Abtei lung II I
C-2663/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Hans Urech; Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
B._______,
vertreten durch Frau Regula Schwaller, Rütistrasse 45,
8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Anspruch auf eine IV-Rente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2663/2007
Sachverhalt:
A.
Die verheiratete B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), ge-
boren am 21. Februar 1953, portugiesische Staatsangehörige, hielt
sich von 1976 bis Ende 1991 in der Schweiz auf (IV-Akt. 60) und war
vom 24. Mai 1982 bis Ende Dezember 1991 im Krankenheim
O._______ in Winterthur als Küchenhilfe angestellt (Beschwerdebei-
lage 7, Replikbeilage 25). In dieser Eigenschaft hat sie obligatorische
Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Am 30. Mai 1989 zog sie sich
bei einem Nichtberufsunfall eine Knorpelschädigung am rechten
Kniegelenk sowie eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links zu.
Im März 1990 und im Oktober 1991 wurden bei der Beschwerde-
führerin im Kantonsspital W.________ arthroskopische
Knorpeldébridements am rechten Knie vorgenommen (Replikbeilage
24). Die Beschwerdeführerin war vom 6. März 1990 bis 2. September
1990 zu 100% und danach bis Ende 1991 zu 50% arbeitsunfähig
(Replikbeilage 25). Anfang 1992 kehrte die Beschwerdeführerin nach
Portugal zurück. Im September 2003 erfolgte am rechten Kniegelenk
eine Valgisierungsosteotomie und im Oktober 2004 wurde der Ver-
sicherten eine Knietotalprothese eingesetzt.
B.
Am 15. Januar 2004 reichte die Beschwerdeführerin bei der Sozial -
versicherungsanstalt Kanton Zürich/Ausgleichskasse, AHV-Zweigstelle
Winterthur, ein Gesuch um Leistungen der Schweizerischen In-
validenversicherung ein (IV-Akt. 2), welche das Gesuch an die zu-
ständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland/IVSTA (im Folgenden:
Vorinstanz) weiterleitete (IV-Akt. 4). Die Vorinstanz forderte die Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Februar 2004 auf, den Antrag
beim Sozialversicherungsträger ihres Wohnsitzlandes zu stellen (IV-
Akt. 5). Am 21. September 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin
über den portugiesischen Versicherungsträger zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (Formulare der Europäischen Ge-
meinschaften E 204, E 205 und E 207; IV-Akt. 6-10). Weiter ging bei
der Vorinstanz ein ärztlicher Untersuchungsbericht des portu-
giesischen Versicherungsträgers vom 1. Juni 2004 ein, woraus
folgende Diagnosen hervorgehen: Fettleibigkeit; Gonarthrose rechts,
bereits mehrfach lokal operiert, zuletzt Vertikalosteotomie Kniescheibe
und Valgisierungsosteotomie zum Tibia (brachte keinen Erfolg);
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Seitenprothese; rezidivierende Varikose der unteren Gliedmassen,
bereits mehrfach operiert; Gonarthrose links (IV-Akt. 21, 23, 24, 26,
27). Am 25. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführerin vom
portugiesischen Versicherungsträger mittels Formular E 213 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 2004 attestiert (IV-Akt. 29). Seit
21. April 2004 bezieht die Beschwerdeführerin eine portugiesische In-
validenrente (IV-Akt. 35). Die Vorinstanz forderte die Beschwerde-
führerin am 6. April 2005 auf, u.a. den Fragebogen für den Ver-
sicherten (EU) sowie alle sich in ihrem Besitz stehenden
medizinischen Berichte einzureichen (IV-Akt. 17). Die Vorinstanz legte
die Akten der IV-Stellenärztin Dr. med. R._______, Innere Medizin und
Medizinische Onkologie FMH, zur Stellungnahme vor. Letztere kam im
Juli 2005 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, bei welcher am
25. September 2003 am rechten Kniegelenk eine Arhroskopie, eine
externe Osteotomie der Kniescheibe und eine interne Valgi-
sierungsosteotomie des Tibia sowie am 26. Oktober 2004 eine Total-
Arthroplastie vorgenommen werden mussten, ihre Tätigkeit als
Arbeiterin am 31. Januar 1997 nicht aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben habe. Sie hätte trotz dieser gesundheitlichen Be-
schwerden sowohl ausserhäuslich als auch im Haushalt weiterhin
vollzeitlich arbeitsfähig sein können (IV-Akt. 31, 32, 33).
C.
Gestützt auf diese Stellungnahme wies die Vorinstanz das Begehren
mit Verfügung vom 25. Juli 2005 ab (IV-Akt. 34), wogegen die
Beschwerdeführerin am 4. August 2005 Einsprache erhob (IV-Akt. 35).
Am 5. Januar 2006 ersuchte die nunmehr anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten (IV-Akt. 39) und reichte
mit Schreiben vom 16. Januar 2006 und 16. Februar 2006 zusätzliche
medizinische Berichte zu den Akten (IV-Akt. 22, 25, 37, 48, 49, 50, 51,
52, 53).
D.
Nach erneutem Beizug ihres ärztlichen Dienstes (IV-Akt. 56-58) hiess
die Vorinstanz die Einsprache insofern gut, als sie der
Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 7. März 2007 eine
befristete ganze Rente nebst Kinderrente für den 1984 geborenen
Sohn vom 1. September 2004 bis 31. August 2005 zusprach (IV-Akt.
60, 61).
