Abtei lung II I
C-2662/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2662/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist litauischer Staatsangehöriger. Am
16. März 2002 reiste er unter dem Aliasnamen B._______ in die
Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Mit Verfügung
vom 28. Juni 2002 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
heute: Bundesamt für Migration [BFM]) auf das Gesuch wegen Täu-
schung über die wahre Identität nicht ein und verfügte die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission
mit Urteil vom 26. August 2002 nicht ein. Mit Verfügung vom 4. Oktober
2002 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer eine drei-
jährige Einreisesperre (gültig vom 7. Oktober 2002 bis am 6. Oktober
2005) wegen groben Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche
Vorschriften (illegale Einreise ohne Pass und Visum) sowie wegen un-
erwünschter Anwesenheit aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen.
Am 9. Oktober 2002 wurde der inzwischen als C._______ identifizierte
Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgeschafft.
B.
Im Januar 2004 reiste der Beschwerdeführer unter dem Namen
A._______ trotz bestehender Einreisesperre in die Schweiz ein. Nach
seiner Verhaftung wurde er von der Bezirksanwaltschaft Zürich mit
Strafbefehl vom 27. Januar 2004 des Diebstahls sowie des rechtswidri-
gen Betretens des Landes schuldig erklärt und mit 90 Tagen Gefäng-
nis bestraft. Am 30. Januar 2004 wurde er nach Litauen ausgeschafft.
Am 10. September 2004 brachte seine Freundin, eine in der Schweiz
niedergelassene Lettin, eine gemeinsame Tochter zur Welt.
C.
Am 4. November 2005 wurde der Beschwerdeführer erneut in der
Schweiz aufgegriffen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü-
rich-Sihl vom 5. November 2005 des mehrfachen rechtswidrigen Betre-
tens des Landes und Verweilens darin schuldig erklärt und mit 90 Ta-
gen Gefängnis bestraft. Zusätzlich wurde er mit Strafbescheid des Un-
tersuchungsamtes St. Gallen vom 29. November 2005 wegen Dieb-
stahls zu 5 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Am 15. Februar 2006
verfügte die Vorinstanz gegen ihn wegen groben Zuwiderhandlungen
gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (wiederholte Einreise unter
Missachtung einer gültigen Einreisesperre) eine zweijährige Einreise-
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C-2662/2007
sperre (gültig vom 2. März 2006 bis am 1. März 2008). Nach seiner be-
dingten Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er am 2. März 2006
ausgeschafft.
D.
Am 6. März 2007 griff die Polizei den Beschwerdeführer, welcher sich
nun als D._______ auswies, in der Wohnung seiner Freundin in Zürich
auf. Anlässlich seiner diversen Einvernahmen sagte er aus, er sei im
Wissen der gegen ihn verhängten Einreisesperre wiederholt in die
Schweiz eingereist, um seine Tochter zu besuchen. Zudem habe er
hier Autos gekauft, welche er anschliessend nach Litauen ausgeführt
habe. Mit Urteil vom 8. März 2007 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich
zwar von der Anschuldigung der Fälschung von Ausweisen frei, erklär-
te ihn jedoch des mehrfachen rechtswidrigen Betretens des Landes
und Verweilens darin schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Am 9. März 2007 wies das Migrations-
amt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer formlos aus der
Schweiz weg; die Vorinstanz verhängte gegen ihn am 14. März 2007
eine Anschlusseinreisesperre von zwei Jahren Dauer (gültig vom
2. März 2008 bis am 13. März 2010) und begründete diese Massnah-
me mit groben Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vor-
schriften (wiederholte Einreise unter Missachtung einer gültigen Ein-
reisesperre).
E.
Mit Beschwerde vom 11. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der gegen
ihn am 14. März 2007 verhängten Einreisesperre. Zur Begründung
bringt er vor, er habe in der Schweiz eine schwer kranke Tochter und
in der Vergangenheit das ihm auferlegte Einreiseverbot nur missachtet,
um sie besuchen zu können. Es sei sehr schwer für sie, ohne ihren Va-
ter aufwachsen zu müssen, und auch er leide darunter, seine Tochter
nicht sehen zu können.
