B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2667/2011
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, DE-Z._______
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin, Bruchstrasse 5, Postfach 7942,
6000 Luzern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügung vom 11. März 2011).
C-2667/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 20. September 1968 geborene deutsche Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war seit dem 1. April 2005
in einer Festanstellung als Bauarbeiter bei der X._______ in der Schweiz
erwerbstätig. Dort verrichtete er Schaufel- und Pickelarbeiten, Arbeiten
mit dem Kompressor, Fahrten mit einem Pneulader und half beim Teeren
mit, wobei er auch schwere Gewichte tragen sowie Böschungen rauf- und
runterklettern musste (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
[im Folgenden: IV-act.] 108 S. 10). Per 29. Februar 2008 wurde das Ar-
beitsverhältnis von der Arbeitgeberin aufgelöst (IV-act. 35). Als Arbeit-
nehmer hat der Beschwerdeführer Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (vgl. IV-act. 23 und
34).
B.
B.a Am 24. Oktober 2005 hatte der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall.
Er erlitt am rechten Knie eine Innenmeniskusläsion, eine Ruptur des vor-
deren Kreuzbandes und eine Zerrung des medialen Seitenbandes (IV-
act. 108 S. 2 und 38; vgl. auch Akten der Suva, welche dem Gericht am
16. Dezember 2013 eingereicht wurden [mit der Dokument-Nr. zitiert; im
Folgenden: Suva-II-act.] 1061804848 S. 56).
B.b Im Rahmen eines fremdverschuldeten Autounfalls erlitt der Be-
schwerdeführer am 9. Dezember 2006 eine Halswirbelsäulendistorsion,
beidseits eine Schulterprellung, eine Thoraxprellung sowie eine Wirbel-
säulenprellung. Zudem wurde das rechte Knie erneut beeinträchtigt
(vgl. IV-act. 108 S. 2 und 39 f.).
B.c Im Austrittsbericht der Reha-Klinik Y._______ vom 30. Dezember
2008 wurde zudem eine schwere Leistungsminderung infolge psychi-
scher Störung mit Krankheitswert diagnostiziert und es wurden eine auf-
fällige Persönlichkeitsstruktur, eine mittelgradige depressive Episode, ein
Abhängigkeitssyndrom bezüglich Schmerzmittel und anamnestisch auch
Alkoholabhängigkeit beschrieben (vgl. Akten der Suva, eingereicht am
9. Mai 2011 [im Folgenden: Suva-I-act.] 145 S. 1; vgl. auch Psychosoma-
tisches Konsilium der Rehaklinik Y._______ vom 27. November 2008,
Suva-I-act. 144 S. 1).
C-2667/2011
Seite 3
C.
C.a Am 23. Oktober 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch
um Zusprechung einer IV-Rente (IV-act. 8,9 und 57).
C.b Die Deutsche Rentenversicherung informierte am 8. März 2007 die
Vorinstanz darüber, dass sie mit Entscheid desselben Datums ein Ren-
tengesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2006 abgelehnt ha-
be, weil die Voraussetzungen – insbesondere was die Beitragszeiten
betreffe – nicht erfüllt seien. Auch wurde festgestellt, dass keine Er-
werbsminderung bestehe (zum Ganzen: IV-act. 18 und 19).
D.
Dr. B._______ von der IV-Stelle kam mit medizinischer Stellungnahme
vom 17. Juni 2009 (IV-act. 78) zum Schluss, aus somatischer Sicht herr-
sche über die gesundheitliche Situation und die Arbeitsfähigkeit Klarheit.
Es bestehe volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
bei Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Baugewerbe. Es sei jedoch un-
klar, ob sich an der psychischen Situation (vgl. dazu oben Bst. B.c) etwas
verbessert habe und ob auch aus dieser Sicht wieder Arbeitsfähigkeit ge-
geben sei.
E.
Auf Veranlassung von Dr. C._______ von der IV-Stelle ordnete die Vorin-
stanz eine bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Begutachtung an
(IV-act. 87).
E.a
Dr. med. D._______ schloss in seinem rheumatologischen Gutachten
vom 8. Februar 2010 (IV-act. 108) bezüglich Arbeitsfähigkeit, dass der
Beschwerdeführer ab dem Unfalldatum vom 24. Oktober 2005 seine zu-
letzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter im Tiefbau nicht mehr aus-
üben könne. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit
schätzte er in medizinisch-theoretischer Sicht auf 75 % seit dem
30. Dezember 2008 (Ganztagestätigkeit mit eingeschränkter Leistung von
25 %). Zwischen dem 9. Dezember 2006 und dem 30. Dezember 2008
habe sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine dem Leiden
angepasste Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-act. 108 S. 45 und
47).
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Seite 4
E.b Dr. med. E._______ kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom
6. März 2010 zum Schluss, dass die Art der zumutbaren Arbeit nicht von
psychischen, sondern von körperlichen Faktoren abhänge. Es liege keine
Persönlichkeitsstörung vor. Die psychologischen Faktoren würden sich
nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (IV-act. 113 S. 6-8, insb. 8).
E.c In der medizinischen Stellungnahme vom 9. Mai 2010 schloss der
Arzt der IV-Stelle, Dr. C._______, Fachrichtung Psychiatrie, vom psychi-
atrischen Standpunkt aus müsse der IV-Antrag abgelehnt werden (IV-
act. 121).
E.d Im Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Diensts der Invaliden-
versicherung Rhone (im Folgenden: RAD Rhone) vom 5. Juli 2010 kam
die RAD-Ärztin Dr. F._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Okto-
ber 2005 vorliege. In einer angepassten Tätigkeit habe zwischen dem
24. Oktober 2005 und dem 9. Dezember 2006 keine Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen, zwischen dem 9. Dezember 2006 und dem 30. Dezember
2008 eine solche von 100 % und ab dem 30. Dezember 2008 wiederum
keine (IV-act. 123 S. 6). Es sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige
Tätigkeit zumutbar, wobei die Arbeitsposition gewechselt, maximal ein
Gewicht von 20 kg gehoben werden sollte und schwere Arbeiten sowie
eine längere kniende Position bei der Arbeit zu vermeiden seien (IV-
act. 123 S. 7). Sie stellte eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
von 100 % in der angestammten, dagegen eine Arbeitsfähigkeit von
100 % in leichter bis mittelschwerer angepasster Tätigkeit fest. Aus rein
psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen sowie
in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-act. 123 S. 11).
In der Beilage zum Schlussbericht wurden verschiedene Tätigkeiten auf-
gezählt, die für den Beschwerdeführer in Frage kämen (IV-act. 123 S. 15
f.).
F.
Die Vorinstanz stellte in ihrem den Vorbescheid bestätigenden Beschluss
vom 1. Februar 2011 (IV-act. 134) fest, dass es sich im vorliegenden Fall
um eine Gesundheitsbeeinträchtigung handle, die seit dem 24. Oktober
2005 eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bau-
arbeiter von 100 % verursache; andere leichtere, dem Gesundheitszu-
stand besser angepasste Tätigkeiten hätten jedoch ausgeübt werden
können; die Arbeitsunfähigkeit bei der Ausübung einer dieser Tätigkeiten
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Seite 5
habe 0 % ab dem 24. Oktober 2005, 100 % ab dem 9. Dezember 2006
und 0 % ab dem 30. Dezember 2008 betragen mit einer Erwerbseinbusse
von 9 % ab dem 24. Oktober 2005, von 100 % ab dem 9. Dezember 2006
und von 14 % ab dem 30. Dezember 2008. Für die Bemessung des Inva-
liditätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt werde; bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, sei die anspruchsbeein-
flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentlichen
Unterbruch drei Monate angedauert habe. Die Vorinstanz kam zum
Schluss, ab dem 1. Dezember 2006 bestünde Anspruch auf eine ganze
Rente. Weiter wird ausgeführt, ab dem 30. Dezember 2008 sei dem Be-
schwerdeführer eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit zu-
mutbar, wobei mehr als 60 % jenes Erwerbseinkommens, welches ohne
Invalidität zu erzielen sei, erreicht werden könne. Nach dem 31. März
2009 bestünde somit kein Anspruch mehr auf eine Rente.
