B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2678/2016
Ur t e i l vom 4 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A.________, (Indonesien),
vertreten durch lic. iur. Lotti Sigg, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Anrechnung Erziehungsgutschriften
(Einspracheentscheid vom 18. März 2016).
C-2678/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am … 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte oder Be-
schwerdeführerin), schweizerische und indonesische Staatsangehörige,
war ab 1980 (mit Unterbrüchen) für die schweizerische Ostasien-Mission
(bzw. deren Nachfolgeorganisation) tätig und für diese namentlich in Indo-
nesien im Einsatz. Bis im April 2002 war sie der obligatorischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/ IV) unterstellt. Im Mai
2002 nahm sie in Indonesien eine selbständige Erwerbstätigkeit als Aus-
bildungsleiterin im Gesundheitsbereich auf und trat der freiwilligen Versi-
cherung bei (vgl. SAK-act. 1 S. 75 sowie SAK-act. 2, 4 und 64 S. 11).
A.a Mit E-Mail vom 1. April 2014 ersuchte die Versicherte die Zentrale Aus-
gleichsstelle (ZAS) bzw. die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) um
eine Vorausberechnung ihrer AHV-Rente, da sie ihre Zeit nach der Pensi-
onierung plane. Weiter wies sie darauf hin, dass sie im Februar 1990 ein
Halbwaisenkind (B.________, geboren am … 1989) in Pflege genommen
habe. Das Elternrecht habe sie schriftlich und mündlich von dessen Vater
erhalten. Sie möchte wissen, welche Belege sie beibringen müsse, um die
Erziehungsgutschriften zu erhalten (SAK-act. 38). Mit Datum vom 12. Mai
2014 reichte sie das Formular „Antrag für eine prognostische / provisori-
sche Rentenberechnung“, welches ihr die SAK übermittelt hatte (vgl. SAK-
act. 42), sowie die Geburtsurkunde von B.________ ein (SAK-act. 46). Mit
E-Mail vom 22. Juli 2014 übermittelte sie eine „notarielle Bescheinigung
der Übertragung des Elternrechts“ vom 23. Dezember 1995 (SAK-act. 50).
Die SAK teilte der Versicherten am 24. Juli 2014 das Ergebnis der prog-
nostischen Rentenberechnung mit (SAK-act. 56 f.). Unter Berücksichti-
gung der Erziehungsgutschriften bestehe ab 1. Januar 2016 ein Anspruch
auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 1‘816.- (SAK-act. 57).
A.b Mit Datum vom 11. August 2015 meldete sich die Versicherte – unter
Beilage verschiedener Unterlagen – zum Bezug der Altersrente an (SAK-
act. 63-68). Betreffend B.________ gab sie an, dieser sei seit Februar
1990 ihr Pflegekind. Anfangs habe er bei Sr. C.________ und teilweise bei
ihr gewohnt, von 1991 bis 1994 primär bei Sr. C.________, seit April 1995
habe er stets bei ihr in D.________, E.________ gewohnt. Von 2004 bis
2007 sei er in einem Highschool-Internat (in E.________), ab 2007 dann
für das Studium in Deutschland gewesen. Von Februar 1990 bis März 2011
sei sie für die gesamten Lebenskosten von B.________ aufgekommen
(SAK-act. 69 S. 6). Die SAK sprach der Versicherten mit Verfügung vom
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23. Dezember 2015 eine ordentliche Altersrente von CHF 1‘633.- mit Wir-
kung ab 1. Januar 2016 zu. Ihrer Berechnung legte sie die beitragspflichti-
gen Erwerbseinkommen während 43 Jahren (Skala 44) zugrunde (SAK-
act. 81). In ihrer Einsprache vom 12. Februar 2016 stellte die Versicherte
fest, dass bei der „Art der Beiträge“ die Erziehungsjahre nicht erwähnt wür-
den, bei der prognostischen Rentenberechnung jedoch Erziehungsgut-
schriften angerechnet worden seien. Sie ersuchte die Verwaltung um er-
neute Prüfung und eine allfällige Begründung, weshalb keine Erziehungs-
gutschriften angerechnet würden. Unter Hinweis auf verschiedene (erneut
eingereichte) Unterlagen machte sie geltend, ab dem Jahr 1990 bis März
2012 habe sie B.________ erzogen und sei für alle seine Lebenskosten
aufgekommen (SAK-act. 86).
