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizeri-
schen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2017 (Vorakten 25, 30) lehnte die SAK
das Rentengesuch mit der Begründung ab, dass die einjährige Mindestbei-
tragsdauer nicht erfüllt sei.
C.
Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember
2017 Einsprache ein (Vorakten 32/2) und machte sinngemäss geltend, er
habe mehr als 11 Monate in der Schweiz gearbeitet, womit er die Voraus-
setzungen für eine einmalige Abfindung erfülle.
D.
Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 28. März 2018 (Vorakten 45)
die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, Abklärungen bei der
SVA Zürich hätten ergeben, dass in den Jahren 1964 und 1965 kein Res-
taurant «zum C._______» oder «bei den C._______» angeschlossen ge-
wesen sei. Auch die Ausgleichskasse D._______ habe nichts finden kön-
nen. Da der Beschwerdeführer keine Unterlagen, wie Kopien der Aufent-
haltsbewilligung, des Arbeitsvertrages, des Arbeitszeugnisses oder der
Lohnausweise/Lohnquittungen, eingereicht habe, sei es nicht möglich,
festzustellen, ob AHV-Beiträge abgerechnet worden seien. Beitragszeiten
hätten daher nicht ausfindig gemacht werden können.
E.
Gegen den Einspracheentscheid 28. März 2018 erhob der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 3. April 2018 (Poststempel) Beschwerde (BVGer
act. 1), welche von der SAK am 1. Mai 2018 an das zuständige Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Er beantragte sinngemäss die
Gewährung von AHV-Leistungen mit der sinngemässen Begründung, er
habe 13 Monate beim Restaurant «zum C._______» in der Schweiz gear-
beitet.
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Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 (BVGer act. 5) gab der Beschwerdeführer
auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine schweizerische Korrespon-
denzadresse bekannt. Zudem wies er daraufhin 1964 in die Schweiz ein-
gereist zu sein und beim Restaurant «zum C._______» in E._______ von
April 1964 bis November 1964 und von März 1965 bis Juli 1965 gearbeitet
zu haben.
G.
Vernehmlassungsweise beantragte die Vorinstanz am 25. Juni 2018
(BVGer act. 8) die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, trotz
den vorgenommenen Abklärungen aufgrund der Indizien des Beschwerde-
führers sei es ihr nicht möglich gewesen, Beitragszeiten ausfindig zu ma-
chen. Die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr sei damit nicht erfüllt, wes-
halb dem Beschwerdeführer keine Altersrente zugesprochen werden
könne.
H.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Juli 2018 (BVGer act. 10) legte der
Beschwerdeführer ärztliche Berichte seiner Ehefrau, eine Passkopie sowie
eine Rechnung vor.
I.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 25. August 2018 (BVGer act.
13) sinngemäss an seinen bisherigen Anträgen und deren Begründung fest
und reichte eine Passkopie sowie eine Kopie eines Bankbelegs ein.
J.
Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 10. September 2018 (BVGer act.
15) ihre bisherigen Anträge und deren Begründung.
K.
Am 13. September 2018 (BVGer act. 16) wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
L.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. November (BVGer act. 17) machte
der Beschwerdeführer geltend, er habe 13 oder 14 Versicherungsmonate.
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Seite 4
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK). Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ers-
ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, so-
weit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt dort.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
E. 2b; BGE 122 V 382 E. 1; BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue
Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, so auch mit Serbien.
Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen ist auf den vorliegen-
den Sachverhalt allerdings noch nicht anwendbar; folglich findet demnach
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkom-
men vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestim-
mungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften
von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstel-
lung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seit-
herigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; BGE 127 V 466
E. 1; BGE 126 V 143 E. 4b). Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2004 65
Jahre alt. Sein Anspruch auf AHV-Leistungen beurteilt sich demnach ins-
besondere nach den im Juli 2004 gültigen Bestimmungen des AHVG und
der AHVV.
3.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben
Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29
Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV
vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a
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oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c
AHVG aufweist.
3.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG;
Art. 135 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragun-
gen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit
deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht
wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern
auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispiels-
weise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V
261 E. 3a).
3.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies,
dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als er alles
ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder das Gericht
bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Be-
weislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus
Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition
gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn
die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Ge-
genteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, S. 169 Rz. 482).
4.
4.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz zurecht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Min-
destbeitragsdauer nicht erfüllt und damit keinen Leistungsanspruch hat.
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in den Jahren 1964
und 1965 beim Restaurant «zum C._______» in E._______, Kanton
F._______, gearbeitet, jedoch reichte er zu seinem Arbeitsverhältnis keine
Belege ein.
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4.3 Die Vorinstanz wandte sich an die SVA F._______, welche ihr am 5.
Februar 2018 (Vorakten 41) mitteilte, weder sie noch die Ausgleichskasse
D._______ habe für die Jahre 1964 und 1965 einen Anschluss eines Res-
taurants «zum C._______» oder «bei den C._______» zu verzeichnen. Für
weitere Abklärungen würde sie den Namen des Inhabers bzw. des Betrei-
bers, Kopien der Aufenthaltsbewilligung, des Vertrages, der Arbeitszeug-
nisse oder der Lohnausweise benötigen. Zudem informierte die Einwoh-
nerkontrolle E._______ am 29. Januar 2018 (Vorakten 38) darüber, dass
der Beschwerdeführer nicht bei ihr gemeldet war. Da der Beschwerdefüh-
rer selber keine Belege einreichte, kann nicht feststellt werden, ob und
wann sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten und gearbei-
tet hat.
4.4 Wie erwähnt ist für die Korrektur eines IK erforderlich, dass der behaup-
tete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkun-
dig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des IK nicht offenkundig, weshalb der
Eintrag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhalts korrigiert wer-
den kann. Obwohl die Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse
nachgefragt hat, konnten für den Beschwerdeführer für die Jahre 1964 und
1965 keine Beitragsmonate festgestellt werden. Unter diesen Umständen
hätte der volle Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV nur gelingen
können, wenn der Beschwerdeführer die üblichen dafür geeigneten Be-
weismittel wie Lohnausweise zur Hand gehabt hätte, was aber nicht der
Fall ist (vgl. Urteil des BGer 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1).
4.5 Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt unge-
nügend abgeklärt, holte sie doch bei der Ausgleichskasse sowie beim Ein-
wohneramt Auskünfte ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers ableiten liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche wei-
teren Abklärungen hinsichtlich der Beitragsdauer des Beschwerdeführers
noch hätten unternommen werden können. Somit bleibt es dabei, dass we-
der der Beschwerdeführer relevante Beweismittel ins Recht zu legen ver-
mochte noch konkrete Anhaltspunkte auf anderweitige aussagekräftige Be-
weismittel bestehen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Be-
schwerdeführers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten will. Entfällt nach dem Gesagten eine Kontenberichtigung
nach Art. 141 Abs. 3 AHVG, hat es mit der Ablehnung des Rentenbegeh-
rens sein Bewenden.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
nachzuweisen vermag, dass er die Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 29
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Seite 8
Abs. 1 AHVG erfüllt hat. Die Vorinstanz hat ihm damit zu Recht keine Bei-
tragszeiten angerechnet. Die Beschwerde erweist sich nach dem Darge-
legten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen
Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG)
und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 16. März 2015 zu bestä-
tigen ist.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfah-
rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als
Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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