G.
Mit Verfügung vom 11. März 2011 bezifferte die Vorinstanz die dem Be-
schwerdeführer zugesprochene Rente und hielt wiederum fest, die Leis-
tung werde mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 bis zum 31. März
2009 zufolge eines Invaliditätsgrades von 100 % ausgerichtet (IV-
act. 137). Der Beschluss vom 1. Februar 2011 wurde dem Beschwerde-
führer offenbar zusammen mit dieser Verfügung eröffnet.
H.
Gegen diese beiden Entscheide erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai
2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen,
die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2011 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm sei rückwirkend ab dem
1. November 2005 bis zum 1. Juli 2011 eine ganze Rente zuzusprechen;
danach habe eine Neubeurteilung stattzufinden. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Zumtaugwald als unent-
geltliche Rechtsbeiständin.
I.
I.a Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten, neuen medizini-
schen Unterlagen holte die Vorinstanz eine erneute Stellungnahme beim
RAD Rhone ein (IV-act. 140).
C-2667/2011
Seite 6
I.b Der von Dr. med. F._______ konsultierte Spezialarzt des RAD Rohne
(IV-act. 141), Dr. med. G._______, kam in der internen Stellungnahme
vom 13. Oktober 2011 (IV-act. 141) betreffend die psychischen Faktoren
zum Schluss, das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild sei
am ehesten als Anpassungsstörung zu klassifizieren. Dabei handle es
sich allenfalls um eine leichte depressive Störung, die «keine invaliditäts-
begründende Berentung» rechtfertigen könne. Es ergäben sich aus psy-
chiatrischer Sicht keine gravierenden Unterschiede zwischen dem neu
eingereichten Gutachten von Dr. med. H._______ (Beschwerdebeilage
[im Folgenden: BB] 8) gegenüber der Beurteilung von Dr. med.
E._______ vom 6. März 2010 (vgl. oben Bst. E.b).
I.c Dr. med. F._______ stellte in ihrer anschliessenden Stellungnahme
vom 14. Oktober 2011 fest (IV-act. 141), in der bisherigen Tätigkeit sowie
für eine angepasste Tätigkeit hätten folgende Arbeitsunfähigkeiten vorge-
legen:
Beginn Ende Arbeitsunfähigkeit
angestammte Tätig-
keit
Arbeitsunfähigkeit
angepasste Tätigkeit
24.10.2005 31.01.2006 100 % 100 %
01.02.2006 26.03.2006 0 % 0 %
27.03.2006 26.04.2006 100 % 100 %
27.04.2006 08.12.2006 0 % 0 %
09.12.2006 08.01.2007 100 % 100 %
09.01.2007 24.04.2007 0 % 0 %
25.04.2007 24.05.2007 100 % 100 %
25.05.2007 03.02.2010 0 % 0 %
04.02.2010 28.04.2011 100 % 100 %
29.04.2011 0 % 0 %
J.
Gestützt auf diese ärztlichen Beurteilungen hielt die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 fest, der zweitbeurteilende Psy-
chiater sei zur Bestätigung gelangt, dass nie ein schwerwiegendes psy-
chisches Leiden bestanden habe, welches eine Arbeitsunfähigkeit verur-
sache. Was die körperlichen (orthopädischen) Leiden betreffe, sei die be-
urteilende Ärztin zu einer differenzierteren Beurteilung in Bezug auf die
Arbeitsunfähigkeit gelangt. Sie habe mehrere sich abwechselnde Phasen
von voller Arbeitsunfähigkeit bzw. von voller Arbeitsfähigkeit festgestellt.
Da zwischen dem 24. Oktober 2005 und dem 3. Februar 2010 immer nur
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Seite 7
kürzere Phasen der Arbeitsunfähigkeit bestanden hätten, könne in die-
sem Zeitraum kein Versicherungsfall eingetreten sein. Erst ab dem
4. Februar 2010 stelle der ärztliche Dienst nun eine mindestens ein Jahr
anhaltende Phase der Arbeitsunfähigkeit fest. Folglich sei am 4. Februar
2011 ein Versicherungsfall für eine ganze IV-Rente eingetreten. Die vom
ärztlichen Dienst ab dem 29. April 2011 festgestellte volle Arbeitsfähigkeit
in Beruf und Verweisungstätigkeiten führe dazu, dass der Rentenan-
spruch am 31. Juli 2011 wieder geendet habe. Die Vorinstanz beantragte
gestützt auf ihre Ausführungen, die angefochtene Verfügung sei dahinge-
hend abzuändern, dass nur vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011
ein Rentenanspruch (ganze Rente) bestanden habe.
K.
In seiner Replik vom 2. Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer zu-
sammengefasst aus, das neue Gutachten sei nicht fundiert und erlaube
keine reformatio in peius. Er hielt an seinen Anträgen in der Beschwerde
fest und ersuchte um Ablehnung der Verfügung vom 25. Oktober 2011
(recte: Abweisung des Antrags in der Vernehmlassung vom 25. Oktober
2011).
L.
Mit Duplik vom 20. Januar 2012 hielt die Vorinstanz gestützt auf eine wei-
tere Stellungnahme der RAD-Ärztin, Dr. F._______, vom 17. Januar 2012
an ihrem Antrag fest. In dieser Stellungnahme wurde ergänzend ausge-
führt, dass gemäss den Untersuchungen der Beschwerdeführer aufgrund
der unfallbedingten Verletzungen und Vorerkrankungen nicht arbeitsunfä-
hig sei und auch vom psychiatrischen Standpunkt aus keine Arbeitsunfä-
higkeit vorliege. Die vom behandelnden Arzt, Dr. I._______, festgestellte
Arbeitsunfähigkeit vom 4. Februar 2010 bis zum 29. April 2011 sei nach-
vollziehbar. Ab dem 29. April 2011 sei in der bisherigen sowie in einer an-
gepassten Tätigkeit von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit auszuge-
hen.
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-2667/2011
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversiche-
rungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da der Be-
schwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids vom
11. März 2011 beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Deutschland. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage
des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bilden-
den (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wen-
den die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige so-
wie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung Nr. 574/72 oder
C-2667/2011
Seite 9
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
1.3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen,
für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen
dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als
«Mitgliedstaat» im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrach-
ten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
1.4 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden dieje-
nigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwer-
debeurteilung in Kraft stehen (BGE 132 V 368 E. 2.1, BGE 130 V 1
E. 3.2). In materieller Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1;
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6213/2012 vom
18. Dezember 2013 E. 2.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den dann in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Es finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung in Kraft standen; Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Be-
lang sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4897/2012 vom
20. Dezember 2013 E. 2.7, C-6410/2012 vom 18. Dezember 2013
E. 2.3). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (SR 831.201, IVV)
ist demnach im vorliegenden Fall auf die Fassung gemäss den am
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; IVG in
der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837] und IVV in der Fassung
vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859]) abzustellen. Soweit ein Rentenan-
spruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen
C-2667/2011
Seite 10
zu beachten (IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129],
IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]). Soweit im
Folgenden andere Fassungen massgebend sind, wird auf diese verwie-
sen.
1.5 Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stellt
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11. März
2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6213/2012
vom 18. Dezember 2013 E. 2.1).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es hat dabei
das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Es ist nicht an die Begrün-
dung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es
kann die Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.197). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist auch nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Weicht es von
ihnen ab, darf es den Streitgegenstand jedoch nicht erweitern (MADELEI-
NE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62
N. 2 ff., insb. N. 5). Selbst übereinstimmenden Anträgen muss es dem-
nach keine Folge leisten, wenn diese nicht mit dem geltenden Recht ver-
einbar sind.
2.2
2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Die soeben genannte Erwerbsunfähigkeit ist der
C-2667/2011
Seite 11
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig-
keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti-
gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor,
wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Arbeitsunfähigkeit wird zunächst definiert als die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be-
dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG).