Der Beschwerde legte er Kopien des Geburtsregisterauszuges sowie
des Versicherungsausweises AHV-IV seiner Tochter bei.
F.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei wiederholt un-
ter Verwendung gefälschter Ausweise und unter Missachtung der seit
2002 bestehenden Einreisesperren illegal in die Schweiz eingereist.
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Dies lasse ohne weiteres darauf schliessen, dass er nicht gewillt oder
in der Lage sei, sich an die geltenden Bestimmungen zu halten. Die
angeordnete Fernhaltemassnahme diene somit der Vermeidung von
(erneuten) zukünftigen Störungen der öffentlichen Ordnung und Si-
cherheit und erscheine auch unter Berücksichtigung der Bestimmun-
gen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men, FZA, SR 0.142.112.681) als gerechtfertigt.
G.
In seiner Replik vom 16. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer am ge-
stellten Rechtsbegehren fest. Im Zeitpunkt seines Asylantrages habe
er in seinem Heimatland viele Schulden gehabt und um sein Leben
gefürchtet. Damals sei er jung und dumm gewesen. In der Zwischen-
zeit sei er nun aber Vater geworden und möchte sich in der Schweiz
nur um seine Tochter kümmern, die an einer schweren Erkrankung der
Nieren leide. Die Tochter könne ihn nicht in seinem Heimatland besu-
chen, da die Mutter noch drei weitere Kinder im Vorschulalter habe
und zudem zu befürchten sei, dass die Tochter unterwegs gesundheit-
liche Komplikationen erleiden könnte. Er sei nur wegen seiner Tochter
unter Missachtung des Einreiseverbotes und Verwendung eines Alias-
namens in die Schweiz eingereist.
Der Replik legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Niederlas-
sungsbewilligung seiner Tochter bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Die materielle Beurteilung der
vorliegenden Streitsache richtet sich in analoger Anwendung von Art.
126 Abs. 1 AuG noch nach dem alten Recht (vgl. dazu Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2). Ein-
schlägig sind das Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Vollzie-
hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (aANAV, AS 1949 228; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 1 VZAE).
3.
Der Beschwerdeführer ist litauischer Staatsangehöriger und als soge-
nannter Vertragsausländer seit dem 1. April 2006 aus dem Freizügig-
keitsabkommen begünstigt (vgl. Protokoll vom 26. Oktober 2004 über
die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mit-
gliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits [AS 2006 995]). Die ordentliche Ausländergesetzgebung
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und namentlich das aANAG gelangen daher nur soweit zur Anwen-
dung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung
kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine vorteilhaf-
tere Rechtsstellung vermittelt (vgl. Art. 1 Bst. a aANAG).
4.
4.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die
Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfa-
che Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere ge-
setzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche
Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einrei-
sesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche
Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz
2 und 3 aANAG). Gestützt auf die erwähnte gesetzliche Grundlage
kann eine Fernhaltemassnahme verhängt werden, wenn der Ausländer
objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und
ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne
von Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 aANAG ist eine Zuwiderhandlung ge-
gen fremdenpolizeiliche Bestimmungen - unabhängig vom Verschulden
des Ausländers - immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für
das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche
berührt.
4.2 Das Freizügigkeitsabkommen vermittelt Vertragsausländern eine
Reihe von Freizügigkeitsrechten. Dazu gehört unter anderem das
Recht auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA). Die
Zulässigkeit nationaler Massnahmen, die wie die Einreisesperre ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 aANAG die Ausübung von Freizügigkeitsrechten
behindern, macht das Freizügigkeitsabkommen davon abhängig, dass
sie durch Gründe der öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I
FZA). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Auslegung die-
ses Ordre-Public-Vorbehaltes verweist das Freizügigkeitsabkommen
auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer
Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I
FZA) und auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend als EuGH zitiert) vor dem
Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne
schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befug-
nisse nationaler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher
Massnahmen wie die der Einreisesperre ein.