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E.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. April 2007
Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid
vom 7. März 2007 sei aufzuheben, und es sei ihr vom 21. April 2004
bis 31. August 2005 eine ganze Rente und ab 1. September 2005
weiterhin eine angemessene Rente auszurichten; eventualiter seien
weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen und gestützt darauf
neu zu entscheiden.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Verfügung vom 29. Mai 2007
den Parteien den Spruchkörper mit. Ausstandsgründe wurden keine
geltend gemacht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz -
nach erneuter Rücksprache mit ihrem ärztlichen Dienst - die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Replikando (31. Januar 2008) und duplikando (17. März 2008) hielten
beide Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
I.
Am 7. September 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien den Wechsel des Spruchkörpers mit. Ausstandsbegehren
wurden innert Frist keine geltend gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungs-
sachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59
ATSG).
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und die Rechts -
vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.5 Gemäss Art.19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich zusammen
aus Richter Frank Seethaler und Richter Hans Urech der Abteilung II
und Richter Stefan Mesmer der Abteilung III.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 bst. dbis die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR
830.1).
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen an-
nehmen,wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.2.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V
360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 111 und 320;GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a,
BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c
mit Hinweisen).
2.2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hin -
weisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheb-
lichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren
Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders
zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen
haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätz-
liche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
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hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebenden Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts [EVG] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die vorgelegten und er-
hobenen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Ver-
waltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialver-
sicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be-
schwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zu-
verlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein
erhöhter Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen,
welche für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen
Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
und in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtend sind, und in welchen die
Schlussfolgerungen der Experten begründet werden (BGE 125 V 352
E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a;
RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313
S. 475 E. 2a).
3.
Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2007 wurde der Beschwerde-
führerin eine ganze Rente vom 1. September 2004 bis 31. August
2005 zugesprochen. In ihrer Beschwerde vom 13. April 2007 beantragt
sie die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente bereits ab 21. April 2004 sowie einer "an-
gemessenen" Rente über den 1. September 2005 hinaus. Es sind zu-
nächst die im vorliegenden Verfahren massgebenden gesetzlichen
Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Portugal, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
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ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund-
lage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens
bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses
Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72),
oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch
die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsver-
ordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Die Bemessung des Invaliditätsgrads richtet sich auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die In-
validität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen
Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften
dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in
Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was
für das Verhältnis zwischen Portugal und der Schweiz (ebenso wie für
das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72
hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des
Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern der anderen
Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Aus-
künfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich
ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger
behält jedoch insbesondere die Möglichkeit, durch einen Arzt oder
eine Ärztin seiner Wahl die antragstellende Person untersuchen zu
lassen.
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3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
7. März 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind die jeweiligen ab dem
Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bis zum Erlass des Ein-
spracheentscheids in Kraft stehenden Fassungen des ATSG, des IVG
sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung (IVV, SR 831.201) massgebend.
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerde-
führerin bereits ab 21. April 2004 und über den 1. September 2005
hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.4 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis
Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
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Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende In-
validität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden bewirkt
und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie
unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzel-
falles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch ge-
eignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein
Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Ver-
bindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat
(ZAK 1984 S. 345 f. E. 3).
3.5 Seit dem 1. Januar 2004 besteht der Anspruch auf eine ganze In -
validenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40%
eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
3.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen ist (Bst. b).
Seite 10
C-2663/2007
3.7 Zu ergänzen ist, dass die rückwirkend ergangene Verfügung über
eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invaliden-
rente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren
Aufhebung oder Herabsetzung umfasst. Letztere setzt voraus, dass
Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 113 V 273 E. 1a S. 275
mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder
Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998
S. 119 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE
121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Ob eine für den Renten-
anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und
damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisions-
grund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Ver-
gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des
Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herab-
setzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418 am Ende, 368 E. 2
S. 369, 113 V 273 E. 1a S. 275, 109 V 262 E. 4a S. 265, je mit Hin -
weisen).
3.8 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob eine versicherte Person als ganztägig, teilzeitig oder nicht
erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen
Methode der Invaliditätsbemessung führt (Einkommensvergleich, ge-
mischte Methode, Betätigungsvergleich).
3.8.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Ver-
sicherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver-
hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be-
rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-
gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver-
sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit ausreicht (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 133 V 477 E. 6.3,
BGE 133 V 504 E. 3.3, je mit Hinweisen).
3.8.2 Ausweislich der Akten war die Beschwerdeführerin von 1977 bis
1991 mit Unterbrüchen in der Schweiz teilzeitlich oder vollzeitlich
Seite 11
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ausserhäuslich als Küchengehilfin erwerbstätig (IV-Akt. 60). Sie hat
ferner von Oktober 1994 bis Januar 1997 in Portugal Beiträge in die
Sozialversicherung eingezahlt, habe aber laut Bericht von Dr. med.
S._______ in dieser Zeit nie gearbeitet und die Beiträge seien lediglich
unter der Massgabe der Erzielung steuerlicher Vorteile vorgenommen
worden (IV-Akt. 8, 50). Im medizinischen Untersuchungsbericht des
portugiesischen Versicherungsträgers vom 10. Juni 2004 wird als Be-
ruf Hausfrau angegeben (IV-Akt. 27). Im Formular E 213 P vom 25.