2.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1;
SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es
der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist,
die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Ge-
sellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
2.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf ei-
ne ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der derzeit geltenden bzw. Art. 28
Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Mit
anderen Worten besteht bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % kein An-
spruch auf eine Rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Ver-
einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Aus-
nahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mit-
gliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitglied-
C-2667/2011
Seite 12
staat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorlie-
gend gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine beson-
dere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.4 Der Grad der Invalidität wird nach Art. 16 ATSG bemessen. Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungs-
träger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bin-
dung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist
entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfas-
send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der unter-
suchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehl-
entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausei-
nandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob
es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in
einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü-
fend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch-
führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die
Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach-
verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 411 ff., 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung
obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) Invalidenversicherungs-
stelle (IV-Stelle; Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 IVG). Was den für die In-
validitätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen me-
dizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den
Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2bis
IVG [bzw. Art. 59 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gelten-
C-2667/2011
Seite 13
den Fassung]), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte
(Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie
die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3
IVG).
2.4.2 Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in
der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen nach
Art. 59 Abs. 2bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1); die RAD setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio-
nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstä-
tigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Satz 2); sie sind in
ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Satz 3; vgl.
auch die Ausführungsbestimmungen in den Art. 47-49 IVV [SR 831.201],
insbesondere die Anforderung, wonach die RAD von den IV-Stellen in
personeller Hinsicht getrennt sein müssen). Der Beweiswert von RAD-
Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizini-
schen Sachverständigengutachten (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) ver-
gleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anfor-
derungen an ein ärztliches Gutachten genügen (SVR 2009 IV Nr. 56
S. 174, 9C_323/2009 E. 4.3.2). Die IV-Stellen werden aber stets externe
(meist polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt inter-
disziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet,
wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich
stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD-
Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz
besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungs-
medizinischen Prämissen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05
E. 5.2) beruht (zum Ganzen: BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
3.
Im Folgenden wird zunächst auf die massgeblichen Gutachten und ärztli-
chen Berichte eingegangen, bevor dann (in E. 4) die Anträge der Parteien
behandelt werden.
3.1
3.1.1 Im rheumatischen Gutachten vom 8. Februar 2010 (IV-act. 108;
Sachverhalt Bst. E.a) kommt Dr. D._______ zusammengefasst zum
Schluss, dass das rechte Knie des Beschwerdeführers bei beiden Unfäl-
len beeinträchtigt worden sei. Objektivierbar sei ein femoropatelläres
Schmerzsyndrom rechts bei Patella-Dysplasie Typ II/III nach Wyberg, ei-
C-2667/2011
Seite 14
ne leichte Flexionseinschränkung des rechten Kniegelenkes und es be-
stehe zudem Verdacht auf ein Narbenneurom. Das Ausmass der geklag-
ten Beschwerde mit Instabilitätsgefühl und chronischen, durch nichts zu
beeinflussenden Dauerschmerzen wechselnder Intensität könne durch
die objektiven Befunde nicht hinreichend erklärt werden. Die Beschwer-
den am linken Kniegelenk stellten wahrscheinlich überlastungsbedingte
Beschwerden infolge Schonung des rechten Kniegelenkes dar (IV-
act. 108 S. 43). Hinsichtlich der Beschwerden im Nacken-Schulter-
Bereich hielt der Gutachter fest, er habe zur Hauptsache einen Weichteil-
befund im Sinn eines ausgeprägten myofaszialen Reizzustandes mit se-
kundärem, muskulär bedingtem, oberem thorakalem Enpasssyndrom bei
gleichzeitiger Haltungsinsuffizienz mit Kopfpropulsion und Schul-
terprotraktion rechts betont gefunden. Die vom Beschwerdeführer präsen-
tierte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit wie auch die angedeutet
positiven Schulter-Resistiv-Tests und die Druckdolenzen im Bereich des
Akromioklavikular-Glenkes beidseits, über den Processus coracoidei und
im Bereich der langen Bizepssehnen sowie über dem Tuberculum majus
humeri beidseits könne er aufgrund der objektivierbaren, bildgebenden
Befunde nicht hinreichend erklären. Er interpretiere sie ebenfalls als
Weichteilbeschwerden im Rahmen der Haltungsinsuffizienz und der
muskulären Dysbalance (IV-act. 108 S. 44).
Dem Gutachter fielen zwischen den geschilderten Beschwerden sowie
dem Verhalten des Beschwerdeführers und den Befunden Diskrepanzen
auf. Eine eigentliche Aggravation konnte er nicht feststellen und die vor-
getragenen Beschwerden und Funktionseinschränkungen erachtete er
als bewusstseinsfern. Es sei beim Beschwerdeführer ein starker Leidens-
druck zu spüren gewesen und die psychosoziale Anamneseerhebung ha-
be Hinweise für eine anhaltende Stresssituation ergeben, die sich un-
günstig auf die Beschwerdesymptomatik und die weitere Heilung auswir-
ken dürfte (IV-act. 108 S. 44). Seitens des rechten Kniegelenks und bei-
der Schultergelenke wie auch der Nackenbeschwerden sei der Endzu-
stand nach Ansicht des Gutachters erreicht und prognostisch könne mit-
tels körperzentrierten medizinischen Massnahmen kaum eine Verbesse-
rung der Beschwerden erreicht werden (IV-act. 108 S. 45).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kommt der Gutachter zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer ab dem Unfalldatum vom 24. Oktober 2005 seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter im Tiefbau nicht mehr
ausüben könne (IV-act. 108 S. 45 und 47). Die Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit mit körperlich leichten, wechselbelastenden
C-2667/2011
Seite 15
Arbeiten mit einem höheren Sitzanteil, welche keine häufigen Verrichtun-
gen in rückenbelastenden Arbeitspositionen, keine Arbeitspositionen im
Knien oder Kauern, keine Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, Dächern
oder Gerüsten sowie auch keine häufigen Verrichtungen mit den Armen
an bzw. über der Schulterhorizontalen erlaubten, schätzt er in medizi-
nisch-theoretischer Sicht auf 75 % ein. Es habe zwischen dem zweiten
Unfall vom 9. Dezember 2006 bis zum Austrittsbericht der Rehaklinik
Y._______ vom 30. Dezember 2008 sowohl für die angestammte Tätig-
keit als auch für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Ab diesem Datum schätzt der Gutachter die Arbeitsfähigkeit
hinsichtlich einer der Behinderung angepassten Tätigkeit auf 75 % (Ganz-
tagestätigkeit mit eingeschränkter Leistung von 25 %; IV-act. 108 S. 45
und 47). Zum Schluss empfiehlt der Experte eine erneute Begutachtung
in einem bis anderthalb Jahren (IV-act. 108 S. 48).
3.1.2 Das Gutachten erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen
Gutachtens gestellten Kriterien (E. 2.4). Insbesondere ist es für die strei-
tigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, be-
rücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorak-
ten (Anamnese) abgegeben. Es ist zudem in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion für die hier interessierenden Fragen einleuchtend und in den
Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann.
3.2
3.2.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 6. März 2010 (IV-act. 113, Sach-
verhalt Bst. E.b) kommt Dr. E._______ zum Befund, Auffassungsgabe,
Gedächtnis und Konzentration des Beschwerdeführers hätten beim Ge-
spräch unauffällig gewirkt. Der Beschwerdeführer sei in seinem Denken
kohärent. Dieses sei inhaltlich fokussiert auf seine spezielle Lebenssitua-
tion und den fremdverschuldeten Autounfall. Der Beschwerdeführer wirke
affektiv schwingungsfähig, sei verärgert über den Unfallverursacher sowie
über Versicherungen, die ihm Geldleistungen vorenthielten. In seiner Be-
findlichkeit sei er eher negativistisch, unzufrieden darüber, dass er für die
Familie nicht genügend sorgen könne und ohne berufliche Perspektiven
sei. Er mache einen intellektuell durchschnittlichen Eindruck. Seine Be-
fürchtungen beträfen vor allem die berufliche Zukunft. Er fühle sich in sei-
ner Opferrolle gefangen. Diagnostisch liege keine Persönlichkeitsstörung
vor. Ob eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen, im-
pulsiven und instabilen Verhaltensmustern vorliege, könne er (der Gut-
achter) weder bestätigen noch ausschliessen. Doch wäre eine solche Di-
C-2667/2011
Seite 16
agnose ohnehin nicht krankheitswertig. Es bestünden hingegen beim Be-
schwerdeführer deutliche Hinweise für das frühere Vorliegen einer An-
passungsstörung infolge belastender Lebensereignisse. Dr. E._______
stellt eine Diagnose nach ICD-10 F 54 (Psychologische Faktoren und
Verhaltensfaktoren bei anderorts klassifizierten Krankheiten) und hält fest,
dass diese Diagnose keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Bei den anderorts klassifizierten Krankheiten handle es sich um rheuma-
tologische Faktoren, welche in den Akten und im Teilgutachten
D._______ ausführlich beschrieben seien. Die Prognosekriterien lägen
nicht allzu ungünstig und rechtfertigten aus psychiatrischer Sicht keine
Invalidität. Die Gründe für eine verminderte Arbeitsfähigkeit lägen im so-
matischen Bereich. Das durch somatische Faktoren begründete psy-
chisch auffällige Verhalten sollte sich bei gelungener somatischer Rehabi-
litation nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (IV-act. 113 S. 5-8).
