Abtei lung II I
C-2661/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Spanien),
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Einspracheentscheid der IVSTA
vom 24. Januar 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2661/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1952 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer), spanischer Staatsangehöriger, hatte in der
Schweiz als angelernter Maler in W._______ gearbeitet und Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlt. Im
Dezember 1986 suchte er erstmals um Leistungen der Invalidenver-
sicherung nach (act. IV/1). Er bezog seit dem 1. Oktober 1987 eine
halbe und seit dem 1. Juni 1988 eine ganze Rente der schweizeri-
schen Invalidenversicherung aus psychischen und somatischen Grün-
den (vgl. Urteil I 439/90 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 30. August 1991, act. IV/117).
A.b Im Juli 1991 wurden die IV-Akten an die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK überwiesen, als der Versicherte zurück nach
Spanien zog (act. IV/114).
B.
B.a Im Rahmen einer Rentenrevision ersetzte die nun zuständige IV-
Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Verfügung vom 27. Februar 1995 per 1. Mai 1995 die ganze Invaliden-
rente durch eine halbe Rente (act. IV/143).
B.b Die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Perso-
nen (nachfolgend: Reko AHV/IV) hiess mit Urteil vom 23. August 1995
eine vom Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler,
dagegen eingereichte Beschwerde gut und wies die Sache zur neuer-
lichen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (act. IV/147).
Die Vorinstanz stellte nach weiteren Abklärungen und der Erstellung
eines multidisziplinären Gutachtens beim B._______, V._______ ([in
der Schweiz]; nachfolgend: B._______), vom 16. Februar 1996 (act. IV/
161), mit Verfügung vom 4. Februar 1997 fest, es bestehe kein
Rentenanspruch mehr und hob die laufende Rente per 1. April 1997
auf (act. IV/180).
B.c Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess
die Reko AHV/IV mit Urteil vom 22. Februar 1999 teilweise gut und
wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 1997
Seite 2
C-2661/2006
eine halbe Rente auszurichten (act. IV/187).
Mit Urteil I 257/99 vom 27. Dezember 1999 wies das Eidgenössische
Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) eine dagegen eingereich-
te Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigte das Urteil der
Reko AHV/IV (act. IV/192). Am 14. Januar 2000 wurden die entspre-
chenden Rentennachzahlungen für den Beschwerdeführer, die Ehe-
frau und den minderjährigen Sohn (Zusatzrenten) verfügt (act. IV/198,
199).
C.
C.a Im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision forderte die IVSTA
am 26. September 2003 beim spanischen Versicherungsträger Institu-
to National de la Seguridad Social (nachfolgend: INSS) neue medizini-
sche Unterlagen bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands, Thera-
pie, Medikation und allfälliger Spitalaufenthalte des Versicherten seit
1. Januar 2000 an (act. IV/202). Am 17. Dezember 2003 wurde das
Formular CH/E 20 eingereicht (act. IV/206, 221).
Am 9. Februar 2004 wurde der auf den 4. Januar 2004 datierte,
ausgefüllte Fragebogen für die IV-Rentenrevision mit weiteren medi-
zinischen Akten eingereicht (act. 208, 209, 215 – 219). Der Vertreter
des Versicherten machte mit Eingabe vom 24. März 2004 eine zusätz-
liche Verschlechterung des Gesundheitszustands seines Mandanten
geltend, dieser befinde sich psychisch in einer schlechten Verfassung
und äussere Suizidabsichten. Gemäss Arztbericht leide er seit 1999
an einer reaktiven, behandelten Depression und einer Agoraphobie. Er
stellte in Aussicht, weitere aktuellere Arztzeugnisse nachzureichen
und beantragte eine Begutachtung in der Schweiz. Mit Schreiben vom
18. Mai 2004 reichte er die „Informe Clinico“ vom 23. April 2004 ein
(act. IV/211, 213, 222).
C.b Nachdem die IVSTA bei ihrem ärztlichen Dienst (nachfolgend: ÄD)
eine Stellungnahme vom 14. Juli 2004 eingeholt hatte, forderte sie den
Versicherten am 23. August 2004 auf, sich am 18. Oktober 2004 zu
einer polydisziplinären Begutachtung im B._______ in V._______
einzufinden (act. IV/224, 228). Mit Telefonanruf vom 31. August 2004
lehnte der Vertreter des Versicherten eine Begutachtung durch den
B._______ ab und teilte in einem gleichentags verfassten Schreiben
mit, sein Mandant sei im Übrigen ausser Stande, irgend eine Reise zu
unternehmen, und könne deshalb den Begutachtungstermin in
Seite 3
C-2661/2006
V._______ nicht wahrnehmen (act. IV/229, 231, 231.1). Er erhob
ausserdem Vorbehalte gegenüber dem B._______. Der Versicherte sei
vom ersten Besuch des B._______ derart traumatisiert worden, dass
eine weitere Untersuchung dort unzumutbar sei. Unter diesen
Umständen bestehe ausserdem die Gefahr, dass das
Untersuchungsergebnis vorweg als verfälscht erscheinen müsse. Am
6. November 2004 reichte er einen Bericht des behandelnden Arztes
in Spanien vom 27. Oktober 2004 nach (act. IV/237).
Nach Rücksprachen mit dem ÄD ersuchte die Vorinstanz den Ver-
sicherten mit Schreiben vom 11. Januar 2005 um Beantwortung
verschiedener Fragen durch den ihn behandelnden Psychiater (act. IV/
239, 241); am 18. Mai 2005 nahm der behandelnde Arzt (act. IV/248)
und am 25. Juni 2005 der ÄD nochmals Stellung (act. IV/250).
Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 bezog sich die IVSTA auf die bean-
tragte Rentenrevision vom 24. März 2004 und bestätigte den Anspruch
des Versicherten auf eine halbe Rente, da er weiterhin zu mehr als
40% erwerbsfähig sei (act. IV/252).
