B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2656/2015
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente mit Kinderrente,
Verfügung IVSTA vom 10. März 2015.
C-2656/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1952, deutscher Staatsangehöriger) ist Vater
zweier erwachsener Söhne (geb. 1994 und 1996) und wohnt in Deutsch-
land. Er ist verheiratet, lebt jedoch getrennt von seiner Ehefrau (IV act. 15
S. 1; 99 S. 16). Er arbeitete ab September 1986 in der Schweiz. Seit 1992
war er bei der A._______ AG in B._______ als Systemadministrator ange-
stellt (IV act. 5 f.). Ab September 2009 ging er seiner Tätigkeit gesundheit-
lich bedingt nicht mehr nach (IV act. 6 S. 3).
B.
Mit Gesuch vom 8. Februar 2010 (IV act. 1) stellte der Beschwerdeführer
wegen reaktiven schweren Depressionen bei der IV-Stelle des Kantons
Thurgau einen Antrag auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversi-
cherung (IV). Die Thurgauer IV-Stelle tätigte diverse Abklärungen und
stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Mai 2012 die Zu-
sprechung einer befristeten ganzen Invalidenrente rückwirkend vom
1. September 2010 bis am 29. Februar 2012 in Aussicht (IV act. 55). Nach-
dem der Beschwerdeführer gegen die Befristung der Rente Einwand erho-
ben hatte (IV act. 56; 62 S. 25 ff.), verfügte die Vorinstanz am 30. August
2012 wie von der Thurgauer IV-Stelle angekündigt unter gleichzeitiger Zu-
sprechung ebenso befristeter Kinderrenten (IV act. 67).
C.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil B-5261/2012 vom 13. Au-
gust 2014 fest, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine rechtskon-
forme Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und
seiner Arbeitsfähigkeit nach dem 29. November 2011 und somit des stritti-
gen Rentenanspruchs ab 1. März 2012 nicht möglich sei (E. 7). Dement-
sprechend hiess das Gericht das vom Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gung der IVSTA eingereichte Rechtsmittel gut und wies die Sache zur wei-
teren medizinischen Abklärung des Sachverhalts und gegebenenfalls der
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sowie
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück (E. 10).
D.
Die Thurgauer IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. September 2014 mit, man werde ein polydisziplinäres Gutachten in Auf-
trag geben; Zusatzfragen könnten innert zehn Tagen eingereicht werden
(IV act. 88). Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 10. Sep-
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Seite 3
tember 2014, es sei den Gutachtern auch die Frage der willentlichen Über-
windbarkeit einer psychischen Störung zu stellen, und formulierte vier Zu-
satzfragen (IV act. 89). Gleichentags stellte er ein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (IV act. 81; 90; Dos-
sier des BVGer C-915/2015). Die medizinischen Abklärungen fanden am
18./19. November 2014 in der Medas Ostschweiz statt. Im polydisziplinä-
ren Gutachten vom 6. Januar 2015 wird beim Beschwerdeführer eine «dou-
ble depression» mit Dysthymia und rezidivierender Depression sowie eine
massive Dupuytren-Kontraktur am linken Ringfinger diagnostiziert. Er sei
als Systemadministrator wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% ar-
beitsunfähig (IV-act. 99). Der RAD kritisierte dieses Gutachten am 9. Ja-
nuar 2015 und hielt fest, es sei weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähig-
keit für alle Erwerbstätigkeiten auszugehen (IV II act. 7 S. 12-14).
E.
Die Thurgauer IV-Stelle stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 12. Januar 2015 die Zusprechung einer befristeten ganzen Invaliden-
rente rückwirkend vom 1. September 2010 bis am 29. Februar 2012 in Aus-
sicht, unter gleichzeitiger Zusprechung ebenso befristeter Kinderrenten
(IV act. 101). Der Beschwerdeführer erhob am 12. Februar 2015 Einwand
(IV act. 104). Die Vorinstanz verfügte am 10. März 2015 wie von der Thur-
gauer IV-Stelle angekündigt und führte zur Begründung aus, das Medas-
Gutachten leuchte in der Zusammenfassung der Arbeitsunfähigkeit nicht
ein, was den Beweiswert aber nicht schmälere. Die Dysthymie erfülle al-
leine die Kriterien einer depressiven Episode nicht. Während den dysthy-
men Phasen könne einer Arbeitstätigkeit nachgegangen werden; die Förs-
ter-Kriterien seien nicht zu prüfen. In der Gesamtschau sei eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit realistisch. Die Arbeitsfähigkeit bestehe auch in der an-
gestammten Tätigkeit als Systemadministrator, die der Beschwerdeführer
ebenso wie adaptierte Tätigkeiten ausführen könne. Auf dem ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt stehe ihm jede für ihn in Frage kommende Tätigkeit offen,
auch wenn die Aktivitätsdauer auf nur mehr 2 1/3 Jahre beschränkt sei.
Eine Umschulung mache altershalber wenig Sinn, hingegen könne er je-
derzeit Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen (IV II act. 9).