3.2.2 Auch dieses Gutachten erfüllt die an den vollen Beweiswert eines
ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien (E. 2.4).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer selber legt ein nervenärztliches Gutachten
von Dr. med. H._______ vom 2. Dezember 2010 zu den Akten (BB 8). In
diesem Gutachten lautet der psychische Befund, der Beschwerdeführer
wirke nicht im engeren Sinn depressiv, sondern eher gereizt, angespannt
und unzufrieden. Das Denken sei formal geordnet. Inhaltlich drehe es
sich um seine Beschwerden. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liege im
Durchschnittsbereich, Hinweise für psychotische Störungen finde er (der
Gutachter) nicht. Zum Untersuchungszeitpunkt sei eine belangvolle de-
pressive Symptomatik nicht zu erkennen (BB 8 S. 11, 13 und 15 f.). Ge-
mäss einem Selbstauskunftsfragebogen durchlaufe der Beschwerdefüh-
rer eine mittelschwere depressive Episode. Das Ergebnis kontrastiere al-
lerdings recht deutlich mit dem klinischen Eindruck (BB 8 S. 13).
Der Gutachter hält fest, insgesamt könne nicht ganz von der Hand gewie-
sen werden, dass es durch den Unfall vom 9. Dezember 2006 und durch
die dadurch eingetretenen Gesundheitsstörungen, welche schliesslich
zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hätten, zu einer reaktiven depres-
siven Verstimmung gekommen sei. Berücksichtigt werden müsse aber
auch, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall vom
9. Dezember 2006 mehr als ein Jahr wegen der Folgen des Arbeitsunfal-
les vom Oktober 2005 arbeitsunfähig gewesen sei und sich bereits da-
mals in einer schwierigen psychosozialen Situation befunden habe. Nach
C-2667/2011
Seite 17
allgemeinärztlicher Erfahrung sollte unter entsprechender nervenärztli-
cher und psychotherapeutischer Behandlung die auf den Unfall vom
9. Dezember 2006 zu beziehende depressive Reaktion nach etwa ein bis
eineinhalb Jahren abgeklungen sein. Derzeit liege eine belangvolle de-
pressive Störung nicht mehr vor, sondern es bestehe eine Anpassungs-
störung an die gegebene Situation mit erheblicher emotionaler Instabilität.
Der Beschwerdeführer komme mit der gegebenen Situation nach dem
Unfallereignis und dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht zurecht und kön-
ne keine neuen Perspektiven entwickeln (BB 8 S. 16 f.). Insgesamt sei
glaubhaft und nachvollziehbar, dass für ca. eineinhalb Jahre eine reaktiv
motivierte depressive Verstimmung nach dem Unfall vom 9. Dezember
2006 eingetreten sei. Nach entsprechender Behandlung, welche aller-
dings nicht im ausreichenden Masse durchgeführt worden sei, sei davon
auszugehen, dass sich die depressive Symptomatik nach etwa ein bis
eineinhalb Jahren hätte bessern müssen. Jetzt handle es sich um eine
Anpassungsstörung mit erheblicher emotionaler Instabilität und es beste-
he ein deutlicher Entschädigungswunsch (BB 8 S. 15 und 17 f.). Zu einer
allfälligen Arbeitsunfähigkeit äussert sich der Gutachter nicht.
3.3.2 Der Träger eines Mitgliedstaats (wozu in diesem Sinn auch die
Schweiz gehört, E. 1.3.2) hat gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die
von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unter-
lagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte ebenso zu
berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt
worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellen-
de Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu
lassen. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Durchführung einer solchen
Untersuchung.
3.3.3 Das zitierte Gutachten wurde im Zusammenhang mit dem Prozess
des Beschwerdeführers gegen den Verursacher des Autounfalls vom
9. Dezember 2006 von einem deutschen Gutachter erstellt (dazu: BB 9
S. 63). Gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw.
nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist es im vorliegenden
Verfahren zu berücksichtigen.
3.3.4 Zu beachten ist der Zweck, für welchen das Gutachten erstellt wur-
de, bei dem es weniger um die Frage einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit
ging, sondern darum, ob sich die depressive Erkrankung des Beschwer-
deführers aufgrund des Unfalls vom 09. Dezember 2006 erheblich ver-
C-2667/2011
Seite 18
stärkt bzw. verschlechtert hat (vgl. BB 8 S. 2). Das Gutachten erfüllt für
den vorliegenden Fall nur teilweise die an den vollen Beweiswert eines
ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Was die streitigen Belange an-
geht, werden insbesondere zur Arbeitsfähigkeit, die im vorliegenden Ver-
fahren im Zentrum steht, keine klaren Ausführungen gemacht. Es beruht
jedoch auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be-
schwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Die dem Gutachter aufgegebene Fragestellung (ob sich die depressive
Erkrankung des Klägers aufgrund des Unfalls vom 09. Dezember 2006
erheblich verstärkt bzw. verschlechtert habe; BB 8 S. 2) erweist sich als
suggestiv, wird doch von einer vorbestehenden depressiven Erkrankung
ausgegangen. Da der Gutachter jedoch zum Schluss kommt, eine allfälli-
ge relevante depressive Stimmung sei spätestens anderthalb Jahre nach
dem Unfall vom 9. Dezember 2006 abgeklungen (also Mitte 2008), ist
dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da gemäss angefochte-
ner Verfügung für den in Frage stehenden Zeitraum dem Beschwerdefüh-
rer ohnehin ein ganze Rente zugesprochen wurde, was das Bundesver-
waltungsgericht bestätigen wird (E. 4.2 ff.).
3.4
3.4.1 Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten von
Dr. med. J._______ vom 16. November 2010 zu den Akten. Nach der
ausführlichen Anamnese folgt der ebenfalls ausführliche Untersuchungs-
bericht. In seiner Zusammenfassung und Beurteilung (BB 9 S. 63 ff.) hält
der Gutachter im Wesentlichen fest, dass beim Beschwerdeführer bereits
2006 eine Steilfehlhaltung bei geringen Spondylochondrosen C 5/6 und
C 6/7 mit minimalen Protrusionen zu finden sei. Solche Veränderungen
seien degenerativ und benötigten zur Entstehung einen mehrmonatigen,
wenn nicht mehrjährigen Verlauf (BB 9 S. 65, auch S. 66). Diese Verän-
derungen würden die derzeitige subjektive Beschwerdesymptomatik des
Beschwerdeführers erklären (BB 9 S. 68).
3.4.2 Da sich das Gutachten nur über die Folgen des Unfalls vom
9. Dezember 2006 zu äussern hatte (dazu nachfolgend E. 3.4.3), ging der
Gutachter nicht auf die Frage ein, woher diese (leichten) Verletzungen al-
lenfalls stammen könnten bzw. ob sie dem normalen Alterungsprozess
entsprächen. Insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer be-
schriebenen Symptome kommt der Gutachter zum Schluss, dass dieser
sich beim Unfall am 9. Dezember 2006 eine leichte Halswirbelsäulen-
distorsion ohne strukturelle Verletzung der Halswirbelsäule zugezogen
habe. Nach seiner Auffassung heilten solche Verletzungen in der Regel
C-2667/2011
Seite 19
binnen eines Zeitraumes von maximal zwei bis vier Wochen gänzlich aus
(BB 9 S. 68).
