Abtei lung II I
C-2668/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Hans Briner,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2668/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1971 geboren und indonesischer Staatsan-
gehöriger. Am 16. Januar 2009 beantragte er bei der Schweizerischen
Botschaft in Jakarta ein Visum für einen einmonatigen Besuchsauf-
enthalt bei B._______ und C._______ (im Folgenden: Gastgeber) in
D._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung überwies den Visumsantrag
in der Folge zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich bei
den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein. In einem schriftlichen Ant-
wortschreiben erklärten die Gastgeber, sie hätten den Beschwerde-
führer während ihrer Ferien in einem Hotel auf der Insel Bali kennen
gelernt. Er arbeite dort als Massage- und Yogalehrer. Aus der
Bekanntschaft sei eine Freundschaft geworden, weshalb sie ihn hier-
her eingeladen hätten. Er wolle ihre Familie und die Schweiz kennen
lernen. Seine Verwandten lebten alle auf Bali.
C.
Die Vorinstanz lehnte den Visumsantrag in einer Verfügung vom
24. März 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die all-
gemeine Lage vor Ort und die persönlichen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers liessen den Schluss auf eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise nicht zu. Dabei bestünden auch Zweifel am
deklarierten Aufenthaltszweck.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2009 lässt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, und ihm sei das gewünschte Besuchs-
visum zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend ge-
macht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seine
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre.
Er habe eine Stelle in einem gehobenen Hotel und verfüge über eine
gute wirtschaftliche Basis. In Indonesien lebten zudem seine Ehefrau
und alle seine Verwandten. Demgegenüber habe er in der Schweiz
kein Beziehungsnetz. Anlässlich des Ferienaufenthalts der Gastgeber
an seinem Arbeitsort habe sich zwischen ihnen eine Freundschaft
entwickelt, und er sei von ersteren in die Schweiz eingeladen worden.
Seite 2
C-2668/2009
Es sei nämlich ein grosser Wunsch von ihm, Westeuropa und ins-
besondere die Schweiz kennen zu lernen. Geplant seien mehrere
Ausflüge in verschiedene Landesteile. Des weitern bestehe die Option,
dass er in den Geschäftsräumlichkeiten der Gastgeberin im privaten
Rahmen und unbezahlt einige Yoga-Instruktionen erteilen würde; dies
als teilweise Kompensation für die Einladung in die Schweiz. Die
Abweisung des Visumsantrags sei auch deshalb stossend, weil die
Gastgeberin im Zusammenhang mit dem geplanten Besuchsaufenthalt
spezielle Garantien und Zusicherungen abgegeben habe.
E.
Mit einer weiteren Eingabe vom 5. Mai 2009 liess der Beschwerde-
führer seinen Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1999 zu den Akten
reichen.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer verheiratet
sei, noch dessen Erwerbstätigkeit im Spa-Bereich eines Hotels ver-
möchten genügend Sicherheit für eine Rückkehr zu bieten, dies vor
allem vor dem Hintergrund des zwischen dem Herkunfts- und dem
Zielstaat bestehenden starken wirtschaftlichen Gefälles. Hinzu komme,
dass der Anstoss für die Reise in die Schweiz offenbar nicht von den
Gastgebern, sondern vom Beschwerdeführer ausgegangen sei und
sich die Beteiligten noch nicht besonders lange und gut kennen
würden. Schliesslich gelte darauf hinzuweisen, dass es sich bei den
geplanten Yoga-Instruktionen um eine bewilligungspflichtige Erwerbs-
tätigkeit handeln würde, welche vom deklarierten Besuchszweck nicht
gedeckt wäre.
G.
In einer Replik vom 17. August 2009 beteuert der Beschwerdeführer
erneut, dass er nicht die Absicht habe, in der Schweiz zu verbleiben.
Der Anstoss zur Ferienreise sei nicht von ihm, sondern von den
Gastgebern gekommen. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse an-
belange, so verfüge er durch seine Tätigkeit im Hotel, durch Yoga-
Unterricht von Klassen und Einzelpersonen sowie durch Massagen auf
privater Basis über ein monatliches Einkommen von 1'000 bis 2'000
US-Dollars. Dies sei für balinesische Verhältnisse überdurchschnittlich
viel. Er sei daher in seiner Heimat wirtschaftlich und sozial optimal
Seite 3
C-2668/2009
integriert. Demgegenüber kenne er in Europa niemanden. Was die von
der Vorinstanz geäusserten Bedenken im Zusammenhang mit den
ursprünglich geplanten Yoga-Instruktionen betreffe, so wolle man diese
respektieren und dafür besorgt sein, dass kein Recht verletzt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
Seite 4
C-2668/2009
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflich-
tungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nach-
folgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG).
Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
Seite 5
C-2668/2009
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden, wie sie vor dem Inkrafttreten des Schengen-Assoziierungs-
abkommens bestand (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5).
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Indonesien ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der
Beschwerdeführer der Visumspflicht unterliegt.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3 Trotz robustem Wirtschaftswachstum in den letzten Jahren (die
Wachstumsrate des realen Bruttoinlandproduktes betrug 2007 6,3%,
2008 6,1% und für das Jahr 2009 wird sie auf 3-5% geschätzt) haben
in Indonesien rund 110 Millionen Menschen und damit fast die Hälfte
der Bevölkerung weniger als zwei US-Dollar pro Tag zur Verfügung.
