Abtei lung II I
C-2659/2006/koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaf-
ten AG
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV; Revisionsgesuch
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2659/2006
Sachverhalt:
A.
Frau A._______, geboren am (...) 1955, ist spanische
Staatsangehörige und arbeitete von August 1992 bis November 1995
zu 100% als Raumpflegerin in der Schweiz (act. 1, 22). In dieser Zeit
zahlte sie die obligatorischen Beiträge in die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung ein. Seit 1998 wohnt sie in Spanien, wo sie
seither nicht mehr erwerbstätig war (act. 27).
B.
Wegen einem schweren depressiven Syndrom (langdauernde Krank-
heit) erhielt die Versicherte ab dem 1. November 1995 eine ganze In-
validenrente zugesprochen (act. 24, 31; Verfügung nicht in den Akten).
Anlässlich einer amtlichen Überprüfung der Invalidität der Versicherten
(act. 29 ff.) wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2000 die Rente der
Versicherten durch eine halbe Rente ab 1. März 2000 ersetzt, da sich
ihr Gesundheitszustand massgeblich verbessert hatte (act. 56). Eine
dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Versicherten zurückge-
zogen. Am 6. Juli 2000 erklärte die Eidgenössische Rekurskommission
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Aus-
land wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV)
das Verfahren als durch Beschwerderückzug erledigt (act. 60).
C.
Mit Schreiben vom 5. November 2001 liess die Versicherte ein Revisi-
onsgesuch einreichen. Unter Hinweis auf ein Arztzeugnis brachte sie
vor, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe
und sie zu 100% erwerbsunfähig sei (act. 62). Die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) holte eine Stellungnahme
ihres medizinischen Dienstes ein. Mit Verfügung vom 8. Februar 2002
wies sie das Revisionsgesuch ab, da aus dem eingereichten Arztzeug-
nis keine Verschlechterung ersichtlich sei (act. 65).
D.
Anlässlich einer erneuten amtlichen Revision forderte die IV-Stelle am
29. April 2003 beim zuständigen spanischen Ministerium für Arbeit und
Sozialversicherungen neue ärztliche Unterlagen ein (act. 75). Aufgrund
des am 1. Dezember 2003 eingereichten Formulars CH./E 20 inkl.
Arztzeugnis des Psychiaters Dr. B._______ sowie eines Kurzberichts
von IV-Stellenarzt Dr. med. C._______ vom 2. Februar 2004 teilte die
Seite 2
C-2659/2006
IV-Stelle der Versicherten am 5. Februar 2004 mit, dass die
Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende
Änderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf die
entsprechenden Geldleistungen bestehe (act. 81-86).
E.
Bereits am 10. März 2004 liess die Versicherte erneut ein Revisions-
gesuch einreichen. Dem Gesuch legte sie einen Bericht des Psychia-
ters Dr. D._______ vom 5. März 2004 bei, woraus u.a. die verschriebe-
nen Medikamente ersichtlich sind. Gemäss der Gesuchsbegründung
seien diese Medikamente geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
nachzuweisen (act. 88). Der medizinische Dienst der IV-Stelle hielt in
seinem Bericht vom 30. März 2004 fest, dass der Bericht des Psychia-
ters nicht ausreiche und forderte eine erneute Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes der Versicherten (act. 90). Die IV-Stelle liess dar-
aufhin durch die zuständigen spanischen Behörden eine medizinische
Abklärung mittels dem Formular CH./E 20 vornehmen; sodann holte
sie beim Psychiater Dr. B._______ einen ergänzenden Bericht sowie
eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes ein (act. 92 ff.).
Mit Verfügung vom 18. April 2005 stellte die IV-Stelle fest, die Überprü-
fung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Versicher-
ten nicht verändert habe, ihr also weiterhin eine halbe Rente zustehe
(act. 107).
F.