Seite 6
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5.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Landesrecht eine Einrei-
sesperre gegen einen Vertragsausländer zulässt, der sich in gleicher
Weise verhalten hat, wie der Beschwerdeführer.
5.1 Die Einreise eines Ausländers ist unter anderem dann rechtswid-
rig, wenn dieser eine wirksame Einreisesperre entgegensteht (vgl. Art.
1 Abs. 2 aANAV). Reist ein Ausländer trotz bestehender Einreisesperre
illegal in die Schweiz ein, so ist sein nachfolgender Aufenthalt im Land
ohne weiteres ebenfalls rechtswidrig (vgl. Art. 1a aANAG sowie Art. 1
Abs. 1 aANAV; VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bun-
desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer,
Chur/Zürich 1991, S. 45). Da das Freizügigkeitsabkommen Einreise-
sperren nicht ausschliesst, sondern lediglich von bestimmten Voraus-
setzungen abhängig macht, gilt das Gesagte für einen Vertragsauslän-
der in gleicher Weise. Seine Einreise und sein anschliessender Aufent-
halt in der Schweiz haben daher als rechtswidrig zu gelten, falls er
sich über eine wirksame Einreisesperre hinweggesetzt hat.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 8. März 2007 wegen mehrfachen rechtswidrigen Betretens des
Landes und Verweilens darin gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 aANAG
schuldig erklärt. Aus der Urteilsbegründung und den ihr zugrundelie-
genden Strafakten geht hervor, dass er nach eigener Darstellung im
Zeitraum zwischen 3. März 2006 und seiner Anhaltung am 6. März
2007 in Kenntnis der gegen ihn am 15. Februar 2006 verhängten zwei-
jährigen Einreisesperre mehrfach, aber weniger als zehn Mal, unter ei-
nem Aliasnamen in die Schweiz einreiste und sich anschliessend je-
weils bei seiner Tochter und seiner Freundin aufhielt. Nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten illegale Einreise und
illegaler Aufenthalt als grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeili-
che Bestimmungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 aANAG
(vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-177/2006 vom
14. August 2007 E. 6.4, C-111/2006 vom 23. Mai 2007 E. 5.3,
C-117/2006 vom 20. Februar 2007 E. 4). Mit seinem Verhalten hat der
Beschwerdeführer somit den entsprechenden Fernhaltegrund gesetzt.
6.
Zu prüfen ist weiter, ob die Einreisesperre vor dem Freizügigkeitsab-
kommen standhält resp. ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ein-
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reisesperre auch nach Massgabe des Freizügigkeitsabkommens erfüllt
sind.
7.
7.1 Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung regelmässig betont, dass
Ausnahmen vom freien Personenverkehr restriktiv auszulegen sind.
Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen
Ordnung setzt, wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte
rechtfertigen soll, jedenfalls voraus, dass ausser der Störung der öf-
fentlichen Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tat-
sächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357
f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., 129 II 215
E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der Rechtssa-
che C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25, und vom 27.
Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau, Slg. 1977,
1999, Randnr. 33-35). Für Massnahmen, die mit der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit begründet werden, darf im Übrigen nur das per-
sönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson aus-
schlaggebend sein (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Ausge-
schlossen sind deshalb generalpräventiv motivierte Massnahmen, das
heisst solche, die der Abschreckung anderer ausländischer Personen
dienen (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130
II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., 129 II 215 E. 7.1 S. 221 f.; Urteil des EuGH
vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67-74, Bonsignore, Slg.
1975, 297, Randnrn. 6-7). Sodann vermag eine strafrechtliche Verur-
teilung für sich allein nicht ohne weiteres eine Massnahme zu rechtfer-
tigen, welche die Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art.
3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Eine solche Verurteilung darf nur
insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Um-
stände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegen-
wärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es ist aller-
dings möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbe-
stand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt (BGE
131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E.