A.c Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2016 wies die SAK die Einspra-
che der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, die Zusprechung
von Erziehungsgutschriften setze voraus, dass entweder eine Adoption
stattgefunden habe oder ein offizielles Vormundschaftsverhältnis ausge-
wiesen sei. Bei der Rentenvorausberechnung sei die Verwaltung davon
ausgegangen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt sei. „Nach der
heutigen Sachlage stellen wir fest, dass Ihnen vom leiblichen Vater das
Elternrecht übertragen worden ist und somit die eingangs erwähnte Bedin-
gung der Vormundschaft nicht erfüllt ist“ (SAK-act. 89).
B.
A.________ liess, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, am 29. April
2016 Beschwerde erheben und beantragen, die Vorinstanz sei zu verpflich-
ten, bei der Rentenberechnung Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie einen zweiten Schriften-
wechsel, da der Rechtsvertreterin die Akten noch nicht vorlägen (act. 1).
Nach gewährter Akteneinsicht (vgl. act. 5) reichte die Beschwerdeführerin
am 21. Juni 2016 ihre Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel
ein. Sie machte geltend, aufgrund der vorliegenden Unterlagen müsse als
erstellt gelten, dass sie spätestens ab 23. Dezember 1995 die elterliche
Sorge über das Kind B.________ ausgeübt habe. Weiter sei festzuhalten,
dass die Vorinstanz bei der Rentenvorausberechnung zum Schluss ge-
kommen sei, dass der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften ange-
rechnet werden könnten und dies auch so mitgeteilt habe. Diese Auskunft
sei grundsätzlich vertrauensrechtlich bindend (act. 6).
C.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. September
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2016, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei
zu bestätigen. Für die Rentenvorausberechnungen würden keine tiefgrün-
digen Nachforschungen unternommen und keine rechtlichen Vorent-
scheide gefällt, sondern aufgrund der Angaben der Versicherten die Rente
berechnet. Aus der Rentenvorausberechnung könnten keine Ansprüche
abgeleitet werden (act. 10).
D.
Mit Replik vom 31. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde vom 29. April 2016 und deren Ergänzung vom 21. Juni 2016 fest.
Weiter reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein (act. 12).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des ATSG (SR 830.1).
1.1
Als Adressatin des die Einsprache abweisenden Entscheides ist die Be-
schwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Be-
schwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 11 und Art. 52 VwVG) ist
einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
C-2678/2016
Seite 5
2.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Renten-
berechnung zu Recht keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt hat.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1).
Die Frage, ob die Vorinstanz die Altersrente der Beschwerdeführerin
korrekt berechnet hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am
1. Januar 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls) gültigen Bestimmungen
des AHVG und der AHVV (SR 831.101).
2.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen
sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten
Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder
Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
2.3 Nach Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre
eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche
Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der el-
terlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der
Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erzie-
hungsgutschrift, wenn Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass
ihnen die elterliche Sorge zusteht (Bst. a); lediglich ein Elternteil in der
schweizerischen AHV versichert ist (Bst. b); die Voraussetzungen für die
Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalen-
derjahres erfüllt werden (Bst. c); geschiedenen oder unverheirateten Eltern
gemeinsam die elterliche Sorge zusteht (Bst. d). Die Erziehungsgutschrift
entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente ge-
mäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs
(Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
2.4 Erziehungsgutschriften werden – sofern die betreffende Person ganz-
jährig versichert war – immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Wäh-
rend des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften
angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften
angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
C-2678/2016
Seite 6
2.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist somit dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so
dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis-
tung ergehen kann (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Geht es um AHV-Leistungen
für im Ausland wohnende (freiwillig) Versicherte, obliegt diese Aufgabe der
SAK (vgl. Art. 62 AHVG i.V.m. Art. 113 AHVV und Art. 2 der Verordnung
vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung [VFV, SR 831.111]). Nach Art. 3 VFV unterstützen die
Auslandsvertretungen die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei
Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der SAK; sie können
unter anderem für eine Mitwirkung bei der Instruktion von AHV-Leistungs-
gesuchen herangezogen werden (vgl. Bst. c von Art. 3 VFV).
3.
