B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2656/2011
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Republik Kosovo,
Zustelladresse: Y._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von Beiträgen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1952 geborene, in seiner Heimat – der Republik Kosovo –
wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) am 28. Mai 2010 (Eingangsstempel: 8. Juni 2010) bei der Schweize-
rischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Rück-
vergütung von AHV-Beiträgen beantragt hat,
dass das entsprechende, vom 1. Juli 2010 datierende Formular am 8. Juli
2010 bei der SAK eingegangen ist,
dass die SAK am 31. August 2010 eine Verfügung erlassen hat, mit wel-
cher sie dem Versicherten AHV-Beiträge in der Höhe von insgesamt
Fr. 6'082.50 rückvergütet hat,
dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 14. September 2010
(Eingangsstempel: 22. September 2010) Einsprache erhoben und bean-
tragt hat, es sei die Verfügung vom 31. August 2010 aufzuheben und eine
neue zu erlassen, im Rahmen welcher auch die Verzinsung der rücker-
statteten AHV-Beiträge für die Zeit von 1980 bis zum 1. April 2010 zu ge-
währen sei,
dass die SAK diese Einsprache mit Entscheid vom 3. März 2011 abge-
wiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, in Anwen-
dung der massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen be-
stehe kein Anspruch auf Verzinsung der bezahlten AHV-Beiträge,
dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 29. April 2011 (Ein-
gangsstempel: 10. Mai 2011) beim Bundesverwaltungsgericht (im Fol-
genden auch: BVGer) Beschwerde erhoben und beantragt hat, es sei die
Verfügung vom 31. August 2010 aufzuheben und in der neu zu erlassen-
den Verfügung seien die rückerstatteten Beiträge für die Zeit von 1980 bis
zum 1. April 2010 mit 5 % zu verzinsen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung unter anderem vorgebracht
hat, er bestreite die Kündigung des Abkommens zwischen der Schweiz
und der Republik Kosovo, insbesondere seien Staatsangehörige von Ko-
sovo nicht gleich zu behandeln wie Staatsangehörige von Nichtvertrags-
staaten, mit denen nie ein Abkommen bestanden habe,
dass die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2011 un-
ter anderem zum Nachweis des Zustellzeitpunktes des angefochtenen
Einspracheentscheids aufgefordert worden ist,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe aufgrund der massgeblichen
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen weder Anspruch auf Zinsen
noch auf Verzugszinsen; nähere Präzisierungen zum Zustellzeitpunkt
seien nicht möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 21. Juli 2011 zur Be-
kanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert und dieser
Aufforderung nachgekommen worden ist,
dass der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 17. Au-
gust 2011 geschlossen worden ist,
dass dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom
19. September 2012 Gelegenheit gegeben worden ist, sich innert Frist
zur beabsichtigten Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheids zu äussern,
dass ihm überdies die Möglichkeit zum Beschwerderückzug eingeräumt
worden ist,
dass der Beschwerdeführer keine diesbezügliche Stellungnahme abge-
geben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht worden ist (Art. 52 VwVG),
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dass die Vorinstanz ausser Stande gewesen ist, den genauen Zustellzeit-
punkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3. März 2011
nachzuweisen, weshalb hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
(Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 und Art. 50 VwVG)
festzuhalten ist, dass für den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung
grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast trägt und nach der Recht-
sprechung – wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer nicht
eingeschriebenen Sendung bestritten – im Zweifel auf die Darstellung des
Empfängers abzustellen ist (BGE 124 V 402 E. 2a und 103 V 66 E. 2; Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar
2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung {im Folgenden: BGer}] C
171/05 vom 16. September 2005, E. 4.2),
dass unter diesen Umständen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
auszugehen ist,
dass somit sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 29. April 2011 (Eingangsstempel: 10. Mai 2011) ein-
zutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssät-
ze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung gehabt haben (BGE 130 V 445, 127 V 467
E. 1, 126 V 136 E. 4b) und
dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheids (hier: 3. März 2011) eingetretenen Sachverhalt ab-
stellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb im vorliegenden Fall
die in diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen anwend-
bar sind,
dass die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem
Falle bindet (Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass der Bundesrat im Dezember 2009 beschlossen hat, das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom
8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsab-
kommen) nur noch bis zum 31. März 2010 anzuwenden; ab dem 1. April
2010 gelte der Kosovo als Nichtvertragsstaat, also als Staat, mit dem die
Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat (vgl. Mitteilungen an die
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AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 265 des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen BSV vom 28. Januar 2010 [abrufbar
unter > Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV
> Mitteilungen, S. 6; zuletzt besucht am 6. November 2012]),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob das Sozialversi-
cherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12)
auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, mit Grundsatzurteil C-
4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des
Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass dieses Urteil beim Bundesgericht angefochten worden und dieses
mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde ge-
gen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 nicht
eingetreten ist und somit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
4828/2010 vom 7. März 2011 am 27. September 2011 in Rechtskraft er-
wachsen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch im Entscheid C-5070/2011 vom
13. Januar 2012 weiterhin die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsab-
kommens bejaht hat, dieses Urteil ebenfalls beim Bundesgericht ange-
fochten worden und mit Urteil 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 auf die
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-
5070/2011 ebenfalls nicht eingetreten worden ist,
dass demnach das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5070/2011
vom 13. Januar 2012 am 23. Mai 2012 auch in Rechtskraft erwachsen ist,
dass unter diesen Umständen das – mangels eines Abkommens mit dem
entsprechenden Nachfolgestaat Kosovo weiterhin gültige – Sozialversi-
cherungsabkommen somit auch im vorliegenden Fall anwendbar ist und
mithin eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass sich dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen mit dem
ehemaligen Jugoslawien keine Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung
entnehmen lässt und die Ziffern 10 und 11 des Schlussprotokolls die
Rechtsfolgen von vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgten Rück-
erstattungen von AHV-Beiträgen behandeln,
dass gemäss schweizerischem Recht (nur) Ausländern, die ihren Wohn-
sitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatli-
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che Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 des Bun-
desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) bezahlten Beiträge rückvergütet
werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das
Ausmass der Rückvergütung, regelt (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass der Bundesrat von dieser Befugnis mit Erlass der Verordnung über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-
AHV, SR 831.131.12) Gebrauch gemacht hat,
dass angesichts der sachlichen und zeitlichen Anwendbarkeit des Ab-
kommens auf den Beschwerdeführer eine Beitragsrückerstattung entfällt
(vgl. hierzu Urteil des EVG H 268/03 vom 20. Juli 2004 E. 2 mit Hinwei-
sen),
dass sich bei dieser Sachlage Weiterungen zur beantragten Verzinsung
der fälschlicherweise rückerstatteten Beiträge erübrigen,
dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die prozessleitende
Verfügung vom 19. September 2012, in welcher er auf die Möglichkeit ei-
ner Schlechterstellung hingewiesen bzw. ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme und zum Rückzug der Beschwerde gegeben worden ist, nicht hat
vernehmen lassen,
dass die Vorinstanz nach dem Dargelegten die Rückerstattung der AHV-
Beiträge zu Unrecht verfügt hat,
dass die Beschwerde vom 29. April 2011 insoweit gutzuheissen ist, als
der Einspracheentscheid vom 3. März 2011 aufzuheben ist,
dass im Übrigen die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205) und der
nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da diesem keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 1 [e contrario], 3 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 29. April 2011 wird insoweit gutgeheissen, als der
Einspracheentscheid vom 3. März 2011 aufgehoben wird; im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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