B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2674/2015
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
In Sachen X._______ (selig):
1. A.X._______,
2. B.X._______,
3. C.X._______,
alle vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückforderung (Ein-
spracheentscheid vom 24. März 2015).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vo-
rinstanz) mit Einspracheentscheid vom 24. März 2015 die Einsprachen ge-
gen die Verfügungen vom 16. Oktober 2014 bzw. vom 3. November 2014
abgewiesen hat, mit welchen die Erben des verstorbenen X._______ (ge-
boren am […] 1933 und verstorben am […] 2013) zur Rückerstattung eines
Betrags von Fr. 8'416.- aufgefordert wurden (vgl. Akten der Vorinstanz [im
Folgenden: Dok.] 58, 70, 74, 75, 77, 78, 115, 131 S. 10-12),
dass die Vorinstanz diesen an G.X._______ adressierten Entscheid je in
Kopieform auch A.X._______, B.X._______, C.X._______, V.X._______
(Sohn des Verstorbenen), F.X._______ und M.X._______ zugestellt hat
(vgl. Dok. 131 S. 10-12),
dass A.X._______, B.X._______ und C.X._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführende), alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, mit
Beschwerde vom 28. April 2015 beantragt haben, die Verfügung der Vo-
rinstanz vom 24. März 2015 sei aufzuheben, im Wesentlichen mit der Be-
gründung, sie hätten keine Erbenstellung und sie würden die Erbschaft
demnächst explizit ausschlagen und die entsprechenden Belege nach-
reichen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2),
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Mai 2015 aufgefor-
dert wurden, innert einer Frist von 30 Tagen dem Bundesverwaltungsge-
richt die in Aussicht gestellten und von der zuständigen Behörde ausgefer-
tigten Ausschlagungserklärungen, aus denen formgültig hervorgeht, dass
sie die in Frage stehende Erbschaft ausgeschlagen haben, nachzureichen
(B-act. 3),
dass die Beschwerdeführenden am 15. Mai 2015 (Datum Poststempel) je
eine Kopie eines Zertifikats vom 8. Mai 2015, welches vom Mailänder Notar
Dr. R._______ ausgestellt wurde, eingereicht haben (vgl. B-act. 7),
dass sich die Vorinstanz am 17. Juni 2015 aufforderungsgemäss zur Be-
schwerde vom 28. April 2015 vernehmen liess und beantragte, diese sei
gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 3. November 2014
seien aufzuheben mit der Begründung, durch die notariell beglaubigte Aus-
schlagung sei die Schuld des Erblassers nicht zur persönlichen Schuld der
Beschwerdeführenden geworden (vgl. B-act. 10),
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dass diese Vernehmlassung den Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 23. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel
gleichzeitig geschlossen wurde (vgl. B-act. 11),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.10) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, vorliegend
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist und demnach das
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist,
dass gemäss einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur Erben
gemeinsam zu gesamter Hand (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB), sondern auch
einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft zur Beschwerdeführung in
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten berechtigt sind, so-
fern sie gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; vgl.
auch Art. 48 VwVG) durch die vorinstanzliche Verfügung berührt sind und
ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 mit Hinwei-
sen),
dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men haben und durch den Einspracheentscheid vom 24. März 2015 be-
sonders berührt sind, so dass sie beschwerdelegitimiert sind,
dass die Eingabe zudem frist- und formgerecht erfolgt ist (vgl. Art. 22a Abs.
1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss den Akten der Vorinstanz der Erblasser X._______ sel. itali-
enischer Staatsangehöriger war, und dass er seinen letzten Wohnsitz in
Italien hatte und auch dort verstarb (vgl. Dok. 2, 4, 54 sowie 58),
dass gemäss Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987
über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) der Nachlass einer Per-
son mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht untersteht, auf welches
das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist,
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dass gemäss dem vorliegend anwendbaren italienischen internationalen
Privatrecht die Erbfolge dem nationalen Recht des Erblassers zur Zeit des
Erbfalls untersteht (Staatsangehörigkeitsprinzip; vgl. Art. 19 [bei mehrfa-
cher Staatsangehörigkeit] und 46 des Reformgesetzes zum IPR vom 31.
Mai 1995, Nr. 218), vorliegend namentlich dem italienischen Recht,
dass gemäss italienischem Recht die Erbschaft lediglich durch Annahme
erworben wird und diese ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann
(vgl. Art. 459 und 474 des italienischen Zivilgesetzbuches [im Folgenden:
IT-ZBG]),
dass eine ausdrückliche Annahme vorliegt, wenn der zur Erbfolge Beru-
fene in einer öffentlichen oder privaten Urkunde erklärt hat, die Erbschaft
anzunehmen, oder sich als Erbe bezeichnet hat (Art. 475 IT-ZBG),
dass im Weiteren eine stillschweigende Annahme vorliegt, wenn der zur
Erbfolge Berufene eine Rechtshandlung vornimmt, die notwendigerweise
seinen Willen zur Annahme voraussetzt und zu deren Vornahme er nur in
der Eigenschaft eines Erben berechtigt wäre (vgl. Art. 476 IT-ZBG),
dass die Annahme der Erbschaft innert 10 Jahren ab Eröffnung der Erb-
schaft zu erfolgen hat (Art. 480 IT-ZBG),
dass die Ausschlagung der Erbschaft mit einer Erklärung zu erfolgen hat,
die von einem Notar oder vom Kanzleibeamten des Landesgerichtes, in
dessen Bezirk die Erbfolge eröffnet worden ist, aufgenommen und in das
Register über die Erbfolgen eingetragen wird (vgl. Art. 519 IT-ZBG),
dass der Mailänder Notar Dr. R._______ im "Certificato" vom 8. Mai 2015
bestätigt, die Beschwerdeführenden sowie deren – am vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht beteiligte – Bruder M.X._______ hätten die voll-
umfängliche Ausschlagung der Erbschaft ihres verstorbenen Vaters erklärt
(vgl. B-act. 7),
dass in der notariellen Urkunde vom 8. Mai 2015 eine formgültige Aus-
schlagung der Erbschaft des verstorbenen X._______ durch die Be-
schwerdeführenden zu erblicken ist,
dass die Beschwerdeführenden daher aufgrund der Ausschlagung für die
Schulden des Nachlasses des verstorbenen X._______, vorliegend für die-
jenigen zu Gunsten der Vorinstanz, nicht haftbar gemacht werden können,
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dass unter diesen Umständen das Bundesverwaltungsgericht keine
Gründe sieht, den gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführenden und
der Vorinstanz nicht gutzuheissen,
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache
selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Streitsache spruchreif und der Einspracheentscheid vom 24. März
2015 in vollumfänglicher Gutheissung der Beschwerde vom 28. April 2015
insoweit aufzuheben ist, als er die Beschwerdeführenden betrifft,
dass demzufolge festzustellen ist, dass die Vorinstanz gegenüber den Be-
schwerdeführenden aus an X._______ sel. zu viel bezahlten Renten (vgl.
oben Seite 2 erster Absatz) keinen Rückforderungsanspruch hat,
dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass den obsiegenden Beschwerdeführenden, welche durch einen
Schweizer Rechtsanwalt vertreten sind, zu Lasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen
und gebotenen Aufwands auf Fr. 1'500.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen ist (Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf Seite 6)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Einspracheentscheid vom 24. März 2015 wird insoweit aufgehoben,
als er die Beschwerdeführenden betrifft. Es wird festgestellt, dass die
Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführenden aus den an X._______
sel. zu viel bezahlten Renten keinen Rückforderungsanspruch hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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