3.1 Das AHVG macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgut-
schriften grundsätzlich davon abhängig, dass der versicherten Person für
eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge zustand. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der elterlichen Sorge (bzw.
früher der elterlichen Gewalt) im Sinne der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen
(BGE 130 V 241 E. 2.2; 125 V 245 E. 2a). Eine Ausnahme von der Voraus-
setzung der elterlichen Sorge sieht Art. 29sexies Abs. 1 AHVG lediglich inso-
fern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erzie-
hungsgutschriften u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter
ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (Bst. a von
Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die vom Bundesrat gestützt darauf erlassene
Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch
auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in
denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die el-
terliche Sorge zustand. Mit dieser Verordnungsbestimmung soll nicht etwa
Versicherten ein Anspruch auf Erziehungsgutschrift eingeräumt werden,
denen von Gesetzes wegen keine elterliche Sorge zusteht. Geregelt wer-
den damit vielmehr die Fälle, in denen den leiblichen Eltern oder Adoptiv-
eltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Eltern-
teil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (BGE 130 V 241 E. 2.2
mit Hinweisen).
C-2678/2016
Seite 7
3.2 In BGE 125 V 245 hat das Bundesgericht (bzw. damals das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht [EVG]) gestützt auf die Materialien zur
10. AHV-Revision erkannt, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf An-
rechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pflegekindverhältnisse aus-
dehnen wollte (E. 2b, vgl. auch BGE 126 V 1 E. 2). Pflegeeltern steht nicht
die elterliche Sorge zu; sie vertreten lediglich die Eltern in der Ausübung
der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe an-
gezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 125 V 245 E. 2a). Auch bei Stief-
kindverhältnissen kann ein Stiefelternteil lediglich den leiblichen Elternteil
bei der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten, weshalb nur der leibliche
Elternteil einen Anspruch auf Erziehungsgutschrift hat (BGE 126 V 429
E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet schliess-
lich die Tatsache, dass ein leiblicher Vater die elterliche Sorge faktisch ge-
meinsam mit der Mutter ausübte, keinen Anspruch auf Erziehungsgut-
schriften, weil die gesetzliche Konzeption in diesem Bereich auf das for-
melle zivilrechtliche Erfordernis der elterlichen Sorge abstellt (BGE 130 V
241 E. 3.2).
3.3 Einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften bejaht hat das Bundesge-
richt hingegen im Fall einer Vormundin, welche einen unmündigen Neffen
in persönlicher Obhut hatte. Als ausschlaggebend erachtete das Gericht,
dass der Vormund bei Unmündigkeit des Bevormundeten zwar nicht über
die elterliche Gewalt (bzw. die elterliche Sorge) verfüge, ihm nach Art. 405
Abs. 2 ZGB (in der bis Ende Dezember 2012 gültigen Fassung; vgl. nun-
mehr Art. 327c Abs. 1 ZGB [in Kraft seit 1. Januar 2013]) unter Vorbehalt
der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden aber grundsätzlich die
gleichen Rechte zustehen wie den Eltern und er über Befugnisse verfügt,
welche der elterlichen Gewalt nahe kommen (BGE 126 V 1 E. 4a; 130 V
241 E. 3.1). Im Unterschied zu den Pflegeeltern nimmt der Vormund die
Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich selbständig wahr. Damit
entfällt – wie das Bundesgericht erwogen hat – auch die Gefahr eines dop-
pelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie der Gesetzgeber mit
dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechti-
gung verhindern wollte (BGE 126 V 1 E. 4a mit Hinweis).
3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Übertragung der Eltern-
rechte entspreche der Errichtung einer Vormundschaft über ein minderjäh-
riges Kind in der Schweiz. Eine ähnliche Behörde wie die KESB in der
Schweiz gebe es in Indonesien nicht. Die Übertragung der Elternrechte sei
vor dem beurkundenden Notar in Anwesenheit des Dorfpräsidenten und
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Seite 8
dessen Sekretär sowie zwei Zeugen erfolgt. Sie habe die elterliche Sorge
nicht nur vertretungsweise, sondern selbständig ausgeübt (act. 1 S. 4 f.).
3.4.1 Mit der genannten Urkunde wurde (gemäss Übersetzung) „das El-
ternrecht“ für B.________ als Kind von F.________ und der verstorbenen
G.________ übertragen auf „Fräulein A.________, geboren in der Schweiz
am 3. Dezember 1951 […] Fräulein C.________ […]“ zum „Erziehen, pfle-
gen und anleiten wie gute leibliche Eltern es tun würden:
Handeln im und auf den Namen der leiblichen Eltern für die zukünftige Bildung
im weitesten Sinne.