Weiter führt der Gutachter aus, ein kernspintomographischer Befund vom
6. April 2010 spiegle eine Degeneration im mittleren Brustwirbelsäulenab-
schnitt wieder, wobei dieser Befund offensichtlich bereits vor dem Unfall
vom 9. Dezember 2006 vorgelegen habe, da 1999 eine entsprechende
Beschwerdesymptomatik vom Beschwerdeführer selbst angegeben wor-
den und diesbezüglich auch ein dreiwöchiger stationärer Aufenthalt mit
konservativer Behandlung erforderlich geworden sei (BB 9 S. 71). Auf-
grund der Dokumentation sei beim Unfall ausschliesslich eine Prellung
des Brustkorbes erfolgt, wobei eine solche Prellung in der Regel einen
maximalen Ausheilungszeitraum von vier Wochen in Anspruch nehme
(BB 9 S. 71). Der Beschwerdeführer habe lediglich beim Zurücknehmen
der Schultern ein «Kribbeln» zwischen den Schulterblättern mit Verspan-
nung dieser Region angegeben (BB 9 S. 72).
Am linken Schultereckgelenk sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine leichte Instabilität aufgetreten, wobei diese durch eine Kapselband-
verletzung des Schultereckgelenkes verursacht worden sei. Eine hö-
hergradige Instabilität bzw. eine höhergradige Schultereckgelenksverlet-
zung könne nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit angenommen
werden. Auch die Diagnose eines Subacromialsyndroms (Engpasssyn-
droms) des linken Schultergelenkes könne aufgrund der gutachterlichen
Untersuchung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als Unfall-
folge gedeutet werden. Nachvollziehbar sei, dass aufgrund der Instabilität
des Schultereckgelenkes dort lokale subjektive Beschwerden bestünden,
so dass insgesamt die vom Kläger benannte Belastungsstörung und das
aufgezeigte endgradige Bewegungsdefizit als Unfallfolge gewertet wer-
den könne (BB 9 S. 81).
Betreffend die rechte Schulter führt der Gutachter aus, aufgrund der Do-
kumentation sowie der eigens durchgeführten Untersuchung könne retro-
spektiv mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einer Schultergelenks-
prellung rechts ausgegangen werden. Aufgrund der derzeitigen Befundla-
ge sei davon auszugehen, dass eine Zerrung bzw. Dehnung der Band-
strukturen am Schultergelenk ohne auftretende Instabilität vorgelegen
habe. In der Regel heile eine solche Verletzung nach maximal sechs Wo-
chen folgenlos aus. Die geklagten Beschwerden könnten nicht mit der er-
forderlichen Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge gewertet werden, da eine
C-2667/2011
Seite 20
strukturelle Schädigung des linken Schultergelenkes unter Einschluss des
linken Schultereckgelenkes nicht zu befunden sei (BB 9 S. 83 f.).
Zum Kniegelenk rechts wird festgehalten, vor dem Unfall (vom
9. Dezember 2006), nämlich am 5. Dezember 2006, sei eine deutliche In-
stabilität des betroffenen Kniegelenkes festgestellt worden. Damit habe
vor dem Unfall eine deutliche Teilinstabilität des rechten Kniegelenkes
vorgelegen und die durchgeführte Kreuzbandersatzoperation habe nicht
zu einer vollständigen Rekompensation der vorhandenen Instabilität am
rechten Kniegelenk geführt (BB 9 S. 90 f., s.a. S. 96). Die nach dem Un-
fall diagnostizierten Veränderungen des vorderen Kreuzbandtransplanta-
tes am rechten Kniegelenk könnten nicht mit der erforderlichen Wahr-
scheinlichkeit als durch den Unfall verursacht gewertet werden, sondern
seien wohl unfallunabhängig hervorgerufen worden (BB 9 S. 91 und 94).
Zusammenfassend hält der Gutachter fest, es sei von einer vollständigen
Ausheilung der unfallbedingten Beschwerden auszugehen (BB 9 S. 94 f.).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kommt der Gutachter deshalb zum
Schluss, dass unter Berücksichtigung der unfallunabhängigen Vorerkran-
kungen des Beschwerdeführers keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch
unter zusätzlicher Berücksichtigung der unfallbedingten Erkrankungen
bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (BB 9 S. 97).
3.4.3 Dieses Gutachten wurde – wie schon das Gutachten H._______
(E. 3.3) – im Zusammenhang mit dem Prozess des Beschwerdeführers
gegen den Verursacher des Autounfalls vom 9. Dezember 2006 durch ei-
nen deutschen Gutachter erstellt. In Aufbau und Inhalt erfüllt es – wie
schon die Gutachten D._______ und E._______ – die Anforderungen an
ein Gutachten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Neben der
Anamnese geht das Gutachten auch auf die Vorbringen der Parteien im
damaligen Prozess ein. Es ist demnach im vorliegenden Verfahren ver-
wendbar (vgl. E. 3.3.2 und 2.4). Zu beachten bleibt aber wiederum der
Zweck, für welchen das Gutachten erstellt wurde, bei dem es weniger um
die Frage einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit ging, sondern darum, ob der
Unfall Beschwerden des Beschwerdeführers auslöste oder verstärkte
bzw. verschlechterte (vgl. BB 9 S. 2 f.).
3.5 In den Akten der Suva, welche dem Gericht am 16. Dezember 2013
eingereicht wurden, findet sich ein von der Suva in Auftrag gegebenes
C-2667/2011
Seite 21
fachorthopädisches Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. h.c. K._______ vom
4. März 2013 (Suva-II-act. 1061804848).
3.5.1 Darin beschreibt der Gutachter den Beschwerdeführer als einen
bewusstseinsklaren, zeitlich und örtlich voll orientierten Probanden ohne
formale oder inhaltliche Denkstörungen in adäquater Stimmungslage
(Suva-II-act. 1061804848 S. 29). Während der gesamten Untersuchung
sei der Beschwerdeführer äusserst unruhig gewesen, sei häufig aufge-
standen und im Untersuchungszimmer auf und ab gegangen (S. 31 f. und
58). Die Beschwerden am rechten Kniegelenk liessen sich als Folgeer-
scheinungen auf das Unfallereignis vom 24. Oktober 2005 zurückführen,
Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks auf den Unfall vom
9. Dezember 2006. Die weiteren, oft wechselnden, diffusen Beschwerden
an beiden Schultern, im Nacken und an der Lendenwirbelsäule liessen
sich keinem der beiden Unfallereignisse anlasten (S. 58 f. und 72). Der
Schaden am linken Kniegelenk in Form einer Innenmeniskusläsion, wel-
che nach histologischem Befund von 2009 mit einer frischen, traumati-
schen Genese zu vereinbaren sei, könne nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit einem der beiden Unfälle vom 14. Oktober 2005 und
9. Dezember 2006 angelastet werden. Ein Zusammenhang mit letzterem
Unfall sei zwar möglich, doch betrage die Latenzzeit zwischen Unfall und
Arthroskopie fast drei Jahre und der Meniskusriss sei als histologisch
frisch gewertet worden. Andere Ursachen oder Traumata könnten nicht
ausgeschlossen werden (S. 59 f. und 72).
Der Gutachter kommt zum Schluss, von weiteren medizinischen Mass-
nahmen sei keine gravierende Erhöhung der Arbeitsfähigkeit aus ortho-
pädischer Sicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren
physischen Unfallfolgen könnten dem Beschwerdeführer leichte bis mit-
telschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zugemutet werden. Zu mei-
den seien Arbeiten in Zwangshaltungen, überwiegend im Knien oder
Kauern, überwiegende Überkopfarbeiten sowie Arbeiten an Böschungen,
Dächern oder Gerüsten. Unter Berücksichtigung dieser Punkte bestehe
nach Adaptation der Tätigkeit aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähig-
keit zu 100 %. Weiter empfiehlt der Gutachter die Durchführung eines
psychiatrisch-psychologischen Fachgutachtens (S. 73 f.).