3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau,
Randnr. 27-29, und Calfa, Randnr. 24).
7.2 Der EuGH hat sich bisher nicht näher zu den Kriterien geäussert,
welche für die Einschätzung einer Gefährdung als gegenwärtig im Sin-
ne der Richtlinie 64/221/EWG massgebend sind. Sicherlich setzt die
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Aktualität der Gefährdung nicht voraus, dass weitere Straftaten fast mit
Sicherheit zu erwarten sind. Auf der anderen Seite ist der Gefährdung
nicht erst dann die Aktualität abzusprechen, wenn die Möglichkeit ei-
ner Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es ist
vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverlet-
zung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlan-
gen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ord-
nung stören wird. Mit Blick auf die Bedeutung des Grundsatzes der
Freizügigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen An-
forderungen gestellt werden. Allerdings hängen diese auch von der
Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese
ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmen-
de Rückfallgefahr (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II 493 E. 3.3 S.
499 f., 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f.).
7.3 Da ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff der öffentlichen Ordnung
nicht besteht, hat sich der EuGH auch nicht zur Frage geäussert, ob
und welche Verhaltensweisen im Lichte des Gemeinschaftsrechts als
Störung der Grundinteressen der Gesellschaft gelten können. Er ver-
weist in diesem Zusammenhang regelmässig auf das innerstaatliche
Recht und billigt den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum zu,
dem er unter hilfsweisem Rückgriff auf das gemeinschaftsrechtliche
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 6 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Grenzen setzt (vgl. die analoge Bestim-
mung des Art. 2 FZA). Nach Rechtsprechung des EuGH kann ein Ver-
halten dann nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden,
wenn gegenüber dem gleichen Verhalten eigener Staatsangehöriger
keine Zwangsmassnahmen oder andere tatsächliche und effektive
Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergriffen werden (Ur-
teile des EuGH vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik
Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 19, und vom 18. Mai 1982 in
der Rechtssache 115 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982,
1665, Randnr. 8). Ist diese Voraussetzung erfüllt, liegt die Grenze recht
tief. So hat der EuGH in einem neueren Urteil entschieden, dass Mit-
gliedstaaten den blossen Konsum von Betäubungsmitteln als eine Ge-
fährdung der Gesellschaft ansehen können, die besondere Massnah-
men zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Angehörige anderer
Mitgliedstaaten rechtfertigen kann (erwähntes Urteil des EuGH in Sa-
che Calfa, Randnr. 22). Die Schweiz auferlegt sich jedoch grösste Zu-
rückhaltung, wenn Verstösse gegen die fremdenpolizeiliche Ordnung
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zur Diskussion stehen (vgl. etwa Weisungen und Erläuterungen des
BFM über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs,
Ziff. 12.1.2, wo illustrativ ausserordentlich schwere Fälle von Schwarz-
arbeit erwähnt werden).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer reiste erstmals im März 2002 illegal in die
Schweiz ein und stellte in der Folge ein missbräuchliches Asylgesuch.
Obwohl gegen ihn am 4. Oktober 2002 eine dreijährige Einreisesperre
verhängt worden war, reiste er im Januar 2004 sowie im Zeitraum zwi-
schen September 2004 und Oktober 2005 wiederholt illegal in die
Schweiz ein. Gegen eine erneute Einreisesperre (gültig vom 2. März
2006 bis am 1. März 2008) verstiess er im Zeitraum zwischen März
2006 und März 2007 ebenfalls mehrfach. Aufgrund dieser Vorkommnis-
se wurde er mit Strafbefehl vom 27. Januar 2004 unter anderem we-
gen rechtswidrigen Betretens des Landes zu 90 Tagen Gefängnis, mit
Strafbefehl vom 5. November 2005 wegen mehrfachen rechtswidrigen
Betretens des Landes und Verweilens darin zu 90 Tagen Gefängnis so-
wie mit Strafurteil vom 8. März 2007 wegen mehrfachen rechtswidrigen
Betretens des Landes und Verweilens darin zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Daneben wurde er bis zu seiner
ersten Ausschaffung im Oktober 2002 auch wiederholt wegen Laden-
diebstählen sowie Schlägereien polizeilich aktenkundig. Mit bereits er-
wähntem Strafbefehl vom 27. Januar 2004 wurde er auch eines im Ja-
nuar 2004 verübten Ladendiebstahls schuldig erklärt und mit Strafbe-
scheid vom 29. November 2005 zu 5 Tagen Gefängnis für einen im
Juni 2002 begangenen Ladendiebstahl verurteilt.
