B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2669/2012
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-2669/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Guinea stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) gelangte
erstmals am 22. Dezember 1997 als Asylbewerber in die Schweiz. Dabei
gab er einen falschen Namen sowie ein falsches Geburtsdatum an und
wies sich als Staatsangehöriger von Mauretanien aus. Das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte sein Asylgesuch mit
Verfügung vom 3. Juni 1998 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, was
von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
7. Mai 1999 in letzter Instanz bestätigt wurde. Die Wegweisung aus der
Schweiz (die Ausreise hätte bis 15. Juli 1999 erfolgen sollen) konnte we-
gen fehlender Reisepapiere nicht vollzogen werden. Per 16. Dezember
2000 wurde er von den Behörden als verschwunden erfasst. Gemäss
seinen Angaben hat er die Schweiz Ende 1999 verlassen.
B.
Ende Mai 2001 reiste der Beschwerdeführer – unter seiner heutigen Iden-
tität – erneut in die Schweiz ein und heiratete am 8. Juni 2001 in Düben-
dorf die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1982). Zum Verbleib bei
seiner Ehefrau erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kan-
ton Zürich. Im Januar 2002, Oktober 2006, Januar 2010 und August 2011
kamen die vier gemeinsamen Kinder zur Welt.
C.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 25. April 2006 um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt
auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR
141.0).
Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 11. März 2007 zuhanden des
Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung zur Respektierung der Rechts-
ordnung. Unter anderem bestätigte er darin, dass gegen ihn keine unge-
löschten Vorstrafen und kein hängiges Strafverfahren bestehen würden.
Auch habe er in den letzten fünf Jahren die Rechtsordnung in der
Schweiz sowie seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet und über
diese fünf Jahre hinaus keine Delikte begangen, für die er heute noch mit
einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen müsste. Mit seiner Unter-
schrift nahm er ebenfalls Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche
Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen
können.
C-2669/2012
Seite 3
Am 10. April 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons Bern und der Gemeinde Rohrbachgraben.
D.
Am 14. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), begangen am 7. und 14. März
2007, vom Tribunal correctionnel des Bezirks Lausanne zu einer Frei-
heitsstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft von
428 Tagen verurteilt. Dieses Urteil wurde am 15. August 2008 in zweiter
Instanz vom Cour de cassation pénale des Kantonsgerichts Waadt voll-
umfänglich bestätigt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Am 12. Juli
2010 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich liess dem BFM am 13. August 2010
einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister zukommen zur
Kenntnisnahme und allfälligen Prüfung eines Widerrufs (recte: Nichtiger-
klärung) der Einbürgerung des Beschwerdeführers.
E.
Aufgrund dieser Umstände leitete die Vorinstanz am 6. Mai 2011 gegen
den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Nichtigkeitsverfahrens
wurde dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben, wovon dieser zuletzt mit einer Eingabe vom 29. März 2012
Gebrauch machte. Ergänzend erfolgten weitere Abklärungen durch das
BFM (Einholen eines aktuellen Strafregisterauszuges und Einsicht in das
Asyldossier des Beschwerdeführers).
F.
Am 3. April 2012 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 4. April 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
H.
Mit Rechtmitteleingabe vom 15. Mai 2012 beantragt der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung.
C-2669/2012
Seite 4
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2012 auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 17. September 2012 hält der Beschwerdeführer an sei-
nem Rechtsmittel fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/01 E. 2 m.H.).
C-2669/2012
Seite 5
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein willkürliches Verhalten der Vor-
instanz. So sei die angefochtene Verfügung mit neuen Argumenten be-
gründet worden, zu denen er vorher nie habe Stellung nehmen können:
Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe gegen seine Mitwirkungspflichten
verstossen und hätte über die Untersuchungshaft informieren müssen.
Ferner habe er im Asylverfahren falsche Angaben gemacht und habe sich
zu dieser Zeit mehrfach im Umfeld der Drogenszene aufgehalten. Willkür-
lich gehandelt und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach
Art. 29 BV verstossen habe die Vorinstanz, indem sie sich für die Be-
handlung der einzelnen Verfahrensschritte jeweils mehrere Monate Zeit
gelassen habe, während ihm nur kurze Fristen für die Stellungnahmen
eingeräumt worden seien.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesver-
waltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl
verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. ALBERTI-
NI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-
tungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.). Dazu gehört das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfah-
ren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördli-
chen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der
betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten
(vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.3 Davon, dass der Beschwerdeführer sich vor Erlass der angefochte-
nen Verfügung nicht zum Vorwurf des Verstosses gegen die Mitwirkungs-
pflichten habe äussern können, kann nicht die Rede sein. Schon bei der
Eröffnung des Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung am 6. Mai 2011 wurde ihm im Zusammenhang mit seinem
strafbaren Verhalten vorgehalten, seinen Meldepflichten nicht nachge-
kommen zu sein. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt daher nicht vor. Im Übrigen betrifft das rechtliche Gehör nur die für
das Verfahren wesentlichen Sachverhaltselemente und nicht die rechtli-
che Würdigung, d.h. die Frage, ob überhaupt eine entsprechende Mitwir-
kungspflicht besteht und ob eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht zur
C-2669/2012
Seite 6
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führt. Ob die Vorinstanz
mit den erst in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argumenten
in Bezug auf die falschen Angaben im Asylverfahren und dem früheren
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Drogenszene das rechtliche
Gehör verletzt hat, kann ferner offengelassen werden, zumal es sich da-
bei – wie anschliessend zu zeigen sein wird – nicht um Sachverhaltsele-
mente handelt, die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von
Belang sind.
