B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-2656/2013
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
vertreten durch seine Mutter Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente; Einspracheentscheid SAK vom 9. April 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vor-
instanz) der seit Juli 1997 verwitweten Y._______ (nachfolgend: Versi-
cherte), geboren am (Datum) 1959, mit Verfügung vom 28. Dezember
1998 die Auszahlung einer ordentlichen Witwenrente sowie dreier Wai-
senrenten für die Tochter A._______ (geboren 1984) die Söhne
X._______ (geboren 1990) und B._______ (geboren 1986) seit 1. August
1997 zusprach (Vorakten 17),
dass die Versicherte betreffend ihren Sohn X._______ eine Studienbe-
scheinigung vom 16. März 2012 (Vorakten 131) einreichte, gemäss wel-
cher dieser als regulärer Student beim College C._______, Programm Fi-
nanzen, Banken und Buchhaltung, eingeschrieben sei,
dass die Versicherte am 16. Oktober 2012 (Vorakten 134) erneut eine
Studienbescheinigung einreichte, wonach X._______ als regulärer Stu-
dent im ersten Semester beim College C._______, Programm politische
Wissenschaften, eingeschrieben sei,
dass die Vorinstanz der Versicherten mit Verfügung vom 13. November
2012 (Vorakten 136) mitteilte, die Waisenrente für X._______ werde
rückwirkend per 30. Juni 2012 eingestellt, mit der Begründung,
X._______ habe das Studium Finanzen, Banken und Buchhaltung, abge-
schlossen und das Berufsziel somit erreicht,
dass die Versicherte mit Einsprache vom 30. November 2012 (Vorakten
137) der Vorinstanz mitteilte, es sei richtig, dass X._______ das dreijähri-
ge Progamm Finanzen, Banken und Buchhaltung abgeschlossen habe,
da es jedoch schwer sei auf dem kosovarischen Arbeitsmarkt eine Anstel-
lung zu finden, habe er ein neues Studium angefangen und damit Anrecht
auf die Weiterausrichtung der Waisenrente,
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 9. April 2013 (Vorakten
140) ihre Verfügung vom 13. November 2012 bestätigte und erklärte,
dass X._______ über einen Berufsabschluss verfügen würde, womit sei-
ne Ausbildung beendet sei und keine Waisenrente mehr ausgerichtet
werde,
dass die Versicherte im Namen und in Vertretung ihres Sohnes
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Mai 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde einreichte (act. 1), und sinngemäss
die Aufhebung des Einspracheentscheides und Ausrichtung der Waisen-
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rente beantragte, mit der Begründung, ihr Sohn X._______ sei beim Col-
lege C._______ erneut als regulärer Student immatrikuliert (Programm
politische Wissenschaften), da es mit seinem Studienabschluss (Pro-
gramm Finanzen, Banken und Buchhaltung) schwierig sei eine Anstellung
zu finden,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 beantragte,
die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9. Ap-
ril 2013 zu bestätigen (act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. August 2013
(act. 6) den Schriftenwechsel mangels Eingang einer Replik abschloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) der SAK zuständig ist und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,
dass vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung des ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 AHVG),
dass der durch seine Mutter vertretene Beschwerdeführer, durch den an-
gefochtenen Entscheid besonders berührt ist, an dessen Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 ATSG) und daher zur
Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50
Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutre-
ten ist,
dass vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Wai-
senrente des Beschwerdeführers per 30. Juni 2012 eingestellt hat,
dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine
Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG) haben, der Anspruch auf
die Waisenrente am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter
folgenden Monats entsteht, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder
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mit dem Tod der Waise erlischt (Art. 25 Abs. 4 AHVG) und für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum
vollendeten 25. Altersjahr dauert, wobei der Bundesrat festlegen kann,
was als Ausbildung gilt, und der Bundesrat von dieser Befugnis Gebrauch
gemacht hat (Art. 25 Abs. 5 AHVG sowie Art. 49bis und 49ter der Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung [AHVV, SR 831.101, in Kraft seit 1. Januar 2011]),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet sein Studium Finanzen, Ban-
ken und Buchhaltung im Juni 2012 erfolgreich abgeschlossen zu haben,
dass der Beschwerdeführer als einzigen Grund für die Aufnahme eines
zweiten Studiums im Herbst 2012 angibt, aufgrund der schlechten Ar-
beitsmarktlage keine Anstellung gefunden zu haben und daher ein zwei-
tes Studium begonnen habe,
dass der Beschwerdeführer im Juni 2012 seine Ausbildung im Sinne von
Art. 49ter AHVV abgeschlossen hat und Arbeitslosigkeit kein Grund für die
Weiterausrichtung der Waisenrente darstellt,
dass unter den vorliegenden Umständen zufolge Abschluss der Ausbil-
dung im Juni 2012 kein Waisenrentenanspruch mehr besteht,
dass der vorinstanzliche Einspracheentscheid vollumfänglich zu bestäti-
gen und die dagegen erhobene Beschwerde, da offensichtlich unbegrün-
det, im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3
AHVG),
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass
keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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