Die Versicherte liess von ihrem Rechtsvertreter und ihrer Tochter am
26. Mai 2005 gegen diese Verfügung Einsprache erheben. Der Ein-
sprache legte sie diverse ärztliche Unterlagen bei, welche die Ver-
schlechterung ihres Gesundheitsschadens belegen würden
(act. 108-115). Am 16. September 2005 reichte sie zusätzliche medizi-
nische Belege ein, darunter auch einen Bericht von Dr. D._______
vom 31. August 2005 (act. 116). Der medizinische Dienst der IV-Stelle
beurteilte diese am 13. Dezember 2005 und stellte fest, dass aufgrund
der Beurteilung von Dr. D._______ vom 31. August 2005 bei der Be-
schwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab dem 31. August
2005 für sämtliche Tätigkeiten bestehe (act. 118). Aufgrund dieser Be-
urteilung hiess die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) in ihrem Ein-
spracheentscheid vom 26. Januar 2006 die Einsprache der Versicher-
ten gut und ersetzte die halbe Rente durch eine ganze Rente ab
1. November 2005 (act. 120 f.).
Seite 3
C-2659/2006
G.
Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) am 14. Februar 2006 durch ihre Tochter und ihren Rechts-
vertreter Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV erheben. Sie
beantragte sinngemäss, es sei ihr die ganze Rente bereits ab Novem-
ber 2000 auszurichten. Der Beschwerde legte sie diverse medizinische
Unterlagen bei, welche die Verschlechterung bereits zu diesem Zeit-
punkt belegen würden.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2006
die Abweisung der Beschwerde. Daraus ergäben sich keine wesent-
lichen neuen Gesichtspunkte, denn die medizinischen Unterlagen sei-
en bereits früher eingereicht und vom medizinischen Dienst der IV-
Stelle beurteilt worden. Auf Nachfrage der Rekurskommission AHV/IV
hin bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Beschwerde auf-
recht erhalten wolle.
I.
Mit Verfügung vom 1. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar
2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde der Schriftenwechsel
geschlossen. Mit Verfügung vom 3. April 2007 wurde den Parteien der
Spruchkörper bekannt gegeben. Am 18. April 2008 wurde den Partei-
en eine Änderung des Spruchkörpers mitgeteilt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Seite 4
C-2659/2006
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicher-
ung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwer-
deführerin besonders berührt. Ihr schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung und damit ihre Beschwerdelegitimation sind
zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu
prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine ganze Rente zu Recht ab 1. November 2005 gewährte.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Ju-
ni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
Seite 5
C-2659/2006
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
Erw. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall
das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grund-
sätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Re-
geln zu beurteilen haben.
2.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
Erw. 3.2).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2006 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999
[AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4.
IVG-Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist so-
Seite 6
C-2659/2006
dann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da
die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Er-
werbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmetho-
de den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begrif-
fen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Recht-
sprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft
des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgen-
den auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
26. Januar 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 Erw. 1.2
mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind,
sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfüg-
ung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Pro-
zent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent
Anspruch auf eine ganze Rente.
Seite 7
C-2659/2006
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn-
te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberges-
tellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30
E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbs-
möglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität
ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behin-
derung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festge-
legten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen
(BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4a]).
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Seite 8
C-2659/2006
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 ff.).
3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent-
lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben.
Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben,
wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist
(BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisi-
onsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b
mit Hinweisen).
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin gemäss Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invali-
dität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge-
ändert hat. Diese in Art. 87 IVV genannte Voraussetzung soll verhin-
dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und
nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts
darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Damit diesem Zweck im
Revisionsverfahren ebenso wie im Neuanmeldungsverfahren wirksam
Rechnung getragen werden kann, muss sich die versicherte Person
das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenan-
spruchs im Rahmen eines erneuten Leistungsgesuchs entgegenhalten
lassen (BGE 133 V 108 E. 5.3).
3.3 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, be-
urteilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer
Seite 9
C-2659/2006
materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei An-
haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V
108 E. 5.4, BGE 125 V 369).
Nach einer amtlichen Revision wurde der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 1. März 2000 nur noch eine halbe Rente zugesprochen.
Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. November 2001
wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2002 abgelehnt. Zudem wurde
aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. Revision des
IVG eine amtliche Rentenrevision durchgeführt. Mit Mitteilung vom
5. Februar 2004 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass
die Überprüfung keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben
habe. Gemäss Aktenlage untersuchte die Vorinstanz in beiden Revisio-
nen den jeweiligen neuen Sachverhalt eingehend – indem je medizini-
sche Unterlagen bei den spanischen Behörden eingeholt wurden - und
würdigte anschliessend die Ergebnisse zusammen mit dem medizini-
schen Dienst. Die Durchführung eines Einkommensvergleichs wurde in
beiden Fällen nicht notwendig, da keine Anhaltspunkte für eine Verän-
derung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands
bestanden. Es handelt sich demzufolge bei den Revisionsentscheiden
vom 8. Februar 2002 und vom 5. Februar 2004 um abgeschlossene
materielle Prüfungen des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung und Beweiswürdigung.
3.4 Die Vorinstanz bejahte im Einspracheentscheid die Ausrichtung ei-
ner ganzen Rente ab dem 1. November 2005. Die Beschwerdeführe-
rin forderte, es sei ihr die ganze Rente seit November 2000 auszurich-
ten. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund der abgeschlossenen Renten-
Revisionen die Zeit zwischen November 2000 und 5. Februar 2004
nicht mehr zu beurteilen. Vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist
demnach nur, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer-
in im Sinne des Gesetzes in der Zeit zwischen dem 5. Februar 2004
und dem 1. November 2005 in rentenerhöhendem Ausmass ver-
schlechtert hat.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch erwähnt,
dass die Beschwerdeführerin mit den nachträglich eingereichten
Unterlagen keine neuen Tatsachen geltend macht oder Beweismittel
Seite 10
C-2659/2006
beibringt, die im Februar 2004 nicht bekannt gewesen wären. Nament-
lich ist die aus dem Attest vom 5. März 2004 (act. 87) ersichtliche
medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin mit Schmerz-
und Schlafmitteln sowie Antidepressiva bereits aus früheren Arzt-
berichten ersichtlich (vgl. act. 61, 81 und 83). Damit sind die Voraus-
setzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1
ATSG von Vornherein zu verneinen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass sich
ihr Gesundheitszustand bereits im Jahr 2000 und danach laufend
massiv verschlechtert habe und dies durch die eingereichten Arztbe-
richte bestätigt werde. Die Ärzte hätten bescheinigt, dass sie zu 100%
arbeitsunfähig sei, weshalb sie ab einem früheren Zeitpunkt Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente habe.
4.1 Die Akten enthalten – soweit den hier zu prüfenden Zeitraum be-
treffend – namentlich folgende relevante Arztberichte:
- Dr. D._______, Psychiater, (...), hielt in seinem Bericht vom 5. März
2004 fest, dass sich die depressiven Episoden bei der Be-
schwerdeführerin seit November 2001 chronifiziert haben. Er diag-
nostizierte eine Dysthymia. Zudem nannte er die Medikamente der
aktuellen Behandlung (act. 87).
- Dr. med. C._______, IV-Stellenarzt, beurteilte am 30. März 2004,
dass der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D._______ zu
wenig klare Auskunft gebe, um zu beurteilen, ob es sich um eine
Situation handle, bei der man die Arbeitsunfähigkeit erhöhen müsse
oder nicht. Eine Liste von Medikamentennamen (ohne Nennung der
aktiven Substanz) und ohne Äusserung zur Arbeitsunfähigkeit
reiche nicht aus (act. 90).
- Dr. med. E._______ erwähnte im Formular CH./E 20 vom 21. Mai
2004 u.a. die bisherigen Behandlungen und den oben genannten
Bericht von Dr. D._______ vom 5. März 2004. Zudem bestehe eine
Degeneration der Halswirbelsäule im Bereich C7-D1, mögliche Fib-
romyalgie und Dysthymia. Die Beschwerdeführerin könne nur Ar-
beitstätigkeiten ohne grosse intellektuelle Anforderungen und mit
geringer mechanischer Belastung der Wirbelsäule und der rechten
Schulter ausführen (act. 96). Gemäss dem IV-Stellenarzt
Dr. med. C._______ entsprechen diese Unterlagen jedoch nicht
Seite 11
C-2659/2006
dem benötigten Qualitätsstandard, der eine Verschlechterung der
Situation zu belegen vermöchte, weshalb er am 10. August 2004
eine weitere Stellungnahme beantragte (act. 97).
- Dr. B._______, Psychiater, diagnostizierte am 18. Oktober 2004
eine Dysthymia und am 13. Januar 2005 führte er aus, dass sich die
Verschlechterung insbesondere auf das chronische Schmerzsyn-
drom bei depressiver Verstimmung beziehe (act. 103 und 104).