C.c Am 6. und 21. Juli 2005 erhob der Versicherte Einsprache (act. IV/
253, 255). Er machte geltend, er leide seit längerer Zeit an einer
schweren Agoraphobie und sei zu 100% erwerbsunfähig, da er nicht
einmal mehr alleine aus dem Haus gehen könne. Er ersuchte um rück-
wirkende Zusprechung einer ganzen Rente und eventualiter um Durch-
führung weiterer medizinischer Abklärungen. Er rügte, der Sachverhalt
sei weder richtig eruiert worden, noch könne er aufgrund der vorhan-
denen Akten angemessen beurteilt werden. Insbesondere seien die
vorhandenen spanischen Akten nicht in eine Schweizer Amtssprache
(Deutsch oder Französisch) übersetzt worden, demnach hätten sie
auch von der beurteilenden Vorinstanz nicht vollumfänglich verstanden
werden können.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 (act. IV/259) machte der Vertre-
ter des Versicherten Vorschläge, wie der Gesundheitszustand seines
Mandanten ermittelt werden könne.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 stellte die Vorinstanz
fest, die Sachlage sei rechtsgenüglich erstellt worden. Sie wies die
Einsprache mangels substanziierter Hinweise auf das Vorliegen der
geltend gemachten schwerstgradigen Agoraphobie sowie mangels
Seite 4
C-2661/2006
Einreichen neuer medizinischer Beweismittel im Einspracheverfahren
ab (act. lV/260).
C.d Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer bei der
Reko AHV/IV am 22. Februar 2006 Beschwerde und ersuchte um
rückwirkende Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter um Rück-
weisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung unter Entschädigungs-
folgen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Bei-
ordnung des Vertreters als amtlichen Anwalt (act. 1.1).
C.e In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 (act. 1.4) verwies die
Vorinstanz auf ihre Begründung im Einspracheentscheid und die Stel-
lungnahmen ihres medizinischen Dienstes und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine wei-
tere Stellungnahme (vgl. act. 1.5, Aufforderung zur Replik).
C.f Am 7. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer seine Zuständigkeit seit dem 1. Januar 2007 und die
Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Es wurden keine Aus-
standsgründe geltend gemacht.
Mit Eingabe vom 16. April 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere
Arztberichte von Dr. C._______ vom 12. März 2008, inkl. Übersetzung,
Dr. D._______ vom 15. Februar 2008 und Dr. E._______ [Datum
unleserlich] je als Telefaxkopien ein (act. 7).
C.g Die zur Stellungnahme aufgeforderte Vorinstanz beantragte mit
ergänzender Vernehmlassung vom 25. April 2008 die Bestätigung des
angefochtenen Einspracheentscheides und die Abweisung der Be-
schwerde (act. 9). Sie stellte darin fest, dass im vorliegenden Verfah-
ren nur zu prüfen sei, wie sich der Sachverhalt bis zum Einsprache-
entscheid vom 24. Januar 2006 entwickelt habe. Insoweit würden die
neu eingereichten Akten keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Im
Übrigen werde im psychiatrischen Attest nur längst Bekanntes noch-
mals wörtlich wiederholt.
C.h Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer Änderungen im Spruchkörper
mit (act. 11). Innert der angesetzen Frist wurden keine Ausstands-
gründe geltend gemacht.
Seite 5
C-2661/2006
C.i Am 10. September 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz auf, aus dem vorinstanzlichen Dossier sich stellende
Fragen zu beantworten und allenfalls fehlende Akten nachzureichen
(act. 12).
C.j Am 14. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer einen neuen
Arztbericht von Dr. C._______ vom 30. September 2008 zu seinem
Gesundheitszustand einreichen (act. 13.1).
C.k Mit Eingabe vom 14. November 2008 übermittelte die Vorinstanz
die Stellungnahme des ÄD vom 11. November 2008 mit der Beant-
wortung des gestellten Fragenkatalogs (act. 15).
C.l Am 21. Januar 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der
Vorinstanz vom 14. November 2008 unter Beilage eines neuen psy-
chiatrischen Arztberichtes vom 5. Januar 2009 (Dr. F._______)
Stellung (act. 19). Er stellte das zusätzliche Rechtsbegehren, es sei
ein gerichtlicher Sachverständiger mit einem Gutachten (ev. bloss
Aktengutachten) zu beauftragen.
Die nochmals zur Stellungnahme aufgeforderte Vorinstanz hielt am
29. Januar 2009 an ihren Anträgen fest (act. 21). Am 5. Februar 2009
schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab
(act. 22).
C.m Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der Ende 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung nach neuem
Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
Seite 6
C-2661/2006
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59
des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend:
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Mit Voll-
macht vom 25. April 1990 hat er Fürsprecher Ulrich Seiler ermächtigt
(act. IV/84.1). Der die Beschwerde unterzeichnende Fürsprecher Ulrich
Seiler ist somit rechtsgültig bevollmächtigt.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so
dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG).
Seite 7
C-2661/2006
2.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbe-
reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per-
sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätz-
lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen In-
validenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte
gemäss Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung
574/72) berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung
Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Ent-
scheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines
anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale
der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend
anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Spanien und der
Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
2.2.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
Seite 8
C-2661/2006
tungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2006,
eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden
Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist in der Fassung vom
31. März 2003 [4. IVG-Revision] anwendbar (in Kraft seit 1. Januar
2004). Nicht zu berücksichtigen sind demnach die durch die 5. IVG-
Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft
getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab
1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des
ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
Anzumerken bleibt, dass Veränderungen des Sachverhalts, die nach
dem 24. Januar 2006 eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätz-
lich nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings können Tatsachen, die
den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b
mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien
tragen im Sozialversicherungsverfahren eine dahingehende Beweis-
last, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten je-
ner Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableitet (BGE 121 V 208 E. 6a, 115 V 133 E. 8a sowie UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 39 zu
Art. 43 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
Seite 9
C-2661/2006
des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984 S. 136). Während im
Zivil- und Strafverfahren die richterliche Überzeugung grundsätzlich
auf dem vollen Beweis gründet, hat der Richter im Sozialversiche-
rungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen (BGE 121 V 204 E. 6b mit Hinweisen). Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
3.4 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.5 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, die gesundheitlich bedingte Unfähig-
keit, durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen zu verdienen (vgl.
ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16 und § 12 Rz. 16).