8.2 Wie sich aus vorstehender Erwägung ergibt, stehen beim Be-
schwerdeführer die Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche
Vorschriften im Vordergrund. Der Beschwerdeführer hat nicht nur ge-
gen allgemeine Einreisebestimmungen verstossen, sondern sich über
individuelle Einreiseverbote hinweggesetzt. Dabei handelt es sich nicht
um eine einmalige Zuwiderhandlung; vielmehr hat er über Jahre hin-
weg systematisch und gezielt gegen ihn verhängte Einreisesperren
unterlaufen und dafür einen beträchtlichen Aufwand betrieben. So
nahm er insgesamt zweimal in seinem Heimatstaat einen neuen Fami-
liennamen an, um anschliessend mit neu ausgestellten Reisepapieren
die Schweizerischen Grenzbehörden über seine Identität zu täuschen
und auf diese Weise seine Einreise in die Schweiz trotz Einreisesperre
zu ermöglichen. Auch die diversen Ladendiebstähle lassen den Be-
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schwerdeführer nicht in einem vorteilhaften Licht erscheinen. Diese
sind zwar isoliert betrachtet geringfügig, zeigen jedoch in ihrer Häu-
fung auf, dass der Beschwerdeführer bisher offenkundig nicht bereit
oder nicht gewillt gewesen ist, sich in die geltende Rechtsordnung ein-
zufügen.
8.2.1 Bei dieser Sachlage kann nicht in Frage stehen, dass vom Be-
schwerdeführer eine erhebliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger Störun-
gen ausgeht. So hat ihm denn auch das Bezirksgericht Zürich in sei-
nem Urteil vom 8. März 2007 (S. 14) keine günstige Prognose gestellt
und den Vollzug der Strafe angeordnet. Dieser Einschätzung kann
nicht entgegengehalten werden, dass die angefochtene Einreisesperre
erst die Rechtslage schafft, die vom Beschwerdeführer zukünftig ver-
letzt werden kann. Es genügt die Feststellung, dass der Beschwerde-
führer - wie in der Vergangenheit mehrfach bewiesen - bereit ist, sich
in einem erheblichen Masse über die ausländerrechtlichen Bestim-
mungen betr. Einreise und Aufenthalt hinwegzusetzen. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Staatsangehörige der im
Jahre 2004 der EU neu beigetretenen Mitgliedstaaten (worunter auch
Litauen fällt) während der seit dem 1. April 2006 bestehenden Über-
gangsphase (die vorerst bis Ende Mai 2009 verlängert wurde) für die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit vom ersten Arbeitstag an nach wie
vor eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis benötigen, deren Ertei-
lung das Recht auf Erwerbstätigkeit erst begründet (Art. 10 Abs. 1a
und 2a FZA, Art. 26 Abs. 2 Anhang I FZA). Aber auch nichterwerbstäti-
ge Vertragsausländer haben erst dann das Recht, sich in einem ande-
ren Vertragsstaat aufzuhalten, wenn sie bestimmte materielle Voraus-
setzungen erfüllen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA). Bei dieser
Rechtslage besteht für den Beschwerdeführer daher auch in Zukunft
hinreichend Gelegenheit zur Missachtung von fremdenpolizeilichen
Vorschriften.