3.4 Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz willkürlich gehandelt und
gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstossen haben soll. Auch
wenn zwischen den einzelnen Verfahrensschritten mehrere Monate la-
gen, hat sie sich an die für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung insgesamt vorgeschriebene Frist gehalten (vgl. E. 5.1 f. nachste-
hend sowie Urteil des BVGer C-6844/2009 vom 31. August 2012 E. 3.1
mit Hinweisen). Dass dem Beschwerdeführer für seine jeweiligen Stel-
lungnahmen nicht ebenfalls mehrere Monate eingeräumt wurden, ist
schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer die
Möglichkeit hatte, um Fristerstreckung zu ersuchen, was er in zwei Fällen
auch getan hatte und ihm von der Vorinstanz ohne Einschränkung bewil-
ligt wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die
betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche
Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
4.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben
oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wur-
de. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht er-
forderlich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Anga-
C-2669/2012
Seite 7
ben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu infor-
mieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die be-
troffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürge-
rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die
Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Ver-
hältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie ei-
ner Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei pas-
sivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (vgl.
BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f. und im Zusammenhang mit der Nichtbe-
achtung der Rechtsordnung BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f).
4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf
einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41
Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of-
fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste
Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und
die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wä-
re er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen
einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in
Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismass-
nahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-1083/2012
vom 21. Juli 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.
5.1
Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nich-
tigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserhebli-
chen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb
des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner
ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf
Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ent-
schieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle,
in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor Inkrafttre-
ten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene
Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Was die rela-
tive zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegen-
C-2669/2012
Seite 8
stück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des
neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C-476/2012 vom
19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des
Bundesgerichts 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013).
5.2 In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG ge-
forderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die relative zweijährige
sowie die absolute achtjährige Frist in Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden ge-
wahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
6.
In materieller Hinsicht stellen sich die tatbeständlichen Voraussetzungen
einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wie folgt dar:
6.1 Am 7. März 2007 übernahm der Beschwerdeführer von seinem Bru-
der in Renens (VD) einen Rucksack mit Fr. 35'000.- Bargeld. Vier Tage
später gab er zuhanden des BFM eine Erklärung zur Beachtung der
Rechtsordnung ab. Nach drei weiteren Tagen, am 14. März 2007, erhielt
er in Zürich zwei Kilogramm Kokain (in einer Tasche eingenäht) zur Auf-
bewahrung. Noch am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer festge-
nommen und inhaftiert, nachdem bei ihm zu Hause die Tasche mit dem
Kokain sowie Fr. 42'200.- und € 500.- (in Kleidern bzw. in einer Mappe)
gefunden worden waren. Aufgrund dieses Sachverhalts und gestützt auf
aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4, 5 und 6 i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 BetmG (in der bis
zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung, AS 1975 1225) sprach das Tribunal
correctionnel des Bezirks Lausanne den Beschwerdeführer am 14. Mai
2008 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Am 15. August 2008 wurde dieses Urteil in zweiter Instanz vom Cour de
cassation pénale des Kantonsgerichts Waadt vollumfänglich bestätigt.
6.2 Aufgrund des Strafurteils ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in
schwerwiegender Weise – ihm wurde der Handel von mindestens 1'184
Gramm reinem Kokain zugerechnet – gegen das BetmG und damit gegen
die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat, wobei hinsichtlich des
Zeitpunkts der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung vom 7. und