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im ange-
stammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erfor-
Seite 10
C-2661/2006
derlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Auf-
grund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund-
satzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen
Beruf dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher
Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen
und anzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar erscheint (BGE
113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Der Versicherte, der von seiner
(Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach
seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer
gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu
beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK
1989 S. 220 E. 5b). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich
der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit verwertet oder nicht.
3.6 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, auf eine halbe Rente,
wenn sie zu mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie
mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004
massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
geben bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine ganze
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 60% auf eine Dreiviertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente.
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
Seite 11
C-2661/2006
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Demnach besteht die – arbeitsmedizinische –
Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen darin, sich dazu zu äussern, inwie-
fern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funk-
tionen leidensbedingt eingeschränkt ist (vgl. ausführlich im Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17
E. 2b). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht
(BGE 115 V 133 E. 2, 114 V 310 E. 3c mit Hinweisen).
3.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V
157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen, AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten insbesondere
folgende Richtlinien: Ergebnissen von Gutachten, die im Verwaltungs-
verfahren eingeholt wurden, wird volle Beweiskraft zuerkannt, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen. Berichte von versicherungsinternen Ärzten haben ebenfalls Be-
weiswert, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit spre-
chen. Bei Berichten von Hausärzten kann indes der Ausgangslage
Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b-c, 122 V 157
E. 1c, 123 V 175 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar zu Art. 43
Rz. 35).
3.9 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG).
Seite 12
C-2661/2006
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechts-
kräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Renten-
anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hinweisen).
Vorliegend bildet das Urteil der Reko AHV/IV vom 22. Februar 1999
und nicht die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 1997 den
Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen
Änderung (act. IV/187). Die Reko AHV/IV stützt sich in ihrem Urteil
zwar auf die umfangreichen medizinischen Abklärungen der Vorinstanz
aus den Jahren 1996 und 1997 (act. IV/161 – 184), nimmt aber eine
vollständige neue materielle Prüfung des Rentenanspruchs inklusive
ergänzender Klärung des Sachverhalts, Beweiswürdigung und Neube-
rechnung des Invaliditätsgrades mit reformatorischem Ausgang zu
Gunsten des Beschwerdeführers vor. Dieses Urteil wurde vom Eidge-
nössischen Versicherungsgericht am 27. Dezember 1999 bestätigt
(act. IV/192; vgl. Sachverhalt B.).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers zwischen dem 22. Februar 1999 und dem 24. Januar 2006
(Datum des angefochtenen Einspracheentscheides, siehe oben E. 2.3)
in einem Mass verschlechtert hat, dass ihm – aufgrund des daraus fol-
genden höheren Invaliditätsgrades – statt einer halben eine ganze
Invalidenrente zustehen würde.
Im Folgenden ist indes vorab der Antrag des Beschwerdeführers in der
Replik auf Beauftragung eines Sachverständigen zu prüfen (nachfol-
gend E. 4.3 ff.). Anschliessend wird die Hauptfrage erörtert, ob dem
Beschwerdeführer eine höhere Invalidenrente zusteht (E. 5 ff.).
4.1 Die umfangreichen Akten enthalten die für die nachfolgenden Aus-
führungen massgebenden medizinischen Beurteilungen:
- Interdisziplinäres Gutachten, B._______, V.________, 16. Februar
1996 (act. IV/161),
- Stellungnahmen ÄD, Dr. G.________, 31. Mai 1996,
9. Oktober 1996, 7. Juli 1997, 1. Dezember 1997 (act. IV/165, 176,
182, 184),
Seite 13
C-2661/2006
- M. de Consulta, Dr. H._______, Rheumatologia, 2. September 1997
(act. IV/215),
- Ärztlicher Bericht, Dr. C._______, Psiquiatra, 23. Dezember 1997
(act. IV/216),
- Stellungnahme Dr. H._______, 5. Dezember 1997 (act. IV/216),
- Arztzeugnis Dr. H._______, 19. September 1998 (act. IV/217),
- Ärztlicher Bericht, Dr. D._______, undatiert (act. IV/218),
- Ärztlicher Bericht, Dr. C._______, 1. Juli 2003 (act. IV/219),
- Ausführlicher ärztlicher Bericht CH/E20, 18. November 2003,
(act. IV/221),
- Ärztlicher Bericht, Dr. C._______, 23. April 2004 (act. IV/222),
- Stellungnahme ÄD, Dr. I._______, 14. Juli 2004 (act. IV/224),
- Ärztlicher Bericht, Dr. C._______, undatiert, Fax vom 27. Oktober
2004 (act. IV/237.1),
- Stellungnahme ÄD, Dr. K._______, 27. November 2004 (act. IV/239),
- Ärztlicher Bericht, Dr. M. C._______, 18. Mai 2005 (act. IV/248),
- Beurteilung ÄD, Dr. K._______, 25. Juni 2005 (act. IV/250),
- Stellungnahme ÄD, Dr. K._______, 11. November 2008 (act. 15.1,
15.2).
4.2 Die folgenden – nach dem Stichdatum vom 24. Januar 2006
datierten – ärztlichen Beurteilungen sind für das vorliegende Verfahren
(nur) insoweit als Indizien massgebend, als sie sich zwar auf den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 24. Januar 2006
beziehen, hieraus jedoch Rückschlüsse auf den Zeitraum vor dem 24.
Januar 2006 zu ziehen sind:
- Ärztlicher Bericht, Dr. C._______, 12. März 2008 (act. 7.4, 7.5)
- Ärztliche Stellungnahme, Dr. D._______, vom 15. Februar 2008, (act.
7.6).
- Handschriftliche Beurteilung betreffend Cervicalgie, Dr. E.________,
1. Februar 2008 (act. 7.7),
- Ärztlicher Bericht, Dr. C._______, 30. September 2008 (act. 13.1,
13.2),
- Psychiatrische Beurteilung, Dr. F.________, 5. Januar 2009,
(act. 19.1).
4.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei zu prüfen, ob vorliegend
ein gerichtlicher Sachverständiger mit einem Gutachten (allenfalls nur
ein Aktengutachten) zu beauftragen sei.
