Abtei lung III
C-2673/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. April 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Elena Avenati-Carpani, Richterin
Johannes Frölicher, Richter,
Gerichtsschreiber Wilhelm-Ulrich Schodde
S._______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 6. Mai 1945 geborene slowenisch-schweizerische Doppelbürger
S._______meldete sich am 11. September 2002 bei der IV-Stelle Luzern
zum Bezug von Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversiche-
rung an und machte im diesbezüglichen Antragsformular geltend, seit dem
17. Oktober 2001 wegen Erkrankungen am rechten Arm, gebrochenem
Schlüsselbeingelenk, Arthrose an Schlüsselbein- und Schultergelenken so-
wie gebrochenem Ellbogengelenk behindert zu sein.
B. Nach Beizug der wirtschaftlichen und medizinischen Unterlagen, welchen
zu entnehmen war, dass S._______von Juli 1999 bis September 2000 als
Elektromonteur bei der Firma Hermann AG bis zur Kündigung durch die
Arbeitgeberin teilweise in einer Vollzeitstelle tätig gewesen ist und seine
zuletzt seit dem 6. November 2000 bei der Firma Maréchaux Elektro AG in
Luzern ausgeübte Tätigkeit als Elektromonteur wegen Kündigung durch
die Arbeitgeberin am 31. Dezember 2001 (letzter Arbeitstag 28. September
2001; krankgeschrieben seit 17. Oktober 2001) aufgeben musste, dass er
gemäss den Arztberichten des Facharztes für Orthopädie Dr. med. P.L.
vom 27. Oktober 2002 und 9. Januar 2003, anfangs an schmerzhafter
Ellbogenarthrose mit Funktionseinschränkung rechts gelitten hat, am 14.
Oktober 2002 eine Operation an offener Arthrolyse mit Kashiwagi-
Procedere rechts durchgeführt worden ist, und er im Januar 2003 unter der
Voraussetzung einer gewissen Leistungsbereitschaft in vielen Berufen, wie
zum Beispiel in Aufsichts- und Kontrollfunktionen, und mit Ausnahme von
Heben von über 10 kg-schweren Gewichten, arbeitsfähig ist, dass er
gemäss Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle Stiftung Brändi, Horw,
vom 6. November 2003 einen Extensionsausfall von 15 bis 10 Grad im
Ellbogen und 10 Grad im Kniebereich aufwies und weitere berufliche
Abklärungen von ihm verweigert bzw. abgebrochen worden sind, dass er
gemäss den Arztberichten des Facharztes für Orthopädie Dr. med. P. W.
vom Kantonsspital X vom 19. Mai und 29. Juli 2004 die Tätigkeit als
Elektromechaniker weiterhin während 8 Stunden täglich mit
Wechselbelastung ausführen konnte und möglichst bald in den Arbeitspro-
zess zu reintegrieren war, wies die IV-Stelle Luzern das Leistungsgesuch
mit Verfügung vom 28. September 2004 ab mit der Begründung, dass er
ab Januar 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder voll-
umfänglich arbeitsfähig sei. Hierbei gab die kantonale IV-Stelle an, dass er
in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur ohne Gesundheitsscha-
den ein Jahreseinkommen von CHF 60'659.-- und in einer behinderung-
sangepassten Tätigkeit, welche ganztags vollumfänglich möglich sei, ein
Jahreseinkommen von CHF 47'880.-- erwirtschaften könne, so dass eine
Erwerbseinbusse von CHF 12'779.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 21% vor-
liege, welcher zu keinem Rentenanspruch führe.
C. Gegen die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 28. September 2004 erhob
3S._______Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Er gab dabei
unter anderem an, dass sich sein Gesundheitszustand seit September
2002 erheblich verschlimmert habe; er habe Schmerzen in Schulter, Knien,
Hüften, Handgelenken und Rücken, welche er als Arthrose und Rheuma
bezeichnete. Der behandelnde Arzt Dr. med. P. L. habe ihm bereits im Mai
und Oktober 2002 das Schmerzmittel "Vioxx 200mg" verschrieben,
welches ihm Herz- und Atembeschwerden verursacht habe. Weiter gab er
an, dass er im Sommer 2004 in Slowenien wegen Schmerzen im Bereich
der Wirbelsäule den Notarzt habe rufen müssen. Als Beweise für seine
Vorbringen legte er in Slowenien erstellte medizinische Berichte sowie das
Rezept von Dr. med. P. L. vom 19. Februar 2003 ins Recht. Hierzu zählt
auch ein selbst übersetztes medizinisches Zeugnis des Facharztes für
Orthopädie Dr. med. P.J. vom 23. Februar 2004, wonach der
Gesuchsteller seit 1999 an Schmerzen im linken Knie leidet und öfters, im
Zusammenhang mit arthroseartigen Abnützungen des Gelenkes, Wasser
aus dem Knie entfernt werden musste; seit einem Unfall im September
2003 hätten sich die Beschwerden verschlimmert. In der Folge wurden
weitere medizinische Untersuchungen des Gesuchstellers in der Psychiat-
rischen Klinik des Kantonsspitals Luzern durchgeführt, wonach die Dres.