So geschieht die Übertragung unseres Elternrechts bei vollem Verstand, von
ganzem Herzen (rein und ehrlich) mit vollem Vertrauen an ein gutes Leben
unseres genannten Kindes, ohne Zwang, Druck, Aufforderung von einer drit-
ten Seite, wer und wo auch immer.
So lautet die Bescheinigung der Übertragung des Elternrechts als Ausweis für
die Beteiligten mit dem Zweck, Ziel und im Geist der Übertragung des Eltern-
rechts“.
Die Erklärung ist unterzeichnet von F.________ (am 23. Dezember 1995)
und enthält eine „Bestätigung“ von vier Zeugen (des Sekretärs und des
Präsidenten der Gemeinde sowie zwei Nachbarn). Die Registrierung und
Unterzeichnung durch den Notar, H.________, erfolgte mit Datum vom
17. Januar 1996 (act. 6 Beilage 1).
3.4.2 Das eingereichte Dokument entspricht im Wesentlichen einer öffent-
lichen Beurkundung nach schweizerischem Recht. Eine öffentliche Beur-
kundung ist „die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsge-
schäftlicher Erklärungen durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betraute
Person, in der vom Staate geforderten Form und in dem dafür vorgesehe-
nen Verfahren“ (BGE 99 II 159 E. 2a; WERNER RITTER, Internationales Be-
urkundungsrecht – Eine Standortbestimmung, in: Recht und Internationali-
sierung, 2000, S. 347 ff., 349). Eine Übertragung der Elternrechte mittels
öffentlicher Beurkundung wäre nach schweizerischem Recht nicht möglich;
ein Kind steht entweder unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft
(vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 17.175). Die elterliche Sorge
ist „das unverzichtbare und unverfügbare Pflichtrecht der Eltern, die für das
minderjährige Kind notwendigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen
sowie es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten“ (HAUSHEER/GEI-
SER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 17.67). Vorliegend steht jedoch nicht in
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Seite 9
Frage, ob der Übertragungsakt nach schweizerischem Recht als Vormund-
schaftsverhältnis anerkannt werden kann, sondern ob der Beschwerdefüh-
rerin nach indonesischem Recht rechtsgültig das Sorgerecht für
B.________ übertragen wurde. Massgebend ist, ob der Beschwerdeführe-
rin grundsätzlich die gleichen Rechte zustanden wie den Eltern und sie
über Befugnisse verfügte, welche der elterlichen Sorge nahe kommen (vgl.
vorne E. 3.3).
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits am 1. April 2014 danach
erkundigt, welche Unterlagen sie beibringen müsse, damit ihr Erziehungs-
gutschriften für ein Kind, das sie in Pflege genommen habe und wofür ihr
das Elternrecht übertragen worden sei, angerechnet würden (SAK-act. 38).
Auf diese Frage hat die SAK jedoch nie reagiert, wozu sie auch aufgrund
ihrer Beratungspflicht (vgl. Art. 27 Abs. 2 ATSG; BGE 131 V 472 E. 4.1; Ur-
teil BVGer C-4620/2015 vom 7. September 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen)
verpflichtet gewesen wäre. In der Folge hat die Beschwerdeführerin – ins-
besondere mit ihrem Gesuch um Rentenvorausberechung und später mit
der Anmeldung zum Bezug der Altersrente – verschiedene Unterlagen ein-
gereicht, die sie als geeignet erachtete, um den Anspruch auf Erziehungs-
gutschriften zu belegen. Auch dazu hat die Vorinstanz nicht Stellung ge-
nommen. Selbst in der Verfügung vom 23. Dezember 2015 fehlt ein aus-
drücklicher Hinweis darauf, dass (und weshalb) keine Erziehungsgutschrif-
ten angerechnet wurden. Zwar musste der Beschwerdeführerin vor Erlass
der Verfügung nicht das rechtliche Gehör gewährt werden, weil dagegen
Einsprache erhoben werden konnte (vgl. Art. 42 ATSG). Nach Art. 49
Abs. 3 ATSG sind Verfügungen jedoch zu begründen, wenn sie den Be-
gehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die Einsprachemöglichkeit ent-
bindet die Behörde somit nicht davon, ihre Verfügung zumindest soweit zu
begründen, dass die betroffene Partei dagegen sachgerecht Einsprache
erheben kann (vgl. Urteil BGer 8C_301/2014 vom 9. September 2014
E. 3.2.2). Die Verwaltung darf nicht zunächst eine Verfügung mit einer
Standard-Begründung erlassen, um in der Folge erst im Einspracheent-
scheid die im konkreten Fall massgeblichen Gründe für die behördliche
Anordnung anzuführen und die Begründung damit gleichsam nachzuschie-
ben (Urteil BGer 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.3; Urteil BGer
8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2.1).