Etwa 15% der Indonesier leben sogar unterhalb der nationalen Ar-
Seite 6
C-2668/2009
mutsgrenze. Im Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2008) liegt
Indonesien auf Platz 109 von 179 Ländern, und die Weltbank zählt das
Land zu den Staaten mit niedrigem bis mittlerem Einkommen. Das Le-
ben vieler Indonesier ist von Armut geprägt, denn der Rohstoff-
reichtum des Landes kommt nur einer kleinen Gruppe zugute. Obwohl
Indonesien über Erdöl, Erdgas und zahlreiche weitere Bodenschätze
verfügt, hemmen institutionelle und strukturelle Schwächen die In-
vestitionsbereitschaft der Privatwirtschaft. Als Folge davon können bei
weitem nicht genügend Arbeitsplätze geschaffen werden, um mit dem
Bevölkerungswachstum Schritt zu halten. Jedes Jahr strömen 2,5
Millionen neue Arbeitskräfte auf den Markt, und die Arbeitslosenrate
liegt trotz Wirtschaftswachstum nach wie vor bei schätzungsweise
rund 10%. Von der Arbeitslosigkeit ist besonders die jüngere Generati-
on betroffen; die Jugendarbeitslosigkeit ist mit 30% sehr hoch.
Eine für grosse Teile der Bevölkerung existentielle Bedrohung war
auch mit Naturkatastrophen verbunden, die sich in den letzten Jahren
ereignet haben. Zu erwähnen sind etwa das Seebeben mit ver-
heerenden Flutwellen vom 26. Dezember 2004, starke Regenfälle und
dadurch ausgelöste Überschwemmungen im Dezember 2006 und
Februar 2007, sowie die Erdbeben vom 2. und 30. September 2009 an
der Küste von West-Java bzw. Sumatras; alles Ereignisse, die viele
Todesopfer forderten und zahlreiche Menschen zur Flucht ver-
anlassten. Allgemein muss in Indonesien überall mit unvorhersehbar
einsetzender tektonischer und vulkanischer Aktivität gerechnet werden
(Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes:
, Länder, Reisen und Sicherheit > Indone-
sien > Wirtschaftspolitik bzw. Reise- und Sicherheitshinweise, Stand
November 2009 bzw. 1. März 2010; Webseite des deutschen Bundes-
ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit
[BMZ]: , Länder und Regionen > Partnerländer > Indone-
sien > Situation und Zusammenarbeit, Stand Juni 2009; beide Seiten
besucht am 1. März 2010; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
792/2006 vom 29. März 2007 E. 5).
Folge der wirtschaftlichen Situation und der Naturkatastrophen ist u.a.
ein seit Jahren anhaltender Migrationsdruck, der sich vor allem auf die
umliegenden Staaten, aber auch auf entferntere Destinationen aus-
wirkt. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort
noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im
Seite 7
C-2668/2009
Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz be-
steht.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 39-jährigen
Mann, der in E._______ auf der Insel Bali wohnt. Er ist verheiratet,
aber offenbar kinderlos. In Indonesien sollen auch sämtliche
Verwandten leben. Über die Ehefrau und die familiären Verhältnisse, in
denen der Beschwerdeführer lebt, ist weiter nichts bekannt. Zwar kann
auch ohne solche Kenntnisse grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Partnerschaft
soziale Verknüpfungen und Verpflichtungen hat. Die Erfahrung zeigt
allerdings, dass in der Heimat zurückbleibende nahe Angehörige für
sich allein noch keine besondere Gewähr für eine anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten
können. In aller Regel sind es die individuell herrschenden
wirtschaftlich-sozialen Verhältnisse, die letztlich über den Verbleib oder
Wegzug entscheiden. Denn die Absicht einer Emigration ist häufig
gerade mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende
Familienangehörige aus dem Ausland besser unterstützen und
gegebenenfalls später nachziehen zu können.
7.2 Der Beschwerdeführer arbeitet offenbar seit April 1999 im Hotel
F._______ in G._______, einer Feriendestination, die rund 12 km von
seinem Wohnort entfernt liegt (so aus den im Gesuchsverfahren und
auf Beschwerdeebene edierten Unterlagen sowie den schriftlichen
Auskünften der Gastgeber zu schliessen). In einer Fax-Eingabe vom
19. Januar 2009 bestätigte der Arbeitgeber gegenüber der
Schweizerischen Botschaft in Jakarta zudem, dass der Beschwerde-
führer nach einem einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz
Seite 8
C-2668/2009
seine Tätigkeit als "Spa Therapist" im Hotel weiterführen könne. Mit
seiner über zehnjährigen Berufstätigkeit für denselben Arbeitgeber
weist der Beschwerdeführer zweifellos eine gewisse Konstanz aus.
Andererseits wurden auch diese Verhältnisse nur ungenügend offen
gelegt. Tatsache ist, dass im eingereichten Arbeitsvertrag nur ein
Grundlohn von monatlich 225'055 indonesischen Rupiah (um-
gerechnet rund 26 Franken) festgelegt wurde. Die eigentlichen
existenzsichernden Einnahmen, die der Beschwerdeführer nach Dar-
stellung in der Replik durch Yogaunterricht von Klassen und Einzel-
personen sowie durch Massagen auf privater Basis erwirtschaftet und
die bei 1'000 bis 2'000 USD monatlich liegen sollen, wurden weder
belegt (z.B. durch entsprechende Kontoauszüge), noch auch nur im
Detail aufgeschlüsselt. Bei dieser Aktenlage kann nicht als erstellt be-
trachtet werden, dass der Beschwerdeführer in besonders guten
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
7.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Be-
schwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser
Beurteilung vermag auch die Zusicherung der Gastgeber, auf die in
der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen wird, nichts zu ändern. Die
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden
Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes
garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung
der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hin-
reichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE
2009/27 E. 9). Vorliegend tritt hinzu, dass die Gastgeber den Be-
schwerdeführer offenbar noch nicht besonders lange und nur durch
einen Ferienaufenthalt kennen.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Seite 9
C-2668/2009
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
Seite 10