Abtei lung II I
C-2674/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
R._______,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Repfergasse 21, Postfach 1210, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zwischenabrechnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2674/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. [...], Sri Lanka) reiste am 7. November
2000 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Das
damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) lehn-
te das Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2001 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an; wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin jedoch mit gleichem Ent-
scheid vorläufig aufgenommen. Auf eine gegen diesen Entscheid erho-
bene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 11. Oktober 2001 nicht ein.
B.
Am 6. September 2004 heiratete die Beschwerdeführerin den pakista-
nischen Staatsangehörigen M._______. Dieser ist anfangs Oktober
2000 als Asylsuchender in die Schweiz gelangt. Zum Zeitpunkt der
Eheschliessung war sein Asylgesuch seit längerem rechtskräftig abge-
wiesen. Aus der Ehe ging ein am 20. Oktober 2004 geborenes Kind
hervor. M._______ wurde in der Folge nicht in die vorläufige Aufnahme
seiner Ehefrau miteinbezogen.
Mit Verfügung vom 26. April 2005 hob das Bundesamt die am 14. Au-
gust 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Dagegen legte die
Betroffene ein Rechtsmittel ein. Während des Beschwerdeverfahrens
liessen sich die Eheleute am 9. August 2005 scheiden, worauf die
Vorinstanz die vorgenannte Verfügung am 13. September 2005 wieder
aufhob. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn blieben damit weiterhin
vorläufig aufgenommen. Ihr geschiedener Ehemann seinerseits heira-
tete danach eine Schweizer Bürgerin. Aufgrund der Heirat erteilte ihm
der Kanton Schaffhausen am 9. Dezember 2005 eine Aufenthaltsbewil-
ligung.
C.
Am 20. Dezember 2006 sandte das BFM der Beschwerdeführerin den
Entwurf einer Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. X
(lautend auf R._______) zu. Bei einem Kontostand von Fr. 5'083.65
(Sicherheiten aus dem Erwerbseinkommen gemäss Kontoauszug)
wurden der Kontoinhaberin darin für die Dauer des Asylverfahrens
rückerstattungspflichtige Kosten von Fr. 16'800.- (je Fr. 8'400.- pro
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Ehepartner) belastet, was einen Negativsaldo von Fr. 11'716.35 ergab.
Da M._______ bis zur Heirat mit einer schweizerischen
Staatsangehörigen nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, wur-
de für ihn kein eigenes Sicherheitskonto errichtet.
D.
Mittels dem entsprechenden Antwortformular liess die Beschwerdefüh-
rerin am 9. Januar 2007 verlauten, mit dem Entwurf der Zwischenab-
rechnung nicht einverstanden zu sein, da sie nicht für die Kosten ihres
ehemaligen Gatten aufzukommen habe.
Am 19. Januar 2007 erläuterte die Vorinstanz dem beigezogenen Par-
teivertreter die Rechtsgrundlagen und setzte ihm eine Frist zur Nach-
reichung allfälliger Fürsorgebestätigungen.
Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2007 machte auch der Rechtsver-
treter geltend, seine Mandantin dürfe für die von deren Ex-Gatten ver-
ursachten Kosten nicht mehr belangt werden.
E.
Am 21. März 2007 verfügte die Vorinstanz im Sinne des Abrechnungs-
entwurfs vom 20. Dezember 2006. Die aus der Sicherheitsleistungs-
pflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 16'800.- festzuset-
zen. Vom Saldo des Sicherheitskontos werde dem Bundesamt ein Be-
trag von Fr. 5'300.- als anteilsmässige Rückerstattung an die während
des Asylverfahrens verursachten Kosten überwiesen. Das Sicherheits-
konto bleibe weiterhin bestehen. Die ungedeckten Kosten von
Fr. 11'500.-, zuzüglich künftiger Fürsorge-, Ausreise-, Vollzugs- und
Verfahrenskosten, würden im Rahmen der Schlussabrechnung berück-
sichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die solidarische Haftung
unter Ehegatten gelte für die Dauer der Ehe. Laut Bundesgericht be-
ginne die Ehe sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im Zivil-
recht mit der zivilen Trauung und ende mit der Rechtskraft des Schei-
dungsurteils. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Be-
schwerdeführerin in der Zeitspanne vom 6. September 2004 (Datum
der standesamtlichen Trauung) bis zum 9. August 2005 (Datum der
Rechtskraft des Scheidungsurteils) für die von ihrem damaligen Ehe-
mann verursachten Fürsorgekosten haftbar gemacht werden könne.