Januar 2005 wird als Beruf Arbeiterin in der Landwirtschaft angegeben
(IV-Akt. 29). Im Fragebogen für den Versicherten (EU) vom 21. April
2005 gab die Beschwerdeführerin an, am 31. Januar 1997 eine nicht
näher bezeichnete Arbeit im Umfang von acht Stunden/Tag bzw. 40
Stunden/Woche wegen Krankheit aufgegeben zu haben (IV-Akt. 18).
Die Vorinstanz ermittelte den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin
vor Erlass der abweisenden Verfügung vom 25. Juli 2005 sowohl
mittels Einkommensvergleichs als auch Betätigungsvergleichs (IV-Akt
31-32). Genau gleich ging sie vor Erlass des Einspracheentscheids
vom 7. März 2007 vor (IV-Akt. 56-58). Im Rahmen des Vernehm-
lassungsverfahrens gelangte Dr. med. V._______, Innere Medizin
FMH, RAD, zum Schluss, dass ausschliesslich die spezifische
Methode zur Anwendung gelange, da die Beschwerdeführerin ihre
Erwerbstätigkeit 1997 aus Gründen, die nicht mit ihren gesundheit -
lichen Beschwerden in Zusammenhang stünden, aufgegeben habe
(IV-Akt. 63). Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungs-
verfahren nie danach gefragt worden ist, ob sie im Gesundheitsfall
weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre;
hierauf wird zurückzukommen sein (E. 5.3 hiernach).
4.
Im Folgenden sind die sich in den Akten befindlichen medizinischen
Unterlagen darzustellen und zu würdigen.
4.1
4.1.1 Dr. med. P._______, FHM für Chirurgie, Winterthur, erstattete am
25. September 1990 zuhanden der damaligen Unfallversicherung, der
Winterthur, gestützt auf die Akten und eine persönliche Untersuchung
der Beschwerdeführerin ein Kausalitäts-Gutachten. Er diagnostizierte
einen Status nach wahrscheinlicher traumatischer Infraktion des
Knorpels am Femurkondylus medial am rechten Kniegelenk; einen
Status nach Distorsion OSG links mit lateraler Bandläsion; eine
Seite 12
C-2663/2007
Adipositas; einen Knick-Senkfuss beidseits; einen Status nach asthmo-
ider Bronchitis; ein leichtes atopisches Ekzem mit Lichenifikation
Ellbogen links mehr als rechts. Eine Arthroskopie am Kniegelenk
rechts vom 7. März 1990 im Kantonsspital W._______ habe einen
grossen Knorpelschaden am medialen Femurkondylus bis auf die
subchondrale Schicht reichend, ergeben. Es seien eine Knorpel-
debridierung sowie subchondrale Bohrungen vorgenommen worden.
Dr. med. P._______ erhob als Befunde am rechten Kniegelenk einen
dis-kreten Streckausfall sowie eine erhebliche Muskelatrophie ober-
halb des Patellarandes. Vorgesehen sei eine Arbeitsaufnahme von
50% ab 3. September 1990. Auch heute lägen noch Unfallfolgen vor
und die Übernahme der Kosten für die Behandlung während eines
Zeitraums von zwei Jahren sei adäquat (Beschwerdebeilage 8). Im
Oktober 1991 wurde bei der Beschwerdeführerin im Kantonsspital
W._______ eine arthroskopische Knorpeldebridierung vorgenommen
(Replikbeilage 24).
4.1.2 Dem medizinischen Untersuchungsbericht vom 1. Juni 2004 des
portugiesischen Versicherungsträgers zufolge leidet die Beschwerde-
führerin an Gonalgie an beiden Beinen, die vor 15 Jahren in der
Schweiz nach einem Unfall eingesetzt habe. Da man die Schmerzen
im Zusammenhang mit Blutkreislaufproblemen gedeutet habe, habe
man die Beschwerdeführerin an einen Gefässchirurgen überwiesen,
der sie operiert habe. Das rechte Knie sei schliesslich arthroskopiert
worden. Im September 2003 seien verschiedene Eingriffe am rechten
Kniegelenk erfolgt und im Jahr 2004 sei das rechte Kniegelenk durch
eine Vollprothese ersetzt worden. Als Diagnosen wurden aufgeführt:
Fettleibigkeit; Gonarthrose rechts, bereits mehrfach lokal operiert, zu-
letzt Vertikalosteotomie Kniescheibe und Valgisierungsosteotomie zum
Tibia, brachte keinen Erfolg; Seitenprothese; Rezidive Varikose der
unteren Gliedmassen, bereits mehrfach operiert; Gonarthrose links.
Die Beschwerdeführerin sei dauerhaft arbeitsunfähig (IV-Akt. 27).
4.1.3 Im Bericht des Klinikums V._______, Abteilung für Chirurgie, vom
24. November 2003 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im
Juni 1996 in die chirurgische Abteilung wegen rezidivierender Varikose
der unteren Gliedmassen aufgenommen worden sei. Das Krankheits-
bild entspreche einer Varikose nach Phlebitis. Im März 2003 sei eine
Exhärese/Lazeration von Verbindungen des linken Beins erfolgt (IV-
Akt. 20).