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei ihm ab
1. September 2010 bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen. In
formeller Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es sei voll-
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umfänglich auf das Medas-Gutachten abzustellen. Die Vorinstanz argu-
mentiere widersprüchlich, wenn sie dem Gutachten einerseits vollen Be-
weiswert zumessen wolle, andererseits gravierende Mängel behaupte. Zu-
dem habe das Gericht das Vorgutachten nicht als Entscheidgrundlage gel-
ten lassen. Es liege eine dauerhafte Störung mit wiederkehrenden schwe-
ren depressiven Episoden vor, so dass die Arbeitsunfähigkeitsschätzung
von 50% nachvollziehbar sei. Die Förster-Kriterien würden im Gutachten
eingehend abgehandelt. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit seien pauschal und oberflächlich.
Er habe während 20 Jahren ausschliesslich als Systemadministrator gear-
beitet, sei knapp 63-jährig und gesundheitlich beeinträchtigt, so dass seine
Chancen, wieder angestellt zu werden, nicht gegeben seien.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1. Juni 2015 aufforde-
rungsgemäss das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»
samt diversen Beilagen ein.
I.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 14. Septem-
ber 2015 mit, ihr Mann sei seit sechs Jahren krank und werde in Deutsch-
land als erwerbsunfähig anerkannt. Sie fände es erschütternd, dass alle
Gutachten von deutschen Fachärzten und Kliniken nicht anerkannt wür-
den. Man warte seit mehreren Jahren auf einen Entscheid.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Eingabe mit Zwischenverfü-
gung vom 22. September 2015 als verspätet eingereichte Replik entgegen
und gewährte der Vorinstanz die Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik,
worauf diese mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 verzichtete. Die mit
Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012
gestellte Frage zum Verfahrensstand beantwortete das Bundesverwal-
tungsgericht mit Schreiben vom 17. Dezember 2015.
K.
Der Beschwerdeführer legte mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom
11. Februar 2016 einen Bericht des behandelnden Psychiaters ins Recht.
C-2656/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese Eingabe mit Zwischenverfü-
gung vom 16. Februar 2016 der Vorinstanz zur Kenntnis zu.
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff.
VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a und Art. 60 ATSG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das
VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des
IVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1
IVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung
der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; BVGE
2013/46 E. 3.2 m.H.).
2.2 In der zu prüfenden Verfügung wurde gleichzeitig eine Rente zugespro-
chen und diese auf einen bestimmten Zeitpunkt hin aufgehoben. Dass der
Beschwerdeführer nur die Befristung der Rente angefochten hat, führt
grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Einschränkung der gerichtli-
chen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 m.H.). Allerdings
prüft das Gericht primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten,
C-2656/2015
Seite 6
die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu un-
tersuchen (vgl. Urteil des BVGer C-6643/2013 vom 1. Oktober 2015 E. 2
m.H.). Zu beachten ist sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ur-
teil B-5261/2012 den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache
«im Sinne der Erwägungen» zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Die Vorinstanz hatte die
Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet worden war, ihrem
neuen Entscheid zu Grunde zu legen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Nachdem
der neue Entscheid der Vorinstanz wiederum angefochten wurde, ist auch
das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich an seine entscheidwesentli-
chen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BGE 133 V
477 E. 5.2.3; 128 III 191 E. 4a; Urteil des BGer 2C_971/2014 vom 18. Juni
2015 E. 3.3.5; Urteil des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.3).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist wie bereits im Rückweisungsentscheid, ob der
Beschwerdeführer auch über den 29. Februar 2012 hinaus Anspruch auf
eine IV-Rente hat (vgl. E. 2.2; Urteil des BVGer B-5261/2012 E. 2.2).
3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Ungeachtet
des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) ist schweizeri-
sches Recht anzuwenden. Die Schweizer Behörden sind sodann grund-
sätzlich nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche-
rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte gebunden. Auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswür-
digung des Gerichts (vgl. Urteil B-5261/2012 E. 4 m.H.).
3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
(hier: 10. März 2015) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b).
3.4 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelun-
gen vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend
sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar
2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012;
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Seite 7
AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR
831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die
Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen
Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Ur-
teile des BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3 sowie 8C_373/2008
vom 28. August 2008 E. 2.1; BGE 135 V 215 E. 7).
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 4.2) und
beim Eintritt der Invalidität während mindesten drei Jahren AHV/IV-Bei-
träge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Die letztgenannte Vorausset-
zung ist unstreitig erfüllt (IV II act. 9 S. 7).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken. Die
Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines wissenschaftlich anerkannten Klas-
sifikationssystems abgestützte fachärztliche Diagnose voraus. Eine solche
Diagnose ist eine rechtlich notwendige Bedingung für einen invalidisieren-
den Gesundheitsschaden. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie
aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vgl. E. 4.2). Demgemäss ist für
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Seite 8
die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleis-
tung zu erbringen, eine objektivierte Betrachtungsweise massgeblich, d.h.
es kommt nicht auf ihr subjektives Empfinden an. Medizinisch nicht be-
gründbare Selbsteinschätzungen und –limitierungen werden nicht als inva-
lidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anerkannt (vgl. BGE 141 V 281
E. 3.7.1; 132 V 65 E. 3.4; 130 V 396; 127 V 294 E. 4c).
4.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbs-
fähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-
stellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar-
beitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Viertelsrenten werden grundsätzlich nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG); im Falle des Beschwerdeführers gilt
letztere Einschränkung indes nicht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 m.H.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil B-5261/2012 einläss-
lich mit den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen
auseinandergesetzt und festgehalten, dass diese eine rechtskonforme Be-
urteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner
Arbeitsfähigkeit nach dem 29. November 2011 nicht zulassen (E. 7). Daran
sind sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht beim
neuerlichen Entscheid gebunden (vgl. vorne E. 2.2). Zu prüfen ist, ob auf
das von der Vorinstanz neu eingeholte polydisziplinäre Gutachten abge-
stellt werden kann.