med. V. S. und R.M. am 26. Oktober 2004 Verdacht auf somatoforme
Schmerzstörung sowie mittelgradige depressive Episode diagnostizierten.
Der Facharzt für Psychiatrie Dr. med. K. K. und die Psychologin S. K.
kamen am 22. April 2005 zum Schluss, dass die erstmals im Januar 2003
diagnostizierte mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat; im Zeitpunkt der Abklärungen am
11. und 12. April 2004 sei man von einer 50-60%-igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ausgegangen, welche durch medizinische Massnahmen
nicht verbessert werden könnte. Der Gesuchsteller sei seit dem 17.
Oktober 2001 nicht mehr erwerbstätig. Die depressionsbedingte geringe
psychische Belastbarkeit führe dazu, dass er für die Erledigung von
Aufgaben mehr Zeit benötige, rasch ermüde und häufiger Fehler mache.
Die bisherige Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich zu-
mutbar, es bestehe jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Auch an-
dere Tätigkeiten seien ihm zumutbar, diese müssten jedoch körperlich we-
nig anstrengend mit Wechselbelastungen sein und könnten nicht ganztags
ausgeübt werden.
In der Orientierung der IV-Stelle Luzern vom 31. Mai 2005 wurde dem Ge-
suchsteller mitgeteilt, dass im Rahmen des Einspracheentscheids ein An-
spruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Oktober 2002 bei einem Invalidi-
tätsgrad von 55% festgestellt worden sei. Mit Schreiben vom 11. Juli 2005
an den regionalen ärztlichen Dienst Zentralschweiz brachte der Gesuch-
steller vor, dass er weiterhin an Schmerzen im Rückenbereich leide (Lum-
balgie) und legte ein selbst übersetztes Arztzeugnis des Dr. med. A. S.
vom 8. Juli 2005 ins Recht, wonach sich dieses Leiden seit Jahren
verschlimmere.
4D. Mit Einspracheverfügung vom 30. November 2005 (beim Beschwerdefüh-
rer am 31. Dezember 2005 eingetroffen) hiess die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland in Genf (nachfolgend IV-Stelle) die Einsprache von
S._______teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 28.
September 2004 auf und sprach ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2002
eine halbe Invalidenrente zu. Hierbei ging die IV-Stelle aufgrund der
Vorakten der IV-Stelle Luzern von einem zumutbaren Erwerbseinkommen
ohne Behinderung von CHF 59'892.-- und mit Behinderung von CHF
26'951.-- aus, was zu einer Erwerbseinbusse bzw. Invaliditätsgrad von
55% führte. Die IV-Stelle sprach S._______rückwirkend ab dem 1. Oktober
2002 eine halbe ordentliche Invalidente von monatlich CHF 791.-- zu (CHF
810.-- ab dem 1. Januar 2003, CHF 826.-- ab dem 1. Januar 2005). Der
Rentenberechnung wurde dabei die Rentenskala 41, eine Beitragsdauer
von 33 Jahren und einem Monat sowie ein massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von CHF 49'020.-- zugrunde gelegt.
E. Gegen den Einspracheentscheid erhob S._______(im Folgenden: Be-
schwerdeführer) am 25. Januar 2006 Beschwerde bei der IV-Stelle Luzern
und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung ei-
ner ganzen IV-Rente. Als Begründung gab er im Wesentlichen an, dass
sich seine Leiden seit seiner Anstellung bei der Firma Maréchaux im Mai
2001 ständig verschlimmert hätten, er jedoch trotz seiner Erkrankungen
weiterhin schwere Arbeiten verrichte und somit die entstandenen Arthro-
sen, Rheuma- und Verschleisserscheinungen zugenommen hätten. Seine
ersten Operationen seien am 6. Mai und 15. Oktober 2002 an Schlüssel-
bein- und Schulter- sowie Ellbogengelenken erfolgt. Vom 17. Oktober 2001
bis Ende Oktober 2003 sei er krank gewesen. Als Beweise für seine Vor-
bringen legte er verschiedene Zeugenaussagen von Bekannten, einen
Arztbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. med. P. J. vom 2. Sep-
tember 2005 sowie Kopien der Korrespondenz mit seiner früheren Arbeit-
geberin, der Firma Maréchaux Elektro AG Luzern, ins Recht. Der Facharzt
bestätigte nach der Untersuchung vom 2. September 2006 eine Lumbal-
gie, degenerierte Veränderungen der Wirbelsäule, beginnende degene-
rierte Veränderungen am linken Knie und rechtem Schultergelenk (act. 1-
26). Diese Beschwerde wurde an die für im Ausland wohnhafte Rekur-
renten zuständige Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Per-
sonen (nachfolgend Eidg. Rekurskommission; ehemaliges Dossier Nr IV
61735) weitergeleitet.