3.5.2 Dieses Gutachten wurde in Deutschland erstellt und erfüllt alle An-
forderungen, die an ein Gutachten gestellt werden, damit ihm volle Be-
weiskraft zukommt (E. 2.4 und 3.3.2). Zu berücksichtigen ist einzig, dass
C-2667/2011
Seite 22
es insbesondere um die Frage ging, ob Verletzungen des Beschwerde-
führers den beiden erwähnten Unfällen zugerechnet werden könnten.
3.5.3 Das Gutachten wurde zudem nach entsprechender Aufforderung
durch die Suva vom Gutachter am 1. Juli 2013 dahingehend ergänzt,
dass die noch zumutbare Arbeit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg
oder Hantierungen, welche den gleichen Kraftaufwand erforderten, be-
inhalte. Das Handhaben leichter Werkstücke und Handwerkzeuge sei
ebenso uneingeschränkt möglich wie das Bedienen leichtgehender Steu-
erhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanischer Einrichtungen. Hin-
gegen dürften mittelschwere Tätigkeiten maximal bis zu 50 % der Tätig-
keit ausmachen (Suva-II-act. 1064409173 S. 1 f.).
3.6 Weiter liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. April 2011,
ausgestellt von Dr. med. I._______, dem behandelnden Arzt, in den Akten
(BB 5). Darin wird eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis
zum 29. April 2011 bescheinigt. Zwei fachärztliche Atteste desselben Arz-
tes, eines vom 11. Mai 2009 (BB 6) und das andere vom 27. August 2009
(BB 7), wurden der Beschwerde ebenfalls beigelegt. Bei diesen letzteren
Unterlagen handelt es sich nicht um eigentliche Gutachten, sondern um
Behandlungsberichte. So fehlt beispielsweise die Anamnese. Wann der
letzte Patientenkontakt bestand, geht ebenfalls nicht hervor. Es gilt vorlie-
gend auch zu beachten, dass der Behandlungsauftrag einerseits und der
Gutachtensauftrag andererseits, wesensmässig zwei verschiedene Dinge
sind, die miteinander in Konflikt geraten können. Die Pflichten eines
Sachverständigen lassen sich nicht mit dem besonderen Vertrauensver-
hältnis, das dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten eigentümlich ist,
vereinbaren (vgl. Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b mit
Hinweis).
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt insbesondere gestützt auf das
Gutachten H._______ (E. 3.3) eine ganze IV-Rente rückwirkend ab dem
1. November 2005. Die Vorinstanz sprach eine solche erst ab dem
1. Dezember 2006 zu.
In der Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz nunmehr eine reformatio
in peius in dem Sinn, dass die mit Verfügung vom 11. März 2011 zuge-
sprochenen Rente vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März 2009 zu
streichen sei. Darüber ist vorab zu entscheiden. Auf den weiteren Antrag
C-2667/2011
Seite 23
in der Vernehmlassung der Vorinstanz ist weiter unten (E. 4.5.1) einzuge-
hen.
4.1.2 Beabsichtigt eine Behörde, auf ein Rechtsmittel hin zu einer refor-
matio in peius (also einer Abänderung der angefochtenen Verfügung zu-
lasten der Beschwerde führenden Partei) zu schreiten, hat sie die betrof-
fene Partei vorgängig darauf aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit
zu einer Stellungnahme einzuräumen. Dieser in Art. 62 Abs. 3 VwVG sta-
tuierte Grundsatz fliesst auch direkt aus der verfassungsrechtlichen Ga-
rantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101). Er eröffnet dem von einer Verschlechterung bedrohten Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, sein Rechtsmittel zurückzuziehen und
damit den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden
(vgl. betreffend Einspracheentscheid: Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSV, SR 830.11]; vgl. auch BGE 129 II 385 E. 4.4.2; BGE 122 V
166 E. 2a).
4.1.3 Eine solche Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten
einer Partei ist zwar zulässig, wenn die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des Sachverhalts beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Die reformatio in peius
sollte jedoch mit Zurückhaltung angewendet werden (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.200). In der Praxis wird
von der Möglichkeit einer reformatio in peius in Beschwerdeverfahren nur
Gebrauch gemacht, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrich-
tig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 108 Ib 227
E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 2A.19/2002 vom 3. Dezember 2002 E. 4;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4758/2008 vom 14. Dezember
2009 E. 1.7.1, A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.4).
4.1.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nicht auf eine drohende re-
formatio in peius und die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs hinge-
wiesen. Da das Bundesverwaltungsgericht aber – wie nachfolgend zu
zeigen ist – keine reformatio in peius vornimmt, konnte auf die entspre-
chenden Hinweise verzichtet werden. Zudem äusserte sich die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers in der Replik vom 2. Dezember 2011
von sich aus zur beantragten reformatio in peius.
C-2667/2011
Seite 24
4.1.5 Der Antrag einer reformatio in peius stützt sich soweit ersichtlich
(ausschliesslich) auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. F._______
vom 14. Oktober 2011 bzw. 17. Januar 2012 (Sachverhalt Bst. I.c und L.)
ab. Eine nachvollziehbare Begründung für ihre Einschätzung ist für das
Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Es wird lediglich aus dem
Gutachten J._______ (dazu E. 3.4) zitiert. Wie die Ärztin aus diesem
Gutachten, das sich vorwiegend zu den Folgen des Unfalls vom
9. Dezember 2006 äussert (E. 3.4.3), auf die von ihr genannten Perioden
der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit kommt, bleibt ohne jegliche
Erklärung.
Anzumerken ist, dass sich der von der RAD-Ärztin beigezogene
Dr. med. G._______ (vgl. Sachverhalt Bst. I.b) einzig mit der psychiatri-
schen Begutachtung auseinandersetzte. Er kommt – für das Bundesver-
waltungsgericht nachvollziehbar – zum Schluss, zwischen dem Gutach-
ten H._______ und dem Gutachten E._______ bestünden keine gravie-
renden Unterschiede. Demnach bestand aus psychiatrischer Sicht (zu-
mindest im Zeitpunkt der Begutachtung) keine Arbeitsunfähigkeit. Diese
Sichtweise kann aber nicht unbesehen auch für die somatische Begut-
achtung übernommen werden. Die in der Stellungnahme von
Dr. F._______ genannten Zeitperioden können sich im Übrigen nicht auf
die psychiatrischen Gutachten stützen, weil darin solche Perioden weder
genannt noch zu erkennen sind.
Weiter fällt auf, dass die Ansicht der beurteilenden Ärztin, was die Arbeits-
fähigkeit in der angestammten Tätigkeit anbelangt, von den weiteren Gut-
achten abweicht; erstmals kommt sie nämlich in der Stellungnahme vom
14. Oktober 2011 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit (wohl auch aus orthopädischer Sicht) gleich ist wie die
in einer leichteren Verweisungstätigkeit, während die anderen Gutachter
– soweit sie sich dazu äusserten – zum Schluss kamen, aus orthopädi-
scher Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit andauernde Arbeits-
unfähigkeit (Sachverhalt Bst. D [Dr. B._______], E. 3.1.1 am Ende
[Dr. D._______], E. 3.5.1 am Ende und E. 3.5.3 [Dr. K._______], vgl.
auch Schlussbericht von Dr. F._______ [Sachverhalt Bst. E.d]). Eine Be-
gründung für diesen abweichenden Befund bleibt die RAD-Ärztin jedoch
schuldig. Die entsprechende Folgerung ist – wie gerade zuvor ausgeführt
– für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Stellungnahme vermag damit
die Gutachten nicht in Frage zu stellen.
C-2667/2011
Seite 25
Die zusätzliche Begründung in der Stellungnahme vom 17. Januar 2012
(Sachverhalt Bst. L) erscheint noch weniger nachvollziehbar. Dort wird
nämlich festgehalten, dass die Gutachten H._______ und J._______ kei-
ne Arbeitsunfähigkeit attestierten (darauf, dass es sich um diese Gutach-
ten handelt, lässt sich nur anhand der genannten Daten und der äusserst
knappen inhaltlichen Angaben schliessen). Daraus scheint dann der
Schluss gezogen zu werden, die von Dr. I._______ festgestellte Arbeits-
unfähigkeit vom 4. Februar 2010 bis zum 29. April 2011 sei nachvollzieh-
bar. Weshalb dies der Fall sein sollte, bleibt völlig unklar, da auf die Be-
handlungsberichte dieses Arztes (E. 3.6) gar nicht eingegangen wird. Ge-
nannt wird einzig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dieses Arztes.