5.2 Sache der begutachtenden Arztperson ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be-
schreiben, d.h. die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose
zu stellen. Sodann nimmt sie zur Arbeitsfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine
Schätzung ab, welche sie so substanziell wie möglich begründet. Diese
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ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beur-
teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können. Nötigenfalls sind zusätzlich die Fachpersonen der berufli-
chen Integration und Berufsberatung einzuschalten. Die Rechtsanwender
überprüfen die Einschätzungen der Arztpersonen insbesondere darauf hin,
ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal-
ten haben, d.h., ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt
haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, sowie,
ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti-
vierter Grundlage erfolgt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Auf diese Weise tra-
gen Recht und Medizin in der Invalidenversicherung gemeinsam zur Fest-
stellung ein und derselben Arbeitsunfähigkeit bei (vgl. BGE 141 V 281
E. 5.2; 140 V 193 E. 3.2; 137 V 64 E. 5.1 je m.H.).
5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Medas-Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise stellen. Die vor-
liegenden RAD-Berichte würdigen die vorhandenen Befunde aus medizini-
scher Sicht und stellen interne Berichte nach Art. 49 Abs. 3 IVV dar. Damit
vermögen sie nur dazu Stellung zu nehmen, ob auf die eine oder die an-
dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu-
nehmen sei (vgl. Urteil des BGer 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1
f.; BGE 137 V 210 E. 2.3; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 je m.H.).
5.4 Das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Januar 2015 (IV act. 99) grün-
det auf einer allgemein-internistischen, einer kardiologischen, einer rheu-
matologischen und einer psychiatrischen fachärztlichen Untersuchung so-
wie auf einem interdisziplinären Konsensus.
5.4.1 In allgemein-internistischer Hinsicht stellte Dr. med. S._______,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, u.a. fest, der Beschwerdeführer
sei in reduziertem Allgemein- und Ernährungszustand. Es bestehe eine Hy-
perkyphose mit verminderter Beweglichkeit, eine beidseitige Schwerhörig-
keit, erhöhte Atemfrequenz sowie eine massive Dupuytren-Kontraktur am
linken Ringfinger (IV act. 99 S. 19 f., 33).
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Seite 10
5.4.2 Der Teilgutachter Dr. med. K._______, Facharzt für Kardiologie, di-
agnostizierte ein kardiovaskuläres Risikoprofil (wegen starken Tabak-Kon-
sums und Herzrythmusstörungen) sowie eine leichtgradige pulmonale ar-
terielle Hypertonie. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer im
angestammten Beruf, eine sitzende Tätigkeit als Systemadministrator, zu
100% arbeitsfähig (IV act. 99 S. 42 f.).
5.4.3 Teilgutachter Dr. med. H._______, Facharzt für Rheumatologie, diag-
nostizierte eine massive Dupuytren-Kontraktur am linken Ringfinger, eine
Kontraktur am rechten kleinen Finger, Lumbalgie-Episoden seit dem Jahr
2007 bei mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
und residuellem S1-Syndrom links sowie eine leichte Periarthropathie der
rechten Schulter. Während die Probleme am Bewegungsapparat zu keiner
Einschränkung in der zuletzt ausgebübten Tätigkeit führten, sei als Folge
der Flexionskontraktur zweier Finger das Tastaturschreiben im Zehnfinger-
system seit 1988 nicht mehr möglich (IV act. 99 S. 31).
5.4.4 Der Teilgutachter Dr. med. W._______, Facharzt für Neurologie, Psy-
chiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine «double depression» mit
Dysthymie und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig re-
mittiert bei Status nach viermaligem stationärem Aufenthalt wegen schwe-
ren Episoden. Im Rahmen einer chronischen depressiven Verstimmung
(Dysthymie) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsbezoge-
nen und schizoiden Anteilen sei es zu wiederkehrenden schweren depres-
siven Episoden gekommen. Der Explorand sei «gehandicapt», sich an Re-
geln und Routinen anzupassen. Soziale Kontakte fielen ihm schwer, das
Planen und Strukturieren von Aufgaben sei leichtgradig erschwert, ebenso
die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. In der Anwendung fachlicher
Kompetenzen sei er leicht- bis mittelgradig reduziert. Seine Entschei-
dungs- und Urteilsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien nicht tangiert.
Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei mittelgradig gestört, ebenso die Grup-
penfähigkeit. Zu spontanen Aktivitäten sei er nur schwer zu bewegen. Die
Selbstpflege sei betroffen, die Verkehrsfähigkeit aber gegeben. Der Explo-
rand führe ein nahezu vereinsamtes Leben. Therapeutische Bemühungen
seien durch mehrfache stationäre Aufenthalte und eine ambulante psychi-
atrische Behandlung erfolgt, die jedoch bisher nicht erfolgreich verlaufen
seien. Es bestünden Funktionseinschränkungen, welche die mittel- bis
langfristige Arbeitsfähigkeit zu 40-50% einschränkten. Dies gelte in der zu-
letzt ausgeübten wie auch in adaptierten Tätigkeiten. Während der statio-
nären Aufenthalte habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die
früheren psychiatrischen Einschätzungen hätten nicht bewertet, weshalb
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Seite 11
es zu den wiederkehrenden Depressionen gekommen sei. Die auf Persön-
lichkeitsakzentuierungen beruhende doppelte Depression könne dies klä-
ren (IV act. 99 S. 21-28).