14. März 2007 ausgegangen wurde.
6.3 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe
die Einbürgerungsbehörden nicht über seine am 14. März 2007 begon-
C-2669/2012
Seite 9
nene Untersuchungshaft informiert oder informieren lassen bzw. die Er-
klärung über das Beachten der Rechtsordnung nicht zurückgezogen. Da
er es unterlassen habe, die Behörde über eine erhebliche Tatsache (Un-
tersuchungshaft bzw. die von ihm begangene Straftat) zu informieren,
habe er gegen Mitwirkungspflichten verstossen und so die Einbürgerung
erschlichen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentli-
chen geltend, nicht einmal das Strafgericht habe ihm in Bezug auf sein
Verhalten am 7. März 2007 Vorsatz nachweisen können, weshalb er an-
lässlich der Erklärung vom 11. März 2007 gegenüber der Vorinstanz auch
nichts habe (vorsätzlich) verheimlichen können. Aus der Erklärung vom
11. März 2007 gehe lediglich hervor, dass nur eingebürgert werde, wer
die schweizerische Rechtsordnung beachte und dass im Falle von fal-
schen Angaben innert fünf Jahren die Einbürgerung für nichtig erklärt
werden könne. Aus den Unterlagen der Erklärung gehe jedoch nicht her-
vor, dass der Einbürgerungswillige verpflichtet sei, die Vorinstanz (bis zur
Einbürgerung) über einen wesentlichen Sachverhalt zu informieren, der
sich nach der Unterzeichnung der Erklärung ereignet habe. Im Übrigen
wäre der Beschwerdeführer gemäss dem rechtsstaatlichen Prinzip der
Unschuldsvermutung, wonach jede Person bis zur rechtskräftigen Verur-
teilung als unschuldig gelte, ohnehin nicht verpflichtet gewesen, die Vor-
instanz auf die angeordnete Untersuchungshaft hinzuweisen bzw. diese
darüber zu informieren.
6.4 Es ist unbestritten, dass das Verschweigen von ergangenen Strafur-
teilen oder hängigen Strafverfahren zur Nichtigerklärung der Einbürge-
rung führen kann (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.2 S. 69 mit Hinweis). Darüber
hinaus schliesst die normative Natur des Tatbestandsmerkmals "Beach-
tung der Rechtsordnung" im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG nicht
aus, dass die Behörden zu diesem Punkt bereits vor der Eröffnung eines
Strafverfahrens getäuscht werden können. Dies jedenfalls dann, wenn
der Gesuchsteller zum fraglichen Zeitpunkt keine Zweifel an der Strafbar-
keit seines Verhaltens haben konnte (vgl. dazu etwa den Sachverhalt im
Urteil des BVGer C-1929/2007 vom 8. Mai 2009, bestätigt mit Urteil des
BGer 1C_259/2009 vom 4. November 2009, den Sachverhalt im Urteil
des BGer 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010 sowie den Sachverhalt im Ur-
teil des BVGer C-4498/2012 vom 7. Oktober 2013, bestätigt in BGE 140 II
65). Entscheidend ist somit das tatsächliche Verhalten des Gesuchstel-
lers und nicht, ob allfällige Strafdelikte schon vor der Einbürgerung ent-
deckt worden sind oder nicht.
C-2669/2012
Seite 10
6.4.1 In casu wusste der Beschwerdeführer spätestens mit der Vollen-
dung der Straftat (Übernahme der Tasche mit dem Kokain am 14. März
2007 zur Aufbewahrung), dass er sich strafbar gemacht hatte. Dies ergibt
sich schliesslich auch aus den dem Strafurteil zugrundegelegten Bestim-
mungen von aArt. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 BetmG, welche nur vorsätzlich be-
gangen werden können. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe den von den Strafbehörden beurteilten Sachverhalt nach-
träglich in Frage stellt ("Weshalb sollte ein offensichtlich kinderliebender
Mann eine Tasche mit Drogen auf einem Hochparterrebalkon lagern und
damit wissentlich in Kauf nehmen, dass die Tasche entweder gestohlen
oder die Drogen von seinen Kindern gefunden werden?"), kann er ange-
sichts des rechtskräftigen strafrichterlichen Erkenntnisses nicht gehört
werden (zur Bindung der Administrativbehörde an das strafrechtliche Er-
kenntnis vgl. etwa Urteil des BGer 1C_259/2009 vom 4. November 2009
E. 5 mit Hinweisen).
6.4.2 Was die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Unschuldsvermu-
tung bzw. den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, wie er landesrecht-
lich in Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR
312.0) verankert ist, bestrittene Mitwirkungspflicht anbelangt, ist fraglich,
ob dieses primär für das Strafverfahren geltende rechtsstaatliche Prinzip
im Einbürgerungsverfahren überhaupt anwendbar ist. Wie es sich damit
verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Beschwerdeführer
war nicht verpflichtet, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichti-
gen. Es stand ihm frei, kein Gesuch zu stellen, auf die Abgabe einer Er-
klärungen zur Beachtung der Rechtsordnung zu verzichten oder aber –
wenn er erst am 14. März 2007 keine Zweifel über seine Strafbarkeit ha-
ben konnte – seine Erklärung vom 11. März 2007 bzw. sein Einbürge-
rungsgesuch zurückziehen. Wohl wäre es in einem solchen Fall nicht zu
einer erleichterten Einbürgerung gekommen. Doch läge darin keine Ver-
letzung des Prinzips der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BGE 140 II 65
E. 3.4.1 S. 70 mit Hinweis und Urteil des BVGer C-4498/2012 vom 7. Ok-
tober 2013 E. 5.5).