Jedoch wird auch darauf nicht weiter eingegangen. Diese Arbeitsunfähig-
keitsbescheinigung wird zudem vom behandelnden Arzt ausdrücklich als
Folgebescheinigung bezeichnet, woraus sich leicht ablesen lässt, dass
der Beschwerdeführer nach Meinung dieses Arztes bereits zuvor arbeits-
unfähig war. Auch darauf geht Dr. F._______ nicht ein.
4.1.6 Der im unerklärt gebliebenen Widerspruch zu den Gutachten ste-
henden, zudem in sich selbst widersprüchlichen und damit nicht nachvoll-
ziehbaren Stellungnahme kommt nach dem Gesagten kein Beweiswert
zu (E. 2.4), weshalb der Antrag der Vorinstanz auf eine reformatio in pei-
us ist abzuweisen.
4.2 Ferner ist zu beurteilen, ab wann dem Beschwerdeführer eine ganze
IV-Rente zuzusprechen ist. Er selbst beantragt eine solche ab dem
1. November 2005.
4.2.1 Gemäss Art. 29 IVG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom
9. Oktober 1986 entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer entweder mindes-
tens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig gewesen war (zu den Begriffen Erwerbs- und Ar-
beitsunfähigkeit s. E. 2.2.1). Gemäss Art. 29ter IVV (in der Fassung vom
11. Oktober 1972 [in Kraft seit 1. Januar 1973; gültig bis 1. Januar 2008])
liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinn von
Art. 29 Abs. 1 IVG vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinan-
derfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Während der einjährigen War-
tezeit wird auf die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf oder Aufga-
benbereich abgestellt (BGE 105 V 159; MARTIN BOLTSHAUSER, Die Invali-
ditätsbemessung in der Zeit bis zur feststehenden Dauerinvalidität, in:
C-2667/2011
Seite 26
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozial-
versicherung, St. Gallen 1999, S. 125 ff., 134). Die sechsmonatige Ka-
renzfrist für einen Leistungsbezug nach der Anmeldung wurde erst am
1. Januar 2008 ins Gesetz eingeführt (Art. 29 Abs. 1 IVG in der derzeit
geltenden Fassung) und ist damit vorliegend nicht relevant. Die Rente
wird – soweit vorliegend relevant – vom Beginn des Monats an ausgerich-
tet, in dem der Anspruch entsteht.
4.2.2 Was nun den Beginn der Rentenzahlungen anbelangt, liegt hier kein
Fall von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gel-
tenden Fassung) vor. Dort wird nämlich bleibende Erwerbsunfähigkeit
(E. 2.2.1) verlangt. Hingegen war der Beschwerdeführer nach dem ersten
Unfall vom 24. Oktober 2005 in seinem bisherigen Beruf – auf den abzu-
stellen ist (E. 4.2.1) – arbeitsunfähig. Gemäss dem Gutachten von
Dr. D._______ vom 8. Februar 2010 war der Beschwerdeführer hingegen
in leidensadaptierten Tätigkeiten bis zum zweiten Unfall vom
9. Dezember 2006 zu 75 % arbeitsfähig. Damit liegt ein Fall von Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG vor. Somit konnte der Anspruch auf eine Rente frühes-
tens nach Ablauf des Wartejahres auf Anfang Monat, also ab dem
1. Oktober 2006 entstehen.
Der Antrag auf Zusprechung einer IV-Rente wurde am 23. Oktober 2006
gestellt. Unter dem Gesichtspunkt der damals gültigen Rechtslage – bei
der es keine Karenzfrist nach der Anmeldung gab und eine Rente grund-
sätzlich rückwirkend bis zwölf Monate vor der Anmeldung beantragt wer-
den konnte (Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz IVG in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG) – ist
demnach eine Rente ab dem 1. Oktober 2006 zuzusprechen (E. 4.2.1).
Soweit der Beschwerdeführer eine weiter zurückreichende Rente bean-
tragt, kann dem nicht entsprochen werden.
4.3 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Rente sei ihm bis zum
1. Juli 2011 zu entrichten. Die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz
sah eine Rentenzahlung bis zum 31. März 2009 vor, während die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung nunmehr eine Rentenzahlung (aus-
schliesslich) vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 beantragt.
4.3.1 Im Gutachten D._______ wird festgestellt, dass der Beschwerde-
führer mit dem Austritt aus der Rehaklinik Y._______ am 23. Dezember
2008 in Bezug auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 75 %
arbeitsfähig ist (E. 3.1.1). Gleichzeitig liegen die Gründe für eine vermin-
C-2667/2011
Seite 27
derte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss dem Gutachten
E._______ im somatischen Bereich (und gerade nicht im psychischen;
E. 3.2.1). Wie zuvor festgehalten, kommt den beiden Gutachten voller
Beweiswert zu (E. 3.1.2 und 3.2.2). Dies umso mehr, als die weiteren
Gutachten und Atteste diese Gutachten nicht (grundsätzlich) in Frage
stellen.
Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten E._______ vorbringt,
überzeugt nicht. Er stützt sich bei seinen Ausführungen einerseits auf den
Austrittsbericht der Rehaklinik Y._______ und andererseits auf seine sub-
jektive Empfindung. Der genannte Austrittsbricht wurde jedoch vom Gut-
achter E._______ gewürdigt (IV-act. 113 S. 1 f., 7 [Zusammenfassung
des Austrittsberichts sowie des psychosomatischen Konsiliums] und S. 7
f. [Würdigung und eigene Diagnose]). Die subjektive Empfindung des Be-
schwerdeführers wurde im Gutachten ebenfalls gewürdigt (IV-act. 113
S. 5-8). Es bleibt somit dabei, dass auf die nachvollziehbar begründete,
breit abgestützte Ansicht des Gutachters E._______ abzustellen ist.
4.3.2 Der Beschwerdeführer schliesst aus dem Gutachten D._______,
der Gutachter sei der Ansicht, hinsichtlich des linken Knies könne mittels
stationärem Rehabilitationsaufenthalts und orthopädischer Verlaufskon-
trolle eine Verbesserung erreicht werden. Daher seien der Suva entspre-
chende Therapien beantragt worden.
Aus seinen bei der Suva gestellten Anträgen kann der Beschwerdeführer
nichts ableiten. Dass blossen Anträgen kein Beweiswert zukommen kann,
muss nicht weiter ausgeführt werden. Hingegen ergibt sich nunmehr aus
dem Gutachten K._______ (E. 3.5), dass tatsächlich eine Beeinträchti-
gung des linken Knies vorliegt bzw. vorlag. Darauf wird zurückzukommen
sein (E. 4.5.2 ff.).
4.4 Art. 88a Abs. 1 IVV (in der Fassung vom 28. Januar 2004; in Kraft
vom 1. März 2004 bis 1. Januar 2012) hält fest, dass für die Herabset-
zung oder Aufhebung der (Renten-)Leistung eine Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
oder eine Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in
dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird.
C-2667/2011
Seite 28
4.4.1 Der Gutachter Dr. D._______ legt nachvollziehbar dar, dass der Be-
schwerdeführer zumindest bis zum 30. Dezember 2008 arbeitsunfähig
war (E. 3.1.1 am Ende). Die Vorinstanz hat zugunsten des Beschwerde-
führers die dreimonatige Frist nach dem 30. Dezember 2008 abgewartet
und ihm bis zum 31. März 2009 eine ganze Rente zugesprochen. Dies ist
nachvollziehbar und soweit zu bestätigen.
4.4.2 Eine länger dauernde Phase der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich je-
doch weder eindeutig aus dem gerade genannten Gutachten von
Dr. D._______ noch aus dem Gutachten von Dr. H._______. Dieser Gut-
achter geht von einer depressiven Verstimmung für ca. anderthalb Jahre
nach dem Unfall vom 9. Dezember 2006, also bis ca. Mitte 2008, aus.