5.4.5 Im interdisziplinären Konsensus stellten die Fachärzte folgende
Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV act. 99 S. 33):
«Double Depression» mit
rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert bei
Status nach viermaligem stationärem Aufenthalt wegen schwerer
Episode im Zeitraum 2009 bis 2014 (ICD-10: F.33.4)
Dysthymia mit überwiegend erfüllten Förster-Kriterien (F34.1)
Massive Dupuytren-Kontraktur am linken Ringfinger, 1988 erfolglos ope-
riert. Kontraktur am rechten Kleinfinger
Sodann wurden folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit gestellt:
Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientierten und schizoiden
Persönlichkeitsanteilen (Z73.1)
Rezidivierende Lumbalgie-Episoden seit etwa 2007
Leichte Periarthropathie der rechten Schulter
Latenter Diabetes mellitus Typ II
COPD I
Kardiovaskuläres Risikoprofil
Leichtgradige pulmonale arterielle Hypertonie
Mit Bezug auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
hielten die Fachärzte fest, das Leistungsspektrum des Exploranden werde
primär durch die psychischen Leiden eingeschränkt. Polydisziplinär resul-
tiere eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Systemadministrator wie auch in einer adaptierten Tätigkeit. Definitionsge-
mäss sei damit zu rechnen, dass während der stationären Hospitalisation
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Im Anschluss an die
erste stationäre Hospitalisation sei die oben genannte Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit bis heute durchgehend und weiterhin anzunehmen (IV
act. 99 S. 37). Eine körperlich wenig belastende, eher sitzende Tätigkeit
sei dem Exploranden zumutbar, wobei das soziale und psychische Belas-
tungsprofil zu berücksichtigen sei. Die Umsetzbarkeit in der freien Wirt-
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Seite 12
schaft sei gegeben, die zumutbare Willensanstrengung hingegen nur teil-
weise. Der Erfolg der nötigen Therapien hänge nicht zuletzt von der Moti-
vation des Exploranden ab, die im Moment krankheitsbedingt nur teilweise
anzunehmen sei. Aufgrund des langdauernden Krankheitsverlaufs sei die
Prognose eher ungünstig (IV act. 99 S. 38).
5.5 Der RAD-Arzt Dr. med. Q._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, schrieb in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2015, das Me-
das-Gutachten behandle die Förster-Kriterien pauschal, oberflächlich und
nicht überzeugend. Eine komorbide Störung der nötigen Art und Schwere
werde nicht diagnostiziert, da die Depression vollständig remittiert sei. Es
liege kein körperliches Leiden mit Krankheitswert vor. Es werde nicht er-
klärt, weshalb hier die Ressourcen für eine zumutbare Willensanstrengung
für eine Erwerbsleistung vermindert sein sollten. Ferner werde die wesent-
liche Frage des Gerichts, von welcher Arbeitsfähigkeit seit dem 29. Novem-
ber 2011 auszugehen sei, nicht geklärt. Aus dem Gutachten ergäben sich
keine überzeugenden Argumente, welche ein Abweichen vom psychiatri-
schen Gutachten vom 3. Februar 2012 (IV act. 49) ergäben. Es sei weiter-
hin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit dem 30. November 2011 für alle
Erwerbstätigkeiten auszugehen (IV II act. 7 S. 13 f.).
5.6 Streitig ist primär die Folgenabschätzung der Gutachter betreffend die
Auswirkungen der Gesundheitseinschränkung auf die Arbeitsfähigkeit;
dies wird nachfolgend zu prüfen sein (E. 5.7 ff.). Die Feststellungen der
fachärztlichen Gutachter zum Gesundheitszustand an sich werden weder
von der Vorinstanz noch vom Beschwerdeführer beanstandet. Es liegen
denn auch keine medizinischen Unterlagen vor, welche die medizinischen
Feststellungen der Gutachter in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dies gilt
auch für den nachträglich eingereichten Bericht des seit Januar 2014 be-
handelnden Psychiaters Dr. med. N._______, der die medizinischen Fest-
stellungen der Medas-Gutachter im Wesentlichen stützt und primär betref-
fend die Folgenabschätzung zu einer abweichenden Einschätzung gelangt
(vgl. E. 5.7.9; BVGer act. 13). Die diagnostizierte «Double Depression»
entspricht einer Kombination zweier ICD-klassifizierter psychischer Störun-
gen (E. 5.4.4) und wird vom psychiatrischen Teilgutachter nachvollziehbar
begründet (IV act. 99 S. 24-27). Wenn die Vorinstanz behauptet, eine sol-
che Diagnose werde im Medas-Gutachten erstmals gestellt (IV act. 101
S. 3; IV II act. 9 S. 12), übersieht sie die Feststellungen des bis Ende 2013
behandelnden Facharztes Dr. med. O._______ (vgl. IV act. 30 S. 2; 62
S. 17; 72 S. 49). Die Diagnose der «double depression» unterscheidet sich
C-2656/2015
Seite 13
im Übrigen auch nicht grundlegend von der Einschätzung des Vorgutach-
ters Dr. med. D._______, der im Februar 2012 eine rezidivierende depres-
sive Störung bei «gegenwärtig höchstens leichter depressiver Episode» di-
agnostiziert hatte (IV act. 49 S. 45 f.). Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt
jedenfalls die erläuterten beweismässigen Voraussetzungen (vgl. E. 5.3).