Wie oben ausgeführt, ist im vorliegenden Verfahren der Gesundheits-
zustand und daraus folgend der Rentenanspruch des Beschwer-
deführers per Datum des Einspracheentscheides vom 24. Januar 2006
zu beurteilen. Die diversen, den massgeblichen Zeitraum betreffenden
– teilweise vom Beschwerdeführer eingereichten – Akten wurden
Seite 14
C-2661/2006
bereits verschiedentlich ausführlich fachärztlich beurteilt und sind
nachfolgend vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigen (vgl. unten
E. 6 ff.). Was den fraglichen Beurteilungszeitraum betrifft, erscheint es
dem Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Ausführun-
gen in Erwägung 6 und der Qualität der zu beurteilenden Akten (siehe
nachfolgend E. 6.2) weder als notwendig, noch als sachdienlich, einen
gerichtlichen Gutachter mit der Beurteilung des Gesundheitszustandes
per 24. Januar 2006 zu beauftragen. Da der Beschwerdeführer im
Übrigen ausschliesst, Reisen zu Gutachtern (insbesondere in die
Schweiz) unternehmen zu können, stösst sein Eventualantrag auf eine
ärztliche Begutachtung ins Leere (siehe oben Sachverhalt C.b sowie
zuletzt act. 19 Rz. 35). Was den im Beschwerdeverfahren aktuell gel-
tend gemachten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft
(Beschwerdeakten 7.4 – 7.7, 13.8 – 13.9, 19.1), ist dieser allenfalls im
Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens zu beurteilen (siehe unten
E. 8.2).
Demnach wird der Antrag des Beschwerdeführers, ein gerichtlicher
Sachverständiger sei für das laufende Verfahren mit einem Gutachten
beziehungsweise einem Aktengutachten zu beauftragen, abgewiesen.
5.
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Einspracheent-
scheides vom 24. Januar 2006 und die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente zum massgeblichen Zeitpunkt. Im Folgenden ist gemäss
revisionsrechtlichen Regeln abzuklären, ob sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum erheblich ver-
schlechtert hat, und wenn ja, ob deswegen ein höherer Rentenan-
spruch besteht.
5.1 Wie oben ausgeführt (E. 3.9), bildet der am 22. Februar 1999
gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
Ausgangspunkt der Beurteilung (act. IV/187; vgl. auch act. IV/192). Von
den ausführlichen Erörterungen der Reko AHV/IV zur Beurteilung des
Gesundheitszustands durch den IV-Stellenarzt und zum Gutachten
des B._______ vom Februar 1996 ist auszugehen. Demnach wurde
das B._______-Gutachten in allen Teilen als glaubwürdig,
aussagekräftig und schlüssig und überdies stimmig mit den Beurtei-
lungen der spanischen Fachärzte und den fachkompetenten erläutern-
den Stellungnahmen der IV-Stellenärzte beurteilt (act. IV/187, E. 5 –
6). Die Reko AHV/IV berechnete eine Erwerbseinbusse von 52.01%
Seite 15
C-2661/2006
(bei einem Leidensabzug von 15%) beziehungsweise von 54.82% (bei
einem noch knapp vertretbaren Leidensabzug von 20%), was einen
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergab.
Bezüglich der ausführlichen Erörterungen beziehungsweise der Kritik
des Beschwerdeführers zu diesen Akten sowohl in der Beschwerde
vom 22. Februar 2006 (act. 1.1) als auch in der Replik vom 21. Januar
2009 (act. 19), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese
im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind.
5.2 In der Folge ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Ein-
spracheentscheides vom 24. Januar 2006, zu beurteilen. Dieser ist
aufgrund der im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten und
vom Beschwerdeführer eingereichten spanischen Akten aus den Jah-
ren 2003 – 2005 (act. IV/206, 218, 219, 221, 222, 237.1, 248) und
deren Beurteilung durch den ÄD (act. IV/224, 239, 241, 250, Be-
schwerdeakten 15.1 [soweit den fraglichen Zeitraum betreffend]) sowie
der Stellungnahme des Beschwerdeführers (Fragebogen, act. IV/208),
zu ermitteln.
5.2.1 In den Untersuchungsergebnissen vom 18. November 2003,
durchgeführt durch den spanischen Versicherungsträger (CH/E20,
act. IV/221) wird neben einer Protese des linken Knies und allge-
meinen Angaben zum Konsum von Zigaretten und Alkohol festgestellt,
der Explorand werde psychiatrisch seit Dezember 1997 wegen einer
reaktiven Depression behandelt. Im Jahr 2000 [seien] Angstzustände
[festgestellt worden]. Seit dem Jahr 2001 werde er wegen der Angst-
störung mit Agoraphobie behandelt (S. 1). Als allgemeiner Zustand
wird eine schwache Konstitution mit stabilem Gang, aber Zittern mit
beiden Händen und hypotoner Muskulatur festgestellt. Es wird die
Diagnose einer chronischen Hepatopathie [Lebererkrankung] gestellt,
jedoch ohne weitere Ausführungen oder Belege (Ziff. 5, 13). Es werden
keine Einschränkungen der Bewegungen von Armen und Beinen, all-
gemein indes ein Defizit der Muskelbalance („impressiona de etilismo
[Alkoholvergiftung]“, Ziff. 6) beschrieben. Weiter wird Bezug auf die
Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule vom November 2002 die
Diagnose Cervicoarthrose gestellt (Ziff. 10, 13; act. IV/218). Beim Ner-
vensystem wird ein Zittern beider Hände sowie ein übermässiger
Schweissausbruch beschrieben. Der Versicherte habe heute – in
Begleitung seiner Tochter – den Aufzug benutzt. Er meide Aufzüge aus
Seite 16
C-2661/2006
Höhenangst und der Angst, eingeschlossen zu werden (Ziff. 8). Die
Diagnose Angststörung mit Agoraphobie (Ziff. 13) wird bestätigt, als
medikamentöse Behandlung Vandral retard 150 mg/Tg (Antidepressi-
vum, Wirkstoff: Venlafaxin [gegen Depressionen und Angst]) und
Noiafren 20, 50 mg/Tg (Anxiolytikum aus der Gruppe Benzodiazepin,
Wirkstoff: Clobazamum), angegeben (Ziff. 18).