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F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2007 ersucht der Parteivertreter
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sodann sei festzustel-
len, dass seine Mandantin nicht für die von ihrem früheren Ehegatten
verursachten Fürsorgekosten hafte und die rückerstattungspflichtigen
Kosten seien in ihrem Falle auf Fr. 8'400.- festzusetzen. Dazu lässt die
Beschwerdeführerin vorbringen, wohl hafteten Kontoinhaberinnen und
Kontoinhaber gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 3 der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen in der Fassung vom 11. August 1999 (AsylV2, AS
1999 2318) für die von ihren Ehepartnern verursachten Kosten. Eine
Fortsetzung der solidarischen Haftung nach Auflösung der Ehe sei je-
doch weder in der genannten noch in einer anderen bundesrechtlichen
Bestimmung vorgesehen. Als anschauliches Beispiel könne Art. 13
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun-
dessteuer (DBG, SR 642.11) herangezogen werden, nach welchem
die Solidarhaftung bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe auch
für alle noch offenen Steuerschulden entfalle. Es wäre folglich nicht
sachgerecht, nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft an der Soli-
darhaftung für die asylrechtlichen Sicherheitsleistungen festzuhalten.
Es gehe schlichtweg nicht an, dass eine alleinerziehende Mutter, die
wegen Betreuungsaufgaben nur zu 50 % erwerbstätig sei, für die zu
Gunsten ihres früheren Ehegatten erbrachten Sozialhilfeaufwendun-
gen aufzukommen habe. Dass M._______ aufgrund seines Status
nicht mehr zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden könne, dürfe
nicht als Vorwand dienen, um von ihm verursachte Kosten auf die
Beschwerdeführerin zu überwälzen. Ein solches Vorgehen verstosse
gegen den Gerechtigkeitsgedanken und sei als willkürlich zu
bezeichnen. Die vom BFM vorgenommene Auslegung widerspreche
denn auch dem Wortlaut von (alt) Art. 9 Abs. 2 AsylV2, worin lediglich
von der Solidarhaftung von Kontoinhabern für ihre „Ehegatten“ sowie
ihre Kinder die Rede sei. Eine Solidarhaftung von Kontoinhabern für
ihren „ehemaligen Ehegatten“ statuiere diese Bestimmung demgegen-
über nicht. Im Übrigen erscheine äusserst zweifelhaft, ob eine Verord-
nungsbestimmung überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage
für eine derart weitreichende Solidarhaftung darstellte.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2007 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut.
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H.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2007 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus.
I.
Replikweise hält der Parteivertreter am 11. Oktober 2007 am einge-
reichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest.
J.
Am 25. August 2008 erhielten die Beschwerdeführerin und ihr Kind
vom Kanton Schaffhausen eine Aufenthaltsbewilligung, wodurch die
vorläufige Aufnahme beendet wurde.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zwischenabrechnung über ein
Sicherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Anfech-
tung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassun-
gen von Art. 85 – 87 AsylG (AS 1999 2284 f.), einzelne Bestimmungen
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der AsylV2 (AS 1999 2318) und der Verordnung vom 11. August 1999
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Perso-
nen (VVWA [SR 142.281], AS 1999 2254) sowie Art. 14c Abs. 6 des in-
zwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Am
1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG
und der AsylV2 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstattung von
Kosten namhafte Neuerungen mit sich, insbesondere wird die bisheri-
ge Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine soge-
nannte Sonderabgabe ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asyl-
gesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Ab-
satz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes
vom 16. Dezember 2005 sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue
Recht zur Anwendung gelangt. Entsteht vor Inkrafttreten der Asylge-
setzänderung vom 16. Dezember 2005 ein Zwischen- oder Schlussab-
rechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni
1998, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Sal-
dierung des Kontos gemäss Art. 126a Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) jedoch nach bisherigem Recht (zur Ablösung des
ANAG durch das AuG generell siehe BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz am 14. August
2001 vorläufig aufgenommen, der Zwischenabrechnungsgrund ist mit
anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 16. De-
zember 2005 eingetreten (Art. 126a Abs. 1 AuG, Abs. 2 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 in analogiam). Für die materielle Beurteilung der Beschwerde
vom 12. April 2007 ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustel-
len.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
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mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten
sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85
Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Asylsuchende und
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, für die
Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck
führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber
zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Personen zu
überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 11 Abs. 1
AsylV2 in den ehemaligen Fassungen).
4.2 Werden Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbe-
willigung vorläufig aufgenommen, so bleibt das Sicherheitskonto be-
stehen. Das Bundesamt stellt der vorläufig aufgenommenen Person
eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheits-
kontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten ge-
genübergestellt wird. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der
Kosten, die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstehen,
herangezogen (Art. 16 Abs. 1 AsylV2 in der alten Fassung).
5.
Für die Phase des Asylverfahrens wurden der Beschwerdeführerin und
ihrem früheren Ehegatten in der Zwischenabrechnung vom 21. März
2007 aufgrund der damals geltenden Regelvermutungen ungedeckte
Kosten von Fr. 16'800.- veranschlagt. Der auf die Kontoinhaberin ent-
fallende Anteil von Fr. 8'400.- wird auf Beschwerdeebene anerkannt,
die Betroffene wehrt sich jedoch dagegen, auch für die von ihrem Ex-
Ehemann verursachten Kosten von Fr. 8'400.- aufkommen zu müssen.