Auf die fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes ist abzustel-
len, dies ungeachtet der sogleich zu behandelnden Frage, inwiefern den
Einschätzungen der Gutachter betreffend die Auswirkungen des festge-
stellten Gesundheitszustands zu folgen ist.
5.7 Streitig und zu prüfen sind nun die Auswirkungen der diagnostizierten
Gesundheitseinschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 5.2).
5.7.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist auch in Bezug auf die
Schätzung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf
die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf das Medas-Gutachten abzustellen
und folglich im relevanten Zeitraum von einer Arbeitsunfähigkeit von 50%
für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. Bei anhaltender Dysthymie komme
es immer wieder zu depressiven Episoden, so dass keine dauerhafte
und/oder volle Remission und somit durchschnittlich keine Arbeitsfähigkeit
von mehr als 50% bestehe. Die Vorinstanz hingegen vertritt den Stand-
punkt, der Beschwerdeführer könne während der dysthymen Phasen ar-
beiten. Die Förster-Kriterien seien nicht zu prüfen, und falls doch, dann
seien sie nicht erfüllt. In der Gesamtschau sei eine 30%ige Arbeitsunfähig-
keit realistisch (vgl. Sachverhalt Bst. E und F).
5.7.2 Eine Dysthymie ist eine chronische depressive Verstimmung, welche
zwar eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann, die Krite-
rien einer depressiven Störung aber nicht erfüllt und deshalb für sich allein
betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes
gleichkommt. Eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit aber erheb-
lich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa
einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (vgl. Urteil des BGer
9C_146/2015 E. 3.2 m.H.). Die Dysthymie ist sodann nicht den anhalten-
den somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren psychosomati-
schen Leiden zuzurechnen, auf welche die mit BGE 141 V 281 begründete
Praxis ausgerichtet ist (vgl. Urteil des BGer 8C_643/2015 vom 18. Dezem-
ber 2015 E. 5.2.1; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrecht-
sprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 3 m.H.). Die entspre-
chenden Ausführungen im Medas-Gutachten, wonach es sich bei der Dys-
C-2656/2015
Seite 14
thymie um ein «syndromales Leiden» – d.h. um ein pathogenetisch-ätiolo-
gisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organi-
sche Grundlage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – handle
(IV act. 99 S. 26 u. 39), sind infolgedessen als nicht zutreffend einzustufen.
Die Frage, ob die sogenannten «Förster-Kriterien» erfüllt sind (IV act. 99
S. 26; IV II act. 9 S. 12), ist allein deshalb für den Ausgang des vorliegen-
den Verfahrens nicht von Belang und nicht zu prüfen.
5.7.3 Der Beschwerdeführer leidet neben der Dysthymie unter einer rezidi-
vierenden depressiven Störung. Seit Beginn der Krankengeschichte wurde
er insgesamt fünf Mal stationär behandelt:
05.11.2009 bis 08.01.2010: Behandlung im ZfP Reichenau. Diagnose:
Schwere rezidivierende depressive Episode (IV act. 13).
12.02.2010 bis 09.04.2010: Behandlung im ZfP Reichenau. Diagnose:
Schwere rezidivierende depressive Episode (IV act. 34 S. 3).
20.01.2011 bis 10.03.2011: Behandlung im ZfP Reichenau. Diagnose:
Rez. depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (IV act. 38 S. 4).
23.10.2012 bis 30.11.2012: Rezidivierende depressive Störung, gegen-
wärtig schwere Episode (IV act. 76).
22.01.2014 bis 14.03.2014. Behandlung im ZfP Reichenau. Diagnose:
Rez. Depressive Störung, ggw. schwere Episode (IV act. 81 S. 5-9).
5.7.4 Dass den Klinikaufenthalten jeweils schwere depressive Episoden
zugrunde lagen und der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen nicht ar-
beitsfähig war, ist erstellt und unbestritten (IV act. 22 S. 5 f.; 49 S. 48; 62
S. 31; 99 S. 27). Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, zwischen regel-
mässiger Remission und «leichten bis zeitweilen mittelschweren Episo-
den» sei in der Gesamtschau eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit realistisch
und nachvollziehbar, wie sie «im vorgängigen Gutachten festgelegt wor-
den» sei (IV II act. 9 S. 12). Damit nimmt sie Bezug auf das Gutachten von
Dr. med. D._______ (IV act. 49) und folgt der Einschätzung des RAD-Arz-
tes Dr. Q._______ (IV II act. 7 S. 14). Die Vorinstanz sieht auf diese Weise
jedoch darüber hinweg, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rückwei-
sungsentscheid die Mängel des von Dr. D._______ erstatteten Gutachtens
erörtert und zum Schluss festgehalten hat, dieses könne nicht als Ent-
scheidgrundlage dienen (Urteil B-5261/2012 E. 7.1.2 und E. 7.2). Das Vor-
gehen der Vorinstanz wird daher vom Beschwerdeführer zu Recht bean-
standet (vgl. E. 2.2). Dies gälte selbst dann, wenn die Kritik der Vorinstanz
an der Einschätzung der Medas-Gutachter betreffend Arbeitsunfähigkeit
C-2656/2015
Seite 15
vollumfänglich gerechtfertigt wäre (dazu sogleich, E. 5.7.5 ff.). Überdies
wird im Gutachten von Dr. D._______ nicht eine «Gesamtschau» vorge-
nommen, sondern festgehalten, zum Zeitpunkt der Untersuchung – d.h.