8.2.2 Es liegt in der Natur der Sache begründet, dass ein Schweizer
Bürger nicht illegal in die Schweiz einreisen bzw. sich hier nicht illegal
aufhalten kann. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen wer-
den, dass die Schweiz nicht berechtigt wäre, solche Verhaltensweisen
ausländischer Staatsangehöriger als Störung der öffentlichen Ordnung
zu betrachten, die eine Beschränkung der Freizügigkeitsrechte grund-
sätzlich rechtfertigen kann. Der aus dem Diskriminierungsverbot abge-
leiteten Forderung des EuGH nach Bekämpfung solcher Verhal-
tensweisen, wenn sie von eigenen Staatsangehörigen ausgehen (vgl.
Seite 11
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Ziff. 7.3), wird dadurch Genüge getan, dass auch Schweizer Bürger
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie illegaler
Einreise bzw. illegalem Aufenthalt von Ausländern Vorschub leisten
(vgl. namentlich den Straftatbestand der illegalen Beschäftigung eines
Ausländers gemäss Art. 23 Abs. 4 aANAG). Angesichts der Tatsache,
dass die Schweiz nur im Falle ausserordentlich schwerer Störungen
der fremdenpolizeilichen Ordnung Massnahmen gegen Vertragsaus-
länder in Erwägung zieht (vgl. Ziff. 7.3, ferner die Konstellation eines
jahrelangen illegalen Aufenthaltes und illegaler Erwerbstätigkeit im
nicht publizierten Beschwerdeentscheid des Eidg. Justiz- und Polizei-
departements A1-0320090 vom 14. August 2003), erscheint es zwei-
felhaft, ob das Störungspotential des Beschwerdeführers eine Mass-
nahme rechtfertigt. Diese Frage muss jedoch - wie nachfolgend zu zei-
gen sein wird - nicht abschliessend beurteilt werden, denn die Mass-
nahme erweist sich ohnehin als unverhältnismässig.
9.
9.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie von
ihrer Dauer her in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergan-
gen und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügig-
keitsabkommens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II 493 E.
3.3 S. 499 f., 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. No-
vember 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165,
Randnr. 37, und vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik
Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 20).
9.2 Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Einreisesperre
eine geeignete und erforderliche Massnahme darstellt, um die vom Be-
schwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit abzuwehren. Zur Zumutbarkeit, d.h. der Ausgewogenheit
von Eingriffszweck und Eingriffswirkung, ist festzuhalten, dass das
vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdungspotential in Anbe-
tracht der in der Vergangenheit begangenen Gesetzesverstösse nicht
allzu gross ist. Sei Verschulden wiegt zudem nicht schwer, reiste er
doch zumindest nach der Geburt seiner Tochter in erster Linie in die
Schweiz ein, um sie und deren Mutter zu besuchen (vgl. auch Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2007, S. 12). Es besteht daher
ein eher geringes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Da auf
der anderen Seite das Kleinkind des Beschwerdeführers wegen Krank-
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heit nur beschränkt reisefähig ist, hat er auch ein beachtliches privates
Interesse an einer von administrativen Schranken möglichst unbehin-
derten Reisetätigkeit. Zu seinen Gunsten fällt schliesslich das öffentli-
che Interesse an einer möglichst umfassenden Verwirklichung der Frei-
zügigkeitsrechte ins Gewicht.
9.3 Aufgrund einer Abwägung der gegenläufigen Interessen kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Interessen des
Beschwerdeführers und diejenigen an der Durchsetzung der Freizügig-
keitsrechte gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsinteresse überwie-
gen. Die mit Verfügung vom 14. März 2007 verhängte zweijährige Ein-
reisesperre erweist sich somit als eine unverhältnismässige und unan-
gemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und ist
als solche aufzuheben.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ersatzlos
aufzuheben.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteient-
schädigung ist nicht auszurichten, weil nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführung sei mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden
gewesen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 14)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die am 14. März 2007 gegen
A._______ verhängte Einreisesperre wird ersatzlos aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 5. Juni 2007 ent-
richtete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird zurückerstat-
tet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, mit den Akten Ref.-Nr.
[...] zur Veranlassung der notwendigen Mutationen im RIPOL)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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