Der spanische Gutachter diagnostiziert eine vollständige Invalidität be-
züglich der letzten Arbeitstätigkeit (Ziff. 20), der Versicherte sei jedoch
fähig, unter minimalen physischen und psychischen Anforderungen
eine Arbeitstätigkeit auszuüben, wobei eine Gesundheitsverbesserung
und eine Verweistätigkeit je nach Anforderungen der Aufgaben möglich
seien (Ziff. 23 – 25). Die Arbeitsunfähigkeit/Invalidität sei definitiv
(Ziff. 29).
5.2.2 Dr. I._______ vom ÄD bezieht sich am 14. Juli 2004 (act. IV/224)
auf Akten, die den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
zeitlich vor dem Urteil der Reko AHV/IV (siehe oben E. 5.1) betreffen
(Ziff. 1 – 5, Rheumatologie/Orthopädie: Rücken und linkes Knie, sowie
psychiatrische Beurteilung vom 23. Dezember 1997, act. IV/215, 216).
Betreffend die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. C._______ vom
1. Juli 2003 und 23. April 2004 (act. IV/219, 222) stellt er fest, es fehle
eine genügend ausführliche Beurteilung der Situation. Die vorlie-
genden Angaben würden nur die bekannten Klagen des Beschwer-
deführers enthalten, die schon im B._______ [im Februar 1996]
festgestellt worden seien. Die angegebene [medikamentöse] Behand-
lung bedeute nicht, dass sie [bei dieser Erkrankung] notwendig sei und
und solle nicht weitergeführt werden. Schliesslich würden die vom
Psychiater angegebenen Probleme keine Herabsetzung der Arbeits-
fähigkeit bewirken, was [in der Beurteilung] auch nicht erwähnt werde
(Ziff. 7 und 8).
Zur Untersuchung vom 18. November 2003 (CH/E 20, siehe oben
E. 5.2.1) stellt er fest, der Versicherte klage über eine Agoraphobie
und vermeide, Aufzüge zu benutzen; im Übrigen sei eine Cervico-
arthrose belegt, aber ohne funktionelle oder neurologische Beschwer-
den oder festgehaltene Schmerzen. Angepasste Tätigkeiten blieben
zumutbar. Eine Hepatopathie sei genannt, aber weder mit klinischen
oder Laborbefunden belegt.
Zur Klärung des Gesundheitszustands des Versicherten empfiehlt
Seite 17
C-2661/2006
Dr. I._______ eine erneute Beurteilung im B._______, mit psychiat-
rischer und orthopädischer Abklärung sowie Blutuntersuchungen, da
die früher festgestellte Tendenz zur Aggravation und Simulation und
die tendenziöse Reaktion zur Krankheit zu berücksichtigen sei.
5.2.3 Der Psychiater Dr. K._______ des ÄD stellt am 27. November
2004 fest, angesichts der Diagnose Agoraphobie lasse sich eine
Begutachtung in der Schweiz seines Erachtes nicht rechtlich
durchsetzen. Um die Schwere der Erkrankung beurteilen zu können,
bräuchten die Ärzte hier eine ausführliche Beurteilung des
behandelnden Psychiaters in Spanien (vgl. act. IV/239 sowie
Beschwerdeakten 15.3).
5.2.4 Der behandelnde Psychiater Dr. C._______ gibt im Fax vom
27. Oktober 2004 (act. IV/237.1) an, der Beschwerdeführer leide unter
einer Phobie, Aufzüge zu betreten, und [vor] geschlossenen Orten
entfernt von seinem Haus. Er hält an der Diagnose „Angststörung mit
Agoraphobie“ fest. Er gibt an, in Spanien würden Psychiater keine
Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, ein Gericht müsse Ärzte dafür
einsetzen. Gemäss dem Gesundheitszustand des Patienten könne die-
ser nicht in die Schweiz reisen – weder allein noch in Begleitung.
Weiter wird die derzeitige medikamentöse Behandlung angegeben
(Antidepressivum: Venlafaxina retard, 300 mg/Tg, und Benzodiazepin-
Derivat: Clorazepato dipotásico [=Tranxilium], 75 mg/Tg). In seiner
Stellungnahme vom 18. Mai 2005 (act. IV/248) gibt er – aufgrund der
ihm zugestellten Fragen – zusätzlich an, Konsultationen fänden alle 5
bis 6 Monate statt. Weiter sei die Orientierung des Patienten gut, die
Konzentrations- und die Erinnerungsfähigkeit normal. Es beständen
keine Beeinträchtigung der Wahrnehmung oder der Denkfähigkeit und
keine Tagesschwankungen oder Suizidgefährdung. Der Patient werde
weiter mit Venlafaxina retard 300 mg/Tg und Clorazepato dipotásico
100 mg/Tg behandelt.
5.2.5 In seiner Beurteilung vom 25. Juni 2005 (act. IV/250) stellt
Dr. K._______ (ÄD) fest, es fänden nur alle 5 bis 6 Monate
Konsultationen statt. Die Medikation mit einem SSRI und einem
Benzodiazepin sei adäquat, er hoffe indes, die angegebene Dosis von
100 mg/Tg sei nicht richtig. Insgesamt ergäben sich keine neuen
Erkenntnisse, auf die sich eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit
begründen liesse.
Seite 18
C-2661/2006
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts nimmt Dr. K._______
ausführlich zu diesen Angaben Stellung (Beschwerdeakten 15.1). Zum
Schweregrad der Agoraphobie sei aus den allesamt dürftigen ärztli-
chen Berichten einzig entnehmbar, dass nur 5- bis 6-monatlich Be-
handlungen stattfänden, was für eine sehr leichte Form der Agora-
phobie spreche. Zwischen Diagnose und Medikation bestehe keine
Diskrepanz, eine unterstützende – aber nicht Dauermedikation – mit
einem Anxiolytikum aus der Reihe der Benzodiazepine sei stimmig.