Strittig ist mithin die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 AsylV2 (in den nach-
folgenden Erwägungen ist stets die bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesene Fassung gemeint) und dessen Anwendbarkeit auf die vor-
liegende Konstellation.
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5.1 Für die Auslegung von öffentlichrechtlichen Gesetzes- und Verord-
nungsbestimmungen gelten die allgemeinen Regeln über die Geset-
zesauslegung. Danach muss eine gesetzliche Bestimmung in erster Li-
nie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck
und der ihr zugrunde liegenden Wertung ausgelegt werden (vgl. BGE
132 V 93 E. 5.2.1 S. 101). Die Auslegung kann im Einzelfall dazu füh-
ren, dass ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf
dem Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausge-
dehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt durch teleologi-
sche Reduktion nicht angewandt wird (insbes. BGE 128 I 34 E. 3b S.
40 f.).
5.2 Es entspricht allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen, die
Familie als Unterstützungseinheit zu betrachten (FELIX WOLFFERS,
Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 136). Dementsprechend
ausgestaltet waren die alten asylrechtlichen Bestimmungen zur Si-
cherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht, einschliesslich der Re-
gelung der gegenseitigen Haftung, wobei zu ergänzen wäre, dass die
Rückzahlungspflicht für Personen des Asylrechts gegenüber der allge-
meinen Sozialhilfe generell verschärft ist (FELIX WOLFFERS, a.a.O., S.
189). Dass der auf den 1. Oktober 1999 eingeführte Art. 9 Abs. 2
AsylV2 dem Grundsatze nach eine Solidarhaftung für Ehegatten vor-
sieht, wird vom Parteivertreter nicht in Abrede gestellt. Entgegen sei-
ner Auffassung beschränkt besagte Bestimmung diese Haftung aber
auf die effektive Dauer der Ehe. Gemäss gängiger Praxis beginnt die
Ehe mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Rechtskraft
des Scheidungsurteils (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239 f.). Der Rücker-
stattungsanspruch des Bundes erfasst demnach lediglich diejenigen
Leistungen, welche der Empfänger für sich und seinen Partner wäh-
rend der tatsächlichen Ehedauer (bzw. für allfällige Kinder bis zu deren
Mündigkeit) erhalten hat. Eine Haftung für vor- und nacheheliche Ver-
pflichtungen besteht hingegen nicht. Es versteht sich indessen von
selbst, dass das BFM Unterstützungen, die in der fraglichen Zeitspan-
ne ausgerichtet wurden, auch nach Auflösung der ehelichen Gemein-
schaft noch zurückfordern können muss. Eine andere Auslegung von
Art. 9 Abs. 2 AsylV2 würde den Gedanken der Solidarhaftung unter
Ehegatten seines Inhaltes entleeren und eine rechtsgleiche Handha-
bung solcher Rückforderungen praktisch verunmöglichen. Auch aus
dem DBG lässt sich nichts zu Gunsten des Standpunktes des Partei-
vertreters ableiten, sieht man einmal davon ab, dass Art. 13 Abs. 2
DBG mit dem Wegfall der Solidarhaftung bei rechtlich oder tatsächlich
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getrennter Ehe für noch offene Steuerschulden eben gerade einen
vom obgenannten Grundsatz abweichenden Ausnahmesachverhalt
statuiert. Zu ergänzen wäre in diesem Zusammenhang, dass das Bun-
desverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass
Art. 9 Abs. 2 AsylV2 dem Sinn und Zweck von Art. 85 und 86 AsylG (in
der Fassung vom 26. Juni 1998) entspricht und demzufolge auf einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (siehe Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4064/2007 vom 6. Mai 2009 E. 5.2 oder
C-1232/1233/2006 vom 15. Juni 2007 E. 5.2 und 5.4).
5.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 14. August 2001 vorläufig auf-
genommen, was bedeutet, dass die während des Asylverfahrens ver-
ursachten Kosten gemäss der damaligen Fassung von Art. 16 Abs. 1
AsylV2 auf dieses Datum hin abgerechnet werden mussten. Zum frag-
lichen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin nun aber noch gar nicht
verheiratet (die Heirat erfolgte erst am 6. September 2004). Es bleibt
daher – bezogen auf den massgeblichen Abrechnungszeitpunkt – kein
Raum für eine Solidarhaftung unter Ehegatten im Sinne von Art. 9 Abs.
2 AsylV2. Dass die Zwischenabrechnung letztlich erst am 21. März
2007 erstellt wurde, ist unerheblich; die Kontoinhaberin hat diesen Um-
stand jedenfalls nicht zu verantworten.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die Zeit des Asylverfahrens
aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten in der
Zwischenabrechnung der Beschwerdeführerin lediglich auf Fr. 8'400.-
festzusetzen sind. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Sinne gutzu-
heissen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Aufgrund
der ihr mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2007 gewährten unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wäre sie ohnehin nicht kos-
tenpflichtig geworden. Weil der Beschwerdeführerin somit keine not-
wendigen und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.
1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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