B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2657/2013
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bür-
gerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland /
Rückerstattung.
C-2657/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist 1947 geboren und Bürgerin von Büren (Kanton
Solothurn) und Rümlingen (Kanton Basel-Landschaft). Sie ist geschieden
und lebt seit Jahren in Spanien zusammen mit einem Freund (polnischer
Staatsangehöriger).
B.
Vom 30. September 2004 bis 31. Oktober 2010 erhielt sie vom Bund Sozi-
alhilfe im Umfang von CHF 84'642.94. Gemäss Leistungsverfügung vom
15. Februar 2012 wurden ihr für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28.
Februar 2013 wiederkehrende Leistungen von EUR 508.46 im Monat zu-
gesichert.
Nach dem Tod ihrer Mutter erhielt die Beschwerdeführerin zu Beginn des
Jahres 2012 eine Erbschaft. Die Sozialhilfeunterstützung wurde deshalb
auf Ende April 2012 eingestellt und die Vermögenssituation neu abgeklärt.
Danach habe sie per Ende Januar 2013 ein Vermögen von EUR 10'686.80
besessen (EUR 4'853.80 auf zwei Bankkonten, EUR 2'000.- Festgeld und
Obligationen im Wert von EUR 4'014.96). Die Abklärungen hätten auch er-
geben, dass sie seit über sechs Jahren in einem 2er-Haushalt leben würde,
was sie verschwiegen habe. Im Schnitt habe sie deshalb etwa EUR 4'662.-
pro Jahr zu viel an Sozialhilfeunterstützung erhalten.
C.
Mit Verfügung vom 15. April 2013 hielt das Bundesamt für Justiz (BJ, neu
Konsularische Direktion des EDA) fest, dass zurzeit keine Sozialhilfe mehr
ausgerichtet werde, und forderte die Beschwerdeführerin auf, der Vo-
rinstanz innert 30 Tagen einen Betrag von EUR 4'000.- zu bezahlen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Neuberechnung des Budgets ergebe –
da sich bei einem grösseren Haushalt die Wohnkosten verringern würden
und die Beschwerdeführerin inzwischen von den Niederlanden eine Pen-
sion von durchschnittlich EUR 124.- im Monat erhalte – einen Überschuss
von monatlich EUR 37.20. Damit gelte sie nicht mehr als bedürftig im Sinne
des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Um ihre wirt-
schaftliche Unabhängigkeit nicht zu gefährden und ihrem Gesundheitszu-
stand und den damit verbundenen höheren Auslagen Rechnung zu tragen,
werde ein Freibetrag von EUR 6'868.80 als angemessen betrachtet. Der
verbleibende Betrag von EUR 4'000.- sei für die Rückerstattung der Sozi-
alhilfe zu verwenden.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2013 beantragt die Beschwerdeführe-
rin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ("Weil ich
nicht damit einverstanden bin, dass ich kein Geld mehr aus der Schweiz
empfange"). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihr
Freund habe keine Arbeit und kein Einkommen. Ferner könne sie den Be-
trag von EUR 4'000.- nicht zurückzahlen. Auch sei ihr nicht bekannt, dass
sie Obligationen besitze.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin die Gelegen-
heit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. In-
nerhalb der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stellung-
nahme eingetroffen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der
Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Ge-
biet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätz-
lich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhal-
ten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen ge-
währt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthalts-
staates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und
Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthalts-
staates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürf-
nisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen
nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die
notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not gerate-
nen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, ange-
messene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unter-
stützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzu-
stellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufent-
haltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bun-
desrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff.
1.1 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Ver-
sion des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien],
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online abrufbar unter: > Dienstleistungen und Publika-
tionen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland >
Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]).
3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen,
in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person
ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst.
a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozial-
hilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR
852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets
stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilfe-
rechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizeri-
schen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Die Höhe der
auszurichtenden wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen entspricht dem in
diesem Budget festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA).