Zumindest in der Schweiz sei indes eine solch hohe Dosierung nur bei
akuten psychischen Ängsten und nicht bei einer wie hier besonders
chronischen Angststörung indiziert. Es gehe aus den neueren Berich-
ten (Beschwerdeakten 7.4, 13.8) auch hervor, dass von dieser Medika-
tion nun Abstand genommen worden sei [Aprazolam, 4 mg/Tg]. Rück-
schlüsse auf die Krankheit oder auf die Erwerbsfähigkeit des Be-
schwerdeführers könnten jedenfalls aus dieser Behandlung nicht gezo-
gen werden. Aus den vorliegenden Akten gehe ausserdem nur hervor,
dass im Jahr 1997 eine Depression bestanden habe, nicht jedoch,
dass jetzt noch eine bestehe. Die Behandlung mit Antidepressiva aus
der Reihe der SSRI, die auch bei Angststörungen eingesetzt würden,
würde dies nicht belegen, der dürftige Psychostatus des Arztberichtes
vom 18. Mai 2005 gebe jedenfalls keinen Hinweis auf eine Depression
(act. IV/248). Das vorliegende Problem sei die mangelnde Qualität der
spanischen psychiatrischen Berichte, die allesamt fast identisch seien
(auch die neuen aus dem Jahr 2008). Sie würden nicht dem üblichen
spanischen Qualitätsstandard entsprechen (act. 15.2).
5.2.6 Aus den Angaben des Versicherten selbst („Fragebogen für die
IV-Rentenrevision“, auf den 4. Januar 2004 datiert und teilweise von
ihm ausgefüllt, gemäss Rechtsvertreter am 4. Februar 2004 unter-
zeichnet) geht hervor, dass er seit seiner Arbeitsaufgabe im Jahr 1990
nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
5.3
5.3.1 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, vorlie-
gend bestünden ausreichende Hinweise dafür, dass er unter einer
schweren Agoraphobie leide, diese sei als solche glaubhaft gemacht
worden und eine Reise zu einer Begutachtung (U._______ [in
Spanien] oder V.________) sei nicht möglich. Im Laufe des Verfahrens
sei genügend Hand geboten worden, den tatsächlichen Sachverhalt
unter den gegebenen erschwerten Voraussetzungen abklären zu las-
sen (Rz. 3 – 10). Er bestreitet, dass die spanischen Berichte – wie von
Seite 19
C-2661/2006
der Vorinstanz beziehungsweise dem ÄD ausgeführt – nur Diagnosen
enthielten, sie seien kurz und prägnant bezüglich der Behinderung,
offenbar bestünden indes Probleme sprachlicher Natur, weshalb die
Berichte zu übersetzen seien, und schlägt im Übrigen weitere Beweis-
massnahmen vor, um den ungenügend abgeklärten Sachverhalt zu
klären (Rz. 11– 18).
5.3.2 In der Replik vom 21. Januar 2009 macht der Beschwerdeführer
geltend, die Verschlechterung der Gesundheit sei bereits seit dem
Revionsgesuch vom 24. März 2004 geltend gemacht worden, und nicht
(gemäss Aufforderung des Gerichts) erst per 24. Januar 2006. Im
Übrigen verweist er auf die Vorgeschichte bis zum Entscheid der Reko
AHV/IV vom 22. Februar 1999.
Er macht weiter geltend, im November 2003 habe er noch – unter
Begleitung der Tochter – nach Z._______ zur INSS reisen können
(act. IV/221). Der entsprechende Bericht des spanischen Versiche-
rungsträgers enthalte die neue Diagnose der Agoraphobie. Eine Reise
in die Schweiz zur Begutachtung sei indes nicht mehr möglich gewe-
sen (Rz. 13, vgl. vorne E. 5.2.4). Aufgrund der vorhandenen Zeugnisse
von Dr. C._______ sei die Schwere der Krankheit ohne Weiteres
belegt. Nur aus der Tatsache, dass Konsultationen alle 5 – 6 Monate
stattfänden, könne nicht auf die [fehlende] Schwere und daraus
folgend auf einen Ausschluss einer erhöhten Arbeitsfähigkeit geschlos-
sen werden. Gerade bei chronischem Geschehen und Verlauf ohne
Perspektiven würden häufige Konsultationen nicht ohne Weiteres oder
gar keinen Sinn machen, gehe es doch um die Erhaltung eines Zu-
standes mit Verhinderung einer Verschlechterung. Insofern erscheine
diese vorweg genommene Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
beziehungsweise die Kurzbeurteilung des Psychiaters des ÄD vom
25. Juni 2005 (act. IV/250, oben E. 5.2.5) nicht als haltbar. Der mass-
geblichen Verschlechterung im Sinne einer Chronifizierung stünden
Behandlungen mit sehr intensiven, starken Medikamenten seit dem
Jahr 2000 gegenüber, was sogar den ÄD in Erstaunen versetzt habe,
ohne dass dieser zu Gunsten der Schwere dies zu würdigen bereit
gewesen sei (Rz. 23).
6.
6.1 Was die Anträge des Beschwerdeführers auf Übersetzung und
Erläuterung der spanischen Akten beziehungsweise Neuerstellung von
Expertisen betrifft, kann auf die obigen Ausführungen (E. 4.3 ff.) ver-
Seite 20
C-2661/2006
wiesen und – wie noch weiter zu erläutern ist – festgestellt werden,
dass die vorliegenden Unterlagen aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichtes genügend verständlich sind, damit sich das Gericht darüber
ein Urteil machen kann.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem ÄD und der Vor-
instanz einig, dass der Bericht der INSS nicht dem spanischen Stan-
dard entspricht und insgesamt sehr knapp ausgefüllt ist: Somatisch
werden ausser Diagnosen weder Angaben gemacht noch die Diagno-
sen begründet. Es liegen zudem zu den somatischen Diagnosen keine
entsprechenden begründeten Beilagen von behandelnden Ärzten vor.
Die psychiatrischen Kurzbeurteilungen von Dr. C._______ sind
allesamt praktisch identisch und entsprechen weder umfang- noch
inhaltmässig einem ärztlichen Gutachten. Aus welchen Gründen
Dr. C._______ nur die vorliegenden Berichte ausstellte und sich auch
auf explizite Nachfrage nicht ausführlicher äusserte, ist hier nicht zu
beurteilen.
