Abtei lung II I
C-2656/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für V._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2656/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1978 im Kosovo geborene V._______ (nachfolgend: Gesuchstelle-
rin) beantragte am 30. Januar 2007 beim Schweizerischen Verbin-
dungsbüro in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsauf-
enthalt bei ihrem Bruder D._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in Wil (SG). Nach formloser Verweigerung leitete die
Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vor-
instanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber
ergänzende Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Ge-
such um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 28. März 2007
ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für
eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstelle-
rin nach einem Besuchsaufenthalt.
C.
Am 13. April 2007 erhob der Gastgeber Beschwerde und beantragte
sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Vi-
sum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht
gewährleistet wäre. Sowohl er als auch die Gesuchstellerin garantier-
ten für eine fristgerechte Rückreise.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2007 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
E.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 14. August 2007.
Die Gesuchstellerin sei (entgegen den Feststellungen der Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung) nicht ledig und arbeitslos, sondern verlobt
und arbeite seit zwei Jahren als Verkäuferin. Dem Schreiben legte der
Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag inkl. Übersetzung bei.
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F.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so-
weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig
(Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerin-
nen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser /
Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer
im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
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Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz
im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit
weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de
la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz
Kosovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Re-
duktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Le-
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bensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in An-
betracht dessen, dass von Experten für die nächsten Jahre ein massi-
ver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirt-
schaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss
World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im
Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich un-
ter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sol-
len in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland le-
ben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuro-
pa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur
Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein mi-
nimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflich-
tungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könn-
ten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremden-
polizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
3.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige, ledi-
ge und kinderlose Frau. Über ihre persönliche und familiäre Situation
(Verwandtschaft, Wohnverhältnisse usw.) ist weiter nichts bekannt. Erst
mit seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die Gesuchstelle-
rin sei verlobt und werde im Januar 2008 in ihrem Heimatort heiraten.
Inwiefern eine solche geplante Heirat von einer allfälligen Emigration
abhalten sollte, wird nicht erörtert. Mangels irgendwelcher Aufschlüsse
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zur Person des künftigen Ehepartners und dessen sozialem Umfeld
lässt sich auch nicht abschätzen, welche Auswirkungen auf die kon-
krete Lebensgestaltung mit der Heirat zu erwarten sind. Solche Auf-
schlüsse erweisen sich aber als wichtig, zeigt doch die Erfahrung,
dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter
wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können,
den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Ent-
scheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus
dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen
zu können. Alles in allem ist aufgrund der vorhandenen Akten nicht da-
von auszugehen, dass der Eingeladenen im Heimatland besondere
persönliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft
von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
3.5.3 Grosse Unklarheiten bestehen hinsichtlich der beruflichen und
damit auch der wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstel-
lerin lebt. Im Visumsantrag vom 30. Januar 2007 deklarierte sie selbst
unter der Rubrik "Berufliche Tätigkeit", sie arbeite nicht ("no job"). Dies
bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber den kantonalen Behörden
im Rahmen der weiteren Abklärungen, indem er in seiner Antwort vom
15. März 2007 auf eine entsprechende Frage handschriftlich festhielt,
die Gesuchstellerin habe keine Stelle und der Arbeitsmarkt im Kosovo
sei nicht gut. An anderer Stelle im gleichen Dokument vermerkte der
Beschwerdeführer, die Gesuchstellerin werde nach ihrer Rückkehr in
den Kosovo dort weiter eine Stelle suchen. Auf die Feststellung der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach die Gesuchstellerin ar-
beitslos sei, replizierte der Beschwerdeführer nun insofern, als er be-
hauptete, sie arbeite seit zwei Jahren als Verkäuferin. Der Arbeitsver-
trag werde jährlich erneuert und die Gesuchstellerin bekomme für ih-
ren Besuch unbezahlte Ferien. Der Beschwerdeführer edierte einen of-
fenbar am 1. Mai 2007 ausgestellten, ab diesem Datum bis zum
30. April 2008 befristeten Arbeitsvertrag einer Firma in Prizren. Dass
das Arbeitsverhältnis schon vor dem 1. Mai 2007 bestanden hätte, er-
gibt sich aus dem eingereichten Vertrag nicht. Ebenfalls nicht belegt ist
die behauptete Absprache mit der Arbeitgeberin betreffend den unbe-
zahlten Urlaub. Bei dieser Sachlage muss offenbleiben, ob die Ge-
suchstellerin tatsächlich in der Zwischenzeit eine Arbeitsstelle ange-
treten hat oder der edierte Vertrag nicht vielmehr einer Gefälligkeit ent-
spricht. Sicher ist, dass es keine Belege für die Behauptung gibt, wo-
nach das Arbeitsverhältnis schon seit mehreren Jahren bestehe. Vor
dem aufgezeigten Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegan-
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gen werden, die Gesuchstellerin befinde sich in beruflicher Hinsicht in
stabilen, gefestigten Verhältnissen, welche besondere Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach dem angestreb-
ten Besuchsaufenthalt bieten könnten.
3.5.4 Alles in allem sind in den Verhältnissen der Gesuchstellerin kei-
ne Umstände auszumachen, die geeignet wären, von einer Emigration
abzuhalten.
3.5.5 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Le-
bensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten
Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für ihre anstandslo-
se und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integri-
tät des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in
keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhal-
ten des Gastes.
3.6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich die-
se Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie
reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf wel-
che wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzu-
lehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 279 691 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Philipp Mäder
Versand:
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