3.3 Nach Art. 19 Abs. 1 BSDA sind empfangene Unterstützungsbeiträge
zurückzuerstatten, wenn der Unterstützte keiner Hilfe mehr bedarf und ein
angemessener Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist. Wer
eine Unterstützung für sich oder einen andern wissentlich durch unwahre
oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rückerstat-
tung verpflichtet (Art. 19 Abs. 3 BSDA).
4.
4.1
Die Vorinstanz kommt aufgrund des am 20. März 2013 erstellten Budgets
auf einen Überschuss von EUR 37.20 im Monat, wobei sie im Gegensatz
zu früher erstmals berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin in einem
2-Personen-Haushalt lebt (Halbierung der Haushaltskosten und Reduktion
des Haushaltsgeldes) und neu auch eine Rente aus den Niederlanden be-
zieht. Die Beschwerdeführerin stellt die Höhe der einzelnen Positionen die-
ses Budgets nicht in Frage, beanstandet jedoch sinngemäss die Halbie-
rung der Haushaltskosten, weil sie seitens ihres im gleichen Haushalt le-
benden Freundes mit keiner finanziellen Unterstützung rechnen könne
("hat keine Arbeit und kein Einkommen"). Somit ist hinsichtlich der Frage
des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfeunterstützung bzw.
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des allfälligen Umfangs ihrer Bedürftigkeit zu prüfen, ob die von der Vor-
instanz im Budget vorgenommene Berechnung aufgrund eines 2-Perso-
nen-Haushalts zu Recht erfolgte.
4.2 Beim Freund der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um einen
Schweizer Staatsangehörigen, weshalb für ihn keine Unterstützungsleis-
tungen gemäss BSDA bezogen werden können. Dies bedeutet aber auch,
dass entsprechende Auslagen und Haushaltskosten, welche er selber ver-
ursacht, beim Budget für die Berechnung einer allfälligen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin nicht aufgeführt werden können. Folgerichtig hat die
Vorinstanz im Budget vom 20. März 2013 nur die Hälfte der Haushaltskos-
ten berücksichtigt und beim Haushaltsgeld eine entsprechende Reduktion
vorgenommen. Die Höhe des Haushaltgeldes (monatlich EUR 288 für das
Jahr 2013), die periodisch länder- oder regionenweise festgelegt wird, und
die Erfassung im Budget mit 76.5 Prozent (EUR 220.30) für eine Person in
einem 2-Personen-Haushalt sind im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl.
Art. 8 Abs. 1 und 2 VSDA sowie Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Wie bereits er-
wähnt, stellt die Beschwerdeführerin die weiteren Positionen des Budgets
– darunter die monatlichen Einnahmen der AHV (EUR 613) und der Rente
aus den Niederlanden (EUR 124) – nicht in Frage. Der daraus von der Vo-
rinstanz errechnete monatliche Budgetüberschuss von EUR 37.20 wurde
demnach korrekt ermittelt, weshalb die Voraussetzungen für eine weitere
Ausrichtung von wiederkehrenden Unterstützungsleistungen nicht mehr
gegeben sind.
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz verlangt von der Beschwerdeführerin darüber hinaus
eine Rückerstattung von EUR 4'000.- für die während Jahren zu viel bezo-
gene Sozialhilfe und wirft ihr unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 BSDA vor,
diesbezüglich wissentlich unvollständige Angaben gemacht zu haben.
4.3.2 Dass die Beschwerdeführerin während Jahren zu viel Sozialhilfe be-
zogen hat, wird von ihr – auch bezüglich der Höhe der zu viel bezogenen
Unterstützungsleistungen (im Durchschnitt ca. EUR 4'660.- pro Jahr) –
nicht bestritten. In ihrer Situation könne sie jedoch den verlangten Betrag
nicht zurückzahlen. Auch sei ihr nicht bekannt, dass sie im Besitze von Ob-
ligationen sei. Im Übrigen sei bei der Gemeinde registriert, dass ihr Freund
schon seit sechs Jahren bei ihr wohne.
