Abtei lung II I
C-2679/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
T._______, Kroatien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Hinterlassenenrente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2679/2007
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1985 geborene T._______ lebt in Kroatien und bezieht seit
dem 1. Februar 1992 eine einfache Waisenrente der Eidgenössischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung ([Vorinstanz] act. 25).
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 (act. 152) hat die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) der Mutter von T._______
mitgeteilt, aus der eingereichten Studienbescheinigung gehe hervor,
dass ihre Tochter Absolventin sei und somit kein Anspruch mehr auf
Ausrichtung einer Waisenrente bestehe.
C.
Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2006 hat T._______ mit
Eingabe vom 18. November 2006 Einsprache bei der SAK erhoben
und die Weiterausrichtung der Waisenrente bis zum Abschluss ihres
Studiums Ende September 2007 beantragt (act. 160).
Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 (act. 163) hat die SAK
die Einsprache abgewiesen.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 hat T._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. April 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei ihr bis zum
voraussichtlichen Erwerb des Hochschulabschlusses am
30. September 2007 die Waisenrente weiter auszurichten.
E.
Die SAK liess sich mit Schreiben vom 8. Mai 2007 zur Beschwerde
vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei Absolventin und gel-
te daher nicht mehr als Studentin. Im Übrigen genüge es nicht, wenn
sie rein formell die entsprechende Schule besuche; es werde die sys-
tematische Vorbereitung aufgrund eines ordnungsgemässen Lehrgan-
ges und der Abschluss innert nützlicher Frist verlangt.
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F.
Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 13. August 2007
erneut vernehmen und hielt an ihrem Antrag fest.
G.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 hielt die SAK ebenfalls an ihrem
Antrag fest.
H.
Gegen die mit Verfügung vom 20. April 2007 mitgeteilten Mitglieder
des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am
28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum auf-
geführte Gerichtsschreiberin ersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
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Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin einen An-
spruch auf Ausrichtung einer Waisenrente hat, sofern sie sich noch in
Ausbildung befindet. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen ist, ob die SAK zu Recht davon ausging, es läge kein Ausbil-
dungsverhältnis vor.
2.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf
eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG).
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch
bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters-
jahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25
Abs. 5 AHVG); er hat hievon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Der Begriff der Ausbildung wird weit verstanden. Nach der Praxis gel-
ten Personen als in Ausbildung begriffen, wenn sie Schulen oder Kur-
se (auch im Hinblick auf Allgemeinbildung) besuchen oder der berufli-
chen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätig-
keit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine
künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher die Wai-
se mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein
wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstäti-
ger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich er-
zielen würde. Für die Sozialversicherungen ist es im Gegensatz zum
Zivilrecht (BGE 118 II 98 E. 4a) unerheblich, ob es sich um eine Erst-
oder Zweitausbildung handelt (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialver-
sicherungsrechts, Bern 2003, S. 350 f. m.w.H.).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, der Studienbescheinigung
könne entnommen werden, dass ihre Studentenrechte erst per
30. September 2007 enden würden und sie somit bis zu diesem Zeit-
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punkt Anspruch auf Ausrichtung der Waisenrente habe. Zu ihrem Aus-
bildungsgang gehöre eine "Absolventszeit" in welcher die letzten Prü-
fungen abgelegt und die Diplomarbeit ausgearbeitet würden. Erst das
erfolgreiche Durchlaufen dieses Jahres führe schliesslich zum Ab-
schluss des Studiums.
2.3 Die Vorinstanz machte demgegenüber geltend, die Beschwer-
deführerin sei Absolventin und daher nicht mehr Studentin.
2.4 Aus der eingereichten übersetzten Studienbescheinigung vom
2. Oktober 2006 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das letzte
Semester im akademischen Jahr 2005/2006 belegt hat und sie ihre
"Studentenrechte bis zum 30. September 2007 bewahrt". Bereits auf
der ersten bei der Vorinstanz eingereichten Studienbescheinigung
(act. 129) wurde für diese Ausbildung eine voraussichtliche Ausbil-
dungsdauer von vier Semestern (seit Juli 2004) zuzüglich eines "Ab-
solventenjahrs" bestätigt. Die relativ kurze Ausbildungsdauer spricht
dafür, dass das sogenannte Absolventenjahr tatsächlich Bestandteil
der Ausbildung und Voraussetzung für den Abschluss ist. Auch an den
hiesigen Universitäten und Hochschulen ist es üblich, dass im letzten
Jahr eines Studiums (fast) keine Vorlesungen mehr besucht werden
müssen, sondern die Ausarbeitung einer Diplomarbeit und die Prü-
fungsvorbereitung im Vordergrund steht. Zweifellos handelt es sich da-
bei aber um Bestandteile der Ausbildung. Im vorliegenden Fall liegen
keine Hinweise vor, dass es sich beim "Absolventenjahr" um etwas an-
deres als das Abschlussjahr im obgenannten Sinn handelt. Es ist
wahrscheinlich, dass der Begriff des "Absolventenjahrs" von einer et-
was ungenauen Übersetzung der Studienbescheinigung herrührt und
mit Abschlussjahr übersetzt werden müsste. Auf jeden Fall kann nicht
bereits aufgrund der (wahrscheinlich unzutreffenden) Terminologie der
Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin sei Absolventin und
somit nicht mehr Studentin. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor,
dass die Beschwerdeführerin das Studium nicht mit zumutbarem Ein-
satz durchlaufen und den Abschluss ungebührlich hinausgezögert hat.
Weiter ist es gemäss obenstehender Praxis unerheblich, ob es sich
beim fraglichen Studium der Beschwerdeführerin um eine Erst- oder
Zweitausbildung handelt.
Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids in Ausbildung befand. Die SAK hat somit der Beschwerde-
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führerin zu Unrecht den Status "in Ausbildung" abgesprochen und ge-
stützt darauf die Waisenrente verweigert. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 aufzu-
heben und der Beschwerdeführerin die Waisenrente bis zu Abschluss
der Ausbildung respektive bis zum Erreichen der Altersgrenze zu ge-
währen.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufs-
mässig vertreten war, keine unverhältnismässig grossen Kosten ent-
standen sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag
gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
15. Februar 2007 sowie die Verfügung vom 30. Oktober 2006 werden
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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