Es ist aufgrund der mangelhaften Aussagekraft des Berichtes des
spanischen Versicherungsträgers nachvollziehbar, dass der ÄD der
Vorinstanz eine eigene Untersuchung in der Schweiz für notwendig
hielt. Die Tatsache, dass diese Untersuchung in der Schweiz wegen
der behaupteten, schweren Agoraphobie nicht durchgeführt werden
konnte, weil der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage sah, in die
Schweiz zu reisen, belegt indes nicht, dass die Schwere der Krankheit
im fraglichen Zeitraum tatsächlich vorlag. Daran ändert auch nichts,
dass Dr. C._______ am 27. Oktober 2004 bestätigt hatte, der Patient
könne nicht reisen (act. IV/237.1). Gemäss den Regeln zur Interpre-
tation von Arztzeugnissen müssen diese als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sein und dürfen keine Indizien gegen die
Zuverlässigkeit enthalten (siehe oben E. 3.8), insbesondere wenn sie,
wie hier, von behandelnden Ärzten stammen. Die sehr knappen, kaum
begründeten und beinahe identischen Berichte des spanischen Psy-
chiaters entsprechen nicht diesen Voraussetzungen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht indes mit den Beurteilungen
des ÄD und der Vorinstanz einig, dass aus den Ausführungen des be-
handelnden Arztes Dr. C._______ insoweit Schlüsse gezogen werden
können, als dass die Erkrankung im fraglichen Zeitraum nicht so
schwerwiegend sein konnte wie behauptet, hätte der Beschwerdefüh-
rer doch bei Vorliegen einer schweren Agoraphobie wesentlich inten-
Seite 21
C-2661/2006
siver behandelt werden müssen (vgl. z.B. J. Schöpf, Psychiatrie für die
Praxis, 2. Auflage, Berlin/Heidelberg/New York 2003, S. 200 ff.). Da der
behandelnde Psychiater gemäss den Ausführungen in der Beschwer-
de (Rz. 9) nur 50 Meter von seinem Domizil entfernt praktiziert, ist
nicht einsehbar, weshalb keine Therapien vereinbart wurden, sei es in
der Praxis oder beim Beschwerdeführer zu Hause. Aus den hohen
Dosen Benzodiazepin über Jahre, worauf der Beschwerdeführer seine
Hauptargumentation der Schwere der Krankheit stützt, kann die
Schwere der Krankheit – gemäss Aussagen des ÄD ist diese hohe
Dosierung (jedenfalls in der Schweiz) bei der behaupteten äusserst
chronischen Angststörung nicht indiziert – auch aus Sicht des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht abgeleitet werden (act. 15.1, S. 2, Abs. 1
und act. IV/224, Ziff. 7, sowie Auszug aus dem Kompendium der
Schweiz, Tranxilium-Kapseln, act. 15.4). Eine Notfallintervention mit
entsprechender stationärer Einlieferung und Behandlung – die eine
solche Medikamentierung erklärt hätte – ist auch nicht aktenkundig.
Aus den Berichten von Dr. C._______ aus den Jahren 2003 – 2005
und der Abklärung des spanischen Versicherungsträgers geht
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde,
Rz. 21; Replik, Rz. 19, 30) ausserdem nicht hervor, dass der
Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum noch unter einer Depression
(die im Jahr 1997 begonnen hatte) litt (vgl. act. 15.2, Absatz 2).
6.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Schwere der
Krankheit (Rz. 14 der Beschwerde) sind unbehelflich und widersprüch-
lich. Die Agoraphobie beziehungsweise das Bestehen einer Angst-
störung wurde von der Vorinstanz nie in Frage gestellt. Der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, die Angaben zur Schwere seiner
Krankheit via behandelnden Arzt zu belegen. Anhand der eingereich-
ten Zeugnisse lässt sich jedoch eine Erkrankung in der angegebenen
Schwere und eine entsprechende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
nicht belegen. Aufgrund der Akten auch nicht nachvollziehbar ist die
Argumentation, der Beschwerdeführer könne (bzw. konnte im Novem-
ber 2003) seine Phobien nur noch mit Begleitung und ausnahmsweise
überwinden, und es könne nicht erwartet werden, dass er andauernd
begleitet werde (Replik, Rz. 13). Der Behauptung, im Jahre 2003 hätte
der Beschwerdeführer noch zur INSS zur Untersuchung reisen können
(act. 19 Rz. 16), ist entgegenzuhalten, dass diese Untersuchung in
seinem Wohnort – Z._______ – durchgeführt wurde, auch wenn sich
die Gebäude der INSS ausserhalb seiner „engsten“ Wohnumgebung
Seite 22
C-2661/2006
befinden. Eine Verschlechterung ist jedenfalls aus der Aussage des
Beschwerdeführers, es hätte bei seinem Krankheitszustand keinen
Sinn ergeben, häufiger als alle 5 bis 6 Monate seinen in 50 Meter
Distanz praktizierenden bisherigen Psychiater aufzusuchen (act. 19
Rz. 23), nicht ableitbar. Im Übrigen war er trotz der geschilderten
Gesundheitssituation in der Lage, an der Hochzeit seiner Tochter
teilzunehmen (auch wenn unter angeblich erhöhter Medikation) und im
Januar 2009 einen neuen Arzt aufzusuchen, dessen Arztpraxis sich
gemäss der angegebenen Adresse fast drei Kilometer von der
Adresse des Beschwerdeführers entfernt befindet (act. 19.1 Abs. 2).
6.5 Im Übrigen ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
(Rz. 21), betreffend der ärztlichen Begutachtung durch die INSS vom
18. November 2003 festzuhalten, dass der untersuchende Arzt eine
Wiedereingliederung bejaht (Ziff. 24) und die Aufnahme einer Verweis-
tätigkeit von den Anforderungen der Aufgaben abhängig macht (Ziff.