6.4.3 Ferner trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nach der Unter-
zeichnung der Erklärung vom 11. März 2007 bis zur Einbürgerung nicht
mehr verpflichtet war, der Einbürgerungsbehörde relevante Sachverhalte
(Straftat bzw. deswegen angeordnete Untersuchungshaft) zu melden. Mit
der besagten Erklärung nahm er davon Kenntnis, dass nur eingebürgert
werden kann, wer die schweizerische Rechtsordnung beachtet und dass
die Möglichkeit besteht, die Einbürgerung im Falle von falschen Angaben
C-2669/2012
Seite 11
innert fünf Jahren nichtig zu erklären. Dem Beschwerdeführer war somit
bewusst, dass er nicht erleichtert eingebürgert würde, wenn die Einbürge-
rungsbehörde über sein Verhalten im Bilde wäre. Die daraus folgende
Pflicht, die Vorinstanz auch nach der Erklärung zu informieren bzw. das
Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen, ergibt sich – wie bereits erwähnt
(vgl. E. 4.2 vorstehend) – aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht. Denn Art. 13 Abs. 1 Bst.
a VwVG schreibt die Mitwirkungspflicht insbesondere ausdrücklich für
Gesuchsverfahren vor. Dabei spielt die Freiwilligkeit des Einbürgerungs-
verfahrens eine massgebliche Rolle. Entscheidet sich der Bewerber, ein
Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumutbar und
verhältnismässig, dass er über alle für die Einbürgerung wesentlichen
Umstände Auskunft zu erteilen hat. Dies gilt auch, wenn sich dies auf
strafbares oder auf potenziell strafbares Verhalten bezieht, soweit dies
dem Bewerber bekannt oder jedenfalls erkennbar war (BGE 140 II 65
E. 3.4.2 S. 71 mit Hinweisen). Dass die Mitwirkungspflicht auch noch
nach der Unterzeichnung der Erklärung besteht, hat das Bundesgericht in
Bezug auf Sachverhalte, die den Bestand der Ehe betreffen, im Übrigen
schon mehrfach festgehalten (vgl. u.a. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
Es ist daher nicht einsehbar, weshalb dieselbe Mitwirkungspflicht nicht
auch für Sachverhalte gelten soll, welche die Nichtbeachtung der Rechts-
ordnung betreffen.
6.5 Dem Beschwerdeführer war – wie oben erwähnt – spätestens am
14. März 2007 bewusst, dass er sich strafbar gemacht hatte. Dabei han-
delt es sich um ein schwerwiegendes Delikt aus dem Bereich des Betäu-
bungsmittelhandels, was auch in der Freiheitsstrafe von fünf Jahren zum
Ausdruck kommt, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde.
Dass diese Straftat, die der Beschwerdeführer vor der Einbürgerung be-
gangen hatte, eine solche ausgeschlossen hätte, ist offensichtlich. Indem
er die entsprechenden Umstände gegenüber der Einbürgerungsbehörde
verschwieg, täuschte er sie vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache,
sodass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG als
erschlichen zu gelten hat.
7.
7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob in casu die Nichtigerklärung der Einbür-
gerung auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist
bzw. allenfalls Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, von
der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen.
C-2669/2012
Seite 12
7.2 Angesichts der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers er-
weist sich die Nichtigerklärung mit Blick auf die gesetzlichen Integrations-
anforderungen als klar vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismäs-
sig. Über seinen weiteren Aufenthalt wird die zuständige Migrationsbe-
hörde nach Rechtskraft der Nichtigerklärung in Anwendung des Auslän-
derrechts zu entscheiden haben (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2 S. 73 mit
Hinweisen). Die familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner
Angehörigen werden im entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren
zu berücksichtigen sein. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des
Schweizer Bürgerrechts vor einer Wegweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV
absolut, als Ausländer hingegen in Anwendung von Art. 13 i.V.m. Art. 36
BV bzw. von Art. 8 EMRK bloss relativ geschützt wäre, kann die Aufrecht-
erhaltung einer unberechtigten und durch Täuschung erwirkten Einbürge-
rung angesichts der von ihm begangenen erheblichen Verfehlung unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ebenfalls nicht rechtfertigen
(BGE 140 II 65 E. 4.2.3 S. 73).
8.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
C-2669/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 5. Juni 2012 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr.
[…])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: