Abtei lung II I
C-2674/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
T._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin.
Invalidenrente; Einspracheentscheid der IVSTA
vom 23. Januar 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2674/2006
Sachverhalt:
A.
T._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin),
geboren am (...) 1950, spanische Staatsangehörige, arbeitete von
März 1972 bis Juli 1973 im Hotel A._______ in Z._______ und ab
November 1977 bis August 1988 beim Kanton Y._______ (act. 5).
B.
Mit Datum vom 23. Dezember 2003 (act. IV/1, S. 4) reichte die Ver-
sicherte beim spanischen Versicherungsträger „Instituto Nacional de la
Seguridad Social“ (nachfolgend: INSS) von X._______ ein Gesuch um
Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung ein. Sie machte
insbesondere Herzprobleme, Diabetes mellitus Typ II, ein Struma
multinodularis sowie ein Cervikalsyndrom der Halswirbelsäule und
fortgeschrittene degenerative Schäden der Brust- und Lendenwirbel-
säule sowie der Schulter als Gründe für einen Rentenanspruch
geltend. Der INSS liess die Versicherte am 13. Mai 2004 begutachten
(act IV/13 – 27). Das Gesuch wurde am 23. Juli 2004 an die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) überwiesen (act. IV/1 – 4). Der
Eingang wurde der Versicherten am 26. August 2004 von der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle, IVSTA oder
Vorinstanz) bestätigt (act. IV/5). Mit Eingabe vom 9. November 2004
reichte die Versicherte den Fragebogen für den Versicherten, den
Fragebogen für den Arbeitgeber sowie den Fragebogen für im
Haushalt tätige Versicherte und weitere Unterlagen ein (act. IV/8 – 12).
Nach Prüfung der Unterlagen und Einholung einer Stellungnahme
durch ihren ärztlichen Dienst wies die Vorinstanz das Leistungsbegeh-
ren mit Verfügung vom 2. Februar 2005 ab (act. IV 28 – 30).
C.
Am 22. Februar 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechts-
anwalt Abelardo Vazquez Conde, Einsprache. Nachdem ihr Aktenein-
sicht gewährt worden war, begründete sie ihre Einsprache ausführlich
mit Eingaben vom 18. Mai 2005 und vom 24. November 2005 und
reichte zwei Arztberichte und das Gutachten eines spanischen Kardio-
logen vom 4. Mai 2005 ein (act. IV/33, 39, 40).
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Nach erneutem Beizug ihres ärztlichen Dienstes (act. IV/41, 42) wies
die IV-Stelle die Einsprache am 23. Januar 2006 ab. Sie stellte fest,
dass erst seit dem 4. Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
40% ausgewiesen sei, demnach frühestens am 4. Mai 2006 ein An-
spruch auf eine Invalidenrente entstehen könnte und verwies darauf,
dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen
Wartefrist ein neues Leistungsgesuch stellen könne (act. IV/43).
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die wiederum durch Rechtsanwalt
Abelardo Vazquez Conde vertretene Beschwerdeführerin am 2. März
2006 (Eingang per Telefax: 2. März 2006, Posteingang: 7. März 2006)
bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Per-
sonen (nachfolgend: Reko AHV/IV) unter Beilage mehrerer ärztlicher
Berichte Beschwerde.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2006 beantragte die Vorinstanz –
nach erneuter Rücksprache mit ihrem ärztlichen Dienst betreffend die
bis dahin nicht aktenkundigen medizinischen Eingaben – die Abwei-
sung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 27. April 2006 (Eingabe per Telefax: 27. April 2006,
Posteingang: 3. Mai 2006) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde fest.
In ihrer Duplik vom 12. Mai 2006 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren
Ausführungen und Anträgen fest. Am 16. Mai 2006 schloss die Reko
AHV/IV den Schriftenwechsel mit Kenntnisgabe der Duplik an die
Beschwerdeführerin ab.
F.
Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei
der Reko AHV/IV hängige Beschwerde und teilte den Parteien mit
Verfügung vom 6. März 2007 den Spruchkörper mit. Ausstandsgründe
wurden innert Frist nicht geltend gemacht.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 wurde den Parteien der Wechsel des
Spruchkörpers mitgeteilt. Innert gestellter Frist wurden keine Aus-
standsgründe geltend gemacht.
Seite 3
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H.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 wurde die Vorinstanz aufgefordert,
fehlende Akten nachzureichen und dem Bundesverwaltungsgericht
mitzuteilen, ob die Verfügung vom 2. Februar 2005 inzwischen revidiert
worden sei oder ob die Beschwerdeführerin ein neues Leistungs-
gesuch gestellt habe.
I.
Die Vorinstanz reichte am 25. Juni 2008 den Auszug aus dem indivi-
duellen Konto der Beschwerdeführerin nach und teilte mit, sie könne
den Zustellnachweis hinsichtlich des Einspracheentscheides vom
23. Januar 2006 nicht mehr erbringen. Eine zwischenzeitliche Revision
der Verfügung vom 2. Februar 2005 sei nicht erfolgt und bis dato sei
auch kein neues Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingegan-
gen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der Ende 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung nach neuem
Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
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1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Mit Vollmacht vom
21. Februar 2006 hat sie Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde
ermächtigt. Der die Beschwerde unterzeichnende Abelardo Vazquez
Conde ist somit rechtsgültig bevollmächtigt.
1.4 Die vorliegende Beschwerde enthält Rechtsbegehren und deren
Begründung sowie die erforderlichen Beweismittel. Somit sind die
Formvorschriften gemäss Art. 52 VwVG erfüllt.
1.5 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung
des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 ATSG). Die Beschwer-
deführerin macht geltend, den Einspracheentscheid vom 23. Januar
2006 erst am 2. Februar 2006 erhalten zu haben (Beschwerde, S. 3).
Da das genaue Zustellungsdatum nicht mehr einbringbar ist, kann zu
Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass
die Frist mit der Zustellung der Beschwerde per Telefax am 2. März
2006 und Nachreichung des Originals am 7. März 2006 gewahrt
wurde. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis
und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
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schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
2.2.2 Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft geltenden bilateralen Abkommen über die
soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA inso-
weit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20
FZA).
2.2.3 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.2.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte
gemäss Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (nachfolgend: Vo (EWG) 574/72, SR 0.831.109.268.11;
vgl. auch Art. 51 Vo [EWG] 574/72) berücksichtigt. Gemäss Art. 40
Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitglied-
staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antrag-
stellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest-
gelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Ver-
ordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis
zwischen Spanien und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis
zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der
Fall ist.
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2.2.5 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwer-
deführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 23. Januar 2006, ein-
getretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2
mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen
des ATSG anwendbar.
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Be-
urteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf die bis
Ende 2003 gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss den am
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzu-
stellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision ein-
geführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007
gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
Seite 7
C-2674/2006
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195
E. 2, je mit Hinweisen).
3.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf
eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zu Recht
verneint hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden
verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen
(Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
Seite 8
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4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 272 ff. E. 6).
4.3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während
eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewe-
senen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, auf eine
halbe Rente, wenn sie zu mindestens zur Hälfte und auf eine Viertels-
rente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar
2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 60% auf eine Dreivier-
telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente.
4.3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
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Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz-
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem
jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vorder-
grund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we-
sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder
in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben
und tragen kann).
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE
122 V 160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen, AHI 2001 S. 113
E. 3a).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(heute: Bundesgericht) haben Berichte von versicherungsinternen
Ärztinnen und Ärzten, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit sprechen, Beweiswert (vgl. BGE 122 V 161 E. 1c, BGE 123 V 178
E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar zu Art. 43 Rz 28, Zürich –
Basel – Genf 2003).
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5.