F. Die von der IV-Stelle Luzern zur Stellungnahme aufgeforderte Verwaltung
hielt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2006 unter Hinweis auf die
Einspracheverfügung vom 30. November 2005 und die IV-Akten vollum-
fänglich an den darin enthaltenen Ausführungen fest.
5G. In der von der Eidg. Rekurskommission einverlangten Replik hielt der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen fest und führte sinngemäss aus, dass
sich sein Gesundheitszustand weiterhin verschlechtere, und dass er sich
von den zuständigen Organen schlecht behandelt fühle. Weiter brachte er
vor, dass er seit Mai 2001 erkrankt sei, und dass er ab dem 17. Oktober
2001 nicht mehr gearbeitet habe
H. Duplikando hielt die IV-Stelle Luzern an ihrem Abweisungsantrag fest.
I. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwal-
tungsgericht über, das den Parteien die Zusammensetzung des Spruch-
körpers bekannt gab. Es ging kein Ausstandsbegehren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 IVG liegt nicht vor.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen;
er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Invalidenrente hat.
62.2 Betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente ist festzuhalten, dass am
1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die
entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11)
in Kraft getreten sind. Das Inkrafttreten der 4. Revision des IVG erfolgte
am 1. Januar 2004. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben, erfolgt die Prüfung des materiellen
Rentenanspruchs für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 respektive bis
zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesen Stichta-
gen nach den jeweiligen neuen Normen (BGE 130 V 329, 130 V 445).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Der im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheentscheid wur-
de am 30. November 2005 erlassen, so dass eventuelle nach diesem Zeit-
punkt eingetretene Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden
können (BGE 121 V 366 E. 1b).
3.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer
– invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 6 ff. IVG, insbesondere
Art. 8 Abs. 1 IVG) sowie
– beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen
Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
3.2 Der Beschwerdeführer hat von 1966 bis 2003 mit Unterbrüchen und mithin
während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Vorausset-
zung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Inva-
lidenrente ohne weiteres erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
3.3 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die vo-
raussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein
theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbe-
reich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
7wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen
Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre
restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschlies-
sendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b;
ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten, wobei bei langer Dauer auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt wird. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, so-
bald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat
ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von
60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
Die Limiten für den Erhalt einer halben Rente wurden mithin durch die 4.
IV-Revision ebenso wenig verändert wie jene für die Viertelsrente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, zwar nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt jedoch seit 1. Juni
2002 aufgrund des APF für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid ge-
worden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 IVG frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
im Sinne von Art. 7 ATSG geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität), oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war
8und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 40% be-
trägt (Bst. b: langdauernde Krankheit; vgl. BGE 121 V 272 E. 6). Für die
Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a
IVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die überwie-
gende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter,
im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der die Er-
werbsfähigkeit des Versicherten auch nach allfällig notwendigen Eingliede-
rungsmassnahmen voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Aus-
mass beeinträchtigen wird. Die Praxis hat dabei stets das Merkmal der
Stabilisierung als Hauptkriterium verwendet und der Irreversibilität lediglich
akzessorischen Charakter zuerkannt. Daraus folgt, dass das Merkmal der
Stabilität nicht durch jenes der Irreversibilität ersetzt werden darf, und dass
dieses nur anzuwenden ist, wenn der Gesundheitszustand mindestens re-
lativ stabilisiert ist. Als relativ stabil geworden kann ein ausgesprochen la-
bil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charak-
ter deutlich, d.h. in dem Sinn geändert hat, dass es nun die Prognose er-
laubt, es werde in absehbarer Zeit keine praktisch erhebliche Wandlung
mehr durchmachen, sich also weder wesentlich verschlimmern noch ver-
bessern (vgl. hierzu BGE 111 V 21 E. 2 mit Hinweisen). Fehlen diese Vo-
raussetzungen, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch ent-
steht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen.