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C-2663/2007
4.1.4 Gemäss Bericht vom 10. Dezember 2003 des Ministeriums für
Gesundheit, Klinikum V._______, Abteilung Orthopädie, wurde die
Beschwerdeführerin am 25. September 2003 wegen rechtsseitiger
Gonarthrose operiert. Es sei eine Arthroskopie erfolgt, bei der eine
Knorpelerkrankung III. Grades der Kniescheibe und eine Knorpel-
erkrankung IV. Grades des inneren condylus femuralis und des Tibia-
Endstücks festgestellt worden seien. Ferner habe man eine externe
vertikale Osteotomie der Kniescheibe und eine interne
Valigisierungsosteotomie der Tibia durchgeführt. Obwohl das
Funktionsergebnis unter Beachtung der festgestellten Erkrankungen
als zufriedenstellend eingeschätzt werden könne, könnten Tätigkeiten
mit physischen Anstrengungen oder einer längeren aufrechten
Körperhaltung der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden (IV-
Akt. 21).
4.1.5 Dem Bericht des Ministeriums für Gesundheit, Klinikum
V._______, Abteilung Gynäkolgie/Obstetrik vom 11. März 2004 ist zu
entnehmen, dass am 11. September 1997 ein 7 cm grosses
Uterusmyom festgestellt worden sei, worauf am 31. Dezember 1997
eine Hysterektomie mit bilateraler Adnexektomie erfolgt sei (IV-Akt.
24).
4.1.6 Im Bericht des Ministeriums für Gesundheit, Klinikum V._______,
Abteilung Orthopädie, vom 4. Januar 2005 wird festgehalten, dass
wegen Verschlechterung der Symptomatik am 26. Oktober 2004 eine
Total-Arthroplastie des rechten Kniegelenks vorgenommen worden sei.
Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin dauerhaft für die Verrichtung von
Tätigkeiten stark eingeschränkt, die physische Anstrengungen, das
Heben von Lasten und/oder eine längere aufrechte Körperhaltung er-
forderten (IV-Akt. 28).
4.1.7 Gestützt auf diese Unterlagen kam die RAD-Ärztin Dr. med.
R._______ in ihrem Bericht vom 21. Juli 2007 zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin ihren Beruf als Arbeiterin bis am 31. Januar 1997
ausgeübt und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe.
Obwohl sie am 26. Oktober 2004 mit einer Totalprothese am rechten
Kniegelenk versorgt worden sei, hätte sie sowohl ihre Arbeit als
Arbeiterin als auch im Haushalt ohne jede Einschränkung weiter aus-
üben können (IV-Akt. 33).
4.1.8 Am 16. Januar 2006 und 16. Februar 2006 reichte die Rechts-
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C-2663/2007
vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einsprachever-
fahrens folgende Arztberichte zu den Akten: Berichte von Dr. med.
S._______, Hausärztin, undatiert (IV-Akt. 37), von Dr. med. K._______,
Spezialarzt für Innere Medizin FMH, Winterthur, vom 14. Mai 2004 (IV-
Akt. 25); von Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädie, vom 16.
November 2005 (IV-Akt. 48); von Dr. J._______ vom 3. Januar 2006
(IV-Akt. 49); von Dr. med. A._______, Facharzt für Orthopädie, vom 26.
Januar 2006 (IV-Akt. 52); von Dr. med. S._______, Hausärztin, vom 25.
Januar 2006 (IV-Akt. 50); von Dr. med. M.________, Facharzt für
Neurologie, vom 4. Februar 2006 (IV-Akt. 22); von Dr. med. F._______,
Fachärztin für Rheumatologie, vom 4. Februar 2006 (IV-Akt. 53) sowie
von Dr. med. S._______ vom 7. Februar 2006 (IV-Akt. 51).
4.1.8.1 Dem undatierten Bericht von Dr. med. S._______ zufolge kann
die Beschwerdeführerin seit der Total-Arthroplastie des rechten
Kniegelenks am 26. Oktober 2004 keine mit körperlichen
Anstrengungen verbundene berufliche Erwerbstätigkeit mehr ausüben
(IV-Akt. 37).
4.1.8.2 Dem Bericht von Dr. med. K._______ vom 14. Mai 2004 lässt
sich entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin 1982, 1984, 1988
und 1990 wegen Bronchitis mit asthmaähnlichen Beschwerden
behandelt habe (IV-Akt. 25).
4.1.8.3 Laut Bericht von Dr. med. A._______ vom 16. Novem-ber 2005
erscheint die Beschwerdeführerin regelmässig in der Orthopädie-
sprechstunde wegen einer degenerativen osteopolyarti-kulären Er-
krankung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. April 2004 invalid
und habe auch gynäkologische Probleme (IV-Akt. 48).
4.1.8.4 Die bildgebenden Untersuchungen vom 3. Januar 2006 zeigten
im Abschnitt der columna cervicalis neben einer Unkarthrose der
Bandscheibe bei C5-C6 eine deutliche Verminderung der üblichen
Lordose und bei der columna dorsalis Bandscheiben-Spondyl-
arthrosen und kostotransverse Arthrosen bei allen Vertebras der
unteren Hälfte. Die columna lumbaris sowie der Lumbosakralwinkel
zeigten keine signifikanten Veränderungen bei der Bandscheibe. Die
Radiographien der Knie liessen beim rechten Knie eine Arthroplastie
mit metallischem Prothesematerial und beim linken Knie eine
Gonarthrose erkennen (IV-Akt. 49).
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C-2663/2007
4.1.8.5 Aus den Berichten von Dr. med. A._______ vom 26. Januar
2006 (IV-Akt. 52) und von Dr. med. S.________ vom 25. Januar 2006
(IV-Akt. 50) geht grundsätzlich nichts Neues hervor.