Die Beschwerdeführerin macht eine anspruchsbegründende Invalidität
geltend und beantragt eine Untersuchung in der Schweiz.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr
als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung entrichtet, so dass sie die gesetzliche Min-
destbeitragsdauer erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob sie im Sinne des
Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist.
5.2 Dem Bundesverwaltungsgericht liegen folgende medizinische Gut-
achten, Beurteilungen und Stellungnahmen vor:
- Bericht der Clinica Universitaria, Departamento de Cardiologia, vom
4. Juli 1995 (Beilage 2 zur Beschwerde vom 2. März 2006),
- Bericht Dr. B._______, Traumotologie und orthopädische Chirurgie,
vom 3. Juli 2003 (Beilage 1 zu act. IV/33),
- Bericht der Clinica Universitaria, Departamento de Cardiologia, vom
19. August 2003 (Beilage 2 zu act. IV/33),
- Informe médico detallado, E 213, Dr. C._______ vom 13. Mai 2004,
inklusive dokumentierter Krankengeschichte anhand von Arztberichten
von 1991 – 2003 (act. IV/27, 14 – 26),
- Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA, Dr. D._______, vom
28. Januar 2005 (act. IV/29),
- Kardiologisches Gutachten, Dr. E._______, vom 4. Mai 2005
(act. IV/39),
- Gutachten Dr. F._______, Traumatologie und Orthopädie, vom 6. Mai
2005 (Beilage 1 zur Beschwerde vom 2. März 2006),
- Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA, Dr. G._______, vom
12. Januar 2006 (act. IV/42),
- Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA, Dr. G._______, vom
25. März 2006 (act. IV/45).
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt, sowohl die Verfügung vom
2. Februar 2005 wie auch der Einspracheentscheid vom 23. Januar
2006 beruhten auf den Feststellungen des ärztlichen Dienstes der
Schweizer Invalidenversicherung. Dieser sei allenfalls eine beratende
Instanz, die Entscheidung über eine IV-Rente dürfe ihm aber nicht
überlassen werden. Als versicherungsinterne Ärzte seien diese Ärzte
ausserdem nicht genügend unabhängig.
5.3.1 Zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen
stehen den IV-Stellen interdisziplinär zusammengesetzte regionale
ärztliche Dienste zur Verfügung. Diese unterstehen der direkten fach-
lichen Aufsicht des Bundesamtes, sind aber in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Die IV-Stellen richten die
regionalen ärztlichen Dienste ein (Art. 59 Abs. 2 IVG).
Seite 11
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5.3.2 Was die Organisation des ärztlichen Dienstes betrifft, geht die
Beschwerdeführerin fehl in ihrer Annahme, dieser sei nicht genügend
unabhängig, ist dieser doch direkt dem Bundesamt für Sozialversiche-
rungen unterstellt und gerade nicht den IV-Stellen, die über den An-
spruch von Leistungen der Invalidenversicherung entscheiden.
5.3.3 Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass der
medizinische Dienst per gesetzlicher Definition nicht über den An-
spruch von Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden hat.
Er hat, wie oben in E. 4.4 ausgeführt, sich ausschliesslich dazu zu
äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder
geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Hingegen
bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht, dass die Verwaltung
einen Spezialisten als Berater benötigt, der die medizinischen Belange
beurteilen kann.
5.3.4 Unter diesen Aspekten ist festzustellen, dass vorliegend der
ärztliche Dienst, Dr. G._______, in den beiden Stellungnahmen vom
12. Januar 2006 und 25. März 2006 anhand der vorliegenden Akten
eine zusammenfassende Analyse der verschiedenen Leiden der Be-
schwerdeführerin verfasst, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit beurteilt und sich dazu geäussert hat, ob zusätzlich dazu weitere
Abklärungen erforderlich sind. Demgemäss entsprechen die beiden
Stellungnahmen den obgenannten Anforderungen. Weiter unten wird
zu prüfen sein, ob die beiden Berichte auch den Anforderungen hin-
sichtlich des Beweiswerts von Arztberichten, insbesondere versiche-
rungsinterner Anforderungen (oben E. 4.5), entsprechen (siehe unten
E. 5.5 und 5.6).
5.4 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, aufgrund des unter-
schiedlich definierten Invaliditätsbegriffs je in der Schweiz und
Spanien seien Ärzte in Spanien gar nicht in der Lage, die gemäss
Schweizer Voraussetzungen notwendigen Daten zu erheben. Deshalb
sei es unerlässlich, im Ausland wohnhafte Antragstellende in der
Schweiz durch Schweizer Ärzte gründlich zu untersuchen, was auch
der Regelfall sei. Sie bezieht sich dabei auf Art. 40 Vo (EWG) 574/72.
Für die Erhebung der Daten nach Schweizer Recht sei das Formular
E 213 völlig ungeeignet. Allgemein sei die Begutachtung einzig auf-
grund von Akten nicht genügend zuverlässig.
5.4.1 Die europaweit gleichlautenden E-Formulare haben den Zweck,
den Gesundheitszustand eines Patienten gemäss einem einheitlichen
Seite 12
C-2674/2006
Standard zu erfassen. Mit den Fragen werden die Vorgeschichte sowie
die objektive Beschreibung des Gesundheitszustands des Patienten
(Ziff. 3 und 4), allfällige Funktionsprüfungen und fachmedizinische Un-
tersuchungen (5 – 7) sowie die arbeitsmedizinische Beurteilung, wel-
che Art von Arbeit der Patient noch verrichten kann und unter welchen
Voraussetzungen (Ziff. 9 – 11), erfasst. Die Fragen sind so gestellt,
dass das Ergebnis interstaatlich jeweils von (Versicherungs)-Ärzten
beurteilt werden kann. Ziel ist ein gleichlautendes Ergebnis auf Ebene
der beurteilenden Ärzte, unabhängig davon, in welchem anderen euro-
päischen Staat das Formular ausgewertet wird. Diese Methode dient
der Vereinfachung des zwischenstaatlichen Verfahrens sowie der
Gleichbehandlung der antragstellenden Personen und erleichtert ihnen
gleichzeitig das Verfahren, indem sie nicht in ein anderes Land zur Un-
tersuchung reisen müssen und sich mit dem begutachtenden Arzt in
ihrer Alltagssprache unterhalten können.
5.4.2 Folglich beschränkt sich die Beurteilung des begutachtenden
Arztes auf die Beschreibung des Gesundheitszustandes des Versi-
cherten sowie Angaben dazu, welche Art von Arbeitstätigkeit ihm noch
zumutbar ist. Die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit und eines all-
fälligen Invaliditätsgrads indes obliegt der Verwaltung oder im Streitfall
dem Gericht (siehe oben E. 4.4). Diese Instanz prüft die Sachlage je-
weils nach dem von ihr anzuwendenden Recht (oben E. 2.2).
5.4.3 Somit kann offen bleiben, ob Unterschiede in der Begriffsbedeu-
tung von Invalidität und Invaliditätsgrad zwischen Spanien und der
Schweiz bestehen, da die INSS-Ärztin nur im Rahmen ihrer Aufgaben
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschrieben und
nicht bewertet hat. Im vorliegenden Verfahren liegt die Bewertung der
Angaben bei der IV-Stelle, die sich dabei auf die Berichte des zustän-
digen ärztlichen Dienstes stützt, bzw. beim Bundesverwaltungsgericht.
5.4.4 Was die ebenfalls beantragte medizinische Untersuchung in der
Schweiz betrifft, geht die Beschwerdeführerin zutreffenderweise davon
aus, dass Schweizer Behörden auf der Grundlage von Art. 40 Vo
(EWG) 574/72 die Möglichkeit haben, Antragsteller durch einen Arzt
ihrer Wahl untersuchen zu lassen (Satz 2). Grundsätzlich haben sie
indes bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von
den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unter-
lagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte zu be-
rücksichtigen (Satz 1).
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Die Beschwerdeführerin interpretiert diese Grundlage mit ihrer
Behauptung, die Untersuchung ausländischer Antragsteller für IV-Leis-
tungen in der Schweiz sei die Regel, unzutreffend. Im Rahmen der
Abklärung des Sachverhalts ist, wie die Vorinstanz in der Vernehm-
lassung vom 31. März 2006 korrekt ausführt, nur ausnahmsweise eine
medizinische Untersuchung durchzuführen, wenn die ausländischen
medizinischen Unterlagen für eine zuverlässige Beurteilung qualitativ
nicht genügen, was vorliegend aufgrund der eingehend dokumentier-
ten Krankengeschichte nicht zutrifft.
5.5 Weiter lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, die gesund-
heitliche Beurteilung der Vorinstanz sei einzig auf die in Spanien
durchgeführte Untersuchung von Dr. C._______ gemäss Formular
E 213 gestützt worden. Diese Untersuchung sei indes sehr
oberflächlich und ungenügend durchgeführt worden. Ausserdem
würden die Ärzte des spanischen Versicherungsträgers immer „in
eigener Sache“ beurteilen. Auch vorliegend würden grosse Differenzen
zu weiteren vorhandenen Arztberichten bestehen, insbesondere be-
züglich Schwere des Diabetes und der vorhandenen orthopädischen
Erkrankungen. Auch werde das dokumentierte Herzleiden, abgesehen
von der Feststellung einer leichten Mitralinsuffizienz, ganz weggelas-
sen.
5.5.1 Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, dass das
Formular E 213 (act. 27) teilweise lückenhaft ausgefüllt worden ist.
Was jedoch die Herzkrankheit, den Diabetes, die Rückenbeschwerden
und die weiteren geltend gemachten Krankheiten betrifft, sind die
ergänzenden Akten (act. IV/14 – 26) berücksichtigt worden.
5.5.2 Es ist indes festzustellen, dass die Vorinstanz sich im vorliegend
zu beurteilenden Einspracheentscheid auf die Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes vom 12. Januar 2006 (act. IV/42) gestützt hat, die –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – neben der Beur-
teilung im Formular E 213 sowohl die dazu gehörenden Akten IV/14 –
26 wie auch die weiteren, von der Beschwerdeführerin im Einsprache-
verfahren eingereichten medizinischen Akten, einlässlich würdigt. Das-
selbe gilt für die Stellungnahme vom 25. März 2006 (act. IV/45), worin
auch das neue Gutachten vom 6. Mai 2006 berücksichtigt wird.
5.6 Die Beschwerdeführerin zählt schliesslich alle Krankheiten auf,
unter denen sie leide, und macht sinngemäss geltend, sie sei schon
seit ihrer Anmeldung am 23. Dezember 2003 zu 100% invalid.
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5.6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik zu Recht ausführt, verkennt
die Beschwerdeführerin, dass gemäss dem hier zu beurteilenden
Schweizer Recht erst ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht,
wenn Beeinträchtigungen durch Krankheiten oder Behinderungen
einen Versicherten zu mindestens 40% in seiner Erwerbsfähigkeit
einschränken und diese gesundheitlichen Einschränkungen über eine
Zeitdauer von mindestens einem Jahr anhalten, damit von einer
Stabilisierung gesprochen werden kann (Art. 29 Abs. 1 IVG, siehe
oben E. 4.3). Hingegen ergibt das Vorliegen von – medizinisch
behandelten – Krankheiten allein noch keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente.
5.6.2 Wie Dr. G._______ in seiner Stellungnahme vom 12. Januar
2006 ausführt, ist die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des
kardiologischen Gutachtens vom 4. Mai 2005 aufgrund ihrer Herz-
krankheit als Arbeiterin bzw. Haushaltangestellte sowie für sämtliche
Verweistätigkeiten nicht mehr als relevant arbeitsfähig zu beurteilen
und somit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% anzunehmen. Er führt
weiter aus, dass die Patientin anlässlich der kardiologischen
Untersuchung vom 12. August 2003 noch asymptomatisch
beschrieben worden sei. Bei der Schwere der Symptomatik [am 4. Mai
2005] dränge sich eine medizinische Massnahme auf (entweder
Dilatation oder Operation) und von einem solchen Eingriff sei eine
wesentliche Verbesserung der Symptomatik zu erwarten.