Nach dem ATSG/IVG ist der Begriff der Invalidität, wie bereits ausgeführt,
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit,
Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und
nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es
bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht
unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdfall auch der Richter – auf
Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2,
114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
In diesem Zusammenhang bleibt zu bemerken, dass aufgrund des im ge-
samten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenmin-
derungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeits-
unfähiger Versicherter gehalten ist, innerhalb nützlicher Frist Arbeit in
9einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar ist (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Der Versicherte, der von seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen Ge-
brauch macht, obwohl er hierzu nach seinen persönlichen Verhältnissen
und eventuell nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist
nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte
(vgl. auch ZAK 1989 S. 220 E. 5b). Aus den ärztlichen Stellungnahmen er-
gibt sich, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeits-
fähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verwei-
sungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensange-
passte Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist,
ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.
4.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor Jahren erstmals
an schmerzhafter Ellbogenarthrose mit Funktionseinschränkung rechts ge-
litten hat, am 14. Oktober 2002 eine Operation an offener Arthrolyse mit
Kashiwagi-Procedere rechts durchgeführt worden ist, er an Schmerzen im
linken Knie leidet und öfters, im Zusammenhang mit arthroseartigen Ab-
nützungen des Gelenkes, Wasser aus dem Knie entfernt werden musste;
seit einem Unfall im September 2003 haben sich die Beschwerden gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers verschlimmert, und am 26. Oktober
2004 wurde ein Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung sowie mittel-
gradige depressive Episode und erstmals im Januar 2003 mittelgradige
Depression mit somatischem Syndrom mit einer Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit diagnostiziert. Bei diesen Leiden handelt es sich gemäss der
konstanten Rechtsprechung des EVG eindeutig um labile pathologische
Geschehen. Ein Versicherungsfall kann demnach nur eingetreten sein,
nachdem der Beschwerdeführer während mehr als eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40%
bzw. 50% erlitten hat (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 28
Abs. 1ter IVG).
4.2 Zum Einfluss dieser Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers haben verschiedene Fachärzte und Experten Stellung genommen. Der
Facharzt für Orthopädie Dr. med. P.L. hielt in seinen Berichten vom 27.
Oktober 2002 und 9. Januar 2003 fest, dass der Beschwerdeführer im
Januar 2003 unter der Voraussetzung einer gewissen Leistungsbe-
reitschaft in vielen Berufen, wie zum Beispiel in Aufsichts- und Kontroll-
funktionen, und mit Ausnahme von Heben von über 10 kg-schweren Ge-
wichten, arbeitsfähig sei. Gemäss Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle
Stiftung Brändi, Horw, vom 6. November 2003 lag beim Beschwerdeführer
ein Extensionsausfall von 15 bis 10 Grad im Ellbogen und 10 Grad im
Kniebereich vor; weitere berufliche Abklärungen seien aber von ihm ver-
weigert bzw. abgebrochen worden. Der Facharzt für Orthopädie Dr. med.
P.W. vom Kantonsspital Luzern gab am 19. Mai und 29. Juli 2004 an, dass
10
der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Elektromechaniker weiterhin
während 8 Stunden täglich mit Wechselbelastung ausführen könne und
möglichst bald in den Arbeitsprozess zu reintegrieren sei. Die Fachärzte
Dres. med. V. S. und R. M. der Psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals
Luzern diagnostizierten am 26. Oktober 2004 Verdacht auf somatoforme
Schmerzstörung sowie mittelgradige depressive Episode, und der Facharzt
für Psychiatrie Dr. med. K. K. und die Psychologin S. K.,
Psychiatriezentrum Luzern-Stadt, kamen am 22. April 2005 zum Schluss,
dass die erstmals im Januar 2003 diagnostizierte mittelgradige Depression
mit somatischem Syndrom eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe;
im Zeitpunkt der Abklärungen am 11. und 12. April 2004 sei man von einer
50-60%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen, welche
durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könnte, und der
Beschwerdeführer sei seit dem 17. Oktober 2001 nicht mehr erwerbstätig.
Die depressionsbedingte geringe psychische Belastbarkeit führe dazu,
dass er für die Erledigung von Aufgaben mehr Zeit benötige, rasch ermüde
und häufiger Fehler mache. Die bisherige Tätigkeit sei aus psychiatrischer
Sicht grundsätzlich zumutbar, es bestehe jedoch eine verminderte
Leistungsfähigkeit. Auch andere Tätigkeiten seien ihm zumutbar, diese
müssten jedoch körperlich wenig anstrengend mit Wechselbelastungen
sein und könnten nicht ganztags ausgeübt werden. Im vom
Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht des Facharztes für Orthopädie
Dr. med. P. Jese vom 2. September 2005 wird bestätigt, dass bei ihm bei
der Untersuchung vom 2. September 2006 eine Lumbalgie, degenerierte
Veränderungen der Wirbelsäule, beginnende degenerierte Veränderungen
am linken Knie und rechtem Schultergelenk diagnostiziert worden seien
(Beschwerde act. 1-26).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizi-
nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich so-
mit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-
achten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c;
AHI 2001 S. 112 f.). So weicht der Richter nicht ohne zwingenden Grund
von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es
ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um
einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen.