Dr. med. C._______ beurteilte die Situation als unverändert
(act. 105).
- Mit der Einsprache reichte die Beschwerdeführerin diverse Arztbe-
richte ein. Vorliegend relevant sind die Berichte von Dr. B._______
vom 6. Mai 2005 und von Dr. D._______ vom 12. Mai 2005, in wel-
chen das chronische Schmerzsyndrom und die Dysthymia
(ICD-10: F.34) bestätigt werden (act. 109 und 112). Anamnestisch
beziehen sich diese Berichte jedoch nicht auf den hier interessie-
renden Zeitraum.
- Nach der Einsprache reichte die Beschwerdeführerin am 16. Sep-
tember 2005 neue medizinische Unterlagen ein. Rentenrelevant ist
insbesondere der Bericht von Dr. D._______ vom 31. August 2005.
In seiner Prognose führte er aus, dass sich die psychische Situation
der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten wegen der langan-
dauernden Verstimmung und wegen familiären Sorgen verschlech-
tert habe. Ihre Autonomie sei immer stärker beeinträchtigt und eine
psychosoziale Integration gelinge immer schlechter. Die Abhängig-
keit von Dritten nehme daher immer mehr zu (act. 116). In einem
weiteren Bericht vom (14.) August 2005 wird sodann erstmals eine
Gonarthrose der Beschwerdeführerin erwähnt (act. 116.1).
- Dr. med. C._______ bewertete den Bericht von Dr. D._______ als
erstmalige präzise Wiedergabe mit neuen Elementen der Entwick-
lung der vergangenen Monaten bei der Beschwerdeführerin. Der
Einsprache müsse bei dieser Situation stattgegeben werden, da
eine Arbeitsunfähigkeit von 70% für sämtliche Tätigkeiten bestehe.
4.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
Seite 12
C-2659/2006
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332
S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte
Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Be-
antwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen wer-
den, nicht aber weitere Fragen wie z. B. die wirtschaftliche Beurtei-
lung.
4.3 Die regelmässig erstellten Arztberichte dokumentieren, dass die
Diagnosen Dysthymia und chronisches Schmerzsyndrom der Be-
schwerdeführerin in der Zeit von Februar 2004 bis November 2005
praktisch identisch blieben. Die medizinischen Berichte äusserten sich
nicht oder nur sehr rudimentär zu den Auswirkungen der Beschwerden
auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
In den Arztberichten, welche die Beschwerdeführerin einreichte, wurde
jeweilen lediglich sehr pauschal von einer Chronifizierung gesprochen.
Die Beschwerdeführerin erhielt zudem die adäquaten Therapien. Eine
Prognose, wie sie Dr. D._______ am 31. August 2005 erstellte, wurde
bis anhin von den Ärzten nicht geäussert. Wie sich die Verschlechte-
rung konkret auswirkt und dass sich der Gesundheitszustand voraus-
sichtlich kaum bessern wird, wurde erstmals am 31. August 2005 fest-
gehalten. Deshalb kann nach dieser Berichterstattung von
Dr. D._______ von einer massgeblichen rentenrelevanten Verschlech-
terung gesprochen werden. Wenn die Vorinstanz auf den Zeitpunkt ab-
stellte, in welchem dieser Bericht verfasst wurde, handelte sie im Rah-
men ihres Ermessens; dies ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu
beanstanden.
Seite 13
C-2659/2006
4.4 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum
Schluss, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgebli-
chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V
360 Erw. 5b) vor dem 31. August 2005 keine rentenrelevante Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ein-
getreten ist.
5.
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Er-
werbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksich-
tigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange-
dauert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt bei Revisionsgesuchen von
Versicherten frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbe-
gehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV).
Aufgrund der ab August 2005 ausgewiesenen Verschlechterung ist der
Beschwerdeführerin die ganze Rente ab 1. November 2005 auszu-
richten. Diesen Zeitpunkt hat auch die Vorinstanz im angefochtenen
Einspracheentscheid ermittelt.
6.
Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ist daher unbegrün-
det; sie ist abzuweisen.
7.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c
der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 14
C-2659/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Er wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 15