4.1.8.6 S._______ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 4. Februar
2006, dass die Beschwerdeführerin 1990 einen Unfall gehabt habe,
seitdem sie am rechten Kniegelenk unter Schmerzen leide. Sie sei in
der Schweiz untersucht und behandelt worden, wobei die Mass-
nahmen nicht genau bekannt seien. Seither zeige sie ein reaktives
depressives Krankheitsbild wegen funktionaler Einschränkungen ihrer
Gliedmassen und der Unmöglichkeit, einen Beruf auszuüben. Es be-
stünden Hinweise auf Zervikalgien ohne radikuläre Ausstrahlungen
sowie ein bilaterales irritatives Pyramidalsyndrom. Die restlichen
neurologischen Befunde seien unauffällig (IV-Akt. 22).
4.1.8.7 Dr. med. F._______, Fachärztin für Rheumatologie, berichtete
am 4. Februar 2006, es liege das Krankheitsbild eines degenerativen
Rheumaleidens vor, das sich im Verlauf von 15 Jahren entwickelt
habe, insbesondere im Bereich der Knie und im Axis-Bereich. Es be-
stünden wechselseitige Gonalgien (zur Zeit sei das linke Knie be-
troffen), die bereits Anlass für diverse orthopädische Behandlungen
des rechten Knies gewesen seien. Ferner leide die Beschwerde-
führerin unter Zervikalgien und Lumbalgien im Dorsalbereich.
Röntgenologisch lägen folgende Befunde vor: Totalprothese des
rechten Knies, Gonarthrose III. Grades linksseitig, Bandscheiben-
Unkarthrosen bei C5-C6 und Bandscheiben-Spondylarthrose im
unteren Dorsalbereich. Hinzu komme eine Fibromyalgie mit evidenten
"tender points" sowie algischen Beschwerden in den Knochen-
gelenken. Die prothesebedingten Einschränkungen verursachten im
Zusammenhang mit den algischen Schmerzen starke Behinderungen.
Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sei dadurch nicht möglich
und die Beschwerdeführerin sei trotz der therapeutischen Behandlung
in ihrem täglichen Leben stark eingeschränkt (IV-Akt. 53).
4.1.8.8 Nebst der Anamnese hielt Dr. med. S._______ fest, die Be-
schwerdeführerin sei dauerhaft für die Verrichtung von Tätigkeiten er-
heblich eingeschränkt, die physische Anstrengungen, das Heben von
Lasten und/oder eine längere aufrechte Körperhaltung erforderten. Sie
könne weder lange sitzen noch lange stehen, da sie unter starken
Schmerzen in den Knochengelenken leide. Die Bewegung der oberen
und unteren Gliedmassen sei ebenfalls eingeschränkt. Seit dem
Seite 16
C-2663/2007
chirurgischen Eingriff, der Total-Arthroplastie des rechten Kniegelenks
im Oktober 2004, habe die Beschwerdeführerin nicht wieder gearbeitet
und es sei ihr auch nicht möglich, irgendeine berufliche Erwerbstätig-
keit auszuüben. Es handle sich um eine invalide Person mit einer de-
generativen osteopolyartikulären Erkrankung, Total-Arthroplastie des
rechten Kniegelenks sowie weiteren festgestellten Erkrankungen im
gynäkologischen Bereich (Mammaknoten) und der Atemwege
(Bronchialasthma) (IV-Akt. 51).
4.1.9 Gestützt auf diese neu eingereichten Unterlagen nahm Dr. med.
V._______ am 12. und 16. Januar 2007 Stellung zum Fall. Seit dem 25.
September 2003 habe sowohl als Arbeiterin in der Landwirtschaft als
auch als Küchengehilfin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorgelegen.
Am 26. Oktober 2004 sei eine Total-Prothese eingesetzt worden; die
Arbeitsunfähigkeit von 100% habe noch sechs Monate über den Ein-
griff hinaus angedauert, d.h. bis zum 30. April 2005. Seit dem 1. Mai
2005 sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, in sitzender
Position im Umfang von 70% möglich, sofern keine Gewichte gehoben
werden müssten. Im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 24%
seit dem 1. Mai 2005 (IV-Akt. 56-58).
4.1.10 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Be-
schwerdeführerin zahlreiche ärztliche Berichte, u.a. die Unfallmeldung
vom 14. März 1990 (Beschwerdebeilage 7), das Gutachten von
Dr. med. P._______ vom 25. September 1990 (Beschwerdebeilage 8;
E. 4.1.1 hievor), den Arztbericht von Dr. med. P._______ vom 16. Sep-
tember 1991 (Beschwerdebeilage 9) sowie den Bericht von Dr. med.
M._______, Oberchefarzt Orthopädie, vom 6. November 2006 ein.
Nebst der Anamnese hielt Dr. med. M._______ fest, es bestehe ein
Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Mai 1989 und der Er-
krankung im rechten Kniegelenk, das letztlich mit einer Totalprothese
habe versorgt werden müssen und der Beschwerdeführerin einen
grossen Teil ihrer gewöhnlichen täglichen Aufgaben verunmögliche
(Beschwerdebeilage 21).
4.1.11 Dr. med. V._______ hielt in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2007
nebst der Anamnese fest, die Beschwerdeführerin habe ihre berufliche
Tätigkeit (ganztags) 1997 aufgegeben. Aus den Akten gehe nicht
hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit 1997 aus
gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, weshalb die
spezifische Methode für den Einkommensvergleich zur Anwendung
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C-2663/2007
gelange. Die vier neuen Unterlagen liessen keine andere Beurteilung
des Rentenanspruchs zu (IV-Akt. 63).