Ende November 2011 – bestehe «höchstens noch eine leichte depressive
Episode, so dass zu diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht höchstens
noch eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei jeder in Frage
kommenden Tätigkeit gerechtfertigt» sei. Dass während der stationären
Klinik-Aufenthalte jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, stellte
indes auch Dr. D._______ nicht in Frage (IV act. 49 S. 46 f.).
5.7.5 Die Vorinstanz macht geltend, das Medas-Gutachten kläre nicht die
wesentliche Frage des Gerichts, von welcher Arbeitsfähigkeit seit 29. No-
vember 2011 auszugehen sei. Die Gutachterstelle wurde aber im Rahmen
der Auftragserteilung nicht darauf hingewiesen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht im Rückweisungsentscheid eine zeitliche Einschränkung vor-
genommen bzw. den Auftrag erteilt hatte, es sei der Verlauf der Arbeitsfä-
higkeit ab dem 29. November 2011 zu prüfen (vgl. Urteil B-5261/2012
E. 10.2). Stattdessen stellte die Vorinstanz den Gutachtern die standard-
mässige Frage nach der retrograden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
(IV act. 94 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund fällt die entsprechende Kritik
der Vorinstanz am Medas-Gutachten auf sie selbst zurück (vgl. dazu JÖRG
JEGER, Garbage in – garbage out: Die Kunst der Fragestellung für medizi-
nische Gutachten, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2015/4, Rz. 27 f.). Die
Tatsache allein, dass die Gutachter sich auch mit einem weiter zurücklie-
genden Zeitraum befassen, stellt sodann deren Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit im relevanten Zeitraum ab Dezember 2011 nicht in Frage: Die
Medas-Gutachter gehen davon aus, dass die mittel- und langfristige Ar-
beitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht in allen in Frage kommenden Tä-
tigkeiten zu 50% eingeschränkt ist (IV act. 99 S. 27 u. 37 f.).
5.7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rückweisungsentscheid ge-
fordert, es sei bei der ergänzenden medizinischen Abklärung der Tatsache
Rechnung zu tragen, dass sich psychosoziale und soziokulturelle Fakto-
ren, welche grundsätzlich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im
Sinne des IVG darstellen, oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren
Leiden trennen lassen. Je stärker aber psychosoziale oder soziokulturelle
Faktoren in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestim-
men, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische
Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. Urteil B-5261/2012
E. 10.3 m.H.). Der psychiatrische Teilgutachter begründet seine Diagnose-
C-2656/2015
Seite 16
stellung nun schlüssig und erläutert, dass sich im Falle des Beschwerde-
führers im Rahmen einer dauerhaften depressiven Verstimmung und einer
Persönlichkeitsakzentuierung gemäss ICD-10 Z.73.1 mit einem leistungs-
bezogenen, aber auch schizoiden Anteilen zu rezidivierenden depressiven
Phasen kam, die jeweils stationäre Aufenthalte notwendig machten (IV
act. 99 S. 25). Klarerweise spielten in diesem Kontext psychosoziale und
soziokulturelle Belastungsfaktoren jeweils ebenfalls eine Rolle, indem sie
den Gesundheitsschaden aufrechterhalten bzw. dessen Wirkungsgrad ver-
schlimmern (vgl. etwa IV act. 90; BGE 127 V 294 E. 5a). Indessen lassen
sich diese Faktoren nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden
trennen und stehen nicht derart im Vordergrund, dass die verselbststän-
digte psychische Störung als nicht invalidisierend anzusehen wäre.
5.7.7 Der psychiatrische Fachgutachter legt schlüssig dar, dass es zu ei-
nem phasenhaften Verlauf mit Auftreten eigenständiger depressiver Pha-
sen kommt (vgl. IV act. 99 S. 26). Als Folge dieses phasenhaften Verlaufs
der Krankheit ist es aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, dass die
Gutachter eine doch etwas pauschal anmutende mittel- und langfristige
Schätzung der Arbeitsfähigkeit – gleichsam im Sinne eines Durchschnitts-
werts – abgeben (IV act. 99 S. 27 u. 37). Diese Vorgehensweise wird letzt-
lich auch von der Vorinstanz nicht beanstandet, welche einzig die Höhe
dieser Schätzung in Frage stellt. Ihre diesbezügliche Argumentation über-
zeugt jedoch aus genannten Gründen nicht (E. 5.7.4).
5.7.8 Rechtsprechungsgemäss werden medizinisch nicht begründbare
Selbsteinschätzungen nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchti-
gung anerkannt (E. 4.3) und sind zumutbare Behandlungsmöglichkeiten
auszuschöpfen (vgl. Urteil des BGer 9C_818/2014 vom 10. August 2015
E. 4.2.2; BGE 140 V 193). Diesbezüglich machen weder die Vorinstanz
noch die Medas-Gutachter dem Beschwerdeführer Vorhalte. Dieser war
insgesamt fünf Mal stationär hospitalisiert und ist seit Jahren in ambulanter
psychiatrischer Behandlung, welche indes bisher zu keiner Stabilisierung
führte (vgl. IV act. 99 S. 22, 26, 28; BVGer act. 7 u. 13). Die Gutachter
stellen fest, die Motivation zur Befolgung therapeutischer Vorschläge sei
im Moment krankheitsbedingt nur teilweise anzutreffen (IV act. 99 S. 38);
daraus kann dem Beschwerdeführer kein rechtlicher Nachteil entstehen.
5.7.9 Im Medas-Gutachten wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Systemadministrator wie auch in ei-
ner adaptierten Tätigkeit (körperlich wenig belastend, eher sitzend, ohne
C-2656/2015
Seite 17
feinmotorischen Einsatz der Hände, ohne mittelschwere bis schwere Be-
lastungen des Achsenskelettes) aus polydisziplinärer Sicht zu 50% arbeits-
fähig. Die Reduktion begründe sich primär mit dem psychischen Leiden
und den damit verbundenen Einschränkungen (IV act. 37):
Mittelgradig gestörte Kontaktfähigkeit und Gruppenfähigkeit
Leichtgradig eingeschränktes Planen und Strukturieren von Arbeiten
Eingeschränkte Flexibilität und Umstellfähigkeit
Leicht- bis mittelgradig eingeschränkte Anwendung fachl. Kompetenzen
Dass sich auch diesen Einschränkungen eine mittel- bis langfristige Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% für leidensangepasste Tätigkei-
ten ergibt, ist nachvollziehbar. Diese Schätzung entspricht im Ergebnis
auch anderen, früheren Einschätzungen, so etwa derjenigen von Dr. med.
C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der in sei-
nem psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2010 festhielt, vom Be-
schwerdeführer könne mittelfristig eine 60%ige Leistung bei 80%iger zeit-
licher Anstellung erwartet werden (IV-act. 22 S. 2-6). Wie bereits
Dr. C._______ beschäftigt sich der psychiatrische Teilgutachter
Dr. W._______ aber nicht mit den konkreten Anforderungen an einen Sys-
temadministrator, der – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im
Rückweisungsentscheid festgehalten hat – notorisch eine hohe Stressbe-
lastbarkeit aufweisen muss, unregelmässige Arbeitszeiten hat und unter
erheblichem Zeitdruck arbeiten können muss (vgl. Urteil B-5261/2012
E. 7.3.1). Der behandelnde Facharzt Dr. O._______ bezeichnete die zu-
rückliegende berufliche Situation, d.h. die anspruchsvolle Tätigkeit als Sys-
temadministrator, gar als relevanter depressionsauslösender «Trigger»
und stellte fest, der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt nicht mehr in
der Lage, diese Tätigkeit auszuführen (IV act. 62 S. 18; 72 S. 51). Dieser
Einschätzung ist zu folgen. Mit der Frage, welche konkreten Tätigkeiten als
leidensangepasst einzustufen sind, setzen sich die Gutachter zwar nicht
hinreichend auseinander. Im Einklang mit der Selbsteinschätzung des Be-
schwerdeführers ist diesbezüglich freilich davon auszugehen, dass bei-
spielsweise «Routinearbeiten» im Computerbereich darunter fallen würden
(IV act. 99 S. 42 f.). Dasselbe gilt wohl auch für eine – theoretisch mögliche
– Tätigkeit als Politikwissenschaftler (vgl. Urteil B-5261/2012 E. 10.2), wo-
mit sich die Gutachter allerdings nicht befassten, obwohl ihnen eine ent-
sprechende Frage ausdrücklich gestellt worden war (IV act. 99 S. 38).
Diese Frage kann aber offen bleiben (vgl. E. 5.8). Jedenfalls ist davon aus-
zugehen, dass für leidensangepasste Tätigkeiten, d.h. körperlich wenig be-
C-2656/2015
Seite 18
lastende, vorwiegend sitzend auszuführende Arbeiten ohne besondere An-
forderungen an die Stressbelastbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% be-
steht. Dass der behandelnde Psychiater Dr. N._______ zu einer anderen
Einschätzung gelangt bzw. von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit
ausgeht, ändert daran nichts (vgl. BVGer act. 13; BGE 135 V 465 E. 4.5
m.H.).
5.8 Die Vorinstanz wurde im Rückweisungsentscheid B-5261/2012 ver-
pflichtet, nach der ergänzenden medizinischen Abklärung die Verwertbar-
keit der Restarbeitsfähigkeit zu überprüfen (E. 8)
5.8.1 Das zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung
von Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen zu stellen
sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter
Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in
wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stel-
lenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teil-
invalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (vgl.
BGE 134 V 64 E. 4.2.1; 110 V 273 E. 4b je m.H.).
5.8.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem-
der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu-
sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs-
fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht
mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt-
schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er-
werbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie-
bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer-
ten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die
Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam-
menhang auch Persönlichkeitsstruktur, Begabungen und Fertigkeiten,
Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfah-
rung aus dem angestammten Bereich sein (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1;
Urteil des BGer 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3; Urteil des
BVGer C-1307/2013 vom 26. Mai 2015 E. 7.2 m.H.).