5.6.3 Eine Überprüfung der vor dem 4. Mai 2005 erfolgten ärztlichen
Begutachtungen bestätigt diese Aussage. Eine andauernde und
schwerwiegende Einschränkung der Leistungsfähigkeit wird nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Stellungnahme
von Dr. G._______ vom 25. März 2006 im Rahmen der
Vernehmlassung erscheint dem Bundesverwaltungsgericht als
schlüssig und ist nachvollziehbar begründet. Es sprechen keine
konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit und es sind alle vorhan-
denen ärztlichen Berichte berücksichtigt, womit diese Stellungnahme
den bundesgerichtlichen Anforderungen von Berichten versicherungs-
interner Ärzte (vgl. oben E. 4.5) genügt. Gemäss dieser Stellung-
nahme ändern die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereich-
ten Gutachten an der für den Einspracheentscheid erstellten Beurtei-
lung vom 12. Januar 2006 desselben Autoren nichts. Danach bewirkt
die Herzkrankheit ab 4. Mai 2005 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben die ausserdem
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festgestellten Rücken- und Schulterbeschwerden sowie der Diabetes
mellitus Typ II, das Struma multinodularis und die chronisch venöse
Insuffizienz.
5.6.4 Korrekt ist aufgrund dieser Aktenlage, dass mit Arztbericht vom
4. Mai 2005 erstmals schwerwiegende Einschränkungen der Arbeitsfä-
higkeit aufgrund der Herzerkrankung festgestellt werden. Somit ist – in
Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006
– ab 4. Mai 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin von 100% als Arbeiterin beziehungsweise Hausan-
gestellte sowie auch für sämtliche Verweistätigkeiten festzustellen.
Entsprechend den Ausführungen des ärztlichen Dienstes kann anhand
der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden, ob es sich hierbei um
eine stabile, über mindestens ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit
handelt, die allenfalls ab 4. Mai 2006 zum Bezug einer Invalidenrente
berechtigen würde. Dies kann indes vorliegend offen bleiben, da das
Bundesverwaltungsgericht seine Beurteilung ohnehin auf den zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab-
stellt (siehe oben E. 2.3).
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
mit ihren Rügen nicht durchdringt. Demnach ist die Beschwerde abzu-
weisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
Nachdem der ärztliche Dienst in seinem Bericht vom 23. März 2006
(act. IV/45) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab
4. Mai 2005 festgestellt hatte, ist nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin mittlerweile die Voraussetzungen für einen Ren-
tenanspruch erfüllt. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, die Versi-
cherte hätte nun ein neues Leistungsgesuch zu stellen (vgl. Einspra-
cheentscheid vom 23. Januar 2006, act. IV/43), kann ihr darin nicht
gefolgt werden. Denn das kardiologische Gutachten vom 4. Mai 2005
(act. IV/ 39), welches Grundlage für die Neubeurteilung bildete, wurde
bereits im Einspracheverfahren eingereicht. Es rechtfertigt sich daher,
die am 24. November 2005 erfolgte Eingabe (act. IV/39, 40) als Neu-
anmeldung zu betrachten, obwohl das Verwaltungsverfahren zu die-
sem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.
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6.
Zu befinden bleibt schliesslich über die Verfahrenskosten und eine
allfällige Parteientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung
des IVG vom 16. Dezember 2005, Bst. b, in Verbindung mit Art. 69 Abs.
1bis IVG bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).
6.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang
des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2] e
contrario).
Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine
Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägung 5.7 an die Vorinstanz
überwiesen, damit diese das neue Leistungsgesuch beurteile.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Seite 17
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ES/[...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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