4.4 Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift sind in-
soweit überzeugend, da Beweise vorgebracht werden konnten, dass sich
seine Leiden seit seiner Anstellung bei der Firma Maréchaux im Mai 2001
verschlimmert haben (Arthrosen, Rheuma- und Verschleisserscheinungen)
und es nicht ausgeschlossen ist, dass er zwischenzeitlich einen höheren
Invaliditätsgrad aufweist. Der fachärztliche Bericht von Dr. med. P. Jese
11
vom 2. September 2005, der eine Lumbalgie, degenerierte Veränderungen
der Wirbelsäule, beginnende degenerierte Veränderungen am linken Knie
und rechtem Schultergelenk bestätigt, wurde von der IV-Stelle Luzern nicht
weiter kommentiert. Diese stützt ihren Einspracheentscheid einzig auf den
Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums Luzern vom 22. April 2005,
wonach der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet,
aufgrund welcher die Leistungsfähigkeit in jeder zumutbaren Tätigkeit
(auch in der bisherigen) um 55% beeinträchtigt ist; eine zusätzliche
somatisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege aufgrund
der Akten nicht vor (vgl. Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern;
undatiert). Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann sich das
Bundesverwaltungsgericht nicht unbesehen anschliessen, denn einerseits
gehen die Beurteilungen der Stellung nehmenden Ärzte in entscheidenden
Punkten völlig auseinander und andererseits werden die Angaben im
Arztbericht von Dr. med. P. J. vom 2. September 2005 nicht weiter
kommentiert. Ferner ist ein Einkommensvergleich erstellt worden, wonach
der Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von CHF 32'941.-- bzw.
einen Invaliditätsgrad von 55% aufweisen soll, in den Akten nicht zu
finden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach nicht genügend
festgestellt worden (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG).
4.5 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die zu beurtei-
lende Sache, statt selbst zu entscheiden, mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurückweisen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier wegen der
in entscheidenden Punkten unvollständigen Akten gegeben, weshalb die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie den rechtserheb-
lichen Sachverhalt in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht vollstän-
dig abkläre. Die Verwaltung wird daher angewiesen, den Arztbericht des
Facharztes für Orthopädie Dr. med. P. J. vom 2. September 2005 und die
darin angegebenen Leiden (Lumbalgie, degenerierte Veränderungen der
Wirbelsäule, beginnende degenerierte Veränderungen am linken Knie und
rechtem Schultergelenk) zu beurteilen und, wenn nötig, weitere fach-
ärztliche Gutachten über diese Leiden einzuholen. Falls erforderlich, ist
eine eingehende Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen, wo-
bei die begutachtenden Ärzte sich insbesondere darüber zu äussern ha-
ben werden, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in der zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur arbeitsfähig ist oder ob allen-
falls andere Arbeiten und in welchem Ausmass noch zumutbar sind. Dabei
sind mit dem Gesundheitszustand zu vereinbarende, zumutbare Tätig-
keiten genau zu bezeichnen. Ebenfalls haben sie sich über den Verlauf der
Leiden seit dem Eintritt der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit im
Oktober 2001 zu äussern, wobei auch die bereits erstellten psychiat-
rischen Gutachten zu berücksichtigen sind. Danach hat die IV-Stelle Lu-
zern gestützt auf die vervollständigten medizinischen Unterlagen und Aus-
sagen zur Arbeitstauglichkeit den Invaliditätsgrad nötigenfalls mittels Er-
werbsvergleich festzulegen, dem Beschwerdeführer durch Zustellung
eines Vorbescheids das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend
eine neue anfechtbare Verfügung zu erlassen.
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5. Da im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von
Versicherungsleistungen zu entscheiden ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG [in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fas-
sung, vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. De-
zember 2005, Bst. c, AS 2006 2004] in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.
Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen (Art. 69 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf aufgehoben.
2. Die Akten gehen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf, damit
sie gemäss den Weisungen in Erwägung Ziff. 4.5 vorgehe.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben, mit Rückschein)
- der Vorinstanz (Einschreiben, mit Rückschein)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Wilhelm-Ulrich Schodde