C-2656/2015
Seite 19
5.8.3 Von massgeblicher Bedeutung ist im Kontext dieser Prüfung, welcher
Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und einen
allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Das Bundesverwal-
tungsgericht hielt bereits im Rückweisungsentscheid fest, die Verwertbar-
keit der Resterwerbsfähigkeit sei angesichts des fortgeschrittenen Alters
des Beschwerdeführers fraglich (vgl. Urteil B-5261/2012 E. 8.2). Recht-
sprechungsgemäss wird nun für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beant-
wortet wird, auf das Feststehen der Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig-
keit abgestellt. Auf den Zeitpunkt älterer Gutachten kann hier nicht abge-
stellt werden (vgl. Urteil B-5261/2012 E. 7.5), weil erst das neue Medas-
Gutachten vom 6. Januar 2015 die genügende medizinische Grundlage für
den Rentenentscheid bildet. Für die streitige Rentenberechtigung ab
1. März 2012 ist demnach die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am
6. Januar 2015 entscheidend (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.).
5.8.4 Im Januar 2015 war der Beschwerdeführer rund 62 ½ Jahre alt. Es
verbleibt eine relativ kurze Aktivitätsdauer von zweieinhalb Jahren bis zum
Erreichen des AHV-Alters. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und
der Medas-Gutachter ist in der angestammten Tätigkeit als Systemadmi-
nistrator von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weil
der Beschwerdeführer die mit dieser Tätigkeit notorisch einhergehende
Stressbelastbarkeit gesundheitlich bedingt nicht mehr aufweist (vgl. vorne
E. 5.7.9 sowie Urteil B-5261/2012 E. 7.3.1). Selbst wenn man aber von ei-
ner theoretischen teilweisen Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Systemad-
ministrator ausginge, wäre im Zusammenhang mit der Prüfung der Ver-
wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu bedenken, dass der Beschwerde-
führer im Fachbereich Informatik nur über eine einjährige, vor mehr als
dreissig Jahren absolvierte Ausbildung zum EDV-Fachmann verfügt (IV
act. 1 S. 18), seit mehr als sechs Jahren keine Berufspraxis mehr hat und
der Bereich Informatik notorisch durch einen schnellen Wandel der fachli-
chen Erfordernisse geprägt ist. Sodann besteht auch in leidensangepass-
ten Tätigkeiten keine vollschichtige Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund der
spezifischen krankheitsbedingten Einschränkungen von einem nicht uner-
heblichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand auszugehen wäre.
Wohl hat der Beschwerdeführer sodann im Jahr 1974 die Staatsprüfung für
den Verwaltungsdienst absolviert und 1980 ein Studium der Politikwissen-
schaft abgeschlossen (IV act. 1 S. 19 f.). Zudem würde eine Wiedereinglie-
derung bzw. eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit auch therapeutisch zur
Stabilisierung beitragen (IV act. 99 S. 28). Dies alles ändert aber nichts da-
C-2656/2015
Seite 20
ran, dass ein potentieller Arbeitgeber mit der Beschäftigung des Beschwer-
deführers ein aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs als hoch erschei-
nendes Risiko längerer krankheitsbedingter Ausfälle einginge. Hinzu kom-
men auf die psychische Krankheit des Beschwerdeführers zurückgehende
Funktionseinschränkungen wie namentlich eine mittelgradig gestörte Kon-
takt- und Gruppenfähigkeit, das erschwerte Planen und Strukturieren von
Aufgaben und eine geminderte Flexibilität, sowie – weniger gravierend,
aber doch vorhanden und nicht unerheblich (vgl. E. 5.4.1) – verschiedene
körperliche Einschränkungen (IV act. 99 S. 33 f.).
5.9 Zusammenfassend ist in Würdigung aller erörterter Umstände davon
auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Resterwerbsfä-
higkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht
mehr nachgefragt wird. Es liegt daher auch im streitigen Zeitraum, d.h. über
den 29. Februar 2012 hinaus, eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor.
Der Beschwerdeführer hat daher weiterhin Anspruch auf eine ganze
IV-Rente (vgl. E. 2.2).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerde-
führer hat auch über den 29. Februar 2012 hinaus und bis auf weiteres
Anspruch auf eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100%); die angefochtene Ver-
fügung ist entsprechend abzuändern. Betreffend Kinderrenten stellt der Be-
schwerdeführer zwar keine Anträge (vgl. Sachverhalt Bst. A und F). Indes
bestehen die Ansprüche bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber
bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 35 IVG; Art. 25 Abs. 5 AHVG
[SR 831.10]; Art. 49bis und 49ter AHVV [SR 831.101]); der Beschwerdefüh-
rer hat die erforderlichen Nachweise der Vorinstanz einzureichen.
7.
7.1 Verfahrenskosten sind weder dem obsiegenden Beschwerdeführer
noch der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
7.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu Las-
ten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteient-
schädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl.
C-2656/2015
Seite 21
Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zuzusprechen.
7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung ist
folglich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben.
Dispositiv nächste Seite
C-2656/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer auch über den 29. Feb-
ruar 2012 hinaus eine ganze IV-Rente zugesprochen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege samt
Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
C-2656/2015
Seite 23
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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