4.1.12 Mit Replik vom 31. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin
ein Gutachten von Dr. med. P.______, Innere Medizin/Rheumatologie,
Zürich, vom 22. Januar 2008 (Replikbeilage 23) sowie ein Gutachten
von Dr. med. J._______, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie,
Zürich, vom 25. Januar 2008 (Replikbeilage 24) einreichen.
4.1.12.1 Aus dem Gutachten von Dr. med. P._______ gehen folgende
Diagnosen hervor: Status nach Knie-Prothese rechts, Gonarthrose
links, Adipositas (35.2), Tendenz zur Schmerzen-Generalisierung
(Verdacht auf myofasziales Schmerzsyndrom), Dekonditionierung,
chronisches zervikospondylogenes und lumbovertebrales Syndrom bei
degenerativen Veränderungen, Epikondylopathia humeri radialis links,
Morbus Dupuytren rechts, allergisches Asthma und arterielle Hyper-
tonie. Nebst der Anamnese führte Dr. med. P._______ aus, dass die
Beschwerden durch die Totalprothese abgenommen hätten, so dass
die Beschwerdeführerin ohne Stock gehen könne. Die Beschwerde-
führerin klage aber zur Zeit über Beschwerden im linken Kniegelenk
und Rückenbeschwerden (zervikal und lumbal). Auf Grund der
Schmerzgeneralisierung, der zunehmenden Rückenschmerzen im
zervikalen und lumbalen Bereich und der Kniebeschwerden auf der
linken Seite sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, zu arbeiten.
Zu Hause würden die schwereren Reinigungsarbeiten durch den
Ehemann und die Tochter übernommen. Auch die Einkäufe würden
vom Ehemann erledigt. Nach umfassenden klinischen und röntgeno-
logischen Untersuchungen kam Dr. med. P._______ zum Schluss,
dass bei der Beschwerdeführerin trotz einer gewissen Verbesserung
durch das Einsetzen der Totalprothese am rechten Kniegelenk noch
erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten vorlägen. Im Vordergrund
stünden die Rückenbeschwerden, welche als chronisches
zervikospondylogenes und chronisches lumbovertebrales Syndrom bei
degenerativen Veränderungen interpretiert werden könnten. Zudem
bestehe auch eine bereits fortgeschrittene Gonarthrose auf der linken
Seite, welche einerseits der Adipositas und anderseits der Mehr-
belastung wegen der Knieverletzung auf der rechten Seite zuzu-
schreiben sei. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei auch das
linke Kniegelenk bald mit einer Totalprothese zu versorgen. Allein die
Rückensymptomatik und die Kniebeschwerden erschwerten eine
Wiederaufnahme der Arbeit und verunmöglichten der Beschwerde-
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führerin die Versorgung ihres Haushalts. Hinzu kämen die Adipositas,
die körperliche Dekonditionierung und vor allem die Schmerz-
generalisierung, welche klinisch einem myofaszialen Schmerzsyndrom
entspreche. Schliesslich habe er eine Epikondylopathia humeri radialis
auf der linken Seite sowie einen Morbus Dupuytren der Handfläche
diagnostiziert. In Anbetracht der Gesamtsituation sei die Wiederauf-
nahme auch einer leichten Tätigkeit nicht realistisch. Theoretisch
wären neben den orthopädischen Massnahmen für das linke Knie eine
Intensivierung der physikalischen Behandlung für die Rücken- und für
die generalisierten Schmerzen indiziert, wobei eher eine Stabilisierung
denn eine Linderung zu erwarten sei. Eine Gewichtsreduktion wäre
sowohl für die Rückenbeschwerden als auch für die Knieproblematik
sehr vorteilhaft, sei aber im Moment kaum durchführbar (Replikbeilage
23).
4.1.12.2 Am 25. Januar 2008 erfolgte eine Beurteilung von Dr. med.
J._______ zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin.
Am 16. Januar 2008 fertigte er Röntgenbilder von beiden Knien
ap/seitlich an. Das Röntgenbild des rechten Kniegelenks zeigte einen
ordentlichen Befund nach Einsatz einer Totalprothese, während das
Röntgenbild des linken Kniegelenks eine schwere medial betonte
Pangonarthrose mit grossen Osteophyten femoral, medial, tibial und
einer ausgeprägten Retropatellaarthrose mit einem zusätzlichen
grossen Osteophyten am Patellaoberpol zeigte. Beide Kniegelenke
seien durch die Geometrie (Varuskonfiguration) und das massive
Übergewicht der Beschwerdeführerin "zerstört" worden. Die Be-
urteilung von Dr. med. P.________ sei korrekt gewesen. Die Be-
schwerdeführerin habe am rechten Knie kaum Beschwerden, jedoch
am linken Knie. Das nächste Problem der Beschwerdeführerin werde
eine Knie-Totalendoprothese auf der linken Seite sein. Diagnostiziert
wurden eine medial betonte Pangonarthrose beidseits; rechtes Knie
mit/bei Status nach arthroskopischen Knorpeldébridements 3/90 und
10/91, Status nach Valgisationsosteotomie 9/03 und Status nach Knie-
Totalprothese 10/04; linkes Knie: reiner Spontanverlauf (Replikbeilage
24).