3.5.2 Die Vorinstanz ist aber auch ihrer Untersuchungspflicht nicht nach-
gekommen. Sie hat keine Abklärungen dazu unternommen, ob mit einer
C-2678/2016
Seite 10
öffentlichen Beurkundung der Übertragung des Elternrechts nach indone-
sischem Recht damals (Ende 1995 / Anfang 1996) die Rechte und Pflichten
von Eltern rechtsgültig auf Dritte übertragen werden konnten mit der Folge,
dass der Vater des Kindes sich nicht mehr auf die entsprechenden Rechte
berufen konnte. Weiter wäre zu prüfen gewesen, ab welchem Zeitpunkt die
Übertragung rechtswirksam geworden ist. Zudem hätte die Vorinstanz von
der Beschwerdeführerin eine Wohnsitzbestätigung verlangen müssen, aus
der hervorgeht, ob sie und ihr Pflegekind im massgebenden Zeitraum (d.h.
bis zum 16. Altersjahr des Pflegekindes) am gleichen Ort Wohnsitz hatten
(die mit der Anmeldung zum Rentenbezug eingereichten Bestätigungen
beziehen sich nur auf den Zeitpunkt der Ausstellung, vgl. SAK-act. 66 S. 2
f. und 9 f.). Da die SAK für die Instruktion gemäss Art. 3 VFV die Auslands-
vertretung beiziehen kann, wären diese Abklärungen ohne Weiteres zu-
mutbar gewesen. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3.5.3 Sofern die Abklärungen der Vorinstanz ergeben, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund der Übertragung des Elternrechts über Befugnisse
verfügte, welche der elterlichen Sorge nahe kommen, und der gemeinsame
Wohnsitz in der massgebenden Zeitperiode nachgewiesen ist, besteht –
wie bei einer Vormundschaft – Anspruch auf Erziehungsgutschriften ge-
mäss Art. 29sexies AHVG in Verbindung mit Art. 52f AHVV. Ist dies nicht der
Fall, kann die Beschwerdeführerin aus der prognostischen Rentenberech-
nung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einer Vorausberechnung kann die
Ausgleichskasse gemäss Art. 60 Abs. 2 AHVV die Angaben im Antrag zu-
grunde legen. Die Rentenvorausberechnung hat – worauf die SAK aus-
drücklich hingewiesen hat (SAK-act. 57) – keinen verbindlichen, sondern
lediglich informativen Charakter; sie entfaltet keine rechtlichen Wirkungen
und bindet die Behörden nicht (Urteil BVGer C-6377/2014 vom 7. April
2016 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 9C_171/2011 vom 6. Juli
2011 E. 6.1).
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Der angefochtene Einspra-
cheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache wird zur ergänzenden
Abklärung und erneuter Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In
diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-2678/2016
Seite 11
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Die Rückweisung an die Vorinstanz gilt (für die Frage nach einer Par-
teientschädigung) praxisgemäss als vollständiges Obsiegen (vgl. SVR
2013 IV Nr. 26 [8C_54/2013] E. 6; Urteil BGer 9C_617/2015 vom 19. Sep-
tember 2016 E. 4.1; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 7.1). Die anwaltlich ver-
tretene Beschwerdeführerin hat daher gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal-
tung. Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote vom 31. Oktober
2016 einen Aufwand von 12 Stunden und 5 Minuten (zu einem Stundenan-
satz von CHF 220.-) sowie Auslagen von CHF 79.75 zuzüglich Mehrwert-
steuer geltend. Zu Letzterer ist zu bemerken, dass für im Ausland woh-
nende Personen, welche die Dienste einer in der Schweiz ansässigen
Rechtsanwältin in Anspruch nehmen, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist
(vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG
und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Im Übrigen erscheint der geltende ge-
machte Aufwand nicht unangemessen. Der Beschwerdeführerin ist dem-
nach eine Parteientschädigung von CHF 2‘738.10 (CHF 2‘658.35 + 79.75)
zuzusprechen.
C-2678/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklä-
rungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 2‘738.10
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C-2678/2016
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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