25). Die Beschreibung einer vollständigen Invalidität (Ziff. 20) und die
„definitive“ Arbeitsunfähigkeit/Invalidität (Ziff. 29) ist nicht begründet
und widerspricht den weiteren – spärlichen Angaben.
7.
Anhand der für den fraglichen Zeitraum zu beurteilenden Unterlagen
ist für das Bundesverwaltungsgericht weder eine Gesundheitsverän-
derung noch eine -verschlechterung festzustellen in dem Sinne, dass
daraus eine stark erhöhte Arbeitsunfähigkeit – gemäss Beschwerde-
führer 100% – resultieren würde. Daran ändert auch seine Kritik am
Bericht des ÄD (act. 19 Rz. 23) nichts, ist doch der ärztliche Dienst
explizit dazu da, medizinische Dokumente für die juristisch beurteilen-
de Verwaltung bzw. das Gericht aus medizinischer Sicht zu würdigen
(vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 IVG). Für das Bundesverwaltungsgericht sind
die Ausführungen von Dr. K._______ (insbesondere act. 15.1, 15.2,
15.4, vgl. auch act. IV/250) und die Ausführungen von Dr. I._______
vom 14. Juli 2004 (act. IV/224, Ziff. 7) ohne Weiteres nachvollziehbar,
insbesondere auch jene zur durchgeführten Behandlung mittels hoch-
dosierten Benzodiazepinen über Jahre. Die Behauptungen des Be-
schwerdeführers hingegen sind weder genügend belegt noch
nachvollziehbar.
Was die somatischen Beschwerden (Cervicoarthrose und Hepato-
pathie) betrifft, liegen auch hier keine entsprechenden Hinweise dafür
vor, dass diese sich bis Januar 2006 verschlimmert hätten, finden sich
Seite 23
C-2661/2006
doch in allen massgebenden Berichten keine Abweichungen von frü-
heren Beurteilungen oder Angaben zu Medikamenten, womit diese
Beschwerden beziehungsweise Krankheiten behandelt würden.
8.
Der Beschwerdeführer hat schliesslich am 2. Januar 2009 einen neuen
Psychiater konsultiert und legt einen Bericht vom 5. Januar 2009 vor
(act. 19.1). Der Bericht enthält einleitend eine Zusammenfassung der
vom Patienten mitgebrachten Berichte von Dr. C._______. Der Arzt
stellt nunmehr neben der Agoraphobie auch einen depressiven Zu-
stand mit chronischer Entwicklung fest und hält den Patienten im
aktuellen Zeitpunkt für nicht arbeitsfähig. Er stellt in Aussicht, dass zu-
künftig häufigere Behandlungen (monatlich) stattfinden sollten, eine
alternative Medikation gefunden und eine kognitiv-geführte Behand-
lung einzuleiten sei, um die Phobien anzugehen.
8.1 Abgesehen davon, dass dieses Zeugnis betreffend den fraglichen
Beurteilungszeitraum bis Januar 2006 nicht berücksichtigt werden
kann, ergibt es zumindest einen klareren Eindruck über den aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Auch decken sich die
Angaben zur jetzt geplanten Behandlung mit den bisherigen Ausfüh-
rungen des ÄD.
8.2 Aufgrund des neuen Zeugnisses vom 5. Januar 2009 bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesundheit des Beschwerdeführers
mittlerweile verschlechtert haben könnte (neu festgestellter depressi-
ver Zustand mit chronischer Entwicklung und derzeitige Arbeitsunfä-
higkeit). Damit kann die Replik vom 21. Januar 2009 als Antrag auf
eine Revision entgegengenommen werden, worüber die Vorinstanz
nach Abschluss dieses Verfahrens zu befinden haben wird (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2674/2006 vom 3. Dezember 2008).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt nachzuweisen, dass sein Gesundheitszustand sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit seit den Feststellungen im Jahr
1999 durch die Reko AHV/IV bis Januar 2006 erheblich verschlechtert
hat und damit eine höhere Arbeitsunfähigkeit bestehen würde (siehe
oben E. 3.3). Daran ändern auch seine diesbezüglichen Ausführungen
in den beiden Rechtsschriften nichts. Somit erübrigt sich die Erstellung
eines entsprechenden Erwerbsvergleichs. Auch die Tatsache, dass er
seit Jahren keiner Arbeit mehr nachgegangen ist, hat keinen Einfluss
Seite 24
C-2661/2006
darauf, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre.
Soweit die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustan-
des unbewiesen geblieben ist, hat sich der Beschwerdeführer – unter
Berücksichtigung obiger Erwägungen – entgegenhalten zu lassen,
seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen zu sein.
Die Beschwerde ist daher auch im Hauptpunkt (rückwirkende Zuspre-
chung einer ganzen Rente) abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat
damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
10.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den unterzeich-
nenden Fürsprecher als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.
10.1 Soweit sich das Gesuch des Beschwerdeführers auf die Befrei-
ung von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten bezieht, ist
dieses gegenstandslos, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren oh-
nehin keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 69 Abs. 2 IVG
i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10];
Bst. c der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. De-
zember 2005).
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG kann einer Partei, die be-
dürftig ist, deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen und die
nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten, ein Anwalt bestellt
werden. Die erwähnten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein
(vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/bb).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers steht nicht in Frage. Die vor-
liegende Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung war angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen geboten. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgelt-
liche Verbeiständung zu gewähren und sein Rechtsvertreter ist ihm als
Anwalt beizuordnen.
10.3 Die Entschädigung des Rechtsvertreters für das Beschwerdever-
fahren wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Anwaltsaufwandes auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG in
Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
Seite 25
C-2661/2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Entschädigung geht zu Lasten der Gerichtskasse (Art. 64 Abs. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in
analoger Anwendung).
Gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG beziehungsweise Art. 65 Abs. 4 VwVG hat
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie
später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
10.4 Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, e contrario, und
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägung 8.2 an die Vorinstanz über-
wiesen, damit diese das neue Revisionsgesuch beurteile.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer Fürsprecher Ulrich Seiler als Rechtsvertreter
zugeteilt. Diesem wird zu Lasten der Gerichtskasse als amtliches
Honorar eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
Seite 26
C-2661/2006
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 27