Zum Zeitpunkt der eigenen Untersuchung stellt er lediglich eine Anpas-
sungsstörung mit erheblicher emotionaler Instabilität und einen deutlichen
Entschädigungswunsch fest (E. 3.3.1). Er äussert sich aber nicht dazu,
ob sich dieser Zustand überhaupt auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, und
wenn ja, wie. Gemäss der Stellungnahme von Dr. G._______ bestehen
aber zwischen den Gutachten E._______ und H._______ keine gravie-
renden Unterschiede (vgl. Sachverhalt Bst. I.b), weshalb davon auszuge-
hen ist, dass sich die von Dr. H._______ gestellte Diagnose nicht auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkt.
4.5
4.5.1 Was die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 1. Juli 2011 betrifft, stel-
len die Parteien übereinstimmende Anträge auf Zusprechung einer gan-
zen IV-Rente. Die Vorinstanz geht von einer Arbeitsunfähigkeit seit dem
4. Februar 2010 aus, weshalb nach Ablauf des Wartejahres ab dem
1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 eine Rente auszurichten sei. Weil
vorne festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer schon vorher An-
spruch auf eine Rente hat (E. 4.2.3), wäre das Wartejahr nicht mehr ein-
zuberechnen. Wie es sich damit genau verhält muss hier indes nicht be-
antwortet werden. Die Vorinstanz stützt ihren diesbezüglichen Antrag
nämlich auf die nicht nachvollziehbare Stellungnahme von Dr. F._______
(siehe dazu E. 4.1.5). Darüber hinaus ist nicht klar, weshalb der Be-
schwerdeführer nach den Unfällen nur während kurzer Phasen arbeitsun-
fähig und ansonsten vollständig arbeitsfähig gewesen sein soll (was zu-
vor widerlegt wurde; E. 4.4.1 f.) und mehrere Jahre später unvermittelt
vollständig arbeitsunfähig geworden sein soll. Auch wird zweifelhaft, wie
es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der Zwischenphase zwischen der nun-
mehr bestätigten Rente bis zum 31. März 2009 und dem Beginn der neu-
en Rente (1. Februar 2011 bzw. nach dem soeben Ausgeführten
C-2667/2011
Seite 29
1. Februar 2010) verhält. Wie oben erwähnt (E. 4.1.5), ist die Arbeitsun-
fähigkeitsbescheinigung, auf die Dr. F._______ sich mutmasslich abstützt,
als «Folgebescheinigung» bezeichnet. Nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts ist der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung ge-
stellte Antrag für eine Rentenzusprache vom 1. Februar 2011 bis zum
31. Juli 2011 nicht liquid und stellt auch die in der angefochtenen Verfü-
gung vorgenommene Befristung der Rente per 31. März 2009 in Frage.
4.5.2 Weiter ist nicht zu übersehen, dass die genannten Gutachten zu ei-
nem Grossteil davon ausgehen, dass eine Besserung – insbesondere der
psychischen Situation des Beschwerdeführers – eintreten wird, wenn be-
stimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So empfiehlt Dr. D._______ eine
erneute Begutachtung in einem bis anderthalb Jahren (E. 3.1.1 am En-
de). Dr. E._______ hält fest, dass das psychisch auffällige Verhalten sich
nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte, soweit die somatische Re-
habilitation gelingt (E. 3.2.1 am Ende). Dr. H._______ weist auf die Not-
wendigkeit einer nervenärztlichen und psychotherapeutischen Behand-
lung hin, welche nicht im ausreichenden Masse durchgeführt worden sei
(E. 3.3.1 am Ende). Schliesslich liegt das (erwähnte) als Folgebescheini-
gung bezeichnete Arbeitsunfähigkeitszeugnis des behandelnden Arztes
Dr. I._______ in den Akten. Es handelt sich dabei in keiner Weise um ein
Gutachten (E. 3.6), doch stützt sich die Vorinstanz offenbar darauf ab
(E. 4.1.5). Schliesslich liegt inzwischen das neue Gutachten von
Dr. K._______ vor, in dem zum ersten Mal unmissverständlich eine Ver-
letzung des linken Knies festgestellt wird (E. 3.5.1).
4.5.3 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gut-
heissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten
entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.191). Das Gericht
kann sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung be-
schränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen. Dies
ist unter anderem unumgänglich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat. Erweist sich das Verfahren
nicht als urteilsreif, weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194 f.).
4.5.4 Was den Zeitraum nach der Rentenbefristung per 31. März 2009
bzw. in medizinischer Hinsicht nach dem 30. Dezember 2008 betrifft, er-
C-2667/2011
Seite 30
weist sich der Sachverhalt als unklar und unvollständig abgeklärt. Die Sa-
che ist daher an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Erlass einer
neuen Verfügung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei auch die in-
zwischen erstellten Gutachten zu berücksichtigen haben (vgl. E. 1.5),
insbesondere was die Verletzung am linken Knie betrifft. Obwohl für die
Zeit vom 1. Februar 2011 bis 1. Juli 2011 übereinstimmende Anträge vor-
liegen (E. 2.1), kann aus den erwähnten Gründen diesen Anträgen nicht
stattgegeben werden.
4.5.5 Die Vorinstanz berechnete den Invaliditätsgrad von 14 % für die von
der Rückweisung betroffenen Zeit ab 1. April 2009 aufgrund eines Valide-
neinkommens, das ihrer Ansicht nach vom Beschwerdeführer bei Aus-
übung in einem Vollpensum erzielbar wäre, da sie in den Verweistätigkei-
ten eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit annahm (IV-act. 124). Der Be-
schwerdeführer bringt zu Recht vor, im Gutachten D._______ – welches
von der Vorinstanz selber in Auftrag gegeben worden ist – sei ab diesem
Zeitpunkt eine Einschränkung somatischer Natur von 25 % festgestellt
worden. Aufgrund der Rückweisung ist auf diese weitere unerklärte Dis-
krepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz wird aber bei Erlass einer neuen
Verfügung – sofern sie aufgrund einer erneuten Abklärung zu keiner (wei-
tergehenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 30. Dezember 2010
gelangen sollte – auch dieser berechtigten Rüge Beachtung schenken
müssen.
5.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem reformatorischen An-
trag der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer – entgegen der Verfügung
vom 11. März 2011 – vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März 2009 kei-
ne Rente zuzusprechen, abzuweisen ist. Gutzuheissen ist die Beschwer-
de insoweit, als der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2006 festzusetzen
ist. Was einen früheren Beginn der Rentenzahlungen anbelangt, ist sie
abzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die entsprechende Verfü-
gung zu erlassen, die entsprechenden Rentenbetreffnisse zu berechnen
und diese unter Berücksichtigung von Art. 26 ATSG rückwirkend auszu-
richten. Im Übrigen ist die Sache, soweit es die Zeit ab 31. März 2009 be-
trifft, zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhalts und zum
Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C-2667/2011
Seite 31
6.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der Vorinstanz können keine Verfahrens-
kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
6.2 Der weitgehend obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Eine Kürzung des Honoraran-
spruchs ist vorliegend nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer nur be-
züglich des Rentenbeginns unterlegen ist und die Vorinstanz mit ihrem re-
formatorischen Antrag, der zu einer erheblichen Weiterung des Be-
schwerdeverfahrens führte, vollständig unterlegen ist.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 10. Februar
2012 eine Kostennote über insgesamt Fr. 5'235.90 (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) ein. Darin sind die Kosten detailliert und nachvoll-
ziehbar aufgelistet. Unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in
vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erweist sich die
Entschädigung als angemessen. Der Stundenansatz bewegt sich im ge-
setzlichen Rahmen (Art. 8 ff. VGKE).
6.3 Bei dieser Kostenfolge braucht das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
nicht mehr geprüft zu werden.
C-2667/2011
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass der Beginn des
Anspruchs auf eine ganze Rente auf 1. Oktober 2006 festgesetzt wird.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die entsprechende Verfügung zu erlas-
sen. Im Weiteren wird die Sache zur Prüfung eines Rentenanspruchs ab
31. März 2009 im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Das weitergehende Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers und das reformatorische Rechtsbegehren der Vorin-
stanz werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 5'235.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Susanne Raas
C-2667/2011
Seite 33
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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