4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per Ende Ja-
nuar 2013 auf zwei Konten der Bank B._______ insgesamt EUR 4'853.82
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hatte. Daneben soll sie (gemäss den gegenüber der Schweizer Vertretung
gemachten Angaben der Bank) über Festgeld von EUR 2'000.- verfügt ha-
ben sowie über eine Obligation von EUR 4'014.96, die jedoch erst am 30.
Juni 2017 abläuft. Gestützt auf diese Grundlagen erscheint daher eine
Rückforderung von EUR 4'000.- angemessen, zumal das Restvermögen
der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Freibetrag von EUR 3'456.-
(zur Berechnung des Freibetrags vgl. Art. 8 Abs. 3 VSDA i.V.m. Ziff. 1.2.2.
der Richtlinien) bei weitem übertrifft. Gemäss einem mit der Rechtsmitte-
leingabe eingereichten Auszug der Bank B._______ (Fax vom 23. April
2013) befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf einem Konto EUR 3'876.10
und auf einem weiteren EUR 4'000.- (offensichtlich die Obligation). Abge-
sehen davon, dass die Beschwerdeführerin nie darüber Rechenschaft ab-
legte, wofür sie nebst ihren monatlichen Einkünften von EUR 737.- in nicht
einmal drei Monaten fast EUR 3'000.- ausgegeben hatte, erscheint eine
Rückerstattung von EUR 4'000.- auch unter Berücksichtigung eines Ge-
samtvermögens von EUR 7'876.10 zum Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung (15. April 2013) als gerechtfertigt. Daran vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass die Obligation erst am 30. Juni 2017
abläuft. Denn auch bei einer Obligation handelt es sich trotz bestimmter
Laufzeit um liquidierbares Vermögen, das allenfalls für den Lebensunter-
halt zu verwenden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Ziff. 1.2.2. der Richtli-
nien). Im Übrigen liegen keine Umstände vor, die gemäss Art. 19 Abs. 5
BSDA den Verzicht der ganzen oder einer teilweisen Rückerstattung recht-
fertigen würden. So wurde die Beschwerdeführerin mit der Leistungsbestä-
tigung (vgl. zuletzt jene vom 15. Februar 2012) jeweils darauf hingewiesen,
dass sie u.a. alle Änderungen bezüglich Wohnsituation (Zu- und Wegzug
von Personen) sofort und unaufgefordert zu melden habe, was sie aber
über Jahre hinweg nicht tat und noch in ihrem Unterstützungsgesuch vom
5. Februar 2012 verschwieg, dass eine weitere Person in ihrem Haushalt
lebt. Im von ihr ausgefüllten Budgetformular wird ausdrücklich nach der
Anzahl unterstützter und nicht unterstützter Personen im gleichen Haushalt
gefragt. Letztere Rubrik liess die Beschwerdeführerin unausgefüllt. Dass
ihr Freund bei der Gemeinde als bei ihr wohnhaft registriert war und ist,
vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich haben weder die Vorinstanz
noch die Schweizer Vertretung einen automatischen Zugriff auf dieses Re-
gister. Ohne einen diesbezüglichen Hinweis der Beschwerdeführerin oder
einer Drittperson bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, von sich aus
entsprechende Nachforschungen oder Abklärungen vorzunehmen. Indem
die Beschwerdeführerin es trotz der ihr obliegenden Pflicht unterlassen hat,
der Vorinstanz mitzuteilen, dass eine weitere Person in ihrem Haushalt
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Seite 8
lebt, hat sie wissentlich durch unvollständige Angaben Unterstützungsleis-
tungen erwirkt, weshalb sie in jedem Fall rückerstattungspflichtig ist (vgl.
Art. 19 Abs. 3 BSDA und Ziff. 6.3.2. der Richtlinien).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die weitere Ausrichtung
einer finanziellen monatlichen Unterstützung mangels Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin zu Recht verweigert und von ihr die Rückerstattung von
EUR 4'000.- verlangt hat. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Schweizerische Generalkonsulat in Barcelona (ad Ref. […] und mit
der Bitte, der Beschwerdeführerin eine Orientierungskopie zukommen
zu lassen)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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