4.2 Zwar wies die Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit von März 1990 bis Ende 1991 wegen der Unfall -
folgen am rechten Knie und für eine gewisse, aus den Akten nicht
genau eruierbare Zeit wegen gynäkologischer Beschwerden auf. Die
Anmeldung zum Bezug einer Rente erfolgte jedoch erst im Januar
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2004. Aufgrund der zahlreichen ärztlichen Atteste steht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit einzig fest, dass die Beschwerdeführerin
nach den Eingriffen vom 25. September 2003 am rechten Kniegelenk
ununterbrochen ein Jahr lang zu mindestens 40% arbeitsunfähig war,
so dass sich der Rentenbeginn per 1. September 2004 als korrekt er-
weist. Weitergehende Ansprüche vor dem 1. September 2004 sind
nicht erwiesen, so dass die diesbezügliche Beweislosigkeit zu Lasten
der Beschwerdeführerin geht, da die Beweislast für anspruchs-
begründende Tatsachen grundsätzlich die Leistungsansprecherin trägt
(BGE 121 V 208 Erw. 6a). Dass die portugiesische Rente bereits per
21. April 2004 zugesprochen wurde, hat für das vorliegende Verfahren
keine Relevanz, da gemäss konstanter Rechtsprechung die
schweizerischen Behörden an die Beurteilung ausländischer Ver-
sicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte nicht
gebunden sind (vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen aus-
ländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Richters. Die
Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht, be-
urteilt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften, mithin in freier richterlicher Beweiswürdigung der im Recht
liegenden Akten.
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz hatte zur Begründung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids im Wesentlichen angeführt, bei der Beschwerde-
führerin habe ab 25. September 2003 sowohl als Arbeiterin in der
Landwirtschaft als auch als Küchenhilfe eine Arbeitsunfähigkeit von
100% bestanden. Diese Arbeitsunfähigkeit habe bis sechs Monate
nach dem Einsetzen der Totalprothese gedauert. Danach, d.h. ab
1. Mai 2005, sei die Beschwerdeführerin weder als Hausfrau noch als
Arbeiterin in einem rentenbegründenden Ausmass arbeitsunfähig ge-
wesen. Diese Verbesserung sei drei Monate nach deren Eintritt zu be-
rücksichtigen, was zur Aufhebung der Rente per 1. September 2005
führe. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, beinahe alle
Arztberichte besagten, dass ihr schon lange keine Tätigkeit mehr -
auch keine leichte - zumutbar sei.
4.3.2 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach mehreren Ein-
griffen am rechten Kniegelenk, die im September 2003 erfolgten, am
26. Oktober 2004 mit einer Totalprothese versorgt werden musste. Im
Rahmen des Einspracheverfahrens ging Dr. med. V._______ in ihrem
Seite 20
C-2663/2007
Bericht vom 12. Januar 2007 davon aus, dass sechs Monate nach der
Versorgung mit der Totalprothese am rechten Kniegelenk, d.h. ab 1.
Mai 2005, sowohl eine leichte Tätigkeit im Ausmass von 70% als auch
die Tätigkeit im Haushalt im Ausmass von 76% möglich sein sollte. In
den diversen portugiesischen Arztberichten wird die Beschwerde-
führerin als arbeitsunfähig für Tätigkeiten mit physischen An-
strengungen oder einer längeren aufrechten Körperhaltung (IV-Akt. 21,
28, 37), als dauerhaft arbeitsunfähig (IV-Akt. 27), als seit rund zwei
Jahren arbeitsunfähig (IV-Akt. 48), als invalid und nicht in der Lage,
irgend eine berufliche Tätigkeit auszuüben (IV-Akt. 50, 51), als nicht
erwerbsfähig (IV-Akt. 52) und als unfähig, einen grossen Teil ihrer ge-
wöhnlichen täglichen Aufgaben auszuüben (Beschwerdebeilage 21),
eingeschätzt. Dr. med. P._______ erachtete die Wiederaufnahme einer
leichten Tätigkeit als "nicht realistisch" (Replikbeilage 23). Dr. med.
J._______ äusserte sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit, weist
jedoch darauf hin, dass auch am linken Kniegelenk eine schwere
Pangonarthrose vorliege, die nach einer Totalprothese rufe und dass
beide Knie durch die Geometrie (Varuskonfiguration) und vor allem
durch das massive Übergewicht "zerstört" seien (Replikbeilage 24).
Die Schlussfolgerung von Dr. med. V._______, dass die Beschwerde-
führerin nach sechs Monaten nach der Versorgung mit einer Total -
prothese am rechten Kniegelenk wieder sowohl im Haushalt als auch
ausserhäuslich in rentenausschliessendem Grad arbeitsfähig sein soll,
wird nicht weiter begründet und ist daher auch nicht nachvollziehbar
(IV-Akt. 58). Ferner ist zweifelhaft, ob Dr. med. V._______, obwohl ihr
alle Unterlagen vorlagen, alle anderen gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin (Hysterektomie [IV-Akt. 24], Erkrankungen der
Atemwege [IV-Akt. 51], Fibromyalgiesyndrom [IV-Akt. 53], Depression
[IV-Akt. 22], Mammapathologie [IV-Akt. 50]) in ihre Arbeitsfähigkeits-
beurteilung hat einfliessen lassen. Ihre Beurteilung steht auch in
einem gewissen Widerspruch zu den erwähnten, portugiesischen
Arztberichten. Anderseits äussern sich diese zum Teil sehr un-
differenziert und schliessen insbesondere eine Arbeitstätigkeit, die
physisch anstrengt, aus. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten, leichten Tätigkeit sind diese Berichte jedoch kaum aus-
sagekräftig. Ausserdem ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten und
behandelnden Fachärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Was Parteigutachten an-
belangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellung-
Seite 21
C-2663/2007
nahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht
wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in
fine). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache
allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver-
sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs-
recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings
ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc-ee).
4.3.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Beurteilung der RAD-
Ärztin, Dr. med. V._______, nicht schlüssig ist, da nicht begründet wird,
weshalb die Beschwerdeführerin sechs Monate nach dem Eingriff vom
26. Oktober 2004 wieder in rentenausschliessendem Grad erwerbs-
fähig gewesen sein soll. Die portugiesischen Arztberichte hingegen
enthalten keine eigentlichen Synthesen im Sinne einer Gesamtschau
und sind daher auch zu wenig schlüssig. Da unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände – Dr. med. P._______ diagnostizierte eine
Tendenz zur Schmerzen-Generalisierung und der portugiesische
Neurologe eine Depression (IV-Akt. 22) – nur auf Grund einer Be-
urteilung des gesamten (physischen und psychischen) Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin umfassend und substantiiert be-
urteilt werden kann, in welchem Umfang und für welche Tätigkeiten
diese konkret arbeitsfähig ist, ist – entsprechend dem Eventualantrag
der Beschwerdeführerin – eine interdisziplinäre Begutachtung durch-
zuführen, welche sich darüber auszulassen hat, ob die Beschwerde-
führerin auch über den 1. September 2005 hinaus in renten-
begründendem Umfang arbeitsunfähig war.
5.
5.1 Dass eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands und
Klärung der Frage der Arbeits(un)fähigkeit letztlich nur unter gleich-
zeitigem und koordiniertem Einbezug aller relevanten medizinischen
Fachrichtungen möglich ist und ausserhalb der rein somatischen –
insbesondere orthopädischen – Beurteilungsmöglichkeiten liegt, ergibt
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sich aus den wiederholten Hinweisen in den medizinischen Akten auf
psychische Beschwerden der Beschwerdeführerin (Depression [IV-Akt.
22], Fibromyalgie-Syndrom [IV-Akt. 53], Tendenz zur Schmerzen-
Generalisierung [Replikbeilage 23]) und somatische Beschwerden, die
nichts mit den Kniebeschwerden zu tun haben (Mammapathologie,
Bronchialasthma [IV-Akt. 51] Hysterektomie [IV-Akt. 24]). Die alles in
allem zu gewärtigenden Unzulänglichkeiten und Unsicherheiten
werden durch die Meinungsäusserungen der RAD-Ärztinnen Dres.
med. R._______ und V.________ keinesfalls ausgeräumt (Stellung-
nahmen vom 19/21. Juli 2007 [IV-Akt. 31-33], 12./16. Januar 2007 [IV-
Akt. 56-58], 5. Oktober 2007 [IV-Akt. 63] und vom 7. März 2008 [IV-Akt.
65]). Ebenso wenig kann allerdings aufgrund der derzeitigen Lage
leichthin auf eine Arbeitsunfähigkeit in dem von der Beschwerde-
führerin behaupteten Umfang geschlossen werden. Nötig ist in
medizinischer Hinsicht mithin eine gründliche polydisziplinäre Ab-
klärung unter Beteiligung von Sachverständigen mehrerer relevanten
medizinischen Fachrichtungen.
5.2 Was die Beschwerden im linken Kniegelenk anbelangt, das ge-
mäss Gutachten von Dr. med. J.________ demnächst auch mit einer
Totalprothese versorgt werden muss, ist was folgt anzumerken: Nach
ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die
Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem
Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses bzw. Erlasses des
Einspracheentscheides gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Solche, die sich erst später
verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein-
flussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Den Akten zufolge hat die Be-
schwerdeführerin jedoch bereits vor Erlass des Einspracheentscheids
vom 7. März 2007 auch Beschwerden am linken Kniegelenk auf-
gewiesen (Gonarthrose im linken Knie [IV-Akt. 49], Gonarthrose III.
Grades linksseitig [IV-Akt. 53]). Diese Beschwerden bzw. deren Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit müssten in der interdisziplinären
Untersuchung daher auch berücksichtigt werden. Einzig die Folgen,
welche die Totalprothese am linken Kniegelenk allenfalls zeitigen
werden, müssten Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(Replikbeilage 24).
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5.3 Schliesslich wird die Vorinstanz nicht darum herumkommen, ab-
zuklären, nach welcher Methode sie die Invaliditätsbemessung vorzu-
nehmen hat (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Be-
tätigungsvergleich). Die Akten sind diesbezüglich widersprüchlich (vgl.
E. 3.8.2 hievor) und die Beschwerdeführerin wurde – wie schon er-
wähnt – zu keiner Zeit danach gefragt, ob sie auch im Gesundheitsfall
einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.
6.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als der Einsprache-
entscheid vom 7. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unter-
liegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen
der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vor-
instanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerde-
führerin ist im vorliegenden Verfahren durch Regula Schwaller ver-
treten (nicht-anwaltliche berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2
VGKE). Ihr ist daher eine Parteientschädigung für die ihr entstandenen
notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von
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Fr. 1'400.-- (exkl. Mehrwertsteuer; Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 MWSTG)
erscheint als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene
Einspracheentscheid vom 7.März 2007 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab-
klärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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